DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gesellschaftshaus des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: Mainova Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Mainova Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Gesellschaftshaus des Palmengartens der
Stadt Frankfurt am Main, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-15 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Mainova Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN
DE0006553464 -
- WKN 655 346 - - ISIN DE0006553407 -
- WKN 655 340 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung am Mittwoch, den 29. Mai 2019,
um 10:00 Uhr
(Einlass ab 09:00 Uhr), im Gesellschaftshaus
des Palmengartens der Stadt Frankfurt am Main,
Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main
Tagesordnung
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten
Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts der Mainova
Aktiengesellschaft und des Konzerns
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1
und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB)
sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils
für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung
keine Beschlussfassung.
Die vorgenannten Unterlagen werden auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung
veröffentlicht und in der Hauptversammlung
ausgelegt und näher erläutert.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Jahresabschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2019*
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des
Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschusses
vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Jahresabschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu wählen.
Der Wirtschafts-, Finanz- und Prüfungsausschuss
hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der
EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16. April 2014
ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz
6 der Verordnung genannten Art auferlegt wurde.
5. *Neuwahl des Aufsichtsrats*
Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der
Anteilseigner endet mit Ablauf der
Hauptversammlung am 29. Mai 2019, so dass eine
Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich
ist.
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes (AktG), § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2
und Abs. 2 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes
(MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung aus
zwanzig Mitgliedern, und zwar aus zehn
Mitgliedern, die von der Hauptversammlung
gewählt werden (Anteilseignervertreter), und
zehn Mitgliedern, deren Wahl sich nach den
Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet
(Arbeitnehmervertreter).
Zudem muss sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs.
2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen
(also mindestens sechs) und zu mindestens 30 %
aus Männern (also mindestens sechs)
zusammensetzen (Mindestanteilsgebot). Die
Anteilseignervertreter haben aufgrund eines mit
Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG
widersprochen, so dass der Mindestanteil für
diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und
der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen
ist. Von den jeweils zehn Sitzen der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat müssen daher jeweils mindestens
drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern
besetzt sein. Mit der Nominierung von drei
Frauen und sieben Männern genügt der
nachfolgende Beschlussvorschlag dem
Mindestanteilsgebot von § 96 Abs. 2 Satz 1
AktG.
Die Wahl erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der
Satzung, soweit die Hauptversammlung nicht bei
der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden
Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat
einen kürzeren Zeitraum beschließt, bis
zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in
welchem die Amtszeit beginnt, nicht
mitgerechnet wird. Eine Wiederwahl ist
statthaft.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend
unter a) bis j) genannten Personen jeweils für
die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 29.
Mai 2019 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2023 entscheidet, als
Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu
wählen:
(a) *Frau Gabriele Aplenz*, Prokuristin und
Leiterin der Hauptabteilung
Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga
Aktiengesellschaft, München,
(b) *Herrn Uwe Becker*, Bürgermeister und
Stadtkämmerer der Stadt Frankfurt am
Main, Frankfurt am Main,
(c) *Frau Prof. Dr. Daniela Birkenfeld*,
Stadträtin der Stadt Frankfurt am Main,
Frankfurt am Main,
(d) *Herrn Dr. Matthias Cord*,
Stellvertretender Vorsitzender des
Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft,
München,
(e) *Herrn Peter Feldmann*,
Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am
Main, Frankfurt am Main,
(f) *Herrn Markus Frank*, Stadtrat der Stadt
Frankfurt am Main, Frankfurt am Main,
(g) *Frau Rosemarie Heilig*, Stadträtin der
Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt am
Main,
(h) *Herrn Claus Möbius*, Stadtrat der Stadt
Frankfurt am Main, Frankfurt am Main,
(i) *Herrn Eugenio Muñoz del Rio*, Stadtrat
der Stadt Frankfurt am Main, Frankfurt
am Main,
(j) *Herrn Roger Podstatny*,
Stadtverordneter der Stadt Frankfurt am
Main, Frankfurt am Main.
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer
5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 bei
allen Kandidaten versichert, dass diese das
erforderliche zeitliche Engagement, welches mit
der Tätigkeit im Aufsichtsrat der Mainova
Aktiengesellschaft verbunden ist, aufbringen
können.
Frau Gabriele Aplenz, Herr Uwe Becker, Frau
Prof. Dr. Daniela Birkenfeld, Herr Dr. Matthias
Cord, Herr Markus Frank und Frau Rosemarie
Heilig sind bereits gegenwärtig Mitglieder des
Aufsichtsrats der Mainova Aktiengesellschaft.
Herr Uwe Becker, Herr Peter Feldmann und Herr
Claus Möbius sind Mitglieder des Aufsichtsrats
der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH,
Frankfurt am Main, die mit 75,2 % an der
Mainova Aktiengesellschaft beteiligt ist und
mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen hat.
Herr Uwe Becker ist Bürgermeister und
Stadtkämmerer, Herr Peter Feldmann
Oberbürgermeister, Frau Prof. Dr. Daniela
Birkenfeld, Herr Markus Frank, Frau Rosemarie
Heilig, Herr Claus Möbius sowie Herr Eugenio
Muñoz del Rio sind Stadträte und Herr Roger
Podstatny ist Stadtverordneter der Stadt
Frankfurt am Main, die 100 % an der Stadtwerke
Frankfurt am Main Holding GmbH hält, die
wiederum mit 75,2 % an der Mainova
Aktiengesellschaft beteiligt ist und mit dieser
einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen
hat.
Herr Dr. Matthias Cord ist Stellvertretender
Vorsitzender des Vorstands und Frau Gabriele
Aplenz ist Prokuristin und Leiterin der
Hauptabteilung Gesellschaftsrecht und Gremien
der Thüga Aktiengesellschaft, München, die mit
24,5 % am Grundkapital der Mainova
Aktiengesellschaft beteiligt ist.
Im Übrigen stehen die vorgeschlagenen
Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats
in keinen nach der Empfehlung der Ziffer 5.4.1
Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017
offenzulegenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zu der Mainova
Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen,
den Organen der Mainova Aktiengesellschaft oder
einem wesentlich an der Mainova
Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Herr
Uwe Becker Vorsitzender und Herr Peter Feldmann
Mitglied des Aufsichtsrats der Gas-Union GmbH,
Frankfurt am Main, an deren Stammkapital die
Mainova Aktiengesellschaft mit 34,27 %
beteiligt ist, ist.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -2-
Rein vorsorglich wird des Weiteren darauf
hingewiesen, dass Herr Peter Feldmann Mitglied
des Aufsichtsrats der Thüga Holding GmbH & Co.
KGaA, München, ist, an deren Stammkapital die
Mainova Aktiengesellschaft mit 20,53 %
beteiligt ist. Die Thüga Holding GmbH & Co.
KGaA hält wiederum - auch über die CONTIGAS
Deutsche Energie-Aktiengesellschaft, München -
insgesamt 100 % der Thüga Aktiengesellschaft.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
7. Februar 2017 wird darauf hingewiesen, dass
Herr Peter Feldmann den Mitgliedern des
Aufsichtsrats seitens der Anteilseigner im
Falle seiner Wahl als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum
Aufsichtsrat entsprechend der Empfehlung von
Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar
2017 im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten (Lebenslauf gemäß Ziffer 5.4.1
Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex
in der Fassung vom 7. Februar 2017 und Mandate
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG) sind in der Anlage zu Tagesordnungspunkt
5 aufgeführt.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova
Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH,
Frankfurt am Main*
Die Mainova Aktiengesellschaft hat mit ihrer
hundertprozentigen Tochtergesellschaft, der
Energy Air GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main,
am 4. April 2019 einen Gewinnabführungsvertrag
geschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Mainova
Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH vom
4. April 2019 zuzustimmen.
Unternehmensgegenstand der Energy Air GmbH ist
der Handel mit Energie, die Versorgung der
Kunden am Standort Flughafen Frankfurt Main mit
Strom, Wärme und Kälte, die Erbringung von
Energiedienstleistungen und die Beteiligung an
versorgungswirtschaftlichen
Infrastrukturprojekten für Verkehrsflughäfen
und luftfahrtnahe Unternehmen. Die Mainova
Aktiengesellschaft hat von der Fraport AG,
Frankfurt am Main, mit Wirkung zum 1. Januar
2019 sämtliche Geschäftsanteile an der Energy
Air GmbH erworben, um die Energieversorgung der
Kunden am Standort Flughafen Frankfurt Main zu
übernehmen.
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Mainova Aktiengesellschaft ("Organträgerin")
und der Energy Air GmbH ("Organgesellschaft")
hat folgenden Wortlaut:
_"Präambel_
_Die Mainova Aktiengesellschaft ist am
Stammkapital der Energy Air GmbH in Höhe
von 52.000,-- EUR (in Worten: Euro
zweiundfünfzigtausend) mit einem
Geschäftsanteil in Höhe von 100 % des
Stammkapitals beteiligt und verfügt über
sämtliche Stimmrechte. Das Geschäftsjahr
der Energy Air GmbH entspricht dem
Kalenderjahr._
_Zwischen der Mainova Aktiengesellschaft
und der Energy Air GmbH wird der folgende
Gewinnabführungsvertrag geschlossen:_
_§ 1 Gewinnabführung_
(1) Die Organgesellschaft verpflichtet
sich, ihren ganzen Gewinn an die
Organträgerin abzuführen.
Vorbehaltlich einer Bildung oder
Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2
ist der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und
um den Betrag, der in die
gesetzliche Rücklage einzustellen
ist sowie um den nach § 268 Abs. 8
HGB ausschüttungsgesperrten Betrag
abzuführen. § 301 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung gilt
entsprechend.
(2) Mit Zustimmung der Organträgerin
kann die Organgesellschaft Beträge
aus dem Jahresüberschuss insoweit in
andere Gewinnrücklagen gemäß §
272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer dieses
Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen
der Organträgerin aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
zu verwenden oder als Gewinn
abzuführen. Die Abführung von
Beträgen aus der Auflösung
vorvertraglich gebildeter anderer
Gewinnrücklagen sowie
vorvertraglicher Gewinnvorträge ist
ausgeschlossen. Die Auflösung und
Abführung von Kapitalrücklagen (§
272 Abs. 2 HGB) und von gesetzlichen
Gewinnrücklagen ist in jedem Fall
ausgeschlossen.
_§ 2 Verlustübernahme_
_Die Organgesellschaft und die
Organträgerin vereinbaren eine
Verlustübernahme entsprechend den
Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung._
_§ 3 Gewinnermittlung_
_Gewinn und Verlust sind nach Maßgabe
der handelsrechtlichen Vorschriften unter
Beachtung der für die Körperschaftsteuer
jeweils geltenden Vorschriften zu
ermitteln._
_§ 4 Wirksamwerden und Dauer des
Vertrages_
(1) _Der Vertrag wird unter dem
Vorbehalt der Zustimmung der
Hauptversammlung der Organträgerin
und der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft geschlossen.
Er wird mit Eintragung in das
Handelsregister der
Organgesellschaft wirksam und gilt
rückwirkend für das im Jahr der
Eintragung laufende Geschäftsjahr._
(2) Der Vertrag wird bis zum Ablauf des
31. Dezember 2023, mindestens aber
für fünf Jahre beginnend mit dem der
Eintragung im Handelsregister
zugrunde liegenden Geschäftsjahr
gemäß Abs. 1 Satz 2 fest
geschlossen. Der Vertrag verlängert
sich jeweils unverändert um ein
Jahr, wenn er nicht spätestens sechs
Monate vor seinem Ablauf von einem
Vertragspartner schriftlich zum Ende
des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft gekündigt wird.
Für die Einhaltung der Frist kommt
es auf den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens bei der jeweils
anderen Gesellschaft an.
(3) _Die Kündigung bedarf der
Schriftform._
(4) _Das Recht zur Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt._
_§ 5 Schlussbestimmungen_
(1) _Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform, soweit nicht gesetzlich
eine strengere Form vorgesehen ist.
Dies gilt auch für die Aufhebung der
Schriftform._
(2) Sollten Bestimmungen dieses
Vertrages oder eine künftig in ihn
aufgenommene Bestimmung ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam oder
durchführbar sein oder ihre
Rechtswirksamkeit oder
Durchführbarkeit später verlieren,
soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen des Vertrages
nicht berührt werden. Das gleiche
gilt, soweit sich herausstellen
sollte, dass der Vertrag eine
Regelungslücke enthält. Anstelle der
unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung oder zur Ausfüllung der
Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was
die Vertragsparteien gewollt haben
würden, wenn sie bei Abschluss
dieses Vertrages oder bei der
späteren Aufnahme der Bestimmungen
den Punkt bedacht hätten. Dies gilt
auch, wenn die Unwirksamkeit einer
Bestimmung auf einen in dem Vertrag
vorgeschriebenen Maß der
Leistung oder Zeit beruht. Es soll
dann ein dem Gewollten möglichst
nahe kommendes, rechtlich zulässiges
Maß der Leistung oder Zeit als
vereinbart gelten."
Da die Mainova Aktiengesellschaft alleinige
Gesellschafterin der Energy Air GmbH ist, ist ein
Ausgleich gemäß § 304 AktG und eine Verpflichtung
zur Abfindung gemäß § 305 AktG für
außenstehende Gesellschafter nicht vorzusehen
(vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Aus demselben Grund
ist auch eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrages
gemäß § 293b AktG durch einen Vertragsprüfer nicht
erforderlich.
Die Gesellschafterversammlung der Energy Air GmbH wird
über den Gewinnabführungsvertrag am 29. Mai 2019
beschließen.
Der Vorstand der Mainova Aktiengesellschaft und die
Geschäftsführung der Energy Air GmbH haben gemäß §
293a AktG einen gemeinsam Bericht erstattet, in dem der
Abschluss des Gewinnabführungsvertrages und der
Gewinnabführungsvertrag im Einzelnen rechtlich und
wirtschaftlich erläutert und begründet worden sind.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind
folgende Unterlagen über unsere Internetseite unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung
zugänglich:
* Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
DJ DGAP-HV: Mainova Aktiengesellschaft: -3-
Mainova Aktiengesellschaft und der Energy Air GmbH; * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Mainova Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre; * die Jahresabschlüsse der Energy Air GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre; * der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Mainova Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Energy Air GmbH. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Mainova Aktiengesellschaft zugänglich sein. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 142.336.000,00 eingeteilt in 5.560.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Davon lauten 5.499.296 auf den Namen und 60.704 auf den Inhaber. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform in deutscher Sprache bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Mittwoch, 22. Mai 2019, 24:00 Uhr, anmelden: Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de Bei Inhaberaktien muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Mittwoch, 22. Mai 2019, 24:00 Uhr, zusätzlich zu der Anmeldung ein von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher Sprache erstellter besonderer Nachweis des Aktienbesitzes übermittelt werden. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist Mittwoch, 8. Mai 2019, 0:00 Uhr, zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts aus den Inhaberaktien in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Inhaberaktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Inhaberaktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Inhaberaktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Berechtigung zum Erhalt der an die Stelle der Dividende getretenen Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre. Maßgeblich für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung des Stimmrechts aus den Inhaberaktien sind somit ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige Anmeldung. Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht, das Stimmrecht sowie die Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte sind demgemäß neben der vorgenannten Anmeldung die Eintragung als Aktionär im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung und der an diesem Tag eingetragene Aktienbestand maßgeblich. *Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung eines Dritten* Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des vorstehenden Abschnitts erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG) gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer insoweit möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: mainova-hv2019@computershare.de Am Tag der Hauptversammlung kann der entsprechende Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. *Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft* Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts "Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts" erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine oder keine eindeutigen Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die Erteilung von Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens Dienstag, den 28. Mai 2019, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein: Mainova Aktiengesellschaft c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: mainova-hv2019@computershare.de Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung auch ein unter dieser Adresse eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht oder eine dort eingegangene Änderung von Weisungen berücksichtigt. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. *Rechte der Aktionäre* *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, 28. April 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an folgende Adresse: Mainova Aktiengesellschaft Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten Solmsstraße 38 60486 Frankfurt am Main Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er oder sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien ist oder sind und dass er oder sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen hält oder halten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bei Inhabern von Namensaktien genügt zum Nachweis die Eintragung im Aktienregister. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Information zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.mainova.de/hauptversammlung zugänglich gemacht. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG*
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung stellen (§ 126 AktG) und
Wahlvorschläge für die Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
machen (§ 127 AktG). Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen
keiner Begründung. Gegenanträge mit Begründung und
Wahlvorschläge sind ausschließlich an die
nachfolgend genannte Adresse zu richten:
Mainova Aktiengesellschaft
Stabsstelle Vorstandsangelegenheiten
Solmsstraße 38
60486 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 213-83020
E-Mail: hv2019@mainova.de
Zugänglich zu machende ordnungsgemäße Gegenanträge
(§ 126 AktG) und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von
Aktionären werden einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und gegebenenfalls der durch
den Vorstand zu ergänzenden Inhalte gemäß § 127
Satz 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.mainova.de/gegenantraege
veröffentlicht. Dabei werden Gegenanträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
berücksichtigt, die der Gesellschaft spätestens am
Dienstag, den 14. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugehen.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden
gleichfalls unter der genannten Internetadresse
zugänglich gemacht.
Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags, eines
Wahlvorschlags und einer Begründung kann die
Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt,
etwa weil der Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der
Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in
wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
irreführende Angaben enthält. Eine Begründung braucht
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag nach
§ 127 AktG braucht auch dann nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den
ausgeübten Beruf und den Wohnort des Kandidaten sowie
beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge nach §
126 AktG und Wahlvorschläge nach § 127 AktG, auch wenn
sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung
finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu
Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen,
bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und
der zusammengefasste Lagebericht der Mainova
Aktiengesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu
stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen
absehen, zum Beispiel wenn die Erteilung der Auskunft
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet
ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen. Nach der Satzung ist der Vorsitzende der
Hauptversammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er
ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder
während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für
den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie
für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen
festzusetzen (vgl. § 17 Abs. 2 der Satzung).
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft*
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an über die
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.mainova.de/hauptversammlung
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse
bekannt gegeben.
*Datenschutzhinweise für Aktionäre und
Aktionärsvertreter*
Die Mainova Aktiengesellschaft verarbeitet
personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und
Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese
personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im
Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben
werden, werden sie von der depotführenden Bank im Zuge
der Anmeldung an die Mainova Aktiengesellschaft
übermittelt. Nähere Informationen zum Datenschutz
finden Sie nach der Anlage zu Tagesordnungspunkt 5
(Neuwahl des Aufsichtsrats).
*Öffentliche Zugänglichkeit*
Die Einberufung wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 15. April
2019 bekannt gemacht worden.
Frankfurt am Main, im April 2019
*Mainova Aktiengesellschaft*
_Der Vorstand_
*Anlage zu Tagesordnungspunkt 5 (Neuwahl des
Aufsichtsrats)*
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017
finden Sie im Folgenden zu jedem Wahlvorschlag einen
Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten
und Erfahrungen sowie die wesentlichen Tätigkeiten des
vorgeschlagenen Kandidaten Auskunft gibt.
Darüber hinaus finden Sie nachfolgend zu jedem
Kandidaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG Angaben,
in welchen
a) anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten
b) vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
dieser Mitglied ist.
Konzernmandate gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 AktG sind
mit (K), der Vorsitz in einem der vorgenannten Gremien
ist mit (V), der stellvertretende Vorsitz ist mit (stv
V) gekennzeichnet.
*Zur Person*
*Gabriele Aplenz*
80636 München
geboren 18. Mai 1962 in Gladbeck
Prokuristin und Leiterin der Hauptabteilung
Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga
Aktiengesellschaft, München
*Beruflicher Werdegang /*
*Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat*
* seit 2018 Leiterin der Hauptabteilung
Gesellschaftsrecht und Gremien der Thüga
Aktiengesellschaft, München
* 2016 Zulassung als Syndikus-Rechtsanwältin bei
Thüga Aktiengesellschaft, München
* seit 2007 Sprecherin der Leitenden Mitarbeiter
* bis 2007 Verbandsarbeit - Mitgliedschaft in
verschiedenen Ausschüssen des BDEW bzw. seiner
Vorgängerorganisation BGW
* 2006-2007 Berufsbegleitendes Studium an den
Universitäten Augsburg und Pittsburgh/USA
Abschluss: Master of Business Administration
im Studiengang 'Unternehmensführung'
* seit 2001 Leiterin der Hauptabteilung
Gesellschaftsrecht der Thüga
Aktiengesellschaft, München
* seit 2000 Prokura
* 1992 Mitarbeiterin der Abteilung Recht der
Thüga Aktiengesellschaft, München
* 1992 Zulassung als Rechtsanwältin
* 1991 2. Juristisches Staatsexamen vor dem
Justizprüfungsamt NRW
* 1990-1991 Freie Mitarbeit in der
Rechtsanwaltskanzlei Schauff & Schauff, Bochum
* 1988-1991 Referendariat an den Landgerichten
Bochum und Hagen
* 1987 1. Juristisches Staatsexamen vor dem
Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht
Köln
* 1981-1987 Studium der Rechtswissenschaften an
den Universitäten Passau und Köln
* 1981 Abitur
*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG*
a) *Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten*
* enercity Aktiengesellschaft, Hannover
* Energieversorgung Mittelrhein AG, Koblenz
* EWR AG, Worms
* N-ERGIE Aktiengesellschaft, Nürnberg
b) *Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen*
* EKO2 GmbH, Koblenz
* Energie Südbayern GmbH, München
* Energieversorgung Sylt GmbH, Westerland
(Sylt)
* Stadtwerke Heide GmbH, Heide (stv V)
*Zur Person*
*Uwe Becker*
60437 Frankfurt am Main
geboren 31.07.1968 in Bad Homburg
Bürgermeister und Stadtkämmerer der Stadt
Frankfurt am Main
*Beruflicher Werdegang /*
*wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat*
* seit 15. Juli 2016 Bürgermeister und
Stadtkämmerer, Dezernent für Finanzen,
Beteiligungen und Kirchen
* vom 1. April 2007 bis 14. Juli 2016
Stadtkämmerer und Kirchendezernent der Stadt
Frankfurt am Main
* vom 13. Juli 2006 bis 5. Juni 2007 Stadtrat,
Dezernent für Soziales, Jugend und Sport
* Bankkaufmann/ Personalreferent bei der
Frankfurter Sparkasse,
Fraktionsvorsitzender und -geschäftsführer der
CDU-Fraktion Frankfurt
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)