DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Hotel Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: ADVA Optical Networking SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Hotel Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. ADVA Optical Networking SE Meiningen ISIN DE 000 510 300 Wertpapierkennnummer 510 300 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 22. Mai 2019, um 11.00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10.00 Uhr), im Hotel Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die ADVA Optical Networking SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts für die ADVA Optical Networking SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, der Konzernabschluss, der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE zum 31. Dezember 2018 weist einen Bilanzgewinn von EUR 47.838.793,90 aus. Aufgrund einer Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB darf jedoch gegenwärtig keine Gewinnausschüttung vorgenommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 47.838.793,90 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands der ADVA Optical Networking SE, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats der ADVA Optical Networking SE, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hat (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014)). 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2015/I sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.048.215 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt EUR 24.048.215 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann (genehmigtes Kapital 2015/I). Bislang wurde die vorgenannte Ermächtigung noch nicht ausgenutzt. Abhängig vom Datum der ordentlichen Hauptversammlung 2020 läuft das genehmigte Kapital möglicherweise noch vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aus. Deshalb soll das genehmigte Kapital 2015/I aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital 2019/I mit einer Laufzeit bis zum 21. Mai 2024 ersetzt werden. Die vorgeschlagene Aufhebung des genehmigten Kapitals 2015/I soll nur wirksam werden, wenn das genehmigte Kapital 2019/I wirksam an dessen Stelle tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: (a) Das genehmigte Kapital 2015/I gemäß bisherigem § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. (b) und (c) beschlossenen genehmigten Kapitals 2019/I im Handelsregister aufgehoben. (b) *Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019/I* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21. Mai 2024 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.965.477 (in Worten: vierundzwanzig Millionen neunhundertfünfundsechzigtausend vierhundertsiebenundsiebzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 24.965.477 (in Worten: vierundzwanzig Millionen neunhundertfünfundsechzigtausend vierhundertsiebenundsiebzig Euro) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2019/I). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, i. wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, um etwaige Spitzen zu verwerten, oder ii. soweit der Bezugsrechtsausschluss zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder iii. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen:
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* eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden und * Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. (c) *Satzungsänderung* § 4 Absatz 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21. Mai 2024 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 24.965.477 (in Worten: vierundzwanzig Millionen neunhundertfünfundsechzigtausend vierhundertsiebenundsiebzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 24.965.477 (in Worten: vierundzwanzig Millionen neunhundertfünfundsechzigtausend vierhundertsiebenundsiebzig Euro) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2019/I). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, i. wenn der Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt, um etwaige Spitzen zu verwerten, oder ii. soweit der Bezugsrechtsausschluss zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder iii. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die gemäß oder in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% des Grundkapitals sind anzurechnen: * eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden und * Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden." 7. *Beschlussfassung über die Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011) und die Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals; Satzungsänderung* Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig, mehrmals oder - im Falle des Freiwerdens von ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch Kündigung oder eine sonstige Beendigung der Einräumung von Bezugsrechten - wiederholt Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 920.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten Anforderungen zu gewähren ("*Aktienoptionsprogramm 2011*"). Soweit Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt werden, erfolgte die Ermächtigung des Aufsichtsrats an Stelle des Vorstands. Durch den gleichen Beschluss ist ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 920.000 geschaffen worden. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 920.000 um insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.928.000 bedingt erhöht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 1.928.000 um insgesamt 625.404 auf 2.553.404 Stück erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.553.404 bedingt erhöht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 2.553.404 um insgesamt 441.000 auf 2.994.404 Stück erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.994.404 bedingt erhöht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 2.994.404 um insgesamt 518.000 auf 3.512.404 Stück erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 3.512.404 bedingt erhöht. In dem am 31. Dezember 2015 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 264.023 Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 ausgeübt und 264.023 neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 264.023 ausgegeben. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 3.248.381 um 1.510.259 auf 4.758.640 Stück erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 4.758.640 bedingt erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2017 wurden 257.259 Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 ausgeübt und 257.259 neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 257.259 ausgegeben. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte für das Aktienoptionsprogramm 2011 von 4.501.381 um 472.173 auf 4.973.554 Stück erhöht. Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 4.973.554 bedingt erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 wurden 195.406 Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 ausgeübt und 195.406 neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am Grundkapital von EUR 195.406 ausgegeben. Das bedingte Kapital 2011/I beträgt derzeit noch EUR 4.778.148. Der durch die Reduktion des in § 4 Abs. 5k) der Satzung geregelten bedingten Kapitals 2011/I freiwerdende Spielraum soll für die Erweiterung des Aktienoptionsprogramms 2011 genutzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: (a) *Beschlussfassung über eine
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Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2011)* Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b beschlossene und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8b, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 6b und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6b geänderte Ermächtigung des Vorstands bzw., soweit Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden, des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten wird insoweit abgeändert, als die Anzahl der auszugebenen Bezugsrechte von gegenwärtig noch 4.778.148 um 214.947 auf 4.993.095 Stück erhöht wird. Ferner wird der Kreis der Bezugsberechtigten wie folgt neu festgelegt: Die Optionsrechte können zu 35,0%, also insgesamt 1.747.583 Bezugsrechte, an Mitglieder des Vorstands, zu 5,0%, also insgesamt 249.655 Bezugsrechte, an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen, zu 22,5%, also insgesamt 1.123.446 Bezugsrechte, an Arbeitnehmer der Gesellschaft und zu 37,5%, also insgesamt 1.872.411 Bezugsrechte, an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ausgegeben werden. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang des jeweiligen Angebots werden durch den Vorstand festgelegt. Sofern Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden sollen, ist der Aufsichtsrat anstelle des Vorstands hierzu ermächtigt. Im Übrigen bleibt der Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, unter Berücksichtigung der Anpassungen durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, den Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, den Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8b, den Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, den Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 6b und den Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6b unberührt und gilt insoweit für die gemäß Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt 7a auszugebenden Optionsrechte. (b) *Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals* Das von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 unter Tagesordnungspunkt 8c beschlossene und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8c, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10c, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8c, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7c, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 6c und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6c geänderte bedingte Kapital wird wie folgt geändert: Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 4.993.095 durch Ausgabe von bis zu 4.993.095 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2011/I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 6b, der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6b sowie der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 zu Tagesordnungspunkt 7a. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. (c) *Satzungsänderung* § 4 Abs. 5k der Satzung wird wie folgt geändert: "Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 4.993.095 durch Ausgabe von bis zu 4.993.095 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2011/I). Das bedingte Kapital dient ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach Maßgabe der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 6b, der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6b sowie der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 zu Tagesordnungspunkt 7a. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil." 8. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts* Die in der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 19. Mai 2020, und damit (abhängig vom Datum der ordentlichen Hauptversammlung 2020) möglicherweise noch vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, aus. Deshalb soll der Vorstand unter Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: (a) Die derzeit bestehende, bis zum 19. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. (b) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 21. Mai 2024. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 71d und 71e AktG entsprechend zu behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. (c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. i. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise an den drei Börsenhandelstagen, welche der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehen, ("*Referenztage*") um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. "*Schlusspreis*" ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein
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solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei für alle drei Referenztage auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem in den zehn Börsenhandelstagen vor dem ersten der drei Referenztage der höchste Umsatz zugrunde lag. ii. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den Durschnitt der Schlusspreise (wie unter i. definiert) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. "*Stichtag*" ist dabei der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung. Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen. Sofern der Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb angedient werden als die Gesellschaft den Aktionären insgesamt zum Rückerwerb angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten Aktien. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär erfolgen. (d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser *Ermächtigung* erworben werden, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden, zu verwenden: i. Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder zu einem Teil eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. ii. Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen übertragen werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem (auch mittelbaren) Erwerb von Einrichtungen, Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen. iii. Sie können Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten oder übertragen werden. iv. Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. (e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen in lit. (d) Ziffer ii) bis iv) gelten auch für Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. (d) Ziff. ii) bis iv) verwandt werden. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die gemäß der Ermächtigung in lit. (d) Ziff. iv) verwendeten Aktien entfällt, darf 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen, soweit die Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis ausgegeben werden. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugeben oder zu veräußern sind. Schließlich kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2015/I sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019/I mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* Am 20. Mai 2015 hat die Hauptversammlung das genehmigte Kapital 2015/I beschlossen. Bislang wurde das genehmigte Kapital 2015/I noch nicht ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das genehmigte Kapital 2015/I aufzuheben und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals zu ermächtigen. Hierdurch soll es der Verwaltung weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen und insbesondere auch Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer Anzahl, welche die Aufrechterhaltung seiner bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft ermöglicht. Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss des bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussgegenstand im Einzelnen aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll vor allem dem Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen, von neuen Technologien sowie Produkten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Oft wird bei derartigen Transaktionen von Seiten des Verkäufers eine Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso kann es aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere zur Schonung der Liquidität geboten sein, dem jeweiligen Verkäufer neue Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil, eine Unternehmensbeteiligung, eine neue Technologie oder ein Produkt anzubieten. Mittels des genehmigten Kapitals kann die Gesellschaft bei solchen sich bietenden Chancen schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft und gleichzeitig eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wirtschaftliche Einbußen für die vom
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April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
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