Anzeige
Mehr »
Samstag, 05.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
LiquidLink startet Bitcoin Lightning- und XRP-ILP-Nodes - Aufbau des Rückgrats der tokenisierten Finanzwelt
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
145 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -4-

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Hotel Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ADVA Optical Networking SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.05.2019 in Hotel Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ADVA Optical Networking SE Meiningen ISIN DE 000 510 300 
Wertpapierkennnummer 510 300 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 22. Mai 2019 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 22. 
Mai 2019, um 11.00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10.00 Uhr), im Hotel Sächsischer 
Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen, Deutschland, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
eingeladen. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die ADVA 
   Optical Networking SE und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 und des zusammengefassten gesonderten 
   nichtfinanziellen Berichts für die ADVA Optical 
   Networking SE und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt 
   eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der 
   Jahresabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, 
   der Konzernabschluss, der Bericht des Vorstands zu 
   den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs und der Bericht des 
   Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich 
   zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE 
   zum 31. Dezember 2018 weist einen Bilanzgewinn von 
   EUR 47.838.793,90 aus. Aufgrund einer 
   Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB darf 
   jedoch gegenwärtig keine Gewinnausschüttung 
   vorgenommen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in 
    Höhe von EUR 47.838.793,90 in voller Höhe 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    allen Mitgliedern des Vorstands der ADVA 
    Optical Networking SE, die im Geschäftsjahr 
    2018 amtiert haben, für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    allen Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
    ADVA Optical Networking SE, die im 
    Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm 
   keine Klausel auferlegt wurde, die die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im 
   Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte 
   Abschlussprüfer beschränkt hat (Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
   vom 16. April 2014)). 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   genehmigten Kapitals 2015/I sowie die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals 2019/I mit 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; 
   Satzungsänderung* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 
   2015 wurde der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zum 19. Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige 
   Ausgabe von insgesamt bis zu 24.048.215 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen um insgesamt EUR 24.048.215 zu 
   erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre unter 
   bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden 
   kann (genehmigtes Kapital 2015/I). Bislang wurde 
   die vorgenannte Ermächtigung noch nicht 
   ausgenutzt. Abhängig vom Datum der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 läuft das genehmigte Kapital 
   möglicherweise noch vor der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung aus. Deshalb soll das genehmigte 
   Kapital 2015/I aufgehoben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital 2019/I mit einer Laufzeit bis 
   zum 21. Mai 2024 ersetzt werden. 
 
   Die vorgeschlagene Aufhebung des genehmigten 
   Kapitals 2015/I soll nur wirksam werden, wenn das 
   genehmigte Kapital 2019/I wirksam an dessen Stelle 
   tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   (a) 
 
   Das genehmigte Kapital 2015/I gemäß 
   bisherigem § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung 
   zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. 
   (b) und (c) beschlossenen genehmigten Kapitals 
   2019/I im Handelsregister aufgehoben. 
 
   (b) *Schaffung eines neuen genehmigten 
       Kapitals 2019/I* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21. Mai 
   2024 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
   insgesamt bis zu 24.965.477 (in Worten: 
   vierundzwanzig Millionen 
   neunhundertfünfundsechzigtausend 
   vierhundertsiebenundsiebzig) neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 
   24.965.477 (in Worten: vierundzwanzig Millionen 
   neunhundertfünfundsechzigtausend 
   vierhundertsiebenundsiebzig Euro) zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/I). 
 
   Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt 
   werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen, soweit die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
   Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen 
   von mindestens einem Kreditinstitut oder 
   mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes 
   über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
   auszuschließen, soweit die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
   i.   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts 
        erfolgt, um etwaige Spitzen zu verwerten, 
        oder 
   ii.  soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
        Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
        oder von Gesellschaften, an denen die 
        Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
        mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben 
        wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
        es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
        Optionsrechte oder nach Erfüllung von 
        Wandlungspflichten zustünde, oder 
   iii. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
        den Börsenpreis nicht wesentlich 
        unterschreitet und die gemäß oder in 
        sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% 
        des Grundkapitals sind anzurechnen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -2-

* eigene Aktien, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          veräußert werden und 
        * Aktien, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind, sofern und 
          soweit die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in sinngemäßer 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden. 
 
   (c) *Satzungsänderung* 
 
   § 4 Absatz 4 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21. Mai 
   2024 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
   insgesamt bis zu 24.965.477 (in Worten: 
   vierundzwanzig Millionen 
   neunhundertfünfundsechzigtausend 
   vierhundertsiebenundsiebzig) neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 
   24.965.477 (in Worten: vierundzwanzig Millionen 
   neunhundertfünfundsechzigtausend 
   vierhundertsiebenundsiebzig Euro) zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/I). 
 
   Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt 
   werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen, soweit die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
   Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen 
   von mindestens einem Kreditinstitut oder 
   mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes 
   über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
   auszuschließen, soweit die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
   i.   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts 
        erfolgt, um etwaige Spitzen zu verwerten, 
        oder 
   ii.  soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
        Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
        oder von Gesellschaften, an denen die 
        Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
        mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben 
        wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
        es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
        Optionsrechte oder nach Erfüllung von 
        Wandlungspflichten zustünde, oder 
   iii. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
        den Börsenpreis nicht wesentlich 
        unterschreitet und die gemäß oder in 
        sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% 
        des Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
        * eigene Aktien, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          veräußert werden und 
        * Aktien, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind, sofern und 
          soweit die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in sinngemäßer 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden." 
7. *Beschlussfassung über die Erweiterung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten 
   (Aktienoptionsprogramm 2011) und die Schaffung 
   eines weiteren bedingten Kapitals; 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 
   2011 hat den Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig, mehrmals oder - im Falle des Freiwerdens 
   von ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch 
   Kündigung oder eine sonstige Beendigung der 
   Einräumung von Bezugsrechten - wiederholt 
   Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 920.000 
   Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der 
   Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, 
   Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
   Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
   Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach 
   Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher 
   dargelegten Anforderungen zu gewähren 
   ("*Aktienoptionsprogramm 2011*"). Soweit 
   Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt 
   werden, erfolgte die Ermächtigung des 
   Aufsichtsrats an Stelle des Vorstands. Durch den 
   gleichen Beschluss ist ein bedingtes Kapital in 
   Höhe von EUR 920.000 geschaffen worden. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 
   2012 zu Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 920.000 um 
   insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück erhöht. 
   Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 
   bis zu EUR 1.928.000 bedingt erhöht. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 
   2013 zu Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. die 
   Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 1.928.000 um 
   insgesamt 625.404 auf 2.553.404 Stück erhöht. 
   Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 
   bis zu EUR 2.553.404 bedingt erhöht. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 
   2014 zu Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 2.553.404 um 
   insgesamt 441.000 auf 2.994.404 Stück erhöht. 
   Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 
   bis zu EUR 2.994.404 bedingt erhöht. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 
   2015 zu Tagesordnungspunkt 7 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 2.994.404 um 
   insgesamt 518.000 auf 3.512.404 Stück erhöht. 
   Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 
   EUR 3.512.404 bedingt erhöht. In dem am 31. 
   Dezember 2015 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 
   264.023 Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 
   2011 ausgeübt und 264.023 neue Stückaktien der 
   Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
   Grundkapital von EUR 264.023 ausgegeben. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
   2016 zu Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 3.248.381 um 
   1.510.259 auf 4.758.640 Stück erhöht. Ferner wurde 
   das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 4.758.640 
   bedingt erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 
   zum Ablauf des Geschäftsjahres 2017 wurden 257.259 
   Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 
   ausgeübt und 257.259 neue Stückaktien der 
   Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
   Grundkapital von EUR 257.259 ausgegeben. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 
   2018 zu Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 4.501.381 um 
   472.173 auf 4.973.554 Stück erhöht. Ferner wurde 
   das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 4.973.554 
   bedingt erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 
   zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 wurden 195.406 
   Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 
   ausgeübt und 195.406 neue Stückaktien der 
   Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
   Grundkapital von EUR 195.406 ausgegeben. Das 
   bedingte Kapital 2011/I beträgt derzeit noch EUR 
   4.778.148. 
 
   Der durch die Reduktion des in § 4 Abs. 5k) der 
   Satzung geregelten bedingten Kapitals 2011/I 
   freiwerdende Spielraum soll für die Erweiterung 
   des Aktienoptionsprogramms 2011 genutzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
    (a) *Beschlussfassung über eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -3-

Erweiterung der Ermächtigung zur 
        Ausgabe von Aktienoptionsrechten 
        (Aktienoptionsprogramm 2011)* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 
    2011 zu Tagesordnungspunkt 8b beschlossene 
    und durch Beschluss der Hauptversammlung 
    vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, 
    durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. 
    Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 
    2014 zu Tagesordnungspunkt 8b, durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 
    2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
    2016 zu Tagesordnungspunkt 6b und durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 
    2018 zu Tagesordnungspunkt 6b geänderte 
    Ermächtigung des Vorstands bzw., soweit 
    Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands 
    ausgegeben werden, des Aufsichtsrats zur 
    Ausgabe von Aktienoptionsrechten wird 
    insoweit abgeändert, als die Anzahl der 
    auszugebenen Bezugsrechte von gegenwärtig 
    noch 4.778.148 um 214.947 auf 4.993.095 
    Stück erhöht wird. 
 
    Ferner wird der Kreis der 
    Bezugsberechtigten wie folgt neu 
    festgelegt: Die Optionsrechte können zu 
    35,0%, also insgesamt 1.747.583 
    Bezugsrechte, an Mitglieder des Vorstands, 
    zu 5,0%, also insgesamt 249.655 
    Bezugsrechte, an Mitglieder der 
    Geschäftsführung verbundener Unternehmen, 
    zu 22,5%, also insgesamt 1.123.446 
    Bezugsrechte, an Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft und zu 37,5%, also insgesamt 
    1.872.411 Bezugsrechte, an Arbeitnehmer 
    verbundener Unternehmen ausgegeben werden. 
    Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und 
    der Umfang des jeweiligen Angebots werden 
    durch den Vorstand festgelegt. Sofern 
    Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands 
    ausgegeben werden sollen, ist der 
    Aufsichtsrat anstelle des Vorstands hierzu 
    ermächtigt. 
 
    Im Übrigen bleibt der Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, unter 
    Berücksichtigung der Anpassungen durch den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 
    2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 
    2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 
    2014 zu Tagesordnungspunkt 8b, den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 
    2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
    2016 zu Tagesordnungspunkt 6b und den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 
    2018 zu Tagesordnungspunkt 6b unberührt und 
    gilt insoweit für die gemäß Beschluss 
    zu diesem Tagesordnungspunkt 7a 
    auszugebenden Optionsrechte. 
 
    (b) *Schaffung eines weiteren bedingten 
        Kapitals* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 16. Mai 
    2011 unter Tagesordnungspunkt 8c 
    beschlossene und durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
    Tagesordnungspunkt 8c, durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu 
    Tagesordnungspunkt 10c, durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
    Tagesordnungspunkt 8c, durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu 
    Tagesordnungspunkt 7c, durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 
    Tagesordnungspunkt 6c und durch Beschluss 
    der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu 
    Tagesordnungspunkt 6c geänderte bedingte 
    Kapital wird wie folgt geändert: 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
    EUR 4.993.095 durch Ausgabe von bis zu 
    4.993.095 auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
    (bedingtes Kapital 2011/I). Das bedingte 
    Kapital dient ausschließlich der 
    Gewährung von Bezugsrechten an 
    Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft sowie Mitglieder der 
    Geschäftsführung und Arbeitnehmer 
    verbundener Unternehmen nach Maßgabe 
    der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. 
    Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der 
    Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung 
    vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, 
    der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung 
    vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, 
    der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 
    Tagesordnungspunkt 6b, der Hauptversammlung 
    vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6b 
    sowie der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 
    zu Tagesordnungspunkt 7a. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber von 
    Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch 
    machen. Die neuen Aktien nehmen - sofern 
    sie bis zum Beginn der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen 
    - vom Beginn des vorhergehenden 
    Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
    am Gewinn teil. 
 
    (c) *Satzungsänderung* 
 
    § 4 Abs. 5k der Satzung wird wie folgt 
    geändert: 
 
    "Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
    EUR 4.993.095 durch Ausgabe von bis zu 
    4.993.095 auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
    (bedingtes Kapital 2011/I). Das bedingte 
    Kapital dient ausschließlich der 
    Gewährung von Bezugsrechten an 
    Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft sowie Mitglieder der 
    Geschäftsführung und Arbeitnehmer 
    verbundener Unternehmen nach Maßgabe 
    der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. 
    Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der 
    Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung 
    vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, 
    der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung 
    vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, 
    der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 
    Tagesordnungspunkt 6b, der Hauptversammlung 
    vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6b 
    sowie der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 
    zu Tagesordnungspunkt 7a. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber von 
    Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch 
    machen. Die neuen Aktien nehmen - sofern 
    sie bis zum Beginn der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen 
    - vom Beginn des vorhergehenden 
    Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
    am Gewinn teil." 
8. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Die in der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien läuft am 19. Mai 2020, und damit (abhängig 
   vom Datum der ordentlichen Hauptversammlung 2020) 
   möglicherweise noch vor der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung, aus. Deshalb soll der Vorstand 
   unter Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung 
   erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    (a) Die derzeit bestehende, bis zum 19. Mai 
        2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
        eigener Aktien wird mit Wirksamwerden 
        dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
    (b) Der Vorstand wird ermächtigt, 
        gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
        eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck 
        im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 
        und nach Maßgabe der folgenden 
        Bestimmungen zu erwerben. Diese 
        Ermächtigung gilt bis zum 21. Mai 2024. 
        Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 
        10% des im Zeitpunkt der 
        Beschlussfassung der Hauptversammlung 
        oder - falls dieser Wert geringer ist - 
        des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        beschränkt. Die Ermächtigung kann 
        unmittelbar durch die Gesellschaft oder 
        durch ein von der Gesellschaft 
        abhängiges oder in ihrem 
        Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
        oder durch von der Gesellschaft oder 
        von der Gesellschaft abhängige oder in 
        ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
        Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt 
        werden und erlaubt den Erwerb eigener 
        Aktien im ganzen Umfang oder in 
        Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
        mehrmaligen Erwerb. Auf die erworbenen 
        Aktien dürfen zusammen mit anderen 
        eigenen Aktien, deren Inhaber die 
        Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 
        71d und 71e AktG entsprechend zu 
        behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt 
        mehr als 10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft entfallen. 
    (c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
        Vorstands über die Börse oder mittels 
        eines an alle Aktionäre der 
        Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
        Kaufangebots. 
 
        i.  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
            über die Börse, darf der gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie der 
            Gesellschaft (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            Durchschnitt der Schlusspreise an 
            den drei Börsenhandelstagen, 
            welche der Eingehung der 
            Verpflichtung zum Erwerb 
            vorangehen, ("*Referenztage*") um 
            nicht mehr als 10% über- oder 
            unterschreiten. 
 
            "*Schlusspreis*" ist dabei, im 
            Hinblick auf jeden einzelnen 
            Börsenhandelstag, der in der 
            Schlussauktion ermittelte 
            Schlusskurs oder, wenn ein 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

solcher Schlusskurs an dem 
            betreffenden Handelstag nicht 
            ermittelt wird, der letzte im 
            fortlaufenden Handel ermittelte 
            Preis der Aktie der Gesellschaft. 
            Abzustellen ist dabei für alle 
            drei Referenztage auf denjenigen 
            im XETRA-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            der Frankfurter Wertpapierbörse 
            oder im Parketthandel an einer 
            deutschen Wertpapierbörse 
            gebildeten Schlusskurs oder 
            letzten im fortlaufenden Handel 
            gebildeten Preis, welchem in den 
            zehn Börsenhandelstagen vor dem 
            ersten der drei Referenztage der 
            höchste Umsatz zugrunde lag. 
        ii. Erfolgt der Erwerb über ein 
            öffentliches Kaufangebot, darf 
            der angebotene Kaufpreis (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) je Aktie den 
            Durschnitt der Schlusspreise (wie 
            unter i. definiert) an den drei 
            Börsenhandelstagen vor dem 
            Stichtag um nicht mehr als 20% 
            über- oder unterschreiten. 
 
            "*Stichtag*" ist dabei der Tag 
            der Veröffentlichung der 
            Entscheidung der Gesellschaft, 
            ein öffentliches Angebot 
            abzugeben, oder, bei einer 
            Angebotsänderung, der Tag der 
            endgültigen Entscheidung des 
            Vorstands über die 
            Angebotsänderung. 
 
            Das Kaufangebot kann Bedingungen 
            vorsehen. Sofern der Gesellschaft 
            mehr Aktien zum Rückerwerb 
            angedient werden als die 
            Gesellschaft den Aktionären 
            insgesamt zum Rückerwerb 
            angeboten hat, erfolgt der Erwerb 
            durch die Gesellschaft nach dem 
            Verhältnis der angedienten 
            Aktien. Es kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück 
            angedienter Aktien je Aktionär 
            erfolgen. 
    (d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien 
        der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
        *Ermächtigung* erworben werden, zu 
        allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
        insbesondere auch zu den folgenden, zu 
        verwenden: 
 
        i.   Sie können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ganz oder zu einem 
             Teil eingezogen werden, ohne 
             dass die Einziehung oder ihre 
             Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Einziehung führt zur 
             Kapitalherabsetzung. Der 
             Vorstand kann abweichend hiervon 
             bestimmen, dass das Grundkapital 
             bei der Einziehung unverändert 
             bleibt und sich stattdessen 
             durch die Einziehung der Anteil 
             der übrigen Aktien am 
             Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
             3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat 
             wird für diesen Fall zur 
             Anpassung der Angabe der Anzahl 
             der Stückaktien in der Satzung 
             ermächtigt. 
        ii.  Sie können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen 
             Sachleistungen übertragen 
             werden, insbesondere auch im 
             Zusammenhang mit 
             Unternehmenszusammenschlüssen 
             und dem (auch mittelbaren) 
             Erwerb von Einrichtungen, 
             Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Unternehmensbeteiligungen. 
        iii. Sie können Mitarbeitern der 
             Gesellschaft oder ihrer 
             Konzerngesellschaften zum Erwerb 
             angeboten oder übertragen 
             werden. 
        iv.  Sie können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auch in anderer 
             Weise als über die Börse 
             veräußert werden, wenn die 
             Aktien gegen Barzahlung zu einem 
             Preis veräußert werden, der 
             den Börsenpreis von Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht 
             wesentlich unterschreitet. 
    (e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) 
        können einmal oder mehrmals, ganz oder 
        in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
        ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen 
        in lit. (d) Ziffer ii) bis iv) gelten 
        auch für Aktien der Gesellschaft, die 
        auf Grund von § 71d Satz 5 AktG 
        erworben wurden. Ein Bezugsrecht der 
        Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird 
        insoweit ausgeschlossen, wie diese 
        Aktien gemäß der vorstehenden 
        Ermächtigung unter lit. (d) Ziff. ii) 
        bis iv) verwandt werden. Der 
        rechnerische Anteil am Grundkapital, 
        der auf die gemäß der Ermächtigung 
        in lit. (d) Ziff. iv) verwendeten 
        Aktien entfällt, darf 10% des zum 
        Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - des 
        zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        nicht übersteigen, soweit die Aktien in 
        entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG unter 
        Bezugsrechtsausschluss gegen 
        Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
        Börsenpreis ausgegeben werden. Auf 
        diese Begrenzung sind Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
        ihrer Ausnutzung in direkter oder 
        entsprechender Anwendung dieser 
        Vorschrift ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ferner sind 
        Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. 
        Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
        oder zu veräußern sind. 
        Schließlich kann bei einem Angebot 
        zum Erwerb eigener Aktien an alle 
        Aktionäre das Bezugsrecht für 
        Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2015/I sowie 
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019/I mit Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* 
 
Am 20. Mai 2015 hat die Hauptversammlung das genehmigte Kapital 2015/I 
beschlossen. Bislang wurde das genehmigte Kapital 2015/I noch nicht 
ausgenutzt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das genehmigte Kapital 2015/I 
aufzuheben und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft 
auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals zu ermächtigen. Hierdurch 
soll es der Verwaltung weiterhin möglich sein, jederzeit neues 
Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen und insbesondere auch 
Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue 
Technologien oder Produkte gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. 
 
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu 
auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den Bezug von 
neuen Aktien in einer Anzahl, welche die Aufrechterhaltung seiner 
bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft ermöglicht. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss des 
bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden 
Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussgegenstand im Einzelnen 
aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen 
Vorschriften vor. 
 
Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung 
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter Gewichtung und 
Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend erläuterten Gründen 
sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen. 
 
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlagen soll vor allem dem Erwerb von Unternehmen, von 
Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen, von neuen 
Technologien sowie Produkten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Oft 
wird bei derartigen Transaktionen von Seiten des Verkäufers eine 
Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso kann es 
aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere 
zur Schonung der Liquidität geboten sein, dem jeweiligen Verkäufer neue 
Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für ein Unternehmen oder einen 
Unternehmensteil, eine Unternehmensbeteiligung, eine neue Technologie oder 
ein Produkt anzubieten. 
 
Mittels des genehmigten Kapitals kann die Gesellschaft bei solchen sich 
bietenden Chancen schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten 
Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen Ausgabe neuer Aktien zu 
erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall 
eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe von Aktien der 
Gesellschaft und gleichzeitig eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
Gesellschaft. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital nur dann nutzen, 
wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem 
angemessenen Verhältnis stehen. Wirtschaftliche Einbußen für die vom 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.