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DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-15 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100
ISIN: DE000CBK1001 Einladung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung
*der Commerzbank Aktiengesellschaft ein, *die am Mittwoch,
den 22. Mai 2019, ab 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit
- MESZ) *in dem RheinMain CongressCenter,
Friedrich-Ebert-Allee 1, 65185 Wiesbaden, stattfindet.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts (einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB) für
das Geschäftsjahr 2018, Vorlage des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach § 315a Absatz 1 HGB) für das
Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats,
des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts
zum Geschäftsjahr 2018
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Absatz
1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand
die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem
des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die
Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die
vorgenannten Unterlagen werden in der
Hauptversammlung näher erläutert.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus dem
Geschäftsjahr 2018 in Höhe von Euro 262.480.540,00
zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je
dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt Euro
250.471.526,80) zu verwenden und den Restbetrag von
Euro 12.009.013,20 in andere Gewinnrücklagen
einzustellen.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist
gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten, auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, mithin am 27. Mai 2019.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt
a.M., zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 zu
wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat
erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß
Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr.
537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel
der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art
auferlegt wurde.
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des
Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt
a.M., zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2020 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat
erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß
Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr.
537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel
der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art
auferlegt wurde.
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2015, die Ermächtigung des Vorstands zur
Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital
2019/I) - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende
Satzungsänderung*
Das Genehmigte Kapital 2015 der Commerzbank
Aktiengesellschaft gemäß § 4 Absatz 3 der
Satzung über Euro 569.253.470,00 ist bislang nicht
genutzt worden und läuft noch bis zum 29. April 2020.
An seine Stelle sollen ein neues genehmigtes Kapital
in Höhe von Euro 500.943.054,00 und ein genehmigtes
Kapital in Höhe von Euro 125.235.763,00 treten, die
bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt werden können
(Genehmigtes Kapital 2019/I und Genehmigtes Kapital
2019/II). Das Genehmigte Kapital 2015 soll aufgehoben
werden. Seine Aufhebung wird nur wirksam, wenn an
seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2019/I
gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag und das
neue Genehmigte Kapital 2019/II gemäß
Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 treten.
Die Satzungsänderung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2015 soll daher erst angemeldet
werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt
7 und 8 entweder nicht innerhalb der Anfechtungsfrist
angefochten worden sind, eine etwaige Klage
rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich in sonstiger
Weise erledigt hat oder ein rechtskräftiger
Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Das bis zum 29. April 2020 befristete
Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4
Absatz 3 der Satzung wird für die Zeit ab
Wirksamwerden des gemäß lit. b) neu
zu schaffenden Genehmigten Kapitals
2019/I und des gemäß
Tagesordnungspunkt 8 lit. a) neu zu
schaffenden Genehmigten Kapitals 2019/II
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen einmalig oder mehrfach,
jedoch insgesamt höchstens um Euro
500.943.054,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht
kann auch in der Weise eingeräumt werden,
dass die neuen Aktien von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder diesen
nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der Commerzbank Aktiengesellschaft und
unmittelbarer oder mittelbarer
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von Euro 15.000.000,00
auszugeben.
Sofern Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1
AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
darf der auf sie entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 3 %
des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen. Auf diese 3 %-Grenze ist das
anteilige Grundkapital anzurechnen, das
auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit der Ermächtigung unter einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der
Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1
AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen
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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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