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DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -7-

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Hotel Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ADVA Optical Networking SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ADVA Optical Networking SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.05.2019 in Hotel Sächsischer Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
ADVA Optical Networking SE Meiningen ISIN DE 000 510 300 
Wertpapierkennnummer 510 300 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 22. Mai 2019 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, 22. 
Mai 2019, um 11.00 Uhr (MESZ) (Einlass ab 10.00 Uhr), im Hotel Sächsischer 
Hof, Georgstr. 1, 98617 Meiningen, Deutschland, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
eingeladen. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
   31. Dezember 2018, des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die ADVA 
   Optical Networking SE und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 und des zusammengefassten gesonderten 
   nichtfinanziellen Berichts für die ADVA Optical 
   Networking SE und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt 
   eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Der 
   Jahresabschluss, der zusammengefasste Lagebericht, 
   der Konzernabschluss, der Bericht des Vorstands zu 
   den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   des Handelsgesetzbuchs und der Bericht des 
   Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich 
   zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Jahresabschluss der ADVA Optical Networking SE 
   zum 31. Dezember 2018 weist einen Bilanzgewinn von 
   EUR 47.838.793,90 aus. Aufgrund einer 
   Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB darf 
   jedoch gegenwärtig keine Gewinnausschüttung 
   vorgenommen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in 
    Höhe von EUR 47.838.793,90 in voller Höhe 
    auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    allen Mitgliedern des Vorstands der ADVA 
    Optical Networking SE, die im Geschäftsjahr 
    2018 amtiert haben, für dieses 
    Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
    allen Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
    ADVA Optical Networking SE, die im 
    Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, für 
    dieses Geschäftsjahr Entlastung zu 
    erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH, 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    zum Abschlussprüfer und zum 
    Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm 
   keine Klausel auferlegt wurde, die die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im 
   Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte 
   Abschlussprüfer beschränkt hat (Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
   vom 16. April 2014)). 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   genehmigten Kapitals 2015/I sowie die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals 2019/I mit 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; 
   Satzungsänderung* 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 
   2015 wurde der Vorstand ermächtigt, das 
   Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zum 19. Mai 2020 durch ein- oder mehrmalige 
   Ausgabe von insgesamt bis zu 24.048.215 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen um insgesamt EUR 24.048.215 zu 
   erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre unter 
   bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden 
   kann (genehmigtes Kapital 2015/I). Bislang wurde 
   die vorgenannte Ermächtigung noch nicht 
   ausgenutzt. Abhängig vom Datum der ordentlichen 
   Hauptversammlung 2020 läuft das genehmigte Kapital 
   möglicherweise noch vor der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung aus. Deshalb soll das genehmigte 
   Kapital 2015/I aufgehoben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital 2019/I mit einer Laufzeit bis 
   zum 21. Mai 2024 ersetzt werden. 
 
   Die vorgeschlagene Aufhebung des genehmigten 
   Kapitals 2015/I soll nur wirksam werden, wenn das 
   genehmigte Kapital 2019/I wirksam an dessen Stelle 
   tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   (a) 
 
   Das genehmigte Kapital 2015/I gemäß 
   bisherigem § 4 Abs. 4 der Satzung wird mit Wirkung 
   zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. 
   (b) und (c) beschlossenen genehmigten Kapitals 
   2019/I im Handelsregister aufgehoben. 
 
   (b) *Schaffung eines neuen genehmigten 
       Kapitals 2019/I* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21. Mai 
   2024 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
   insgesamt bis zu 24.965.477 (in Worten: 
   vierundzwanzig Millionen 
   neunhundertfünfundsechzigtausend 
   vierhundertsiebenundsiebzig) neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 
   24.965.477 (in Worten: vierundzwanzig Millionen 
   neunhundertfünfundsechzigtausend 
   vierhundertsiebenundsiebzig Euro) zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/I). 
 
   Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt 
   werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen, soweit die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
   Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen 
   von mindestens einem Kreditinstitut oder 
   mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes 
   über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
   auszuschließen, soweit die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
   i.   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts 
        erfolgt, um etwaige Spitzen zu verwerten, 
        oder 
   ii.  soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
        Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
        oder von Gesellschaften, an denen die 
        Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
        mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben 
        wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
        es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
        Optionsrechte oder nach Erfüllung von 
        Wandlungspflichten zustünde, oder 
   iii. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
        den Börsenpreis nicht wesentlich 
        unterschreitet und die gemäß oder in 
        sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% 
        des Grundkapitals sind anzurechnen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -2-

* eigene Aktien, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          veräußert werden und 
        * Aktien, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind, sofern und 
          soweit die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in sinngemäßer 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden. 
 
   (c) *Satzungsänderung* 
 
   § 4 Absatz 4 der Satzung wird geändert und wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 21. Mai 
   2024 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von 
   insgesamt bis zu 24.965.477 (in Worten: 
   vierundzwanzig Millionen 
   neunhundertfünfundsechzigtausend 
   vierhundertsiebenundsiebzig) neuen, auf den 
   Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen 
   Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 
   24.965.477 (in Worten: vierundzwanzig Millionen 
   neunhundertfünfundsechzigtausend 
   vierhundertsiebenundsiebzig Euro) zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital 2019/I). 
 
   Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt 
   werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt 
   der Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen, soweit die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
   Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   neuen Aktien einzuräumen. Die neuen Aktien sollen 
   von mindestens einem Kreditinstitut oder 
   mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 
   53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes 
   über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
   Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
   auszuschließen, soweit die während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder 
   im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung, 
 
   i.   wenn der Ausschluss des Bezugsrechts 
        erfolgt, um etwaige Spitzen zu verwerten, 
        oder 
   ii.  soweit der Bezugsrechtsausschluss zum 
        Verwässerungsschutz erforderlich ist, um 
        Inhabern von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten, die von der Gesellschaft 
        oder von Gesellschaften, an denen die 
        Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
        mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben 
        wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
        neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
        es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
        Optionsrechte oder nach Erfüllung von 
        Wandlungspflichten zustünde, oder 
   iii. wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
        den Börsenpreis nicht wesentlich 
        unterschreitet und die gemäß oder in 
        sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen 
        Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10% 
        des Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
        * eigene Aktien, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts der Aktionäre 
          veräußert werden und 
        * Aktien, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten ausgegeben werden 
          oder auszugeben sind, sofern und 
          soweit die Schuldverschreibungen 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung in sinngemäßer 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben werden." 
7. *Beschlussfassung über die Erweiterung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten 
   (Aktienoptionsprogramm 2011) und die Schaffung 
   eines weiteren bedingten Kapitals; 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 
   2011 hat den Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8b 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig, mehrmals oder - im Falle des Freiwerdens 
   von ausgegebenen Optionsrechten wie z.B. durch 
   Kündigung oder eine sonstige Beendigung der 
   Einräumung von Bezugsrechten - wiederholt 
   Bezugsrechte für den Bezug von bis zu 920.000 
   Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der 
   Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, 
   Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
   Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
   Arbeitnehmer verbundener Unternehmen nach 
   Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher 
   dargelegten Anforderungen zu gewähren 
   ("*Aktienoptionsprogramm 2011*"). Soweit 
   Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands gewährt 
   werden, erfolgte die Ermächtigung des 
   Aufsichtsrats an Stelle des Vorstands. Durch den 
   gleichen Beschluss ist ein bedingtes Kapital in 
   Höhe von EUR 920.000 geschaffen worden. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 
   2012 zu Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 920.000 um 
   insgesamt 1.008.000 auf 1.928.000 Stück erhöht. 
   Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 
   bis zu EUR 1.928.000 bedingt erhöht. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 
   2013 zu Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. die 
   Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 1.928.000 um 
   insgesamt 625.404 auf 2.553.404 Stück erhöht. 
   Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 
   bis zu EUR 2.553.404 bedingt erhöht. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 
   2014 zu Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 2.553.404 um 
   insgesamt 441.000 auf 2.994.404 Stück erhöht. 
   Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 
   bis zu EUR 2.994.404 bedingt erhöht. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 
   2015 zu Tagesordnungspunkt 7 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 2.994.404 um 
   insgesamt 518.000 auf 3.512.404 Stück erhöht. 
   Ferner wurde das Grundkapital der Gesellschaft um 
   EUR 3.512.404 bedingt erhöht. In dem am 31. 
   Dezember 2015 abgelaufenen Geschäftsjahr wurden 
   264.023 Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 
   2011 ausgeübt und 264.023 neue Stückaktien der 
   Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
   Grundkapital von EUR 264.023 ausgegeben. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
   2016 zu Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 3.248.381 um 
   1.510.259 auf 4.758.640 Stück erhöht. Ferner wurde 
   das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 4.758.640 
   bedingt erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 
   zum Ablauf des Geschäftsjahres 2017 wurden 257.259 
   Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 
   ausgeübt und 257.259 neue Stückaktien der 
   Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
   Grundkapital von EUR 257.259 ausgegeben. 
 
   Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 
   2018 zu Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl 
   der auszugebenden Bezugsrechte für das 
   Aktienoptionsprogramm 2011 von 4.501.381 um 
   472.173 auf 4.973.554 Stück erhöht. Ferner wurde 
   das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 4.973.554 
   bedingt erhöht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 
   zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 wurden 195.406 
   Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 
   ausgeübt und 195.406 neue Stückaktien der 
   Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
   Grundkapital von EUR 195.406 ausgegeben. Das 
   bedingte Kapital 2011/I beträgt derzeit noch EUR 
   4.778.148. 
 
   Der durch die Reduktion des in § 4 Abs. 5k) der 
   Satzung geregelten bedingten Kapitals 2011/I 
   freiwerdende Spielraum soll für die Erweiterung 
   des Aktienoptionsprogramms 2011 genutzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
    (a) *Beschlussfassung über eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -3-

Erweiterung der Ermächtigung zur 
        Ausgabe von Aktienoptionsrechten 
        (Aktienoptionsprogramm 2011)* 
 
    Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 
    2011 zu Tagesordnungspunkt 8b beschlossene 
    und durch Beschluss der Hauptversammlung 
    vom 24. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, 
    durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. 
    Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 
    2014 zu Tagesordnungspunkt 8b, durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 
    2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
    2016 zu Tagesordnungspunkt 6b und durch 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 
    2018 zu Tagesordnungspunkt 6b geänderte 
    Ermächtigung des Vorstands bzw., soweit 
    Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands 
    ausgegeben werden, des Aufsichtsrats zur 
    Ausgabe von Aktienoptionsrechten wird 
    insoweit abgeändert, als die Anzahl der 
    auszugebenen Bezugsrechte von gegenwärtig 
    noch 4.778.148 um 214.947 auf 4.993.095 
    Stück erhöht wird. 
 
    Ferner wird der Kreis der 
    Bezugsberechtigten wie folgt neu 
    festgelegt: Die Optionsrechte können zu 
    35,0%, also insgesamt 1.747.583 
    Bezugsrechte, an Mitglieder des Vorstands, 
    zu 5,0%, also insgesamt 249.655 
    Bezugsrechte, an Mitglieder der 
    Geschäftsführung verbundener Unternehmen, 
    zu 22,5%, also insgesamt 1.123.446 
    Bezugsrechte, an Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft und zu 37,5%, also insgesamt 
    1.872.411 Bezugsrechte, an Arbeitnehmer 
    verbundener Unternehmen ausgegeben werden. 
    Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und 
    der Umfang des jeweiligen Angebots werden 
    durch den Vorstand festgelegt. Sofern 
    Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands 
    ausgegeben werden sollen, ist der 
    Aufsichtsrat anstelle des Vorstands hierzu 
    ermächtigt. 
 
    Im Übrigen bleibt der Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 16. Mai 2011 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, unter 
    Berücksichtigung der Anpassungen durch den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 
    2012 zu Tagesordnungspunkt 8b, den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 
    2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 
    2014 zu Tagesordnungspunkt 8b, den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 
    2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
    2016 zu Tagesordnungspunkt 6b und den 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 
    2018 zu Tagesordnungspunkt 6b unberührt und 
    gilt insoweit für die gemäß Beschluss 
    zu diesem Tagesordnungspunkt 7a 
    auszugebenden Optionsrechte. 
 
    (b) *Schaffung eines weiteren bedingten 
        Kapitals* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 16. Mai 
    2011 unter Tagesordnungspunkt 8c 
    beschlossene und durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
    Tagesordnungspunkt 8c, durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu 
    Tagesordnungspunkt 10c, durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
    Tagesordnungspunkt 8c, durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu 
    Tagesordnungspunkt 7c, durch Beschluss der 
    Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 
    Tagesordnungspunkt 6c und durch Beschluss 
    der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu 
    Tagesordnungspunkt 6c geänderte bedingte 
    Kapital wird wie folgt geändert: 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
    EUR 4.993.095 durch Ausgabe von bis zu 
    4.993.095 auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
    (bedingtes Kapital 2011/I). Das bedingte 
    Kapital dient ausschließlich der 
    Gewährung von Bezugsrechten an 
    Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft sowie Mitglieder der 
    Geschäftsführung und Arbeitnehmer 
    verbundener Unternehmen nach Maßgabe 
    der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. 
    Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der 
    Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung 
    vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, 
    der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung 
    vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, 
    der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 
    Tagesordnungspunkt 6b, der Hauptversammlung 
    vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6b 
    sowie der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 
    zu Tagesordnungspunkt 7a. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber von 
    Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch 
    machen. Die neuen Aktien nehmen - sofern 
    sie bis zum Beginn der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen 
    - vom Beginn des vorhergehenden 
    Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
    am Gewinn teil. 
 
    (c) *Satzungsänderung* 
 
    § 4 Abs. 5k der Satzung wird wie folgt 
    geändert: 
 
    "Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
    EUR 4.993.095 durch Ausgabe von bis zu 
    4.993.095 auf den Inhaber lautende 
    Stückaktien (Stammaktien) bedingt erhöht 
    (bedingtes Kapital 2011/I). Das bedingte 
    Kapital dient ausschließlich der 
    Gewährung von Bezugsrechten an 
    Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der 
    Gesellschaft sowie Mitglieder der 
    Geschäftsführung und Arbeitnehmer 
    verbundener Unternehmen nach Maßgabe 
    der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 16. 
    Mai 2011 zu Tagesordnungspunkt 8b, der 
    Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung 
    vom 4. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 10b, 
    der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
    Tagesordnungspunkt 8b, der Hauptversammlung 
    vom 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7b, 
    der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 
    Tagesordnungspunkt 6b, der Hauptversammlung 
    vom 13. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 6b 
    sowie der Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 
    zu Tagesordnungspunkt 7a. Die bedingte 
    Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
    durchgeführt, wie die Inhaber von 
    Bezugsrechten von ihrem Recht Gebrauch 
    machen. Die neuen Aktien nehmen - sofern 
    sie bis zum Beginn der ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen 
    - vom Beginn des vorhergehenden 
    Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des 
    Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
    am Gewinn teil." 
8. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts* 
 
   Die in der Hauptversammlung am 20. Mai 2015 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien läuft am 19. Mai 2020, und damit (abhängig 
   vom Datum der ordentlichen Hauptversammlung 2020) 
   möglicherweise noch vor der nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung, aus. Deshalb soll der Vorstand 
   unter Aufhebung der vorgenannten Ermächtigung 
   erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
    (a) Die derzeit bestehende, bis zum 19. Mai 
        2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
        eigener Aktien wird mit Wirksamwerden 
        dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
    (b) Der Vorstand wird ermächtigt, 
        gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
        eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck 
        im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen 
        und nach Maßgabe der folgenden 
        Bestimmungen zu erwerben. Diese 
        Ermächtigung gilt bis zum 21. Mai 2024. 
        Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 
        10% des im Zeitpunkt der 
        Beschlussfassung der Hauptversammlung 
        oder - falls dieser Wert geringer ist - 
        des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        beschränkt. Die Ermächtigung kann 
        unmittelbar durch die Gesellschaft oder 
        durch ein von der Gesellschaft 
        abhängiges oder in ihrem 
        Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen 
        oder durch von der Gesellschaft oder 
        von der Gesellschaft abhängige oder in 
        ihrem Mehrheitsbesitz stehende 
        Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt 
        werden und erlaubt den Erwerb eigener 
        Aktien im ganzen Umfang oder in 
        Teilbeträgen sowie den einmaligen oder 
        mehrmaligen Erwerb. Auf die erworbenen 
        Aktien dürfen zusammen mit anderen 
        eigenen Aktien, deren Inhaber die 
        Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 
        71d und 71e AktG entsprechend zu 
        behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt 
        mehr als 10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft entfallen. 
    (c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
        Vorstands über die Börse oder mittels 
        eines an alle Aktionäre der 
        Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
        Kaufangebots. 
 
        i.  Erfolgt der Erwerb der Aktien 
            über die Börse, darf der gezahlte 
            Kaufpreis je Aktie der 
            Gesellschaft (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den 
            Durchschnitt der Schlusspreise an 
            den drei Börsenhandelstagen, 
            welche der Eingehung der 
            Verpflichtung zum Erwerb 
            vorangehen, ("*Referenztage*") um 
            nicht mehr als 10% über- oder 
            unterschreiten. 
 
            "*Schlusspreis*" ist dabei, im 
            Hinblick auf jeden einzelnen 
            Börsenhandelstag, der in der 
            Schlussauktion ermittelte 
            Schlusskurs oder, wenn ein 

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April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -4-

solcher Schlusskurs an dem 
            betreffenden Handelstag nicht 
            ermittelt wird, der letzte im 
            fortlaufenden Handel ermittelte 
            Preis der Aktie der Gesellschaft. 
            Abzustellen ist dabei für alle 
            drei Referenztage auf denjenigen 
            im XETRA-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) 
            der Frankfurter Wertpapierbörse 
            oder im Parketthandel an einer 
            deutschen Wertpapierbörse 
            gebildeten Schlusskurs oder 
            letzten im fortlaufenden Handel 
            gebildeten Preis, welchem in den 
            zehn Börsenhandelstagen vor dem 
            ersten der drei Referenztage der 
            höchste Umsatz zugrunde lag. 
        ii. Erfolgt der Erwerb über ein 
            öffentliches Kaufangebot, darf 
            der angebotene Kaufpreis (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) je Aktie den 
            Durschnitt der Schlusspreise (wie 
            unter i. definiert) an den drei 
            Börsenhandelstagen vor dem 
            Stichtag um nicht mehr als 20% 
            über- oder unterschreiten. 
 
            "*Stichtag*" ist dabei der Tag 
            der Veröffentlichung der 
            Entscheidung der Gesellschaft, 
            ein öffentliches Angebot 
            abzugeben, oder, bei einer 
            Angebotsänderung, der Tag der 
            endgültigen Entscheidung des 
            Vorstands über die 
            Angebotsänderung. 
 
            Das Kaufangebot kann Bedingungen 
            vorsehen. Sofern der Gesellschaft 
            mehr Aktien zum Rückerwerb 
            angedient werden als die 
            Gesellschaft den Aktionären 
            insgesamt zum Rückerwerb 
            angeboten hat, erfolgt der Erwerb 
            durch die Gesellschaft nach dem 
            Verhältnis der angedienten 
            Aktien. Es kann eine 
            bevorrechtigte Annahme geringer 
            Stückzahlen bis zu 100 Stück 
            angedienter Aktien je Aktionär 
            erfolgen. 
    (d) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien 
        der Gesellschaft, die aufgrund dieser 
        *Ermächtigung* erworben werden, zu 
        allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
        insbesondere auch zu den folgenden, zu 
        verwenden: 
 
        i.   Sie können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats ganz oder zu einem 
             Teil eingezogen werden, ohne 
             dass die Einziehung oder ihre 
             Durchführung eines weiteren 
             Hauptversammlungsbeschlusses 
             bedarf. Die Einziehung führt zur 
             Kapitalherabsetzung. Der 
             Vorstand kann abweichend hiervon 
             bestimmen, dass das Grundkapital 
             bei der Einziehung unverändert 
             bleibt und sich stattdessen 
             durch die Einziehung der Anteil 
             der übrigen Aktien am 
             Grundkapital gemäß § 8 Abs. 
             3 AktG erhöht. Der Aufsichtsrat 
             wird für diesen Fall zur 
             Anpassung der Angabe der Anzahl 
             der Stückaktien in der Satzung 
             ermächtigt. 
        ii.  Sie können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats gegen 
             Sachleistungen übertragen 
             werden, insbesondere auch im 
             Zusammenhang mit 
             Unternehmenszusammenschlüssen 
             und dem (auch mittelbaren) 
             Erwerb von Einrichtungen, 
             Unternehmen, Unternehmensteilen 
             oder Unternehmensbeteiligungen. 
        iii. Sie können Mitarbeitern der 
             Gesellschaft oder ihrer 
             Konzerngesellschaften zum Erwerb 
             angeboten oder übertragen 
             werden. 
        iv.  Sie können mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats auch in anderer 
             Weise als über die Börse 
             veräußert werden, wenn die 
             Aktien gegen Barzahlung zu einem 
             Preis veräußert werden, der 
             den Börsenpreis von Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht 
             wesentlich unterschreitet. 
    (e) Die Ermächtigungen unter lit. (d) 
        können einmal oder mehrmals, ganz oder 
        in Teilen, einzeln oder gemeinsam, 
        ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen 
        in lit. (d) Ziffer ii) bis iv) gelten 
        auch für Aktien der Gesellschaft, die 
        auf Grund von § 71d Satz 5 AktG 
        erworben wurden. Ein Bezugsrecht der 
        Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird 
        insoweit ausgeschlossen, wie diese 
        Aktien gemäß der vorstehenden 
        Ermächtigung unter lit. (d) Ziff. ii) 
        bis iv) verwandt werden. Der 
        rechnerische Anteil am Grundkapital, 
        der auf die gemäß der Ermächtigung 
        in lit. (d) Ziff. iv) verwendeten 
        Aktien entfällt, darf 10% des zum 
        Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - des 
        zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        nicht übersteigen, soweit die Aktien in 
        entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG unter 
        Bezugsrechtsausschluss gegen 
        Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
        Börsenpreis ausgegeben werden. Auf 
        diese Begrenzung sind Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt 
        ihrer Ausnutzung in direkter oder 
        entsprechender Anwendung dieser 
        Vorschrift ausgegeben oder 
        veräußert werden. Ferner sind 
        Aktien anzurechnen, die aufgrund einer 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. 
        Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
        oder zu veräußern sind. 
        Schließlich kann bei einem Angebot 
        zum Erwerb eigener Aktien an alle 
        Aktionäre das Bezugsrecht für 
        Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals 2015/I sowie 
die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019/I mit Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* 
 
Am 20. Mai 2015 hat die Hauptversammlung das genehmigte Kapital 2015/I 
beschlossen. Bislang wurde das genehmigte Kapital 2015/I noch nicht 
ausgenutzt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das genehmigte Kapital 2015/I 
aufzuheben und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft 
auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals zu ermächtigen. Hierdurch 
soll es der Verwaltung weiterhin möglich sein, jederzeit neues 
Eigenkapital für die Gesellschaft zu beschaffen und insbesondere auch 
Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen, neue 
Technologien oder Produkte gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. 
 
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu 
auszugebende Aktien, d.h. jeder Aktionär hat ein Recht auf den Bezug von 
neuen Aktien in einer Anzahl, welche die Aufrechterhaltung seiner 
bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft ermöglicht. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum Ausschluss des 
bei Ausnutzung von genehmigtem Kapital grundsätzlich bestehenden 
Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussgegenstand im Einzelnen 
aufgezählte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen 
Vorschriften vor. 
 
Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung 
zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter Gewichtung und 
Abwägung sämtlicher Umstände aus den nachfolgend erläuterten Gründen 
sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen. 
 
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlagen soll vor allem dem Erwerb von Unternehmen, von 
Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen, von neuen 
Technologien sowie Produkten gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Oft 
wird bei derartigen Transaktionen von Seiten des Verkäufers eine 
Gegenleistung in Form von Aktien der Gesellschaft verlangt. Ebenso kann es 
aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft, insbesondere 
zur Schonung der Liquidität geboten sein, dem jeweiligen Verkäufer neue 
Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für ein Unternehmen oder einen 
Unternehmensteil, eine Unternehmensbeteiligung, eine neue Technologie oder 
ein Produkt anzubieten. 
 
Mittels des genehmigten Kapitals kann die Gesellschaft bei solchen sich 
bietenden Chancen schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten 
Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen, neue Technologien oder Produkte gegen Ausgabe neuer Aktien zu 
erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall 
eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe von Aktien der 
Gesellschaft und gleichzeitig eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der 
Gesellschaft. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden die Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung 
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital nur dann nutzen, 
wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung in einem 
angemessenen Verhältnis stehen. Wirtschaftliche Einbußen für die vom 

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April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -5-

Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre werden somit vermieden. Diese haben 
die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse zu im 
Wesentlichen gleichen Preisen aufrecht zu erhalten. 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von 
Spitzenbeträgen ist erforderlich, um bei einer Kapitalerhöhung in jedem 
Fall ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können, und dient 
also nur dazu, die Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit runden Beträgen 
zu ermöglichen. Ohne diese Ermächtigung würde insbesondere bei einer 
Kapitalerhöhung um einen runden Betrag die technische Durchführung der 
Kapitalerhöhung erschwert. Die als freie Spitzen durch den Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre entstandenen neuen Aktien werden entweder durch 
Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich 
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
auf Spitzenbeträge gering. 
 
Der Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder 
Optionsrechten, soweit dieser Ausschluss zu ihrem Schutz vor Verwässerung 
erforderlich ist, hat den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung dieser 
Ermächtigung eine Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises für 
die Inhaber bereits bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte nach den 
Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen nicht erforderlich und eine etwaige 
bare Zuzahlung an die Inhaber solcher Rechte nicht zu leisten ist. 
 
Ferner wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
generell in einer Höhe von bis zu maximal insgesamt 10% des Grundkapitals 
der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt, soweit der 
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft 
nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung auf 10% des 
Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
* eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
  Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 
  186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre veräußert 
  werden und 
* Aktien, die zur Bedienung von 
  Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
  Optionsrechten ausgegeben werden oder 
  auszugeben sind, sofern und soweit die 
  Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung in sinngemäßer 
  Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
Der Gesellschaft wird durch diese Ermächtigung ermöglicht, kurzfristig 
günstige Börsensituationen auszunutzen und ihre Eigenkapitalbasis zu 
stärken. Die Interessen der existierenden Aktionäre der Gesellschaft 
werden bei einer Festsetzung des Ausgabepreises, der nicht wesentlich vom 
Börsenpreis abweicht, nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen bleibt die 
ökonomisch gleichwertige Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote - sofern sie 
es wollen - durch Zukäufe an der Börse zu im Wesentlichen gleichen 
Konditionen aufrecht zu erhalten. 
 
Über die für diesen Spezialfall des Bezugsrechtsausschlusses 
bestehende volumenmäßige Beschränkung hinaus soll ein 
Bezugsrechtsausschluss nach der vorgeschlagenen Ermächtigung generell nur 
möglich sein, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen 
ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
Ausnutzung dieser Ermächtigung. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7; Beschlussfassung über eine 
Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten 
(Aktienoptionsprogramm 2011) und die Schaffung eines weiteren bedingten 
Kapitals; Satzungsänderung* 
 
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Mai 2011 hat den Vorstand zu 
Tagesordnungspunkt 8b ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
einmalig, mehrmals oder im Falle des Freiwerdens von ausgegebenen 
Optionsrechten wie z.B. durch Kündigung oder eine sonstige Beendigung der 
Einräumung von Bezugsrechten wiederholt - Bezugsrechte für den Bezug von 
bis zu 920.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft 
an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
Unternehmen, Arbeitnehmer der Gesellschaft und Arbeitnehmer verbundener 
Unternehmen nach Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher 
dargelegten Anforderungen zu gewähren. Soweit die Ausgabe von 
Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands betroffen ist, erfolgte eine 
Ermächtigung des Aufsichtsrats. Durch den gleichen Beschluss ist ein 
bedingtes Kapital in Höhe von EUR 920.000 geschaffen worden. 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu 
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte 
auf 1.928.000 Stück erhöht. 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2013 zu 
Tagesordnungspunkt 10 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte 
auf 2.553.404 Stück erhöht. 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 zu 
Tagesordnungspunkt 8 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte 
auf 2.994.404 Stück erhöht. 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 zu 
Tagesordnungspunkt 7 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte 
auf 3.512.404 Stück erhöht. 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 
Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte 
auf 3.512.404 Stück erhöht und die Laufzeit der Ermächtigung bis zum 10. 
Mai 2021 verlängert. 
 
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13. Juni 2018 zu 
Tagesordnungspunkt 6 wurde u.a. die Anzahl der auszugebenden Bezugsrechte 
auf 4.973.554 Stück erhöht. 
 
Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des Geschäftsjahres 2018 
wurden 195.406 Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2011 ausgeübt 
und 195.406 neue Stückaktien der Gesellschaft mit rechnerischem Anteil am 
Grundkapital von EUR 195.406 ausgegeben. 
 
Das bedingte Kapital 2011/I beträgt derzeit noch EUR 4.778.148. Zum 31. 
März 2019 sind auf der Basis dieser Ermächtigung 3.324.679 ausgegebene 
Bezugsrechte ausstehend. 
 
Nach wie vor sind der Vorstand und der Aufsichtsrat der ADVA Optical 
Networking SE der Auffassung, dass Aktienoptionen heute wichtiger und 
üblicher Bestandteil eines modernen Vergütungssystems sind. Daher soll die 
Anzahl der durch den Vorstand auszugebenden Bezugsrechte von derzeit 
4.778.148 um 214.947 auf 4.993.095 Stück erhöht und auch das zur Bedienung 
der Bezugsrechte vorgesehene bedingte Kapital entsprechend angepasst 
werden. Die Erweiterung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
ist nach Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats dringend 
erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig die von ihr benötigten 
qualifizierten Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter und Geschäftsführer und 
Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen anwerben und halten kann. Durch 
die Gewährung von Aktienoptionen wird außerdem ein besonderer 
Leistungsanreiz für alle Bezugsberechtigten geschaffen, den 
Unternehmenswert mit dem Ziel einer positiven Kursentwicklung zu steigern. 
 
Die insgesamt maximal unter dem Aktienoptionsprogramm 2011 auszugebenden 
Optionen verteilen sich nach der vorgeschlagenen Erweiterung auf die 
bezugsberechtigten Gruppen wie folgt: 
 
* Mitglieder des Vorstands: Optionsrechte zum 
  Bezug von 1.747.583 Aktien, 
* Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
  Unternehmen: Optionsrechte zum Bezug von 
  249.655 Aktien, 
* Arbeitnehmer der Gesellschaft: Optionsrechte 
  zum Bezug von 1.123.446 Aktien, 
* Arbeitnehmer verbundener Unternehmen: 
  Optionsrechte zum Bezug von 1.872.411 Aktien. 
 
Der bei Ausübung zu zahlende Optionspreis ("*Ausübungspreis*") entspricht 
dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der 
Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag der 
jeweiligen Optionsrechte. "*Schlusspreis*" in diesem Sinne ist, im 
Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im XETRA-Handel (oder 
einem Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der 
Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs 
an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im 
fortlaufenden XETRA-Handel (oder einem Nachfolgesystem) der Frankfurter 
Wertpapierbörse ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. In jedem Fall 
ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 
AktG als Ausübungspreis zu bezahlen. 
 
Die Optionsrechte haben eine Laufzeit von maximal 7 Jahren ab dem 
Ausgabetag. Die Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 10. Mai 
2021, jedoch frühestens nach Eintragung des für die Bedienung der 
Optionsrechte erforderlichen bedingten Kapitals im Handelsregister, 
ausgegeben werden. Der Ausgabetag muss in dem Zeitraum von 2 bis 8 Wochen 
nach der Veröffentlichung des endgültigen Quartalsberichts für das erste, 
zweite, und dritte Quartal oder des endgültigen Jahresergebnisses liegen. 
 
Ausgegebene Bezugsrechte können erstmals nach Ablauf von 4 Jahren ausgeübt 
werden. Nach Ablauf der Wartezeit ist die Ausübung nur innerhalb von 
Ausübungsphasen und nur an Tagen, an denen Geschäftsbanken in 
Frankfurt/Main geöffnet sind, zulässig. 
 
Die Ausübungsphasen beginnen jeweils im Anschluss an eine ordentliche 
Hauptversammlung der Gesellschaft oder im Anschluss an die 
Veröffentlichung der Ergebnisse des 2. und 3. Quartals und haben jeweils 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ADVA Optical Networking SE: -6-

eine Laufzeit von 4 Wochen. Falls und soweit Ausübungstage in einen 
Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein 
Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder 
Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger 
veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem 
die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals in einem 
Marktsegment der Wertpapierbörse Frankfurt am Main "Ex-Bezugsrecht" 
notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig und die 
jeweilige Ausübungsfrist verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von 
Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. Eine Ausübung ist 
nicht möglich in der Zeit vom Tage der Veröffentlichung der Einberufung 
einer Hauptversammlung der Gesellschaft bis zum Tage der Hauptversammlung 
sowie innerhalb des Zeitraums von 14 Tagen vor Ablauf eines 
Geschäftsjahres der Gesellschaft. 
 
Als Erfolgsziel ist eine Ausübung der Optionsrechte nur möglich, wenn der 
volumengewichtete Durchschnitt der Schlusspreise (wie oben definiert) der 
Aktie der Gesellschaft an den 10 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des 
jeweiligen Ausübungszeitraums mindestens 120% des Ausübungspreises 
beträgt. Sofern diese Voraussetzung für einen bestimmten Ausübungszeitraum 
vorliegt, ist die Ausübung während dieses Ausübungszeitraums unabhängig 
von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft möglich. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass sich das 
Aktienoptionsprogramm aufgrund der Anreiz- und Bindungswirkung für 
Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und sonstige Mitarbeiter positiv auf 
die ADVA Optical Networking SE und ihre Aktionäre auswirken wird. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8* 
*Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter 
Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Die zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der 
Gesellschaft, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien bis zu einer 
Höhe von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals über die Börse oder mittels eines 
an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebotes 
zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll bis zum 21. Mai 2024 
gelten. 
 
Bei einem Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot kann jeder Aktionär 
entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf anbieten möchte. Hierbei ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern die 
gesamte Zeichnung des Angebots das Volumen der von der Gesellschaft 
nachgefragten Aktien überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der 
jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine 
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Aktien vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung zu erleichtern und 
kleine Restbestände zu vermeiden. 
 
Die Ermächtigung sieht vor, dass der gezahlte Kaufpreis für eine Aktie der 
ADVA Optical Networking SE (ohne Erwerbsnebenkosten) beim Erwerb über die 
Börse den Durchschnitt der Schlusspreise (wie im Ermächtigungsbeschluss 
definiert) an den drei Börsenhandelstagen, die der Eingehung der 
Verpflichtung zum Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10% über- oder 
unterschreiten darf. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der 
angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
Schlusspreise (wie im Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei 
Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20% über- oder 
unterschreiten. Als Stichtag beim Erwerb durch öffentliches Kaufangebot 
ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein 
öffentliches Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung der Tag 
der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung, 
vorgesehen. Das Kaufangebot kann Bedingungen enthalten, z.B. das Erreichen 
einer Mindestannahmequote. 
 
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, 
deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die gemäß §§ 71d und 71e AktG 
entsprechend zu behandeln sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. 
 
Die von der Gesellschaft erworbenen Aktien sollen zu allen gesetzlich 
zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken verwendet 
werden dürfen: 
 
Der Vorstand soll die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen 
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats einziehen können, ohne 
dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung soll auch ohne 
Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen 
Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen können. Der 
Aufsichtsrat soll für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der 
Stückaktien in der Satzung ermächtigt werden. 
 
Es ist vorgesehen, dass die Veräußerung eigener Aktien mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen kann. Die Gesellschaft wird dadurch in 
die Lage versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder mittelbar als 
Gegenleistung auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und 
dem Erwerb von Einrichtungen, Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
Unternehmensbeteiligungen zu verwenden. Nicht selten wird bei derartigen 
Transaktionen eine Gegenleistung in Form von Aktien verlangt. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen 
Handlungsspielraum, sich insoweit bietende Gelegenheiten schnell und 
flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird 
der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen 
gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der 
als Gegenleistung zu übertragenden Aktien am Börsenpreis der Aktie der 
Gesellschaft orientieren. 
 
Die Aktien sollen ferner Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer 
Konzerngesellschaften zum Erwerb angeboten und übertragen werden können. 
Auch insoweit soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, da 
die Aktien anderenfalls nicht wie vorgesehen den Mitarbeitern der 
Gesellschaft und den Mitarbeitern der mit ihr verbundenen Unternehmen zum 
Erwerb angeboten werden können. Gegenwärtig ist eine Ausgabe von 
Belegschaftsaktien allerdings nicht geplant. Es ist jedoch sinnvoll, diese 
Möglichkeit grundsätzlich zu eröffnen, da die Ermächtigung eine Laufzeit 
von fünf Jahren hat und entsprechende Maßnahmen zukünftig nicht 
ausgeschlossen werden sollen und hierdurch die Flexibilität der 
Gesellschaft erhöht wird, ohne zukünftig Kosten für einen neuen 
Hauptversammlungsbeschluss auszulösen. 
 
Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, erworbene eigene 
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts 
auch in anderer Weise als über die Börse zu veräußern, wenn die 
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den 
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung 
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
Gebrauch gemacht. 
 
Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann ein schnellerer 
Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter 
Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle 
Aktionäre. Zudem könnte die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
Marktverhältnisse reagieren. 
 
Diese Ermächtigung liegt folglich im Interesse der Gesellschaft, weil sie 
ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Da der Veräußerungspreis 
für die eigenen Aktien nicht wesentlich vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der 
Veräußerung abweichen darf, wird dem Interesse der Aktionäre an einer 
wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. 
Es ist ihnen zudem möglich, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der 
Börse aufrecht zu erhalten. 
 
Diese Ermächtigung soll zudem mit der Maßgabe gelten, dass der 
rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die verwendeten Aktien 
entfällt, 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser 
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen darf, soweit die Aktien in 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem 
Börsenpreis ausgegeben werden. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung 
dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind 
Aktien anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG begebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen auszugeben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

oder zu veräußern sind. 
 
Schließlich kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle 
Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Dies 
dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
bestmöglich für die Gesellschaft verwendet. Der Verwässerungseffekt ist 
aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung 
der Ermächtigung erstatten. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
Fällen aus den genannten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber 
den Aktionären für angemessen. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft die Aktionäre 
berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
bei der Gesellschaft anmelden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der *01. Mai 2019, 00:00 Uhr* 
(Nachweisstichtag), zu beziehen und ist in deutscher oder englischer 
Sprache in Textform zu erbringen. Ein entsprechender Nachweis durch das 
depotführende Institut ist ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis 
müssen der Gesellschaft mindestens 6 Tage vor der Versammlung, also 
spätestens am 
 
15. Mai 2019, 24:00 Uhr 
 
unter 
 
ADVA Optical Networking SE 
c/o Deutsche Bank AG 
Securities Production 
General Meetings 
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main 
Deutschland 
oder mittels Fax unter +49 69 12012 86045 
oder mittels E-Mail unter wp.hv@db-is.com 
 
zugegangen sein. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden 
den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten übersandt. Aktionäre, 
die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre 
depotführende Bank möglichst frühzeitig zu benachrichtigen, damit diese 
die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle 
übermitteln kann. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang richten sich 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag (*'Record 
Date'*). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für das Bestehen 
und den Umfang des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine 
Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der 
Gesellschaft erworben haben, können nicht an der Hauptversammlung 
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. 
Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe nach dem Nachweisstichtag 
haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag 
hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist 
kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der 
Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, 
insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch 
eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person 
ihrer Wahl, vertreten lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch bei einer 
Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der 
ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind (siehe 
oben unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts"). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen 
(§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte 
Institution oder Person bevollmächtigt werden, ist die Vollmacht in 
Textform gegenüber der ADVA Optical Networking SE oder in Textform 
unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Die gleiche Form 
gilt für den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG 
gleichgestellten Institution oder Person gelten allein die gesetzlichen 
Bestimmungen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 4 der Satzung), die u.a. verlangen, 
dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 
AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 
oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen 
wollen, die insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen. 
 
Die Erteilung, der Nachweis oder der Widerruf der Vollmacht kann an die 
folgende Adresse, Faxnummer bzw. E-Mailadresse übersandt werden: 
 
UBJ. GmbH 
w/ HV ADVA Optical Networking SE 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Deutschland 
oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 
oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de 
 
Ebenso kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung 
durch den Bevollmächtigten durch Vorzeigen der Vollmacht an der 
Einlasskontrolle erbracht werden. 
 
Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre 
verwenden können, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die 
den Aktionären übersendet wird. Auf Anforderung wird das 
Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- 
und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
https://www.advaoptical.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären ferner an, sich durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
vertreten zu lassen. Die Vollmachten können unter der nachstehenden 
Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse, bis spätestens *20. Mai 2019, 24:00 
Uhr* (Zugang), erteilt werden: 
 
UBJ. GmbH 
w/ HV ADVA Optical Networking SE 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Deutschland 
oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 
oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de 
 
Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen 
erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Soweit keine Erteilung 
von Weisungen erfolgt, werden die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Ausübung 
des Stimmrechts, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung, 
soweit dies nicht für die Ausübung des Stimmrechts erforderlich ist. 
Ferner werden die Stimmrechtsvertreter bei Abstimmungen, deren Gegenstand 
im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, das Stimmrecht nicht 
ausüben bzw. sich der Stimme enthalten. 
 
Formulare zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen, welche die 
Aktionäre verwenden können, befinden sich jeweils auf der Rück- und 
Vorderseite der Eintrittskarte, die den Aktionären übersendet wird. Auf 
Anforderung wird das Vollmachtsformular auch von der Gesellschaft 
übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
https://www.advaoptical.com/de-de/about-us/investors/shareholders-meetings 
 
zum Download zur Verfügung. Auch bei der Bevollmächtigung der von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die ordnungsgemäße 
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe oben 
unter "Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts"). Die Aktionäre werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, die in Textform erteilten Vollmachten und Weisungen 
an die Stimmrechtsvertreter zusammen mit der Eintrittskarte - möglichst 
unter Verwendung des dort abgedruckten Vollmachts- und Weisungsformulars - 
bis spätestens zum Ablauf des *20. Mai 2019, 24:00 Uhr* (Zugang), an die 
folgende Adresse, Faxnummer oder E-Mailadresse zu übermitteln: 
 
UBJ. GmbH 
w/ HV ADVA Optical Networking SE 
Haus der Wirtschaft 
Kapstadtring 10 
22297 Hamburg 
Deutschland 
oder mittels Fax unter +49 40 6378 5423 
oder mittels E-Mail unter hv@ubj.de 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
_Ergänzung der Tagesordnung nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung 
(EG) Nr. 2157/2001 ("_ _SE-VO_ _"), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz 
(SEAG), § 122 Abs. 2 AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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