DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 10.00 Uhr in Wiesloch, Palatin Kongress- und Kulturzentrum Ringstraße 17-19 69168 Wiesloch. Tagesordnung 1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes** Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich: * den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2018, * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, * den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2018, * den Bericht des Aufsichtsrats sowie * den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Diese Unterlagen sind über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich. Während der Hauptversammlung liegen sie auch zur Einsichtnahme aus bzw. sind über entsprechende, von der MLP SE bereitgestellte Terminals online einsehbar. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 13. März 2019 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf. * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 21.866.937,20 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je Stückaktie auf 109.334.300 dividendenberechtigte Stückaktien. Ausschüttung: Euro 21.866.860,00 Einstellung in die Euro 0,00 Gewinnrücklagen: Gewinnvortrag: Euro 77,20 Bilanzgewinn: Euro 21.866.937,20 Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme eines dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe von Euro 109.334.300,00, eingeteilt in 109.334.300 Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und damit die Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,20 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Die Auszahlung der Dividende soll am 4. Juni 2019 erfolgen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2018* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum zu entlasten. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. 6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands* Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 hat letztmalig das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit großer Mehrheit gebilligt. An dem System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands haben sich seitdem keine strukturellen Veränderungen ergeben. Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand soll nun der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden. Das Vergütungssystem für den Vorstand ist ausführlich unter der Überschrift 'Vergütungspolitik' im Vergütungsbericht im Geschäftsbericht 2018 des MLP Konzerns, dort als Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts, beschrieben. Auf diese Darstellung wird für die Beschlussfassung Bezug genommen. Der Geschäftsbericht mit dem Vergütungsbericht ist über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich. Des Weiteren wird der Vergütungsbericht in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: Die Hauptversammlung billigt das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, wie es im Vergütungsbericht als Bestandteil des Geschäftsberichts 2018 des MLP Konzerns, dort als Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts, unter der Überschrift 'Vergütungspolitik' beschrieben ist. 7. *Beschlussfassung über Änderung des Unternehmensgegenstandes und eine entsprechende Änderung der Satzung* Als wachstumsorientiertes Unternehmen ist die MLP SE ständig bestrebt, kontinuierlich neue Geschäftsfelder zu erschließen und auszubauen. Vor dem Hintergrund weiterhin steigender Nachfrage nach sachwertorientierten Investments plant MLP die Ausweitung ihres diesbezüglichen Angebots. Dazu zählen die Möglichkeiten, in der Unternehmensgruppe bislang nur vermittelte Immobilien auch zu entwickeln und die Vermittlung von Beteiligungen auszubauen. Diesem Umstand soll durch eine entsprechende Ergänzung des Unternehmensgegenstands der MLP SE Rechnung getragen werden. Im Übrigen soll die Satzung aufgrund von regulatorischen und technischen Weiterentwicklungen angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wird geändert wie folgt neu gefasst: '*Gegenstand des Unternehmens* (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die in den Bereichen der Entwicklung, Verwaltung, Beratung und Vermittlung von Dienstleistungen auf den Gebieten von Bank- und Finanzdienstleistungen aller Art, Versicherungen, Kapital- und Vermögensanlagen, Immobilien, Private Equity- und sonstige Unternehmensbeteiligungen sowie ähnlichen Dienstleistungen aller Art tätig sind. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zu dem in Abs. 1 beschriebenen Zweck insbesondere an solchen Gesellschaften zu beteiligen, die Vermögensverwaltung, Kapitalanlage- und Bankgeschäfte sowie Versicherungsmakler-, Finanzanlage-, Darlehensvermittler-, oder Immobilienmaklergeschäfte betreiben oder als Immobilienverwalter, Immobilienprojektentwickler oder Assekuradeur tätig sind sowie die Beratung, die Entwicklung und den Vertrieb von Dienstleistungen aller Art betreiben, insbesondere in den in Absatz 1 genannten Geschäftsfeldern und bezüglich digitaler Produkte oder anderweitiger technologiebasierter Systeme im Bereich der vorgenannten Dienstleistungen einschließlich des Betriebs solcher Systeme. Sie ist jedoch selbst nicht berechtigt, Bankgeschäfte
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April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
oder Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG, Versicherungsgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1 VAG, das Pfandbriefgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 PfandBG, Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG oder die Verwaltung von Investmentvermögen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 KAGB) zu betreiben oder eine Tätigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 31 KWG selbst zu betreiben. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Handlungen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder diesem unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Insbesondere darf sie Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen oder veräußern. Sie kann solche Unternehmen ganz oder teilweise unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen. Sie kann ihre Tätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen und sich selbst auf die Leitung und Verwaltung ihrer verbundenen Unternehmen beschränken.' *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* *Teilnahme an der Hauptversammlung* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und durch einen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache ausgestellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes ihres depotführenden Instituts, ausgestellt auf den Beginn, also 0.00 Uhr, des 8. Mai 2019 (Nachweisstichtag), legitimieren. Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 22. Mai 2019 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de zugehen. *Bedeutung des Nachweisstichtags* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie vorstehend beschrieben (siehe 'Teilnahme an der Hauptversammlung') den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen - unter Angabe der Eintrittskartennummer - spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 27. Mai 2019 bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein: MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: MLP-Hauptversammlung2019@computershare.de Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können unter der vorgenannten Adresse oder durch Übermittlung der Erklärung per Telefax an die vorgenannte Telefax-Nummer oder elektronisch per E-Mail unter der vorgenannten E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 27. Mai 2019 (Zugang bei der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden. Hierbei wird darum gebeten, die Zuordnung zur Briefwahlstimme durch Beifügung derselben bzw. Angabe der Eintrittskartennummer zu erleichtern. Widerrufe oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden können, müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung bleibt unberührt. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* *a) Möglichkeit der Bevollmächtigung* Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 'Teilnahme an der Hauptversammlung') erforderlich. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen. *b) Form der Bevollmächtigung* Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten und Unternehmen kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen, Vereinigungen, Institute und Unternehmen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute und Unternehmen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen. *c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei deren Bevollmächtigung* Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindlichen Formulars bedienen. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Vollmacht und Weisungen können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe oben 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl') vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird von einer
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April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)