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DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main 
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100 
ISIN: DE000CBK1001 Einladung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung 
*der Commerzbank Aktiengesellschaft ein, *die am Mittwoch, 
den 22. Mai 2019, ab 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit 
- MESZ) *in dem RheinMain CongressCenter, 
Friedrich-Ebert-Allee 1, 65185 Wiesbaden, stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts (einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB) für 
   das Geschäftsjahr 2018, Vorlage des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 315a Absatz 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats, 
   des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts 
   zum Geschäftsjahr 2018 
 
   Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Absatz 
   1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand 
   die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
   Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die 
   vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus dem 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von Euro 262.480.540,00 
   zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt Euro 
   250.471.526,80) zu verwenden und den Restbetrag von 
   Euro 12.009.013,20 in andere Gewinnrücklagen 
   einzustellen. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist 
   gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten, auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig, mithin am 27. Mai 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt 
   a.M., zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß 
   Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel 
   der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
   Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt 
   a.M., zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
   Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2020 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß 
   Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel 
   der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2015, die Ermächtigung des Vorstands zur 
   Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019/I) - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2015 der Commerzbank 
   Aktiengesellschaft gemäß § 4 Absatz 3 der 
   Satzung über Euro 569.253.470,00 ist bislang nicht 
   genutzt worden und läuft noch bis zum 29. April 2020. 
   An seine Stelle sollen ein neues genehmigtes Kapital 
   in Höhe von Euro 500.943.054,00 und ein genehmigtes 
   Kapital in Höhe von Euro 125.235.763,00 treten, die 
   bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt werden können 
   (Genehmigtes Kapital 2019/I und Genehmigtes Kapital 
   2019/II). Das Genehmigte Kapital 2015 soll aufgehoben 
   werden. Seine Aufhebung wird nur wirksam, wenn an 
   seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2019/I 
   gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag und das 
   neue Genehmigte Kapital 2019/II gemäß 
   Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 treten. 
   Die Satzungsänderung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 soll daher erst angemeldet 
   werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 
   7 und 8 entweder nicht innerhalb der Anfechtungsfrist 
   angefochten worden sind, eine etwaige Klage 
   rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich in sonstiger 
   Weise erledigt hat oder ein rechtskräftiger 
   Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Das bis zum 29. April 2020 befristete 
      Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4 
      Absatz 3 der Satzung wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden des gemäß lit. b) neu 
      zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
      2019/I und des gemäß 
      Tagesordnungspunkt 8 lit. a) neu zu 
      schaffenden Genehmigten Kapitals 2019/II 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
      Bareinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      500.943.054,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder diesen 
      nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
      gleichstehenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft und 
        unmittelbarer oder mittelbarer 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag 
        am Grundkapital von Euro 15.000.000,00 
        auszugeben. 
 
      Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter 
      der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      darf der auf sie entfallende anteilige 
      Betrag des Grundkapitals insgesamt 3 % 
      des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      übersteigen. Auf diese 3 %-Grenze ist das 
      anteilige Grundkapital anzurechnen, das 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
      anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -2-

ausgegeben oder veräußert werden. 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung festzulegen. 
   c) § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
      Bareinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      500.943.054,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder diesen 
      nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
      gleichstehenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft und 
        unmittelbarer oder mittelbarer 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag 
        am Grundkapital von Euro 15.000.000,00 
        auszugeben. 
 
      Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter 
      der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      darf der auf sie entfallende anteilige 
      Betrag des Grundkapitals insgesamt 3 % 
      des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      übersteigen. Auf diese 3 %-Grenze ist das 
      anteilige Grundkapital anzurechnen, das 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
      anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      ausgegeben oder veräußert werden. 
      Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung festzulegen.' 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019/I abzuändern oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   e) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Satzungsänderungen - vorstehend unter a) 
      und c) - nur unter der Voraussetzung zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, dass (i) die Anfechtungsfrist 
      gemäß § 246 Absatz 1 AktG abgelaufen 
      ist, ohne dass eine Klage gegen die 
      Wirksamkeit der Beschlüsse unter 
      Tagesordnungspunkt 7 oder 8 erhoben 
      wurde, oder (ii) im Falle der 
      fristgerechten Erhebung einer solchen 
      Klage, dass die Klage rechtskräftig 
      abgewiesen wurde oder sich das 
      Klageverfahren in sonstiger Weise (etwa 
      durch Klagerücknahme) erledigt hat oder 
      das Gericht auf Antrag der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft durch rechtskräftigen 
      Beschluss festgestellt hat, dass die 
      Erhebung der Klage der Eintragung des 
      Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 7 
      oder 8 nicht entgegensteht und/oder 
      Mängel des jeweiligen 
      Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung 
      der Eintragung unberührt lassen. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands 
   zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019/II) - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Wie unter Tagesordnungspunkt 7 einleitend 
   dargestellt, soll das bestehende Genehmigte Kapital 
   2015 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2019/I und 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2019/II ersetzt werden. 
   Das neue genehmigte Kapital 2019/II in Höhe von Euro 
   125.235.763,00 soll bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt 
   werden können (Genehmigtes Kapital 2019/II). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      125.235.763,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/II). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
      das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
      Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
      Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
      Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um in dem Umfang, in dem es 
        erforderlich ist, Inhabern von durch 
        die Commerzbank Aktiengesellschaft 
        oder durch unmittelbare oder 
        mittelbare 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) ausgegebenen oder noch 
        auszugebenden Wandlungs- oder 
        Optionsrechten ein Bezugsrecht 
        einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung des Wandlungs- oder 
        Optionsrechts oder nach Erfüllung 
        einer entsprechenden Wandlungs- oder 
        Optionspflicht zustehen würde; 
      - um das Grundkapital gegen Sacheinlagen 
        zu erhöhen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis für 
        Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Ausstattung im Zeitpunkt der 
        Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
        wesentlich unterschreitet. Die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG aufgrund dieser Ermächtigung 
        ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
        10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens oder - falls dieser 
        Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
        Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
        nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
        von 10 % des Grundkapitals vermindert 
        sich um den anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        eigenen Aktien der Gesellschaft 
        entfällt, die während der Laufzeit des 
        Genehmigten Kapitals 2019/II unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 
        Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        veräußert werden. Die 
        Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
        den anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen mit 
        Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
        Options- oder Wandlungspflicht 
        auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
        2019/II unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG ausgegeben werden. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Hierauf sind - 
      vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
      Hauptversammlung etwa zu beschließenden 
      erneuten Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
      sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die 
      während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
      einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden. Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG 
      gegen Sacheinlage durch die Einbringung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -3-

Ansprüchen auf variable 
      Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder 
      ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft 
      oder ihre Konzernunternehmen ausgegeben 
      werden, darf der Vorstand nur bis zu einer 
      Höhe von insgesamt maximal 3 % des im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf 
      diese 3 %-Grenze ist das anteilige 
      Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
      entfällt, die während der Laufzeit der 
      Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
      i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
      werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung festzulegen. 
   b) § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 
      ergänzt: 
 
      '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      125.235.763,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/II). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
      das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
      Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
      Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
      Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um in dem Umfang, in dem es 
        erforderlich ist, Inhabern von durch 
        die Commerzbank Aktiengesellschaft 
        oder durch unmittelbare oder 
        mittelbare 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) ausgegebenen oder noch 
        auszugebenden Wandlungs- oder 
        Optionsrechten ein Bezugsrecht 
        einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung des Wandlungs- oder 
        Optionsrechts oder nach Erfüllung 
        einer entsprechenden Wandlungs- oder 
        Optionspflicht zustehen würde; 
      - um das Grundkapital gegen Sacheinlagen 
        zu erhöhen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis für 
        Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Ausstattung im Zeitpunkt der 
        Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
        wesentlich unterschreitet. Die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG aufgrund dieser Ermächtigung 
        ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
        10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens oder - falls dieser 
        Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
        Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
        nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
        von 10 % des Grundkapitals vermindert 
        sich um den anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        eigenen Aktien der Gesellschaft 
        entfällt, die während der Laufzeit des 
        Genehmigten Kapitals 2019/II unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 
        Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        veräußert werden. Die 
        Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
        den anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen mit 
        Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
        Options- oder Wandlungspflicht 
        auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
        2019/II unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG ausgegeben werden. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Hierauf sind - 
      vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
      Hauptversammlung etwa zu beschließenden 
      erneuten Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
      sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die 
      während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
      einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden. Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG 
      gegen Sacheinlage durch die Einbringung von 
      Ansprüchen auf variable 
      Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder 
      ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft 
      oder ihre Konzernunternehmen ausgegeben 
      werden, darf der Vorstand nur bis zu einer 
      Höhe von insgesamt maximal 3 % des im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf 
      diese 3 %-Grenze ist das anteilige 
      Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
      entfällt, die während der Laufzeit der 
      Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
      i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
      werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung festzulegen.' 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019/II abzuändern oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Satzungsänderung - vorstehend unter c) - nur 
      unter der Voraussetzung zur Eintragung in 
      das Handelsregister anzumelden, dass (i) die 
      Anfechtungsfrist gemäß § 246 Absatz 1 
      AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage 
      gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse unter 
      Tagesordnungspunkt 7 oder 8 erhoben wurde, 
      oder (ii) im Falle der fristgerechten 
      Erhebung einer solchen Klage, dass die Klage 
      rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich das 
      Klageverfahren in sonstiger Weise (etwa 
      durch Klagerücknahme) erledigt hat oder das 
      Gericht auf Antrag der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft durch rechtskräftigen 
      Beschluss festgestellt hat, dass die 
      Erhebung der Klage der Eintragung des 
      Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 7 oder 
      8 nicht entgegensteht und/oder Mängel des 
      jeweiligen Hauptversammlungsbeschlusses die 
      Wirkung der Eintragung unberührt lassen. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands 
   zur Ausgabe von Genussrechten und anderen hybriden 
   Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über 
   die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
   Bedingten Kapitals 2015 und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und 
   anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche die 
   Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als 
   zusätzliches Kernkapital ('Additional Tier 1 Capital 
   - AT1 Capital') erfüllen, aber nicht mit der Ausgabe 
   von Aktien verbunden sind, ist ein wichtiger 
   Bestandteil des Handlungsrahmens für 
   Kapitalmaßnahmen, um die angemessene Ausstattung 
   der Gesellschaft mit regulatorischen Eigenmitteln 
   sicherzustellen. Dem Vorstand soll eine neue 
   Ermächtigung eingeräumt werden, welche die von der 
   Hauptversammlung am 30. April 2015 erteilte 
   Ermächtigung (Ermächtigung 2015) ersetzt und die 
   aktuellen Kapital- und Risikoverhältnisse der 
   Gesellschaft abbildet. Der Ermächtigungsrahmen wird 
   nur noch Euro 5 Milliarden statt bislang Euro 13,6 
   Milliarden betragen. Nicht mehr vorgesehen sind 
   Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien. Da unter 

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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -4-

der Ermächtigung 2015 keine Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
   hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten ausgegeben wurden, wird das Bedingte 
   Kapital 2015 nicht mehr benötigt und aufgehoben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   I.   Aufhebung der Ermächtigung vom 30. April 2015 
 
        Die von der Hauptversammlung am 30. April 2015 
        (Tagesordnungspunkt 13) beschlossene 
        Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
        Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und anderen hybriden 
        Schuldverschreibungen (die Genussrechte und 
        hybriden Schuldverschreibungen mit oder ohne 
        Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht) 
        wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
        nachfolgend unter II. zu beschließenden 
        neuen Ermächtigung aufgehoben. 
   II.  Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und 
        anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche 
        die Anforderungen an die aufsichtliche 
        Anerkennung als zusätzliches Kernkapital 
        ('Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital') 
        erfüllen 
 
        1. Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; 
           Laufzeit 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. 
           Mai 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber oder den Namen lautende 
           Genussrechte mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung auszugeben. Der 
           Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 
           21. Mai 2024 anstelle von oder neben 
           Genussrechten einmalig oder mehrmals 
           andere hybride Finanzinstrumente mit oder 
           ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die 
           die nachstehenden Anforderungen erfüllen, 
           aber rechtlich möglicherweise nicht als 
           Genussrechte einzuordnen sind, soweit 
           ihre Begebung etwa wegen der 
           gewinnabhängigen Verzinsung oder aus 
           anderen Gründen der Zustimmung der 
           Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf 
           (diese Instrumente werden im Folgenden 
           'hybride Schuldverschreibungen' genannt, 
           die Genussrechte und die hybriden 
           Schuldverschreibungen werden nachfolgend 
           zusammenfassend auch 'Finanzinstrumente' 
           genannt). Der Gesamtnennbetrag der im 
           Rahmen dieser Ermächtigung begebenen 
           Finanzinstrumente darf insgesamt Euro 
           5.000.000.000,00 nicht überschreiten. 
        2. Währung; Ausgabe durch 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; 
           Anerkennung als zusätzliches Kernkapital 
           oder sonstige bankaufsichtsrechtliche 
           Eigenmittel; Gegenleistung 
 
           a) Die Finanzinstrumente können 
              außer in Euro auch - unter 
              Begrenzung auf den entsprechenden 
              Euro-Gegenwert - in einer 
              ausländischen gesetzlichen 
              Währung, beispielsweise eines 
              OECD-Landes, ausgegeben werden. 
           b) Die Finanzinstrumente können durch 
              unmittelbare oder mittelbare 
              Mehrheitsbeteiligungsgesellschafte 
              n der Commerzbank 
              Aktiengesellschaft 
              (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 
              Absatz 1 AktG) im In- und Ausland 
              ausgegeben werden. Für den Fall 
              der Ausgabe der Finanzinstrumente 
              durch 
              Mehrheitsbeteiligungsgesellschafte 
              n wird der Vorstand ermächtigt, 
              für die Commerzbank 
              Aktiengesellschaft in 
              aufsichtsrechtlich zulässiger 
              Weise die Garantie für die 
              Rückzahlung der Finanzinstrumente 
              abzugeben und seinerseits dem 
              Konzernunternehmen bis zur Höhe 
              der Emission des 
              Konzernunternehmens nicht 
              übertragbare gleichartige 
              Finanzinstrumente zu gewähren. In 
              diesem Fall wird lediglich das 
              Volumen der von dem 
              Konzernunternehmen begebenen 
              Finanzinstrumente auf den unter 1. 
              a) genannten Höchstbetrag 
              angerechnet. Das Bezugsrecht der 
              Aktionäre auf die an das 
              Konzernunternehmen begebenen 
              Finanzinstrumente wird 
              ausgeschlossen. 
           c) Die Finanzinstrumente sind zur 
              Schaffung zusätzlichen 
              Kernkapitals (Additional Tier 1 
              Capital - AT1 Capital) oder 
              anderer bankaufsichtsrechtlicher 
              Eigenmittel zu begeben. 
           d) Die Gegenleistung für die Ausgabe 
              der Finanzinstrumente kann 
              außer in Geld auch in von der 
              Gesellschaft bestimmten 
              werthaltigen Sachleistungen, 
              insbesondere auch in Form 
              bestehender Schuldverschreibungen 
              oder Genussrechte, die durch die 
              neuen Instrumente ersetzt werden 
              sollen, erbracht werden. 
        3. Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss 
 
           a) Die Finanzinstrumente sind den 
              Aktionären der Commerzbank 
              Aktiengesellschaft grundsätzlich zum 
              Bezug anzubieten. Das gesetzliche 
              Bezugsrecht kann auch in der Weise 
              eingeräumt werden, dass die 
              Finanzinstrumente von einem oder 
              mehreren Kreditinstituten oder 
              diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
              AktG gleichstehenden Unternehmen mit 
              der Verpflichtung übernommen werden, 
              sie den Aktionären der Commerzbank 
              Aktiengesellschaft zum Bezug 
              anzubieten. Werden die 
              Finanzinstrumente von einer 
              unmittelbaren oder mittelbaren 
              Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
              der Commerzbank Aktiengesellschaft 
              ausgegeben, so hat die Commerzbank 
              Aktiengesellschaft das Bezugsrecht 
              der Aktionäre entsprechend 
              sicherzustellen. 
           b) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
              mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
              Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
              Finanzinstrumente 
              auszuschließen, 
 
              aa) für Spitzenbeträge; 
              bb) soweit der 
                  Bezugsrechtsausschluss 
                  erforderlich ist, um den 
                  Inhabern von zu einem früheren 
                  Zeitpunkt ausgegebenen 
                  Finanzinstrumenten (mit 
                  Wandlungs- oder Optionsrechten 
                  oder -pflichten) in dem Umfang 
                  ein Bezugsrecht zu gewähren, 
                  wie es ihnen nach Ausübung des 
                  Wandlungs- oder Optionsrechts 
                  (bzw. nach Erfüllung einer 
                  entsprechenden Wandlungs- oder 
                  Optionspflicht) zustehen 
                  würde; 
              cc) soweit die Finanzinstrumente 
                  gegen Barzahlung ausgegeben 
                  werden und obligationsähnlich 
                  ausgestaltet sind, d.h. (i) 
                  keine Mitgliedschaftsrechte in 
                  der Commerzbank 
                  Aktiengesellschaft begründen, 
                  (ii) keine Beteiligung am 
                  Liquidationserlös der 
                  Commerzbank Aktiengesellschaft 
                  gewähren und (iii) die Höhe 
                  der Verzinsung nicht auf der 
                  Grundlage der Höhe des 
                  Jahresüberschusses, des 
                  Bilanzgewinns oder der 
                  Dividende der Commerzbank 
                  Aktiengesellschaft berechnet 
                  wird. Außerdem muss in 
                  diesem Fall der Ausgabepreis 
                  (Verzinsung und Ausgabebetrag) 
                  der Finanzinstrumente den zum 
                  Zeitpunkt der Begebung 
                  aktuellen Marktkonditionen 
                  entsprechen bzw. darf diese 
                  nicht wesentlich 
                  unterschreiten; 
              dd) soweit die Finanzinstrumente 
                  gegen Sachleistung ausgegeben 
                  werden. 
        4. Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
           Einzelheiten der Finanzinstrumente 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, im 
           vorgenannten Rahmen die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
           der Finanzinstrumente, insbesondere 
           Zeitpunkt, Volumen, Zinssatz, Art der 
           Verzinsung, Ausgabebetrag, Laufzeit und 
           Stückelung - im Fall der Ausgabe der 
           Finanzinstrumente durch 
           Konzerngesellschaften mit der Zustimmung 
           ihrer Organe - festzulegen. 
   III. Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
 
        Das von der Hauptversammlung am 30. April 2015 
        beschlossene und in § 4 Absatz 4 der Satzung 
        enthaltene Bedingte Kapital 2015 wird für die 
        Zeit ab Wirksamwerden der vorstehend zu 
        beschließenden Ermächtigung 2019 
        aufgehoben. 
   IV.  Satzungsänderung 
 
        § 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben. 
        Sofern die Hauptversammlung die unter 
        Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene 
        Satzungsänderung beschließt, wird aus dem 
        unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen neuen 
        Absatz 5 der Absatz 4 des § 4 der Satzung. 
 
*Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8* 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital, das nur noch bis 
zum 29. April 2020 läuft (Genehmigtes Kapital 2015 
gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung). Um dem Vorstand die 
notwendige Flexibilität für etwaige Kapitalmaßnahmen zu 
gewähren, soll die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung 
des Grundkapitals neu strukturiert werden. An Stelle des 
genannten genehmigten Kapitals sollen zwei neue 
Ermächtigungen für Kapitalerhöhungen in Höhe von Euro 
500.943.054,00 und Euro 125.235.763,00 (zusammen also bis zu 
Euro 626.178.817,00) mit einer Laufzeit jeweils bis zum 21. 
Mai 2024 erteilt werden (Genehmigtes Kapital 2019/I 
gemäß Tagesordnungspunkt 7 und Genehmigtes Kapital 
2019/II gemäß Tagesordnungspunkt 8). Dadurch wird der 
Vorstand wieder in die Lage versetzt, über den vollen 
Ermächtigungszeitraum von 5 Jahren die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft kurzfristig den 
geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 
Die beiden neuen Ermächtigungen vergrößern zusammen das 
bisher zur Verfügung stehende Volumen geringfügig von 45,45 
% auf 50 % des bestehenden Grundkapitals. Zugleich wird 
aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des Bedingten Kapitals 
von 45,45 % des bestehenden Grundkapitals 
(Tagesordnungspunkt 9) der Ermächtigungsrahmen für 
Kapitalmaßnahmen stark reduziert. Die nachfolgend 
erläuterten Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses 
entsprechen - zusammen mit der Ergänzung durch das 
Genehmigte Kapital 2019/II - im Wesentlichen dem derzeit 
bestehenden Genehmigten Kapital 2015. 
 
Die neuen Aktien, die aufgrund der unter den 
Tagesordnungspunkten 7 und 8 zu beschließenden 
Ermächtigungen ausgegeben werden, werden den Aktionären 
grundsätzlich zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu 
erleichtern, kann das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 
186 Absatz 5 AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die 
neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
Bei dem Genehmigten Kapital 2019/I und dem Genehmigten 
Kapital 2019/II ist jedoch - mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats - auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre in den nachfolgend erläuterten Fällen möglich: 
 
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
(Tagesordnungspunkte 7 und 8) 
 
- Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
  Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables 
  Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
  diese Möglichkeit würde die technische 
  Durchführung der Emission unter Umständen 
  erheblich erschwert. Etwaige Spitzenbeträge 
  werden zu Börsenkursen verwertet. 
 
Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von 
Belegschaftsaktien (Tagesordnungspunkt 7) 
 
- Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit zum 
  Bezugsrechtsausschluss vor, soweit die Aktien 
  als sog. Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft und 
  unmittelbarer oder mittelbarer 
  Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft 
  (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) 
  bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
  von Euro 15.000.000,00 ausgegeben werden. Der 
  Ausgabebetrag wird auf Basis des Börsenkurses 
  der Commerzbank-Aktie festgelegt. Dabei kann 
  eine bei Belegschaftsaktien übliche 
  Vergünstigung gewährt werden, die in einem 
  angemessenen Verhältnis zu dem Vorteil eines 
  Belegschaftsaktienprogramms für das 
  Unternehmen sowie zu einer gegebenenfalls 
  bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden 
  Mindesthaltedauer steht. Die Ausgabe von 
  Belegschaftsaktien an Mitarbeiter ist ein 
  wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung 
  und Mitarbeitermotivation. Zugleich wird die 
  Übernahme von Mitverantwortung gefördert. 
  Der Vorstand hält den Ausschluss des 
  Bezugsrechts zum Zwecke der Ausgabe von 
  Belegschaftsaktien, auch in Anbetracht eines 
  möglichen Verwässerungseffekts, für sachlich 
  gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
  verhältnismäßig. 
 
Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits 
ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder 
Optionsrechten (Tagesordnungspunkt 8) 
 
- Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
  Inhaber von bereits ausgegebenen oder noch 
  auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten 
  eröffnet die Möglichkeit, die Inhaber dieser 
  Rechte gegen Verwässerung durch eine 
  nachfolgende Kapitalerhöhung zu schützen. 
  Hintergrund dafür ist, dass Wandel- und 
  Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis 
  Regelungen enthalten, wonach für den Fall 
  eines Bezugsangebots an die Aktionäre der 
  Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- 
  oder Optionspreis nach Maßgabe einer 
  Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen 
  ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder 
  Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien 
  in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
  nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
  Optionsrechte bzw. Erfüllung einer etwaigen 
  Wandlungspflicht zustehen würde. Die hier 
  vorgeschlagene Möglichkeit zum 
  Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand die 
  Wahl zwischen beiden Gestaltungsvarianten. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlagen (Tagesordnungspunkt 8) 
 
- Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der 
  Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der 
  Vorstand in die Lage versetzt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats Unternehmen, 
  Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
  Unternehmen sowie andere Wirtschaftsgüter 
  gegen Überlassung von neuen 
  Commerzbank-Aktien zu erwerben. Der Vorstand 
  erhält somit die Möglichkeit, auf vorteilhafte 
  Angebote oder sich bietende Gelegenheiten auf 
  dem nationalen oder internationalen Markt 
  rasch zu reagieren und 
  Akquisitionsmöglichkeiten mit der 
  erforderlichen Flexibilität wahrzunehmen. 
  Nicht selten ergibt sich in den Verhandlungen 
  die Notwendigkeit oder ein auch beiderseitiges 
  Interesse, den Verkäufern als Gegenleistung 
  (auch) neue Commerzbank-Aktien anbieten zu 
  können. Zugleich liegt der Erwerb von 
  Wirtschaftsgütern gegen die Überlassung 
  von Aktien auch im unmittelbaren Interesse der 
  Gesellschaft: Anders als eine Geldzahlung 
  schont die Ausgabe neuer Aktien die Liquidität 
  und stellt damit häufig die günstigere 
  Finanzierungsform dar. Außerdem soll der 
  Vorstand beispielsweise auch berechtigt sein, 
  das Genehmigte Kapital 2019/II mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats auszunutzen, um Inhabern von 
  verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen 
  gegen die Gesellschaft, mit ihr verbundene 
  Unternehmen oder sonstige Dritte, anstelle der 
  Geldzahlung ganz oder zum Teil Aktien der 
  Gesellschaft zu gewähren. Die Gesellschaft 
  erhält dadurch die Möglichkeit, im Rahmen von 
  Maßnahmen zur Verbesserung ihrer 
  Kapitalstruktur, Kernkapital zu schaffen. 
- Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der 
  Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll der 
  Gesellschaft außerdem die Möglichkeit 
  geben, Aktien an Vorstandsmitglieder, 
  Mitglieder der Geschäftsführung oder 
  Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft 
  und unmittelbarer oder mittelbarer 
  Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft 
  (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) 
  gegen die Einbringung von Ansprüchen auf 
  variable Vergütungsbestandteile, 
  Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen 
  gegen die Gesellschaft oder Konzernunternehmen 
  auszugeben. Die Möglichkeit zur Ausgabe von 
  Aktien gegen Einbringung variabler 
  Vergütungsbestandteile an den berechtigten 
  Personenkreis liegt im Interesse der 
  Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie bietet 
  die Möglichkeit einer leistungsgerechten 
  Entlohnung, die die Liquidität des 
  Unternehmens nicht belastet, seinen Risiken 
  Rechnung trägt und sein Eigenkapital stärkt. 
  Die Berechtigten übernehmen zugleich 
  finanzielle Mitverantwortung. Bei der 
  Festlegung des Ausgabepreises darf gegenüber 
  dem Börsenkurs allenfalls ein geringfügiger 
  Abschlag vorgenommen werden, um den 
  Mitarbeitern einen Anreiz zu bieten, variable 
  Vergütungsbestandteile in die Gesellschaft 
  einzubringen. Die Ausgabe der Aktien kann auch 
  unter Zwischenschaltung eines oder mehrerer 
  Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Absatz 
  5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmens 
  vorgenommen werden. Durch diese Vorgehensweise 
  wird die technische Abwicklung der 
  Aktienausgabe erleichtert. 
 
  Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
  sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des 
  Genehmigten Kapitals 2019/II notwendig ist und 
  ob im Falle eines Ausschlusses des 
  Bezugsrechts der Wert der neuen 
  Commerzbank-Aktien in angemessenem Verhältnis 
  zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsguts 
  steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien 
  wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der 
  Interessen der Commerzbank Aktiengesellschaft 
  und ihrer Aktionäre festgelegt werden. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG (Tagesordnungspunkt 8) 
 
- Schließlich sieht die Ermächtigung die 
  Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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