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DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ORBIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 
in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-04-12 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ORBIS AG Saarbrücken ISIN DE0005228779 
WKN 522877 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zur 
ordentlichen Hauptversammlung am *Mittwoch, den 
29.05.2019, 10.30 Uhr*, in das E-Werk Saarbrücken, 
Dr.-Tietz-Str. 14 (auf den Saarterrassen), 66115 
Saarbrücken, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der ORBIS AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte der ORBIS 
   AG und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB)* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat der ORBIS AG den Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss durch Beschluss vom 
   21.03.2019 bereits gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss der ORBIS AG ist damit nach 
   Maßgabe von § 172 AktG festgestellt. 
 
   Diese Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos per 
   einfacher Post eine Abschrift der Unterlagen 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der ORBIS AG aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 7.609.684,74 EUR 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn:               7.609.684,74 EUR 
   Ausschüttung einer          1.416.202,72 EUR 
   Dividende von 0,16 EUR je 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:              6.193.482,02 EUR 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 
   oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG jeweils nicht 
   dividendenberechtigt sind. Bis zur ordentlichen 
   Hauptversammlung am 29.05.2019 kann sich die 
   Zahl der dividendenberechtigten Aktien 
   vermindern oder erhöhen, wenn weitere eigene 
   Aktien erworben oder veräußert werden. In 
   diesem Fall wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung von 0,16 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Georg-Glock-Straße 4, D-40474 Düsseldorf, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2014, über die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre sowie über eine 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 28.05.2014 
   erteilte Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 5 
   Abs. 4 der Satzung das Grundkapital der 
   Gesellschaft einmal oder mehrmalig gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu 
   4.573.875,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 
   4.573.875 Stück neuen Stammstückaktien 
   (Genehmigtes Kapital 2014) zu erhöhen, läuft am 
   27.06.2019 aus. Von dieser Ermächtigung wurde 
   bisher kein Gebrauch gemacht. Sie soll durch 
   eine neue, auf fünf Jahre befristete 
   Ermächtigung ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   *a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2014* 
 
   Die in § 5 Abs. 4 der Satzung enthaltene 
   Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   bis zum 27.06.2019 durch Ausgabe von bis zu 
   4.573.875 Stück neuen Stammstückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder 
   mehrmalig, insgesamt um bis zu 4.573.875,00 EUR 
   zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden des 
   nachfolgend unter lit. b) und c) beschlossenen 
   neuen Genehmigten Kapitals 2019 durch 
   Eintragung in das Handelsregister aufgehoben. 
 
   *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2019* 
 
   Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren 
   von der Eintragung dieser Ermächtigung in das 
   Handelsregister an ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 4.573.875 
   Stück neuen, auf den Inhaber lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
   4.573.875,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2019). 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
   können auch von einem oder mehreren durch den 
   Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 
   AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird 
   jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
   - soweit es erforderlich ist, um etwaige 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
     und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der 
     §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen zu 
     begeben; 
   - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
     den Börsenpreis der Aktien der 
     Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrages nicht wesentlich 
     unterschreitet und die unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
     10 % des Grundkapitals nicht 
     überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
     Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     in unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     veräußert oder ausgegeben wurden; 
   - sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung 
     von Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
     des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen 
     Vermögensgegenständen erfolgt. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der 
   Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe, insbesondere des 
   Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 oder 
   nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird 
   wie folgt neu gefasst: 
 
   '(4) Der Vorstand ist für die Dauer von fünf 
   Jahren von der Eintragung dieser Ermächtigung 
   in das Handelsregister an ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 
   4.573.875 Stück neuen, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
   insgesamt bis zu 4.573.875,00 EUR zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2019). Den Aktionären ist 
   dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
   einem oder mehreren durch den Vorstand 
   bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
   - soweit es erforderlich ist, um etwaige 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
     und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

§§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen zu 
     begeben; 
   - wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
     den Börsenpreis der Aktien der 
     Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrages nicht wesentlich 
     unterschreitet und die unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
     10 % des Grundkapitals nicht 
     überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
     Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
     Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die 
     während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     in unmittelbarer oder entsprechender 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     veräußert oder ausgegeben wurden; 
   - sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung 
     von Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke 
     des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen 
     Vermögensgegenständen erfolgt. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der 
   Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
   Aktienausgabe, insbesondere des 
   Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
   von § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 und - 
   falls das Genehmigte Kapital 2019 bis zum 
   Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht 
   vollständig ausgenutzt worden ist - nach Ablauf 
   der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien benötigt die 
   Gesellschaft - soweit nicht gesetzlich 
   ausdrücklich zugelassen - eine besondere 
   Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die 
   von der Hauptversammlung am 28.05.2014 
   beschlossene Ermächtigung am 27.05.2019 
   ausläuft, soll die Gesellschaft erneut zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   ermächtigt werden. Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   kann die Ermächtigung für die Dauer von bis zu 
   5 Jahren erteilt werden. Wie auch in der 
   Gesetzesbegründung ausgeführt, soll durch eine 
   für 5 Jahre geltende Ermächtigung künftig 
   vermieden werden, dass die Vorratsermächtigung 
   alljährlich von der Hauptversammlung zu 
   erneuern ist. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Die von der Hauptversammlung am 28.05.2014 
      beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und 
      zur Verwendung eigener Aktien wird mit 
      Wirksamwerden der nachfolgenden 
      Ermächtigung aufgehoben, soweit von der 
      Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht 
      worden ist. 
   2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      28.05.2024 eigene Aktien im Umfang von bis 
      zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, welche die Gesellschaft bereits 
      erworben hat und noch besitzt oder ihr 
      nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals entfallen. Der Erwerb ist 
      ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft 
      im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in 
      Höhe der Aufwendungen für den Erwerb 
      bilden konnte, ohne das Grundkapital oder 
      eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende 
      Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung 
      an die Aktionäre verwandt werden darf, und 
      wenn auf die zu erwerbenden Aktien der 
      Ausgabebetrag voll geleistet ist. Die 
      Ermächtigung darf nicht zum Zweck des 
      Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. 
 
      Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für 
      einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      a) über die Börse oder b) durch ein an 
      alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
      Kaufangebot bzw. mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe eines 
      Verkaufsangebots. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
         die Börse, so darf der von der 
         Gesellschaft gezahlte Gegenwert je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         arithmetischen Mittelwert der 
         Schlusskurse der Aktie der 
         Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
         einem funktional vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse an den letzten drei 
         Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um 
         nicht mehr als 10 % über- oder 
         unterschreiten. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein an alle 
         Aktionäre gerichtetes öffentliches 
         Kaufangebot oder über eine 
         öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
         eines Verkaufsangebots, dürfen der 
         gebotene Kaufpreis oder die 
         Grenzwerte der Kaufpreisspanne je 
         Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
         arithmetischen Mittelwert der 
         Schlusskurse der Aktie der 
         Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
         einem funktional vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse an den letzten drei 
         Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
         öffentlichen Ankündigung des Angebots 
         bzw. der öffentlichen Aufforderung 
         zur Abgabe eines Verkaufsangebots um 
         nicht mehr als 20 % über- oder 
         unterschreiten. 
 
         Ergeben sich nach der 
         Veröffentlichung eines öffentlichen 
         Kaufangebots bzw. der öffentlichen 
         Aufforderung zur Abgabe eines 
         Verkaufsangebots nicht unerhebliche 
         Abweichungen des maßgeblichen 
         Kurses, kann das Kaufangebot bzw. die 
         Aufforderung zur Abgabe eines 
         Verkaufsangebots angepasst werden. In 
         diesem Fall wird auf den 
         arithmetischen Mittelwert der 
         Schlusskurse der Aktie der 
         Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
         einem funktional vergleichbaren 
         Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse an den letzten drei 
         Börsenhandelstagen vor der 
         öffentlichen Ankündigung einer 
         etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
         Volumen kann begrenzt werden. Sofern 
         die Anzahl der angedienten bzw. 
         angebotenen Aktien die Anzahl der zum 
         Erwerb vorgesehenen Aktien 
         übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. 
         die Annahme nach Quoten im Verhältnis 
         der jeweils angedienten bzw. 
         angebotenen Aktien; das Recht der 
         Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis 
         ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, 
         wird insoweit ausgeschlossen. Ein 
         bevorrechtigter Erwerb bzw. eine 
         bevorrechtigte Annahme geringer 
         Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum 
         Erwerb angedienter bzw. angebotener 
         Aktien je Aktionär kann vorgesehen 
         werden. Das öffentliche Kaufangebot 
         bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
         eines Verkaufsangebots kann weitere 
         Bedingungen vorsehen. 
   3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die 
      aufgrund der vorstehenden Ermächtigung 
      oder aufgrund einer früher erteilten 
      Ermächtigung erworben wurden, zu allen 
      gesetzlich zulässigen Zwecken zu 
      verwenden, insbesondere zu folgenden: 
 
      a) Sie können auch in anderer Weise als 
         über die Börse oder durch ein Angebot 
         an alle Aktionäre veräußert 
         werden, wenn die Veräußerung 
         gegen Barzahlung zu einem Preis 
         erfolgt, der den Börsenpreis von 
         Aktien der Gesellschaft nicht 
         wesentlich unterschreitet. Als 
         maßgeblicher Börsenpreis im 
         Sinne der vorstehenden Regelung gilt 
         dabei der arithmetische Mittelwert 
         der Schlusskurse der Aktie der 
         Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
         einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
         an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
         den letzten fünf Börsenhandelstagen 
         vor der Veräußerung der Aktien. 
 
         Diese Ermächtigung nach Ziffer 3 a) 
         gilt jedoch nur mit der Maßgabe, 
         dass die unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
         S. 4 AktG veräußerten Aktien 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
         Gesellschaft nicht überschreiten 
         dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt 
         des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
         der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
         diese Begrenzung sind diejenigen 
         Aktien anzurechnen, die während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
         genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts gemäß § 186 
         Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden. 
      b) Sie können gegen Sachleistung 
         veräußert werden, vor allem um 
         sie Dritten bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen oder anderen 
         Vermögensgegenständen anzubieten. 
      c) Sie können als Belegschaftsaktien 
         Mitarbeitern der Gesellschaft 
         und/oder der mit der Gesellschaft im 
         Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
         Unternehmen zum Erwerb angeboten 
         werden. 
      d) Sie können in Erfüllung der 
         Aktienbezugsrechte aus den 
         Aktienoptions- bzw. 
         Beteiligungsprogrammen der 
         Gesellschaft an Mitarbeiter der 
         Gesellschaft sowie an Mitarbeiter der 
         verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 
         ff. AktG, an den Vorstand der 
         Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
         Geschäftsführung von mit der 
         Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
         AktG verbundenen Unternehmen 
         übertragen werden. Soweit die 
         erworbenen Aktien in Erfüllung der 
         Aktienbezugsrechte aus den 
         Aktienoptions- bzw. 
         Beteiligungsprogrammen der 
         Gesellschaft dem Vorstand übertragen 
         werden sollen, liegt die 
         Zuständigkeit beim Aufsichtsrat. 
   4. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auf die eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie diese Aktien 
      gemäß den Ermächtigungen unter Ziffer 
      3 verwendet werden. 
   5. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund 
      der Ermächtigung nach Ziffer 2 oder 
      aufgrund einer früher erteilten 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der 
      Gesellschaft einzuziehen, ohne dass die 
      Einziehung oder ihre Durchführung eines 
      weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedarf. Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend davon bestimmen, dass das 
      Grundkapital bei der Einziehung 
      unverändert bleibt und sich stattdessen 
      bei der Einziehung der Anteil der übrigen 
      Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
      3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem 
      Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der 
      Aktien in der Satzung ermächtigt. 
   6. Die Ermächtigungen gemäß den Ziffern 
      3 und 5 können einmal oder mehrmals, ganz 
      oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
      ausgeübt werden. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG* 
 
Derzeit ist der Vorstand bis zum 27.06.2019 ermächtigt, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
Gesellschaft einmalig oder mehrmalig gegen Bar- oder 
Sacheinlagen um insgesamt bis zu 4.573.875,00 EUR durch 
Ausgabe von bis zu 4.573.875 Stück neuen 
Stammstückaktien zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung 
wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Die bestehende 
Ermächtigung soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt 
werden. 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch 
Ausgabe von bis zu 4.573.875 Stück neuen, auf den 
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 
4.573.875,00 EUR zu erhöhen, soll der Gesellschaft vor 
allem den notwendigen Handlungsspielraum verschaffen, 
um sich jederzeit und gemäß der entsprechenden 
Marktlage flexibel Eigenkapital zu verschaffen oder 
Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen 
oder sonstigen Vermögensgegenständen einsetzen zu 
können. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 ist 
den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich ein 
Bezugsrecht einzuräumen. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in den 
nachstehend erläuterten Fällen auszuschließen: 
 
- Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
  können, soweit es erforderlich ist, um etwaige 
  Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszunehmen. Diese Ermächtigung dient dazu, 
  dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
  Kapitalerhöhung ein praktikables 
  Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne 
  den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
  des Spitzenbetrags würde insbesondere bei 
  einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
  technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
  erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
  Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
  neuen Aktien werden entweder durch Verkauf 
  über die Börse oder in sonstiger Weise 
  bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. 
  Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
  der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
- Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, 
  das Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszuschließen, um neue Aktien an 
  Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder mit der 
  Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
  verbundener Gesellschaften auszugeben. Die 
  Ausgabe von Belegschaftsaktien dient der 
  Identifikation der Mitarbeiter mit dem 
  Unternehmen und soll die Motivation und die 
  Bindung der Arbeitnehmer an die Gesellschaft 
  steigern. Um den Mitarbeitern neue Aktien zum 
  Erwerb anbieten zu können, muss das 
  Bezugsrecht der Aktionäre auf diese neuen 
  Aktien zwangsläufig ausgeschlossen werden. 
- Darüber hinaus soll der Vorstand die 
  Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht bei 
  Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
  auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu 
  einem Betrag ausgegeben werden, der den 
  Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
  gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der 
  endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
  nicht wesentlich unterschreitet. 
 
  Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in 
  die Lage, auch kurzfristig einen eventuellen 
  Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise 
  Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. 
  Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein 
  sehr schnelles Agieren ohne die sowohl zeit- 
  als auch kostenintensive Durchführung des 
  Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine 
  Platzierung nahe am Börsenpreis, d.h. ohne den 
  bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Bei 
  Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand 
  - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - einen 
  etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so 
  niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
  Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
  Ausgabepreises vorherrschenden 
  Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf 
  den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 % 
  des Börsenpreises betragen. 
 
  Der Umfang einer Kapitalerhöhung gegen 
  Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf 10 % des 
  sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
  Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der 
  Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
  Grundkapitals begrenzt. Auf diese Begrenzung 
  sind Aktien anzurechnen, die während der 
  Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer 
  oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  veräußert oder ausgegeben wurden. 
 
  Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der 
  Aktionäre nach einem wertmäßigen 
  Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz 
  Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am 
  Börsenkurs platziert werden, kann jeder 
  Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner 
  Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen 
  Bedingungen am Markt erwerben. 
- Schließlich sieht die unter Punkt 6 der 
  Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung vor, 
  das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
  Sacheinlagen auszuschließen. 
 
  Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts soll der Gesellschaft 
  ermöglichen, Aktien der Gesellschaft in 
  geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von 
  Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
  Vermögensgegenständen einzusetzen. Hierdurch 
  wird der Gesellschaft der notwendige 
  Handlungsspielraum eingeräumt, um sich 
  bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell, 
  flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu 
  können, um ihre Wettbewerbsposition zu 
  verbessern und ihre Ertragskraft zu stärken. 
  Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen 
  oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht 
  werden, die oft nicht mehr (nur) in Geld, 
  sondern (auch) in Aktien erbracht werden 
  sollen oder können. Da solche Akquisitionen 
  zumeist kurzfristig erfolgen müssen, können 
  sie in der Regel nicht von der nur einmal 
  jährlich stattfindenden Hauptversammlung 
  beschlossen werden. Dies erfordert die erneute 
  Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das 
  der Vorstand - mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. 
 
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten 
Kapitals 2019 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird 
in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine 
Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, 
wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des 
Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 71 
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG* 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es, aufgrund einer 
höchstens 5 Jahre geltenden Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % 
des Grundkapitals zu erwerben. 
 
Der Vorstand war zuletzt durch 
Hauptversammlungsbeschluss vom 28.05.2014 zum Erwerb 
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
ermächtigt worden. Diese Ermächtigung hat der Vorstand 
teilweise ausgenutzt. Er wird der Hauptversammlung am 
29.05.2019 über den aktuellen Stand des Erwerbs eigener 
Aktien berichten. 
 
Da die derzeitige Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien am 27.05.2019 ausläuft, soll sie, soweit von ihr 
noch kein Gebrauch gemacht worden ist, durch die 
vorgeschlagene neue Ermächtigung mit Laufzeit bis zum 
28.05.2024 ersetzt werden. 
 
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung 
sieht deshalb vor, den Vorstand erneut zum Erwerb 
eigener Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
Grundkapitals zu ermächtigen. Dadurch soll der Vorstand 
in die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des 
Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb eigener Aktien auf 
der Grundlage dieser Ermächtigung darf nicht dem Zweck 
des Handels in eigenen Aktien oder der kontinuierlichen 
Kurspflege dienen. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Aktionäre gem. § 53a AktG zu 
wahren. Diesem Erfordernis wird dadurch Rechnung 
getragen, dass die Aktien nach Wahl des Vorstands über 
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre 
gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels 
einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erworben 
werden. 
 
Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer 
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
Verkaufsangebots die Anzahl der angedienten bzw. 
angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene 
Aktienzahl übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. die 
Annahme der Angebote unter Ausschluss eines 
Andienungsrechts der Aktionäre nicht nach dem 
Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern nach dem 
Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien, um 
das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Dieser 
Vereinfachung dient auch die bevorrechtigte 
Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück 
angedienter bzw. angebotener Aktien je Aktionär. 
 
Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener 
Aktien ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. 
Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien 
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die 
Gesellschaft erworben hat und noch im Besitz hat oder 
ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr 
als 10 % des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb ist 
ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft die nach § 
272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene 
Aktien bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine 
nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu 
mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre 
verwendet werden darf. 
 
Die eigenen Aktien, welche die Gesellschaft erwirbt, 
können über die Börse oder durch ein öffentliches 
Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. 
Mit diesen beiden Möglichkeiten wird auch bei der 
Veräußerung der Aktien das aus § 53 a AktG 
folgende Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung 
gewahrt. 
 
Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 
der Tagesordnung im Einklang mit der gesetzlichen 
Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG vor, dass der 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auch in 
anderer Weise als über die Börse oder mittels eines 
öffentlichen Angebots an die Aktionäre unter Ausschluss 
des Bezugsrechts vornehmen kann, wenn die Aktien 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barzahlung 
zu einem Preis veräußert werden, der den 
Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich 
unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt 
dabei der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der 
Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen 
vor der Veräußerung der Aktien. 
 
Im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre soll 
damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, 
institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft 
anzubieten und/oder den Aktionärskreis der Gesellschaft 
zu erweitern und somit die Attraktivität der Aktie der 
Gesellschaft als Anlageobjekt zu steigern. Zudem soll 
die Gesellschaft dadurch in die Lage versetzt werden, 
ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen 
Erfordernissen anzupassen und auf günstige 
Börsensituationen ohne zeit- und kostenaufwändige 
Abwicklung von Bezugsrechten schnell und flexibel 
reagieren zu können. 
 
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener 
Aktien an Dritte gegen Barzahlung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage der 
gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung beschränkt sich auf 10 
% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
Ermächtigung und im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der 
Gesellschaft, wobei auf diese Begrenzung diejenigen 
Aktien anzurechnen sind, die seit Erteilung dieser 
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter 
Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG ausgegeben werden. Die mögliche Verwässerung der 
Beteiligungsquote hält sich daher von vornherein im 
gesetzlichen Rahmen. 
 
Zudem dürfen die erworbenen eigenen Aktien, wenn sie in 
anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an 
alle Aktionäre veräußert werden sollen, nur zu 
einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis 
von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich 
unterschreitet. Hierdurch wird zum einen 
sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu 
erzielende Gegenleistung angemessen ist und zum andern 
wird dem Bedürfnis der Aktionäre an einem 
wertmäßigen Verwässerungsschutz ihrer Anteile 
Rechnung getragen. Der Vorstand wird - unter 
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - 
bestrebt sein, einen eventuellen Abschlag auf den 
Börsenpreis so niedrig wie möglich zu bemessen. Der 
Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des 
maßgeblichen Börsenpreises betragen. Den 
Aktionären entsteht damit, auch soweit sie am Erhalt 
ihrer Stimmrechtsquoten interessiert sind, kein 
Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl von Aktien 
jederzeit über die Börse zu im Wesentlichen gleichen 
Konditionen hinzuerwerben können. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der 
vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien 
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als 
Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
Vermögensgegenständen anzubieten. Hierdurch wird die 
Möglichkeit geschaffen, Aktien der Gesellschaft als 
Akquisitionswährung einzusetzen. Der nationale und 
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der 
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene 
Ermächtigung soll der Gesellschaft den erforderlichen 
Handlungsspielraum verschaffen, sich bietende 
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder 
anderen Wirtschaftsgütern im Interesse der Aktionäre 
und der Gesellschaft schnell, flexibel und 
liquiditätsschonend nutzen zu können, um die 
Marktposition der Gesellschaft zu stärken sowie ihre 
Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und auszubauen. Dem 
trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts 
Rechnung. 
 
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre 
werden auch im Falle einer solchen Veräußerung 
eigener Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts angemessen gewahrt. Denn durch die 
Beschränkung der Erwerbsermächtigung auf einen Anteil 
von höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
ist zugleich sichergestellt, dass die Gesamtzahl der 
erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden können, 10 
% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen 
dürfen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen 
wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen 
der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand 
wird sich bei der Bemessung des Wertes der als 
Gegenleistung gewährten Aktien in der Regel am 
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. 
Dabei ist eine schematische Anknüpfung an einen 
Börsenpreis aber nicht vorgesehen, insbesondere um 
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat für die 
Aktionäre den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich 
zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch 
die Gesellschaft nicht verwässert wird. 
 
Die unter Punkt 7 der Tagesordnung vorgeschlagene 
Ermächtigung sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, 
die erworbenen eigenen Aktien als Belegschaftsaktien an 
Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder der mit der 
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
Unternehmen auszugeben. Um den Mitarbeitern eigene 
Aktien zum Erwerb anbieten zu können, muss das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien zwangsläufig 
ausgeschlossen werden. 
 
Belegschaftsaktien sind nach wie vor ein wichtiges 
Instrument zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Die 
Ausgabe von Belegschaftsaktien kann ferner als ein 
Instrument zur flexibleren und stärker am Ergebnis der 
Gesellschaft orientierten Ausgestaltung der 
Vergütungsstrukturen dienen. Es liegt daher im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, dass 
neben dem für diese Zwecke vorgesehenen genehmigten 
Kapital eine weitere Grundlage für die Ausgabe von 
Belegschaftsaktien zur Verfügung steht, die weniger 
zeit- und kostenaufwändig als eine Kapitalerhöhung ist. 
 
Daneben soll der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats und, soweit der Vorstand selbst betroffen 
ist, der Aufsichtsrat, zudem ermächtigt werden, 
erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre auch zur Erfüllung von auf 
Grundlage von Aktienoptions- bzw. 
Beteiligungsprogrammen der Gesellschaft gewährten 
Bezugsrechten zu verwenden. 
 
Durch die Möglichkeit, auf Grundlage der 
vorgeschlagenen Ermächtigung auch Aktien zur Bedienung 
von Bezugsrechten aus Aktienoptions- bzw. 
Beteiligungsprogrammen der Gesellschaft zu verwenden, 
ohne zu diesem Zweck ggf. bedingtes Kapital in Anspruch 
nehmen zu müssen, werden keine zusätzlichen Belastungen 
der Aktionäre durch eine mögliche Verwässerung 
verursacht. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien zur 
Bedienung der Aktienoptionen aus einem 
Aktienoptionsprogramm kann zudem wirtschaftlich 
sinnvoller und kostengünstiger sein als die 
Durchführung einer Kapitalerhöhung und schafft 
insbesondere mehr Flexibilität. Die Ermächtigung des 
Vorstands, bzw. des Aufsichtsrats, soweit 
Aktienoptionen des Vorstands zu bedienen sind, liegt 
daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre. 
 
Schließlich sollen die erworbenen eigenen Aktien 
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne 
erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen 
werden können. Dies führt grundsätzlich zur 
Herabsetzung des Grundkapitals. Abweichend hiervon wird 
der Vorstand aber auch ermächtigt, die Einziehung 
entsprechend § 237 Abs. 3 AktG ohne Veränderung des 
Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich 
durch Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am 
Grundkapital gem. § 8 Abs. 3 AktG. Der Vorstand soll 
daher auch ermächtigt werden, die Anzahl der 
Stückaktien, die sich durch die Einziehung verringert, 
in der Satzung anzupassen. 
 
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten soll auch 
hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, 
die aufgrund von früher erteilten 
Ermächtigungsbeschlüssen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
erworben wurden. Es ist vorteilhaft und verschafft 
weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher 
Weise wie die aufgrund dieses neuen 
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu 
können. 
 
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über 
die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 
insgesamt 9.147.750 auf den Inhaber lautende, 
nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft mit ebenso 
vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
unmittelbar und mittelbar 296.483 Stück eigene Aktien. 
Die eigenen Aktien vermitteln keine Stimmrechte. Die 
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt damit 8.851.267 Stück. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts, Nachweisstichtag und Bedeutung des 
Nachweisstichtags* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung 
der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich spätestens sechs (6) Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht 
mitzurechnen sind), also bis zum Ablauf des *22.05.2019 
(24.00 Uhr MESZ)*, bei der Gesellschaft angemeldet und 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch 
Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erfolgen, 
die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also den *08.05.2019 (0.00 Uhr 
MESZ)*, sog. *Nachweisstichtag*, bezieht. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und 
müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse 
zugehen: 
 
ORBIS AG 
c/o HVBEST Event-Service GmbH 
Mainzer Straße 180 
66121 Saarbrücken 
Telefax: +49 (0) 681/9 26 29 - 29 
E-Mail: jutta.blum@hvbest.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und für die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und 
fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung 
und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie für die Ausübung und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
die Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in der 
Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach dem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden 
Instituten anzufordern. Die jeweiligen depotführenden 
Institute werden die Anmeldung und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes an die vorstehend genannte Adresse 
übersenden. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung 
und für einen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut 
noch durch ein einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine 
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird, 
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet 
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
Aktionären von ihren Depotbanken zugesandt wird und 
steht zudem im Internet unter der Adresse 
 
www.orbis.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum 
Download zur Verfügung. 
 
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht 
bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung 
oder durch vorherige Übermittlung der Vollmacht 
per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 
zum *28.05.2019 (17.00 Uhr MESZ) - bei der Gesellschaft 
eingehend -* an folgende Adresse nachgewiesen werden: 
 
ORBIS AG 
Investor Relations 
z. H. Frau Dr. Stürmer 
Nell-Breuning-Allee 3-5 
66115 Saarbrücken 
Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491 
E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen sowie 
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 
Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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