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DGAP-HV: Uniper SE: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Uniper SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Dusseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Uniper SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Uniper SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 
in Dusseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Uniper SE Düsseldorf WKN: UNSE01 / ISIN: DE000UNSE018 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur 
ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE am 22. Mai 
2019, 10:00 Uhr, 
im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, 
in 40474 Düsseldorf, Rotterdamer Straße 141, ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Uniper SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für den Uniper-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2018 zusammen mit dem 
   zusammengefassten Lagebericht für die Uniper SE 
   und den Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr 
   2018 und dem Bericht des Aufsichtsrats* 
 
   Am 11. März 2019 hat der Aufsichtsrat den 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss, die 
   jeweils vom Vorstand aufgestellt worden sind, 
   gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung bedarf es entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen nicht. Die unter 
   diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
   (einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 a Abs. 
   1 und 315 a Abs. 1 HGB1) werden der 
   ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt. Die 
   Unterlagen sind von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   https://ir.uniper.energy 
 
   zugänglich und werden auch in der ordentlichen 
   Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
 
   1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in 
   Deutschland maßgeblichen Vorschriften, 
   insbesondere des HGB und des AktG, finden auf 
   die Uniper SE aufgrund der Verweisungsnormen 
   der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 
   sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
   des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut 
   der Europäischen Gesellschaft (SE) (im 
   Folgenden 'SE-VO') Anwendung, soweit sich aus 
   spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts 
   anderes ergibt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Uniper SE für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   329.364.000,00 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 
   Dividende von EUR 0,90 je  329.364.000,00 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
 
   Der Betrag in Höhe von EUR 329.364.000,00, der 
   als Dividende in Höhe von EUR 0,90 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie an die 
   Aktionäre ausgeschüttet werden soll, beruht auf 
   der Annahme, dass alle 365.960.000 Stückaktien 
   dividendenberechtigt sind. Für den Fall, dass 
   am Tag der ordentlichen Hauptversammlung 
   weniger Aktien dividendenberechtigt sind (etwa 
   durch eigene Aktien gemäß § 71b AktG), 
   wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, dass 
   die Dividende von EUR 0,90 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie unverändert 
   bleibt, während im Übrigen ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Dividendenanspruch am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am 27. Mai 
   2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Uniper SE für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung der Uniper SE 
   vom 6. Juni 2018 hat beschlossen, dass TOP 3 
   der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE 
   vom 6. Juni 2018 ('Beschlussfassung über die 
   Entlastung der Mitglieder des Vorstands der 
   Uniper SE für das Geschäftsjahr 2017') bis zur 
   nächsten Hauptversammlung der Uniper SE vertagt 
   wird. Seit der ordentlichen Hauptversammlung 
   der Uniper SE vom 6. Juni 2018 hat keine 
   Hauptversammlung der Uniper SE stattgefunden, 
   weshalb nun in der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Uniper SE am 22. Mai 2019 
   über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 
   entschieden werden soll. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Uniper SE für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss der Uniper SE 
   und der gebilligte Konzernabschluss für den 
   Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
   zusammen mit dem zusammengefassten Lagebericht 
   für die Uniper SE und den Uniper-Konzern für 
   das Geschäftsjahr 2017 und dem Bericht des 
   Aufsichtsrats (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289 a Abs. 1 und 315 a Abs. 1 
   HGB) liegen von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an erneut in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
   der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://ir.uniper.energy 
 
   zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
   unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Uniper SE für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Uniper SE für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Uniper SE für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Uniper SE für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
6. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, 
   die Bestellung des Abschlussprüfers für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht von verkürzten 
   Abschlüssen und Zwischenlageberichten* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses 
   - vor, zu beschließen, dass 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf: 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019, 
   b) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht von verkürzten 
      Abschlüssen und Zwischenlageberichten im 
      Geschäftsjahr 2019 und 
   c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
      für das erste Quartal des Geschäftsjahres 
      2020, der vor der ordentlichen 
      Hauptversammlung 2020 erstellt wird, 
      bestellt wird. 
7. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Nachdem Dr. Marc Spieker, der durch die 
   ordentliche Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 
   als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat 
   gewählt worden war, sein Amt mit Wirkung zum 
   Ablauf des 16. Juli 2018 niedergelegt hatte, 
   wurde Markus Rauramo auf Antrag des Vorstands 
   durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 
   27. Juli 2018 mit Wirkung zum 30. Juli 2018 zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Seine 
   Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen 
   ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds durch die 
   Hauptversammlung. 
 
   Der Aufsichtsrat der Uniper SE besteht aus 
   zwölf Mitgliedern gemäß Art. 40 Abs. 3 
   SE-VO, § 17 SEAG, § 21 Abs. 3 SEBG, Teil 2 
   Ziffer 2 der Vereinbarung über die Beteiligung 
   der Arbeitnehmer in der Uniper SE vom 12. 
   Januar 2016 (im Folgenden 
   *'Beteiligungsvereinbarung'*) und § 8 Abs. 1 
   der Satzung der Uniper SE. 
 
   Nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Uniper SE 
   werden sechs Mitglieder von der 
   Hauptversammlung gewählt und weitere sechs 
   Mitglieder werden als Vertreter der 
   Arbeitnehmer nach Maßgabe des 
   Wahlverfahrens, wie in der 
   Beteiligungsvereinbarung geregelt, gewählt. 
   Gemäß § 17 Abs. 2 SEAG müssen mindestens 
   vier der zwölf Mitglieder Frauen sein und 
   mindestens vier Mitglieder müssen Männer sein. 
   Zusätzlich müssen nach Teil 2 Ziffer 3.4 der 
   Beteiligungsvereinbarung von den sechs 
   Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung 
   gewählt werden und von den sechs Mitgliedern, 
   die durch die Arbeitnehmer gewählt werden, 
   jeweils mindestens zwei Mitglieder Frauen und 
   mindestens zwei Mitglieder Männer sein. 
 
   Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf den 
   Empfehlungen des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats beziehungsweise auf der 
   Beschlussfassung des Aufsichtsrats. Der 
   Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   *Herrn Markus Rauramo*, 
   Chief Financial Officer bei Fortum Oyj, 
   Finnland, 
   wohnhaft in Helsinki, Finnland, 
 
   als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 
   für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Uniper SE: Bekanntmachung der -2-

Mitglieds Dr. Marc Spieker, also für die Zeit 
   bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 
   beschließt. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats wurde auf 
   der Grundlage der Anforderungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex und unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass 
   Herr Markus Rauramo den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Herr Markus Rauramo ist Chief Financial Officer 
   der Fortum Oyj, Finnland, und damit Mitglied 
   des Leitungsorgans des größten Aktionärs 
   der Uniper SE. 
 
   Herr Markus Rauramo ist in den nachfolgend 
   aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats 
   oder eines vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Keine 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Wärtsilä Oyj Abp, Finnland 
   * Teollisuuden Voima Oyj, Finnland 
   * Mentten Oy, Finnland 
   * Vaka-säätiö sr, Finnland 
   * Fortum Assets Oy, Vorsitz, Finnland 
   * Fortum C&H Oy, Vorsitz, Finnland 
   * Fortum Finance Ireland DAC, Irland 
   * Fortum Heat and Gas Oy, Vorsitz, Finnland 
   * Fortum Power and Heat Oy, Vorsitz, 
     Finnland 
   * PAO Fortum, Vorsitz, Russland 
 
   Den Lebenslauf von Herrn Markus Rauramo sowie 
   die Übersicht über seine wesentlichen 
   Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat 
   finden Sie nachfolgend sowie auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://ir.uniper.energy 
 
   *Markus Rauramo* 
   Chief Financial Officer bei Fortum Oyj, 
   Finnland, 
   wohnhaft in Helsinki, Finnland 
   Jahrgang 1968 
 
   Beruflicher Werdegang 
 
   1990?-?1997 M.Sc. (Econ. and Pol. Hist.), 
               Universität Helsinki, Finnland 
   1993?-?1999 Verschiedene Positionen im 
               Finanzbereich bei Enso Oyj, 
               Helsinki, Finnland 
   1999?-?2001 VP Head of Funding bei Stora 
               Enso Financial Services, 
               Brüssel, Belgien 
   2001?-?2004 VP Strategy and Investments bei 
               Stora Enso Oyj, Helsinki, 
               Finnland 
   2004?-?2008 SVP Group Treasurer bei Stora 
               Enso International, London, 
               Großbritannien 
   2008?-?2012 Chief Financial Officer und 
               Mitglied des Group Executive 
               Team bei Stora Enso Oyj, 
               Helsinki, Finnland 
   2012?-?2014 Chief Financial Officer bei 
               Fortum Oyj, Espoo, Finnland 
   2014?-?2016 Executive Vice President Heat, 
               Electricity Sales and Solutions 
               bei Fortum Oyj, Espoo, Finnland 
   2016?-?2017 Executive Vice President City 
               Solutions bei Fortum Oyj, Espoo, 
               Finnland 
   Seit 2017   Chief Financial Officer bei 
               Fortum Oyj, Espoo, Finnland 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Keine 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Wärtsilä Oyj Abp, Finnland 
   * Teollisuuden Voima Oyj, Finnland 
   * Mentten Oy, Finnland 
   * Vaka-säätiö sr, Finnland 
   * Fortum Assets Oy, Vorsitz, Finnland 
   * Fortum C&H Oy, Vorsitz, Finnland 
   * Fortum Finance Ireland DAC, Irland 
   * Fortum Heat and Gas Oy, Vorsitz, Finnland 
   * Fortum Power and Heat Oy, Vorsitz, 
     Finnland 
   * PAO Fortum, Vorsitz, Russland 
 
   Übersicht über wesentliche Tätigkeiten 
   neben dem Aufsichtsratsmandat: 
 
   * Fortum Oyj, Chief Financial Officer, 
     Finnland 
   * Fortum Finance B.V., Niederlande 
   * Fortum Holding B.V., Niederlande 
8. *Beschlussfassung über die Bestellung eines 
   Sonderprüfers* 
 
   Nach Einberufung der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Uniper SE für den 6. Juni 
   2018 hat die Cornwall (Luxembourg) S.à r.l., 
   Luxemburg, vertreten durch Broich Partnerschaft 
   von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main, die 
   Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung 
   der Uniper SE vom 6. Juni 2018 um einen 
   weiteren Gegenstand verlangt. Die Tagesordnung 
   der Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 
   2018 ist sodann um TOP 6 ('Beschlussfassung 
   über die Bestellung eines Sonderprüfers') 
   erweitert worden. 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung der Uniper SE 
   vom 6. Juni 2018 hat beschlossen, dass TOP 6 
   der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE 
   vom 6. Juni 2018 ('Beschlussfassung über die 
   Bestellung eines Sonderprüfers') bis zur 
   nächsten Hauptversammlung der Uniper SE vertagt 
   wird. Seit der ordentlichen Hauptversammlung 
   der Uniper SE vom 6. Juni 2018 hat keine 
   Hauptversammlung der Uniper SE stattgefunden, 
   weshalb nun in der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Uniper SE am 22. Mai 2019 
   über die Bestellung eines Sonderprüfers 
   entschieden werden soll. 
 
   Die Cornwall (Luxembourg) S.à r.l., Luxemburg, 
   schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Die Hauptversammlung bestellt Herrn Jochen 
   Jahn, Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann, c/o 
   Krammer Jahn Rechtsanwälte PartG mbB, 
   Alexanderstraße 1, 95444 Bayreuth zum 
   Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen 
   zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist 
   die Ausübung seiner Rechte auch unter 
   Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu 
   ermöglichen. Dem Sonderprüfer beziehungsweise 
   seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht 
   des Sonderprüfers zur Durchführung der 
   Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen 
   auszuhändigen. 
 
   _Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein 
   entsprechender Vertrag geschlossen. Sollte der 
   Sonderprüfer das Mandat nicht annehmen oder die 
   Tätigkeit nicht abschließen können, 
   bestellt der Präsident des Oberlandesgerichts 
   Düsseldorf einen anderen Sonderprüfer, der 
   nachweislich über die für den Gegenstand der 
   Sonderprüfung erforderliche Sachkunde verfügt._ 
 
   _Die Sonderprüfung gemäß Art. 52, 9 SE-VO 
   in Verbindung mit § 142 AktG hat die 
   nachfolgend aufgeführten Vorgänge der 
   Geschäftsführung zum Gegenstand:_ 
 
   1. Sämtliche Handlungen und Maßnahmen 
      des Vorstands der Uniper SE, die seit dem 
      20. September 2017 in Bezug auf das 
      freiwillige öffentliche 
      Übernahmeangebot der Fortum 
      Deutschland SE zum Erwerb der 
      nennwertlosen auf den Namen lautenden 
      Stückaktien der Uniper SE (nachfolgend 
      das 'Übernahmeangebot') getroffen 
      wurden sowie die beabsichtigten, 
      möglichen und tatsächlich eingetretenen 
      Folgen dieser Handlungen und 
      Maßnahmen für den Erfolg des 
      Übernahmeangebots sowie sämtliche 
      damit in Zusammenhang stehende interne 
      und externe Kommunikation des Vorstands 
      der Uniper SE, insbesondere jedwede 
      direkte oder indirekte (über Angestellte, 
      Konzerngesellschaften oder externe 
      Berater) Kommunikation mit einer 
      Regulierungsbehörde. 
   2. Sämtliche Handlungen und Maßnahmen 
      des Vorstands der Uniper SE, die seit dem 
      20. September 2017 in Bezug auf das 
      Übernahmeangebot und eine Freigabe 
      der Übernahme nach dem russischen 
      Gesetz über Strategische Investitionen 
      gegenüber der russischen 
      Tochtergesellschaft Unipro PJSC und/oder 
      russischen Regulierungsbehörden getroffen 
      wurden sowie die beabsichtigten, 
      möglichen und tatsächlich eingetretenen 
      Folgen dieser Handlungen und 
      Maßnahmen für den Erfolg des 
      Übernahmeangebots, insbesondere 
      jegliche Handlungen und Maßnahmen im 
      Zusammenhang mit der Aufnahme der Unipro 
      PJSC in das Register natürlicher Monopole 
      (Register of natural monopolies) und der 
      daraus resultierenden Qualifikation der 
      Unipro PJSC als ein strategisches 
      Investment nach russischem Recht sowie 
      sämtliche damit in Zusammenhang stehende 
      interne und externe Kommunikation des 
      Vorstands der Uniper SE, insbesondere 
      jedwede direkte oder indirekte (über 
      Angestellte der Uniper SE und/oder 
      verbundener Unternehmen wie der Unipro 
      PJSC und/oder externe Berater der Uniper 
      SE und/oder verbundener Unternehmen wie 
      der Unipro PJSC) Kommunikation mit 
      russischen Regulierungsbehörden. 
 
   _Die Sonderprüfung dient der Aufdeckung von 
   Pflichtwidrigkeiten und Verstößen gegen 
   das Gesetz durch Mitglieder des Vorstands der 
   Uniper SE. Dabei sind auch mögliche 
   Schadensersatzansprüche der Uniper SE gegen 
   Mitglieder des Vorstands zu ermitteln und 
   festzustellen._ 
 
   Zur Aufklärung der vorstehenden Vorgänge der 
   Geschäftsführung wird der Sonderprüfer 
   ermächtigt, Personen zu befragen und Zugriff 
   auf sämtliche Unterlagen der Uniper SE 
   (einschließlich von Unterlagen in 
   elektronischer Form) und verbundener 
   Unternehmen (einschließlich Unipro PJSC) 
   zu nehmen, insbesondere auf Korrespondenz 
   (einschließlich in elektronischer Form) 
   zwischen Vorstand und Angestellten von Uniper 
   SE und/oder Unipro PJSC und zwischen Uniper SE 
   und Unipro PJSC und externen Beratern und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Uniper SE: Bekanntmachung der -3-

Regulierungsbehörden, soweit diese Befragungen 
   und dieser Zugriff aus der Sicht des 
   Sonderprüfers für eine sorgfältige Prüfung 
   erforderlich sind. Der Sonderprüfer soll auch 
   untersuchen, ob und inwieweit Dokumente (auch 
   in elektronischer Form) im Zusammenhang mit dem 
   Prüfungsgegenstand der Sonderprüfung 
   nachträglich geändert oder beseitigt wurden und 
   welche Personen die Anweisungen für solche 
   Änderungen und/oder Beseitigungen gaben.' 
 
   *Begründung* 
 
   Die Cornwall (Luxembourg) S.à r.l., Luxemburg, 
   erläutert den Beschlussvorschlag mit folgender 
   Begründung: 
 
   _'Der Zweck dieses Verlangens ergibt sich aus 
   dem Beschlußgegenstand und dem 
   Beschlußvorschlag._ 
 
   _Es bestehen Anhaltspunkte dafür, daß 
   Mitglieder des Vorstands der Uniper SE versucht 
   haben, den Erfolg des Übernahmeangebots zu 
   obstruieren und dabei ihre Pflichten verletzten 
   sowie möglicherweise Schäden zum Nachteil der 
   Uniper SE verursachten._ 
 
   Unter anderem besteht Grund zu der Annahme, 
   daß durch den Vorstand der Uniper SE 
   Handlungen vorgenommen wurden, um eine Freigabe 
   der Übernahme nach dem russischen Gesetz 
   über Strategische Investitionen - eine der 
   Angebotsbedingungen des Übernahmeangebots 
   - zu verhindern. Unipro PJSC, die russische 
   Tochtergesellschaft der Uniper SE, wurde 
   bezüglich ihres Werks in Surgut im Januar 2018 
   in das russische Register natürlicher Monopole 
   (Register of natural monopolies) aufgenommen, 
   obwohl Unipro PJSC dieses Werk seit Jahren 
   erfolgreich betreibt, ohne jemals zuvor in das 
   Register natürlicher Monopole aufgenommen 
   worden zu sein oder eine solche Aufnahme 
   beantragt zu haben. Die Aufnahme in das 
   Register hatte allerdings das Potential, den 
   gesamten Freigabeprozeß nach dem 
   russischen Gesetz über Strategische 
   Investitionen zu hintertreiben und so einen 
   Vollzug des Übernahmeangebots zu 
   verhindern. Weiterhin hat die Fortum 
   Corporation vor kurzem eine Mitteilung 
   veröffentlicht, in der sie ausdrücklich 
   erklärt: 'We have come to understand that 
   Uniper management has actively worked against 
   the transaction in Russia, ... ', auf deutsch: 
   'Wir haben erkannt, daß das Management von 
   Uniper in Rußland aktiv gegen die 
   Transaktion gearbeitet hat, ... '. Sollten sich 
   diese Behauptungen als wahr erweisen, stünde 
   ein solches Verhalten im klaren Widerspruch zu 
   der Verpflichtung des Vorstands der Uniper SE, 
   keine Handlungen vorzunehmen (außer 
   solchen, die ausdrücklich vom Gesetz erlaubt 
   werden), durch die der Erfolg des Angebots 
   verhindert werden könnte.' 
 
   *Stellungnahme des Aufsichtsrats der Uniper SE* 
 
   Der Aufsichtsrat der Uniper SE hat am 29. Mai 
   2018 eine Stellungnahme zu dem 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen der Cornwall 
   (Luxembourg) S.à r.l. vom 4. Mai 2018 abgegeben 
   (im Internet unter https://ir.uniper.energy 
   zugänglich). Darin empfahl der Aufsichtsrat, 
   den Beschlussantrag zu dem damaligen 
   Tagesordnungspunkt 6 abzulehnen, da für die von 
   der Aktionärin Cornwall (Luxembourg) S.à r.l. 
   beantragte Bestellung eines Sonderprüfers kein 
   Anlass bestehe und sie nicht im Interesse der 
   Uniper SE oder deren Aktionäre liege. 
 
   Aus der Sicht des Aufsichtsrats gab es keine 
   Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand der 
   Uniper SE Maßnahmen ergriffen und 
   Handlungen veranlasst hätte, die geeignet 
   gewesen wären, das Übernahmeangebot der 
   Fortum Deutschland SE, einem Tochterunternehmen 
   des finnischen Energieversorgungsunternehmens 
   Fortum Oyj, zum Erwerb der nennwertlosen auf 
   den Namen lautenden Stückaktien der Uniper SE 
   vom 7. November 2017 zu behindern oder sogar zu 
   vereiteln. 
 
   Nach erfolgter Aufarbeitung des Sachverhalts im 
   Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot und 
   der in dessen Verlauf vom Vorstand erfolgten 
   Handlungen sowie deren rechtlicher Bewertung 
   gab es insgesamt keine Anhaltspunkte für 
   Pflichtverletzungen des Vorstands; der Vorstand 
   hatte insbesondere nicht gegen das 
   Behinderungsverbot des § 33 WpÜG 
   verstoßen. Aufwand und Kosten für die 
   beantragte Sonderprüfung wären weder notwendig 
   noch angemessen gewesen. 
 
   Der der Beurteilung des Aufsichtsrats vom Mai 
   2018 zugrundeliegende Sachverhalt hat sich 
   seitdem nicht verändert. Darüber hinaus 
   bestehen nach Auffassung des Aufsichtsrats auch 
   keine Gründe für eine andere rechtliche 
   Bewertung des Sachverhalts gegenüber Mai 2018. 
 
   Der Aufsichtsrat hält mithin an seiner 
   Empfehlung vom Mai 2018 fest und empfiehlt, den 
   Beschlussantrag zu TOP 8 ('Beschlussfassung 
   über die Bestellung eines Sonderprüfers') 
   abzulehnen. 
9. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* 
 
   Die in der Hauptversammlung am 30. August 2016 
   erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 
   Abs. 1 Nr. 8 AktG endet am 30. Juni 2021. Die 
   Gesellschaft soll unter Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung erneut zum Erwerb und 
   zur Verwendung eigener Aktien für die Zeit bis 
   zum 22. Mai 2024 wie folgt ermächtigt werden. 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor 
   zu beschließen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird bis zum 22. Mai 2024 
      ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 
      10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. 
      Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen 
      mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
      Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
      nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, 
      zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent 
      des Grundkapitals entfallen. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      (1) über die Börse, (2) mittels eines an 
      alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Angebots bzw. einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im 
      Folgenden *'Erwerbsangebot'*), (3) mittels 
      eines öffentlichen Angebots bzw. einer 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
      Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, 
      die zum Handel an einem organisierten 
      Markt im Sinne des WpÜG zugelassen 
      sind (im Folgenden *'Tauschaktien'*), 
      gegen Aktien der Gesellschaft (im 
      Folgenden *'Tauschangebot'*) oder (4) 
      durch Einsatz von Derivaten (Put- oder 
      Call-Optionen oder einer Kombination aus 
      beiden). 
 
      (i)   Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
            darf der von der Gesellschaft 
            gezahlte Gegenwert je Aktie der 
            Gesellschaft (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) den am 
            Handelstag an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse durch die 
            Eröffnungsauktion ermittelten Kurs 
            einer Aktie der Gesellschaft im 
            Xetra-Handel (oder einem 
            vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
            nicht mehr als 10 Prozent 
            überschreiten und um nicht mehr 
            als 20 Prozent unterschreiten. 
      (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein 
            Erwerbsangebot, kann die 
            Gesellschaft entweder einen 
            Kaufpreis oder eine 
            Kaufpreisspanne festlegen, zu 
            dem/der sie bereit ist, die Aktien 
            zu erwerben. 
 
            Der Kaufpreis (ohne 
            Erwerbsnebenkosten) darf - 
            vorbehaltlich einer Anpassung 
            während der Angebotsfrist - jedoch 
            den durchschnittlichen Börsenkurs 
            der Aktie der Gesellschaft an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse an den 
            letzten drei Börsenhandelstagen 
            vor der öffentlichen Ankündigung 
            des Erwerbsangebots, ermittelt auf 
            der Basis des arithmetischen 
            Mittels der Schlussauktionspreise 
            im Xetra-Handel, um nicht mehr als 
            10 Prozent überschreiten und um 
            nicht mehr als 20 Prozent 
            unterschreiten. Ergeben sich nach 
            der öffentlichen Ankündigung nicht 
            unerhebliche Abweichungen des 
            maßgeblichen Kurses, so kann 
            der Kaufpreis angepasst werden. In 
            diesem Fall wird auf den 
            durchschnittlichen Börsenkurs der 
            Aktie an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten 
            drei Börsenhandelstagen vor der 
            öffentlichen Ankündigung einer 
            etwaigen Anpassung, ermittelt auf 
            der Basis des arithmetischen 
            Mittels der Schlussauktionspreise 
            im Xetra-Handel, abgestellt. Das 
            Erwerbsangebot kann weitere 
            Bedingungen vorsehen. 
 
            Sofern das Erwerbsangebot 
            überzeichnet ist, soll die Annahme 
            grundsätzlich im Verhältnis der 
            jeweils angebotenen Aktien 
            erfolgen. Jedoch ist eine 
            bevorrechtigte Annahme kleiner 
            Offerten oder kleiner Teile von 
            Offerten bis zu maximal 150 Stück 
            zulässig. 
      (iii) Erfolgt der Erwerb über ein 
            Tauschangebot, kann die 
            Gesellschaft entweder ein 
            Tauschverhältnis oder eine 
            entsprechende Tauschspanne 
            festlegen, zu dem/der sie bereit 
            ist, die Aktien der Gesellschaft 
            zu erwerben. Dabei kann eine 
            Barleistung als ergänzende 

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April 12, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Uniper SE: Bekanntmachung der -4-

Kaufpreiszahlung oder zum 
            Ausgleich von Spitzenbeträgen 
            erfolgen. 
 
            Das Tauschverhältnis bzw. die 
            Tauschspanne in Form einer oder 
            mehrerer Tauschaktien und 
            rechnerischer Bruchteile (jeweils 
            einschließlich etwaiger 
            Spitzenbeträge, aber ohne 
            Erwerbsnebenkosten) darf - 
            vorbehaltlich einer Anpassung 
            während der Angebotsfrist - den 
            maßgeblichen Wert einer Aktie 
            der Gesellschaft um nicht mehr als 
            10 Prozent überschreiten und um 
            nicht mehr als 20 Prozent 
            unterschreiten. Als Basis für die 
            Berechnung des Tauschverhältnisses 
            bzw. der Tauschspanne sind dabei 
            jeweils die durchschnittlichen 
            Börsenkurse der Tauschaktien und 
            der Aktien der Gesellschaft an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse an den 
            letzten drei Börsenhandelstagen 
            vor der öffentlichen Ankündigung 
            des Tauschangebots, ermittelt auf 
            der Basis des arithmetischen 
            Mittels der Schlussauktionspreise 
            im Xetra-Handel, anzusetzen. 
            Ergeben sich nach der öffentlichen 
            Ankündigung nicht unerhebliche 
            Abweichungen vom maßgeblichen 
            Kurs der Aktien der Gesellschaft 
            bzw. der Tauschaktien, so kann das 
            Tauschverhältnis bzw. die 
            Tauschspanne angepasst werden. In 
            diesem Fall wird auf die 
            durchschnittlichen Börsenkurse der 
            Tauschaktien und der Aktien der 
            Gesellschaft an der Frankfurter 
            Wertpapierbörse an den letzten 
            drei Börsenhandelstagen vor der 
            öffentlichen Ankündigung einer 
            etwaigen Anpassung, ermittelt auf 
            der Basis des arithmetischen 
            Mittels der Schlussauktionspreise 
            im Xetra-Handel, abgestellt. Das 
            Tauschangebot kann weitere 
            Bedingungen vorsehen. 
 
            Sofern das Tauschangebot 
            überzeichnet ist, soll die Annahme 
            grundsätzlich im Verhältnis der 
            jeweils angebotenen Aktien 
            erfolgen. Jedoch ist eine 
            bevorrechtigte Annahme kleiner 
            Offerten oder kleiner Teile von 
            Offerten bis zu maximal 150 Stück 
            zulässig. 
      (iv)  Erfolgt der Erwerb unter Einsatz 
            von Derivaten in Form von Put- 
            oder Call-Optionen oder einer 
            Kombination aus beiden, müssen die 
            Optionsgeschäfte mit einem 
            Finanzinstitut oder über die Börse 
            zu marktnahen Konditionen 
            abgeschlossen werden, bei deren 
            Ermittlung unter anderem der bei 
            Ausübung der Optionen zu zahlende 
            Kaufpreis für die Aktien, der 
            Ausübungspreis, zu berücksichtigen 
            ist. In jedem Fall dürfen unter 
            Einsatz von Derivaten in Form von 
            Put- oder Call-Optionen oder einer 
            Kombination aus beiden maximal 
            eigene Aktien bis insgesamt 5 
            Prozent des Grundkapitals erworben 
            werden. Die Laufzeit der 
            jeweiligen Option übersteigt nicht 
            18 Monate und endet in jedem Fall 
            spätestens am 22. Mai 2024. Den 
            Aktionären steht - in 
            entsprechender Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG - ein Recht, 
            derartige Optionsgeschäfte mit der 
            Gesellschaft abzuschließen, 
            nicht zu. Der Ausübungspreis (ohne 
            Erwerbsnebenkosten, aber unter 
            Berücksichtigung der erhaltenen 
            bzw. gezahlten Optionsprämie) darf 
            den durchschnittlichen Börsenkurs 
            der Aktie der Gesellschaft an der 
            Frankfurter Wertpapierbörse an den 
            letzten drei Börsenhandelstagen 
            vor Abschluss des betreffenden 
            Optionsgeschäfts, ermittelt auf 
            der Basis des arithmetischen 
            Mittels der Schlussauktionspreise 
            im Xetra-Handel, um nicht mehr als 
            10 Prozent überschreiten und um 
            nicht mehr als 20 Prozent 
            unterschreiten. 
 
      Die Ermächtigungen können einmal oder 
      mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      Konzernunternehmen oder von Dritten für 
      Rechnung der Gesellschaft oder der 
      Konzernunternehmen ausgeübt werden. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund der zu lit. (a) 
      erteilten Ermächtigung und/oder aufgrund 
      vorangegangener 
      Hauptversammlungsermächtigungen erworben 
      werden bzw. wurden, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats - neben der Veräußerung 
      über die Börse oder durch Angebot mit 
      Bezugsrecht an alle Aktionäre - unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      wie folgt zu verwenden: 
 
      (i)   Vorbezeichnete Aktien der 
            Gesellschaft dürfen gegen 
            Barleistung veräußert werden, 
            sofern der Veräußerungspreis 
            den Börsenkurs der Aktien der 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
            Veräußerung nicht wesentlich 
            unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 
            4 AktG). Die Summe der unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG veräußerten Aktien darf 
            dabei 10 Prozent des Grundkapitals 
            nicht übersteigen. Maßgebend 
            für die Berechnung der 10 
            Prozent-Grenze ist die Höhe des 
            Grundkapitals im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens oder - falls dieser 
            Wert geringer ist - der Ausnutzung 
            dieser Ermächtigung. Soweit 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung bis zu ihrer 
            Ausnutzung von einer anderen 
            bestehenden Ermächtigung zur 
            Ausgabe oder zur Veräußerung 
            von Aktien der Gesellschaft oder 
            zur Ausgabe von Rechten, die den 
            Bezug von Aktien der Gesellschaft 
            ermöglichen oder zu ihm 
            verpflichten, Gebrauch gemacht und 
            dabei das Bezugsrecht gemäß 
            oder entsprechend § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde, 
            ist dies auf diese 10 
            Prozent-Grenze anzurechnen. 
      (ii)  Vorbezeichnete Aktien der 
            Gesellschaft dürfen gegen 
            Sachleistung veräußert 
            werden, insbesondere auch im 
            Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen oder 
            des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen, Beteiligungen 
            oder anderen Wirtschaftsgütern. 
            Eine Veräußerung in diesem 
            Sinne stellt auch die Einräumung 
            von Wandel- oder Bezugsrechten 
            sowie von Kaufoptionen und die 
            Überlassung von Aktien im 
            Rahmen einer Wertpapierleihe dar. 
            Die vorbezeichneten Aktien können 
            darüber hinaus auch zur Beendigung 
            bzw. vergleichsweisen Erledigung 
            von gesellschaftsrechtlichen 
            Spruchverfahren bei verbundenen 
            Unternehmen der Gesellschaft 
            verwendet werden. 
      (iii) Vorbezeichnete Aktien der 
            Gesellschaft dürfen verwendet 
            werden, um die Rechte von 
            Gläubigern von durch die 
            Gesellschaft oder ihre 
            Konzerngesellschaften ausgegebenen 
            Schuldverschreibungen mit Wandel- 
            oder Optionsrechten bzw. 
            Wandlungspflichten zu erfüllen. 
      (iv)  Vorbezeichnete Aktien der 
            Gesellschaft dürfen Personen, die 
            in einem Arbeitsverhältnis zu der 
            Gesellschaft oder einem mit ihr 
            verbundenen Unternehmen stehen 
            oder standen, zum Erwerb angeboten 
            und auf diese übertragen werden. 
   c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      eigene Aktien einzuziehen, ohne dass die 
      Einziehung oder ihre Durchführung eines 
      weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedarf. 
   d) Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß lit. (b) (i), 
      (ii), (iii) und (iv) darf nur insoweit 
      erfolgen, als dass die unter dieser 
      Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien, 
      die von der Gesellschaft während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
      Ausnutzung unter einer anderen bestehenden 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder 
      veräußert werden oder auf Grund von 
      Rechten, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf 
      der Grundlage einer anderen bestehenden 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts begeben werden und die den 
      Bezug von Aktien der Gesellschaft 
      ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
      auszugeben sind, rechnerisch nicht mehr 
      als 20 Prozent des Grundkapitals im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls 
      dieser Wert geringer ist - der Ausnutzung 

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April 12, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

dieser Ermächtigung ausmachen dürfen. 
   e) Die Ermächtigungen unter lit. (b) können 
      einmalig oder mehrfach, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam auch in 
      Bezug auf eigene Aktien, die durch 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf 
      deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte erworben 
      wurden, ausgenutzt werden. 
   f) Die in der Hauptversammlung vom 30. August 
      2016 erteilte und bis zum 30. Juni 2021 
      befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien wird mit 
      Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
      aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung* 
 
   Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
   Möglichkeit verschaffen, auch weiterhin eigene 
   Aktien zu erwerben und diese für folgende 
   Zwecke einzuziehen: unmittelbare oder 
   mittelbare Kaufpreiszahlung für Akquisitionen, 
   zur Erfüllung von Ansprüchen von Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten sowie 
   für eine Zuteilung an Mitarbeiter der 
   Gesellschaft oder mit ihr verbundener 
   Unternehmen sowie für eine 
   Wiederveräußerung. 
 
   Bei der Entscheidung über die Verwendung der 
   eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein 
   von den Interessen der Aktionäre und der 
   Gesellschaft leiten lassen. Der Vorstand wird 
   der Hauptversammlung über eine Ausnutzung der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung berichten. 
 
   Im Hinblick auf die verschiedenen Erwerbs- und 
   Veräußerungstatbestände der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung ist im Einzelnen 
   Folgendes auszuführen: 
 
   *Erwerb über ein Erwerbs- oder ein 
   Tauschangebot* 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
   Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, 
   eigene Aktien durch ein öffentliches, an die 
   Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes 
   Kaufangebot oder Angebot zum Tausch von Aktien 
   der Gesellschaft gegen andere von der 
   Gesellschaft gehaltene Aktien zu erwerben. 
   Darüber hinaus kann der Erwerb auch so 
   ausgestaltet werden, dass die Aktionäre 
   öffentlich zur Abgabe eines Verkaufsangebotes 
   aufgefordert werden. Das öffentliche 
   Tauschangebot stellt für die Gesellschaft eine 
   attraktive Variante zu anderen Formen des 
   Erwerbs eigener Aktien dar. Der Gesellschaft 
   wird damit größere Flexibilität 
   eingeräumt. Zugleich erhält sie die 
   Möglichkeit, auf diese Weise von ihr gehaltene 
   Beteiligungen breit gestreut zu platzieren. Um 
   ein Tauschverhältnis festzusetzen, das auf hohe 
   Akzeptanz im Markt stößt, können die 
   Aktionäre aufgefordert werden, Angebote zum 
   Tausch im Rahmen einer von der Gesellschaft 
   gesetzten Spanne abzugeben. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein 
   öffentliches Erwerbs- oder Tauschangebot ist 
   der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. 
   Sofern ein öffentliches Erwerbs- oder 
   Tauschangebot überzeichnet ist, muss die 
   Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen 
   Aktien erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, 
   eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten 
   oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 
   150 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit 
   dient dazu, gebrochene Beträge bei der 
   Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
   Restbestände zu vermeiden und damit die 
   technische Abwicklung zu erleichtern. Dies gilt 
   entsprechend für den Fall, dass bei einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
   Angebotes mehr Aktien angeboten werden, als die 
   Gesellschaft zu erwerben bereit ist. 
 
   *Erwerb über Derivate (Put- oder 
   Call-Optionen)* 
 
   Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im 
   Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate 
   in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer 
   Kombination daraus eingesetzt werden können. 
   Dabei dürfen unter Einsatz von Derivaten in 
   Form von Put- oder Call-Optionen oder einer 
   Kombination daraus maximal eigene Aktien bis 
   insgesamt 5 Prozent des Grundkapitals erworben 
   werden. Durch diese zusätzliche 
   Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft 
   ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien 
   optimal zu strukturieren. Der Vorstand 
   beabsichtigt, Put- und Call-Optionen nur 
   ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf 
   einzusetzen. 
 
   Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, 
   Put-Optionen zu veräußern oder 
   Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar 
   Aktien der Gesellschaft zu erwerben. 
 
   Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die 
   Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das 
   Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der 
   Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) 
   an die Gesellschaft zu verkaufen. Die 
   Gesellschaft ist als sogenannter Stillhalter im 
   Falle der Ausübung der Put-Option verpflichtet, 
   die in der Put-Option festgelegte Anzahl von 
   Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als 
   Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei 
   Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie. 
 
   Die Ausübung der Put-Option ist für den 
   Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn 
   der Kurs der Aktie der Gesellschaft unter dem 
   Ausübungspreis liegt. Wird die Put-Option 
   ausgeübt, fließt die Liquidität am 
   Ausübungstag ab. Die vom Erwerber der 
   Put-Option gezahlte Optionsprämie vermindert 
   den von der Gesellschaft für den Erwerb der 
   Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Wird die 
   Option nicht ausgeübt, kann die Gesellschaft 
   auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. 
   Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag 
   vereinnahmte Optionsprämie. Beim Erwerb einer 
   Call-Option erhält die Gesellschaft gegen 
   Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine 
   vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem 
   vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom 
   Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu 
   kaufen. Die Gesellschaft kauft also das Recht, 
   eigene Aktien zu erwerben. Die Ausübung der 
   Call-Option ist für die Gesellschaft dann 
   wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der 
   Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis 
   liegt, da sie die Aktien dann zu dem 
   niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter 
   kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen 
   kann sich die Gesellschaft gegen steigende 
   Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die 
   Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst 
   bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte 
   Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden 
   muss. 
 
   Die Laufzeit einer einzelnen Option darf 
   insgesamt einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem 
   Tag des Abschlusses nicht überschreiten und 
   endet in jedem Fall mit der Laufzeit der 
   Ermächtigung, das heißt am 22. Mai 2024. 
 
   Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber 
   unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. 
   gezahlten Optionsprämie) für den Erwerb der 
   Aktien durch die Gesellschaft bei Ausübung der 
   Optionen darf den durchschnittlichen Börsenkurs 
   der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten drei 
   Börsenhandelstagen vor Abschluss des 
   betreffenden Optionsgeschäfts, ermittelt auf 
   der Basis des arithmetischen Mittels der 
   Schlussauktionspreise im Xetra-Handel, um nicht 
   mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht 
   mehr als 20 Prozent unterschreiten. 
 
   Die hier beschriebenen Optionsgeschäfte sollen 
   mit einem Finanzinstitut oder über die Börse 
   abgeschlossen werden. Der Anspruch der 
   Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der 
   Gesellschaft abzuschließen, wird in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgeschlossen. Hierdurch wird die 
   Verwaltung - anders als bei einem Angebot zum 
   Erwerb der Optionen an alle Aktionäre - in die 
   Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig 
   abzuschließen. Durch die beschriebene 
   Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis 
   werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener 
   Aktien unter Einsatz von Put- und Call-Optionen 
   wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die 
   Gesellschaft einen fairen Marktpreis 
   vereinnahmt bzw. bezahlt, geht den an den 
   Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionären 
   kein Wert verloren. Dies entspricht der 
   Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf 
   über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre 
   tatsächlich Aktien an die Gesellschaft 
   verkaufen können. Insofern liegen die 
   Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   vor, wonach ein Bezugsrechtsausschluss dann 
   gerechtfertigt ist, wenn die 
   Vermögensinteressen der Aktionäre aufgrund 
   marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind. 
 
   *Wiederveräußerung der erworbenen Aktien 
   zu einem marktnahen Preis* 
 
   Im Rahmen einer Wiederveräußerung 
   erworbener eigener Aktien sieht die 
   Ermächtigung vor, dass das Bezugsrecht 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgeschlossen werden kann. Der Verkaufspreis 
   wird sich dabei eng an dem jeweils aktuellen 
   Börsenkurs orientieren und diesen allenfalls 
   unwesentlich unterschreiten. 
 
   Dieser im Gesetz vorgesehene Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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