DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gürzenich Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in
Gürzenich Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2019-04-15 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
QSC AG Köln Wertpapier-Kenn-Nummer 513700 / ISIN
DE0005137004 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 29.
Mai 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) im Gürzenich in Köln
(Martinstraße 29-37, 50667 Köln)* stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. *TAGESORDNUNG*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der QSC AG zum 31. Dezember 2018 mit dem
Lagebericht für die Gesellschaft und des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018 mit dem Lagebericht für den
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2018 in Gesellschaft und
Konzern und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten
Unterlagen können von der Einberufung der
Hauptversammlung an auf der Internetseite der
QSC AG unter
www.qsc.de/hv
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch
in der Hauptversammlung zugänglich sein und
mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach
§§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist daher keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung
vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 von
3.953.783,64 Euro wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer = 3.725.174,61
Dividende von 0,03 Euro je Euro
dividendenberechtigter
Stückaktie
Vortrag auf neue Rechnung = 228.609,03
Euro
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung
vorzutragende Betrag in vorstehendem
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 20. März 2019
dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe
von 124.172.487,00 Euro, eingeteilt in
124.172.487 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
kann sich bis zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von
Vorstand und Aufsichtsrat der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
unterbreitet, der unverändert eine
Ausschüttung von 0,03 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
Die Anpassung wird dabei wie folgt
durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme vermindert, erhöht sich der
auf neue Rechnung vorzutragende Betrag
entsprechend. Sofern sich die Anzahl der
dividendenberechtigten Aktien und damit die
Dividendensumme erhöht, vermindert sich der
auf neue Rechnung vorzutragende Betrag
entsprechend.
Der Anspruch auf die Dividende ist am 3. Juni
2019 fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Vorstands wird für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für
das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt.
5. *Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in
Berlin und Niederlassung in Köln zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019
zu wählen.
II. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG*
1. *Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
Im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
124.172.487,00 Euro und ist in 124.172.487
auf den Namen lautende Stückaktien ohne
Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in
der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 124.172.487 beträgt. Die
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung keine eigenen Aktien.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18
der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die im Aktienregister eingetragen sind und
sich spätestens am 22. Mai 2019, 24:00 Uhr
(MESZ), (maßgeblich ist der Eingang der
Anmeldung), schriftlich, per Telefax oder auf
dem nachfolgend bezeichneten elektronischen
Weg bei der nachfolgend bezeichneten Stelle
angemeldet haben.
Alle spätestens zu Beginn des 14. Tages vor
der Hauptversammlung (also am 15. Mai 2019,
0:00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister
eingetragenen Aktionäre erhalten von der
Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche
Einladung nebst einem Anmeldeformular mit
portofreiem, adressiertem Rückumschlag.
Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an
folgende Adresse:
postalisch: QSC AG, Aktionärsservice
Postfach 1460
61365 Friedrichsdorf
per Telefax: +49 69 2222 342 93
oder
per E-Mail: qsc.hv@linkmarketservices.de
Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer
Anmeldung, wenn Sie dafür die Ihnen
übersandten Anmeldeformulare und nach
Möglichkeit den Postweg wählen.
Für Aktionäre, die später als am 15. Mai
2019, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister
eingetragen werden, ist der rechtzeitige
Versand einer persönlichen Einladung durch
die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet.
Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung
selbst zu formulieren und schriftlich, per
Telefax oder auf elektronischem Weg an die
oben genannte Adresse, Telefaxnummer bzw.
E-Mail-Adresse zu richten.
Die Anmeldung muss die Identität des
Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie
sollte daher den vollständigen Namen des
Aktionärs, seine Anschrift und seine
Aktionärsnummer enthalten.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67
Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als
solcher im Aktienregister eingetragen ist.
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl
der einem Teilnahmeberechtigten in der
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist
demgemäß der Eintragungsstand des
Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus
arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom
Ablauf des 22. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ)
(sogenannter Technical Record Date), bis zum
Schluss der Hauptversammlung keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen
werden (sogenannter Umschreibestopp). Der
Stand des Aktienregisters am Tag der
Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand
nach der letzten Umschreibung am 22. Mai
2019, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre können
trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien
verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien,
deren Umschreibungsanträge nach dem 22. Mai
2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in
der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur
dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem
noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von
Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im
Aktienregister eingetragen sind, werden daher
gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie
möglich zu stellen. Eintragungen im
Aktienregister können über die jeweilige
Depotbank bewirkt werden.
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen
sind und nicht selbst an der Hauptversammlung
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in
der Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Vereinigung von
Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine
fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach §
135 AktG gleich gestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, ist die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 AktG i.V.m.
§ 20 Abs. 2 der Satzung in Textform
gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der
Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der
Textform.
Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung
der Vollmacht die Formulare verwenden, welche
die Gesellschaft hierfür bereithält.
Vollmachtsformulare sind in den Unterlagen
enthalten, die den Aktionären für die
Anmeldung übersandt werden, und befinden sich
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem
Aktionär nach form- und fristgerechter
Anmeldung zugesandt wird. Ein
Vollmachtsformular und weitere Informationen
zur Bevollmächtigung sind außerdem im
Internet unter
www.qsc.de/hv
abrufbar.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht
kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss
entweder am Tag der Hauptversammlung durch
den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder
der Gesellschaft per Post, per Telefax oder
auf elektronischem Weg an folgende Adresse
übermittelt werden:
postalisch: QSC AG, Aktionärsservice
Postfach 1460
61365 Friedrichsdorf
per Telefax: +49 69 2222 342 93
oder
per E-Mail: qsc.hv@linkmarketservices.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter
Nachweis über die Erteilung der Vollmacht
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht
kann auf den vorgenannten
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.
Für die Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs.
10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleich gestellten
Person oder Institution sowie den Widerruf
und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in
einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer
von ihm möglicherweise geforderten Form der
Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Ist ein
Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen,
so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die
ihm nicht gehören, nur aufgrund einer
Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus
an, sich durch von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen
möchten, müssen sich nach Maßgabe der
vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur
Hauptversammlung anmelden. Diese
Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im
Falle ihrer Bevollmächtigung
ausschließlich weisungsgebunden aus.
Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die
Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und
ihr Widerruf bedürfen der Textform. Für die
Übermittlung von Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vor der
Hauptversammlung sowie etwaiger Widerrufe
stehen die vorgenannten
Übermittlungswege zur Verfügung. Ein
Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie
weitere Einzelheiten hierzu sind in den
Unterlagen enthalten, die den Aktionären
übersandt werden und sind außerdem im
Internet unter
www.qsc.de/hv
abrufbar.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter schließt
eine persönliche Teilnahme an der
Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein
Aktionär trotz bereits erfolgter
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder
durch einen anderen Bevollmächtigten
teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben,
so gilt die persönliche Teilnahme bzw.
Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als
Widerruf der Vollmacht an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung
gestellten Formulare enthalten entsprechende
Erklärungen.
4. *Rechte der Aktionäre*
4.1. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG*
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens
5?% des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also bis
spätestens 28. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen. Später zugehende
Ergänzungsverlangen werden nicht
berücksichtigt. Wir bitten,
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2
AktG an folgende Adresse zu richten:
QSC AG
Vorstand
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
Bekannt zu machende Ergänzungen der
Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht. Sie werden außerdem über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.qsc.de/hv
zugänglich gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
4.2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127
AktG*
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
in der Hauptversammlung zu stellen, ohne
dass es hierfür vor der Hauptversammlung
einer Ankündigung, Veröffentlichung oder
sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Darüber hinaus können Aktionäre der
Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden.
Sie können auch gemäß § 127 AktG
Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe
des Namens des Aktionärs ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
postalisch: QSC AG
Investor Relations
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
per Telefax: +49 221 66 98 009
oder
per E-Mail: hauptversammlung@qsc.de
Gegenanträge von Aktionären, die mit einer
etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also bis
spätestens 14. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ),
unter oben angegebener Adresse zugehen,
werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im
Internet unter
www.qsc.de/hv
zugänglich gemacht, sofern die übrigen
Voraussetzungen für eine Pflicht zur
Veröffentlichung gemäß § 126 AktG
erfüllt sind. Anderweitig adressierte
Anträge von Aktionären bleiben
unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung
eines Gegenantrags kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen, etwa weil der
Gegenantrag zu einem gesetzes- oder
satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags braucht nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie
insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß
§ 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand
braucht Wahlvorschläge von Aktionären
außer in den Fällen des § 126 Abs. 2
AktG auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs.
3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem
Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen
Kandidaten) enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass
Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn
sie der Gesellschaft vorab fristgerecht
übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden,
wenn sie dort mündlich gestellt bzw.
unterbreitet werden.
4.3. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1
AktG*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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