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DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2019 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.05.2019 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-04-12 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
SMT Scharf AG Hamm ISIN DE0005751986 - WKN 575198 
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 21. 
Mai 2019, 10:00 Uhr (MESZ), *in der *Werkstatthalle im 
Maximilianpark Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm, 
*stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts, des 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. 
   Januar bis 31. Dezember 2018 und des Berichts des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.smtscharf.com 
 
   unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
   'Hauptversammlung' zugänglich und werden während 
   der Hauptversammlung ebenfalls zur Einsicht der 
   Aktionäre ausliegen. 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine 
   Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
   2018 am 28. März 2019 gemäß §§ 171, 172 AktG 
   gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 AktG festgestellt. Die 
   Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 
   Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen damit nicht vor. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der SMT 
   Scharf AG in Höhe von EUR 1.049.295,34 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln, 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Rödl & 
   Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln, 
   zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des 
   Andienungsrechts der Aktionäre* 
 
   Aufgrund der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 besteht eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien. Diese Ermächtigung soll nun 
   ergänzt und neu gefasst werden, um auch die 
   Bedienung von sogenannten Share Matching-Schemes 
   zugunsten der Mitglieder des Vorstands und der 
   Geschäftsführer von Tochtergesellschaften zu 
   ermöglichen. Denn die bestehende Ermächtigung 
   sieht einen solchen Zweck nicht vor. 
 
   Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Mai 
   2018 soll daher aufgehoben und insgesamt neu 
   gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 
      2018 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
      und zur Veräußerung eigener Aktien 
      wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch 
      gemacht wurde, aufgehoben. Zugleich wird 
      die Gesellschaft erneut ermächtigt, Aktien 
      der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
      eigenen Aktien von insgesamt bis zu 10 % 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      beschränkt. Der Erwerb darf auch unter 
      Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
      erfolgen, d.h. von Call- und/oder 
      Put-Optionen. 
   b) Als Zweck des Aktienerwerbs wird der 
      Handel in eigenen Aktien dabei 
      ausgeschlossen. Auf die erworbenen Aktien 
      dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils 
      bestehenden Grundkapitals entfallen. Die 
      Ermächtigung wird am 22. Mai 2019 wirksam 
      und gilt bis zum 20. Mai 2024. 
   c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot. Bei einem 
      öffentlichen Angebot kann die Gesellschaft 
      entweder einen Preis oder eine Preisspanne 
      für den Erwerb festlegen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
      Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je 
      Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
      Eröffnungskurs für die Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      von der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) am jeweiligen Handelstag 
      vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % 
      überschreiten und um nicht mehr als 20 % 
      unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien 
      außerhalb der Börse, darf der 
      gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen 
      Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht 
      mehr als 10 % überschreiten und um nicht 
      mehr als 20 % unterschreiten. 
 
      Der maßgebliche Wert ist bei einem 
      öffentlichen Kaufangebot der 
      durchschnittliche Eröffnungskurs für die 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
      an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten 
      fünf Handelstagen vor der öffentlichen 
      Ankündigung des Kaufangebots. Ergeben sich 
      nach der Veröffentlichung eines formellen 
      Angebots nicht unerhebliche Abweichungen 
      des Börsenkurses der Aktie der 
      Gesellschaft gegenüber dem 
      maßgeblichen Wert, so kann das 
      Angebot angepasst werden. Im Falle der 
      Anpassung wird auf den durchschnittlichen 
      Eröffnungskurs für die Aktien der 
      Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
      von der Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Handelstagen vor der Veröffentlichung der 
      Angebotsanpassung abgestellt. 
 
      Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb 
      der Börse in sonstiger Weise ist der 
      maßgebliche Wert der 
      durchschnittliche Eröffnungskurs für die 
      Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel 
      an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder 
      einem von der Deutschen Börse AG 
      bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten 
      fünf Handelstagen vor dem Abschluss des 
      dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages. 
 
      Überschreitet bei einem öffentlichen 
      Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des 
      Angebotes, erfolgt die Annahme nach 
      Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte 
      Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie 
      eine Rundung nach kaufmännischen 
      Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
      AktG erworbenen eigenen Aktien mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung 
      des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a 
      AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
   e) Die Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien kann über die Börse 
      erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre 
      ist dabei ausgeschlossen. 
   f) Daneben kann die Veräußerung auch in 
      anderer Weise als über die Börse 
      vorgenommen werden, insbesondere auch 
      gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen 
      Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken 
      oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
      sonstigen Produktrechten oder sonstigen 
      Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, 
      Wandelschuldverschreibungen und sonstigen 
      Finanzinstrumenten. Eine Veräußerung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -2-

außerhalb der Börse ist insbesondere 
      auch zulässig, sofern maximal Aktien, die 
      zehn vom Hundert des Grundkapitals, und 
      zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als 
      auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der 
      Ermächtigung veräußert werden und die 
      erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
      veräußert werden, der den 
      maßgeblichen Wert von Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
      Zeitpunkt der Veräußerung nicht um 
      mehr als 5 % (ohne Nebenkosten) 
      unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % 
      des Grundkapitals gemäß dem 
      vorherigen Satz ist der Betrag 
      anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
      aufgrund einer anderen entsprechenden 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung 
      der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben 
      bzw. veräußert werden, soweit eine 
      derartige Anrechnung gesetzlich geboten 
      ist. Als maßgeblicher Wert gilt dabei 
      der Durchschnitt der Eröffnungskurse für 
      die Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA(R)-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem von der 
      Deutschen Börse AG bestimmten 
      Nachfolgesystem) an den letzten fünf 
      Börsenhandelstagen vor der 
      Veräußerung der Aktien. Das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ist in den 
      Fällen dieses lit. f) ausgeschlossen. 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene 
      Aktien den Aktionären aufgrund eines an 
      alle Aktionäre gerichteten Angebots unter 
      Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
      (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand kann in diesem Fall mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
      ausschließen. 
 
      Ferner dürfen die eigenen Aktien zur 
      Sachausschüttung an die Aktionäre 
      verwendet werden. 
   h) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Erwerbsermächtigung erworben werden oder 
      aufgrund einer früheren Ermächtigung 
      erworben wurden, zur Erfüllung von Rechten 
      von gegenwärtigen und zukünftigen 
      Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
      sowie von gegenwärtigen und zukünftigen 
      Mitgliedern der Geschäftsführung von 
      Tochtergesellschaften der Gesellschaft 
      (zusammen die '*Berechtigten*') auf 
      Übertragung von Aktien der 
      Gesellschaft zu verwenden, die diesen im 
      Rahmen von sogenannten Share 
      Matching-Schemes als variable Vergütung 
      eingeräumt wurden und werden. Soweit 
      eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands 
      der Gesellschaft übertragen werden sollen, 
      gilt die vorstehende Ermächtigung für den 
      Aufsichtsrat. 
 
      Ein Share Matching-Scheme stellt sich wie 
      folgt dar: Die Berechtigten investieren 
      einen Betrag, der in dem jeweiligen Share 
      Matching-Scheme festgelegt wird, in Aktien 
      der Gesellschaft. Nach einer Haltefrist 
      von mindestens vier Jahren bekommen sie 
      die gleiche Anzahl an Aktien, die sie 
      gekauft haben, kostenlos dazu sowie 
      gegebenenfalls zusätzliche Aktien als 
      Ausgleich für ausgeschüttete Dividenden 
      sowie eine etwaige Verwässerung bei 
      Kapitalerhöhungen (zusammen: 
      '*Matching-Aktien*'). Damit sich Aktien 
      für das Share Matching qualifizieren 
      können, müssen sie von den Berechtigten 
      durchgängig über den im jeweiligen Share 
      Matching-Scheme festgelegten Zeitraum, der 
      mindestens vier Jahre beträgt, gehalten 
      werden. 
 
      Die maximal aufgrund von Share 
      Matching-Schemes auszugebenden 
      Matching-Aktien werden wir folgt 
      aufgeteilt: 
 
      Gegenwärtige und       maximal 184.800 
      zukünftige Vorstände   Matching-Aktien 
      der Gesellschaft 
      Gegenwärtige und       0 Matching-Aktien 
      zukünftige Mitarbeiter 
      der Gesellschaft 
      Gegenwärtige und       maximal 92.400 
      zukünftige Mitglieder  Matching-Aktien 
      der Geschäftsführung 
      von 
      Tochtergesellschaften 
      Gegenwärtige und       0 Matching-Aktien 
      zukünftige Mitarbeiter 
      von 
      Tochtergesellschaften 
 
      Die Bestimmung der Berechtigten im 
      Einzelnen und der Anzahl der für Share 
      Matching-Schemes zu qualifizierenden 
      Aktien sowie der darauf zu gewährenden 
      Matching-Aktien trifft der Vorstand bzw., 
      soweit Vorstände betroffen sind, der 
      Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
      Erwerbszeiträume für Aktien, die sich für 
      das Share Matching-Scheme qualifizieren 
      können, sowie Ausübungszeiträume werden 
      vom Vorstand und, soweit Vorstände 
      betroffen sind, vom Aufsichtsrat der 
      Gesellschaft festgelegt. Spätester 
      Zeitpunkt für den Erwerb von Aktien, die 
      sich für Share Matching-Schemes 
      qualifizieren können, durch die 
      Berechtigten ist der 20. Mai 2022. 
      Erfolgsziel der Share Matching-Schemes ist 
      das ununterbrochene Halten von Aktien der 
      Gesellschaft über den im jeweiligen Share 
      Matching-Scheme festzulegenden oder 
      festgelegten Zeitraum von mindestens vier 
      Jahren. 
   i) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ohne weiteren 
      Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
      Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital bei der Einziehung 
      unverändert bleibt und sich stattdessen 
      durch die Einziehung der Anteil der 
      übrigen Stückaktien am Grundkapital 
      gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht 
      (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 
      237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist 
      in diesem Fall zur Anpassung der Angabe 
      der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
      ermächtigt. 
   j) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis i) 
      können ganz oder in Teilbeträgen, einmal 
      oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
      werden. 
 
      Die Ermächtigungen erfassen auch die 
      Verwendung von eigenen Aktien der 
      Gesellschaft, die gegebenenfalls aufgrund 
      früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. 
   k) Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
      Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AktG wird durch diesen 
      Beschluss nicht berührt solange auf eigene 
      Aktien, die sich im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils 
      bestehenden Grundkapitals entfallen. 
7. *Neuwahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrates endet mit Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2019, so dass eine 
   Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats 
   erforderlich ist. 
 
   Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft und § 95 AktG besteht der 
   Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Der 
   Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 
   sechster Fall AktG nur aus Mitgliedern zusammen, 
   die durch die Hauptversammlung gewählt werden. 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) *Wahl des Herrn Prof. Dr. Louis Velthuis 
      zum Aufsichtsratsmitglied* 
 
      Herr Prof. Dr. Louis Velthuis, Jahrgang 
      1964, wohnhaft in Mainz, 
 
      ausgeübter Beruf: Universitätsprofessor 
 
      wird mit Wirkung zum Ablauf dieser 
      Hauptversammlung in den Aufsichtsrat 
      gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 
      Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2023 
      beschließt. 
 
      Herr Prof. Dr. Velthuis ist seit dem 2. 
      Juni 2016 Mitglied im Aufsichtsrat der 
      Intershop Communications AG. Im 
      Übrigen bekleidet er keine 
      Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht 
      Herr Prof. Dr. Velthuis nicht in nach 
      Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex offenzulegenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zu der SMT Scharf AG oder 
      deren Konzernunternehmen, den Organen der 
      SMT Scharf AG oder einem wesentlich an 
      der SMT Scharf AG beteiligten Aktionär. 
      Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Herrn 
      Prof. Dr. Velthuis versichert, dass er 
      den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
      kann. 
 
      Herr Prof. Dr. Velthuis hält 1.750 Aktien 
      an der SMT Scharf AG. 
 
      Herr Prof. Dr. Velthuis hat mitgeteilt, 
      dass er im Falle seiner Wahl erneut für 
      das Amt des Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrates zur Verfügung steht. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der -3-

b) *Wahl des Herrn Dr. Dirk Vorsteher zum 
      Aufsichtsratsmitglied* 
 
      Herr Dr. Dipl.-Ing. Dirk Vorsteher, 
      Jahrgang: 1951, wohnhaft in Werne, 
 
      ausgeübter Beruf: Unternehmensberater 
 
      wird mit Wirkung zum Ablauf dieser 
      Hauptversammlung in den Aufsichtsrat 
      gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 
      Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2023 
      beschließt. 
 
      Herr Dr. Vorsteher bekleidet keine 
      weiteren Ämter in gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Herr Dr. Vorsteher steht nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in 
      nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
      Governance Kodex offenzulegenden 
      persönlichen oder geschäftlichen 
      Beziehungen zu der SMT Scharf AG oder 
      deren Konzernunternehmen, den Organen der 
      SMT Scharf AG oder einem wesentlich an 
      der SMT Scharf AG beteiligten Aktionär. 
      Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Herrn 
      Dr. Vorsteher versichert, dass er den zu 
      erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Herr Dr. Vorsteher hält 900 Aktien an der 
      SMT Scharf AG. 
 
      Herr Dr. Vorsteher hat mitgeteilt, dass 
      er im Fall seiner Wahl erneut für das Amt 
      des stellvertretenden Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrates zur Verfügung steht. 
   c) *Wahl der Frau Dorothea Gattineau zum 
      Aufsichtsratsmitglied* 
 
      Frau Dipl.-Volkswirtin Dorothea 
      Gattineau, Jahrgang: 1956, wohnhaft in 
      Herdecke, 
 
      ausgeübter Beruf: Kauffrau 
 
      wird mit Wirkung zum Ablauf dieser 
      Hauptversammlung in den Aufsichtsrat 
      gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 
      Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis 
      zur Beendigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2023 
      beschließt. 
 
      Frau Gattineau bekleidet keine weiteren 
      Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      Frau Gattineau steht nach Einschätzung 
      des Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 
      5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex offenzulegenden persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zu der SMT 
      Scharf AG oder deren Konzernunternehmen, 
      den Organen der SMT Scharf AG oder einem 
      wesentlich an der SMT Scharf AG 
      beteiligten Aktionär. Zudem hat sich der 
      Aufsichtsrat bei Frau Gattineau 
      versichert, dass sie den zu erwartenden 
      Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
      Frau Gattineau hält 910 Aktien an der SMT 
      Scharf AG. 
 
   Frau Gattineau und Herr Velthuis verfügen jeweils 
   gemäß § 100 Abs. 5 AktG über Sachverstand 
   auf den Gebieten Rechnungslegung und 
   Abschlussprüfung. 
 
   Die Lebensläufe der Kandidatin und der Kandidaten 
   gemäß Ziffer 5.4.1 UAbs. 5 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex finden Sie im Anhang 
   dieser Einladung. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung 
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß 
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
*a) Einleitung* 
 
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß 
§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom 
Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter 
 
www.smtscharf.com 
 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und 
'Hauptversammlung' zugänglich. Auf Verlangen wird dieser 
Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos 
übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
*b) Aufhebung und Neufestsetzung der bestehenden 
Ermächtigung* 
 
Die ordentliche Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 hat 
bereits eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
eigener Aktien beschlossen. Diese Ermächtigung soll nun 
ergänzt und neu gefasst werden, um auch die Bedienung 
eines sogenannten Share Matching-Schemes zugunsten der 
Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer von 
Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Denn die 
bestehende Ermächtigung sieht einen solchen Zweck nicht 
vor. 
 
*c) Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG* 
 
Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem 
Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die 
Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung 
ist nicht mehr wie früher auf achtzehn Monate, sondern 
auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand in die 
Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und 
ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % 
des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu 
erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die 
Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu allen 
gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur 
Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Vergütung 
von Mitgliedern des Vorstands und Geschäftsführern von 
Tochtergesellschaften, zur Kaufpreiszahlung für 
Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu 
veräußern. 
 
*d) Erwerb durch öffentliches Kaufangebot* 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft 
auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien 
außerhalb der Börse, insbesondere durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft 
wird damit größere Flexibilität eingeräumt. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches 
Kaufangebot ist der aktienrechtliche 
Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein 
öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die 
Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig 
sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück 
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte 
Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine 
Aktienbestände zu berücksichtigen. 
 
*e) Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien* 
 
Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient 
der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 
Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die 
Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des 
Bezugsrechts ermächtigen. 
 
Die Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, eigene 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
über die Börse zu veräußern, um schnell und 
flexibel die eigenen Aktien veräußern zu können. 
Hierdurch entsteht den Aktionären der Gesellschaft keine 
Benachteiligung, da diese die Möglichkeit haben, weitere 
Aktien zu ähnlichen Bedingungen über die Börse erwerben 
zu können. 
 
Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, 
eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. 
Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, 
auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen 
und sonstigen Finanzinstrumenten anbieten zu können. Der 
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der 
Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene 
Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell 
und flexibel nutzen zu können. 
 
Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert 
werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen 
Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. 
Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere 
Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter 
entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts 
der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung 
des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am 
Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die 
entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse 
erwerben können. 
 
Des Weiteren wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene 
Aktien den Aktionären aufgrund eines Angebots, das an 
alle Aktionäre gerichtet ist, unter Wahrung des 
Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG zum 
Bezug anzubieten. In einem solchen Fall kann das 
Bezugsrecht für Spitzenbeträge zur Herstellung eines 
glatten Bezugsverhältnisses ausgeschlossen werden. 
Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen 
Volumens der Kapitalerhöhung und dem Bedürfnis der 
Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses 
ergeben. Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss für 
Spitzenbeträge erleichtert die Durchführung einer 
derartigen Veräußerung der eigenen Aktien und 
erleichtert so deren Abwicklung. Die vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
bestmöglich verwertet. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Darüber hinaus sieht die Ermächtigung die Möglichkeit 
vor, sogenannte Share Matching-Schemes zugunsten des 
Vorstands und der Geschäftsführer von 
Tochtergesellschaft zu bedienen, das sogenannte 
Gratis-Aktien ('*Matching-Aktien*') nach einem 
Eigeninvestment gewährt. Durch die Schaffung eines 
Anreizes für die vorgenannten Personengruppen, Aktien 
der Gesellschaft zu erwerben und zu halten, kann deren 
Bindung an die Gesellschaft erhöht werden. Share 
Matching-Schemes sehen zudem eine Haltefrist vor 
(entsprechend § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG mindestens vier 
Jahre), während derer eine Veräußerung der Aktien 
durch die begünstigte Person zu einem Verlust des 
Anspruchs auf Matching-Aktien führt. Im Fall der 
Mitglieder des Vorstands trägt ein Share Matching-Scheme 
dem Zweck des § 87 Abs. 1 AktG sowie der Ziffer 4.2.3 
des Deutschen Corporate Governance Kodex Rechnung, die 
eine Berücksichtigung nicht nur positiver, sondern auch 
negativer Entwicklungen bei der Vorstandsvergütung 
verlangen. Durch die Belohnung des mehrjährigen Haltens 
der aus eigenen Mitteln erworbenen Aktien kann dabei 
neben dem Bonus- auch ein echter Malus-Effekt im Fall 
von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Auch bei 
Mitgliedern der Geschäftsführungen von 
Tochtergesellschaften können durch Share 
Matching-Schemes positive Effekte erzielt werden. 
Entsprechende Programme können dazu beitragen, dass die 
Identifikation und die Bindung an die SMT Scharf AG und 
deren Tochtergesellschaften erhöht wird. 
 
Ein Share Matching-Scheme ist also ein Instrument, das 
im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine 
größere wirtschaftliche Mitverantwortung der 
begünstigten Personen herbeiführen kann. Die maximale 
Anzahl der aus eigenen Aktien zu bedienenden 
Matching-Aktien ist dabei geeignet, die vorgenannten 
Ziele durch einen spürbaren, nicht bloß 
kurzfristigen Anreiz zu erreichen. 
 
Es ist geplant auch Share Matching-Schemes zugunsten von 
Mitarbeitern der Gesellschaft und ihren 
Tochtergesellschaften aufzulegen, die eine kürzere 
Haltefrist vorsehen. Die an Mitarbeiter der Gesellschaft 
oder ihrer Tochtergesellschaften auszugebenden 
Matching-Aktien dürfen von der Gesellschaft gemäß § 
71 Abs. 1 Nr. 2 AktG erworben werden. 
 
Schließlich enthält die Ermächtigung die 
Möglichkeit, dass die erworbenen eigenen Aktien ohne 
erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen 
werden können. 
 
*f) Berichterstattung* 
 
Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung 
über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. 
Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen 
Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der 
Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für 
den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im 
betreffenden Geschäftsjahr sogar die jeweiligen Erwerbe 
oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der 
Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie 
die Verwendung des Erlöses, an. 
 
*Anlagen zu TOP 7: Lebensläufe der Kandidaten für den 
Aufsichtsrat* 
 
Lebenslauf Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis 
 
*Persönliche Angaben* 
 
Geboren:       10. Juli 1964 in Johannesburg, 
               Südafrika 
 
Nationalität:  Deutsch 
 
Familienstand: verheiratet mit Dr. Angela 
               Velthuis, 
 
Kinder:        Philip (27 Jahre), Johanna (25 
               Jahre), Luke (14 Jahre) 
 
Sprachen:      Deutsch, Englisch 
               (Muttersprache), Französisch 
               (Schulkenntnisse) 
 
*Ausbildung* 
 
Schulbildung:     Südafrika (bis 1979); 
(1971 - 1984)     Bischof-Neumann-Schule in 
                  Königstein 
 
Berufsausbildung: Ausbildung zum Bankkaufmann 
(1984 - 1986)     bei der Deutschen Bank 
 
Studium:          Studium der 
(1986 - 1991)     Betriebswirtschaftslehre an 
                  der Johann Wolfgang 
                  Goethe-Universität Frankfurt 
                  mit dem Abschluss zum 
                  Diplom-Kaufmann (Note: sehr 
                  gut) 
                  Schwerpunkte: 
                  Finanzierungstheorie, 
                  Organisationstheorie und 
                  Marketing 
                  Förderung: Studienstiftung des 
                  deutschen Volkes 
 
Promotion:        Promotion zum Dr. rer. pol. an 
(1992 - 1997)     der Johann Wolfgang 
                  Goethe-Universität Frankfurt 
                  Thema der Dissertation: 
                  "Lineare Erfolgsbeteiligung: 
                  Grundprobleme der 
                  Agency-Theorie im Licht des 
                  LEN-Modells" 
                  Gutachter: Prof. Dr. Dr. h.c. 
                  H. Laux und Prof. Dr. R. Ewert 
                  (Note: summa cum laude) 
 
Habilitation:     Habilitation an der Johann 
(1997 - 2003)     Wolfgang Goethe-Universität 
                  Frankfurt 
                  Thema der 
                  Habilitationsschrift: 
                  "Anreizkompatible 
                  Erfolgsteilung und 
                  Erfolgsrechnung" Gutachter: 
                  Prof. Dr. Dr. h.c. H. Laux und 
                  Prof. Dr. R. Ewert 
 
*Universitäre Tätigkeit* 
 
Mainz:             Johannes 
                   Gutenberg-Universität 
                   Lehrstuhl für Controlling 
                   - Lehrstuhlvertreter (4/2007 
                   - 6/2008) 
                   - Universitäts-Professor W3 
                   (seit 6/2008) 
 
Frankfurt am Main: Johann Wolfgang 
                   Goethe-Universität 
                   Lehrstuhl für Organisation & 
                   Management 
                   - Hilfskraft (1989 - 1992); 
                   - Wissenschaftlicher 
                   Mitarbeiter (1992 - 1997); 
                   - Wissenschaftlicher 
                   Assistent C1 (1997 - 2003); 
                   - Privatdozent (11/2003 - 
                   3/2005) Schwerpunkt 
                   Management & Angewandte 
                   Mikroökonomik 
                   - Privatdozent (3/2005 - 
                   9/2005) Lehrstuhl für 
                   Organisation & Management - 
                   Lehrstuhlvertreter 
                   (10/2005 - 3/2007) 
 
Wien:              Universität Wien Institut für 
                   Betriebswirtschaftslehre 
                   - Lehrbeauftragter für 
                   Organisation und Personal (WS 
                   2004/2005) 
 
Rufe:              Universität Passau (2007); 
                   Universität Mainz (2008); 
                   Universität Tübingen (2009) 
 
*Nebenberufliche Tätigkeit* 
 
Dozententätigkeit:      Econect 
                        Wirtschaftsprüfer-Lehrgä 
                        nge mit Schwerpunkt 
                        Finanzierung zur 
                        Vorbereitung auf das 
                        Wirtschaftsprüfer-Examen 
                        (1997 - 2016) Frankfurt, 
                        Stuttgart, München, 
                        Köln, Düsseldorf und 
                        Berlin 
                        Accadis Hochschule Bad 
                        Homburg: 
                        Shareholder Value 
                        Management im 
                        Masterstudiengang (2007 
                        - 2016) 
                        Goethe Business School 
                        Frankfurt: Management 
                        Control Systems im 
                        Master in Finance (seit 
                        2015) 
                        Beratungstätigkeit: STA 
                        GmbH: Reorganisation 
                        eines Unternehmens 
                        (1994) mg technologies 
                        ag: Gestaltung eines 
                        Aktienoptionsprogramms 
                        (2002) 
                        KPMG: Entwicklung eines 
                        Value Based 
                        Management-Konzepts 
                        (2003 - 2004) 
 
Gutachtertätigkeit:     Deutsche Telekom AG 
                        (2012-2013) 
 
Aufsichtsratstätigkeit: Aufsichtsratsmitglied 
                        der Intershop 
                        Communications AG (seit 
                        2016) 
                        Aufsichtsratsvorsitzende 
                        r der SMT Scharf AG 
                        (seit 2017) 
 
*Wissenschaftliche Gutachtertätigkeit* 
 
 Zeitschrift für Betriebswirtschaft 
 
 American Economic Review u.a. 
 
*Mitarbeit als Experte im Dialog zwischen Wissenschaft 
und Praxis* 
 
 Mitglied des Arbeitskreises 'Internes 
 Rechnungswesen' der Schmalenbach-Gesellschaft 
 (2005 - 2017) 
 
 Vereinigung der Aufsichtsräte in Deutschland eV 
 (VARD) (seit 2016) 
 
*Forschungsschwerpunkte* 
 
 Gestaltung des internen und externen 
 Rechnungswesens, Konstruktion und Etablierung 
 von Anreizsystemen, Performancemessung und 
 Entwicklung von Konzepten der wertorientierten 
 Unternehmensführung. 
Lebenslauf Herr Dr. Dipl.-Ing. Dirk Vorsteher 
 
*Persönliche Angaben* 
 
Geboren:       21. Juni 1951 in Wuppertal 
 
Familienstand: verheiratet, drei Kinder 
 
Nationalität:  deutsch 
 
*Schulausbildung* 
 
1969        Abitur in Bonn 
 
1964 - 1965 ein Jahr High School-Besuch in den 
            USA 
 
*Bundeswehr* 
 
1969 - 1971 Zeitsoldat. 
            Tastfunker auf fahrenden Einheiten 
            der Bundesmarine 
 
*Studium* 
 
1971 - 1977 Studium des Maschinenbaus an der 
            Rheinisch-Westfälischen, Technischen 
            Hochschule/RWTH in Aachen 
            Abschluss: Dipl.-Ing 
            Während des Studiums studentischer 
            Mitarbeiter am Lehrstuhl für 
            praktische Mathematik (1972-1973) 

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April 12, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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