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DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2019 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.05.2019 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-04-12 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SMT Scharf AG Hamm ISIN DE0005751986 - WKN 575198 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 21. 
Mai 2019, 10:00 Uhr (MESZ), *in der *Werkstatthalle im 
Maximilianpark Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm, 
*stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. 
   Januar bis 31. Dezember 2018 und des Berichts des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.smtscharf.com 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich und werden während 
   der Hauptversammlung ebenfalls zur Einsicht der 
   Aktionäre ausliegen. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   2018 am 28. März 2019 gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
   Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen damit nicht vor. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der SMT 
   Scharf AG in Höhe von EUR 1.049.295,34 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln, 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Rödl & 
   Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln, 
   zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Aufgrund der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 besteht eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien. Diese Ermächtigung soll nun 
   ergänzt und neu gefasst werden, um auch die 
   Bedienung von sogenannten Share Matching-Schemes 
   zugunsten der Mitglieder des Vorstands und der 
   Geschäftsführer von Tochtergesellschaften zu 
   ermöglichen. Denn die bestehende Ermächtigung 
   sieht einen solchen Zweck nicht vor. 
 
   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Mai 
   2018 soll daher aufgehoben und insgesamt neu 
   gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 
      2018 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
      und zur Veräußerung eigener Aktien 
      wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch 
      gemacht wurde, aufgehoben. Zugleich wird 
      die Gesellschaft erneut ermächtigt, Aktien 
      der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
      eigenen Aktien von insgesamt bis zu 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      beschränkt. Der Erwerb darf auch unter 
      Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      erfolgen, d.h. von Call- und/oder 
      Put-Optionen. 
   b) Als Zweck des Aktienerwerbs wird der 
      Handel in eigenen Aktien dabei 
      ausgeschlossen. Auf die erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils 
      bestehenden Grundkapitals entfallen. Die 
      Ermächtigung wird am 22. Mai 2019 wirksam 
      und gilt bis zum 20. Mai 2024. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot. Bei einem 
      öffentlichen Angebot kann die Gesellschaft 
      entweder einen Preis oder eine Preisspanne 
      für den Erwerb festlegen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
      Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
      Eröffnungskurs für die Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      von der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) am jeweiligen Handelstag 
      vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % 
      überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
      unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien 
      außerhalb der Börse, darf der 
      gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen 
      Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht 
      mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
      mehr als 20 % unterschreiten. 
 
      Der maßgebliche Wert ist bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot der 
      durchschnittliche Eröffnungskurs für die 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
      an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten 
      fünf Handelstagen vor der öffentlichen 
      Ankündigung des Kaufangebots. Ergeben sich 
      nach der Veröffentlichung eines formellen 
      Angebots nicht unerhebliche Abweichungen 
      des Börsenkurses der Aktie der 
      Gesellschaft gegenüber dem 
      maßgeblichen Wert, so kann das 
      Angebot angepasst werden. Im Falle der 
      Anpassung wird auf den durchschnittlichen 
      Eröffnungskurs für die Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      von der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen vor der Veröffentlichung der 
      Angebotsanpassung abgestellt. 
 
      Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb 
      der Börse in sonstiger Weise ist der 
      maßgebliche Wert der 
      durchschnittliche Eröffnungskurs für die 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
      an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten 
      fünf Handelstagen vor dem Abschluss des 
      dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages. 
 
      Überschreitet bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des 
      Angebotes, erfolgt die Annahme nach 
      Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte 
      Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie 
      eine Rundung nach kaufmännischen 
      Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung 
      des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
      AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
   e) Die Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien kann über die Börse 
      erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ist dabei ausgeschlossen. 
   f) Daneben kann die Veräußerung auch in 
      anderer Weise als über die Börse 
      vorgenommen werden, insbesondere auch 
      gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen 
      Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken 
      oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
      sonstigen Produktrechten oder sonstigen 
      Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
      Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
      Finanzinstrumenten. Eine Veräußerung 

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