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DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gesellschaftshaus des Palmengartens der 
Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Mainova Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN 
DE0006553464 - 
- WKN 655 346 - - ISIN DE0006553407 - 
- WKN 655 340 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Mai 2019, 
um 10:00 Uhr 
(Einlass ab 09:00 Uhr), im Gesellschaftshaus 
des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, 
Palmengartenstraße 11, 
60325 Frankfurt am Main 
Tagesordnung 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten 
   Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts der Mainova 
   Aktiengesellschaft und des Konzerns 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils 
   für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung 
   keine Beschlussfassung. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen werden auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
   veröffentlicht und in der Hauptversammlung 
   ausgelegt und näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Jahresabschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschusses 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Jahresabschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
   Der Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschuss 
   hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte 
   gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der 
   EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 
   ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 
   6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde. 
5. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner endet mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 29. Mai 2019, so dass eine 
   Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich 
   ist. 
 
   Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 
   1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 7 
   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 
   und Abs. 2 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes 
   (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung aus 
   zwanzig Mitgliedern, und zwar aus zehn 
   Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
   gewählt werden (Anteilseignervertreter), und 
   zehn Mitgliedern, deren Wahl sich nach den 
   Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet 
   (Arbeitnehmervertreter). 
 
   Zudem muss sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 
   2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen 
   (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 % 
   aus Männern (also mindestens sechs) 
   zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Die 
   Anteilseignervertreter haben aufgrund eines mit 
   Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung 
   gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG 
   widersprochen, so dass der Mindestanteil für 
   diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und 
   der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen 
   ist. Von den jeweils zehn Sitzen der 
   Anteilseigner und der Arbeitnehmer im 
   Aufsichtsrat müssen daher jeweils mindestens 
   drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern 
   besetzt sein. Mit der Nominierung von drei 
   Frauen und sieben Männern genügt der 
   nachfolgende Beschlussvorschlag dem 
   Mindestanteilsgebot von § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG. 
 
   Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der 
   Satzung, soweit die Hauptversammlung nicht bei 
   der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden 
   Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat 
   einen kürzeren Zeitraum beschließt, bis 
   zur Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in 
   welchem die Amtszeit beginnt, nicht 
   mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist 
   statthaft. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend 
   unter a) bis j) genannten Personen jeweils für 
   die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 29. 
   Mai 2019 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2023 entscheidet, als 
   Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu 
   wählen: 
 
   (a) *Frau Gabriele Aplenz*, Prokuristin und 
       Leiterin der Hauptabteilung 
       Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga 
       Aktiengesellschaft, München, 
   (b) *Herrn Uwe Becker*, Bürgermeister und 
       Stadtkämmerer der Stadt Frankfurt am 
       Main, Frankfurt am Main, 
   (c) *Frau Prof. Dr. Daniela Birkenfeld*, 
       Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main, 
       Frankfurt am Main, 
   (d) *Herrn Dr. Matthias Cord*, 
       Stellvertretender Vorsitzender des 
       Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft, 
       München, 
   (e) *Herrn Peter Feldmann*, 
       Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am 
       Main, Frankfurt am Main, 
   (f) *Herrn Markus Frank*, Stadtrat der Stadt 
       Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, 
   (g) *Frau Rosemarie Heilig*, Stadträtin der 
       Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am 
       Main, 
   (h) *Herrn Claus Möbius*, Stadtrat der Stadt 
       Frankfurt am Main, Frankfurt am Main, 
   (i) *Herrn Eugenio Muñoz del Rio*, Stadtrat 
       der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt 
       am Main, 
   (j) *Herrn Roger Podstatny*, 
       Stadtverordneter der Stadt Frankfurt am 
       Main, Frankfurt am Main. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 
   5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 bei 
   allen Kandidaten versichert, dass diese das 
   erforderliche zeitliche Engagement, welches mit 
   der Tätigkeit im Aufsichtsrat der Mainova 
   Aktiengesellschaft verbunden ist, aufbringen 
   können. 
 
   Frau Gabriele Aplenz, Herr Uwe Becker, Frau 
   Prof. Dr. Daniela Birkenfeld, Herr Dr. Matthias 
   Cord, Herr Markus Frank und Frau Rosemarie 
   Heilig sind bereits gegenwärtig Mitglieder des 
   Aufsichtsrats der Mainova Aktiengesellschaft. 
 
   Herr Uwe Becker, Herr Peter Feldmann und Herr 
   Claus Möbius sind Mitglieder des Aufsichtsrats 
   der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, 
   Frankfurt am Main, die mit 75,2 % an der 
   Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist und 
   mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen hat. 
 
   Herr Uwe Becker ist Bürgermeister und 
   Stadtkämmerer, Herr Peter Feldmann 
   Oberbürgermeister, Frau Prof. Dr. Daniela 
   Birkenfeld, Herr Markus Frank, Frau Rosemarie 
   Heilig, Herr Claus Möbius sowie Herr Eugenio 
   Muñoz del Rio sind Stadträte und Herr Roger 
   Podstatny ist Stadtverordneter der Stadt 
   Frankfurt am Main, die 100 % an der Stadtwerke 
   Frankfurt am Main Holding GmbH hält, die 
   wiederum mit 75,2 % an der Mainova 
   Aktiengesellschaft beteiligt ist und mit dieser 
   einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen 
   hat. 
 
   Herr Dr. Matthias Cord ist Stellvertretender 
   Vorsitzender des Vorstands und Frau Gabriele 
   Aplenz ist Prokuristin und Leiterin der 
   Hauptabteilung Gesellschaftsrecht und Gremien 
   der Thüga Aktiengesellschaft, München, die mit 
   24,5 % am Grundkapital der Mainova 
   Aktiengesellschaft beteiligt ist. 
 
   Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen 
   Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   in keinen nach der Empfehlung der Ziffer 5.4.1 
   Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 
   offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zu der Mainova 
   Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, 
   den Organen der Mainova Aktiengesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Mainova 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Herr 
   Uwe Becker Vorsitzender und Herr Peter Feldmann 
   Mitglied des Aufsichtsrats der Gas-Union GmbH, 
   Frankfurt am Main, an deren Stammkapital die 
   Mainova Aktiengesellschaft mit 34,27 % 
   beteiligt ist, ist. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -2-

Rein vorsorglich wird des Weiteren darauf 
   hingewiesen, dass Herr Peter Feldmann Mitglied 
   des Aufsichtsrats der Thüga Holding GmbH & Co. 
   KGaA, München, ist, an deren Stammkapital die 
   Mainova Aktiengesellschaft mit 20,53 % 
   beteiligt ist. Die Thüga Holding GmbH & Co. 
   KGaA hält wiederum - auch über die CONTIGAS 
   Deutsche Energie-Aktiengesellschaft, München - 
   insgesamt 100 % der Thüga Aktiengesellschaft. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   7. Februar 2017 wird darauf hingewiesen, dass 
   Herr Peter Feldmann den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats seitens der Anteilseigner im 
   Falle seiner Wahl als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung von 
   Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 
   2017 im Wege der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten (Lebenslauf gemäß Ziffer 5.4.1 
   Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   in der Fassung vom 7. Februar 2017 und Mandate 
   in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 
   AktG) sind in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 
   5 aufgeführt. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova 
   Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH, 
   Frankfurt am Main* 
 
   Die Mainova Aktiengesellschaft hat mit ihrer 
   hundertprozentigen Tochtergesellschaft, der 
   Energy Air GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, 
   am 4. April 2019 einen Gewinnabführungsvertrag 
   geschlossen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova 
   Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH vom 
   4. April 2019 zuzustimmen. 
 
   Unternehmensgegenstand der Energy Air GmbH ist 
   der Handel mit Energie, die Versorgung der 
   Kunden am Standort Flughafen Frankfurt Main mit 
   Strom, Wärme und Kälte, die Erbringung von 
   Energiedienstleistungen und die Beteiligung an 
   versorgungswirtschaftlichen 
   Infrastrukturprojekten für Verkehrsflughäfen 
   und luftfahrtnahe Unternehmen. Die Mainova 
   Aktiengesellschaft hat von der Fraport AG, 
   Frankfurt am Main, mit Wirkung zum 1. Januar 
   2019 sämtliche Geschäftsanteile an der Energy 
   Air GmbH erworben, um die Energieversorgung der 
   Kunden am Standort Flughafen Frankfurt Main zu 
   übernehmen. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
   Mainova Aktiengesellschaft ("Organträgerin") 
   und der Energy Air GmbH ("Organgesellschaft") 
   hat folgenden Wortlaut: 
 
    _"Präambel_ 
 
    _Die Mainova Aktiengesellschaft ist am 
    Stammkapital der Energy Air GmbH in Höhe 
    von 52.000,-- EUR (in Worten: Euro 
    zweiundfünfzigtausend) mit einem 
    Geschäftsanteil in Höhe von 100 % des 
    Stammkapitals beteiligt und verfügt über 
    sämtliche Stimmrechte. Das Geschäftsjahr 
    der Energy Air GmbH entspricht dem 
    Kalenderjahr._ 
 
    _Zwischen der Mainova Aktiengesellschaft 
    und der Energy Air GmbH wird der folgende 
    Gewinnabführungsvertrag geschlossen:_ 
 
    _§ 1 Gewinnabführung_ 
 
    (1) Die Organgesellschaft verpflichtet 
        sich, ihren ganzen Gewinn an die 
        Organträgerin abzuführen. 
        Vorbehaltlich einer Bildung oder 
        Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 
        ist der ohne die Gewinnabführung 
        entstehende Jahresüberschuss, 
        vermindert um einen etwaigen 
        Verlustvortrag aus dem Vorjahr und 
        um den Betrag, der in die 
        gesetzliche Rücklage einzustellen 
        ist sowie um den nach § 268 Abs. 8 
        HGB ausschüttungsgesperrten Betrag 
        abzuführen. § 301 AktG in seiner 
        jeweils gültigen Fassung gilt 
        entsprechend. 
    (2) Mit Zustimmung der Organträgerin 
        kann die Organgesellschaft Beträge 
        aus dem Jahresüberschuss insoweit in 
        andere Gewinnrücklagen gemäß § 
        272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies 
        handelsrechtlich zulässig und bei 
        vernünftiger kaufmännischer 
        Beurteilung wirtschaftlich begründet 
        ist. Während der Dauer dieses 
        Vertrages gebildete andere 
        Gewinnrücklagen sind auf Verlangen 
        der Organträgerin aufzulösen und zum 
        Ausgleich eines Jahresfehlbetrages 
        zu verwenden oder als Gewinn 
        abzuführen. Die Abführung von 
        Beträgen aus der Auflösung 
        vorvertraglich gebildeter anderer 
        Gewinnrücklagen sowie 
        vorvertraglicher Gewinnvorträge ist 
        ausgeschlossen. Die Auflösung und 
        Abführung von Kapitalrücklagen (§ 
        272 Abs. 2 HGB) und von gesetzlichen 
        Gewinnrücklagen ist in jedem Fall 
        ausgeschlossen. 
 
    _§ 2 Verlustübernahme_ 
 
    _Die Organgesellschaft und die 
    Organträgerin vereinbaren eine 
    Verlustübernahme entsprechend den 
    Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
    jeweils gültigen Fassung._ 
 
    _§ 3 Gewinnermittlung_ 
 
    _Gewinn und Verlust sind nach Maßgabe 
    der handelsrechtlichen Vorschriften unter 
    Beachtung der für die Körperschaftsteuer 
    jeweils geltenden Vorschriften zu 
    ermitteln._ 
 
    _§ 4 Wirksamwerden und Dauer des 
    Vertrages_ 
 
    (1) _Der Vertrag wird unter dem 
        Vorbehalt der Zustimmung der 
        Hauptversammlung der Organträgerin 
        und der Gesellschafterversammlung 
        der Organgesellschaft geschlossen. 
        Er wird mit Eintragung in das 
        Handelsregister der 
        Organgesellschaft wirksam und gilt 
        rückwirkend für das im Jahr der 
        Eintragung laufende Geschäftsjahr._ 
    (2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf des 
        31. Dezember 2023, mindestens aber 
        für fünf Jahre beginnend mit dem der 
        Eintragung im Handelsregister 
        zugrunde liegenden Geschäftsjahr 
        gemäß Abs. 1 Satz 2 fest 
        geschlossen. Der Vertrag verlängert 
        sich jeweils unverändert um ein 
        Jahr, wenn er nicht spätestens sechs 
        Monate vor seinem Ablauf von einem 
        Vertragspartner schriftlich zum Ende 
        des Geschäftsjahres der 
        Organgesellschaft gekündigt wird. 
        Für die Einhaltung der Frist kommt 
        es auf den Zeitpunkt des Zugangs des 
        Kündigungsschreibens bei der jeweils 
        anderen Gesellschaft an. 
    (3) _Die Kündigung bedarf der 
        Schriftform._ 
    (4) _Das Recht zur Kündigung aus 
        wichtigem Grund bleibt unberührt._ 
 
    _§ 5 Schlussbestimmungen_ 
 
    (1) _Änderungen und Ergänzungen 
        dieses Vertrages bedürfen der 
        Schriftform, soweit nicht gesetzlich 
        eine strengere Form vorgesehen ist. 
        Dies gilt auch für die Aufhebung der 
        Schriftform._ 
    (2) Sollten Bestimmungen dieses 
        Vertrages oder eine künftig in ihn 
        aufgenommene Bestimmung ganz oder 
        teilweise nicht rechtswirksam oder 
        durchführbar sein oder ihre 
        Rechtswirksamkeit oder 
        Durchführbarkeit später verlieren, 
        soll hierdurch die Gültigkeit der 
        übrigen Bestimmungen des Vertrages 
        nicht berührt werden. Das gleiche 
        gilt, soweit sich herausstellen 
        sollte, dass der Vertrag eine 
        Regelungslücke enthält. Anstelle der 
        unwirksamen oder undurchführbaren 
        Bestimmung oder zur Ausfüllung der 
        Lücke soll eine angemessene Regelung 
        gelten, die, soweit rechtlich 
        möglich, dem am nächsten kommt, was 
        die Vertragsparteien gewollt haben 
        würden, wenn sie bei Abschluss 
        dieses Vertrages oder bei der 
        späteren Aufnahme der Bestimmungen 
        den Punkt bedacht hätten. Dies gilt 
        auch, wenn die Unwirksamkeit einer 
        Bestimmung auf einen in dem Vertrag 
        vorgeschriebenen Maß der 
        Leistung oder Zeit beruht. Es soll 
        dann ein dem Gewollten möglichst 
        nahe kommendes, rechtlich zulässiges 
        Maß der Leistung oder Zeit als 
        vereinbart gelten." 
 
Da die Mainova Aktiengesellschaft alleinige 
Gesellschafterin der Energy Air GmbH ist, ist ein 
Ausgleich gemäß § 304 AktG und eine Verpflichtung 
zur Abfindung gemäß § 305 AktG für 
außenstehende Gesellschafter nicht vorzusehen 
(vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Aus demselben Grund 
ist auch eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages 
gemäß § 293b AktG durch einen Vertragsprüfer nicht 
erforderlich. 
 
Die Gesellschafterversammlung der Energy Air GmbH wird 
über den Gewinnabführungsvertrag am 29. Mai 2019 
beschließen. 
 
Der Vorstand der Mainova Aktiengesellschaft und die 
Geschäftsführung der Energy Air GmbH haben gemäß § 
293a AktG einen gemeinsam Bericht erstattet, in dem der 
Abschluss des Gewinnabführungsvertrages und der 
Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen rechtlich und 
wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind 
folgende Unterlagen über unsere Internetseite unter 
 
http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
zugänglich: 
 
* Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -3-

Mainova Aktiengesellschaft und der Energy Air 
  GmbH; 
* die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
  Mainova Aktiengesellschaft für die letzten 
  drei Geschäftsjahre; 
* die Jahresabschlüsse der Energy Air GmbH für 
  die letzten drei Geschäftsjahre; 
* der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
  Bericht des Vorstands der Mainova 
  Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung 
  der Energy Air GmbH. 
 
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung der Mainova Aktiengesellschaft 
zugänglich sein. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist 
das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 
142.336.000,00 eingeteilt in 5.560.000 Stückaktien mit 
ebenso vielen Stimmrechten. Davon lauten 5.499.296 auf 
den Namen und 60.704 auf den Inhaber. Die Gesellschaft 
hält keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
in Textform in deutscher Sprache bei der Gesellschaft 
unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens 
Mittwoch, 22. Mai 2019, 24:00 Uhr, anmelden: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der 
vorgenannten Adresse bis spätestens Mittwoch, 22. Mai 
2019, 24:00 Uhr, zusätzlich zu der Anmeldung ein von 
dem depotführenden Institut in Textform in deutscher 
Sprache erstellter besonderer Nachweis des 
Aktienbesitzes übermittelt werden. Dieser Nachweis hat 
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, 
das ist Mittwoch, 8. Mai 2019, 0:00 Uhr, zu beziehen 
(sog. Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts aus den Inhaberaktien in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen 
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
erbracht hat. Die Inhaberaktien werden am 
Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur 
Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können 
Aktionäre über ihre Inhaberaktien auch nach dem 
Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei 
verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Inhaberaktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. 
Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die 
Berechtigung zum Erhalt der an die Stelle der Dividende 
getretenen Ausgleichszahlung an die außenstehenden 
Aktionäre. Maßgeblich für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des 
Stimmrechts aus den Inhaberaktien sind somit 
ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige 
Anmeldung. 
 
Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft 
als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister 
eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht, das Stimmrecht 
sowie die Anzahl der einem Aktionär in der 
Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte sind 
demgemäß neben der vorgenannten Anmeldung die 
Eintragung als Aktionär im Aktienregister am Tag der 
Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene 
Aktienbestand maßgeblich. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines 
Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des 
Aktienbesitzes nach Maßgabe des vorstehenden 
Abschnitts erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht 
ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung 
zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
 
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der 
Textform. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre 
ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 
Bevollmächtigung. Die Verwendung des 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist 
auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in 
Textform ausstellen. Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und 
Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des 
Aktiengesetzes (AktG) gleichgestellte Personen und 
Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung 
abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht 
vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer insoweit möglicherweise geforderten Form 
der Vollmacht abzustimmen. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber 
der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise 
deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse 
zur Verfügung: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: mainova-hv2019@computershare.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende 
Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der 
Hauptversammlung erfolgen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft* 
 
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht 
durch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem 
Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des 
Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 
"Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts" erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter 
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur 
weisungsgebunden aus. Liegen ihnen zu Punkten der 
Tagesordnung keine oder keine eindeutigen Weisungen 
vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die 
Erteilung von Weisungen und deren Änderung 
bedürfen der Textform. Die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen 
entgegen. Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis 
spätestens Dienstag, den 28. Mai 2019, 24:00 Uhr, bei 
der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten 
Adresse eingegangen sein: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: mainova-hv2019@computershare.de 
 
Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der 
Hauptversammlung auch ein unter dieser Adresse 
eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht oder 
eine dort eingegangene Änderung von Weisungen 
berücksichtigt. Am Tag der Hauptversammlung können die 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die 
Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der 
Vollmacht in Textform auch an der Ein- und 
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 
500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der 
Gesellschaft spätestens am Sonntag, 28. April 2019, 
24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene 
Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte 
richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende 
Adresse: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten 
Solmsstraße 38 
60486 Frankfurt am Main 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er 
oder sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft 
hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der 
Aktien ist oder sind und dass er oder sie die Aktien 
bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
Ergänzungsverlangen hält oder halten. Für den Nachweis 
reicht eine entsprechende Bestätigung des 
depotführenden Instituts aus. Bei Inhabern von 
Namensaktien genügt zum Nachweis die Eintragung im 
Aktienregister. 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Information zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten 
der Tagesordnung stellen (§ 126 AktG) und 
Wahlvorschläge für die Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
machen (§ 127 AktG). Gegenanträge müssen mit einer 
Begründung versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen 
keiner Begründung. Gegenanträge mit Begründung und 
Wahlvorschläge sind ausschließlich an die 
nachfolgend genannte Adresse zu richten: 
 
Mainova Aktiengesellschaft 
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten 
Solmsstraße 38 
60486 Frankfurt am Main 
Telefax: +49 69 213-83020 
E-Mail: hv2019@mainova.de 
 
Zugänglich zu machende ordnungsgemäße Gegenanträge 
(§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von 
Aktionären werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und gegebenenfalls der durch 
den Vorstand zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127 
Satz 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://www.mainova.de/gegenantraege 
 
veröffentlicht. Dabei werden Gegenanträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
berücksichtigt, die der Gesellschaft spätestens am 
Dienstag, den 14. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen. 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
gleichfalls unter der genannten Internetadresse 
zugänglich gemacht. 
 
Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags, eines 
Wahlvorschlags und einer Begründung kann die 
Gesellschaft absehen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, 
etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in 
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder 
irreführende Angaben enthält. Eine Begründung braucht 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag nach 
§ 127 AktG braucht auch dann nicht zugänglich gemacht 
zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den 
ausgeübten Beruf und den Wohnort des Kandidaten sowie 
beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in 
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge nach § 
126 AktG und Wahlvorschläge nach § 127 AktG, auch wenn 
sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt 
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung 
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu 
Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und 
der zusammengefasste Lagebericht der Mainova 
Aktiengesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden. 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft 
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet 
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
zuzufügen. Nach der Satzung ist der Vorsitzende der 
Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht 
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er 
ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder 
während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für 
den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die 
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie 
für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen 
festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung). 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der 
Einberufung der Hauptversammlung an über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.mainova.de/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
*Datenschutzhinweise für Aktionäre und 
Aktionärsvertreter* 
 
Die Mainova Aktiengesellschaft verarbeitet 
personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und 
Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen 
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese 
personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im 
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben 
werden, werden sie von der depotführenden Bank im Zuge 
der Anmeldung an die Mainova Aktiengesellschaft 
übermittelt. Nähere Informationen zum Datenschutz 
finden Sie nach der Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 
(Neuwahl des Aufsichtsrats). 
 
*Öffentliche Zugänglichkeit* 
 
Die Einberufung wurde solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
 
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 15. April 
2019 bekannt gemacht worden. 
 
Frankfurt am Main, im April 2019 
 
*Mainova Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Neuwahl des 
Aufsichtsrats)* 
 
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 
finden Sie im Folgenden zu jedem Wahlvorschlag einen 
Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten 
und Erfahrungen sowie die wesentlichen Tätigkeiten des 
vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft gibt. 
 
Darüber hinaus finden Sie nachfolgend zu jedem 
Kandidaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Angaben, 
in welchen 
 
a) anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten 
b) vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
 
dieser Mitglied ist. 
 
Konzernmandate gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG sind 
mit (K), der Vorsitz in einem der vorgenannten Gremien 
ist mit (V), der stellvertretende Vorsitz ist mit (stv 
V) gekennzeichnet. 
 
*Zur Person* 
 
 *Gabriele Aplenz* 
 80636 München 
 geboren 18. Mai 1962 in Gladbeck 
 Prokuristin und Leiterin der Hauptabteilung 
 Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga 
 Aktiengesellschaft, München 
 
*Beruflicher Werdegang /* 
*Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat* 
 
* seit 2018 Leiterin der Hauptabteilung 
  Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga 
  Aktiengesellschaft, München 
* 2016 Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin bei 
  Thüga Aktiengesellschaft, München 
* seit 2007 Sprecherin der Leitenden Mitarbeiter 
* bis 2007 Verbandsarbeit - Mitgliedschaft in 
  verschiedenen Ausschüssen des BDEW bzw. seiner 
  Vorgängerorganisation BGW 
* 2006-2007 Berufsbegleitendes Studium an den 
  Universitäten Augsburg und Pittsburgh/USA 
  Abschluss: Master of Business Administration 
  im Studiengang 'Unternehmensführung' 
* seit 2001 Leiterin der Hauptabteilung 
  Gesellschaftsrecht der Thüga 
  Aktiengesellschaft, München 
* seit 2000 Prokura 
* 1992 Mitarbeiterin der Abteilung Recht der 
  Thüga Aktiengesellschaft, München 
* 1992 Zulassung als Rechtsanwältin 
* 1991 2. Juristisches Staatsexamen vor dem 
  Justizprüfungsamt NRW 
* 1990-1991 Freie Mitarbeit in der 
  Rechtsanwaltskanzlei Schauff & Schauff, Bochum 
* 1988-1991 Referendariat an den Landgerichten 
  Bochum und Hagen 
* 1987 1. Juristisches Staatsexamen vor dem 
  Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht 
  Köln 
* 1981-1987 Studium der Rechtswissenschaften an 
  den Universitäten Passau und Köln 
* 1981 Abitur 
 
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG* 
 
a) *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten* 
 
   * enercity Aktiengesellschaft, Hannover 
   * Energieversorgung Mittelrhein AG, Koblenz 
   * EWR AG, Worms 
   * N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg 
b) *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen* 
 
   * EKO2 GmbH, Koblenz 
   * Energie Südbayern GmbH, München 
   * Energieversorgung Sylt GmbH, Westerland 
     (Sylt) 
   * Stadtwerke Heide GmbH, Heide (stv V) 
 
*Zur Person* 
 
 *Uwe Becker* 
 60437 Frankfurt am Main 
 geboren 31.07.1968 in Bad Homburg 
 Bürgermeister und Stadtkämmerer der Stadt 
 Frankfurt am Main 
 
*Beruflicher Werdegang /* 
*wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat* 
 
* seit 15. Juli 2016 Bürgermeister und 
  Stadtkämmerer, Dezernent für Finanzen, 
  Beteiligungen und Kirchen 
* vom 1. April 2007 bis 14. Juli 2016 
  Stadtkämmerer und Kirchendezernent der Stadt 
  Frankfurt am Main 
* vom 13. Juli 2006 bis 5. Juni 2007 Stadtrat, 
  Dezernent für Soziales, Jugend und Sport 
* Bankkaufmann/ Personalreferent bei der 
  Frankfurter Sparkasse, 
  Fraktionsvorsitzender und -geschäftsführer der 
  CDU-Fraktion Frankfurt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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