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DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in 
Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 
10.00 Uhr in Wiesloch, Palatin Kongress- und 
Kulturzentrum 
Ringstraße 17-19 
69168 Wiesloch. Tagesordnung 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß 
   §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des 
   Aktiengesetzes** 
 
   Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 
   Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) 
   der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen 
   sowie den erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der MLP 
     SE zum 31. Dezember 2018, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2018, 
   * den zusammengefassten Lagebericht für die 
     MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 
     2018, 
   * den Bericht des Aufsichtsrats sowie 
   * den Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Diese Unterlagen sind über die Internetadresse 
 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   zugänglich. Während der Hauptversammlung 
   liegen sie auch zur Einsichtnahme aus bzw. 
   sind über entsprechende, von der MLP SE 
   bereitgestellte Terminals online einsehbar. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 
   Satz 1 AktG am 13. März 2019 gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Zugleich hat der Aufsichtsrat den 
   Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung 
   des Jahresabschlusses oder einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch 
   die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung lediglich zugänglich zu 
   machen, ohne dass es - abgesehen von der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu 
   bedarf. 
 
   * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in 
   Deutschland maßgeblichen Vorschriften, 
   insbesondere des Handelsgesetzbuches und des 
   Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund 
   der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) 
   (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus 
   spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung 
   nichts anderes ergibt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn von Euro 21.866.937,20 wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je 
   Stückaktie auf 109.334.300 
   dividendenberechtigte Stückaktien. 
 
    Ausschüttung:         Euro 21.866.860,00 
    Einstellung in die    Euro 0,00 
    Gewinnrücklagen: 
    Gewinnvortrag:        Euro 77,20 
    Bilanzgewinn:         Euro 21.866.937,20 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   der Annahme eines dividendenberechtigten 
   Grundkapitals in Höhe von Euro 109.334.300,00, 
   eingeteilt in 109.334.300 Stückaktien. Sollte 
   sich die tatsächliche Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien - und damit die 
   Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns verändern, wird von Vorstand und 
   Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von Euro 0,20 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern 
   sich die Anzahl der dividendenberechtigten 
   Aktien und damit die Dividendensumme 
   vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag 
   entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der 
   Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Die Auszahlung der Dividende soll am 4. Juni 
   2019 erfolgen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu 
   entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum 
   zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, wird zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 hat 
   letztmalig das System zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands mit großer 
   Mehrheit gebilligt. An dem System zur 
   Vergütung der Mitglieder des Vorstands haben 
   sich seitdem keine strukturellen Veränderungen 
   ergeben. Das aktuelle Vergütungssystem für den 
   Vorstand soll nun der Hauptversammlung zur 
   Billigung vorgelegt werden. 
 
   Das Vergütungssystem für den Vorstand ist 
   ausführlich unter der Überschrift 
   'Vergütungspolitik' im Vergütungsbericht im 
   Geschäftsbericht 2018 des MLP Konzerns, dort 
   als Bestandteil des zusammengefassten 
   Lageberichts, beschrieben. Auf diese 
   Darstellung wird für die Beschlussfassung 
   Bezug genommen. Der Geschäftsbericht mit dem 
   Vergütungsbericht ist über die Internetadresse 
 
   http://www.mlp-hauptversammlung.de 
 
   zugänglich. Des Weiteren wird der 
   Vergütungsbericht in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und näher erläutert werden. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Die Hauptversammlung billigt das System zur 
   Vergütung der Vorstandsmitglieder, wie es im 
   Vergütungsbericht als Bestandteil des 
   Geschäftsberichts 2018 des MLP Konzerns, dort 
   als Bestandteil des zusammengefassten 
   Lageberichts, unter der Überschrift 
   'Vergütungspolitik' beschrieben ist. 
7. *Beschlussfassung über Änderung des 
   Unternehmensgegenstandes und eine 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Als wachstumsorientiertes Unternehmen ist die 
   MLP SE ständig bestrebt, kontinuierlich neue 
   Geschäftsfelder zu erschließen und 
   auszubauen. Vor dem Hintergrund weiterhin 
   steigender Nachfrage nach sachwertorientierten 
   Investments plant MLP die Ausweitung ihres 
   diesbezüglichen Angebots. Dazu zählen die 
   Möglichkeiten, in der Unternehmensgruppe 
   bislang nur vermittelte Immobilien auch zu 
   entwickeln und die Vermittlung von 
   Beteiligungen auszubauen. Diesem Umstand soll 
   durch eine entsprechende Ergänzung des 
   Unternehmensgegenstands der MLP SE Rechnung 
   getragen werden. Im Übrigen soll die 
   Satzung aufgrund von regulatorischen und 
   technischen Weiterentwicklungen angepasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) 
   wird geändert wie folgt neu gefasst: 
 
   '*Gegenstand des Unternehmens* 
 
   (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die 
       Leitung einer Gruppe von Unternehmen, 
       die in den Bereichen der Entwicklung, 
       Verwaltung, Beratung und Vermittlung von 
       Dienstleistungen auf den Gebieten von 
       Bank- und Finanzdienstleistungen aller 
       Art, Versicherungen, Kapital- und 
       Vermögensanlagen, Immobilien, Private 
       Equity- und sonstige 
       Unternehmensbeteiligungen sowie 
       ähnlichen Dienstleistungen aller Art 
       tätig sind. 
   (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zu 
       dem in Abs. 1 beschriebenen Zweck 
       insbesondere an solchen Gesellschaften 
       zu beteiligen, die Vermögensverwaltung, 
       Kapitalanlage- und Bankgeschäfte sowie 
       Versicherungsmakler-, Finanzanlage-, 
       Darlehensvermittler-, oder 
       Immobilienmaklergeschäfte betreiben oder 
       als Immobilienverwalter, 
       Immobilienprojektentwickler oder 
       Assekuradeur tätig sind sowie die 
       Beratung, die Entwicklung und den 
       Vertrieb von Dienstleistungen aller Art 
       betreiben, insbesondere in den in Absatz 
       1 genannten Geschäftsfeldern und 
       bezüglich digitaler Produkte oder 
       anderweitiger technologiebasierter 
       Systeme im Bereich der vorgenannten 
       Dienstleistungen einschließlich des 
       Betriebs solcher Systeme. Sie ist jedoch 
       selbst nicht berechtigt, Bankgeschäfte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

oder Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1 
       Abs. 1 und Abs. 1a KWG, 
       Versicherungsgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 
       VAG, das Pfandbriefgeschäft im Sinne von 
       § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG in 
       Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 
       PfandBG, Zahlungsdienste im Sinne des § 
       1 Abs. 1 Satz 2 ZAG oder die Verwaltung 
       von Investmentvermögen (§ 17 Abs. 1 
       i.V.m. § 1 Abs. 1 KAGB) zu betreiben 
       oder eine Tätigkeit als zentraler 
       Kontrahent im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 
       2 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 31 KWG 
       selbst zu betreiben. 
   (3) Die Gesellschaft ist zu allen 
       Maßnahmen und Handlungen 
       berechtigt, die mit dem Gegenstand des 
       Unternehmens zusammenhängen oder diesem 
       unmittelbar oder mittelbar zu dienen 
       geeignet sind. Insbesondere darf sie 
       Zweigniederlassungen errichten, andere 
       Unternehmen gründen, erwerben, sich an 
       ihnen beteiligen oder veräußern. 
       Sie kann solche Unternehmen ganz oder 
       teilweise unter einheitlicher Leitung 
       zusammenfassen und Unternehmensverträge 
       mit ihnen schließen. Sie kann ihre 
       Tätigkeit auch durch Tochter-, 
       Beteiligungs- und 
       Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder 
       ganz oder teilweise in verbundene 
       Unternehmen ausgliedern oder verbundenen 
       Unternehmen überlassen und sich selbst 
       auf die Leitung und Verwaltung ihrer 
       verbundenen Unternehmen beschränken.' 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP 
SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und 
durch einen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache 
ausgestellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes ihres 
depotführenden Instituts, ausgestellt auf den Beginn, 
also 0.00 Uhr, des 8. Mai 2019 (Nachweisstichtag), 
legitimieren. Die Anmeldung und der 
Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft 
spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 22. Mai 
2019 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder 
englischer Sprache unter der Adresse 
 
MLP SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
zugehen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie vorstehend 
beschrieben (siehe 'Teilnahme an der Hauptversammlung') 
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Falle der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für 
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihre Stimmen im Rahmen des 
nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der 
Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die rechtzeitige 
Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe 
vorstehend 'Teilnahme an der Hauptversammlung') 
erforderlich. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen 
müssen - unter Angabe der Eintrittskartennummer - 
spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, 
des 27. Mai 2019 bei der Gesellschaft unter der 
folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
eingegangen sein: 
 
MLP SE 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: MLP-Hauptversammlung2019@computershare.de 
 
Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl 
verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich 
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, 
mit der Eintrittskarte zugesandt. 
 
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die 
Abstimmung über Beschlussvorschläge 
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der 
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt 
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können unter 
der vorgenannten Adresse oder durch Übermittlung 
der Erklärung per Telefax an die vorgenannte 
Telefax-Nummer oder elektronisch per E-Mail unter der 
vorgenannten E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf, 
das heißt 24.00 Uhr, des 27. Mai 2019 (Zugang bei 
der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden. 
Hierbei wird darum gebeten, die Zuordnung zur 
Briefwahlstimme durch Beifügung derselben bzw. Angabe 
der Eintrittskartennummer zu erleichtern. Widerrufe 
oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden 
können, müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung bleibt unberührt. 
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe 
durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder 
durch einen Vertreter teilnehmen und seine 
Aktionärsrechte ausüben, so ist dies möglich, gilt aber 
als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten 
Stimmabgabe. 
 
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG 
gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl 
bedienen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
*a) Möglichkeit der Bevollmächtigung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung unter entsprechender 
Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. 
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, von 
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder 
sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch hierzu 
ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter 
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 'Teilnahme an 
der Hauptversammlung') erforderlich. Zur 
Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber 
dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. 
 
Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person 
bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*b) Form der Bevollmächtigung* 
 
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung, eine andere Kreditinstituten nach 
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder 
Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen 
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung einer 
Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform (§ 126b BGB). 
 
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und gemäß § 135 Abs. 8 oder 
Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, 
Instituten und Unternehmen kann auch in einer sonstigen 
nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir 
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu 
bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen, 
Vereinigungen, Institute und Unternehmen möglicherweise 
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie 
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar 
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn 
Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 
AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, 
Institute und Unternehmen bevollmächtigen wollen, mit 
diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche 
Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 
Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. 
 
*c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, 
Besonderheiten bei deren Bevollmächtigung* 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von 
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine 
Vollmacht erteilen wollen, können sich hierzu des auf 
der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindlichen 
Formulars bedienen. Der Stimmrechtsvertreter übt das 
Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom 
Aktionär erteilten Weisung aus. Vollmacht und Weisungen 
können auch noch während der Hauptversammlung erteilt 
werden. 
 
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
Briefwahlstimmen (siehe oben 'Verfahren für die 
Stimmabgabe durch Briefwahl') vorliegen, werden stets 
die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von 
einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen 
und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird von einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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