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DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung
zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Jena mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-15 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN
DE000A0EPUH1 -
- ISIN DE000A2TSRZ7 - Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer
Gesellschaft hiermit zu der am Mittwoch, den 29. Mai
2019,
um 10.00 Uhr (MESZ), in der Sparkassen-Arena,
Keßlerstraße 28, 07745 Jena
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein.
*I. Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
gebilligten Konzernabschlusses sowie des
zusammengefassten Lageberichts und
Konzernlageberichts (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) und des
Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung
hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen
Beschluss zu fassen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der
Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine
Einzelentlastung durchführen zu lassen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem
satzungsgemäß die Leitung der
Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine
Einzelentlastung durchführen zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main,
Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer zu
wählen, und zwar
a) für das Geschäftsjahr 2019; sowie
b) für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts gemäß §§ 115
Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten
Hauptversammlung für den Fall zu wählen,
dass sich der Vorstand für eine
prüferische Durchsicht des im
Halbjahresfinanzberichts enthaltenen
verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts entscheidet.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung der
Genehmigten Kapitalia I und II und Neuschaffung
eines Genehmigten Kapitals I, Satzungsänderung*
Das bestehende Genehmigte Kapital I wurde für eine
Kapitalerhöhung im Mai 2018 teilweise ausgenutzt
und besteht gegenwärtig noch in Höhe von EUR
3.167.653. Daneben besteht ein Genehmigtes Kapital
II, welches nach einer Ausnutzung im Januar 2019
noch EUR 5.143.522,00 beträgt. Um es dem Vorstand
auch in Zukunft zu ermöglichen, flexibel auf
Marktgegebenheiten zu reagieren, sollen die
bestehenden Genehmigten Kapitalia aufgehoben und
ein einheitliches neues Genehmigtes Kapital I in
Höhe von EUR 12.000.000 mit einer neuen Laufzeit
von fünf Jahren neu geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
a)
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf
Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in
das Handelsregister ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig
insgesamt um bis zu EUR 12.000.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 12.000.000 neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital I). Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der
Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen:
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der anteilige
Betrag des Grundkapitals der neuen
Aktien insgesamt, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10%
des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung und des zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht überschreitet und der
Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der
Berechnung der 10%-Grenze ist der
anteilige Betrag am Grundkapital
anzurechnen, der auf neue Aktien
entfällt, die in den vorausgegangenen
zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter
Ausschluss des Bezugsrechtes
gemäß oder entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden
sind; und
- bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlage, insbesondere zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen,
Forderungen oder sonstigen
Vermögensgegenständen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
Genehmigten Kapital einschließlich des
weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte
festzulegen.
b) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird
wie folgt neu eingefügt:
'2. Der Vorstand ist für einen Zeitraum von
fünf Jahren nach Eintragung dieser
Ermächtigung in das Handelsregister
ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig
um insgesamt bis zu EUR 12.000.000,00
durch Ausgabe von bis zu 12.000.000
neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital I). Die neuen Aktien sind den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in folgenden Fällen
auszuschließen:
- _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
auszunehmen;_
- wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der
anteilige Betrag des Grundkapitals
der neuen Aktien insgesamt, für die
das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, 10% des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals nicht überschreitet
und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich
unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der
Berechnung der 10%-Grenze ist der
anteilige Betrag am Grundkapital
anzurechnen, der auf neue Aktien
entfällt, die in den
vorausgegangenen zwölf Monaten vor
der Ausnutzung unter Ausschluss des
Bezugsrechtes gemäß oder
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben worden sind; und
- _bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen und
Beteiligungen, Forderungen oder
sonstigen Vermögensgegenständen._
_Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital einschließlich
des weiteren Inhalts der jeweiligen
Aktienrechte festzulegen._'
c) Die von der Hauptversammlung vom 2. Juni 2016
und vom 9. Mai 2018 erteilten Ermächtigungen
zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe
von Aktien aus Genehmigtem Kapital I und
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April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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