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DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Jena mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft Jena - ISIN 
DE000A0EPUH1 - 
- ISIN DE000A2TSRZ7 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft hiermit zu der am Mittwoch, den 29. Mai 
2019, 
um 10.00 Uhr (MESZ), in der Sparkassen-Arena, 
Keßlerstraße 28, 07745 Jena 
stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*I. Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB) und des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung 
   hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen 
   Beschluss zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
   satzungsgemäß die Leitung der 
   Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
   Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
 
   Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem 
   satzungsgemäß die Leitung der 
   Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine 
   Einzelentlastung durchführen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer zu 
   wählen, und zwar 
 
   a) für das Geschäftsjahr 2019; sowie 
   b) für die prüferische Durchsicht des 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 
      Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten 
      Hauptversammlung für den Fall zu wählen, 
      dass sich der Vorstand für eine 
      prüferische Durchsicht des im 
      Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
      verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts entscheidet. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   Genehmigten Kapitalia I und II und Neuschaffung 
   eines Genehmigten Kapitals I, Satzungsänderung* 
 
   Das bestehende Genehmigte Kapital I wurde für eine 
   Kapitalerhöhung im Mai 2018 teilweise ausgenutzt 
   und besteht gegenwärtig noch in Höhe von EUR 
   3.167.653. Daneben besteht ein Genehmigtes Kapital 
   II, welches nach einer Ausnutzung im Januar 2019 
   noch EUR 5.143.522,00 beträgt. Um es dem Vorstand 
   auch in Zukunft zu ermöglichen, flexibel auf 
   Marktgegebenheiten zu reagieren, sollen die 
   bestehenden Genehmigten Kapitalia aufgehoben und 
   ein einheitliches neues Genehmigtes Kapital I in 
   Höhe von EUR 12.000.000 mit einer neuen Laufzeit 
   von fünf Jahren neu geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) 
 
      Der Vorstand wird für einen Zeitraum von fünf 
      Jahren nach Eintragung dieser Ermächtigung in 
      das Handelsregister ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
      insgesamt um bis zu EUR 12.000.000,00 durch 
      Ausgabe von bis zu 12.000.000 neuer auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital I). Die neuen Aktien sind den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
      Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der anteilige 
        Betrag des Grundkapitals der neuen 
        Aktien insgesamt, für die das 
        Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10% 
        des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
        dieser Ermächtigung und des zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        nicht überschreitet und der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrages nicht wesentlich 
        unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
        Berechnung der 10%-Grenze ist der 
        anteilige Betrag am Grundkapital 
        anzurechnen, der auf neue Aktien 
        entfällt, die in den vorausgegangenen 
        zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechtes 
        gemäß oder entsprechend § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind; und 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlage, insbesondere zum Zweck 
        des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen und Beteiligungen, 
        Forderungen oder sonstigen 
        Vermögensgegenständen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
      Genehmigten Kapital einschließlich des 
      weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte 
      festzulegen. 
   b) § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird 
      wie folgt neu eingefügt: 
 
      '2. Der Vorstand ist für einen Zeitraum von 
          fünf Jahren nach Eintragung dieser 
          Ermächtigung in das Handelsregister 
          ermächtigt, das Grundkapital der 
          Gesellschaft mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig 
          um insgesamt bis zu EUR 12.000.000,00 
          durch Ausgabe von bis zu 12.000.000 
          neuer, auf den Inhaber lautender 
          Stückaktien gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital I). Die neuen Aktien sind den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
          Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
          in folgenden Fällen 
          auszuschließen: 
 
          - _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            auszunehmen;_ 
          - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
            Bareinlagen erfolgt und der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals 
            der neuen Aktien insgesamt, für die 
            das Bezugsrecht ausgeschlossen 
            wird, 10% des im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            und des zum Zeitpunkt der Ausübung 
            dieser Ermächtigung bestehenden 
            Grundkapitals nicht überschreitet 
            und der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien der 
            Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
            endgültigen Festlegung des 
            Ausgabebetrages nicht wesentlich 
            unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 
            2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der 
            Berechnung der 10%-Grenze ist der 
            anteilige Betrag am Grundkapital 
            anzurechnen, der auf neue Aktien 
            entfällt, die in den 
            vorausgegangenen zwölf Monaten vor 
            der Ausnutzung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechtes gemäß oder 
            entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben worden sind; und 
          - _bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen, Forderungen oder 
            sonstigen Vermögensgegenständen._ 
 
          _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Durchführung 
          von Kapitalerhöhungen aus dem 
          Genehmigten Kapital einschließlich 
          des weiteren Inhalts der jeweiligen 
          Aktienrechte festzulegen._' 
   c) Die von der Hauptversammlung vom 2. Juni 2016 
      und vom 9. Mai 2018 erteilten Ermächtigungen 
      zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe 
      von Aktien aus Genehmigtem Kapital I und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Genehmigtem Kapital II - soweit sie zum 
      Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht 
      ausgenutzt worden sind - werden mit Wirkung 
      zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. 
      b) neu zu beschließendem Genehmigten 
      Kapital I aufgehoben. 
 
   *Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 1, 
   Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Tagesordnungspunkt 5 über die Gründe zur 
   Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I* 
 
   Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 5 
   gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 AktG, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstandes zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht 
   wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt 
   bekannt gemacht: 
 
   'Grundsätzlich soll den Aktionären bei der 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I ein 
   Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die Abwicklung 
   zu erleichtern, kann dies auch in der Weise 
   erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder 
   mehrere oder ein Konsortium von Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung ausgeben werden, den 
   Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem 
   Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, 
   §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG). 
 
   _Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, soll die 
   Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am 
   Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen 
   flexibel und zeitnah reagieren zu können:_ 
 
   a) Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats 
      Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist 
      erforderlich, um ein technisch 
      durchführbares Bezugsverhältnis zu 
      ermöglichen. Die als freie Spitzen vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      ausgeschlossenen Aktien werden entweder 
      durch Verkauf an der Börse oder in 
      sonstiger Weise bestmöglich für die 
      Gesellschaft verwertet. Der hierbei 
      möglicherweise entstehende 
      Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
      Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
   b) Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen 
      werden können, wenn bei einer 
      Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf 
      die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, insgesamt 
      entfallende anteilige Betrag 10 % des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals nicht 
      überschreitet und der Ausgabebetrag der 
      neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des 
      Ausgabebetrages nicht wesentlich 
      unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger 
      Abschlag vom maßgeblichen 
      Börsenpreis wird voraussichtlich maximal 
      bei 5 % des Börsenpreises liegen. 
 
      Diese Möglichkeit des 
      Bezugsrechtsausschlusses soll die 
      Gesellschaft in die Lage versetzen, 
      kurzfristig günstige Börsensituationen 
      auszunutzen und dabei durch eine 
      marktnahe Preisfestsetzung einen 
      möglichst hohen Ausgabebetrag und damit 
      eine größtmögliche Stärkung der 
      Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige 
      Kapitalerhöhung führt wegen der 
      schnelleren Handlungsmöglichkeit 
      erfahrungsgemäß zu einem höheren 
      Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft 
      als eine unter Wahrung des Bezugsrechts 
      der Aktionäre erfolgende Kapitalerhöhung. 
      Sie liegt daher im wohlverstandenen 
      Interesse der Gesellschaft und der 
      Aktionäre, zumal sich der Ausgabebetrag 
      am Börsenkurs zu orientieren und die 
      Ermächtigung nur einen beschränkten 
      Umfang hat. Hiermit ist zwar eine 
      Verringerung der relativen 
      Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
      Aktionäre verbunden. Aktionäre, die ihre 
      relative Beteiligungsquote und ihren 
      relativen Stimmrechtsanteil erhalten 
      möchten, haben jedoch die Möglichkeit, 
      die hierfür erforderlichen Aktien über 
      die Börse zu erwerben. 
   c) Der Vorstand soll ferner ermächtigt 
      werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen. Diese Ermächtigung 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts soll 
      insbesondere dem Zweck dienen, den Erwerb 
      von Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
      Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu 
      ermöglichen. Die Gesellschaft muss zur 
      Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition 
      jederzeit in der Lage sein, in den 
      nationalen und internationalen Märkten im 
      Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
      flexibel handeln zu können. Dazu gehört 
      auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile 
      von Unternehmen oder Beteiligungen hieran 
      zur Verbesserung der Wettbewerbsposition 
      zu erwerben. Die im Interesse der 
      Aktionäre und der Gesellschaft optimale 
      Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im 
      Einzelfall darin, den Erwerb eines 
      Unternehmens, den Teil eines Unternehmens 
      oder einer Beteiligung hieran über die 
      Gewährung von Aktien der erwerbenden 
      Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis 
      zeigt, dass die Inhaber attraktiver 
      Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
      eine Veräußerung auch die 
      Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
      Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
      Unternehmen erwerben zu können, muss die 
      Gesellschaft die Möglichkeit haben, neue 
      Aktien als Gegenleistung gewähren zu 
      können. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
      zum Bezugsrechtsausschluss soll daher der 
      Gesellschaft die notwendige Flexibilität 
      geben, um sich bietende Gelegenheiten zum 
      Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen schnell und flexibel 
      ausnutzen zu können. Es kommt bei einem 
      Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
      Verringerung der relativen 
      Beteiligungsquote und des relativen 
      Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
      Aktionäre. Bei Einräumung eines 
      Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
      Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
      von Beteiligungen an Unternehmen gegen 
      Gewährung von Aktien nicht möglich und 
      die damit für die Gesellschaft und ihre 
      Aktionäre verbundenen Vorteile wären 
      nicht erreichbar. 
 
      Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von 
      Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
      Beteiligungen konkretisieren, wird der 
      Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem 
      Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs 
      von Unternehmen, Teilen von Unternehmen 
      oder Beteiligungen an Unternehmen gegen 
      Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft 
      Gebrauch machen soll. Er wird dies nur 
      dann tun, wenn der Unternehmens- oder 
      Beteiligungserwerb gegen Gewährung von 
      Aktien der Gesellschaft im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft liegt. Nur wenn diese 
      Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
      Aufsichtsrat seine erforderliche 
      Zustimmung erteilen. 
 
   _Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
   Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
   Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
   aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung 
   des zulasten der Aktionäre eintretenden 
   Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt 
   und für angemessen.'_ 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme und 
Stimmrechtsausübung* 
 
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage 
   eines Nachweises ihrer Berechtigung bis zum 
   Ablauf des Mittwoch, den *22. Mai 2019, 24:00 
   Uhr (MESZ)* bei 
 
    INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
    c/o HV-Management GmbH 
    Pirnaer Straße 8 
    68309 Mannheim 
    Telefax: +49 621 71 85 92 40 
    E-Mail: anmeldestelle@hv-management.de 
 
   in Textform (§ 126 b BGB) anmelden. Der 
   Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des Mittwoch, den 8. Mai 2019 (d.h. 
   0.00 Uhr MESZ) ('*Nachweisstichtag*') des 21. 
   Tages vor der Hauptversammlung, beziehen. Ein 
   in Textform erstellter Berechtigungsnachweis 
   durch das depotführende Kreditinstitut oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut ist ausreichend. 
   Der Nachweis hat in deutscher oder englischer 
   Sprache zu erfolgen. 
 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für 
   die Verfügbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
   Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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