DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-15 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Mainova Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN DE0006553464 - - WKN 655 346 - - ISIN DE0006553407 - - WKN 655 340 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 10:00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr), im Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main Tagesordnung 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Mainova Aktiengesellschaft und des Konzerns einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. Die vorgenannten Unterlagen werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung veröffentlicht und in der Hauptversammlung ausgelegt und näher erläutert. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Jahresabschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde. 5. *Neuwahl des Aufsichtsrats* Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 29. Mai 2019, so dass eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 2 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung aus zwanzig Mitgliedern, und zwar aus zehn Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden (Anteilseignervertreter), und zehn Mitgliedern, deren Wahl sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter). Zudem muss sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % aus Männern (also mindestens sechs) zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Die Anteilseignervertreter haben aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen, so dass der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist. Von den jeweils zehn Sitzen der Anteilseigner und der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat müssen daher jeweils mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein. Mit der Nominierung von drei Frauen und sieben Männern genügt der nachfolgende Beschlussvorschlag dem Mindestanteilsgebot von § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG. Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung, soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist statthaft. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter a) bis j) genannten Personen jeweils für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 29. Mai 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 entscheidet, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen: (a) *Frau Gabriele Aplenz*, Prokuristin und Leiterin der Hauptabteilung Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga Aktiengesellschaft, München, (b) *Herrn Uwe Becker*, Bürgermeister und Stadtkämmerer der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, (c) *Frau Prof. Dr. Daniela Birkenfeld*, Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, (d) *Herrn Dr. Matthias Cord*, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, München, (e) *Herrn Peter Feldmann*, Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, (f) *Herrn Markus Frank*, Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, (g) *Frau Rosemarie Heilig*, Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, (h) *Herrn Claus Möbius*, Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, (i) *Herrn Eugenio Muñoz del Rio*, Stadtrat der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, (j) *Herrn Roger Podstatny*, Stadtverordneter der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am Main. Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 bei allen Kandidaten versichert, dass diese das erforderliche zeitliche Engagement, welches mit der Tätigkeit im Aufsichtsrat der Mainova Aktiengesellschaft verbunden ist, aufbringen können. Frau Gabriele Aplenz, Herr Uwe Becker, Frau Prof. Dr. Daniela Birkenfeld, Herr Dr. Matthias Cord, Herr Markus Frank und Frau Rosemarie Heilig sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der Mainova Aktiengesellschaft. Herr Uwe Becker, Herr Peter Feldmann und Herr Claus Möbius sind Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, Frankfurt am Main, die mit 75,2 % an der Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist und mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat. Herr Uwe Becker ist Bürgermeister und Stadtkämmerer, Herr Peter Feldmann Oberbürgermeister, Frau Prof. Dr. Daniela Birkenfeld, Herr Markus Frank, Frau Rosemarie Heilig, Herr Claus Möbius sowie Herr Eugenio Muñoz del Rio sind Stadträte und Herr Roger Podstatny ist Stadtverordneter der Stadt Frankfurt am Main, die 100 % an der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH hält, die wiederum mit 75,2 % an der Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist und mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hat. Herr Dr. Matthias Cord ist Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands und Frau Gabriele Aplenz ist Prokuristin und Leiterin der Hauptabteilung Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga Aktiengesellschaft, München, die mit 24,5 % am Grundkapital der Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist. Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach der Empfehlung der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zu der Mainova Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Mainova Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Mainova Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Herr Uwe Becker Vorsitzender und Herr Peter Feldmann Mitglied des Aufsichtsrats der Gas-Union GmbH, Frankfurt am Main, an deren Stammkapital die Mainova Aktiengesellschaft mit 34,27 % beteiligt ist, ist.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Rein vorsorglich wird des Weiteren darauf hingewiesen, dass Herr Peter Feldmann Mitglied des Aufsichtsrats der Thüga Holding GmbH & Co. KGaA, München, ist, an deren Stammkapital die Mainova Aktiengesellschaft mit 20,53 % beteiligt ist. Die Thüga Holding GmbH & Co. KGaA hält wiederum - auch über die CONTIGAS Deutsche Energie-Aktiengesellschaft, München - insgesamt 100 % der Thüga Aktiengesellschaft. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 wird darauf hingewiesen, dass Herr Peter Feldmann den Mitgliedern des Aufsichtsrats seitens der Anteilseigner im Falle seiner Wahl als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung von Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten (Lebenslauf gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 und Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sind in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 aufgeführt. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH, Frankfurt am Main* Die Mainova Aktiengesellschaft hat mit ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, der Energy Air GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, am 4. April 2019 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH vom 4. April 2019 zuzustimmen. Unternehmensgegenstand der Energy Air GmbH ist der Handel mit Energie, die Versorgung der Kunden am Standort Flughafen Frankfurt Main mit Strom, Wärme und Kälte, die Erbringung von Energiedienstleistungen und die Beteiligung an versorgungswirtschaftlichen Infrastrukturprojekten für Verkehrsflughäfen und luftfahrtnahe Unternehmen. Die Mainova Aktiengesellschaft hat von der Fraport AG, Frankfurt am Main, mit Wirkung zum 1. Januar 2019 sämtliche Geschäftsanteile an der Energy Air GmbH erworben, um die Energieversorgung der Kunden am Standort Flughafen Frankfurt Main zu übernehmen. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft ("Organträgerin") und der Energy Air GmbH ("Organgesellschaft") hat folgenden Wortlaut: _"Präambel_ _Die Mainova Aktiengesellschaft ist am Stammkapital der Energy Air GmbH in Höhe von 52.000,-- EUR (in Worten: Euro zweiundfünfzigtausend) mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 100 % des Stammkapitals beteiligt und verfügt über sämtliche Stimmrechte. Das Geschäftsjahr der Energy Air GmbH entspricht dem Kalenderjahr._ _Zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH wird der folgende Gewinnabführungsvertrag geschlossen:_ _§ 1 Gewinnabführung_ (1) Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag abzuführen. § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. (2) Mit Zustimmung der Organträgerin kann die Organgesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung vorvertraglich gebildeter anderer Gewinnrücklagen sowie vorvertraglicher Gewinnvorträge ist ausgeschlossen. Die Auflösung und Abführung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB) und von gesetzlichen Gewinnrücklagen ist in jedem Fall ausgeschlossen. _§ 2 Verlustübernahme_ _Die Organgesellschaft und die Organträgerin vereinbaren eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung._ _§ 3 Gewinnermittlung_ _Gewinn und Verlust sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln._ _§ 4 Wirksamwerden und Dauer des Vertrages_ (1) _Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend für das im Jahr der Eintragung laufende Geschäftsjahr._ (2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, mindestens aber für fünf Jahre beginnend mit dem der Eintragung im Handelsregister zugrunde liegenden Geschäftsjahr gemäß Abs. 1 Satz 2 fest geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils unverändert um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt wird. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Gesellschaft an. (3) _Die Kündigung bedarf der Schriftform._ (4) _Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt._ _§ 5 Schlussbestimmungen_ (1) _Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform._ (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmungen den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einen in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten." Da die Mainova Aktiengesellschaft alleinige Gesellschafterin der Energy Air GmbH ist, ist ein Ausgleich gemäß § 304 AktG und eine Verpflichtung zur Abfindung gemäß § 305 AktG für außenstehende Gesellschafter nicht vorzusehen (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Aus demselben Grund ist auch eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293b AktG durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich. Die Gesellschafterversammlung der Energy Air GmbH wird über den Gewinnabführungsvertrag am 29. Mai 2019 beschließen. Der Vorstand der Mainova Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der Energy Air GmbH haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsam Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Gewinnabführungsvertrages und der Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen über unsere Internetseite unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich: * Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
© 2019 Dow Jones News