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DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
21.05.2019 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-04-12 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
SMT Scharf AG Hamm ISIN DE0005751986 - WKN 575198
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 21.
Mai 2019, 10:00 Uhr (MESZ), *in der *Werkstatthalle im
Maximilianpark Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm,
*stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts, des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis 31. Dezember 2018 und des Berichts des
Aufsichtsrats*
Die vorstehenden Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.smtscharf.com
unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung' zugänglich und werden während
der Hauptversammlung ebenfalls zur Einsicht der
Aktionäre ausliegen.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine
Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
2018 am 28. März 2019 gemäß §§ 171, 172 AktG
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
gemäß § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173
Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die
Feststellung des Jahresabschlusses zu
beschließen hat, liegen damit nicht vor.
2. *Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der SMT
Scharf AG in Höhe von EUR 1.049.295,34
vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu
erteilen.
5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu
bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Rödl &
Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln,
zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter
Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des
Andienungsrechts der Aktionäre*
Aufgrund der Beschlussfassung der
Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 besteht eine
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien. Diese Ermächtigung soll nun
ergänzt und neu gefasst werden, um auch die
Bedienung von sogenannten Share Matching-Schemes
zugunsten der Mitglieder des Vorstands und der
Geschäftsführer von Tochtergesellschaften zu
ermöglichen. Denn die bestehende Ermächtigung
sieht einen solchen Zweck nicht vor.
Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Mai
2018 soll daher aufgehoben und insgesamt neu
gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Die von der Hauptversammlung am 23. Mai
2018 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
und zur Veräußerung eigener Aktien
wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch
gemacht wurde, aufgehoben. Zugleich wird
die Gesellschaft erneut ermächtigt, Aktien
der Gesellschaft zu erwerben. Die
Ermächtigung ist auf den Erwerb von
eigenen Aktien von insgesamt bis zu 10 %
des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
beschränkt. Der Erwerb darf auch unter
Einsatz von Eigenkapitalderivaten
erfolgen, d.h. von Call- und/oder
Put-Optionen.
b) Als Zweck des Aktienerwerbs wird der
Handel in eigenen Aktien dabei
ausgeschlossen. Auf die erworbenen Aktien
dürfen zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§
71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils
bestehenden Grundkapitals entfallen. Die
Ermächtigung wird am 22. Mai 2019 wirksam
und gilt bis zum 20. Mai 2024.
c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands
und innerhalb der sich aus den
aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden
Grenzen unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
über die Börse oder außerhalb der
Börse, letzteres insbesondere durch ein
öffentliches Kaufangebot. Bei einem
öffentlichen Angebot kann die Gesellschaft
entweder einen Preis oder eine Preisspanne
für den Erwerb festlegen.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die
Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
Eröffnungskurs für die Aktien der
Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
von der Deutschen Börse AG bestimmten
Nachfolgesystem) am jeweiligen Handelstag
vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 %
überschreiten und um nicht mehr als 20 %
unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb der Aktien
außerhalb der Börse, darf der
gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen
Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht
mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
Der maßgebliche Wert ist bei einem
öffentlichen Kaufangebot der
durchschnittliche Eröffnungskurs für die
Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem von der Deutschen Börse AG
bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten
fünf Handelstagen vor der öffentlichen
Ankündigung des Kaufangebots. Ergeben sich
nach der Veröffentlichung eines formellen
Angebots nicht unerhebliche Abweichungen
des Börsenkurses der Aktie der
Gesellschaft gegenüber dem
maßgeblichen Wert, so kann das
Angebot angepasst werden. Im Falle der
Anpassung wird auf den durchschnittlichen
Eröffnungskurs für die Aktien der
Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem
von der Deutschen Börse AG bestimmten
Nachfolgesystem) an den letzten fünf
Handelstagen vor der Veröffentlichung der
Angebotsanpassung abgestellt.
Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb
der Börse in sonstiger Weise ist der
maßgebliche Wert der
durchschnittliche Eröffnungskurs für die
Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder
einem von der Deutschen Börse AG
bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten
fünf Handelstagen vor dem Abschluss des
dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages.
Überschreitet bei einem öffentlichen
Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des
Angebotes, erfolgt die Annahme nach
Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte
Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100
Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie
eine Rundung nach kaufmännischen
Gesichtspunkten vorgesehen werden.
d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund
einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
AktG erworbenen eigenen Aktien mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in
eigenen Aktien wieder zu veräußern.
e) Die Veräußerung der erworbenen
eigenen Aktien kann über die Börse
erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre
ist dabei ausgeschlossen.
f) Daneben kann die Veräußerung auch in
anderer Weise als über die Börse
vorgenommen werden, insbesondere auch
gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen
Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken
oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder
sonstigen Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und sonstigen
Finanzinstrumenten. Eine Veräußerung
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April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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