DJ DGAP-HV: Uniper SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Dusseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Uniper SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Uniper SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Dusseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Uniper SE Düsseldorf WKN: UNSE01 / ISIN: DE000UNSE018 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE am 22. Mai 2019, 10:00 Uhr, im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, in 40474 Düsseldorf, Rotterdamer Straße 141, ein. *I. Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Uniper SE und des gebilligten Konzernabschlusses für den Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr 2018 zusammen mit dem zusammengefassten Lagebericht für die Uniper SE und den Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr 2018 und dem Bericht des Aufsichtsrats* Am 11. März 2019 hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss, die jeweils vom Vorstand aufgestellt worden sind, gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 a Abs. 1 und 315 a Abs. 1 HGB1) werden der ordentlichen Hauptversammlung vorgelegt. Die Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter https://ir.uniper.energy zugänglich und werden auch in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich gemacht. 1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die Uniper SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (im Folgenden 'SE-VO') Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 329.364.000,00 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR Dividende von EUR 0,90 je 329.364.000,00 dividendenberechtigter Stückaktie: Der Betrag in Höhe von EUR 329.364.000,00, der als Dividende in Höhe von EUR 0,90 je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre ausgeschüttet werden soll, beruht auf der Annahme, dass alle 365.960.000 Stückaktien dividendenberechtigt sind. Für den Fall, dass am Tag der ordentlichen Hauptversammlung weniger Aktien dividendenberechtigt sind (etwa durch eigene Aktien gemäß § 71b AktG), wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, dass die Dividende von EUR 0,90 je dividendenberechtigter Stückaktie unverändert bleibt, während im Übrigen ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet wird. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Dividendenanspruch am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am 27. Mai 2019. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2017* Die ordentliche Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 2018 hat beschlossen, dass TOP 3 der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 2018 ('Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2017') bis zur nächsten Hauptversammlung der Uniper SE vertagt wird. Seit der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 2018 hat keine Hauptversammlung der Uniper SE stattgefunden, weshalb nun in der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE am 22. Mai 2019 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 entschieden werden soll. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Uniper SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Der festgestellte Jahresabschluss der Uniper SE und der gebilligte Konzernabschluss für den Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr 2017 zusammen mit dem zusammengefassten Lagebericht für die Uniper SE und den Uniper-Konzern für das Geschäftsjahr 2017 und dem Bericht des Aufsichtsrats (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 a Abs. 1 und 315 a Abs. 1 HGB) liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.uniper.energy zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2018* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Uniper SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Uniper SE für das Geschäftsjahr 2018* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Uniper SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 6. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, die Bestellung des Abschlussprüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses - vor, zu beschließen, dass PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf: a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019, b) zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten im Geschäftsjahr 2019 und c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2020, der vor der ordentlichen Hauptversammlung 2020 erstellt wird, bestellt wird. 7. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* Nachdem Dr. Marc Spieker, der durch die ordentliche Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt worden war, sein Amt mit Wirkung zum Ablauf des 16. Juli 2018 niedergelegt hatte, wurde Markus Rauramo auf Antrag des Vorstands durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2018 mit Wirkung zum 30. Juli 2018 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat der Uniper SE besteht aus zwölf Mitgliedern gemäß Art. 40 Abs. 3 SE-VO, § 17 SEAG, § 21 Abs. 3 SEBG, Teil 2 Ziffer 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Uniper SE vom 12. Januar 2016 (im Folgenden *'Beteiligungsvereinbarung'*) und § 8 Abs. 1 der Satzung der Uniper SE. Nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Uniper SE werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt und weitere sechs Mitglieder werden als Vertreter der Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wahlverfahrens, wie in der Beteiligungsvereinbarung geregelt, gewählt. Gemäß § 17 Abs. 2 SEAG müssen mindestens vier der zwölf Mitglieder Frauen sein und mindestens vier Mitglieder müssen Männer sein. Zusätzlich müssen nach Teil 2 Ziffer 3.4 der Beteiligungsvereinbarung von den sechs Mitgliedern, die durch die Hauptversammlung gewählt werden und von den sechs Mitgliedern, die durch die Arbeitnehmer gewählt werden, jeweils mindestens zwei Mitglieder Frauen und mindestens zwei Mitglieder Männer sein. Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf den Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats beziehungsweise auf der Beschlussfassung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat schlägt vor, *Herrn Markus Rauramo*, Chief Financial Officer bei Fortum Oyj, Finnland, wohnhaft in Helsinki, Finnland, als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Mai 2019 für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
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Mitglieds Dr. Marc Spieker, also für die Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats wurde auf der Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Markus Rauramo den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Herr Markus Rauramo ist Chief Financial Officer der Fortum Oyj, Finnland, und damit Mitglied des Leitungsorgans des größten Aktionärs der Uniper SE. Herr Markus Rauramo ist in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Wärtsilä Oyj Abp, Finnland * Teollisuuden Voima Oyj, Finnland * Mentten Oy, Finnland * Vaka-säätiö sr, Finnland * Fortum Assets Oy, Vorsitz, Finnland * Fortum C&H Oy, Vorsitz, Finnland * Fortum Finance Ireland DAC, Irland * Fortum Heat and Gas Oy, Vorsitz, Finnland * Fortum Power and Heat Oy, Vorsitz, Finnland * PAO Fortum, Vorsitz, Russland Den Lebenslauf von Herrn Markus Rauramo sowie die Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden Sie nachfolgend sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://ir.uniper.energy *Markus Rauramo* Chief Financial Officer bei Fortum Oyj, Finnland, wohnhaft in Helsinki, Finnland Jahrgang 1968 Beruflicher Werdegang 1990?-?1997 M.Sc. (Econ. and Pol. Hist.), Universität Helsinki, Finnland 1993?-?1999 Verschiedene Positionen im Finanzbereich bei Enso Oyj, Helsinki, Finnland 1999?-?2001 VP Head of Funding bei Stora Enso Financial Services, Brüssel, Belgien 2001?-?2004 VP Strategy and Investments bei Stora Enso Oyj, Helsinki, Finnland 2004?-?2008 SVP Group Treasurer bei Stora Enso International, London, Großbritannien 2008?-?2012 Chief Financial Officer und Mitglied des Group Executive Team bei Stora Enso Oyj, Helsinki, Finnland 2012?-?2014 Chief Financial Officer bei Fortum Oyj, Espoo, Finnland 2014?-?2016 Executive Vice President Heat, Electricity Sales and Solutions bei Fortum Oyj, Espoo, Finnland 2016?-?2017 Executive Vice President City Solutions bei Fortum Oyj, Espoo, Finnland Seit 2017 Chief Financial Officer bei Fortum Oyj, Espoo, Finnland Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Wärtsilä Oyj Abp, Finnland * Teollisuuden Voima Oyj, Finnland * Mentten Oy, Finnland * Vaka-säätiö sr, Finnland * Fortum Assets Oy, Vorsitz, Finnland * Fortum C&H Oy, Vorsitz, Finnland * Fortum Finance Ireland DAC, Irland * Fortum Heat and Gas Oy, Vorsitz, Finnland * Fortum Power and Heat Oy, Vorsitz, Finnland * PAO Fortum, Vorsitz, Russland Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat: * Fortum Oyj, Chief Financial Officer, Finnland * Fortum Finance B.V., Niederlande * Fortum Holding B.V., Niederlande 8. *Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers* Nach Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE für den 6. Juni 2018 hat die Cornwall (Luxembourg) S.à r.l., Luxemburg, vertreten durch Broich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main, die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 2018 um einen weiteren Gegenstand verlangt. Die Tagesordnung der Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 2018 ist sodann um TOP 6 ('Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers') erweitert worden. Die ordentliche Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 2018 hat beschlossen, dass TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 2018 ('Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers') bis zur nächsten Hauptversammlung der Uniper SE vertagt wird. Seit der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE vom 6. Juni 2018 hat keine Hauptversammlung der Uniper SE stattgefunden, weshalb nun in der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE am 22. Mai 2019 über die Bestellung eines Sonderprüfers entschieden werden soll. Die Cornwall (Luxembourg) S.à r.l., Luxemburg, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'Die Hauptversammlung bestellt Herrn Jochen Jahn, Rechtsanwalt, Diplom-Kaufmann, c/o Krammer Jahn Rechtsanwälte PartG mbB, Alexanderstraße 1, 95444 Bayreuth zum Sonderprüfer. Er kann geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranziehen. Dem Sonderprüfer ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen vollumfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer beziehungsweise seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. _Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein entsprechender Vertrag geschlossen. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht annehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen anderen Sonderprüfer, der nachweislich über die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderliche Sachkunde verfügt._ _Die Sonderprüfung gemäß Art. 52, 9 SE-VO in Verbindung mit § 142 AktG hat die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand:_ 1. Sämtliche Handlungen und Maßnahmen des Vorstands der Uniper SE, die seit dem 20. September 2017 in Bezug auf das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Fortum Deutschland SE zum Erwerb der nennwertlosen auf den Namen lautenden Stückaktien der Uniper SE (nachfolgend das 'Übernahmeangebot') getroffen wurden sowie die beabsichtigten, möglichen und tatsächlich eingetretenen Folgen dieser Handlungen und Maßnahmen für den Erfolg des Übernahmeangebots sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende interne und externe Kommunikation des Vorstands der Uniper SE, insbesondere jedwede direkte oder indirekte (über Angestellte, Konzerngesellschaften oder externe Berater) Kommunikation mit einer Regulierungsbehörde. 2. Sämtliche Handlungen und Maßnahmen des Vorstands der Uniper SE, die seit dem 20. September 2017 in Bezug auf das Übernahmeangebot und eine Freigabe der Übernahme nach dem russischen Gesetz über Strategische Investitionen gegenüber der russischen Tochtergesellschaft Unipro PJSC und/oder russischen Regulierungsbehörden getroffen wurden sowie die beabsichtigten, möglichen und tatsächlich eingetretenen Folgen dieser Handlungen und Maßnahmen für den Erfolg des Übernahmeangebots, insbesondere jegliche Handlungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Unipro PJSC in das Register natürlicher Monopole (Register of natural monopolies) und der daraus resultierenden Qualifikation der Unipro PJSC als ein strategisches Investment nach russischem Recht sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehende interne und externe Kommunikation des Vorstands der Uniper SE, insbesondere jedwede direkte oder indirekte (über Angestellte der Uniper SE und/oder verbundener Unternehmen wie der Unipro PJSC und/oder externe Berater der Uniper SE und/oder verbundener Unternehmen wie der Unipro PJSC) Kommunikation mit russischen Regulierungsbehörden. _Die Sonderprüfung dient der Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten und Verstößen gegen das Gesetz durch Mitglieder des Vorstands der Uniper SE. Dabei sind auch mögliche Schadensersatzansprüche der Uniper SE gegen Mitglieder des Vorstands zu ermitteln und festzustellen._ Zur Aufklärung der vorstehenden Vorgänge der Geschäftsführung wird der Sonderprüfer ermächtigt, Personen zu befragen und Zugriff auf sämtliche Unterlagen der Uniper SE (einschließlich von Unterlagen in elektronischer Form) und verbundener Unternehmen (einschließlich Unipro PJSC) zu nehmen, insbesondere auf Korrespondenz (einschließlich in elektronischer Form) zwischen Vorstand und Angestellten von Uniper SE und/oder Unipro PJSC und zwischen Uniper SE und Unipro PJSC und externen Beratern und/oder
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Regulierungsbehörden, soweit diese Befragungen und dieser Zugriff aus der Sicht des Sonderprüfers für eine sorgfältige Prüfung erforderlich sind. Der Sonderprüfer soll auch untersuchen, ob und inwieweit Dokumente (auch in elektronischer Form) im Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand der Sonderprüfung nachträglich geändert oder beseitigt wurden und welche Personen die Anweisungen für solche Änderungen und/oder Beseitigungen gaben.' *Begründung* Die Cornwall (Luxembourg) S.à r.l., Luxemburg, erläutert den Beschlussvorschlag mit folgender Begründung: _'Der Zweck dieses Verlangens ergibt sich aus dem Beschlußgegenstand und dem Beschlußvorschlag._ _Es bestehen Anhaltspunkte dafür, daß Mitglieder des Vorstands der Uniper SE versucht haben, den Erfolg des Übernahmeangebots zu obstruieren und dabei ihre Pflichten verletzten sowie möglicherweise Schäden zum Nachteil der Uniper SE verursachten._ Unter anderem besteht Grund zu der Annahme, daß durch den Vorstand der Uniper SE Handlungen vorgenommen wurden, um eine Freigabe der Übernahme nach dem russischen Gesetz über Strategische Investitionen - eine der Angebotsbedingungen des Übernahmeangebots - zu verhindern. Unipro PJSC, die russische Tochtergesellschaft der Uniper SE, wurde bezüglich ihres Werks in Surgut im Januar 2018 in das russische Register natürlicher Monopole (Register of natural monopolies) aufgenommen, obwohl Unipro PJSC dieses Werk seit Jahren erfolgreich betreibt, ohne jemals zuvor in das Register natürlicher Monopole aufgenommen worden zu sein oder eine solche Aufnahme beantragt zu haben. Die Aufnahme in das Register hatte allerdings das Potential, den gesamten Freigabeprozeß nach dem russischen Gesetz über Strategische Investitionen zu hintertreiben und so einen Vollzug des Übernahmeangebots zu verhindern. Weiterhin hat die Fortum Corporation vor kurzem eine Mitteilung veröffentlicht, in der sie ausdrücklich erklärt: 'We have come to understand that Uniper management has actively worked against the transaction in Russia, ... ', auf deutsch: 'Wir haben erkannt, daß das Management von Uniper in Rußland aktiv gegen die Transaktion gearbeitet hat, ... '. Sollten sich diese Behauptungen als wahr erweisen, stünde ein solches Verhalten im klaren Widerspruch zu der Verpflichtung des Vorstands der Uniper SE, keine Handlungen vorzunehmen (außer solchen, die ausdrücklich vom Gesetz erlaubt werden), durch die der Erfolg des Angebots verhindert werden könnte.' *Stellungnahme des Aufsichtsrats der Uniper SE* Der Aufsichtsrat der Uniper SE hat am 29. Mai 2018 eine Stellungnahme zu dem Tagesordnungsergänzungsverlangen der Cornwall (Luxembourg) S.à r.l. vom 4. Mai 2018 abgegeben (im Internet unter https://ir.uniper.energy zugänglich). Darin empfahl der Aufsichtsrat, den Beschlussantrag zu dem damaligen Tagesordnungspunkt 6 abzulehnen, da für die von der Aktionärin Cornwall (Luxembourg) S.à r.l. beantragte Bestellung eines Sonderprüfers kein Anlass bestehe und sie nicht im Interesse der Uniper SE oder deren Aktionäre liege. Aus der Sicht des Aufsichtsrats gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand der Uniper SE Maßnahmen ergriffen und Handlungen veranlasst hätte, die geeignet gewesen wären, das Übernahmeangebot der Fortum Deutschland SE, einem Tochterunternehmen des finnischen Energieversorgungsunternehmens Fortum Oyj, zum Erwerb der nennwertlosen auf den Namen lautenden Stückaktien der Uniper SE vom 7. November 2017 zu behindern oder sogar zu vereiteln. Nach erfolgter Aufarbeitung des Sachverhalts im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot und der in dessen Verlauf vom Vorstand erfolgten Handlungen sowie deren rechtlicher Bewertung gab es insgesamt keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Vorstands; der Vorstand hatte insbesondere nicht gegen das Behinderungsverbot des § 33 WpÜG verstoßen. Aufwand und Kosten für die beantragte Sonderprüfung wären weder notwendig noch angemessen gewesen. Der der Beurteilung des Aufsichtsrats vom Mai 2018 zugrundeliegende Sachverhalt hat sich seitdem nicht verändert. Darüber hinaus bestehen nach Auffassung des Aufsichtsrats auch keine Gründe für eine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts gegenüber Mai 2018. Der Aufsichtsrat hält mithin an seiner Empfehlung vom Mai 2018 fest und empfiehlt, den Beschlussantrag zu TOP 8 ('Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers') abzulehnen. 9. *Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* Die in der Hauptversammlung am 30. August 2016 erteilte Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG endet am 30. Juni 2021. Die Gesellschaft soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien für die Zeit bis zum 22. Mai 2024 wie folgt ermächtigt werden. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird bis zum 22. Mai 2024 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im Folgenden *'Erwerbsangebot'*), (3) mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des WpÜG zugelassen sind (im Folgenden *'Tauschaktien'*), gegen Aktien der Gesellschaft (im Folgenden *'Tauschangebot'*) oder (4) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden). (i) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. (ii) Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, kann die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf - vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist - jedoch den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel, um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel, abgestellt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Erwerbsangebot überzeichnet ist, soll die Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch ist eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 150 Stück zulässig. (iii) Erfolgt der Erwerb über ein Tauschangebot, kann die Gesellschaft entweder ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende Tauschspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine Barleistung als ergänzende
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Kaufpreiszahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erfolgen. Das Tauschverhältnis bzw. die Tauschspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile (jeweils einschließlich etwaiger Spitzenbeträge, aber ohne Erwerbsnebenkosten) darf - vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist - den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Als Basis für die Berechnung des Tauschverhältnisses bzw. der Tauschspanne sind dabei jeweils die durchschnittlichen Börsenkurse der Tauschaktien und der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des Tauschangebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel, anzusetzen. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen vom maßgeblichen Kurs der Aktien der Gesellschaft bzw. der Tauschaktien, so kann das Tauschverhältnis bzw. die Tauschspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf die durchschnittlichen Börsenkurse der Tauschaktien und der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel, abgestellt. Das Tauschangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Tauschangebot überzeichnet ist, soll die Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch ist eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 150 Stück zulässig. (iv) Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden, müssen die Optionsgeschäfte mit einem Finanzinstitut oder über die Börse zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden, bei deren Ermittlung unter anderem der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien, der Ausübungspreis, zu berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden maximal eigene Aktien bis insgesamt 5 Prozent des Grundkapitals erworben werden. Die Laufzeit der jeweiligen Option übersteigt nicht 18 Monate und endet in jedem Fall spätestens am 22. Mai 2024. Den Aktionären steht - in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - ein Recht, derartige Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, nicht zu. Der Ausübungspreis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel, um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen ausgeübt werden. b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der zu lit. (a) erteilten Ermächtigung und/oder aufgrund vorangegangener Hauptversammlungsermächtigungen erworben werden bzw. wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats - neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre - unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden: (i) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen gegen Barleistung veräußert werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien darf dabei 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10 Prozent-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von einer anderen bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde, ist dies auf diese 10 Prozent-Grenze anzurechnen. (ii) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Eine Veräußerung in diesem Sinne stellt auch die Einräumung von Wandel- oder Bezugsrechten sowie von Kaufoptionen und die Überlassung von Aktien im Rahmen einer Wertpapierleihe dar. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch zur Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft verwendet werden. (iii) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen verwendet werden, um die Rechte von Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten zu erfüllen. (iv) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, zum Erwerb angeboten und auf diese übertragen werden. c) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. d) Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß lit. (b) (i), (ii), (iii) und (iv) darf nur insoweit erfolgen, als dass die unter dieser Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen bestehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden oder auf Grund von Rechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen bestehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch nicht mehr als 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - der Ausnutzung
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dieser Ermächtigung ausmachen dürfen. e) Die Ermächtigungen unter lit. (b) können einmalig oder mehrfach, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam auch in Bezug auf eigene Aktien, die durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte erworben wurden, ausgenutzt werden. f) Die in der Hauptversammlung vom 30. August 2016 erteilte und bis zum 30. Juni 2021 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung* Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, auch weiterhin eigene Aktien zu erwerben und diese für folgende Zwecke einzuziehen: unmittelbare oder mittelbare Kaufpreiszahlung für Akquisitionen, zur Erfüllung von Ansprüchen von Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten sowie für eine Zuteilung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie für eine Wiederveräußerung. Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung berichten. Im Hinblick auf die verschiedenen Erwerbs- und Veräußerungstatbestände der vorgeschlagenen Ermächtigung ist im Einzelnen Folgendes auszuführen: *Erwerb über ein Erwerbs- oder ein Tauschangebot* Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder Angebot zum Tausch von Aktien der Gesellschaft gegen andere von der Gesellschaft gehaltene Aktien zu erwerben. Darüber hinaus kann der Erwerb auch so ausgestaltet werden, dass die Aktionäre öffentlich zur Abgabe eines Verkaufsangebotes aufgefordert werden. Das öffentliche Tauschangebot stellt für die Gesellschaft eine attraktive Variante zu anderen Formen des Erwerbs eigener Aktien dar. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt. Zugleich erhält sie die Möglichkeit, auf diese Weise von ihr gehaltene Beteiligungen breit gestreut zu platzieren. Um ein Tauschverhältnis festzusetzen, das auf hohe Akzeptanz im Markt stößt, können die Aktionäre aufgefordert werden, Angebote zum Tausch im Rahmen einer von der Gesellschaft gesetzten Spanne abzugeben. Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Erwerbs- oder Tauschangebot ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Sofern ein öffentliches Erwerbs- oder Tauschangebot überzeichnet ist, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 150 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes mehr Aktien angeboten werden, als die Gesellschaft zu erwerben bereit ist. *Erwerb über Derivate (Put- oder Call-Optionen)* Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination daraus eingesetzt werden können. Dabei dürfen unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination daraus maximal eigene Aktien bis insgesamt 5 Prozent des Grundkapitals erworben werden. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Der Vorstand beabsichtigt, Put- und Call-Optionen nur ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf einzusetzen. Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Die Gesellschaft ist als sogenannter Stillhalter im Falle der Ausübung der Put-Option verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie. Die Ausübung der Put-Option ist für den Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft unter dem Ausübungspreis liegt. Wird die Put-Option ausgeübt, fließt die Liquidität am Ausübungstag ab. Die vom Erwerber der Put-Option gezahlte Optionsprämie vermindert den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Wird die Option nicht ausgeübt, kann die Gesellschaft auf diese Weise keine eigenen Aktien erwerben. Ihr verbleibt jedoch die am Abschlusstag vereinnahmte Optionsprämie. Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an Aktien zu einem vorher festgelegten Preis (Ausübungspreis) vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Gesellschaft kauft also das Recht, eigene Aktien zu erwerben. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann sich die Gesellschaft gegen steigende Aktienkurse absichern. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Optionen der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien gezahlt werden muss. Die Laufzeit einer einzelnen Option darf insgesamt einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Abschlusses nicht überschreiten und endet in jedem Fall mit der Laufzeit der Ermächtigung, das heißt am 22. Mai 2024. Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie) für den Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft bei Ausübung der Optionen darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel, um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die hier beschriebenen Optionsgeschäfte sollen mit einem Finanzinstitut oder über die Börse abgeschlossen werden. Der Anspruch der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, wird in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Hierdurch wird die Verwaltung - anders als bei einem Angebot zum Erwerb der Optionen an alle Aktionäre - in die Lage versetzt, Optionsgeschäfte kurzfristig abzuschließen. Durch die beschriebene Festlegung von Optionsprämie und Ausübungspreis werden die Aktionäre bei dem Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Put- und Call-Optionen wirtschaftlich nicht benachteiligt. Da die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. bezahlt, geht den an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionären kein Wert verloren. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Insofern liegen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor, wonach ein Bezugsrechtsausschluss dann gerechtfertigt ist, wenn die Vermögensinteressen der Aktionäre aufgrund marktnaher Preisfestsetzung gewahrt sind. *Wiederveräußerung der erworbenen Aktien zu einem marktnahen Preis* Im Rahmen einer Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht die Ermächtigung vor, dass das Bezugsrecht entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden kann. Der Verkaufspreis wird sich dabei eng an dem jeweils aktuellen Börsenkurs orientieren und diesen allenfalls unwesentlich unterschreiten. Dieser im Gesetz vorgesehene Ausschluss des
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April 12, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)