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DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -10-

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main 
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100 
ISIN: DE000CBK1001 Einladung 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung 
*der Commerzbank Aktiengesellschaft ein, *die am Mittwoch, 
den 22. Mai 2019, ab 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit 
- MESZ) *in dem RheinMain CongressCenter, 
Friedrich-Ebert-Allee 1, 65185 Wiesbaden, stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts (einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB) für 
   das Geschäftsjahr 2018, Vorlage des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   (einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 315a Absatz 1 HGB) für das 
   Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats, 
   des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts 
   zum Geschäftsjahr 2018 
 
   Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Absatz 
   1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand 
   die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem 
   des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die 
   Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die 
   vorgenannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus dem 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von Euro 262.480.540,00 
   zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt Euro 
   250.471.526,80) zu verwenden und den Restbetrag von 
   Euro 12.009.013,20 in andere Gewinnrücklagen 
   einzustellen. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist 
   gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten, auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig, mithin am 27. Mai 2019. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des 
   Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt 
   a.M., zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 zu 
   wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß 
   Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel 
   der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
   Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt 
   a.M., zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des 
   Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des 
   Geschäftsjahres 2020 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß 
   Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr. 
   537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel 
   der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art 
   auferlegt wurde. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten 
   Kapitals 2015, die Ermächtigung des Vorstands zur 
   Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019/I) - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Das Genehmigte Kapital 2015 der Commerzbank 
   Aktiengesellschaft gemäß § 4 Absatz 3 der 
   Satzung über Euro 569.253.470,00 ist bislang nicht 
   genutzt worden und läuft noch bis zum 29. April 2020. 
   An seine Stelle sollen ein neues genehmigtes Kapital 
   in Höhe von Euro 500.943.054,00 und ein genehmigtes 
   Kapital in Höhe von Euro 125.235.763,00 treten, die 
   bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt werden können 
   (Genehmigtes Kapital 2019/I und Genehmigtes Kapital 
   2019/II). Das Genehmigte Kapital 2015 soll aufgehoben 
   werden. Seine Aufhebung wird nur wirksam, wenn an 
   seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2019/I 
   gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag und das 
   neue Genehmigte Kapital 2019/II gemäß 
   Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 treten. 
   Die Satzungsänderung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 soll daher erst angemeldet 
   werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt 
   7 und 8 entweder nicht innerhalb der Anfechtungsfrist 
   angefochten worden sind, eine etwaige Klage 
   rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich in sonstiger 
   Weise erledigt hat oder ein rechtskräftiger 
   Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Das bis zum 29. April 2020 befristete 
      Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4 
      Absatz 3 der Satzung wird für die Zeit ab 
      Wirksamwerden des gemäß lit. b) neu 
      zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
      2019/I und des gemäß 
      Tagesordnungspunkt 8 lit. a) neu zu 
      schaffenden Genehmigten Kapitals 2019/II 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
      Bareinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      500.943.054,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder diesen 
      nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
      gleichstehenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft und 
        unmittelbarer oder mittelbarer 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag 
        am Grundkapital von Euro 15.000.000,00 
        auszugeben. 
 
      Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter 
      der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      darf der auf sie entfallende anteilige 
      Betrag des Grundkapitals insgesamt 3 % 
      des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      übersteigen. Auf diese 3 %-Grenze ist das 
      anteilige Grundkapital anzurechnen, das 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
      anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -2-

ausgegeben oder veräußert werden. 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung festzulegen. 
   c) § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
      Bareinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      500.943.054,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht 
      kann auch in der Weise eingeräumt werden, 
      dass die neuen Aktien von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten oder diesen 
      nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
      gleichstehenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft und 
        unmittelbarer oder mittelbarer 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag 
        am Grundkapital von Euro 15.000.000,00 
        auszugeben. 
 
      Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter 
      der Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden, 
      darf der auf sie entfallende anteilige 
      Betrag des Grundkapitals insgesamt 3 % 
      des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
      übersteigen. Auf diese 3 %-Grenze ist das 
      anteilige Grundkapital anzurechnen, das 
      auf Aktien entfällt, die während der 
      Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
      anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 
      AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen 
      ausgegeben oder veräußert werden. 
      Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung festzulegen.' 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019/I abzuändern oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   e) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Satzungsänderungen - vorstehend unter a) 
      und c) - nur unter der Voraussetzung zur 
      Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, dass (i) die Anfechtungsfrist 
      gemäß § 246 Absatz 1 AktG abgelaufen 
      ist, ohne dass eine Klage gegen die 
      Wirksamkeit der Beschlüsse unter 
      Tagesordnungspunkt 7 oder 8 erhoben 
      wurde, oder (ii) im Falle der 
      fristgerechten Erhebung einer solchen 
      Klage, dass die Klage rechtskräftig 
      abgewiesen wurde oder sich das 
      Klageverfahren in sonstiger Weise (etwa 
      durch Klagerücknahme) erledigt hat oder 
      das Gericht auf Antrag der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft durch rechtskräftigen 
      Beschluss festgestellt hat, dass die 
      Erhebung der Klage der Eintragung des 
      Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 7 
      oder 8 nicht entgegensteht und/oder 
      Mängel des jeweiligen 
      Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung 
      der Eintragung unberührt lassen. 
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands 
   zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 
   2019/II) - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Wie unter Tagesordnungspunkt 7 einleitend 
   dargestellt, soll das bestehende Genehmigte Kapital 
   2015 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2019/I und 
   ein neues Genehmigtes Kapital 2019/II ersetzt werden. 
   Das neue genehmigte Kapital 2019/II in Höhe von Euro 
   125.235.763,00 soll bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt 
   werden können (Genehmigtes Kapital 2019/II). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      125.235.763,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/II). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
      das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
      Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
      Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
      Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um in dem Umfang, in dem es 
        erforderlich ist, Inhabern von durch 
        die Commerzbank Aktiengesellschaft 
        oder durch unmittelbare oder 
        mittelbare 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) ausgegebenen oder noch 
        auszugebenden Wandlungs- oder 
        Optionsrechten ein Bezugsrecht 
        einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung des Wandlungs- oder 
        Optionsrechts oder nach Erfüllung 
        einer entsprechenden Wandlungs- oder 
        Optionspflicht zustehen würde; 
      - um das Grundkapital gegen Sacheinlagen 
        zu erhöhen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis für 
        Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Ausstattung im Zeitpunkt der 
        Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
        wesentlich unterschreitet. Die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG aufgrund dieser Ermächtigung 
        ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
        10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens oder - falls dieser 
        Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
        Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
        nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
        von 10 % des Grundkapitals vermindert 
        sich um den anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        eigenen Aktien der Gesellschaft 
        entfällt, die während der Laufzeit des 
        Genehmigten Kapitals 2019/II unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 
        Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        veräußert werden. Die 
        Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
        den anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen mit 
        Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
        Options- oder Wandlungspflicht 
        auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
        2019/II unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG ausgegeben werden. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Hierauf sind - 
      vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
      Hauptversammlung etwa zu beschließenden 
      erneuten Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
      sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die 
      während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
      einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden. Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG 
      gegen Sacheinlage durch die Einbringung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -3-

Ansprüchen auf variable 
      Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder 
      ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft 
      oder ihre Konzernunternehmen ausgegeben 
      werden, darf der Vorstand nur bis zu einer 
      Höhe von insgesamt maximal 3 % des im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf 
      diese 3 %-Grenze ist das anteilige 
      Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
      entfällt, die während der Laufzeit der 
      Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
      i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
      werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung festzulegen. 
   b) § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 
      ergänzt: 
 
      '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach, 
      jedoch insgesamt höchstens um Euro 
      125.235.763,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2019/II). Dabei ist den Aktionären 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; 
      das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
      Weise eingeräumt werden, dass die neuen 
      Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder diesen nach § 186 
      Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - um in dem Umfang, in dem es 
        erforderlich ist, Inhabern von durch 
        die Commerzbank Aktiengesellschaft 
        oder durch unmittelbare oder 
        mittelbare 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        der Commerzbank Aktiengesellschaft 
        (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 
        1 AktG) ausgegebenen oder noch 
        auszugebenden Wandlungs- oder 
        Optionsrechten ein Bezugsrecht 
        einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung des Wandlungs- oder 
        Optionsrechts oder nach Erfüllung 
        einer entsprechenden Wandlungs- oder 
        Optionspflicht zustehen würde; 
      - um das Grundkapital gegen Sacheinlagen 
        zu erhöhen; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis für 
        Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Ausstattung im Zeitpunkt der 
        Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
        wesentlich unterschreitet. Die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG aufgrund dieser Ermächtigung 
        ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 
        10 % des Grundkapitals der 
        Gesellschaft im Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens oder - falls dieser 
        Wert geringer ist - im Zeitpunkt der 
        Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
        nicht überschreiten. Die Höchstgrenze 
        von 10 % des Grundkapitals vermindert 
        sich um den anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        eigenen Aktien der Gesellschaft 
        entfällt, die während der Laufzeit des 
        Genehmigten Kapitals 2019/II unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1 
        Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        veräußert werden. Die 
        Höchstgrenze vermindert sich ferner um 
        den anteiligen Betrag des 
        Grundkapitals, der auf diejenigen 
        Aktien entfällt, die zur Bedienung von 
        Options- oder 
        Wandelschuldverschreibungen mit 
        Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
        Options- oder Wandlungspflicht 
        auszugeben sind, sofern die 
        Schuldverschreibungen während der 
        Laufzeit des Genehmigten Kapitals 
        2019/II unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG ausgegeben werden. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
      auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
      oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf 
      insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
      nicht übersteigen. Hierauf sind - 
      vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
      Hauptversammlung etwa zu beschließenden 
      erneuten Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss - die Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die 
      sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die 
      während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
      einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
      werden. Sofern Aktien unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer 
      Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG 
      gegen Sacheinlage durch die Einbringung von 
      Ansprüchen auf variable 
      Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder 
      ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft 
      oder ihre Konzernunternehmen ausgegeben 
      werden, darf der Vorstand nur bis zu einer 
      Höhe von insgesamt maximal 3 % des im 
      Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
      Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals 
      von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf 
      diese 3 %-Grenze ist das anteilige 
      Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien 
      entfällt, die während der Laufzeit der 
      Ermächtigung unter einer anderen 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre an 
      Vorstandsmitglieder, Mitglieder der 
      Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
      Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen 
      i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG gegen Bar- oder 
      Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert 
      werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die 
      weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      und ihrer Durchführung festzulegen.' 
   c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2019/II abzuändern oder nach Ablauf 
      der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Satzungsänderung - vorstehend unter c) - nur 
      unter der Voraussetzung zur Eintragung in 
      das Handelsregister anzumelden, dass (i) die 
      Anfechtungsfrist gemäß § 246 Absatz 1 
      AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage 
      gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse unter 
      Tagesordnungspunkt 7 oder 8 erhoben wurde, 
      oder (ii) im Falle der fristgerechten 
      Erhebung einer solchen Klage, dass die Klage 
      rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich das 
      Klageverfahren in sonstiger Weise (etwa 
      durch Klagerücknahme) erledigt hat oder das 
      Gericht auf Antrag der Commerzbank 
      Aktiengesellschaft durch rechtskräftigen 
      Beschluss festgestellt hat, dass die 
      Erhebung der Klage der Eintragung des 
      Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 7 oder 
      8 nicht entgegensteht und/oder Mängel des 
      jeweiligen Hauptversammlungsbeschlusses die 
      Wirkung der Eintragung unberührt lassen. 
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands 
   zur Ausgabe von Genussrechten und anderen hybriden 
   Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über 
   die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
   Bedingten Kapitals 2015 und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und 
   anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche die 
   Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als 
   zusätzliches Kernkapital ('Additional Tier 1 Capital 
   - AT1 Capital') erfüllen, aber nicht mit der Ausgabe 
   von Aktien verbunden sind, ist ein wichtiger 
   Bestandteil des Handlungsrahmens für 
   Kapitalmaßnahmen, um die angemessene Ausstattung 
   der Gesellschaft mit regulatorischen Eigenmitteln 
   sicherzustellen. Dem Vorstand soll eine neue 
   Ermächtigung eingeräumt werden, welche die von der 
   Hauptversammlung am 30. April 2015 erteilte 
   Ermächtigung (Ermächtigung 2015) ersetzt und die 
   aktuellen Kapital- und Risikoverhältnisse der 
   Gesellschaft abbildet. Der Ermächtigungsrahmen wird 
   nur noch Euro 5 Milliarden statt bislang Euro 13,6 
   Milliarden betragen. Nicht mehr vorgesehen sind 
   Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien. Da unter 

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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -4-

der Ermächtigung 2015 keine Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
   hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten ausgegeben wurden, wird das Bedingte 
   Kapital 2015 nicht mehr benötigt und aufgehoben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   I.   Aufhebung der Ermächtigung vom 30. April 2015 
 
        Die von der Hauptversammlung am 30. April 2015 
        (Tagesordnungspunkt 13) beschlossene 
        Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
        Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
        Genussrechten und anderen hybriden 
        Schuldverschreibungen (die Genussrechte und 
        hybriden Schuldverschreibungen mit oder ohne 
        Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht) 
        wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
        nachfolgend unter II. zu beschließenden 
        neuen Ermächtigung aufgehoben. 
   II.  Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und 
        anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche 
        die Anforderungen an die aufsichtliche 
        Anerkennung als zusätzliches Kernkapital 
        ('Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital') 
        erfüllen 
 
        1. Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; 
           Laufzeit 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. 
           Mai 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber oder den Namen lautende 
           Genussrechte mit oder ohne 
           Laufzeitbegrenzung auszugeben. Der 
           Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum 
           21. Mai 2024 anstelle von oder neben 
           Genussrechten einmalig oder mehrmals 
           andere hybride Finanzinstrumente mit oder 
           ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die 
           die nachstehenden Anforderungen erfüllen, 
           aber rechtlich möglicherweise nicht als 
           Genussrechte einzuordnen sind, soweit 
           ihre Begebung etwa wegen der 
           gewinnabhängigen Verzinsung oder aus 
           anderen Gründen der Zustimmung der 
           Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf 
           (diese Instrumente werden im Folgenden 
           'hybride Schuldverschreibungen' genannt, 
           die Genussrechte und die hybriden 
           Schuldverschreibungen werden nachfolgend 
           zusammenfassend auch 'Finanzinstrumente' 
           genannt). Der Gesamtnennbetrag der im 
           Rahmen dieser Ermächtigung begebenen 
           Finanzinstrumente darf insgesamt Euro 
           5.000.000.000,00 nicht überschreiten. 
        2. Währung; Ausgabe durch 
           Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; 
           Anerkennung als zusätzliches Kernkapital 
           oder sonstige bankaufsichtsrechtliche 
           Eigenmittel; Gegenleistung 
 
           a) Die Finanzinstrumente können 
              außer in Euro auch - unter 
              Begrenzung auf den entsprechenden 
              Euro-Gegenwert - in einer 
              ausländischen gesetzlichen 
              Währung, beispielsweise eines 
              OECD-Landes, ausgegeben werden. 
           b) Die Finanzinstrumente können durch 
              unmittelbare oder mittelbare 
              Mehrheitsbeteiligungsgesellschafte 
              n der Commerzbank 
              Aktiengesellschaft 
              (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 
              Absatz 1 AktG) im In- und Ausland 
              ausgegeben werden. Für den Fall 
              der Ausgabe der Finanzinstrumente 
              durch 
              Mehrheitsbeteiligungsgesellschafte 
              n wird der Vorstand ermächtigt, 
              für die Commerzbank 
              Aktiengesellschaft in 
              aufsichtsrechtlich zulässiger 
              Weise die Garantie für die 
              Rückzahlung der Finanzinstrumente 
              abzugeben und seinerseits dem 
              Konzernunternehmen bis zur Höhe 
              der Emission des 
              Konzernunternehmens nicht 
              übertragbare gleichartige 
              Finanzinstrumente zu gewähren. In 
              diesem Fall wird lediglich das 
              Volumen der von dem 
              Konzernunternehmen begebenen 
              Finanzinstrumente auf den unter 1. 
              a) genannten Höchstbetrag 
              angerechnet. Das Bezugsrecht der 
              Aktionäre auf die an das 
              Konzernunternehmen begebenen 
              Finanzinstrumente wird 
              ausgeschlossen. 
           c) Die Finanzinstrumente sind zur 
              Schaffung zusätzlichen 
              Kernkapitals (Additional Tier 1 
              Capital - AT1 Capital) oder 
              anderer bankaufsichtsrechtlicher 
              Eigenmittel zu begeben. 
           d) Die Gegenleistung für die Ausgabe 
              der Finanzinstrumente kann 
              außer in Geld auch in von der 
              Gesellschaft bestimmten 
              werthaltigen Sachleistungen, 
              insbesondere auch in Form 
              bestehender Schuldverschreibungen 
              oder Genussrechte, die durch die 
              neuen Instrumente ersetzt werden 
              sollen, erbracht werden. 
        3. Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss 
 
           a) Die Finanzinstrumente sind den 
              Aktionären der Commerzbank 
              Aktiengesellschaft grundsätzlich zum 
              Bezug anzubieten. Das gesetzliche 
              Bezugsrecht kann auch in der Weise 
              eingeräumt werden, dass die 
              Finanzinstrumente von einem oder 
              mehreren Kreditinstituten oder 
              diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
              AktG gleichstehenden Unternehmen mit 
              der Verpflichtung übernommen werden, 
              sie den Aktionären der Commerzbank 
              Aktiengesellschaft zum Bezug 
              anzubieten. Werden die 
              Finanzinstrumente von einer 
              unmittelbaren oder mittelbaren 
              Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
              der Commerzbank Aktiengesellschaft 
              ausgegeben, so hat die Commerzbank 
              Aktiengesellschaft das Bezugsrecht 
              der Aktionäre entsprechend 
              sicherzustellen. 
           b) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
              mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
              Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
              Finanzinstrumente 
              auszuschließen, 
 
              aa) für Spitzenbeträge; 
              bb) soweit der 
                  Bezugsrechtsausschluss 
                  erforderlich ist, um den 
                  Inhabern von zu einem früheren 
                  Zeitpunkt ausgegebenen 
                  Finanzinstrumenten (mit 
                  Wandlungs- oder Optionsrechten 
                  oder -pflichten) in dem Umfang 
                  ein Bezugsrecht zu gewähren, 
                  wie es ihnen nach Ausübung des 
                  Wandlungs- oder Optionsrechts 
                  (bzw. nach Erfüllung einer 
                  entsprechenden Wandlungs- oder 
                  Optionspflicht) zustehen 
                  würde; 
              cc) soweit die Finanzinstrumente 
                  gegen Barzahlung ausgegeben 
                  werden und obligationsähnlich 
                  ausgestaltet sind, d.h. (i) 
                  keine Mitgliedschaftsrechte in 
                  der Commerzbank 
                  Aktiengesellschaft begründen, 
                  (ii) keine Beteiligung am 
                  Liquidationserlös der 
                  Commerzbank Aktiengesellschaft 
                  gewähren und (iii) die Höhe 
                  der Verzinsung nicht auf der 
                  Grundlage der Höhe des 
                  Jahresüberschusses, des 
                  Bilanzgewinns oder der 
                  Dividende der Commerzbank 
                  Aktiengesellschaft berechnet 
                  wird. Außerdem muss in 
                  diesem Fall der Ausgabepreis 
                  (Verzinsung und Ausgabebetrag) 
                  der Finanzinstrumente den zum 
                  Zeitpunkt der Begebung 
                  aktuellen Marktkonditionen 
                  entsprechen bzw. darf diese 
                  nicht wesentlich 
                  unterschreiten; 
              dd) soweit die Finanzinstrumente 
                  gegen Sachleistung ausgegeben 
                  werden. 
        4. Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
           Einzelheiten der Finanzinstrumente 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, im 
           vorgenannten Rahmen die weiteren 
           Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
           der Finanzinstrumente, insbesondere 
           Zeitpunkt, Volumen, Zinssatz, Art der 
           Verzinsung, Ausgabebetrag, Laufzeit und 
           Stückelung - im Fall der Ausgabe der 
           Finanzinstrumente durch 
           Konzerngesellschaften mit der Zustimmung 
           ihrer Organe - festzulegen. 
   III. Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 
 
        Das von der Hauptversammlung am 30. April 2015 
        beschlossene und in § 4 Absatz 4 der Satzung 
        enthaltene Bedingte Kapital 2015 wird für die 
        Zeit ab Wirksamwerden der vorstehend zu 
        beschließenden Ermächtigung 2019 
        aufgehoben. 
   IV.  Satzungsänderung 
 
        § 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben. 
        Sofern die Hauptversammlung die unter 
        Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene 
        Satzungsänderung beschließt, wird aus dem 
        unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen neuen 
        Absatz 5 der Absatz 4 des § 4 der Satzung. 
 
*Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8* 

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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -5-

Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital, das nur noch bis 
zum 29. April 2020 läuft (Genehmigtes Kapital 2015 
gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung). Um dem Vorstand die 
notwendige Flexibilität für etwaige Kapitalmaßnahmen zu 
gewähren, soll die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung 
des Grundkapitals neu strukturiert werden. An Stelle des 
genannten genehmigten Kapitals sollen zwei neue 
Ermächtigungen für Kapitalerhöhungen in Höhe von Euro 
500.943.054,00 und Euro 125.235.763,00 (zusammen also bis zu 
Euro 626.178.817,00) mit einer Laufzeit jeweils bis zum 21. 
Mai 2024 erteilt werden (Genehmigtes Kapital 2019/I 
gemäß Tagesordnungspunkt 7 und Genehmigtes Kapital 
2019/II gemäß Tagesordnungspunkt 8). Dadurch wird der 
Vorstand wieder in die Lage versetzt, über den vollen 
Ermächtigungszeitraum von 5 Jahren die 
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft kurzfristig den 
geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. 
Die beiden neuen Ermächtigungen vergrößern zusammen das 
bisher zur Verfügung stehende Volumen geringfügig von 45,45 
% auf 50 % des bestehenden Grundkapitals. Zugleich wird 
aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des Bedingten Kapitals 
von 45,45 % des bestehenden Grundkapitals 
(Tagesordnungspunkt 9) der Ermächtigungsrahmen für 
Kapitalmaßnahmen stark reduziert. Die nachfolgend 
erläuterten Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses 
entsprechen - zusammen mit der Ergänzung durch das 
Genehmigte Kapital 2019/II - im Wesentlichen dem derzeit 
bestehenden Genehmigten Kapital 2015. 
 
Die neuen Aktien, die aufgrund der unter den 
Tagesordnungspunkten 7 und 8 zu beschließenden 
Ermächtigungen ausgegeben werden, werden den Aktionären 
grundsätzlich zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu 
erleichtern, kann das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 
186 Absatz 5 AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die 
neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden 
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
Bei dem Genehmigten Kapital 2019/I und dem Genehmigten 
Kapital 2019/II ist jedoch - mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats - auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre in den nachfolgend erläuterten Fällen möglich: 
 
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
(Tagesordnungspunkte 7 und 8) 
 
- Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
  Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables 
  Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
  diese Möglichkeit würde die technische 
  Durchführung der Emission unter Umständen 
  erheblich erschwert. Etwaige Spitzenbeträge 
  werden zu Börsenkursen verwertet. 
 
Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von 
Belegschaftsaktien (Tagesordnungspunkt 7) 
 
- Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit zum 
  Bezugsrechtsausschluss vor, soweit die Aktien 
  als sog. Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft und 
  unmittelbarer oder mittelbarer 
  Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft 
  (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) 
  bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
  von Euro 15.000.000,00 ausgegeben werden. Der 
  Ausgabebetrag wird auf Basis des Börsenkurses 
  der Commerzbank-Aktie festgelegt. Dabei kann 
  eine bei Belegschaftsaktien übliche 
  Vergünstigung gewährt werden, die in einem 
  angemessenen Verhältnis zu dem Vorteil eines 
  Belegschaftsaktienprogramms für das 
  Unternehmen sowie zu einer gegebenenfalls 
  bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden 
  Mindesthaltedauer steht. Die Ausgabe von 
  Belegschaftsaktien an Mitarbeiter ist ein 
  wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung 
  und Mitarbeitermotivation. Zugleich wird die 
  Übernahme von Mitverantwortung gefördert. 
  Der Vorstand hält den Ausschluss des 
  Bezugsrechts zum Zwecke der Ausgabe von 
  Belegschaftsaktien, auch in Anbetracht eines 
  möglichen Verwässerungseffekts, für sachlich 
  gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären 
  verhältnismäßig. 
 
Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits 
ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder 
Optionsrechten (Tagesordnungspunkt 8) 
 
- Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
  Inhaber von bereits ausgegebenen oder noch 
  auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten 
  eröffnet die Möglichkeit, die Inhaber dieser 
  Rechte gegen Verwässerung durch eine 
  nachfolgende Kapitalerhöhung zu schützen. 
  Hintergrund dafür ist, dass Wandel- und 
  Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis 
  Regelungen enthalten, wonach für den Fall 
  eines Bezugsangebots an die Aktionäre der 
  Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- 
  oder Optionspreis nach Maßgabe einer 
  Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen 
  ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder 
  Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien 
  in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
  nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder 
  Optionsrechte bzw. Erfüllung einer etwaigen 
  Wandlungspflicht zustehen würde. Die hier 
  vorgeschlagene Möglichkeit zum 
  Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand die 
  Wahl zwischen beiden Gestaltungsvarianten. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlagen (Tagesordnungspunkt 8) 
 
- Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der 
  Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der 
  Vorstand in die Lage versetzt, mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats Unternehmen, 
  Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
  Unternehmen sowie andere Wirtschaftsgüter 
  gegen Überlassung von neuen 
  Commerzbank-Aktien zu erwerben. Der Vorstand 
  erhält somit die Möglichkeit, auf vorteilhafte 
  Angebote oder sich bietende Gelegenheiten auf 
  dem nationalen oder internationalen Markt 
  rasch zu reagieren und 
  Akquisitionsmöglichkeiten mit der 
  erforderlichen Flexibilität wahrzunehmen. 
  Nicht selten ergibt sich in den Verhandlungen 
  die Notwendigkeit oder ein auch beiderseitiges 
  Interesse, den Verkäufern als Gegenleistung 
  (auch) neue Commerzbank-Aktien anbieten zu 
  können. Zugleich liegt der Erwerb von 
  Wirtschaftsgütern gegen die Überlassung 
  von Aktien auch im unmittelbaren Interesse der 
  Gesellschaft: Anders als eine Geldzahlung 
  schont die Ausgabe neuer Aktien die Liquidität 
  und stellt damit häufig die günstigere 
  Finanzierungsform dar. Außerdem soll der 
  Vorstand beispielsweise auch berechtigt sein, 
  das Genehmigte Kapital 2019/II mit Zustimmung 
  des Aufsichtsrats auszunutzen, um Inhabern von 
  verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen 
  gegen die Gesellschaft, mit ihr verbundene 
  Unternehmen oder sonstige Dritte, anstelle der 
  Geldzahlung ganz oder zum Teil Aktien der 
  Gesellschaft zu gewähren. Die Gesellschaft 
  erhält dadurch die Möglichkeit, im Rahmen von 
  Maßnahmen zur Verbesserung ihrer 
  Kapitalstruktur, Kernkapital zu schaffen. 
- Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der 
  Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll der 
  Gesellschaft außerdem die Möglichkeit 
  geben, Aktien an Vorstandsmitglieder, 
  Mitglieder der Geschäftsführung oder 
  Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft 
  und unmittelbarer oder mittelbarer 
  Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft 
  (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) 
  gegen die Einbringung von Ansprüchen auf 
  variable Vergütungsbestandteile, 
  Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen 
  gegen die Gesellschaft oder Konzernunternehmen 
  auszugeben. Die Möglichkeit zur Ausgabe von 
  Aktien gegen Einbringung variabler 
  Vergütungsbestandteile an den berechtigten 
  Personenkreis liegt im Interesse der 
  Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie bietet 
  die Möglichkeit einer leistungsgerechten 
  Entlohnung, die die Liquidität des 
  Unternehmens nicht belastet, seinen Risiken 
  Rechnung trägt und sein Eigenkapital stärkt. 
  Die Berechtigten übernehmen zugleich 
  finanzielle Mitverantwortung. Bei der 
  Festlegung des Ausgabepreises darf gegenüber 
  dem Börsenkurs allenfalls ein geringfügiger 
  Abschlag vorgenommen werden, um den 
  Mitarbeitern einen Anreiz zu bieten, variable 
  Vergütungsbestandteile in die Gesellschaft 
  einzubringen. Die Ausgabe der Aktien kann auch 
  unter Zwischenschaltung eines oder mehrerer 
  Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Absatz 
  5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmens 
  vorgenommen werden. Durch diese Vorgehensweise 
  wird die technische Abwicklung der 
  Aktienausgabe erleichtert. 
 
  Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
  sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des 
  Genehmigten Kapitals 2019/II notwendig ist und 
  ob im Falle eines Ausschlusses des 
  Bezugsrechts der Wert der neuen 
  Commerzbank-Aktien in angemessenem Verhältnis 
  zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsguts 
  steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien 
  wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der 
  Interessen der Commerzbank Aktiengesellschaft 
  und ihrer Aktionäre festgelegt werden. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG (Tagesordnungspunkt 8) 
 
- Schließlich sieht die Ermächtigung die 
  Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann 

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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -6-

auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
  der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
  börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung 
  nicht wesentlich unterschreitet. Dies versetzt 
  den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige 
  Börsensituationen auszunutzen und dabei durch 
  die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst 
  hohen Ausgabebetrag und damit eine 
  größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu 
  erreichen. Die Ermächtigung zum 
  Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf 
  einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht 
  übersteigt. Maßgeblich ist das 
  Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
  des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
  falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt 
  der Ausübung der Ermächtigung. Auf die 
  Höchstgrenze werden diejenigen Aktien 
  angerechnet, die die Gesellschaft während der 
  Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
  des Bezugsrechts aufgrund einer Ermächtigung 
  zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
  §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 
  4 AktG veräußert. Angerechnet werden 
  ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung 
  von Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
  mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit 
  einer Options- oder Wandlungspflicht 
  auszugeben sind, sofern die 
  Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
  dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 
  186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
  Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung 
  dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen 
  etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber 
  dem Börsenkurs auf voraussichtlich höchstens 3 
  %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 %, 
  beschränken. Aktionäre, die ihre 
  Beteiligungsquote halten wollen, haben 
  aufgrund der hohen Liquidität der 
  Commerzbank-Aktie die Möglichkeit, über die 
  Börse Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die 
  denen der neuen Aktien im Wesentlichen 
  entsprechen. Insgesamt ist damit 
  sichergestellt, dass in Übereinstimmung 
  mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 
  3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die 
  Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer 
  Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/II 
  unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
  Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei 
  Abwägung all dieser Umstände ist die 
  Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
  beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
  angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
  geboten. 
 
Beschränkung des Umfangs bezugsrechtsfreier 
Kapitalerhöhungen 
 
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien 
entfällt, die nach der unter Tagesordnungspunkt 8 zu 
beschließenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, 
darf 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals nicht 
überschreiten. Durch diese Kapitalgrenze werden die 
Aktionäre gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligung 
abgesichert. Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden 
Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand 
darüber hinaus auch eine Ausgabe von Aktien oder von 
Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
-pflichten, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand 
erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre erfolgen, mit der Maßgabe 
berücksichtigen, dass er insgesamt die ihm erteilten 
Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des 
Grundkapitals in Höhe von maximal 10 % des im Zeitpunkt der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
Grundkapitals nutzen wird. Der Vorstand wird also - 
vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende 
Hauptversammlung - auf das maximale Erhöhungsvolumen auch 
anteiliges Grundkapital anrechnen, das auf Aktien entfällt, 
die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer 
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ausgegeben werden oder auf die sich 
Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder 
-pflichten beziehen, die während der Laufzeit der 
Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
Dies schließt die Ausgabe oder Veräußerung von 
Aktien oder Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein. 
 
Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Commerzbank 
Aktiengesellschaft und ihrer Konzernunternehmen gegen 
Bareinlagen (Belegschaftsaktien gemäß 
Tagesordnungspunkt 7) sowie an Vorstandsmitglieder, 
Mitglieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer Konzernunternehmen 
gegen Sacheinlagen durch die Einbringung von Ansprüchen auf 
variable Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder 
ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
Konzernunternehmen (Tagesordnungspunkt 8) darf der Vorstand 
zusammen nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 3 % des 
im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. Auf diese 3 
%-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf 
Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung 
unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder, 
Mitglieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der 
Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18 
Absatz 1 AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder 
veräußert werden. 
 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals; Berichterstattung 
 
Konkrete Pläne, von den vorgeschlagenen Ermächtigungen 
Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand 
wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die 
Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9* 
 
Die europäischen Eigenmittelanforderungen gemäß der 
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und 
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an 
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ('Capital Requirements 
Regulation' - CRR) sind für Kreditinstitute von erheblicher 
Bedeutung. Sie verlangen, dass Kreditinstitute über eine 
angemessene Eigenkapitalausstattung verfügen und enthalten 
u.a. spezifische Regeln für die Anerkennung zusätzlichen 
Kernkapitals ('AT 1 Capital'), wonach Kreditinstitute 
Anleihen mit besonderen aufsichtsrechtlich vorgegebenen 
Eigenschaften zur Sicherstellung einer potentiellen 
Verlustteilnahme emittieren können. Solche Instrumente 
können neben dem sog. harten Kernkapital (Grundkapital und 
Rücklagen) einen unverzichtbaren Bestandteil der 
Eigenmittelausstattung der Gesellschaft bilden. Die Ausgabe 
von Genussrechten und anderen hybriden Schuldverschreibungen 
(nachfolgend zusammenfassend auch 'Finanzinstrumente'), 
bietet dafür attraktive Möglichkeiten und ergänzt die 
Möglichkeiten zur Unternehmensfinanzierung durch ein 
genehmigtes Kapital. Eine Analyse der Kapitalverhältnisse 
und des zukünftigen Kapitalbedarfs der Commerzbank 
Aktiengesellschaft hat jedoch ergeben, dass der hierfür 
bislang bestehende Rahmen von Euro 13,6 Milliarden im 
Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva nicht mehr 
angemessen ist. Er soll daher deutlich auf Euro 5 Milliarden 
abgesenkt werden. 
 
Auch wenn die Gesellschaft derzeit ausreichend mit 
Eigenmitteln ausgestattet ist und nur noch einen geringeren 
Ermächtigungsrahmen für die Ausgabe der oben genannten 
Finanzinstrumente benötigt, ist es wichtig, dass sie 
zukünftig insoweit weiterhin über den notwendigen 
Handlungsspielraum verfügt, um sich jederzeit und 
entsprechend der Lage am Markt weitere Eigenmittel 
beschaffen zu können. Eine starke Kapitalbasis und die 
angemessene Ausstattung mit regulatorischen Eigenmitteln 
sind die Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der 
Gesellschaft. Ein angemessener Handlungsspielraum für 
Neuemissionen sichert insbesondere auch die Möglichkeit ab, 
auf etwaige zusätzliche, ggf. kurzfristig angeordnete 
Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden rasch und 
flexibel reagieren zu können. 
 
Dabei wird berücksichtigt, dass die unter der von der 
Hauptversammlung am 30. April 2015 erteilten Ermächtigung 
(Ermächtigung 2015) bestehende Möglichkeit zur Emission von 
Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
-pflichten für die Commerzbank Aktiengesellschaft nur noch 
von geringer Bedeutung ist. Auf sie soll daher unter der 
neuen Ermächtigung 2019 ganz verzichtet werden. Da unter der 
Ermächtigung 2015 keine Finanzinstrumente mit Wandlungs- 
oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben wurden, wird das 
Bedingte Kapital 2015, das 45,45 % des bestehenden 
Grundkapitals entspricht, nicht mehr benötigt und soll 
ersatzlos aufgehoben werden. Im Interesse der Aktionäre wird 
damit das Risiko einer möglichen Verwässerung ihrer 
Beteiligung signifikant reduziert. 
 
Die Finanzinstrumente werden den Aktionären grundsätzlich 
zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll 
das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 221 Absatz 4 i.V.m. 

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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -7-

§ 186 Absatz 5 Satz 1 AktG auch in der Weise gewährt werden 
können, dass die Finanzinstrumente von einem oder mehreren 
Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
Bezugsrecht). 
 
Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, das 
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
Finanzinstrumente mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen: 
 
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
- Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
  Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables 
  Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne 
  diese Möglichkeit würde die technische 
  Durchführung der Emission unter Umständen 
  erheblich erschwert. Etwaige Spitzenbeträge 
  werden marktnah verwertet. 
 
Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits 
ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder 
Optionsrechten 
 
- Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten 
  der Inhaber bzw. Gläubiger von bereits 
  ausgegebenen oder noch auszugebenden 
  Finanzinstrumenten mit Wandlungsrechten oder 
  Wandlungspflichten oder Optionsrechten oder 
  Optionspflichten ausgeschlossen wird, 
  geschieht dies mit Rücksicht auf den 
  Verwässerungsschutz, der diesen aufgrund der 
  Erwartungen des Kapitalmarkts in den 
  Anleihebedingungen einzuräumen ist. Die 
  Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber 
  von Wandlungs- oder Optionsrechten ist eine 
  Alternative zu einer Anpassung des Wandlungs- 
  oder Optionspreises, die sonst vorzunehmen 
  wäre. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von 
Finanzinstrumenten gegen Sachleistung 
 
- Daneben besteht die Möglichkeit zum Ausschluss 
  des Bezugsrechts der Aktionäre, wenn die 
  Finanzinstrumente gegen Sachleistung 
  ausgegeben werden. Hierdurch wird der Vorstand 
  in die Lage versetzt, die Ermächtigung mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats auszunutzen, um 
  Inhabern von Schuldverschreibungen oder 
  Genussrechten oder anderen verbrieften oder 
  unverbrieften Geldforderungen gegen die 
  Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen 
  oder sonstigen Dritte, anstelle der 
  Geldzahlung ganz oder zum Teil 
  Finanzinstrumente der Gesellschaft zu 
  gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch die 
  Möglichkeit, im Rahmen von Maßnahmen zur 
  Verbesserung ihrer Kapitalstruktur, 
  zusätzliches Kernkapital zu schaffen. 
 
  Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
  sorgfältig prüfen, ob der Ausgabebetrag der 
  neuen Finanzinstrumente in angemessenem 
  Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden 
  Geldforderungen steht. Der Ausgabebetrag für 
  die neuen Finanzinstrumente wird dabei vom 
  Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  unter Berücksichtigung der Interessen der 
  Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt 
  werden. 
 
Bezugsrechtsausschluss zur marktnahen Platzierung der 
Finanzinstrumente 
 
- Schließlich sieht die Ermächtigung die 
  Möglichkeit eines Ausschlusses des 
  Bezugsrechts für den Fall vor, dass die 
  Finanzinstrumente flexibel und marktnah 
  platziert werden sollen. Dadurch wird das 
  Platzierungsrisiko gegenüber einer 
  Bezugsrechtsemission mit der gesetzlichen 
  Bezugsfrist von mindestens vierzehn Tagen 
  deutlich reduziert. Voraussetzung für die 
  Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist 
  zum einen, dass die Finanzinstrumente 
  obligationsähnlich ausgestaltet sind, also (i) 
  keine Mitgliedschaftsrechte an der 
  Gesellschaft begründen, (ii) keinen Anteil am 
  Liquidationserlös oder am Gewinn der 
  Gesellschaft haben und (iii) die Höhe der 
  Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe 
  des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
  der Dividende der Commerzbank 
  Aktiengesellschaft berechnet wird (keine 
  gewinnorientierte Verzinsung). Dabei liegt 
  eine Beteiligung am Liquidationserlös im Sinne 
  von lit. (ii) auch dann nicht vor, wenn die 
  Finanzinstrumente keine feste Laufzeit 
  aufweisen und eine Rückzahlung nur mit 
  Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig ist. 
  Im Rahmen der Festlegung der Verzinsung nach 
  lit. (iii) kann vorgesehen werden, dass die 
  Verzinsung vom Vorliegen eines 
  Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder 
  einer Dividende abhängig ist und Zinsen nur 
  aus ausschüttungsfähigen Posten nach 
  Maßgabe des im Zeitpunkt der Ausgabe der 
  Finanzinstrumente oder der beabsichtigten 
  Zinszahlung geltenden Rechts gezahlt werden 
  dürfen (gewinnabhängige Verzinsung). Mithin 
  werden durch die Ausgabe der Finanzinstrumente 
  weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der 
  Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn 
  verändert oder verwässert. 
 
  Hinzu kommt, dass die Finanzinstrumente im 
  Falle eines Bezugsrechtsausschlusses 
  marktgerechten Ausgabebedingungen entsprechen 
  müssen bzw. ihr Ausgabepreis (Verzinsung und 
  Ausgabebetrag) die im Zeitpunkt der Begebung 
  aktuellen Marktkonditionen nicht wesentlich 
  unterschreiten dürfen. Dem Bezugsrecht auf die 
  Finanzinstrumente kommt damit kein eigener 
  Wert zu. Aus dem Bezugsrechtsausschluss 
  entstehen den Aktionären daher keine 
  wirtschaftlichen Nachteile. 
 
  Allerdings können die Finanzinstrumente zur 
  Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen 
  Anforderungen bestimmte eigenkapitalähnliche 
  Merkmale vorsehen (z.B. fehlende 
  Endfälligkeit, Möglichkeit der 
  Herabschreibung). Diesem Risiko wird durch 
  eine erhöhte Kuponzahlung Rechnung getragen, 
  was zu einer Reduzierung der 
  Dividendenkapazität der Gesellschaft führen 
  kann. Dem stehen jedoch erhebliche finanzielle 
  Nachteile gegenüber, die der Gesellschaft 
  entstehen können, wenn das Bezugsrecht bei der 
  Aufnahme von Eigenmitteln über die Begebung 
  von solchen Finanzinstrumenten nicht 
  ausgeschlossen werden kann. 
 
  Der Vorteil einer Ausgabe der 
  Finanzinstrumente unter einem solchen 
  Bezugsrechtsausschluss für die Gesellschaft - 
  und damit mittelbar für ihre Aktionäre - liegt 
  darin, dass im Gegensatz zu einer Emission mit 
  Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar 
  vor der Platzierung festgesetzt werden kann, 
  wodurch ein erhöhtes Kurs- bzw. 
  Zinsänderungsrisiko vermieden und der 
  Emissionserlös ohne Sicherheitsabschläge bzw. 
  ohne Zahlung eines über dem Marktniveau 
  liegenden Zinses im Interesse aller Aktionäre 
  maximiert werden kann. Zugleich ermöglicht der 
  Bezugsrechtsausschluss die schnell und 
  zeitlich flexible Reaktion der Gesellschaft 
  auf etwaige Anforderungen der 
  Aufsichtsbehörden. Diese haben u.a. auch die 
  Kompetenz, im Einzelfall über die 
  Anforderungen der CRR hinausgehende 
  Eigenmittelanforderungen, etwa im Rahmen von 
  Bankenstresstests, kurzfristig anzuordnen. 
  Auch unter diesen Umständen ist eine flexible 
  und kurzfristige Aufnahme zusätzlichen 
  Kernkapitals zu möglichst günstigen 
  Konditionen erforderlich. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei indirekten Emissionen 
 
- Sofern Finanzinstrumente indirekt über 
  Konzernunternehmen der Commerzbank 
  Aktiengesellschaft ausgegeben werden, kann es 
  erforderlich sein, zunächst dem 
  Konzernunternehmen Finanzinstrumente zu 
  begeben, damit es seinerseits entsprechende 
  Finanzinstrumente bei Investoren platzieren 
  kann. Zu diesem Zweck muss das gesetzliche 
  Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um 
  sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente 
  der Commerzbank Aktiengesellschaft vollständig 
  von dem Konzernunternehmen übernommen werden 
  können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
  wäre eine indirekte Emission nicht 
  durchführbar. Für die Aktionäre ist dieser 
  Ausschluss nicht nachteilig, da sie 
  grundsätzlich hinsichtlich der vom 
  Konzernunternehmen selbst begebenen 
  Finanzinstrumente bezugsberechtigt bleiben 
  (vorbehaltlich eines Bezugsrechtsausschlusses 
  in den oben aufgeführten Fällen). Zudem ist 
  die Übertragbarkeit der an das 
  Konzernunternehmen begebenen Finanzinstrumente 
  an Dritte ausgeschlossen, so dass ihre 
  Begebung ausschließlich als Bestandteil 
  einer indirekten Emission vorgenommen werden 
  kann. Ein Ausschluss des Bezugsrechts 
  hinsichtlich der von dem Konzernunternehmen 
  begebenen Finanzinstrumente kann entsprechend 
  der vorstehenden Erwägungen für 
  Direktemissionen - insbesondere zur marktnahen 
  Platzierung - gerechtfertigt sein. Neben der 
  Entscheidung der Geschäftsführung des 
  Konzernunternehmens bedarf dieser 
  Bezugsrechtsausschluss der Entscheidung des 
  Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der 
  Commerzbank Aktiengesellschaft. 
 
Ausnutzung der Ermächtigung; Berichterstattung 
 
Konkrete Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung 
Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand 
wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen und von der 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch 
machen, wenn bei Ausgabe der Finanzinstrumente der 
Ausschluss des Bezugsrechts auch im konkreten Fall im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre gerechtfertigt und durch die Ermächtigung gedeckt 
ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung* 
 
Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft beträgt 
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 
1.252.357.634,00 und ist eingeteilt in 1.252.357.634 

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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -8-

Stückaktien mit grundsätzlich ebenso vielen Stimmrechten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und für die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
bei der 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum *15. 
Mai 2019, 24.00 Uhr *(MESZ), angemeldet haben. 
 
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des 
depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser 
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung (*1. Mai 2019, 0.00 Uhr *(MESZ)) zu 
beziehen (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der 
Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasst sein. 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den 
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in 
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre 
über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach 
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, 
die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und 
sind auch nicht stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit 
nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Maßgeblich für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des 
Stimmrechts sind somit ausschließlich der Nachweis des 
Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die 
rechtzeitige Anmeldung. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle 
Eintrittskarten sowie Vollmachtsformulare für die 
Hauptversammlung übersandt. Die depotführenden Institute 
tragen in der Regel für den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarte Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen von 
ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur 
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr 
depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass 
dieses die Anmeldung und die Nachweisübermittlung vor Ablauf 
der Anmeldefrist für den Aktionär vornehmen kann. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung* 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine 
Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere 
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind 
der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den 
Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des 
vorstehenden Abschnitts erforderlich. 
 
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt 
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 
und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten 
Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform (§ 
126b BGB). 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 
Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre 
eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form 
der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich 
in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten 
Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die 
Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten 
erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem 
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. 
 
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein 
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist 
nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine 
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des 
Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten 
Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die 
nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: Commerzbank-HV2019@computershare.de 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die 
Gesellschaft unter 
 
www.commerzbank.de/hv 
 
zusätzlich ein elektronisches System über das Internet an. 
Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten 
Erläuterungen entnehmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
*Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der 
Gesellschaft* 
 
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch 
von der Commerzbank Aktiengesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ('Stimmrechtsvertreter') ausüben zu 
lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall 
ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Ohne 
Erteilung ausdrücklicher Weisungen zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten ist eine den Stimmrechtsvertretern 
erteilte Vollmacht ungültig. 
 
Die notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre 
in Textform (§ 126b BGB) unter Verwendung des hierfür auf 
der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars zur Vollmachts- 
und Weisungserteilung oder über die Internetseite der 
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) 
erteilen. Auch der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen 
kann in Textform oder über das Internet vorgenommen werden. 
Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
wollen, ist eine Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen im Abschnitt 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und für die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Mit der 
Eintrittskarte erhalten sie das zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung zu verwendende Formular beziehungsweise 
die zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet 
notwendigen Informationen. Auf der Internetseite der 
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) sind 
zudem weitere Informationen zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung über das Internet verfügbar. 
 
Per Post, Telefax oder E-Mail unter Verwendung des oben 
genannten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft müssen bis zum *21. Mai 2019, 20.00 Uhr 
*(MESZ), bei der Commerzbank Aktiengesellschaft unter oben 
genannter Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen 
sein. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet ist 
vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss 
jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen. 
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben 
Aktienbestand bis zum 21. Mai 2019, 20.00 Uhr (MESZ), sowohl 
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars als auch über 
das Internet Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig von 
den Eingangsdaten ausschließlich die über das Internet 
erteilten Vollmacht und Weisungen als verbindlich angesehen. 
Wird nach dieser Frist bis zum Beginn der Abstimmung noch 
eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet 
vorgenommen, wird diese Vollmachts- und Weisungserteilung 
gegenüber einer zuvor vorgenommenen Vollmachts- und 
Weisungserteilung für ein und denselben Aktienbestand ebenso 
als vorrangig angesehen. 
 
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben 
Aktienbestand auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets 
die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die 
Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen 
erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die 
betreffenden Aktien nicht vertreten. 
 
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter 
an der Hauptversammlung persönlich teil, wird eine zuvor 
vorgenommene Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gegenstandslos. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von 
Fragen oder Anträgen entgegen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -9-

*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der 
Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Die 
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird über das Internet 
(www.commerzbank.de/hv) oder unter Verwendung des hierfür 
auf der Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen 
Briefwahlformulars vorgenommen. Wird bei der Briefwahl zu 
einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige 
Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt 
als Enthaltung gewertet. Auch im Falle einer Briefwahl sind 
eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
Bestimmungen des Abschnitts 'Voraussetzungen für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des 
Stimmrechts' erforderlich. Die Abgabe von Stimmen durch 
Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge 
(einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und 
Aufsichtsrat bzw. Wahlvorschläge des Aufsichtsrats und auf 
mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 
2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären 
beschränkt. 
 
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe 
muss bis spätestens zum *21. Mai 2019, 20.00 Uhr *(MESZ), 
bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen 
sein: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
 E-Mail: Commerzbank-HV2019@computershare.de 
 
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet muss 
ebenfalls bis spätestens zum *21. Mai 2019, 20.00 Uhr* 
(MESZ), vollständig vorgenommen worden sein. Bis zu diesem 
Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der 
über das Internet erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die 
Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es der 
Eintrittskarte. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die 
Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft unter 
 
www.commerzbank.de/hv 
 
Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten 
Erläuterungen entnehmen. 
 
Auch Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen. Die 
Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht 
bleiben unberührt. 
 
Wird das Stimmrecht durch Briefwahl für ein und denselben 
Aktienbestand - jeweils fristgemäß - sowohl mittels des 
Briefwahlformulars als auch über das Internet ausgeübt, wird 
unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich die 
mittels Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe als 
verbindlich angesehen. Eine mittels Briefwahlformular 
erteilte Stimmabgabe kann auch nicht über das Internet 
widerrufen oder geändert werden. 
 
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter 
an der Hauptversammlung persönlich teil, wird eine zuvor 
vorgenommene Stimmabgabe durch Briefwahl gegenstandslos. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 
Absatz 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
(das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß 
§ 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu 
richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend 
angegebenen Adresse spätestens bis zum *21. April 2019, 
24.00 Uhr *(MESZ), zugehen. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein 
entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu senden: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 - Rechtsabteilung / Hauptversammlung - 
 Kaiserplatz 
 60261 Frankfurt am Main 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 
Absatz 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend 
anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende 
Bestätigung des depotführenden Instituts aus. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht 
wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf 
der Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft 
(www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 
Absatz 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur 
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern 
machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind 
ausschließlich an die nachstehend angegebene Adresse zu 
richten und müssen mindestens vierzehn Tage vor der 
Hauptversammlung, also spätestens bis zum *7. Mai 2019, 
24.00 Uhr *(MESZ), zugegangen sein: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 - Rechtsabteilung / Hauptversammlung - 
 Kaiserplatz 
 60261 Frankfurt am Main 
 Telefax: +49 (0) 69/136-80013 
 E-Mail: gegenantraege.2019@commerzbank.com 
 
Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge 
zu den Tagesordnungspunkten und/oder Wahlvorschläge werden 
einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
Begründung auf der Internetseite der Commerzbank 
Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) zugänglich 
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich 
gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht 
eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären 
müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht eines jeden 
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den 
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu 
stellen, bleibt unberührt. Gegenanträge, die der 
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, 
finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner 
Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 
AktG genannten Voraussetzungen absehen. 
 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die 
vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. 
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht 
begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von 
Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG 
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die 
Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 
Satz 5 AktG enthalten. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der 
Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 auch der 
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt 
werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer 
Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen. Die Auskunft 
hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
Rechenschaft zu entsprechen. Nach der Satzung der 
Commerzbank Aktiengesellschaft ist der Versammlungsleiter 
außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht des 
Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann 
insbesondere bereits zu Beginn oder während der 
Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen 
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen 
Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung 
der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) 
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der 
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) 
bekannt gegeben. 
 
*Übertragung der Hauptversammlung im Internet* 
 
Für Aktionäre der Commerzbank Aktiengesellschaft wird die 
gesamte Hauptversammlung am 22. Mai 2019, ab 10.00 Uhr 
(MESZ), live im Internet übertragen (www.commerzbank.de/hv). 
Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen 
wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden. Den 
für den Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode 
erhalten sie mit ihrer Eintrittskarte. Die Eröffnung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede 
des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen 
Interessenten live im Internet verfolgt werden 
(www.commerzbank.de/hv). 
 
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine 
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 
1 Satz 2 AktG. 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz, 60261 
Frankfurt am Main, Telefon: +49 (0)69 98660208, E-Mail: 
meinebank@commerzbank.com, verarbeitet als Verantwortliche 
personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls 
personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter (z.B. Name und 
Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, 
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der 
Eintrittskarte). Die Verarbeitung der personenbezogenen 
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c) 
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 118 ff. 
AktG. Die Commerzbank Aktiengesellschaft bzw. die von ihr 
damit beauftragten Dienstleister erhalten die 
personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die 
Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit 
der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. 
Depotbanken). Die Commerzbank Aktiengesellschaft überträgt 
die Hauptversammlung im Internet. Soweit hierbei von 
Teilnehmern, die Wortbeiträge leisten, personenbezogene 
Daten verarbeitet werden, ist Rechtsgrundlage für diese 
Verarbeitung zudem Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO. 
 
Die von der Commerzbank Aktiengesellschaft für die Zwecke 
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten 
Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der 
Aktionäre ausschließlich nach Weisung der Commerzbank 
Aktiengesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung 
der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle 
Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und die 
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf 
personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese 
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu 
behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von 
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der 
Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 
AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. 
Die Commerzbank Aktiengesellschaft löscht die 
personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den 
gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die 
personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der 
Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die 
Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- 
oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine 
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre 
das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu 
erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer 
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der 
Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein 
Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden 
personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 (1) S. 1 
lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären unter den 
gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu. 
 
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von 
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den 
betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Commerzbank 
Aktiengesellschaft unter: 
 
 Commerzbank Aktiengesellschaft 
 Datenschutzbeauftragter 
 Kaiserplatz 
 60261 Frankfurt am Main 
 Telefon: +49 (0)69 98660208 
 E-Mail: datenschutzbeauftragter@commerzbank.com 
 
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf der 
Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft unter 
 
www.commerzbank.de/hv 
 
Frankfurt am Main, im April 2019 
 
*COMMERZBANK 
Aktiengesellschaft* 
 
_- Der Vorstand -_ 
 
2019-04-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: COMMERZBANK Aktiengesellschaft 
             Postfach 
             60261 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@commerzbank.com 
Internet:    https://www.commerzbank.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
800123 2019-04-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
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