DJ DGAP-HV: SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2019 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2019 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-12 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. SMT Scharf AG Hamm ISIN DE0005751986 - WKN 575198 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Dienstag, den 21. Mai 2019, 10:00 Uhr (MESZ), *in der *Werkstatthalle im Maximilianpark Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm, *stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats* Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.smtscharf.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zugänglich und werden während der Hauptversammlung ebenfalls zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2018 am 28. März 2019 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. 2. *Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 der SMT Scharf AG in Höhe von EUR 1.049.295,34 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre* Aufgrund der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 besteht eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien. Diese Ermächtigung soll nun ergänzt und neu gefasst werden, um auch die Bedienung von sogenannten Share Matching-Schemes zugunsten der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer von Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Denn die bestehende Ermächtigung sieht einen solchen Zweck nicht vor. Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 soll daher aufgehoben und insgesamt neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die von der Hauptversammlung am 23. Mai 2018 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien wird, soweit von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben. Zugleich wird die Gesellschaft erneut ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Der Erwerb darf auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten erfolgen, d.h. von Call- und/oder Put-Optionen. b) Als Zweck des Aktienerwerbs wird der Handel in eigenen Aktien dabei ausgeschlossen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung wird am 22. Mai 2019 wirksam und gilt bis zum 20. Mai 2024. c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot. Bei einem öffentlichen Angebot kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Eröffnungskurs für die Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) am jeweiligen Handelstag vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot der durchschnittliche Eröffnungskurs für die Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots nicht unerhebliche Abweichungen des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft gegenüber dem maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst werden. Im Falle der Anpassung wird auf den durchschnittlichen Eröffnungskurs für die Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor der Veröffentlichung der Angebotsanpassung abgestellt. Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger Weise ist der maßgebliche Wert der durchschnittliche Eröffnungskurs für die Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Abschluss des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages. Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen werden. d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund einer Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern. e) Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. f) Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über die Börse vorgenommen werden, insbesondere auch gegen Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten. Eine Veräußerung
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außerhalb der Börse ist insbesondere auch zulässig, sofern maximal Aktien, die zehn vom Hundert des Grundkapitals, und zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung veräußert werden und die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den maßgeblichen Wert von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % (ohne Nebenkosten) unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals gemäß dem vorherigen Satz ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Als maßgeblicher Wert gilt dabei der Durchschnitt der Eröffnungskurse für die Aktien der Gesellschaft im XETRA(R)-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in den Fällen dieses lit. f) ausgeschlossen. g) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in diesem Fall mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen. Ferner dürfen die eigenen Aktien zur Sachausschüttung an die Aktionäre verwendet werden. h) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Erwerbsermächtigung erworben werden oder aufgrund einer früheren Ermächtigung erworben wurden, zur Erfüllung von Rechten von gegenwärtigen und zukünftigen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft sowie von gegenwärtigen und zukünftigen Mitgliedern der Geschäftsführung von Tochtergesellschaften der Gesellschaft (zusammen die '*Berechtigten*') auf Übertragung von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die diesen im Rahmen von sogenannten Share Matching-Schemes als variable Vergütung eingeräumt wurden und werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt die vorstehende Ermächtigung für den Aufsichtsrat. Ein Share Matching-Scheme stellt sich wie folgt dar: Die Berechtigten investieren einen Betrag, der in dem jeweiligen Share Matching-Scheme festgelegt wird, in Aktien der Gesellschaft. Nach einer Haltefrist von mindestens vier Jahren bekommen sie die gleiche Anzahl an Aktien, die sie gekauft haben, kostenlos dazu sowie gegebenenfalls zusätzliche Aktien als Ausgleich für ausgeschüttete Dividenden sowie eine etwaige Verwässerung bei Kapitalerhöhungen (zusammen: '*Matching-Aktien*'). Damit sich Aktien für das Share Matching qualifizieren können, müssen sie von den Berechtigten durchgängig über den im jeweiligen Share Matching-Scheme festgelegten Zeitraum, der mindestens vier Jahre beträgt, gehalten werden. Die maximal aufgrund von Share Matching-Schemes auszugebenden Matching-Aktien werden wir folgt aufgeteilt: Gegenwärtige und maximal 184.800 zukünftige Vorstände Matching-Aktien der Gesellschaft Gegenwärtige und 0 Matching-Aktien zukünftige Mitarbeiter der Gesellschaft Gegenwärtige und maximal 92.400 zukünftige Mitglieder Matching-Aktien der Geschäftsführung von Tochtergesellschaften Gegenwärtige und 0 Matching-Aktien zukünftige Mitarbeiter von Tochtergesellschaften Die Bestimmung der Berechtigten im Einzelnen und der Anzahl der für Share Matching-Schemes zu qualifizierenden Aktien sowie der darauf zu gewährenden Matching-Aktien trifft der Vorstand bzw., soweit Vorstände betroffen sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Erwerbszeiträume für Aktien, die sich für das Share Matching-Scheme qualifizieren können, sowie Ausübungszeiträume werden vom Vorstand und, soweit Vorstände betroffen sind, vom Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt. Spätester Zeitpunkt für den Erwerb von Aktien, die sich für Share Matching-Schemes qualifizieren können, durch die Berechtigten ist der 20. Mai 2022. Erfolgsziel der Share Matching-Schemes ist das ununterbrochene Halten von Aktien der Gesellschaft über den im jeweiligen Share Matching-Scheme festzulegenden oder festgelegten Zeitraum von mindestens vier Jahren. i) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. j) Die Ermächtigungen unter lit. a) bis i) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der Gesellschaft, die gegebenenfalls aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. k) Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AktG wird durch diesen Beschluss nicht berührt solange auf eigene Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen. 7. *Neuwahl zum Aufsichtsrat* Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2019, so dass eine Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich ist. Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft und § 95 AktG besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, sechster Fall AktG nur aus Mitgliedern zusammen, die durch die Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, den folgenden Beschluss zu fassen: a) *Wahl des Herrn Prof. Dr. Louis Velthuis zum Aufsichtsratsmitglied* Herr Prof. Dr. Louis Velthuis, Jahrgang 1964, wohnhaft in Mainz, ausgeübter Beruf: Universitätsprofessor wird mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Herr Prof. Dr. Velthuis ist seit dem 2. Juni 2016 Mitglied im Aufsichtsrat der Intershop Communications AG. Im Übrigen bekleidet er keine Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Prof. Dr. Velthuis nicht in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der SMT Scharf AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der SMT Scharf AG oder einem wesentlich an der SMT Scharf AG beteiligten Aktionär. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Herrn Prof. Dr. Velthuis versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Prof. Dr. Velthuis hält 1.750 Aktien an der SMT Scharf AG. Herr Prof. Dr. Velthuis hat mitgeteilt, dass er im Falle seiner Wahl erneut für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Verfügung steht.
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b) *Wahl des Herrn Dr. Dirk Vorsteher zum Aufsichtsratsmitglied* Herr Dr. Dipl.-Ing. Dirk Vorsteher, Jahrgang: 1951, wohnhaft in Werne, ausgeübter Beruf: Unternehmensberater wird mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Herr Dr. Vorsteher bekleidet keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Herr Dr. Vorsteher steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der SMT Scharf AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der SMT Scharf AG oder einem wesentlich an der SMT Scharf AG beteiligten Aktionär. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Herrn Dr. Vorsteher versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Dr. Vorsteher hält 900 Aktien an der SMT Scharf AG. Herr Dr. Vorsteher hat mitgeteilt, dass er im Fall seiner Wahl erneut für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Verfügung steht. c) *Wahl der Frau Dorothea Gattineau zum Aufsichtsratsmitglied* Frau Dipl.-Volkswirtin Dorothea Gattineau, Jahrgang: 1956, wohnhaft in Herdecke, ausgeübter Beruf: Kauffrau wird mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Frau Gattineau bekleidet keine weiteren Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Frau Gattineau steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der SMT Scharf AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der SMT Scharf AG oder einem wesentlich an der SMT Scharf AG beteiligten Aktionär. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Frau Gattineau versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Frau Gattineau hält 910 Aktien an der SMT Scharf AG. Frau Gattineau und Herr Velthuis verfügen jeweils gemäß § 100 Abs. 5 AktG über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Die Lebensläufe der Kandidatin und der Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1 UAbs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex finden Sie im Anhang dieser Einladung. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6* *a) Einleitung* Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter www.smtscharf.com unter der Rubrik 'Investor Relations' und 'Hauptversammlung' zugänglich. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: *b) Aufhebung und Neufestsetzung der bestehenden Ermächtigung* Die ordentliche Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 hat bereits eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen. Diese Ermächtigung soll nun ergänzt und neu gefasst werden, um auch die Bedienung eines sogenannten Share Matching-Schemes zugunsten der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer von Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Denn die bestehende Ermächtigung sieht einen solchen Zweck nicht vor. *c) Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist nicht mehr wie früher auf achtzehn Monate, sondern auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und Geschäftsführern von Tochtergesellschaften, zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern. *d) Erwerb durch öffentliches Kaufangebot* Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien außerhalb der Börse, insbesondere durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt. Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen. *e) Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien* Die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen. Die Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre über die Börse zu veräußern, um schnell und flexibel die eigenen Aktien veräußern zu können. Hierdurch entsteht den Aktionären der Gesellschaft keine Benachteiligung, da diese die Möglichkeit haben, weitere Aktien zu ähnlichen Bedingungen über die Börse erwerben zu können. Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können. Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können. Des Weiteren wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien den Aktionären aufgrund eines Angebots, das an alle Aktionäre gerichtet ist, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG zum Bezug anzubieten. In einem solchen Fall kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge zur Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses ausgeschlossen werden. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und dem Bedürfnis der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erleichtert die Durchführung einer derartigen Veräußerung der eigenen Aktien und erleichtert so deren Abwicklung. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich verwertet.
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Darüber hinaus sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, sogenannte Share Matching-Schemes zugunsten des Vorstands und der Geschäftsführer von Tochtergesellschaft zu bedienen, das sogenannte Gratis-Aktien ('*Matching-Aktien*') nach einem Eigeninvestment gewährt. Durch die Schaffung eines Anreizes für die vorgenannten Personengruppen, Aktien der Gesellschaft zu erwerben und zu halten, kann deren Bindung an die Gesellschaft erhöht werden. Share Matching-Schemes sehen zudem eine Haltefrist vor (entsprechend § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG mindestens vier Jahre), während derer eine Veräußerung der Aktien durch die begünstigte Person zu einem Verlust des Anspruchs auf Matching-Aktien führt. Im Fall der Mitglieder des Vorstands trägt ein Share Matching-Scheme dem Zweck des § 87 Abs. 1 AktG sowie der Ziffer 4.2.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex Rechnung, die eine Berücksichtigung nicht nur positiver, sondern auch negativer Entwicklungen bei der Vorstandsvergütung verlangen. Durch die Belohnung des mehrjährigen Haltens der aus eigenen Mitteln erworbenen Aktien kann dabei neben dem Bonus- auch ein echter Malus-Effekt im Fall von negativen Entwicklungen geschaffen werden. Auch bei Mitgliedern der Geschäftsführungen von Tochtergesellschaften können durch Share Matching-Schemes positive Effekte erzielt werden. Entsprechende Programme können dazu beitragen, dass die Identifikation und die Bindung an die SMT Scharf AG und deren Tochtergesellschaften erhöht wird. Ein Share Matching-Scheme ist also ein Instrument, das im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre eine größere wirtschaftliche Mitverantwortung der begünstigten Personen herbeiführen kann. Die maximale Anzahl der aus eigenen Aktien zu bedienenden Matching-Aktien ist dabei geeignet, die vorgenannten Ziele durch einen spürbaren, nicht bloß kurzfristigen Anreiz zu erreichen. Es ist geplant auch Share Matching-Schemes zugunsten von Mitarbeitern der Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften aufzulegen, die eine kürzere Haltefrist vorsehen. Die an Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften auszugebenden Matching-Aktien dürfen von der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG erworben werden. Schließlich enthält die Ermächtigung die Möglichkeit, dass die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. *f) Berichterstattung* Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr sogar die jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die Verwendung des Erlöses, an. *Anlagen zu TOP 7: Lebensläufe der Kandidaten für den Aufsichtsrat* Lebenslauf Univ.-Prof. Dr. Louis Velthuis *Persönliche Angaben* Geboren: 10. Juli 1964 in Johannesburg, Südafrika Nationalität: Deutsch Familienstand: verheiratet mit Dr. Angela Velthuis, Kinder: Philip (27 Jahre), Johanna (25 Jahre), Luke (14 Jahre) Sprachen: Deutsch, Englisch (Muttersprache), Französisch (Schulkenntnisse) *Ausbildung* Schulbildung: Südafrika (bis 1979); (1971 - 1984) Bischof-Neumann-Schule in Königstein Berufsausbildung: Ausbildung zum Bankkaufmann (1984 - 1986) bei der Deutschen Bank Studium: Studium der (1986 - 1991) Betriebswirtschaftslehre an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt mit dem Abschluss zum Diplom-Kaufmann (Note: sehr gut) Schwerpunkte: Finanzierungstheorie, Organisationstheorie und Marketing Förderung: Studienstiftung des deutschen Volkes Promotion: Promotion zum Dr. rer. pol. an (1992 - 1997) der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Thema der Dissertation: "Lineare Erfolgsbeteiligung: Grundprobleme der Agency-Theorie im Licht des LEN-Modells" Gutachter: Prof. Dr. Dr. h.c. H. Laux und Prof. Dr. R. Ewert (Note: summa cum laude) Habilitation: Habilitation an der Johann (1997 - 2003) Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt Thema der Habilitationsschrift: "Anreizkompatible Erfolgsteilung und Erfolgsrechnung" Gutachter: Prof. Dr. Dr. h.c. H. Laux und Prof. Dr. R. Ewert *Universitäre Tätigkeit* Mainz: Johannes Gutenberg-Universität Lehrstuhl für Controlling - Lehrstuhlvertreter (4/2007 - 6/2008) - Universitäts-Professor W3 (seit 6/2008) Frankfurt am Main: Johann Wolfgang Goethe-Universität Lehrstuhl für Organisation & Management - Hilfskraft (1989 - 1992); - Wissenschaftlicher Mitarbeiter (1992 - 1997); - Wissenschaftlicher Assistent C1 (1997 - 2003); - Privatdozent (11/2003 - 3/2005) Schwerpunkt Management & Angewandte Mikroökonomik - Privatdozent (3/2005 - 9/2005) Lehrstuhl für Organisation & Management - Lehrstuhlvertreter (10/2005 - 3/2007) Wien: Universität Wien Institut für Betriebswirtschaftslehre - Lehrbeauftragter für Organisation und Personal (WS 2004/2005) Rufe: Universität Passau (2007); Universität Mainz (2008); Universität Tübingen (2009) *Nebenberufliche Tätigkeit* Dozententätigkeit: Econect Wirtschaftsprüfer-Lehrgä nge mit Schwerpunkt Finanzierung zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfer-Examen (1997 - 2016) Frankfurt, Stuttgart, München, Köln, Düsseldorf und Berlin Accadis Hochschule Bad Homburg: Shareholder Value Management im Masterstudiengang (2007 - 2016) Goethe Business School Frankfurt: Management Control Systems im Master in Finance (seit 2015) Beratungstätigkeit: STA GmbH: Reorganisation eines Unternehmens (1994) mg technologies ag: Gestaltung eines Aktienoptionsprogramms (2002) KPMG: Entwicklung eines Value Based Management-Konzepts (2003 - 2004) Gutachtertätigkeit: Deutsche Telekom AG (2012-2013) Aufsichtsratstätigkeit: Aufsichtsratsmitglied der Intershop Communications AG (seit 2016) Aufsichtsratsvorsitzende r der SMT Scharf AG (seit 2017) *Wissenschaftliche Gutachtertätigkeit* Zeitschrift für Betriebswirtschaft American Economic Review u.a. *Mitarbeit als Experte im Dialog zwischen Wissenschaft und Praxis* Mitglied des Arbeitskreises 'Internes Rechnungswesen' der Schmalenbach-Gesellschaft (2005 - 2017) Vereinigung der Aufsichtsräte in Deutschland eV (VARD) (seit 2016) *Forschungsschwerpunkte* Gestaltung des internen und externen Rechnungswesens, Konstruktion und Etablierung von Anreizsystemen, Performancemessung und Entwicklung von Konzepten der wertorientierten Unternehmensführung. Lebenslauf Herr Dr. Dipl.-Ing. Dirk Vorsteher *Persönliche Angaben* Geboren: 21. Juni 1951 in Wuppertal Familienstand: verheiratet, drei Kinder Nationalität: deutsch *Schulausbildung* 1969 Abitur in Bonn 1964 - 1965 ein Jahr High School-Besuch in den USA *Bundeswehr* 1969 - 1971 Zeitsoldat. Tastfunker auf fahrenden Einheiten der Bundesmarine *Studium* 1971 - 1977 Studium des Maschinenbaus an der Rheinisch-Westfälischen, Technischen Hochschule/RWTH in Aachen Abschluss: Dipl.-Ing Während des Studiums studentischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für praktische Mathematik (1972-1973)
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