Anzeige
Mehr »
Dienstag, 01.07.2025 - Börsentäglich über 12.000 News
Diese KI-Biotech-Aktie revolutioniert die Krebstherapie: Lernen Sie Rakovina Therapeutics kennen
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
347 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gesellschaftshaus des Palmengartens der 
Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Mainova Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN 
DE0006553464 - 
- WKN 655 346 - - ISIN DE0006553407 - 
- WKN 655 340 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Mai 2019, 
um 10:00 Uhr 
(Einlass ab 09:00 Uhr), im Gesellschaftshaus 
des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, 
Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main 
Tagesordnung 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten 
   Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts der Mainova 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung 
   keine Beschlussfassung. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht und in der Hauptversammlung 
   ausgelegt und näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Jahresabschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschusses 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Jahresabschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
   Der Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschuss 
   hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
   gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 
   ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 
   6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde. 
5. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner endet mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 29. Mai 2019, so dass eine 
   Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich 
   ist. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 
   und Abs. 2 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes 
   (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung aus 
   zwanzig Mitgliedern, und zwar aus zehn 
   Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
   gewählt werden (Anteilseignervertreter), und 
   zehn Mitgliedern, deren Wahl sich nach den 
   Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet 
   (Arbeitnehmervertreter). 
 
   Zudem muss sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 
   2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen 
   (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % 
   aus Männern (also mindestens sechs) 
   zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Die 
   Anteilseignervertreter haben aufgrund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   widersprochen, so dass der Mindestanteil für 
   diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und 
   der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen 
   ist. Von den jeweils zehn Sitzen der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer im 
   Aufsichtsrat müssen daher jeweils mindestens 
   drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern 
   besetzt sein. Mit der Nominierung von drei 
   Frauen und sieben Männern genügt der 
   nachfolgende Beschlussvorschlag dem 
   Mindestanteilsgebot von § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG. 
 
   Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der 
   Satzung, soweit die Hauptversammlung nicht bei 
   der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden 
   Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat 
   einen kürzeren Zeitraum beschließt, bis 
   zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in 
   welchem die Amtszeit beginnt, nicht 
   mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist 
   statthaft. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   unter a) bis j) genannten Personen jeweils für 
   die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 29. 
   Mai 2019 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2023 entscheidet, als 
   Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   (a) *Frau Gabriele Aplenz*, Prokuristin und 
       Leiterin der Hauptabteilung 
       Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga 
       Aktiengesellschaft, München, 
   (b) *Herrn Uwe Becker*, Bürgermeister und 
       Stadtkämmerer der Stadt Frankfurt am 
       Main, Frankfurt am Main, 
   (c) *Frau Prof. Dr. Daniela Birkenfeld*, 
       Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main, 
       Frankfurt am Main, 
   (d) *Herrn Dr. Matthias Cord*, 
       Stellvertretender Vorsitzender des 
       Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, 
       München, 
   (e) *Herrn Peter Feldmann*, 
       Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am 
       Main, Frankfurt am Main, 
   (f) *Herrn Markus Frank*, Stadtrat der Stadt 
       Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, 
   (g) *Frau Rosemarie Heilig*, Stadträtin der 
       Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am 
       Main, 
   (h) *Herrn Claus Möbius*, Stadtrat der Stadt 
       Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, 
   (i) *Herrn Eugenio Muñoz del Rio*, Stadtrat 
       der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt 
       am Main, 
   (j) *Herrn Roger Podstatny*, 
       Stadtverordneter der Stadt Frankfurt am 
       Main, Frankfurt am Main. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 
   5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 bei 
   allen Kandidaten versichert, dass diese das 
   erforderliche zeitliche Engagement, welches mit 
   der Tätigkeit im Aufsichtsrat der Mainova 
   Aktiengesellschaft verbunden ist, aufbringen 
   können. 
 
   Frau Gabriele Aplenz, Herr Uwe Becker, Frau 
   Prof. Dr. Daniela Birkenfeld, Herr Dr. Matthias 
   Cord, Herr Markus Frank und Frau Rosemarie 
   Heilig sind bereits gegenwärtig Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Mainova Aktiengesellschaft. 
 
   Herr Uwe Becker, Herr Peter Feldmann und Herr 
   Claus Möbius sind Mitglieder des Aufsichtsrats 
   der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, 
   Frankfurt am Main, die mit 75,2 % an der 
   Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist und 
   mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen hat. 
 
   Herr Uwe Becker ist Bürgermeister und 
   Stadtkämmerer, Herr Peter Feldmann 
   Oberbürgermeister, Frau Prof. Dr. Daniela 
   Birkenfeld, Herr Markus Frank, Frau Rosemarie 
   Heilig, Herr Claus Möbius sowie Herr Eugenio 
   Muñoz del Rio sind Stadträte und Herr Roger 
   Podstatny ist Stadtverordneter der Stadt 
   Frankfurt am Main, die 100 % an der Stadtwerke 
   Frankfurt am Main Holding GmbH hält, die 
   wiederum mit 75,2 % an der Mainova 
   Aktiengesellschaft beteiligt ist und mit dieser 
   einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen 
   hat. 
 
   Herr Dr. Matthias Cord ist Stellvertretender 
   Vorsitzender des Vorstands und Frau Gabriele 
   Aplenz ist Prokuristin und Leiterin der 
   Hauptabteilung Gesellschaftsrecht und Gremien 
   der Thüga Aktiengesellschaft, München, die mit 
   24,5 % am Grundkapital der Mainova 
   Aktiengesellschaft beteiligt ist. 
 
   Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen 
   Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   in keinen nach der Empfehlung der Ziffer 5.4.1 
   Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 
   offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zu der Mainova 
   Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Mainova Aktiengesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Mainova 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Herr 
   Uwe Becker Vorsitzender und Herr Peter Feldmann 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Gas-Union GmbH, 
   Frankfurt am Main, an deren Stammkapital die 
   Mainova Aktiengesellschaft mit 34,27 % 
   beteiligt ist, ist. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Rein vorsorglich wird des Weiteren darauf 
   hingewiesen, dass Herr Peter Feldmann Mitglied 
   des Aufsichtsrats der Thüga Holding GmbH & Co. 
   KGaA, München, ist, an deren Stammkapital die 
   Mainova Aktiengesellschaft mit 20,53 % 
   beteiligt ist. Die Thüga Holding GmbH & Co. 
   KGaA hält wiederum - auch über die CONTIGAS 
   Deutsche Energie-Aktiengesellschaft, München - 
   insgesamt 100 % der Thüga Aktiengesellschaft. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   7. Februar 2017 wird darauf hingewiesen, dass 
   Herr Peter Feldmann den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats seitens der Anteilseigner im 
   Falle seiner Wahl als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung von 
   Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 
   2017 im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten (Lebenslauf gemäß Ziffer 5.4.1 
   Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   in der Fassung vom 7. Februar 2017 und Mandate 
   in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG) sind in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 
   5 aufgeführt. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova 
   Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH, 
   Frankfurt am Main* 
 
   Die Mainova Aktiengesellschaft hat mit ihrer 
   hundertprozentigen Tochtergesellschaft, der 
   Energy Air GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, 
   am 4. April 2019 einen Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova 
   Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH vom 
   4. April 2019 zuzustimmen. 
 
   Unternehmensgegenstand der Energy Air GmbH ist 
   der Handel mit Energie, die Versorgung der 
   Kunden am Standort Flughafen Frankfurt Main mit 
   Strom, Wärme und Kälte, die Erbringung von 
   Energiedienstleistungen und die Beteiligung an 
   versorgungswirtschaftlichen 
   Infrastrukturprojekten für Verkehrsflughäfen 
   und luftfahrtnahe Unternehmen. Die Mainova 
   Aktiengesellschaft hat von der Fraport AG, 
   Frankfurt am Main, mit Wirkung zum 1. Januar 
   2019 sämtliche Geschäftsanteile an der Energy 
   Air GmbH erworben, um die Energieversorgung der 
   Kunden am Standort Flughafen Frankfurt Main zu 
   übernehmen. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
   Mainova Aktiengesellschaft ("Organträgerin") 
   und der Energy Air GmbH ("Organgesellschaft") 
   hat folgenden Wortlaut: 
 
    _"Präambel_ 
 
    _Die Mainova Aktiengesellschaft ist am 
    Stammkapital der Energy Air GmbH in Höhe 
    von 52.000,-- EUR (in Worten: Euro 
    zweiundfünfzigtausend) mit einem 
    Geschäftsanteil in Höhe von 100 % des 
    Stammkapitals beteiligt und verfügt über 
    sämtliche Stimmrechte. Das Geschäftsjahr 
    der Energy Air GmbH entspricht dem 
    Kalenderjahr._ 
 
    _Zwischen der Mainova Aktiengesellschaft 
    und der Energy Air GmbH wird der folgende 
    Gewinnabführungsvertrag geschlossen:_ 
 
    _§ 1 Gewinnabführung_ 
 
    (1) Die Organgesellschaft verpflichtet 
        sich, ihren ganzen Gewinn an die 
        Organträgerin abzuführen. 
        Vorbehaltlich einer Bildung oder 
        Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 
        ist der ohne die Gewinnabführung 
        entstehende Jahresüberschuss, 
        vermindert um einen etwaigen 
        Verlustvortrag aus dem Vorjahr und 
        um den Betrag, der in die 
        gesetzliche Rücklage einzustellen 
        ist sowie um den nach § 268 Abs. 8 
        HGB ausschüttungsgesperrten Betrag 
        abzuführen. § 301 AktG in seiner 
        jeweils gültigen Fassung gilt 
        entsprechend. 
    (2) Mit Zustimmung der Organträgerin 
        kann die Organgesellschaft Beträge 
        aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
        andere Gewinnrücklagen gemäß § 
        272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies 
        handelsrechtlich zulässig und bei 
        vernünftiger kaufmännischer 
        Beurteilung wirtschaftlich begründet 
        ist. Während der Dauer dieses 
        Vertrages gebildete andere 
        Gewinnrücklagen sind auf Verlangen 
        der Organträgerin aufzulösen und zum 
        Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
        zu verwenden oder als Gewinn 
        abzuführen. Die Abführung von 
        Beträgen aus der Auflösung 
        vorvertraglich gebildeter anderer 
        Gewinnrücklagen sowie 
        vorvertraglicher Gewinnvorträge ist 
        ausgeschlossen. Die Auflösung und 
        Abführung von Kapitalrücklagen (§ 
        272 Abs. 2 HGB) und von gesetzlichen 
        Gewinnrücklagen ist in jedem Fall 
        ausgeschlossen. 
 
    _§ 2 Verlustübernahme_ 
 
    _Die Organgesellschaft und die 
    Organträgerin vereinbaren eine 
    Verlustübernahme entsprechend den 
    Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
    jeweils gültigen Fassung._ 
 
    _§ 3 Gewinnermittlung_ 
 
    _Gewinn und Verlust sind nach Maßgabe 
    der handelsrechtlichen Vorschriften unter 
    Beachtung der für die Körperschaftsteuer 
    jeweils geltenden Vorschriften zu 
    ermitteln._ 
 
    _§ 4 Wirksamwerden und Dauer des 
    Vertrages_ 
 
    (1) _Der Vertrag wird unter dem 
        Vorbehalt der Zustimmung der 
        Hauptversammlung der Organträgerin 
        und der Gesellschafterversammlung 
        der Organgesellschaft geschlossen. 
        Er wird mit Eintragung in das 
        Handelsregister der 
        Organgesellschaft wirksam und gilt 
        rückwirkend für das im Jahr der 
        Eintragung laufende Geschäftsjahr._ 
    (2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf des 
        31. Dezember 2023, mindestens aber 
        für fünf Jahre beginnend mit dem der 
        Eintragung im Handelsregister 
        zugrunde liegenden Geschäftsjahr 
        gemäß Abs. 1 Satz 2 fest 
        geschlossen. Der Vertrag verlängert 
        sich jeweils unverändert um ein 
        Jahr, wenn er nicht spätestens sechs 
        Monate vor seinem Ablauf von einem 
        Vertragspartner schriftlich zum Ende 
        des Geschäftsjahres der 
        Organgesellschaft gekündigt wird. 
        Für die Einhaltung der Frist kommt 
        es auf den Zeitpunkt des Zugangs des 
        Kündigungsschreibens bei der jeweils 
        anderen Gesellschaft an. 
    (3) _Die Kündigung bedarf der 
        Schriftform._ 
    (4) _Das Recht zur Kündigung aus 
        wichtigem Grund bleibt unberührt._ 
 
    _§ 5 Schlussbestimmungen_ 
 
    (1) _Änderungen und Ergänzungen 
        dieses Vertrages bedürfen der 
        Schriftform, soweit nicht gesetzlich 
        eine strengere Form vorgesehen ist. 
        Dies gilt auch für die Aufhebung der 
        Schriftform._ 
    (2) Sollten Bestimmungen dieses 
        Vertrages oder eine künftig in ihn 
        aufgenommene Bestimmung ganz oder 
        teilweise nicht rechtswirksam oder 
        durchführbar sein oder ihre 
        Rechtswirksamkeit oder 
        Durchführbarkeit später verlieren, 
        soll hierdurch die Gültigkeit der 
        übrigen Bestimmungen des Vertrages 
        nicht berührt werden. Das gleiche 
        gilt, soweit sich herausstellen 
        sollte, dass der Vertrag eine 
        Regelungslücke enthält. Anstelle der 
        unwirksamen oder undurchführbaren 
        Bestimmung oder zur Ausfüllung der 
        Lücke soll eine angemessene Regelung 
        gelten, die, soweit rechtlich 
        möglich, dem am nächsten kommt, was 
        die Vertragsparteien gewollt haben 
        würden, wenn sie bei Abschluss 
        dieses Vertrages oder bei der 
        späteren Aufnahme der Bestimmungen 
        den Punkt bedacht hätten. Dies gilt 
        auch, wenn die Unwirksamkeit einer 
        Bestimmung auf einen in dem Vertrag 
        vorgeschriebenen Maß der 
        Leistung oder Zeit beruht. Es soll 
        dann ein dem Gewollten möglichst 
        nahe kommendes, rechtlich zulässiges 
        Maß der Leistung oder Zeit als 
        vereinbart gelten." 
 
Da die Mainova Aktiengesellschaft alleinige 
Gesellschafterin der Energy Air GmbH ist, ist ein 
Ausgleich gemäß § 304 AktG und eine Verpflichtung 
zur Abfindung gemäß § 305 AktG für 
außenstehende Gesellschafter nicht vorzusehen 
(vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Aus demselben Grund 
ist auch eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages 
gemäß § 293b AktG durch einen Vertragsprüfer nicht 
erforderlich. 
 
Die Gesellschafterversammlung der Energy Air GmbH wird 
über den Gewinnabführungsvertrag am 29. Mai 2019 
beschließen. 
 
Der Vorstand der Mainova Aktiengesellschaft und die 
Geschäftsführung der Energy Air GmbH haben gemäß § 
293a AktG einen gemeinsam Bericht erstattet, in dem der 
Abschluss des Gewinnabführungsvertrages und der 
Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen rechtlich und 
wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind 
folgende Unterlagen über unsere Internetseite unter 
 
http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
zugänglich: 
 
* Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Die USA haben fertig! 5 Aktien für den China-Boom
Die Finanzwelt ist im Umbruch! Nach Jahren der Dominanz erschüttert Donald Trumps erratische Wirtschaftspolitik das Fundament des amerikanischen Kapitalismus. Handelskriege, Rekordzölle und politische Isolation haben eine Kapitalflucht historischen Ausmaßes ausgelöst.

Milliarden strömen aus den USA – und suchen neue, lukrative Ziele. Und genau hier kommt China ins Spiel. Trotz aller Spannungen wächst die chinesische Wirtschaft dynamisch weiter, Innovation und Digitalisierung treiben die Märkte an.

Im kostenlosen Spezialreport stellen wir Ihnen 5 Aktien aus China vor, die vom US-Niedergang profitieren und das Potenzial haben, den Markt regelrecht zu überflügeln. Wer jetzt klug investiert, sichert sich den Zugang zu den neuen Wachstums-Champions von morgen.

Holen Sie sich den neuesten Report! Verpassen Sie nicht, welche 5 Aktien die Konkurrenz aus den USA outperformen dürften, und laden Sie sich das Gratis-PDF jetzt kostenlos herunter.

Dieses exklusive Angebot gilt aber nur für kurze Zeit! Daher jetzt downloaden!
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.