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DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main 
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100 
ISIN: DE000CBK1001 Einladung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung 
*der Commerzbank Aktiengesellschaft ein, *die am Mittwoch, 
den 22. Mai 2019, ab 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit 
- MESZ) *in dem RheinMain CongressCenter, 
Friedrich-Ebert-Allee 1, 65185 Wiesbaden, stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts (einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB) für 
   das Geschäftsjahr 2018, Vorlage des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 315a Absatz 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats, 
   des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts 
   zum Geschäftsjahr 2018 
 
   Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Absatz 
   1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand 
   die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
   Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die 
   vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus dem 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von Euro 262.480.540,00 
   zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt Euro 
   250.471.526,80) zu verwenden und den Restbetrag von 
   Euro 12.009.013,20 in andere Gewinnrücklagen 
   einzustellen. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist 
   gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten, auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig, mithin am 27. Mai 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt 
   a.M., zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß 
   Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel 
   der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
   Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt 
   a.M., zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
   Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2020 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß 
   Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel 
   der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2015, die Ermächtigung des Vorstands zur 
   Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019/I) - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2015 der Commerzbank 
   Aktiengesellschaft gemäß § 4 Absatz 3 der 
   Satzung über Euro 569.253.470,00 ist bislang nicht 
   genutzt worden und läuft noch bis zum 29. April 2020. 
   An seine Stelle sollen ein neues genehmigtes Kapital 
   in Höhe von Euro 500.943.054,00 und ein genehmigtes 
   Kapital in Höhe von Euro 125.235.763,00 treten, die 
   bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt werden können 
   (Genehmigtes Kapital 2019/I und Genehmigtes Kapital 
   2019/II). Das Genehmigte Kapital 2015 soll aufgehoben 
   werden. Seine Aufhebung wird nur wirksam, wenn an 
   seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2019/I 
   gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag und das 
   neue Genehmigte Kapital 2019/II gemäß 
   Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 treten. 
   Die Satzungsänderung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 soll daher erst angemeldet 
   werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 
   7 und 8 entweder nicht innerhalb der Anfechtungsfrist 
   angefochten worden sind, eine etwaige Klage 
   rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich in sonstiger 
   Weise erledigt hat oder ein rechtskräftiger 
   Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Das bis zum 29. April 2020 befristete 
      Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4 
      Absatz 3 der Satzung wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden des gemäß lit. b) neu 
      zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
      2019/I und des gemäß 
      Tagesordnungspunkt 8 lit. a) neu zu 
      schaffenden Genehmigten Kapitals 2019/II 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
      Bareinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      500.943.054,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder diesen 
      nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
      gleichstehenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft und 
        unmittelbarer oder mittelbarer 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag 
        am Grundkapital von Euro 15.000.000,00 
        auszugeben. 
 
      Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter 
      der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      darf der auf sie entfallende anteilige 
      Betrag des Grundkapitals insgesamt 3 % 
      des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      übersteigen. Auf diese 3 %-Grenze ist das 
      anteilige Grundkapital anzurechnen, das 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
      anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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