DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MLP SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in
Wiesloch mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MLP SE Wiesloch ISIN DE0006569908 Die Aktionäre unserer
Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen
Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um
10.00 Uhr in Wiesloch, Palatin Kongress- und
Kulturzentrum
Ringstraße 17-19
69168 Wiesloch. Tagesordnung
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß
§§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des
Aktiengesetzes**
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1
Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG)
der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen
sowie den erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
* den festgestellten Jahresabschluss der MLP
SE zum 31. Dezember 2018,
* den gebilligten Konzernabschluss zum 31.
Dezember 2018,
* den zusammengefassten Lagebericht für die
MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember
2018,
* den Bericht des Aufsichtsrats sowie
* den Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns.
Diese Unterlagen sind über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich. Während der Hauptversammlung
liegen sie auch zur Einsichtnahme aus bzw.
sind über entsprechende, von der MLP SE
bereitgestellte Terminals online einsehbar.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172
Satz 1 AktG am 13. März 2019 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Zugleich hat der Aufsichtsrat den
Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung
des Jahresabschlusses oder einer Billigung des
Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch
die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung lediglich zugänglich zu
machen, ohne dass es - abgesehen von der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu
bedarf.
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in
Deutschland maßgeblichen Vorschriften,
insbesondere des Handelsgesetzbuches und des
Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund
der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über
das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)
(SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus
spezielleren Vorschriften der SE-Verordnung
nichts anderes ergibt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn von Euro 21.866.937,20 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je
Stückaktie auf 109.334.300
dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: Euro 21.866.860,00
Einstellung in die Euro 0,00
Gewinnrücklagen:
Gewinnvortrag: Euro 77,20
Bilanzgewinn: Euro 21.866.937,20
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf
der Annahme eines dividendenberechtigten
Grundkapitals in Höhe von Euro 109.334.300,00,
eingeteilt in 109.334.300 Stückaktien. Sollte
sich die tatsächliche Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien - und damit die
Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns verändern, wird von Vorstand und
Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von Euro 0,20 je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern
sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien und damit die Dividendensumme
vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag
entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöht, vermindert sich der
Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende soll am 4. Juni
2019 erfolgen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das
Geschäftsjahr 2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Vorstands der MLP SE für diesen Zeitraum zu
entlasten.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats der MLP SE für diesen Zeitraum
zu entlasten.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine
entsprechende Empfehlung des
Bilanzprüfungsausschusses, vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, wird zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 bestellt.
6. *Beschlussfassung über die Billigung des
Systems zur Vergütung der Mitglieder des
Vorstands*
Die Hauptversammlung vom 10. Juni 2011 hat
letztmalig das System zur Vergütung der
Mitglieder des Vorstands mit großer
Mehrheit gebilligt. An dem System zur
Vergütung der Mitglieder des Vorstands haben
sich seitdem keine strukturellen Veränderungen
ergeben. Das aktuelle Vergütungssystem für den
Vorstand soll nun der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt werden.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist
ausführlich unter der Überschrift
'Vergütungspolitik' im Vergütungsbericht im
Geschäftsbericht 2018 des MLP Konzerns, dort
als Bestandteil des zusammengefassten
Lageberichts, beschrieben. Auf diese
Darstellung wird für die Beschlussfassung
Bezug genommen. Der Geschäftsbericht mit dem
Vergütungsbericht ist über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
zugänglich. Des Weiteren wird der
Vergütungsbericht in der Hauptversammlung
zugänglich sein und näher erläutert werden.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu
beschließen:
Die Hauptversammlung billigt das System zur
Vergütung der Vorstandsmitglieder, wie es im
Vergütungsbericht als Bestandteil des
Geschäftsberichts 2018 des MLP Konzerns, dort
als Bestandteil des zusammengefassten
Lageberichts, unter der Überschrift
'Vergütungspolitik' beschrieben ist.
7. *Beschlussfassung über Änderung des
Unternehmensgegenstandes und eine
entsprechende Änderung der Satzung*
Als wachstumsorientiertes Unternehmen ist die
MLP SE ständig bestrebt, kontinuierlich neue
Geschäftsfelder zu erschließen und
auszubauen. Vor dem Hintergrund weiterhin
steigender Nachfrage nach sachwertorientierten
Investments plant MLP die Ausweitung ihres
diesbezüglichen Angebots. Dazu zählen die
Möglichkeiten, in der Unternehmensgruppe
bislang nur vermittelte Immobilien auch zu
entwickeln und die Vermittlung von
Beteiligungen auszubauen. Diesem Umstand soll
durch eine entsprechende Ergänzung des
Unternehmensgegenstands der MLP SE Rechnung
getragen werden. Im Übrigen soll die
Satzung aufgrund von regulatorischen und
technischen Weiterentwicklungen angepasst
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
zu beschließen:
§ 2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens)
wird geändert wie folgt neu gefasst:
'*Gegenstand des Unternehmens*
(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die
Leitung einer Gruppe von Unternehmen,
die in den Bereichen der Entwicklung,
Verwaltung, Beratung und Vermittlung von
Dienstleistungen auf den Gebieten von
Bank- und Finanzdienstleistungen aller
Art, Versicherungen, Kapital- und
Vermögensanlagen, Immobilien, Private
Equity- und sonstige
Unternehmensbeteiligungen sowie
ähnlichen Dienstleistungen aller Art
tätig sind.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, sich zu
dem in Abs. 1 beschriebenen Zweck
insbesondere an solchen Gesellschaften
zu beteiligen, die Vermögensverwaltung,
Kapitalanlage- und Bankgeschäfte sowie
Versicherungsmakler-, Finanzanlage-,
Darlehensvermittler-, oder
Immobilienmaklergeschäfte betreiben oder
als Immobilienverwalter,
Immobilienprojektentwickler oder
Assekuradeur tätig sind sowie die
Beratung, die Entwicklung und den
Vertrieb von Dienstleistungen aller Art
betreiben, insbesondere in den in Absatz
1 genannten Geschäftsfeldern und
bezüglich digitaler Produkte oder
anderweitiger technologiebasierter
Systeme im Bereich der vorgenannten
Dienstleistungen einschließlich des
Betriebs solcher Systeme. Sie ist jedoch
selbst nicht berechtigt, Bankgeschäfte
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April 12, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: MLP SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-
oder Finanzdienstleistungen i.S.v. § 1
Abs. 1 und Abs. 1a KWG,
Versicherungsgeschäfte i.S.v. § 1 Abs. 1
VAG, das Pfandbriefgeschäft im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a KWG in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2
PfandBG, Zahlungsdienste im Sinne des §
1 Abs. 1 Satz 2 ZAG oder die Verwaltung
von Investmentvermögen (§ 17 Abs. 1
i.V.m. § 1 Abs. 1 KAGB) zu betreiben
oder eine Tätigkeit als zentraler
Kontrahent im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
2 Nr. 12 in Verbindung mit Abs. 31 KWG
selbst zu betreiben.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen
Maßnahmen und Handlungen
berechtigt, die mit dem Gegenstand des
Unternehmens zusammenhängen oder diesem
unmittelbar oder mittelbar zu dienen
geeignet sind. Insbesondere darf sie
Zweigniederlassungen errichten, andere
Unternehmen gründen, erwerben, sich an
ihnen beteiligen oder veräußern.
Sie kann solche Unternehmen ganz oder
teilweise unter einheitlicher Leitung
zusammenfassen und Unternehmensverträge
mit ihnen schließen. Sie kann ihre
Tätigkeit auch durch Tochter-,
Beteiligungs- und
Gemeinschaftsunternehmen ausüben oder
ganz oder teilweise in verbundene
Unternehmen ausgliedern oder verbundenen
Unternehmen überlassen und sich selbst
auf die Leitung und Verwaltung ihrer
verbundenen Unternehmen beschränken.'
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts*
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung der MLP
SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und
durch einen in Textform (§ 126b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache
ausgestellten Nachweis ihres Anteilsbesitzes ihres
depotführenden Instituts, ausgestellt auf den Beginn,
also 0.00 Uhr, des 8. Mai 2019 (Nachweisstichtag),
legitimieren. Die Anmeldung und der
Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 22. Mai
2019 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache unter der Adresse
MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
zugehen.
*Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer wie vorstehend
beschrieben (siehe 'Teilnahme an der Hauptversammlung')
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Falle der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur Gesellschaft für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von
Aktien nach dem Nachweisstichtag.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl*
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihre Stimmen im Rahmen des
nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der
Briefwahl abgeben. Auch hierzu ist die rechtzeitige
Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe
vorstehend 'Teilnahme an der Hauptversammlung')
erforderlich. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen
müssen - unter Angabe der Eintrittskartennummer -
spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr,
des 27. Mai 2019 bei der Gesellschaft unter der
folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
eingegangen sein:
MLP SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: MLP-Hauptversammlung2019@computershare.de
Ein Formular, das für die Abstimmung per Briefwahl
verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich
form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden,
mit der Eintrittskarte zugesandt.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die
Abstimmung über Beschlussvorschläge
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der
Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt
gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können unter
der vorgenannten Adresse oder durch Übermittlung
der Erklärung per Telefax an die vorgenannte
Telefax-Nummer oder elektronisch per E-Mail unter der
vorgenannten E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf,
das heißt 24.00 Uhr, des 27. Mai 2019 (Zugang bei
der Gesellschaft) widerrufen oder geändert werden.
Hierbei wird darum gebeten, die Zuordnung zur
Briefwahlstimme durch Beifügung derselben bzw. Angabe
der Eintrittskartennummer zu erleichtern. Widerrufe
oder Änderungen, die nicht zugeordnet werden
können, müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht zur
Teilnahme an der Hauptversammlung bleibt unberührt.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe
durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder
durch einen Vertreter teilnehmen und seine
Aktionärsrechte ausüben, so ist dies möglich, gilt aber
als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG
gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl
bedienen.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
*a) Möglichkeit der Bevollmächtigung*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, z. B.
die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, von
der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder
sonstige Dritte ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch hierzu
ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben 'Teilnahme an
der Hauptversammlung') erforderlich. Zur
Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber
dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht.
Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person
bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134
Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
*b) Form der Bevollmächtigung*
Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, eine andere Kreditinstituten nach
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder
Vereinigung oder ein nach § 135 Abs. 10 AktG
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung einer
Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform (§ 126b BGB).
Die Bevollmächtigung von Kreditinstituten,
Aktionärsvereinigungen und gemäß § 135 Abs. 8 oder
Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen,
Instituten und Unternehmen kann auch in einer sonstigen
nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu
bevollmächtigenden Kreditinstitute, Personen,
Vereinigungen, Institute und Unternehmen möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn
Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder
eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10
AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen,
Institute und Unternehmen bevollmächtigen wollen, mit
diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche
Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135
Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
*c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
Besonderheiten bei deren Bevollmächtigung*
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von
der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine
Vollmacht erteilen wollen, können sich hierzu des auf
der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindlichen
Formulars bedienen. Der Stimmrechtsvertreter übt das
Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom
Aktionär erteilten Weisung aus. Vollmacht und Weisungen
können auch noch während der Hauptversammlung erteilt
werden.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch
Briefwahlstimmen (siehe oben 'Verfahren für die
Stimmabgabe durch Briefwahl') vorliegen, werden stets
die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von
einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen
und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird von einer
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ihm erteilten Vollmacht auch insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als die betreffenden Aktien durch einen am Ort der Hauptversammlung anwesenden Teilnehmer (den Aktionär oder dessen Vertreter) vertreten werden. *d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: MLP-Hauptversammlung2019@computershare.de Aktionäre, welche die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen, wenn sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, spätestens bis zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 27. Mai 2019 (Zugang bei der Gesellschaft) postalisch, per Telefax oder per E-Mail zu übermitteln. Formulare, die für die Erteilung von Vollmachten verwendet werden können, werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der Eintrittskarte zugesandt. Auch während der Hauptversammlung werden Vollmachtsformulare bereitgehalten. Vollmachten können aber auch in sonstiger formgerechter Weise erteilt werden. *Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet* Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung am 29. Mai 2019 bis zum Abschluss der Rede des Vorstandsvorsitzenden ab circa 10.00 Uhr live im Internet unter http://www.mlp-hauptversammlung.de verfolgen. Eine darüber hinausgehende Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt nicht. *Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären* (Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SE-AG), §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, also 24.00 Uhr, des 28. April 2019 zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden: MLP SE Vorstand Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht und europaweit verbreitet. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich, soweit sie zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird auf weitergehende Erläuterungen zum Aktionärsrecht nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, die im Internet unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de einzusehen sind, verwiesen. *Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG* Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Anträge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Gegenanträge von Aktionären im Sinne von § 126 AktG, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 14. Mai 2019, zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3 AktG). Gemäß § 126 Abs. 2 AktG gibt es Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und/oder eine Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Antragsrecht nach § 126 Abs. 1 AktG, unter http://www.mlp-hauptversammlung.de beschrieben. Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse maßgeblich: MLP SE Investor Relations Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch Telefax: +49 (0)6222 308-1131 E-Mail: hauptversammlung2019@mlp.de Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. *Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG* Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG zu unterbreiten, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf, das heißt 24.00 Uhr, des 14. Mai 2019, zugegangen sind und die die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung (die allerdings jedenfalls bei Wahlvorschlägen im Sinne von § 127 AktG nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung der Gesellschaft unverzüglich über die Internetseite http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich gemacht. Gemäß § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG und § 127 Satz 3 in Verbindung mit §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind, wie auch weitergehende Erläuterungen zum Wahlvorschlagsrecht nach § 127 AktG, auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mlp-hauptversammlung.de beschrieben. Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich: MLP SE Investor Relations Alte Heerstraße 40 69168 Wiesloch Telefax: +49 (0)6222 308-1131 E-Mail: hauptversammlung2019@mlp.de Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wahlvorschläge sind nur dann unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung unterbreitet werden. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 Satz 1 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de *Veröffentlichungen auf der Internetseite* Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden die Informationen nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.mlp-hauptversammlung.de zugänglich sein. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 109.334.686 und ist in 109.334.686 Inhaber-Stammstückaktien eingeteilt. Jede Stammstückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 109.334.686 (Angabe nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG; diese Gesamtzahl schließt auch 386 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen). *Hinweise zum Datenschutz*
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