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DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -7-

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.05.2019 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-12 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft Haselünne Wertpapierkennnummer 
(WKN) 520 160 
International Securities Identification Number (ISIN) DE0005201602 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 22. Mai 2019, 
10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
in der Glashalle im Hannover Congress Centrum, 
Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover, 
stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
   289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) 
   am 19. März 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. 
 
   Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung 
   des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist 
   deshalb nach § 173 Abs. 1 AktG nicht erforderlich. Auch die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von 
   der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - 
   einer Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind über die 
   Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich und werden in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 10.421.712,00 wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende   EUR 
      von EUR 0,28 je           2.630.233,48 
      dividendenberechtigter 
      Stammaktie für das 
      Geschäftsjahr 2018 
      und 
   b) Vortrag des verbleibenden EUR 
      Betrages in Höhe von      7.791.478,52 
      auf neue Rechnung. 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der 
   Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder 
   mittelbar gehaltenen 206.309 eigenen Aktien, die gemäß 
   § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird 
   bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,28 je 
   dividendenberechtigter Stammaktie der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss 
   folgenden Geschäftstag, das heißt am 27. Mai 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der 
   Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
5. *Wahl des Jahres- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019, des Prüfers für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers 
   für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
   Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses, vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
   Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2019, zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes im Geschäftsjahr 2019 sowie zum 
   Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
   zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen gemäß §§ 
   115 Abs. 7, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im 
   Geschäftsjahr 2019 und 2020 bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkenden 
   Vertragsklauseln im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurden. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit aller amtierenden Anteilseignervertreter im 
   Aufsichtsrat endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018 beschließt, also mit Beendigung 
   der Hauptversammlung am 22. Mai 2019, so dass die 
   Anteilseignervertreter in dieser Hauptversammlung neu 
   gewählt werden müssen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des 
   Drittelbeteiligungsgesetzes und § 8 Abs. 1 der Satzung nach 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließt, aus insgesamt sechs 
   Mitgliedern - davon vier von der Hauptversammlung zu 
   wählende Anteilseignervertreter und zwei 
   Arbeitnehmervertreter - zusammen. Die Hauptversammlung ist 
   an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, 
 
   a) Herrn Uwe Bergheim, wohnhaft in 
      Düsseldorf, Deutschland, selbständiger 
      Unternehmensberater, 
   b) Herrn Hendrik H. van der Lof, wohnhaft in 
      Almelo, Niederlande, Geschäftsführer der 
      Via Finis Invest B.V., Almelo, 
      Niederlande, 
   c) Herrn Frank Schübel, wohnhaft in 
      Gräfelfing, Deutschland, Geschäftsführer 
      der TEEKANNE Holding GmbH, Düsseldorf, 
      Deutschland, als persönlich haftende 
      Gesellschafterin der TEEKANNE GmbH & Co. 
      KG, Düsseldorf, Deutschland, 
   d) Herrn Daniël M.G. van Vlaardingen, 
      wohnhaft in Hilversum, Niederlande, 
      Geschäftsführer der Monolith Investment 
      Management B.V., Amsterdam, Niederlande, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der für den 22. Mai 2019 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung als 
   Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat für die Amtszeit 
   zu wählen, die mit Beendigung der Hauptversammlung endet, 
   die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
   a) Herr Uwe Bergheim: 
 
      Herr Uwe Bergheim ist nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   b) Herr Hendrik H. van der Lof: 
 
      Herr Hendrik H. van der Lof ist nicht 
      Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten. 
 
      Herr van der Lof ist Mitglied in 
      folgenden vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Monolith N.V., Amsterdam, Niederlande 
        (Mitglied des Aufsichtsrats) 
      - TIIN Buy-Out & Growth Fund B.V., 
        Naarden, Niederlande (Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats) 
   c) Herr Frank Schübel: 
 
      Herr Frank Schübel ist nicht Mitglied in 
      anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -2-

d) Herr Daniël M.G. van Vlaardingen: 
 
      Herr Daniël M.G. van Vlaardingen ist 
      nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
   *Angaben zu Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (DCGK)* 
 
   a) Herr Uwe Bergheim: 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen zwischen Herrn Uwe Bergheim und 
      der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      und ihren Konzernunternehmen, den Organen 
      der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      und sonstigen wesentlich an der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      beteiligten Aktionären keine für die 
      Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen, deren 
      Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK 
      empfohlen wird. 
   b) Herr Hendrik H. van der Lof: 
 
      Herr Hendrik H. van der Lof ist Mitglied 
      des Aufsichtsrats der niederländischen 
      Investmentgesellschaft Monolith N.V., 
      einem Unternehmen der 
      Monolith-Investmentgruppe, Amsterdam, 
      Niederlande. Die Stichting 
      Administratiekantoor Monolith, Amsterdam, 
      Niederlande, und die Monolith N.V., 
      Amsterdam, Niederlande, halten aktuell 
      indirekt bzw. direkt rund 10 % der 
      stimmberechtigten Aktien der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. 
      Zwischen Herrn Hendrik H. van der Lof und 
      der Monolith N.V. als direkt wesentlich 
      an der Berentzen-Gruppe 
      Aktiengesellschaft beteiligtem Aktionär 
      bestehen daher persönliche und 
      geschäftliche Beziehungen im Sinne der 
      Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex. Im Übrigen 
      bestehen nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrats zwischen Herrn Hendrik H. 
      van der Lof und der Berentzen-Gruppe 
      Aktiengesellschaft und ihren 
      Konzernunternehmen, den Organen der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
      sonstigen wesentlich an der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      beteiligten Aktionären keine für die 
      Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen, deren 
      Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK 
      empfohlen wird. 
   c) Herr Frank Schübel: 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
      bestehen zwischen Herrn Frank Schübel und 
      der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      und ihren Konzernunternehmen, den Organen 
      der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      und sonstigen wesentlich an der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      beteiligten Aktionären keine für die 
      Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen, deren 
      Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK 
      empfohlen wird. 
 
      Herr Frank Schübel war Vorstandssprecher 
      der Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      und ist mit Wirkung zum Ablauf der 
      ordentlichen Hauptversammlung am 19. Mai 
      2017 aus dem Vorstand der Gesellschaft 
      ausgeschieden. Unter Beachtung von § 100 
      Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG wurde er auf 
      Vorschlag von Aktionären, die seinerzeit 
      mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an 
      der Gesellschaft hielten, sowie auf 
      weiteren Vorschlag des Aufsichtsrats, der 
      sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu 
      eigen gemacht hatte, in der ordentlichen 
      Hauptversammlung am 19. Mai 2017 zur Wahl 
      in den Aufsichtsrat vorgeschlagen und zum 
      Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Zum 
      Datum des Amtsbeginns seiner 
      vorgeschlagenen Wiederwahl als 
      Aufsichtsratsmitglied ist die gesetzlich 
      vorgesehene zweijährige Karenzzeit 
      (sogenannte 'Cooling off'-Periode) für 
      die Mitgliedschaft früherer 
      Vorstandsmitglieder im Aufsichtsrat (§ 
      100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG) demnach 
      bereits abgelaufen. 
   d) Herr Daniël M.G. van Vlaardingen: 
 
      Herr Daniël M.G. van Vlaardingen ist 
      Geschäftsführer der niederländischen 
      Investmentgesellschaft Monolith 
      Investment Management B.V., einem 
      Unternehmen der 
      Monolith-Investmentgruppe, Amsterdam, 
      Niederlande. Die Stichting 
      Administratiekantoor Monolith, Amsterdam, 
      Niederlande, und die Monolith N.V., 
      Amsterdam, Niederlande, halten aktuell 
      indirekt bzw. direkt rund 10 % der 
      stimmberechtigten Aktien der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. 
      Zwischen Herrn Daniël M.G. van 
      Vlaardingen und der Stichting 
      Administratiekantoor Monolith sowie der 
      Monolith N.V. als indirekt bzw. direkt 
      wesentlich an der Berentzen-Gruppe 
      Aktiengesellschaft beteiligten Aktionären 
      bestehen daher persönliche und 
      geschäftliche Beziehungen im Sinne der 
      Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex. Im Übrigen 
      bestehen nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrats zwischen Herrn Daniël M.G. 
      van Vlaardingen und der Berentzen-Gruppe 
      Aktiengesellschaft und ihren 
      Konzernunternehmen, den Organen der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft und 
      sonstigen wesentlich an der 
      Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
      beteiligten Aktionären keine für die 
      Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
      maßgebenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen, deren 
      Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 DCGK 
      empfohlen wird. 
 
   Die Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben 
   sowie die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK 
   beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung und streben 
   die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 DCGK 
   vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidaten den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   *Angaben zu Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (DCGK) und weitere Angaben* 
 
   Von den vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt insbesondere Herr 
   Hendrik H. van der Lof aufgrund seines akademischen 
   Werdegangs und seiner langjährigen beruflichen Praxis die 
   gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 
   AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den 
   Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung und genügt 
   als unabhängiger Finanzexperte in der ihm zugedachten 
   Funktion als Vorsitzender des Finanz- und 
   Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats den Anforderungen 
   gemäß Ziffer 5.3.2 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex. 
 
   Es ist beabsichtigt, in Übereinstimmung mit Ziffer 
   5.4.3 DCGK die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der 
   Einzelwahl vorzunehmen. 
 
   Die Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats stimmen darin 
   überein, dass in der Sitzung des Aufsichtsrats im Anschluss 
   an die Hauptversammlung am 22. Mai 2019 vorgeschlagen werden 
   soll, Herrn Uwe Bergheim zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
   zu wählen. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind 
   auf der Internetseite der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft unter 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich. 
7. *Beschlussfassung über eine Änderung von § 19 der 
   Satzung* 
 
   Die derzeitige Satzungsregelung in § 19 Abs. 3 führt dazu, 
   dass auch Beschlüsse zur Abberufung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern mit einer einfachen Mehrheit der 
   abgegebenen Stimmen gefasst werden können, während das 
   Aktiengesetz in § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG im Falle einer 
   fehlenden Satzungsregelung für eine solche Abberufung eine 
   Mehrheit verlangt, die mindestens drei Viertel der abgegeben 
   Stimmen umfasst. Da eine gegen den Willen des Betroffenen 
   erfolgende Mandatsbeendigung durch entsprechende 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung ein erhebliches 
   Gestaltungsrecht darstellt, erachten Vorstand und 
   Aufsichtsrat eine qualifizierte Mehrheit, wie es das Gesetz 
   auch grundsätzlich hierfür vorsieht, für angemessen. 
   Beschlüsse betreffend die vorzeitige Abberufung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern sollen daher einer qualifizierten 
   Mehrheit bedürfen, wie es das Aktiengesetz in § 103 Abs. 1 
   Satz 2 vorsieht. 
 
   Des Weiteren sollen im Hinblick auf Beschlüsse der 
   Hauptversammlung zur Wahl der Anteilseignervertreter im 
   Aufsichtsrat in § 19 Abs. 5 der Satzung klargestellt werden, 
   dass eine Stichwahl auch dann stattfindet, wenn im ersten 
   Wahlgang lediglich zwei Personen zur Wahl standen, und dass 
   bei einer etwaig notwendig gewordenen Stichwahl die relative 
   Mehrheit entscheidet, sofern keine gleiche Stimmenzahl 
   vorliegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) § 19 Abs. 3 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Beschlüsse der Hauptversammlung 
           werden, soweit nicht zwingende 
           gesetzliche Vorschriften 
           entgegenstehen, mit einfacher 
           Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
           gefasst. Soweit das Gesetz eine 
           Mehrheit des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen 
           Grundkapitals vorschreibt, genügt 
           die einfache Mehrheit des 
           vertretenen Grundkapitals, sofern 
           nicht durch Gesetz eine 
           größere Mehrheit zwingend 
           vorgeschrieben ist. Ausgenommen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -3-

hiervon sind Beschlüsse betreffend 
           die vorzeitige Abberufung von 
           Aufsichtsratsmitgliedern sowie für 
           die Änderung, Ergänzung oder 
           Aufhebung dieses Satzes 3; hierfür 
           ist eine Mehrheit, die mindestens 
           drei Viertel des bei der 
           Beschlussfassung vertretenen 
           Grundkapitals umfasst, 
           erforderlich.' 
   b) § 19 Abs. 5 der Satzung wird geändert und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(5) Sofern bei Wahlen im ersten 
           Wahlgang die einfache 
           Stimmenmehrheit nicht erreicht 
           wird, findet eine Stichwahl unter 
           den Personen statt, die die beiden 
           höchsten Stimmenzahlen erhalten 
           haben. Eine solche Stichwahl findet 
           auch statt, wenn im ersten Wahlgang 
           lediglich zwei Personen zur Wahl 
           standen. 
 
           Bei der Stichwahl entscheidet die 
           höchste Stimmenzahl (relative 
           Mehrheit), bei gleicher Stimmenzahl 
           entscheidet das Los, das durch den 
           Vorsitzenden der Hauptversammlung 
           zu ziehen ist.' 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten 
   Kapitals 2019 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung* 
 
   Das durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2014 unter 
   Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Genehmigte Kapital 2014 
   läuft am 21. Mai 2019 aus. Um diesbezüglich der Gesellschaft 
   auch zukünftig wieder eine Flexibilität zu gewährleisten, 
   soll ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 40 % des 
   bestehenden Grundkapitals geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2024 das 
      Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den 
      Inhaber lautender Stammaktien gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, 
      insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 
      9.984.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2019). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
      ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
      können auch von einem Kreditinstitut oder 
      mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge, 
      - zur Gewinnung von Sacheinlagen, etwa 
        der Gewährung von Aktien gegen 
        Einbringung von Unternehmen, gegen 
        Einbringung von Teilen von Unternehmen 
        oder Unternehmensbeteiligungen oder 
        gegen Einbringung sonstiger 
        Vermögensgegenstände 
        einschließlich Forderungen, 
      - um Aktien in angemessenem Umfang, 
        höchstens jedoch mit einem auf diese 
        insgesamt entfallenden anteiligen 
        Betrag des Grundkapitals von EUR 
        2.496.000,00, an Arbeitnehmer der 
        Gesellschaft und der Gesellschaft 
        nachgeordneter verbundener Unternehmen 
        auszugeben, 
      - um den Inhabern und/oder Gläubigern 
        von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
        bzw. den Schuldnern von Wandlungs- 
        und/oder Optionspflichten aus Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
        die von der Gesellschaft unmittelbar 
        oder durch eine (unmittelbare oder 
        mittelbare) 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
        begeben worden sind, ein Bezugsrecht 
        auf neue Aktien in dem Umfang zu 
        gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
        der Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
        bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- 
        und/oder Optionspflichten zustände, 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen zehn vom Hundert des 
        Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis nicht wesentlich 
        unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
        AktG); beim Gebrauch von dieser 
        Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Die vorstehende Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ist insgesamt 
      auf einen Betrag von zehn vom Hundert des 
      Grundkapitals beschränkt, der weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
      dieser Ermächtigung überschritten werden darf. 
      Auf die vorgenannte Grenze von zehn vom 
      Hundert sind darüber hinaus auch eigene Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung in direkter oder entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      ausgegeben oder veräußert werden, sowie 
      diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
      Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
      (zusammen im Folgenden 
      'Schuldverschreibungen') ausgegeben werden, 
      sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
      Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der genehmigten Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird gemäß § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG 
      ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
      Genehmigten Kapitals 2019 oder jedem Ablauf 
      der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019 die Fassung der Satzung 
      entsprechend anzupassen. 
   b) § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
           21. Mai 2024 das Grundkapital durch 
           Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stammaktien gegen Bar- oder 
           Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, 
           insgesamt jedoch höchstens um bis zu 
           EUR 9.984.000,00 zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2019). Den 
           Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
           Aktien können auch von einem 
           Kreditinstitut oder mehreren 
           Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 
           Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
           Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten. 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen: 
 
           - für Spitzenbeträge, 
           - zur Gewinnung von Sacheinlagen, 
             etwa der Gewährung von Aktien gegen 
             Einbringung von Unternehmen, gegen 
             Einbringung von Teilen von 
             Unternehmen oder 
             Unternehmensbeteiligungen oder 
             gegen Einbringung sonstiger 
             Vermögensgegenstände 
             einschließlich Forderungen, 
           - um Aktien in angemessenem Umfang, 
             höchstens jedoch mit einem auf 
             diese insgesamt entfallenden 
             anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von EUR 2.496.000,00, an 
             Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
             der Gesellschaft nachgeordneter 
             verbundener Unternehmen auszugeben, 
           - um den Inhabern und/oder Gläubigern 
             von Wandlungs- und/oder 
             Optionsrechten bzw. den Schuldnern 
             von Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten aus Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die 
             von der Gesellschaft unmittelbar 
             oder durch eine (unmittelbare oder 
             mittelbare) 
             Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
             begeben worden sind, ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechte bzw. nach 
             Erfüllung der Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten zustände, 
           - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen zehn vom Hundert des 
             Grundkapitals nicht übersteigt und 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
             den Börsenpreis nicht wesentlich 
             unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG); beim Gebrauch von dieser 
             Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ist der 
             Ausschluss des Bezugsrechts auf 
             Grund anderer Ermächtigungen nach § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
             berücksichtigen. 
 
           Die vorstehende Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -4-

Sacheinlagen ist insgesamt auf einen 
           Betrag von zehn vom Hundert des 
           Grundkapitals beschränkt, der weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung 
           überschritten werden darf. Auf die 
           vorgenannte Grenze von zehn vom Hundert 
           sind darüber hinaus auch eigene Aktien 
           anzurechnen, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden, sowie diejenigen 
           Aktien, die zur Bedienung von Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           (zusammen im Folgenden 
           'Schuldverschreibungen') ausgegeben 
           werden, sofern die 
           Schuldverschreibungen nach dem 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der genehmigten 
           Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
           festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
           gemäß § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG 
           ermächtigt, nach jeder Ausübung des 
           Genehmigten Kapitals 2019 oder jedem 
           Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
           Genehmigten Kapitals 2019 die Fassung 
           der Satzung entsprechend anzupassen." 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über den Ausschluss 
des Bezugsrechts bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgend wiedergegebenen Bericht über 
die Gründe für die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
die in dem Genehmigten Kapital 2019 enthalten sind, welches der für 
den 22. Mai 2019 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung zur 
Beschlussfassung vorgeschlagen wird. Dieser Bericht liegt als 
Bestandteil der Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tag 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf Verlangen jedem 
Aktionär übersandt. 
 
Das unter dem Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 22. Mai 
2019 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2019 soll an die Stelle des 
bisher in § 4 Abs. 4 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
treten. Dieses bisherige Genehmigte Kapital 2014 läuft am 21. Mai 
2019 aus. 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 21. Mai 2024 das Grundkapital durch Ausgabe 
neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Bar- oder 
Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um 
bis zu EUR 9.984.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). 
 
Das beantragte genehmigte Kapital soll den Vorstand unter anderem in 
die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf 
auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. 
 
Den Aktionären ist bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
vorbehaltlich der nachstehend dargestellten Ermächtigungen 
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch 
mittelbar gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem 
Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 
Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung 
übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Hierbei 
handelt es sich nicht um eine inhaltliche Beschränkung des 
Bezugsrechts, da den Aktionären hier in gleichem Umfang Bezugsrechte 
gewährt werden wie bei einem direkten Bezug. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht aus einem oder mehreren der 
nachfolgend erläuterten Gründe auszuschließen. 
 
a) Der mögliche Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein 
   praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu 
   können. Solche Spitzenbeträge können sich 
   abhängig vom Emissionsvolumen und der 
   Beteiligungshöhe der bezugsberechtigten 
   Aktionäre ergeben. Ohne den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bezüglich der Spitzenbeträge 
   würde die technische Durchführung der 
   Kapitalmaßnahme erheblich erschwert. Die 
   als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
   Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
   Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
b) Die Ermächtigung, das Bezugsrecht 
   auszuschließen, um die neuen Aktien zur 
   Gewinnung von Sacheinlagen, etwa der 
   Gewährung von Aktien gegen Einbringung von 
   Unternehmen, gegen Einbringung von Teilen von 
   Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   oder gegen Einbringung sonstiger 
   Vermögensgegenstände einschließlich 
   Forderungen auszugeben, soll den Vorstand in 
   die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der 
   Börse Aktien der Gesellschaft zur Verfügung 
   zu haben, um in geeigneten Einzelfällen 
   Unternehmen, die im Bereich der 
   Kernkompetenzen des Unternehmens tätig sind, 
   Teile von solchen Unternehmen oder 
   Beteiligungen an solchen Unternehmen oder 
   auch andere Vermögensgegenstände gegen 
   Überlassung von Aktien der Gesellschaft 
   erwerben zu können. Die Überlassung 
   neuer Aktien als Akquisitionswährung 
   ermöglicht es, derartige Erwerbe 
   liquiditätsschonend durchzuführen. Zudem 
   zeigt die Praxis, dass die Veräußerer 
   attraktiver Akquisitionsobjekte als 
   Gegenleistung nicht selten die 
   Überlassung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft verlangen. Dabei erfordern 
   Akquisitions- oder andere Erwerbsvorhaben in 
   der Regel rasche Entscheidungen. Durch die 
   vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand 
   auf dem nationalen oder internationalen Markt 
   rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote 
   oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten 
   reagieren und Akquisitions- oder andere 
   Erwerbsgelegenheiten gegen Ausgabe von Aktien 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre ausnutzen. Es kommt durch einen 
   Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
   Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
   und des relativen Stimmrechtsanteils der 
   vorhandenen Aktionäre und somit zu einem 
   Verwässerungseffekt. Bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wäre hingegen der Erwerb von 
   Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von 
   Unternehmensbeteiligungen oder von sonstigen 
   Vermögensgegenständen gegen Gewährung von 
   Stammaktien nicht möglich, und die damit für 
   die Gesellschaft und die Aktionäre 
   verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. 
   Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, 
   bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich 
   entsprechende Akquisitions- oder andere 
   Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, wird der 
   Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dieser 
   Möglichkeit der Kapitalerhöhung Gebrauch 
   machen soll. Er wird davon nur dann Gebrauch 
   machen, wenn der jeweilige Erwerb gegen 
   Gewährung von Aktien der Gesellschaft in 
   deren wohlverstandenem Interesse liegt. Nur 
   wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird 
   auch der Aufsichtsrat seine erforderliche 
   Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung 
   der Aktien der Gesellschaft einerseits und 
   der zu erwerbenden Unternehmen, Teilen von 
   Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   oder sonstiger Vermögensgegenstände 
   einschließlich Forderungen andererseits 
   werden neutrale Bewertungsgutachten von 
   anerkannten und renommierten Dienstleistern 
   (beispielsweise von Wirtschaftsprüfern) sein. 
   Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der 
   Hauptversammlung berichten, die auf einen 
   etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft folgt. 
c) Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, bei 
   einer Erhöhung des Grundkapitals das 
   Bezugsrecht auszuschließen, um Aktien an 
   Arbeitnehmer der Gesellschaft und der 
   Gesellschaft nachgeordneter verbundener 
   Unternehmen auszugeben. Die Ermächtigung soll 
   dem Vorstand die Möglichkeit eröffnen, den 
   Mitarbeitern der Berentzen-Gruppe 
   Aktiengesellschaft und nachgeordneter 
   verbundener Unternehmen Aktien der 
   Gesellschaft bis zu einem anteilig auf diese 
   entfallenden Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt höchstens EUR 2.496.000,00 zum 
   Erwerb anzubieten. Durch die Ausgabe von 
   Aktien an Mitarbeiter wird eine verstärkte 
   Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen 
   und eine erhöhte Motivation bewirkt, was dem 
   Unternehmen und damit auch den Aktionären der 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft zugute 
   kommt. Die Vermögens- und 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden 
   durch die Begrenzung des möglichen 
   Gesamtbetrages auf höchstens EUR 2.496.000,00 
   angemessen gewahrt: Er entspricht zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals der 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft. Die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -5-

Aktien können den Arbeitnehmern mit einem 
   angemessenen Nachlass gegenüber dem Marktwert 
   überlassen werden. 
d) Zudem soll das Bezugsrecht auch 
   ausgeschlossen werden können, um den Inhabern 
   und/oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. den Schuldnern von 
   Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus 
   Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, die von der 
   Gesellschaft unmittelbar oder durch eine 
   (unmittelbare oder mittelbare) 
   Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben 
   worden sind, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
   in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
   Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
   zustände. Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen sind zur 
   Erleichterung der Platzierbarkeit am 
   Kapitalmarkt regelmäßig mit einem 
   Verwässerungsschutz versehen, der besagt, 
   dass den Inhabern bzw. Gläubigern der 
   Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
   Aktienausgaben mit Bezugsrecht der Aktionäre 
   anstelle einer Ermäßigung des Wandlungs- 
   bzw. Optionspreises ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch 
   den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn die 
   Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   macht, so gestellt, als ob sie ihr Wandlungs- 
   oder Optionsrecht bereits ausgeübt hätten 
   bzw. ihre Wandlungs- oder Optionspflicht 
   erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die 
   Gesellschaft - im Gegensatz zu einem 
   Verwässerungsschutz durch Reduktion des 
   Wandlungs- bzw. Optionspreises - einen 
   höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung 
   oder Optionsausübung auszugebenden Aktien 
   erzielen kann. Um dies zu erreichen, ist ein 
   teilweiser Bezugsrechtsausschluss 
   erforderlich. Auch er hat jedoch nur einen 
   begrenzten Umfang. 
e) Schließlich soll das Bezugsrecht 
   ausgeschlossen werden können, wenn eine 
   Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom 
   Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt 
   und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
   (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauch von 
   dieser Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
   auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen. Ein 
   etwaiger Abschlag vom Börsenpreis wird 
   voraussichtlich nicht über drei Prozent, 
   jedenfalls aber maximal bei fünf Prozent des 
   Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
   in die Lage versetzen, kurzfristig günstige 
   Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
   marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
   hohen Ausgabebetrag und damit eine 
   größtmögliche Stärkung der Eigenmittel 
   zu erreichen. Der durch eine marktnahe 
   Preisfestsetzung erzielbare 
   Veräußerungserlös führt in der Regel zu 
   einem deutlich höheren Mittelzufluss je Aktie 
   als im Fall einer Aktienplatzierung mit 
   Bezugsrecht und insoweit zu einer 
   größtmöglichen Zuführung von 
   Eigenmitteln. Der Vorstand wird den 
   Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen 
   Börsenkurs festlegen, wie dies unter 
   Berücksichtigung der jeweiligen Situation am 
   Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine 
   marktschonende Platzierung der neuen Aktien 
   bemühen. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
   kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts 
   kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich 
   kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah 
   gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 
   Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor 
   Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber 
   auch in diesem Fall ein Marktrisiko, 
   namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
   mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung des 
   Veräußerungspreises und so zu nicht 
   marktnahen Konditionen führen kann. Zudem 
   kann die Gesellschaft bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist 
   nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Diese 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   liegt somit im Interesse der Gesellschaft und 
   der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer 
   Verringerung der relativen Beteiligungsquote 
   und, sofern ein Stimmrecht besteht, des 
   relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
   Aktionäre und somit zu einem 
   Verwässerungseffekt. Aktionäre, die ihre 
   relative Beteiligungsquote und ihren 
   relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, 
   haben indessen die Möglichkeit, die hierzu 
   erforderliche Aktienzahl zu im Wesentlichen 
   gleichen Bedingungen über die Börse zu 
   erwerben. Durch eine so genannte 
   Anrechnungsklausel wird zudem sichergestellt, 
   dass die Volumengrenze des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG während der Laufzeit des Genehmigten 
   Kapitals 2019 ohne Zutun der Hauptversammlung 
   nur einmal ausgeschöpft werden kann. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ist insgesamt auf einen Betrag von 
zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Sie enthält damit zum 
Schutz der Aktionäre eine Beschränkung des Gesamtumfangs der 
Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft, bei denen das Bezugsrecht 
der Aktionäre ausgeschlossen wird. Sie begrenzt damit die mögliche 
Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre. 
 
Bei Abwägung der genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung 
eines möglichen Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt 
und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
Es besteht derzeit kein konkretes Vorhaben, von der vorgeschlagenen 
Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird in jedem der in 
dieser Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er 
von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur 
dann tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach Einschätzung des 
Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung 
des Genehmigten Kapitals in der darauffolgenden Hauptversammlung 
berichten. 
 
*Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich vor der 
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer 
Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch 
einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) 
erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erfolgen. Der Nachweis des 
depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des 
einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, also auf den 1. Mai 
2019, 00:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) (sogenannter 
Nachweisstichtag), zu beziehen. 
 
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 15. Mai 2019, 
24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
c/o UniCredit Bank AG 
CBS51CA/GM 
80311 München 
 
Deutschland 
Telefax: +49 (0) 89 5400 2519 
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
zugehen. 
 
Nach frist- und ordnungsgemäßem Eingang von Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter vorgenannter 
Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, die der 
Erleichterung der organisatorischen Abwicklung dienen und auch ein 
Vollmachtsformular (siehe dazu noch weiter unten) enthalten. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die 
Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu 
tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische 
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes 
ordnungsgemäß erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag bzw. dem 
Nachweis geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der 
nachgewiesenen Aktien einher. Auch im Fall der (vollständigen oder 
teilweisen) Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag 
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts im Verhältnis 
zur Gesellschaft ausschließlich der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft: -6-

des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer zum Nachweisstichtag nicht 
Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist 
im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Aktionär teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts in der 
Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die 
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
Person ihrer Wahl vertreten lassen. Die Erteilung einer Vollmacht 
ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und 
kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich 
(siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Bevollmächtigt 
der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 
Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Satzung der Gesellschaft bestimmt in § 19 Abs. 2 Satz 2, dass 
die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der im Gesetz bestimmten 
Form bedürfen. Wenn weder Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
noch diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG und § 135 Abs. 10 AktG in 
Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, 
Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigt werden und 
die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst § 135 AktG unterliegt, 
bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft daher der Textform (§ 
126b BGB). 
 
Bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 AktG 
gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen 
ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar 
festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und 
darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen 
enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder andere mit diesen gleichgestellten 
Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen 
wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das 
besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht 
erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis 
der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG, 
also insbesondere bei Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder 
einer Aktionärsvereinigung, etwas anderes ergibt. Der Nachweis der 
Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den 
Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der 
Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
 
Telefax: +49 (0) 89 889 690 655 
E-Mail: berentzen@better-orange.de 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte und steht 
auch unter 
 
www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts"). Die 
Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr 
Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, das 
Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich 
gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der 
Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der 
Verwaltung auszuüben. Soweit eine eindeutige und ausdrückliche 
Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der 
Stimme enthalten. Den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft steht 
bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. 
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist 
nicht möglich. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts nur in Textform entgegen. 
 
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht 
auch unter 
 
www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
zum Download zur Verfügung. Die Vollmacht an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen soll 
spätestens mit Ablauf des 21. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
eingegangen sein. Ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist nicht erforderlich. 
 
Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während der 
Hauptversammlung die Möglichkeit, die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
Für einen Widerruf und eine Änderung der Vollmachts- und 
Weisungserteilung an einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den 
Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. 
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an der 
Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten 
teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die 
persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten 
als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. In diesem Fall werden die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
1. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 
   AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
   des Grundkapitals, also EUR 1.248.000,00 (dies entspricht 
   zur Zeit 480.000 Aktien), oder den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,00 (dies entspricht - aufgerundet auf die 
   nächsthöhere volle Aktienzahl - 192.308 Aktien) erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
   der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den 
   Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich, 
   spätestens am 21. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die 
   Adresse des Vorstands lautet wie folgt: 
 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
   Vorstand 
   Ritterstraße 7 
   49740 Haselünne 
   Deutschland 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, 
   sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
   wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
   werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
   Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über 
   die Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
   Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in 
   Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
   Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien 
   bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 
2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 
   127 AktG* 
 
   Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie 
   zur Geschäftsordnung können durch Aktionäre bzw. deren 
   Vertreter in der Hauptversammlung gestellt werden, ohne dass 
   es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 

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April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
   Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen 
   Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
   werden einschließlich des Namens des Aktionärs und 
   einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die 
   Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
   zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 
   zum 7. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse, 
   Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
 
   Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
   Investor Relations 
   Ritterstraße 7 
   49740 Haselünne 
   Deutschland 
 
   Telefax: +49 (0) 5961 502 550 
   E-Mail: ir@berentzen.de 
 
   zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der 
   Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 
   AktG erfüllt sind. 
3. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
   Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
   Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit 
   die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und ein 
   gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
   Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich und 
   grundsätzlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
4. *Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
   nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
   nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und § 131 Abs. 1 AktG, 
   insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung 
   maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, 
   finden sich unter der Internetadresse 
 
   www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die 
Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung, eine Erläuterung, warum zu 
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl 
der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, 
Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht und gegebenenfalls 
zur Weisungserteilung verwendet werden können, sowie etwaige 
Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind 
über die Internetadresse 
 
www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. 
 
*Informationen zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die 
Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der 
Hauptversammlung zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft 
personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für damit 
in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer 
gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) 
verwendet. 
 
Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die Internetadresse 
 
www.berentzen-gruppe.de/investoren/termine/hauptversammlung/ 
 
abrufbar. Die Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft sendet diese 
Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung 
der Hauptversammlung eingeteilt in 9.600.000 nennwertlose 
Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt dementsprechend 9.600.000. Diese Gesamtzahl schließt 
die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung gehaltenen 206.309 eigene Aktien ein, aus denen der 
Gesellschaft keine Stimmrechte zustehen. 
 
Haselünne, im April 2019 
 
*Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Berentzen-Gruppe Aktiengesellschaft 
             Ritterstr. 7 
             49740 Haselünne 
             Deutschland 
Telefon:     +49 5961 5020 
E-Mail:      ir@berentzen.de 
Internet:    https://www.berentzen-gruppe.de/investoren/ 
ISIN:        DE0005201602 
WKN:         520160 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, 
             Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
799575 2019-04-12 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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