DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: COMMERZBANK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung
COMMERZBANK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 22.05.2019 in Wiesbaden mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-15 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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COMMERZBANK Aktiengesellschaft Frankfurt am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100
ISIN: DE000CBK1001 Einladung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur *ordentlichen Hauptversammlung
*der Commerzbank Aktiengesellschaft ein, *die am Mittwoch,
den 22. Mai 2019, ab 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit
- MESZ) *in dem RheinMain CongressCenter,
Friedrich-Ebert-Allee 1, 65185 Wiesbaden, stattfindet.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts (einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB) für
das Geschäftsjahr 2018, Vorlage des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den
Angaben nach § 315a Absatz 1 HGB) für das
Geschäftsjahr 2018, des Berichts des Aufsichtsrats,
des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts
zum Geschäftsjahr 2018
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt hat und der
Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Absatz
1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand
die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem
des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die
Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die
vorgenannten Unterlagen werden in der
Hauptversammlung näher erläutert.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus dem
Geschäftsjahr 2018 in Höhe von Euro 262.480.540,00
zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,20 je
dividendenberechtigter Stückaktie (insgesamt Euro
250.471.526,80) zu verwenden und den Restbetrag von
Euro 12.009.013,20 in andere Gewinnrücklagen
einzustellen.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist
gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG am dritten, auf
den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, mithin am 27. Mai 2019.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.
5. *Wahl des Abschlussprüfers, des
Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die
prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt
a.M., zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 zu
wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat
erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß
Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr.
537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel
der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art
auferlegt wurde.
6. *Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des
Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2020*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt
a.M., zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des
Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des
Geschäftsjahres 2020 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des
Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat
erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß
Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Verordnung Nr.
537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel
der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art
auferlegt wurde.
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2015, die Ermächtigung des Vorstands zur
Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital
2019/I) - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende
Satzungsänderung*
Das Genehmigte Kapital 2015 der Commerzbank
Aktiengesellschaft gemäß § 4 Absatz 3 der
Satzung über Euro 569.253.470,00 ist bislang nicht
genutzt worden und läuft noch bis zum 29. April 2020.
An seine Stelle sollen ein neues genehmigtes Kapital
in Höhe von Euro 500.943.054,00 und ein genehmigtes
Kapital in Höhe von Euro 125.235.763,00 treten, die
bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt werden können
(Genehmigtes Kapital 2019/I und Genehmigtes Kapital
2019/II). Das Genehmigte Kapital 2015 soll aufgehoben
werden. Seine Aufhebung wird nur wirksam, wenn an
seine Stelle das neue Genehmigte Kapital 2019/I
gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag und das
neue Genehmigte Kapital 2019/II gemäß
Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 treten.
Die Satzungsänderung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2015 soll daher erst angemeldet
werden, wenn die Beschlüsse unter Tagesordnungspunkt
7 und 8 entweder nicht innerhalb der Anfechtungsfrist
angefochten worden sind, eine etwaige Klage
rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich in sonstiger
Weise erledigt hat oder ein rechtskräftiger
Freigabebeschluss zur Eintragung vorliegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Das bis zum 29. April 2020 befristete
Genehmigte Kapital 2015 gemäß § 4
Absatz 3 der Satzung wird für die Zeit ab
Wirksamwerden des gemäß lit. b) neu
zu schaffenden Genehmigten Kapitals
2019/I und des gemäß
Tagesordnungspunkt 8 lit. a) neu zu
schaffenden Genehmigten Kapitals 2019/II
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen einmalig oder mehrfach,
jedoch insgesamt höchstens um Euro
500.943.054,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht
kann auch in der Weise eingeräumt werden,
dass die neuen Aktien von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder diesen
nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der Commerzbank Aktiengesellschaft und
unmittelbarer oder mittelbarer
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von Euro 15.000.000,00
auszugeben.
Sofern Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1
AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
darf der auf sie entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 3 %
des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen. Auf diese 3 %-Grenze ist das
anteilige Grundkapital anzurechnen, das
auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit der Ermächtigung unter einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der
Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1
AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -2-
ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen.
c) § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen
Bareinlagen einmalig oder mehrfach,
jedoch insgesamt höchstens um Euro
500.943.054,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019/I). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht
kann auch in der Weise eingeräumt werden,
dass die neuen Aktien von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder diesen
nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht in folgenden Fällen
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- um Belegschaftsaktien an Mitarbeiter
der Commerzbank Aktiengesellschaft und
unmittelbarer oder mittelbarer
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von Euro 15.000.000,00
auszugeben.
Sofern Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Mitarbeiter
der Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1
AktG gegen Bareinlagen ausgegeben werden,
darf der auf sie entfallende anteilige
Betrag des Grundkapitals insgesamt 3 %
des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen. Auf diese 3 %-Grenze ist das
anteilige Grundkapital anzurechnen, das
auf Aktien entfällt, die während der
Laufzeit der Ermächtigung unter einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der
Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Gesellschaft oder ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1
AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen
ausgegeben oder veräußert werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und
ihrer Durchführung festzulegen.'
d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung des § 4 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2019/I abzuändern oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
e) Der Vorstand wird angewiesen, die
Satzungsänderungen - vorstehend unter a)
und c) - nur unter der Voraussetzung zur
Eintragung in das Handelsregister
anzumelden, dass (i) die Anfechtungsfrist
gemäß § 246 Absatz 1 AktG abgelaufen
ist, ohne dass eine Klage gegen die
Wirksamkeit der Beschlüsse unter
Tagesordnungspunkt 7 oder 8 erhoben
wurde, oder (ii) im Falle der
fristgerechten Erhebung einer solchen
Klage, dass die Klage rechtskräftig
abgewiesen wurde oder sich das
Klageverfahren in sonstiger Weise (etwa
durch Klagerücknahme) erledigt hat oder
das Gericht auf Antrag der Commerzbank
Aktiengesellschaft durch rechtskräftigen
Beschluss festgestellt hat, dass die
Erhebung der Klage der Eintragung des
Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 7
oder 8 nicht entgegensteht und/oder
Mängel des jeweiligen
Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung
der Eintragung unberührt lassen.
8. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands
zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital
2019/II) - mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre - sowie die entsprechende
Satzungsänderung*
Wie unter Tagesordnungspunkt 7 einleitend
dargestellt, soll das bestehende Genehmigte Kapital
2015 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2019/I und
ein neues Genehmigtes Kapital 2019/II ersetzt werden.
Das neue genehmigte Kapital 2019/II in Höhe von Euro
125.235.763,00 soll bis zum 21. Mai 2024 ausgenutzt
werden können (Genehmigtes Kapital 2019/II).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach,
jedoch insgesamt höchstens um Euro
125.235.763,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019/II). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen;
das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der
Weise eingeräumt werden, dass die neuen
Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder diesen nach § 186
Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- um in dem Umfang, in dem es
erforderlich ist, Inhabern von durch
die Commerzbank Aktiengesellschaft
oder durch unmittelbare oder
mittelbare
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 AktG) ausgegebenen oder noch
auszugebenden Wandlungs- oder
Optionsrechten ein Bezugsrecht
einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts oder nach Erfüllung
einer entsprechenden Wandlungs- oder
Optionspflicht zustehen würde;
- um das Grundkapital gegen Sacheinlagen
zu erhöhen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis für
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrags nicht
wesentlich unterschreitet. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4
AktG aufgrund dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt
10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
nicht überschreiten. Die Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals vermindert
sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen
eigenen Aktien der Gesellschaft
entfällt, die während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2019/II unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1
Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Die
Höchstgrenze vermindert sich ferner um
den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen
Aktien entfällt, die zur Bedienung von
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder mit
Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2019/II unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der
auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar-
oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf
insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
nicht übersteigen. Hierauf sind -
vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden
Hauptversammlung etwa zu beschließenden
erneuten Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss - die Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die
sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder
Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die
während der Laufzeit der Ermächtigung unter
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden. Sofern Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der
Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG
gegen Sacheinlage durch die Einbringung von
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -3-
Ansprüchen auf variable
Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder
ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzernunternehmen ausgegeben
werden, darf der Vorstand nur bis zu einer
Höhe von insgesamt maximal 3 % des im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf
diese 3 %-Grenze ist das anteilige
Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit der
Ermächtigung unter einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der
Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen
i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert
werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen.
b) § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 5
ergänzt:
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.
Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar-
oder Sacheinlagen einmalig oder mehrfach,
jedoch insgesamt höchstens um Euro
125.235.763,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2019/II). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen;
das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der
Weise eingeräumt werden, dass die neuen
Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten oder diesen nach § 186
Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
in folgenden Fällen auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- um in dem Umfang, in dem es
erforderlich ist, Inhabern von durch
die Commerzbank Aktiengesellschaft
oder durch unmittelbare oder
mittelbare
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften
der Commerzbank Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz
1 AktG) ausgegebenen oder noch
auszugebenden Wandlungs- oder
Optionsrechten ein Bezugsrecht
einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung des Wandlungs- oder
Optionsrechts oder nach Erfüllung
einer entsprechenden Wandlungs- oder
Optionspflicht zustehen würde;
- um das Grundkapital gegen Sacheinlagen
zu erhöhen;
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis für
Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung im Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrags nicht
wesentlich unterschreitet. Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4
AktG aufgrund dieser Ermächtigung
ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt
10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens oder - falls dieser
Wert geringer ist - im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
nicht überschreiten. Die Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals vermindert
sich um den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen
eigenen Aktien der Gesellschaft
entfällt, die während der Laufzeit des
Genehmigten Kapitals 2019/II unter
Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre gemäß §§ 71 Absatz 1
Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
veräußert werden. Die
Höchstgrenze vermindert sich ferner um
den anteiligen Betrag des
Grundkapitals, der auf diejenigen
Aktien entfällt, die zur Bedienung von
Options- oder
Wandelschuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder mit
Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der
Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2019/II unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der
auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar-
oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf
insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
nicht übersteigen. Hierauf sind -
vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden
Hauptversammlung etwa zu beschließenden
erneuten Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss - die Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden oder auf die
sich Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder
Optionsrechten oder -pflichten beziehen, die
während der Laufzeit der Ermächtigung unter
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden. Sofern Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der
Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer
Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG
gegen Sacheinlage durch die Einbringung von
Ansprüchen auf variable
Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder
ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzernunternehmen ausgegeben
werden, darf der Vorstand nur bis zu einer
Höhe von insgesamt maximal 3 % des im
Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals
von der Ermächtigung Gebrauch machen. Auf
diese 3 %-Grenze ist das anteilige
Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien
entfällt, die während der Laufzeit der
Ermächtigung unter einer anderen
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der
Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen
i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG gegen Bar- oder
Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert
werden. Der Vorstand ist ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen.'
c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der
jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2019/II abzuändern oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.
d) Der Vorstand wird angewiesen, die
Satzungsänderung - vorstehend unter c) - nur
unter der Voraussetzung zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden, dass (i) die
Anfechtungsfrist gemäß § 246 Absatz 1
AktG abgelaufen ist, ohne dass eine Klage
gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse unter
Tagesordnungspunkt 7 oder 8 erhoben wurde,
oder (ii) im Falle der fristgerechten
Erhebung einer solchen Klage, dass die Klage
rechtskräftig abgewiesen wurde oder sich das
Klageverfahren in sonstiger Weise (etwa
durch Klagerücknahme) erledigt hat oder das
Gericht auf Antrag der Commerzbank
Aktiengesellschaft durch rechtskräftigen
Beschluss festgestellt hat, dass die
Erhebung der Klage der Eintragung des
Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 7 oder
8 nicht entgegensteht und/oder Mängel des
jeweiligen Hauptversammlungsbeschlusses die
Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Genussrechten und anderen hybriden
Schuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über
die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des
Bedingten Kapitals 2015 und die entsprechende
Satzungsänderung*
Eine Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und
anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche die
Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als
zusätzliches Kernkapital ('Additional Tier 1 Capital
- AT1 Capital') erfüllen, aber nicht mit der Ausgabe
von Aktien verbunden sind, ist ein wichtiger
Bestandteil des Handlungsrahmens für
Kapitalmaßnahmen, um die angemessene Ausstattung
der Gesellschaft mit regulatorischen Eigenmitteln
sicherzustellen. Dem Vorstand soll eine neue
Ermächtigung eingeräumt werden, welche die von der
Hauptversammlung am 30. April 2015 erteilte
Ermächtigung (Ermächtigung 2015) ersetzt und die
aktuellen Kapital- und Risikoverhältnisse der
Gesellschaft abbildet. Der Ermächtigungsrahmen wird
nur noch Euro 5 Milliarden statt bislang Euro 13,6
Milliarden betragen. Nicht mehr vorgesehen sind
Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien. Da unter
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -4-
der Ermächtigung 2015 keine Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte oder
hybriden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten ausgegeben wurden, wird das Bedingte
Kapital 2015 nicht mehr benötigt und aufgehoben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
I. Aufhebung der Ermächtigung vom 30. April 2015
Die von der Hauptversammlung am 30. April 2015
(Tagesordnungspunkt 13) beschlossene
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und anderen hybriden
Schuldverschreibungen (die Genussrechte und
hybriden Schuldverschreibungen mit oder ohne
Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht)
wird für die Zeit ab Wirksamwerden der
nachfolgend unter II. zu beschließenden
neuen Ermächtigung aufgehoben.
II. Ermächtigung zur Ausgabe von Genussrechten und
anderen hybriden Schuldverschreibungen, welche
die Anforderungen an die aufsichtliche
Anerkennung als zusätzliches Kernkapital
('Additional Tier 1 Capital - AT1 Capital')
erfüllen
1. Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag;
Laufzeit
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21.
Mai 2024 einmalig oder mehrmals auf den
Inhaber oder den Namen lautende
Genussrechte mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung auszugeben. Der
Vorstand wird weiter ermächtigt, bis zum
21. Mai 2024 anstelle von oder neben
Genussrechten einmalig oder mehrmals
andere hybride Finanzinstrumente mit oder
ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben, die
die nachstehenden Anforderungen erfüllen,
aber rechtlich möglicherweise nicht als
Genussrechte einzuordnen sind, soweit
ihre Begebung etwa wegen der
gewinnabhängigen Verzinsung oder aus
anderen Gründen der Zustimmung der
Hauptversammlung nach § 221 AktG bedarf
(diese Instrumente werden im Folgenden
'hybride Schuldverschreibungen' genannt,
die Genussrechte und die hybriden
Schuldverschreibungen werden nachfolgend
zusammenfassend auch 'Finanzinstrumente'
genannt). Der Gesamtnennbetrag der im
Rahmen dieser Ermächtigung begebenen
Finanzinstrumente darf insgesamt Euro
5.000.000.000,00 nicht überschreiten.
2. Währung; Ausgabe durch
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften;
Anerkennung als zusätzliches Kernkapital
oder sonstige bankaufsichtsrechtliche
Eigenmittel; Gegenleistung
a) Die Finanzinstrumente können
außer in Euro auch - unter
Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert - in einer
ausländischen gesetzlichen
Währung, beispielsweise eines
OECD-Landes, ausgegeben werden.
b) Die Finanzinstrumente können durch
unmittelbare oder mittelbare
Mehrheitsbeteiligungsgesellschafte
n der Commerzbank
Aktiengesellschaft
(Konzernunternehmen i.S.v. § 18
Absatz 1 AktG) im In- und Ausland
ausgegeben werden. Für den Fall
der Ausgabe der Finanzinstrumente
durch
Mehrheitsbeteiligungsgesellschafte
n wird der Vorstand ermächtigt,
für die Commerzbank
Aktiengesellschaft in
aufsichtsrechtlich zulässiger
Weise die Garantie für die
Rückzahlung der Finanzinstrumente
abzugeben und seinerseits dem
Konzernunternehmen bis zur Höhe
der Emission des
Konzernunternehmens nicht
übertragbare gleichartige
Finanzinstrumente zu gewähren. In
diesem Fall wird lediglich das
Volumen der von dem
Konzernunternehmen begebenen
Finanzinstrumente auf den unter 1.
a) genannten Höchstbetrag
angerechnet. Das Bezugsrecht der
Aktionäre auf die an das
Konzernunternehmen begebenen
Finanzinstrumente wird
ausgeschlossen.
c) Die Finanzinstrumente sind zur
Schaffung zusätzlichen
Kernkapitals (Additional Tier 1
Capital - AT1 Capital) oder
anderer bankaufsichtsrechtlicher
Eigenmittel zu begeben.
d) Die Gegenleistung für die Ausgabe
der Finanzinstrumente kann
außer in Geld auch in von der
Gesellschaft bestimmten
werthaltigen Sachleistungen,
insbesondere auch in Form
bestehender Schuldverschreibungen
oder Genussrechte, die durch die
neuen Instrumente ersetzt werden
sollen, erbracht werden.
3. Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss
a) Die Finanzinstrumente sind den
Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft grundsätzlich zum
Bezug anzubieten. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise
eingeräumt werden, dass die
Finanzinstrumente von einem oder
mehreren Kreditinstituten oder
diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1
AktG gleichstehenden Unternehmen mit
der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären der Commerzbank
Aktiengesellschaft zum Bezug
anzubieten. Werden die
Finanzinstrumente von einer
unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der Commerzbank Aktiengesellschaft
ausgegeben, so hat die Commerzbank
Aktiengesellschaft das Bezugsrecht
der Aktionäre entsprechend
sicherzustellen.
b) Der Vorstand ist jedoch ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre auf die
Finanzinstrumente
auszuschließen,
aa) für Spitzenbeträge;
bb) soweit der
Bezugsrechtsausschluss
erforderlich ist, um den
Inhabern von zu einem früheren
Zeitpunkt ausgegebenen
Finanzinstrumenten (mit
Wandlungs- oder Optionsrechten
oder -pflichten) in dem Umfang
ein Bezugsrecht zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung des
Wandlungs- oder Optionsrechts
(bzw. nach Erfüllung einer
entsprechenden Wandlungs- oder
Optionspflicht) zustehen
würde;
cc) soweit die Finanzinstrumente
gegen Barzahlung ausgegeben
werden und obligationsähnlich
ausgestaltet sind, d.h. (i)
keine Mitgliedschaftsrechte in
der Commerzbank
Aktiengesellschaft begründen,
(ii) keine Beteiligung am
Liquidationserlös der
Commerzbank Aktiengesellschaft
gewähren und (iii) die Höhe
der Verzinsung nicht auf der
Grundlage der Höhe des
Jahresüberschusses, des
Bilanzgewinns oder der
Dividende der Commerzbank
Aktiengesellschaft berechnet
wird. Außerdem muss in
diesem Fall der Ausgabepreis
(Verzinsung und Ausgabebetrag)
der Finanzinstrumente den zum
Zeitpunkt der Begebung
aktuellen Marktkonditionen
entsprechen bzw. darf diese
nicht wesentlich
unterschreiten;
dd) soweit die Finanzinstrumente
gegen Sachleistung ausgegeben
werden.
4. Ermächtigung zur Festlegung weiterer
Einzelheiten der Finanzinstrumente
Der Vorstand wird ermächtigt, im
vorgenannten Rahmen die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Finanzinstrumente, insbesondere
Zeitpunkt, Volumen, Zinssatz, Art der
Verzinsung, Ausgabebetrag, Laufzeit und
Stückelung - im Fall der Ausgabe der
Finanzinstrumente durch
Konzerngesellschaften mit der Zustimmung
ihrer Organe - festzulegen.
III. Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015
Das von der Hauptversammlung am 30. April 2015
beschlossene und in § 4 Absatz 4 der Satzung
enthaltene Bedingte Kapital 2015 wird für die
Zeit ab Wirksamwerden der vorstehend zu
beschließenden Ermächtigung 2019
aufgehoben.
IV. Satzungsänderung
§ 4 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben.
Sofern die Hauptversammlung die unter
Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene
Satzungsänderung beschließt, wird aus dem
unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen neuen
Absatz 5 der Absatz 4 des § 4 der Satzung.
*Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -5-
Derzeit besteht ein genehmigtes Kapital, das nur noch bis zum 29. April 2020 läuft (Genehmigtes Kapital 2015 gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung). Um dem Vorstand die notwendige Flexibilität für etwaige Kapitalmaßnahmen zu gewähren, soll die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals neu strukturiert werden. An Stelle des genannten genehmigten Kapitals sollen zwei neue Ermächtigungen für Kapitalerhöhungen in Höhe von Euro 500.943.054,00 und Euro 125.235.763,00 (zusammen also bis zu Euro 626.178.817,00) mit einer Laufzeit jeweils bis zum 21. Mai 2024 erteilt werden (Genehmigtes Kapital 2019/I gemäß Tagesordnungspunkt 7 und Genehmigtes Kapital 2019/II gemäß Tagesordnungspunkt 8). Dadurch wird der Vorstand wieder in die Lage versetzt, über den vollen Ermächtigungszeitraum von 5 Jahren die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft kurzfristig den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Die beiden neuen Ermächtigungen vergrößern zusammen das bisher zur Verfügung stehende Volumen geringfügig von 45,45 % auf 50 % des bestehenden Grundkapitals. Zugleich wird aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des Bedingten Kapitals von 45,45 % des bestehenden Grundkapitals (Tagesordnungspunkt 9) der Ermächtigungsrahmen für Kapitalmaßnahmen stark reduziert. Die nachfolgend erläuterten Möglichkeiten des Bezugsrechtsausschlusses entsprechen - zusammen mit der Ergänzung durch das Genehmigte Kapital 2019/II - im Wesentlichen dem derzeit bestehenden Genehmigten Kapital 2015. Die neuen Aktien, die aufgrund der unter den Tagesordnungspunkten 7 und 8 zu beschließenden Ermächtigungen ausgegeben werden, werden den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 5 AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Bei dem Genehmigten Kapital 2019/I und dem Genehmigten Kapital 2019/II ist jedoch - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - auch ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in den nachfolgend erläuterten Fällen möglich: Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge (Tagesordnungspunkte 7 und 8) - Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne diese Möglichkeit würde die technische Durchführung der Emission unter Umständen erheblich erschwert. Etwaige Spitzenbeträge werden zu Börsenkursen verwertet. Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe von Belegschaftsaktien (Tagesordnungspunkt 7) - Die Ermächtigung sieht die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor, soweit die Aktien als sog. Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) bis zu einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 15.000.000,00 ausgegeben werden. Der Ausgabebetrag wird auf Basis des Börsenkurses der Commerzbank-Aktie festgelegt. Dabei kann eine bei Belegschaftsaktien übliche Vergünstigung gewährt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Vorteil eines Belegschaftsaktienprogramms für das Unternehmen sowie zu einer gegebenenfalls bestehenden Sperrfrist oder zu vereinbarenden Mindesthaltedauer steht. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter ist ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und Mitarbeitermotivation. Zugleich wird die Übernahme von Mitverantwortung gefördert. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts zum Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien, auch in Anbetracht eines möglichen Verwässerungseffekts, für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären verhältnismäßig. Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten (Tagesordnungspunkt 8) - Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten eröffnet die Möglichkeit, die Inhaber dieser Rechte gegen Verwässerung durch eine nachfolgende Kapitalerhöhung zu schützen. Hintergrund dafür ist, dass Wandel- und Optionsanleihebedingungen nach der Marktpraxis Regelungen enthalten, wonach für den Fall eines Bezugsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien der Wandlungs- oder Optionspreis nach Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustehen würde. Die hier vorgeschlagene Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gibt dem Vorstand die Wahl zwischen beiden Gestaltungsvarianten. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen (Tagesordnungspunkt 8) - Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird der Vorstand in die Lage versetzt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen sowie andere Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von neuen Commerzbank-Aktien zu erwerben. Der Vorstand erhält somit die Möglichkeit, auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch zu reagieren und Akquisitionsmöglichkeiten mit der erforderlichen Flexibilität wahrzunehmen. Nicht selten ergibt sich in den Verhandlungen die Notwendigkeit oder ein auch beiderseitiges Interesse, den Verkäufern als Gegenleistung (auch) neue Commerzbank-Aktien anbieten zu können. Zugleich liegt der Erwerb von Wirtschaftsgütern gegen die Überlassung von Aktien auch im unmittelbaren Interesse der Gesellschaft: Anders als eine Geldzahlung schont die Ausgabe neuer Aktien die Liquidität und stellt damit häufig die günstigere Finanzierungsform dar. Außerdem soll der Vorstand beispielsweise auch berechtigt sein, das Genehmigte Kapital 2019/II mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszunutzen, um Inhabern von verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen gegen die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte, anstelle der Geldzahlung ganz oder zum Teil Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch die Möglichkeit, im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapitalstruktur, Kernkapital zu schaffen. - Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Fall der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll der Gesellschaft außerdem die Möglichkeit geben, Aktien an Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und unmittelbarer oder mittelbarer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Commerzbank Aktiengesellschaft (Konzernunternehmen i.S.v. § 18 Absatz 1 AktG) gegen die Einbringung von Ansprüchen auf variable Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft oder Konzernunternehmen auszugeben. Die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien gegen Einbringung variabler Vergütungsbestandteile an den berechtigten Personenkreis liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie bietet die Möglichkeit einer leistungsgerechten Entlohnung, die die Liquidität des Unternehmens nicht belastet, seinen Risiken Rechnung trägt und sein Eigenkapital stärkt. Die Berechtigten übernehmen zugleich finanzielle Mitverantwortung. Bei der Festlegung des Ausgabepreises darf gegenüber dem Börsenkurs allenfalls ein geringfügiger Abschlag vorgenommen werden, um den Mitarbeitern einen Anreiz zu bieten, variable Vergütungsbestandteile in die Gesellschaft einzubringen. Die Ausgabe der Aktien kann auch unter Zwischenschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmens vorgenommen werden. Durch diese Vorgehensweise wird die technische Abwicklung der Aktienausgabe erleichtert. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Einsatz des Genehmigten Kapitals 2019/II notwendig ist und ob im Falle eines Ausschlusses des Bezugsrechts der Wert der neuen Commerzbank-Aktien in angemessenem Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Wirtschaftsguts steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt werden. Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (Tagesordnungspunkt 8) - Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch dann
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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -6-
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung
nicht wesentlich unterschreitet. Dies versetzt
den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige
Börsensituationen auszunutzen und dabei durch
die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst
hohen Ausgabebetrag und damit eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu
erreichen. Die Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ist beschränkt auf
einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigt. Maßgeblich ist das
Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder -
falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung. Auf die
Höchstgrenze werden diejenigen Aktien
angerechnet, die die Gesellschaft während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts aufgrund einer Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien gemäß
§§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz
4 AktG veräußert. Angerechnet werden
ferner diejenigen Aktien, die zur Bedienung
von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrecht oder mit
einer Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung
dieser Möglichkeit der Kapitalerhöhung einen
etwaigen Abschlag des Ausgabepreises gegenüber
dem Börsenkurs auf voraussichtlich höchstens 3
%, jedenfalls aber nicht mehr als 5 %,
beschränken. Aktionäre, die ihre
Beteiligungsquote halten wollen, haben
aufgrund der hohen Liquidität der
Commerzbank-Aktie die Möglichkeit, über die
Börse Aktien zu Bedingungen zu erwerben, die
denen der neuen Aktien im Wesentlichen
entsprechen. Insgesamt ist damit
sichergestellt, dass in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die
Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/II
unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei
Abwägung all dieser Umstände ist die
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den
beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet,
angemessen und im Interesse der Gesellschaft
geboten.
Beschränkung des Umfangs bezugsrechtsfreier
Kapitalerhöhungen
Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien
entfällt, die nach der unter Tagesordnungspunkt 8 zu
beschließenden Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden,
darf 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals nicht
überschreiten. Durch diese Kapitalgrenze werden die
Aktionäre gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligung
abgesichert. Vorbehaltlich einer von einer nachfolgenden
Hauptversammlung etwa zu beschließenden erneuten
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand
darüber hinaus auch eine Ausgabe von Aktien oder von
Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder
-pflichten, die auf der Grundlage anderer, dem Vorstand
erteilter Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre erfolgen, mit der Maßgabe
berücksichtigen, dass er insgesamt die ihm erteilten
Ermächtigungen zu Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre nur zu einer Erhöhung des
Grundkapitals in Höhe von maximal 10 % des im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden
Grundkapitals nutzen wird. Der Vorstand wird also -
vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende
Hauptversammlung - auf das maximale Erhöhungsvolumen auch
anteiliges Grundkapital anrechnen, das auf Aktien entfällt,
die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer
anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben werden oder auf die sich
Finanzinstrumente mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder
-pflichten beziehen, die während der Laufzeit der
Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden.
Dies schließt die Ausgabe oder Veräußerung von
Aktien oder Schuldverschreibungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung
von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ein.
Von den Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts für
die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Commerzbank
Aktiengesellschaft und ihrer Konzernunternehmen gegen
Bareinlagen (Belegschaftsaktien gemäß
Tagesordnungspunkt 7) sowie an Vorstandsmitglieder,
Mitglieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Commerzbank Aktiengesellschaft und ihrer Konzernunternehmen
gegen Sacheinlagen durch die Einbringung von Ansprüchen auf
variable Vergütungsbestandteile, Gratifikationen oder
ähnlichen Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre
Konzernunternehmen (Tagesordnungspunkt 8) darf der Vorstand
zusammen nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 3 % des
im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
bestehenden Grundkapitals Gebrauch machen. Auf diese 3
%-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf
Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung
unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Vorstandsmitglieder,
Mitglieder der Geschäftsführung oder Mitarbeiter der
Gesellschaft oder ihrer Konzernunternehmen i.S.v. § 18
Absatz 1 AktG gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder
veräußert werden.
Ausnutzung des genehmigten Kapitals; Berichterstattung
Konkrete Pläne, von den vorgeschlagenen Ermächtigungen
Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand
wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die
Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9*
Die europäischen Eigenmittelanforderungen gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ('Capital Requirements
Regulation' - CRR) sind für Kreditinstitute von erheblicher
Bedeutung. Sie verlangen, dass Kreditinstitute über eine
angemessene Eigenkapitalausstattung verfügen und enthalten
u.a. spezifische Regeln für die Anerkennung zusätzlichen
Kernkapitals ('AT 1 Capital'), wonach Kreditinstitute
Anleihen mit besonderen aufsichtsrechtlich vorgegebenen
Eigenschaften zur Sicherstellung einer potentiellen
Verlustteilnahme emittieren können. Solche Instrumente
können neben dem sog. harten Kernkapital (Grundkapital und
Rücklagen) einen unverzichtbaren Bestandteil der
Eigenmittelausstattung der Gesellschaft bilden. Die Ausgabe
von Genussrechten und anderen hybriden Schuldverschreibungen
(nachfolgend zusammenfassend auch 'Finanzinstrumente'),
bietet dafür attraktive Möglichkeiten und ergänzt die
Möglichkeiten zur Unternehmensfinanzierung durch ein
genehmigtes Kapital. Eine Analyse der Kapitalverhältnisse
und des zukünftigen Kapitalbedarfs der Commerzbank
Aktiengesellschaft hat jedoch ergeben, dass der hierfür
bislang bestehende Rahmen von Euro 13,6 Milliarden im
Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiva nicht mehr
angemessen ist. Er soll daher deutlich auf Euro 5 Milliarden
abgesenkt werden.
Auch wenn die Gesellschaft derzeit ausreichend mit
Eigenmitteln ausgestattet ist und nur noch einen geringeren
Ermächtigungsrahmen für die Ausgabe der oben genannten
Finanzinstrumente benötigt, ist es wichtig, dass sie
zukünftig insoweit weiterhin über den notwendigen
Handlungsspielraum verfügt, um sich jederzeit und
entsprechend der Lage am Markt weitere Eigenmittel
beschaffen zu können. Eine starke Kapitalbasis und die
angemessene Ausstattung mit regulatorischen Eigenmitteln
sind die Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der
Gesellschaft. Ein angemessener Handlungsspielraum für
Neuemissionen sichert insbesondere auch die Möglichkeit ab,
auf etwaige zusätzliche, ggf. kurzfristig angeordnete
Eigenmittelanforderungen von Aufsichtsbehörden rasch und
flexibel reagieren zu können.
Dabei wird berücksichtigt, dass die unter der von der
Hauptversammlung am 30. April 2015 erteilten Ermächtigung
(Ermächtigung 2015) bestehende Möglichkeit zur Emission von
Finanzinstrumenten mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
-pflichten für die Commerzbank Aktiengesellschaft nur noch
von geringer Bedeutung ist. Auf sie soll daher unter der
neuen Ermächtigung 2019 ganz verzichtet werden. Da unter der
Ermächtigung 2015 keine Finanzinstrumente mit Wandlungs-
oder Optionsrecht bzw. -pflicht ausgegeben wurden, wird das
Bedingte Kapital 2015, das 45,45 % des bestehenden
Grundkapitals entspricht, nicht mehr benötigt und soll
ersatzlos aufgehoben werden. Im Interesse der Aktionäre wird
damit das Risiko einer möglichen Verwässerung ihrer
Beteiligung signifikant reduziert.
Die Finanzinstrumente werden den Aktionären grundsätzlich
zum Bezug angeboten. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll
das gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 221 Absatz 4 i.V.m.
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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -7-
§ 186 Absatz 5 Satz 1 AktG auch in der Weise gewährt werden können, dass die Finanzinstrumente von einem oder mehreren Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Finanzinstrumente mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen: Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge - Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne diese Möglichkeit würde die technische Durchführung der Emission unter Umständen erheblich erschwert. Etwaige Spitzenbeträge werden marktnah verwertet. Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandlungs- oder Optionsrechten - Soweit das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Finanzinstrumenten mit Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten oder Optionsrechten oder Optionspflichten ausgeschlossen wird, geschieht dies mit Rücksicht auf den Verwässerungsschutz, der diesen aufgrund der Erwartungen des Kapitalmarkts in den Anleihebedingungen einzuräumen ist. Die Einräumung eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten ist eine Alternative zu einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises, die sonst vorzunehmen wäre. Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Finanzinstrumenten gegen Sachleistung - Daneben besteht die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, wenn die Finanzinstrumente gegen Sachleistung ausgegeben werden. Hierdurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, die Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszunutzen, um Inhabern von Schuldverschreibungen oder Genussrechten oder anderen verbrieften oder unverbrieften Geldforderungen gegen die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unternehmen oder sonstigen Dritte, anstelle der Geldzahlung ganz oder zum Teil Finanzinstrumente der Gesellschaft zu gewähren. Die Gesellschaft erhält dadurch die Möglichkeit, im Rahmen von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapitalstruktur, zusätzliches Kernkapital zu schaffen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Ausgabebetrag der neuen Finanzinstrumente in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden Geldforderungen steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Finanzinstrumente wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt werden. Bezugsrechtsausschluss zur marktnahen Platzierung der Finanzinstrumente - Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit eines Ausschlusses des Bezugsrechts für den Fall vor, dass die Finanzinstrumente flexibel und marktnah platziert werden sollen. Dadurch wird das Platzierungsrisiko gegenüber einer Bezugsrechtsemission mit der gesetzlichen Bezugsfrist von mindestens vierzehn Tagen deutlich reduziert. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist zum einen, dass die Finanzinstrumente obligationsähnlich ausgestaltet sind, also (i) keine Mitgliedschaftsrechte an der Gesellschaft begründen, (ii) keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft haben und (iii) die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Commerzbank Aktiengesellschaft berechnet wird (keine gewinnorientierte Verzinsung). Dabei liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös im Sinne von lit. (ii) auch dann nicht vor, wenn die Finanzinstrumente keine feste Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig ist. Im Rahmen der Festlegung der Verzinsung nach lit. (iii) kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängig ist und Zinsen nur aus ausschüttungsfähigen Posten nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Ausgabe der Finanzinstrumente oder der beabsichtigten Zinszahlung geltenden Rechts gezahlt werden dürfen (gewinnabhängige Verzinsung). Mithin werden durch die Ausgabe der Finanzinstrumente weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Hinzu kommt, dass die Finanzinstrumente im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses marktgerechten Ausgabebedingungen entsprechen müssen bzw. ihr Ausgabepreis (Verzinsung und Ausgabebetrag) die im Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen nicht wesentlich unterschreiten dürfen. Dem Bezugsrecht auf die Finanzinstrumente kommt damit kein eigener Wert zu. Aus dem Bezugsrechtsausschluss entstehen den Aktionären daher keine wirtschaftlichen Nachteile. Allerdings können die Finanzinstrumente zur Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen bestimmte eigenkapitalähnliche Merkmale vorsehen (z.B. fehlende Endfälligkeit, Möglichkeit der Herabschreibung). Diesem Risiko wird durch eine erhöhte Kuponzahlung Rechnung getragen, was zu einer Reduzierung der Dividendenkapazität der Gesellschaft führen kann. Dem stehen jedoch erhebliche finanzielle Nachteile gegenüber, die der Gesellschaft entstehen können, wenn das Bezugsrecht bei der Aufnahme von Eigenmitteln über die Begebung von solchen Finanzinstrumenten nicht ausgeschlossen werden kann. Der Vorteil einer Ausgabe der Finanzinstrumente unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss für die Gesellschaft - und damit mittelbar für ihre Aktionäre - liegt darin, dass im Gegensatz zu einer Emission mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kurs- bzw. Zinsänderungsrisiko vermieden und der Emissionserlös ohne Sicherheitsabschläge bzw. ohne Zahlung eines über dem Marktniveau liegenden Zinses im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zugleich ermöglicht der Bezugsrechtsausschluss die schnell und zeitlich flexible Reaktion der Gesellschaft auf etwaige Anforderungen der Aufsichtsbehörden. Diese haben u.a. auch die Kompetenz, im Einzelfall über die Anforderungen der CRR hinausgehende Eigenmittelanforderungen, etwa im Rahmen von Bankenstresstests, kurzfristig anzuordnen. Auch unter diesen Umständen ist eine flexible und kurzfristige Aufnahme zusätzlichen Kernkapitals zu möglichst günstigen Konditionen erforderlich. Bezugsrechtsausschluss bei indirekten Emissionen - Sofern Finanzinstrumente indirekt über Konzernunternehmen der Commerzbank Aktiengesellschaft ausgegeben werden, kann es erforderlich sein, zunächst dem Konzernunternehmen Finanzinstrumente zu begeben, damit es seinerseits entsprechende Finanzinstrumente bei Investoren platzieren kann. Zu diesem Zweck muss das gesetzliche Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente der Commerzbank Aktiengesellschaft vollständig von dem Konzernunternehmen übernommen werden können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts wäre eine indirekte Emission nicht durchführbar. Für die Aktionäre ist dieser Ausschluss nicht nachteilig, da sie grundsätzlich hinsichtlich der vom Konzernunternehmen selbst begebenen Finanzinstrumente bezugsberechtigt bleiben (vorbehaltlich eines Bezugsrechtsausschlusses in den oben aufgeführten Fällen). Zudem ist die Übertragbarkeit der an das Konzernunternehmen begebenen Finanzinstrumente an Dritte ausgeschlossen, so dass ihre Begebung ausschließlich als Bestandteil einer indirekten Emission vorgenommen werden kann. Ein Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der von dem Konzernunternehmen begebenen Finanzinstrumente kann entsprechend der vorstehenden Erwägungen für Direktemissionen - insbesondere zur marktnahen Platzierung - gerechtfertigt sein. Neben der Entscheidung der Geschäftsführung des Konzernunternehmens bedarf dieser Bezugsrechtsausschluss der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Commerzbank Aktiengesellschaft. Ausnutzung der Ermächtigung; Berichterstattung Konkrete Pläne, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen und von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn bei Ausgabe der Finanzinstrumente der Ausschluss des Bezugsrechts auch im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gerechtfertigt und durch die Ermächtigung gedeckt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung* Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 1.252.357.634,00 und ist eingeteilt in 1.252.357.634
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April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -8-
Stückaktien mit grundsätzlich ebenso vielen Stimmrechten.
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und für die Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der
Commerzbank Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum *15.
Mai 2019, 24.00 Uhr *(MESZ), angemeldet haben.
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des
depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der
Hauptversammlung (*1. Mai 2019, 0.00 Uhr *(MESZ)) zu
beziehen (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der
Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache
abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die
Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre
über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach
Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die
Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre,
die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben
haben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und
sind auch nicht stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit
nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Maßgeblich für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des
Stimmrechts sind somit ausschließlich der Nachweis des
Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die
rechtzeitige Anmeldung. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des
Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle
Eintrittskarten sowie Vollmachtsformulare für die
Hauptversammlung übersandt. Die depotführenden Institute
tragen in der Regel für den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarte Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen von
ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr
depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass
dieses die Anmeldung und die Nachweisübermittlung vor Ablauf
der Anmeldefrist für den Aktionär vornehmen kann.
*Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung*
*Bevollmächtigung eines Dritten*
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch
Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine
Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere
Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind
der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des
vorstehenden Abschnitts erforderlich.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8
und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform (§
126b BGB).
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135
Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre
eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form
der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich
in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden
rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die
Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar
festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein
Vollmachtsformular und weitere Informationen zur
Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist
nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der
Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des
Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten
Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die
nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:
Commerzbank Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: Commerzbank-HV2019@computershare.de
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die
Gesellschaft unter
www.commerzbank.de/hv
zusätzlich ein elektronisches System über das Internet an.
Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten
Erläuterungen entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
*Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der
Gesellschaft*
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch
von der Commerzbank Aktiengesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter ('Stimmrechtsvertreter') ausüben zu
lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall
ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Ohne
Erteilung ausdrücklicher Weisungen zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten ist eine den Stimmrechtsvertretern
erteilte Vollmacht ungültig.
Die notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre
in Textform (§ 126b BGB) unter Verwendung des hierfür auf
der Eintrittskarte vorgesehenen Formulars zur Vollmachts-
und Weisungserteilung oder über die Internetseite der
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv)
erteilen. Auch der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen
kann in Textform oder über das Internet vorgenommen werden.
Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
wollen, ist eine Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen im Abschnitt
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und für die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Mit der
Eintrittskarte erhalten sie das zur Vollmachts- und
Weisungserteilung zu verwendende Formular beziehungsweise
die zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet
notwendigen Informationen. Auf der Internetseite der
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) sind
zudem weitere Informationen zur Vollmachts- und
Weisungserteilung über das Internet verfügbar.
Per Post, Telefax oder E-Mail unter Verwendung des oben
genannten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft müssen bis zum *21. Mai 2019, 20.00 Uhr
*(MESZ), bei der Commerzbank Aktiengesellschaft unter oben
genannter Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen
sein. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet ist
vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss
jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen.
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben
Aktienbestand bis zum 21. Mai 2019, 20.00 Uhr (MESZ), sowohl
mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars als auch über
das Internet Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig von
den Eingangsdaten ausschließlich die über das Internet
erteilten Vollmacht und Weisungen als verbindlich angesehen.
Wird nach dieser Frist bis zum Beginn der Abstimmung noch
eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet
vorgenommen, wird diese Vollmachts- und Weisungserteilung
gegenüber einer zuvor vorgenommenen Vollmachts- und
Weisungserteilung für ein und denselben Aktienbestand ebenso
als vorrangig angesehen.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft für ein und denselben
Aktienbestand auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets
die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die
Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen
erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die
betreffenden Aktien nicht vertreten.
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter
an der Hauptversammlung persönlich teil, wird eine zuvor
vorgenommene Vollmachts- und Weisungserteilung an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gegenstandslos.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von
Fragen oder Anträgen entgegen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: COMMERZBANK Aktiengesellschaft: -9-
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl* Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird über das Internet (www.commerzbank.de/hv) oder unter Verwendung des hierfür auf der Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen. Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Auch im Falle einer Briefwahl sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen des Abschnitts 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und Aufsichtsrat bzw. Wahlvorschläge des Aufsichtsrats und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss bis spätestens zum *21. Mai 2019, 20.00 Uhr *(MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein: Commerzbank Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: Commerzbank-HV2019@computershare.de Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet muss ebenfalls bis spätestens zum *21. Mai 2019, 20.00 Uhr* (MESZ), vollständig vorgenommen worden sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das Internet erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es der Eintrittskarte. Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft unter www.commerzbank.de/hv Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen. Auch Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen. Die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht bleiben unberührt. Wird das Stimmrecht durch Briefwahl für ein und denselben Aktienbestand - jeweils fristgemäß - sowohl mittels des Briefwahlformulars als auch über das Internet ausgeübt, wird unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich die mittels Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe als verbindlich angesehen. Eine mittels Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe kann auch nicht über das Internet widerrufen oder geändert werden. Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter an der Hauptversammlung persönlich teil, wird eine zuvor vorgenommene Stimmabgabe durch Briefwahl gegenstandslos. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens bis zum *21. April 2019, 24.00 Uhr *(MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu senden: Commerzbank Aktiengesellschaft - Rechtsabteilung / Hauptversammlung - Kaiserplatz 60261 Frankfurt am Main Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehend angegebene Adresse zu richten und müssen mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum *7. Mai 2019, 24.00 Uhr *(MESZ), zugegangen sein: Commerzbank Aktiengesellschaft - Rechtsabteilung / Hauptversammlung - Kaiserplatz 60261 Frankfurt am Main Telefax: +49 (0) 69/136-80013 E-Mail: gegenantraege.2019@commerzbank.com Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen unberücksichtigt bleiben. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten. *Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG* Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Nach der Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft ist der Versammlungsleiter außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. *Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) bekannt gegeben. *Übertragung der Hauptversammlung im Internet* Für Aktionäre der Commerzbank Aktiengesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 22. Mai 2019, ab 10.00 Uhr (MESZ), live im Internet übertragen (www.commerzbank.de/hv). Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich zur Hauptversammlung anmelden. Den für den Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode erhalten sie mit ihrer Eintrittskarte. Die Eröffnung der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede
des Vorstandsvorsitzenden können auch von sonstigen
Interessenten live im Internet verfolgt werden
(www.commerzbank.de/hv).
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine
Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz
1 Satz 2 AktG.
*Information zum Datenschutz für Aktionäre*
Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserplatz, 60261
Frankfurt am Main, Telefon: +49 (0)69 98660208, E-Mail:
meinebank@commerzbank.com, verarbeitet als Verantwortliche
personenbezogene Daten der Aktionäre sowie gegebenenfalls
personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter (z.B. Name und
Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der
Eintrittskarte). Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung
rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 (1) S. 1 lit. c)
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. §§ 118 ff.
AktG. Die Commerzbank Aktiengesellschaft bzw. die von ihr
damit beauftragten Dienstleister erhalten die
personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die
Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit
der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog.
Depotbanken). Die Commerzbank Aktiengesellschaft überträgt
die Hauptversammlung im Internet. Soweit hierbei von
Teilnehmern, die Wortbeiträge leisten, personenbezogene
Daten verarbeitet werden, ist Rechtsgrundlage für diese
Verarbeitung zudem Art. 6 (1) S. 1 lit. f) DS-GVO.
Die von der Commerzbank Aktiengesellschaft für die Zwecke
der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der
Aktionäre ausschließlich nach Weisung der Commerzbank
Aktiengesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle
Mitarbeiter der Commerzbank Aktiengesellschaft und die
Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese
verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von
Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der
Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129
AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar.
Die Commerzbank Aktiengesellschaft löscht die
personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den
gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die
personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der
Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die
Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs-
oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine
gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre
das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten zu
erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der
Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein
Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden
personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 (1) S. 1
lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären unter den
gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den
betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Commerzbank
Aktiengesellschaft unter:
Commerzbank Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Kaiserplatz
60261 Frankfurt am Main
Telefon: +49 (0)69 98660208
E-Mail: datenschutzbeauftragter@commerzbank.com
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie auf der
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