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Dow Jones News
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(1)

DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gürzenich Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in 
Gürzenich Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2019-04-15 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
QSC AG Köln Wertpapier-Kenn-Nummer 513700 / ISIN 
DE0005137004 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 29. 
Mai 2019, um 10:00 Uhr (MESZ) im Gürzenich in Köln 
(Martinstraße 29-37, 50667 Köln)* stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der QSC AG zum 31. Dezember 2018 mit dem 
   Lagebericht für die Gesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 mit dem Lagebericht für den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018 in Gesellschaft und 
   Konzern und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   QSC AG unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch 
   in der Hauptversammlung zugänglich sein und 
   mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach 
   §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist daher keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 von 
   3.953.783,64 Euro wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer          = 3.725.174,61 
   Dividende von 0,03 Euro je  Euro 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Vortrag auf neue Rechnung   = 228.609,03 
                               Euro 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag in vorstehendem 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   basieren auf dem am 20. März 2019 
   dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe 
   von 124.172.487,00 Euro, eingeteilt in 
   124.172.487 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von 
   Vorstand und Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreitet, der unverändert eine 
   Ausschüttung von 0,03 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
   Die Anpassung wird dabei wie folgt 
   durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme vermindert, erhöht sich der 
   auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
   entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der 
   auf neue Rechnung vorzutragende Betrag 
   entsprechend. 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 3. Juni 
   2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für 
   das Geschäftsjahr 2018 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
   Berlin und Niederlassung in Köln zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2019 
   zu wählen. 
II. *WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG* 
1. *Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 
   124.172.487,00 Euro und ist in 124.172.487 
   auf den Namen lautende Stückaktien ohne 
   Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in 
   der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 124.172.487 beträgt. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
   Einberufung keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 
   der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister eingetragen sind und 
   sich spätestens am 22. Mai 2019, 24:00 Uhr 
   (MESZ), (maßgeblich ist der Eingang der 
   Anmeldung), schriftlich, per Telefax oder auf 
   dem nachfolgend bezeichneten elektronischen 
   Weg bei der nachfolgend bezeichneten Stelle 
   angemeldet haben. 
 
   Alle spätestens zu Beginn des 14. Tages vor 
   der Hauptversammlung (also am 15. Mai 2019, 
   0:00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionäre erhalten von der 
   Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche 
   Einladung nebst einem Anmeldeformular mit 
   portofreiem, adressiertem Rückumschlag. 
   Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an 
   folgende Adresse: 
 
   postalisch:  QSC AG, Aktionärsservice 
                Postfach 1460 
                61365 Friedrichsdorf 
   per Telefax: +49 69 2222 342 93 
                oder 
   per E-Mail:  qsc.hv@linkmarketservices.de 
 
   Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer 
   Anmeldung, wenn Sie dafür die Ihnen 
   übersandten Anmeldeformulare und nach 
   Möglichkeit den Postweg wählen. 
 
   Für Aktionäre, die später als am 15. Mai 
   2019, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister 
   eingetragen werden, ist der rechtzeitige 
   Versand einer persönlichen Einladung durch 
   die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. 
   Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung 
   selbst zu formulieren und schriftlich, per 
   Telefax oder auf elektronischem Weg an die 
   oben genannte Adresse, Telefaxnummer bzw. 
   E-Mail-Adresse zu richten. 
 
   Die Anmeldung muss die Identität des 
   Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie 
   sollte daher den vollständigen Namen des 
   Aktionärs, seine Anschrift und seine 
   Aktionärsnummer enthalten. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als 
   solcher im Aktienregister eingetragen ist. 
   Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl 
   der einem Teilnahmeberechtigten in der 
   Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
   demgemäß der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
   maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus 
   arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom 
   Ablauf des 22. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ) 
   (sogenannter Technical Record Date), bis zum 
   Schluss der Hauptversammlung keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   werden (sogenannter Umschreibestopp). Der 
   Stand des Aktienregisters am Tag der 
   Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand 
   nach der letzten Umschreibung am 22. Mai 
   2019, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre können 
   trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien 
   verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, 
   deren Umschreibungsanträge nach dem 22. Mai 
   2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft 
   eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in 
   der Hauptversammlung aus diesen Aktien nur 
   dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem 
   noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär 
   bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
   ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von 
   Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im 
   Aktienregister eingetragen sind, werden daher 
   gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie 
   möglich zu stellen. Eintragungen im 
   Aktienregister können über die jeweilige 
   Depotbank bewirkt werden. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen 
   sind und nicht selbst an der Hauptversammlung 
   teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in 
   der Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
   Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl 
   ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
   fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 
   135 AktG gleich gestellte Person oder 
   Institution bevollmächtigt wird, ist die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 AktG i.V.m. 
   § 20 Abs. 2 der Satzung in Textform 
   gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der 
   Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der 
   Textform. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter 
   bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung 
   der Vollmacht die Formulare verwenden, welche 
   die Gesellschaft hierfür bereithält. 
   Vollmachtsformulare sind in den Unterlagen 
   enthalten, die den Aktionären für die 
   Anmeldung übersandt werden, und befinden sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem 
   Aktionär nach form- und fristgerechter 
   Anmeldung zugesandt wird. Ein 
   Vollmachtsformular und weitere Informationen 
   zur Bevollmächtigung sind außerdem im 
   Internet unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   abrufbar. 
 
   Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht 
   kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
   gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss 
   entweder am Tag der Hauptversammlung durch 
   den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder 
   der Gesellschaft per Post, per Telefax oder 
   auf elektronischem Weg an folgende Adresse 
   übermittelt werden: 
 
   postalisch:  QSC AG, Aktionärsservice 
                Postfach 1460 
                61365 Friedrichsdorf 
   per Telefax: +49 69 2222 342 93 
                oder 
   per E-Mail:  qsc.hv@linkmarketservices.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen 
   auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der 
   Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
   Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
   Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
   erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
   Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht 
   kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber 
   der Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Für die Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 
   10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleich gestellten 
   Person oder Institution sowie den Widerruf 
   und den Nachweis einer solchen 
   Bevollmächtigung können Besonderheiten 
   gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in 
   einem solchen Fall mit dem zu 
   Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
   von ihm möglicherweise geforderten Form der 
   Vollmacht abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. Ist ein 
   Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, 
   so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die 
   ihm nicht gehören, nur aufgrund einer 
   Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus 
   an, sich durch von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung 
   vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den 
   von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, müssen sich nach Maßgabe der 
   vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden. Diese 
   Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im 
   Falle ihrer Bevollmächtigung 
   ausschließlich weisungsgebunden aus. 
   Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die 
   Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und 
   ihr Widerruf bedürfen der Textform. Für die 
   Übermittlung von Vollmachten und 
   Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter vor der 
   Hauptversammlung sowie etwaiger Widerrufe 
   stehen die vorgenannten 
   Übermittlungswege zur Verfügung. Ein 
   Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie 
   weitere Einzelheiten hierzu sind in den 
   Unterlagen enthalten, die den Aktionären 
   übersandt werden und sind außerdem im 
   Internet unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   abrufbar. 
 
   Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter schließt 
   eine persönliche Teilnahme an der 
   Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein 
   Aktionär trotz bereits erfolgter 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder 
   durch einen anderen Bevollmächtigten 
   teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, 
   so gilt die persönliche Teilnahme bzw. 
   Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als 
   Widerruf der Vollmacht an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
   Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung 
   gestellten Formulare enthalten entsprechende 
   Erklärungen. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
4.1. *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß 
     § 122 Abs. 2 AktG* 
 
     Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können 
     Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 
     5?% des Grundkapitals oder den anteiligen 
     Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, 
     verlangen, dass Gegenstände auf die 
     Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
     werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
     Begründung oder eine Beschlussvorlage 
     beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
     den Vorstand zu richten und muss der 
     Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
     Hauptversammlung (wobei der Tag der 
     Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
     nicht mitzurechnen sind), also bis 
     spätestens 28. April 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
     zugehen. Später zugehende 
     Ergänzungsverlangen werden nicht 
     berücksichtigt. Wir bitten, 
     Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 
     AktG an folgende Adresse zu richten: 
 
     QSC AG 
     Vorstand 
     Mathias-Brüggen-Straße 55 
     50829 Köln 
 
     Bekannt zu machende Ergänzungen der 
     Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
     des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
     gemacht. Sie werden außerdem über die 
     Internetseite der Gesellschaft unter 
 
     www.qsc.de/hv 
 
     zugänglich gemacht und den Aktionären 
     mitgeteilt. 
4.2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
     Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 
     AktG* 
 
     Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
     Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
     in der Hauptversammlung zu stellen, ohne 
     dass es hierfür vor der Hauptversammlung 
     einer Ankündigung, Veröffentlichung oder 
     sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
     Darüber hinaus können Aktionäre der 
     Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
     Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
     Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
     bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. 
     Sie können auch gemäß § 127 AktG 
     Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
     übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe 
     des Namens des Aktionärs ausschließlich 
     an folgende Adresse zu richten: 
 
     postalisch:  QSC AG 
                  Investor Relations 
                  Mathias-Brüggen-Straße 55 
                  50829 Köln 
     per Telefax: +49 221 66 98 009 
                  oder 
     per E-Mail:  hauptversammlung@qsc.de 
 
     Gegenanträge von Aktionären, die mit einer 
     etwaigen Begründung mindestens 14 Tage vor 
     dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag 
     der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs 
     nicht mitzurechnen sind), also bis 
     spätestens 14. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), 
     unter oben angegebener Adresse zugehen, 
     werden einschließlich des Namens des 
     Aktionärs, der etwaigen Begründung und einer 
     etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im 
     Internet unter 
 
     www.qsc.de/hv 
 
     zugänglich gemacht, sofern die übrigen 
     Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
     Veröffentlichung gemäß § 126 AktG 
     erfüllt sind. Anderweitig adressierte 
     Anträge von Aktionären bleiben 
     unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung 
     eines Gegenantrags kann die Gesellschaft 
     unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten 
     Voraussetzungen absehen, etwa weil der 
     Gegenantrag zu einem gesetzes- oder 
     satzungswidrigen Beschluss der 
     Hauptversammlung führen würde. Die 
     Begründung eines Gegenantrags braucht nicht 
     zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
     insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. 
 
     Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl 
     von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden 
     Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß 
     § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand 
     braucht Wahlvorschläge von Aktionären 
     außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 
     AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, 
     wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 
     3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem 
     Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen 
     Kandidaten) enthalten. 
 
     Es wird darauf hingewiesen, dass 
     Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn 
     sie der Gesellschaft vorab fristgerecht 
     übermittelt worden sind, in der 
     Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, 
     wenn sie dort mündlich gestellt bzw. 
     unterbreitet werden. 
4.3. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 
     AktG* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär 
     gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand 
     mündlich Auskunft über Angelegenheiten der 
     Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft 
     zur sachgemäßen Beurteilung des 
     Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
     ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich 
     auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
     Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
     verbundenen Unternehmen und auf die Lage des 
     Konzerns und der in den Konzernabschluss 
     einbezogenen Unternehmen. Von einer 
     Beantwortung einzelner Fragen kann der 
     Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
     genannten Gründen absehen, etwa weil die 
     Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
     kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
     Gesellschaft oder einem verbundenen 
     Unternehmen einen nicht unerheblichen 
     Nachteil zuzufügen. Nach § 19 Abs. 3 der 
     Satzung ist der Versammlungsleiter 
     ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
     zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist 
     insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
     Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs 
     einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen 
     Hauptversammlungsablauf, für einzelne 
     Tagesordnungspunkte oder für alle oder 
     einzelne Redner zu setzen. 
 
     Weitere Erläuterungen zu den Rechten der 
     Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
     1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet 
     unter 
 
     www.qsc.de/hv 
 
     abrufbar. 
5. *Informationen und Unterlagen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft* 
 
   Den Aktionären werden die Informationen und 
   die der Hauptversammlung zugänglich zu 
   machenden Unterlagen gemäß § 124a AktG 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   zugänglich gemacht. Sämtliche der 
   Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung am 29. Mai 2019 zugänglich 
   sein. 
 
   Die Einberufung ist am 15. April 2019 im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. 
 
Köln, im April 2019 
 
*QSC AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
Informationen für Aktionäre und deren Vertreter zum 
Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO 
 
Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über 
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch 
die QSC AG im Zusammenhang mit Ihrer Stellung als 
Aktionär oder Aktionärsvertreter und die Ihnen nach dem 
Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Personenbezogene 
Daten sind alle Informationen, die sich auf eine 
identifizierte oder mittels direkter oder indirekter 
Zuordnung zu einer Kennung, wie beispielsweise einem 
Namen oder einer Kennnummer, identifizierbare 
natürliche Person beziehen. 
 
*Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?* 
 
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die 
 
QSC AG 
Mathias-Brüggen-Straße 55 
50829 Köln 
E-Mail: info@qsc.de 
Telefon: +49 221 6698-000 
 
Den Datenschutzbeauftragten der QSC AG erreichen Sie 
unter 
 
QSC AG 
Datenschutzbeauftragter 
Mathias-Brüggen-Straße 55 
50829 Köln 
E-Mail: datenschutzbeauftragter@qsc.de 
 
*Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage 
werden die Daten verarbeitet?* 
 
Die QSC AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten 
nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung 
('DSGVO"), des Bundesdatenschutzgesetzes ('BDSG") sowie 
des Aktiengesetzes ('AktG') sowie aller weiteren 
relevanten Rechtsvorschriften. 
 
Die Aktien der QSC AG sind auf den Namen lautende 
Stückaktien. Für solche Aktien sieht § 67 AktG vor, 
dass diese unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums 
und der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl in 
das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. 
Der Aktionär ist grundsätzlich verpflichtet, der 
Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Falls Sie nicht 
mit der Bereitstellung dieser Daten einverstanden sind, 
können Sie nicht in das Aktienregister eingetragen 
werden und Ihre Rechte als Aktionär nicht wahrnehmen. 
Die beim Erwerb, der Verwahrung oder der 
Veräußerung Ihrer Aktien mitwirkenden 
Kreditinstitute leiten für Sie diese sowie weitere für 
die Führung des Aktienregisters relevanten Angaben (z. 
B. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und einreichende 
Bank) an das Aktienregister weiter. Dies geschieht über 
die Clearstream Banking AG, Frankfurt, die als 
Zentralverwahrer die technische Abwicklung von 
Wertpapiergeschäften und die Verwahrung der Aktien für 
die Kreditinstitute ausführt. 
 
Die QSC AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zu 
den im Aktiengesetz vorgesehenen Zwecken. Dazu gehört 
die Führung des Aktienregisters, die Kommunikation mit 
den Aktionären und die Abwicklung von 
Hauptversammlungen. 
 
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet 
die QSC AG Ihre personenbezogenen Daten zu dem Zweck, 
die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der 
Hauptversammlung (z. B. Prüfung der 
Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären 
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der 
Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, 
dem Widerruf und dem Nachweis von Vollmachten und 
Weisungen) zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung der 
betreffenden Daten ist Ihre Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und 
anderer versammlungsbezogener Rechte nicht möglich. 
Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge: 
 
Die QSC AG verarbeitet im Rahmen der Anmeldung eines 
Aktionärs für die Hauptversammlung die erforderlichen 
im Aktienregister gespeicherten sowie die vom Aktionär 
angegebenen bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank 
übermittelten Daten (insbesondere Vor- und Nachnamen, 
Wohnort oder Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Eintrittskartennummer sowie Besitzart). 
 
Soweit die Teilnahme an der Hauptversammlung durch 
einen Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet die QSC AG 
die in der Vollmachtserteilung angegebenen 
personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und 
Nachname und Wohnort oder Adresse des Bevollmächtigten. 
Im Falle der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an 
einen von der QSC AG benannten Stimmrechtsvertreter 
werden zudem die erteilten Weisungen verarbeitet und 
die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft drei Jahre 
nachprüfbar festgehalten. 
 
In der Hauptversammlung wird gem. § 129 AktG ein 
Teilnehmerverzeichnis mit den folgenden 
personenbezogenen Daten geführt: Nummer der 
Eintrittskarte, Vor- und Nachname sowie Wohnort des 
erschienenen oder vertretenen Aktionärs und ggf. seines 
Vertreters, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl der 
Stimmrechte und Besitzart. 
 
Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt werden, wird die QSC AG diese 
Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei 
Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den 
aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso 
wird die QSC AG Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 
den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des 
Namens des Aktionärs auf der Internetseite der QSC AG 
zugänglich machen (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
AktG). 
 
Darüber hinaus verarbeitet die QSC AG Ihre 
personenbezogenen Daten auch zur Erfüllung weiterer 
gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. 
aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- 
und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. 
 
Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen 
Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils Art. 6 (1) c) 
DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung 
rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer 
rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der 
Verantwortliche unterliegt. Die Verpflichtung zur 
Vornahme der vorstehend beschriebenen 
Verarbeitungsvorgänge ergibt sich jeweils aus dem 
Aktiengesetz. Die Verarbeitung der vorgenannten 
personenbezogenen Daten ist jeweils erforderlich, um 
die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten der QSC AG zu 
erfüllen. 
 
In Einzelfällen kann die Gesellschaft Ihre Daten auch 
zur Wahrung der berechtigten Interessen der 
Gesellschaft oder eines Dritten nach Art. 6 Abs. 1 lit. 
f) DSGVO verarbeiten. Das ist der Fall, wenn die QSC AG 
z. B. bei Kapitalerhöhungen einzelne Aktionäre oder 
Gruppen von Aktionären aufgrund ihrer 
Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes von der 
Information über Bezugsangebote ausnehmen muss, um 
Rechtsvorschriften bestimmter Länder nicht zu 
verletzen. Daneben verwenden wir Ihre personenbezogenen 
Daten zur Erstellung von internen Statistiken (z. B. 
für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl 
der Transaktionen oder für Übersichten der 
größten Aktionäre). 
 
Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen 
Daten für einen anderen Zweck zu verarbeiten, werden 
wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber 
zuvor informieren. 
 
Wir setzen keine rein automatisierten 
Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO oder 
ein Profiling ein. 
 
*An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre Daten 
ggf. weitergegeben?* 
 
Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche 
Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen 
Daten weitergeben: 
 
Externe Dienstleister: Für die Verwaltung und 
technische Führung des Aktienregisters sowie zur 
Ausrichtung der Hauptversammlung bedienen wir uns 
externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen 
Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 
DSGVO verarbeiten. 
 
Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich 
vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können 
Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung 
auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis 
über Sie erfassten Daten erlangen. Das 
Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der 
Hauptversammlung allen Teilnehmern zugänglich gemacht. 
Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen 
Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. 
-wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten 
gemäß den gesetzlichen Vorschriften 
veröffentlicht. 
 
Weitere Empfänger: Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften 
können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen 
Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und 
Gerichten, zu übermitteln (z.B. bei der 
Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den 
Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes und der 
Mitteilung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher 
Mitteilungspflichten). 
 
Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen 
Empfänger in einem Drittland ist nicht beabsichtigt. 
 
*Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten 
gespeichert?* 
 
Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre 
personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die 
zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es 
sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder 
Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem 
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen 
Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren 
Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit 
Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei 
Jahren gelöscht oder anonymisiert. Die im 
Aktienregister gespeicherten Daten werden nach der 
Veräußerung der Aktien regelmäßig zehn (10) 
Jahre aufbewahrt. Darüber hinaus bewahren wir 
personenbezogene Daten nur auf, wenn dies im Einzelfall 
im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen die QSC AG 
oder seitens der QSC AG geltend gemacht werden 
(gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), 
erforderlich ist. 
 
*Welche Rechte haben Sie?* 
 
Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person 
verarbeiten, stehen Ihnen die folgenden Rechte zu: 
 
- Recht auf Auskunft über die seitens der QSC AG 
  über Sie gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO); 
- Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie 
  gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO); 
- Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, 
  sofern diese für die Zwecke, für die sie 
  ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr 
  erforderlich sind (Art. 17 DSGVO); 
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung 
  (Sperrung), insbesondere, sofern die 
  Verarbeitung Ihrer Daten unrechtmäßig ist 
  oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie 
  bestritten wird (Art. 18 DSGVO); 
- Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung 
  Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung lediglich 
  zur Wahrung der berechtigten Interessen der 
  Gesellschaft erfolgt (Art. 21 DSGVO); 
- Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick 
  auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen 
  Daten steht Ihnen unser 
  Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen 
  Kontaktdaten zur Verfügung. Unabhängig davon 
  haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der 
  zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen. 
 
2019-04-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: QSC AG 
             Mathias-Brüggen-Str. 55 
             50829 Köln 
             Deutschland 
E-Mail:      invest@qsc.de 
Internet:    http://www.qsc.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
800125 2019-04-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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