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DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KUKA Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 29.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
KUKA Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE0006204407 Die 
Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 29. 
Mai 2019 um 10:00 Uhr im Kongresszentrum 'Kongress am Park 
Augsburg' (nachfolgend 'Kongresshalle'), 
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die KUKA 
   Aktiengesellschaft und den Konzern, 
   einschließlich des erläuternden Berichts zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie § 315a Abs. 1 
   HGB, für das Geschäftsjahr 2018; Vorlage des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind vom Tag der 
   Einberufung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
   www.kuka.com/HV2019 
 
   zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert 
   werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit eine 
   Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der KUKA Aktiengesellschaft aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von *EUR 
   42.349.721,37 *wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 11.932.641,00 
   Dividende von EUR 0,30 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag              EUR 30.417.080,37 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   beträgt die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   39.775.470 Stückaktien (ISIN DE0006204407). 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   hält die KUKA Aktiengesellschaft keine eigenen 
   Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung eigene Aktien halten, so sind diese 
   nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird in 
   der Hauptversammlung ein angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei 
   entsprechend reduzierter Ausschüttung unverändert 
   eine Dividende von EUR 0,30 je stimmberechtigter 
   Stückaktie und eine Erhöhung des Gewinnvortrags 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2015 sowie die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2019 mit der Ermächtigung 
   zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende 
   Satzungsänderungen* 
 
   Nach § 4 Abs. 5 der Satzung besteht derzeit noch ein 
   Genehmigtes Kapital 2015 in Höhe von EUR 
   46.420.808,20 mit einer Laufzeit bis zum 9. Juni 
   2020. Dieses soll aufgehoben und durch ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2019 ersetzt werden. 
 
   Dabei soll durch die einheitliche Beschlussfassung 
   über Tagesordnungspunkt 5 sichergestellt werden, dass 
   die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   2015 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung nur wirksam 
   wird, wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte 
   Kapital 2019 gemäß nachfolgender 
   Beschlussfassung tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 9. Juni 2020 um bis 
      zu EUR 46.420.808,20 durch Ausgabe neuer 
      Aktien einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2015), wird mit 
      Wirksamwerden dieses Beschlusses durch 
      Eintragung in das Handelsregister unter 
      Aufhebung des derzeitigen § 4 Abs. 5 der 
      Satzung aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. 
      Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder 
      Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis 
      zu EUR 31.024.866,60 zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei ist den 
      Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. 
      Die neuen Aktien können auch von einem 
      oder mehreren durch den Vorstand 
      bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
      Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, wenn die 
      Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum 
      Erwerb von Unternehmen oder 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger 
      Vermögensgegenstände (einschließlich 
      Forderungen Dritter gegen die 
      Gesellschaft) erfolgt. Darüber hinaus wird 
      der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
      gegen Bareinlagen bis zu einem 
      Kapitalerhöhungsbetrag 
      auszuschließen, der 10% des im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung und - falls dieser Wert 
      niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals nicht überschreitet, um die 
      neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag 
      auszugeben, der den Börsenpreis der 
      bereits börsennotierten Aktien der 
      Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen 
      Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
      wesentlich unterschreitet. Auf die 
      vorgenannte 10%-Grenze werden Aktien 
      angerechnet, die auf Grund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. 
      Mai 2019 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
      5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG während der Laufzeit der 
      vorliegenden Ermächtigung veräußert 
      werden oder die zur Bedienung von Options- 
      oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
      Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
      Kombination dieser Instrumente auszugeben 
      sind, sofern die Instrumente aufgrund 
      einer in der Hauptversammlung vom 29. Mai 
      2019 beschlossenen Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG während der Laufzeit der 
      vorliegenden Ermächtigung ausgegeben 
      worden sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung, insbesondere den Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, festzulegen. 
   c) § 4 Abs. 5 der Satzung wird, sobald die 
      Aufhebung des derzeitigen § 4 Abs. 5 
      gemäß lit. a) im Handelsregister 
      eingetragen ist, wie folgt neu gefasst: 
 
       "Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
       28. Mai 2024 mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer 
       Aktien gegen Bar- oder Sacheinlage 
       einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 
       31.024.866,60 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2019). Dabei ist den Aktionären 
       ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
       Aktien können auch von einem oder 
       mehreren durch den Vorstand bestimmten 
       Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie 
       den Aktionären zum Bezug anzubieten 
       (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
       ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom 
       Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen 
       und das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, wenn die 
       Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum 
       Erwerb von Unternehmen oder 
       Unternehmensteilen oder Beteiligungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

an Unternehmen oder zum Erwerb 
       sonstiger Vermögensgegenstände 
       (einschließlich Forderungen 
       Dritter gegen die Gesellschaft) 
       erfolgt. Darüber hinaus ist der 
       Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2019 gegen Bareinlagen bis zu einem 
       Kapitalerhöhungsbetrag 
       auszuschließen, der 10% des im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung und - falls dieser Wert 
       niedriger ist - des zum Zeitpunkt der 
       Ausnutzung dieser Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals nicht 
       überschreitet, um die neuen Aktien zu 
       einem Ausgabebetrag auszugeben, der den 
       Börsenpreis der bereits börsennotierten 
       Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
       der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages nicht wesentlich 
       unterschreitet. Auf die vorgenannte 
       10%-Grenze werden Aktien angerechnet, 
       die auf Grund der Ermächtigung der 
       Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
       AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 
       Satz 4 AktG während der Laufzeit der 
       vorliegenden Ermächtigung 
       veräußert werden oder die zur 
       Bedienung von Options- oder 
       Wandelanleihen, Genussrechten oder 
       Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
       Kombination dieser Instrumente 
       auszugeben sind, sofern die Instrumente 
       aufgrund einer in der Hauptversammlung 
       vom 29. Mai 2019 beschlossenen 
       Ermächtigung in entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       während der Laufzeit der vorliegenden 
       Ermächtigung ausgegeben worden sind. 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats, die 
       weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, 
       insbesondere den Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, festzulegen." 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 5 der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des 
      Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 
      und, falls das Genehmigte Kapital 2019 bis 
      zum 28. Mai 2024 nicht oder nicht 
      vollständig ausgenutzt worden sein sollte, 
      nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, 
      anzupassen. 
6. Beschlussfassungen über die Aufhebung des bestehenden 
   Bedingten Kapitals 2010, über die Aufhebung des 
   bestehenden Bedingten Kapitals 2013 und über die 
   Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2014 
   sowie Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, 
   Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines 
   neuen Bedingten Kapitals 2019 und entsprechenden 
   Satzungsänderungen 
 
   a) *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
      bestehenden Bedingten Kapitals 2010 sowie 
      entsprechende Satzungsänderung* 
 
      Die KUKA Aktiengesellschaft hatte unter 
      teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung der 
      ordentlichen Hauptversammlung vom 29. April 2010 
      am 12. Februar 2013 im Wege einer 
      Privatplatzierung eine Wandelschuldverschreibung 
      im Gesamtnennbetrag von EUR 58.800.000,00 
      begeben. Hieraus entstand die Verpflichtung 
      zugunsten der Anleihegläubiger, jede 
      Schuldverschreibung im Wert von nominal EUR 
      100.000,00 gemäß dem Wandlungsrecht 
      jederzeit während des Ausübungszeitraums ganz, 
      nicht jedoch teilweise, zum aktuellen 
      Wandlungspreis von EUR 36,8067 pro Aktie in auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der KUKA 
      Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von je EUR 2,60 zu wandeln. 
 
      Zur Bedienung der Wandelschuldverschreibungen 
      standen ursprünglich 1.598.659 Stückaktien mit 
      einem bedingten Kapital von EUR 4.156.513,40 zur 
      Verfügung (Bedingtes Kapital 2010). 
 
      Bis zum 31. Dezember 2015 machten 
      Anleihegläubiger von ihrem Wandlungsrecht 
      Gebrauch. Zur Bedienung von Wandlungsrechten 
      wurden aus dem Bedingten Kapital 2010 insgesamt 
      1.597.521 Aktien neu geschaffen, was zu einer 
      effektiven Erhöhung des Grundkapitals um EUR 
      4.153.554,60 führte. 
 
      Auf Basis der Ermächtigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 hat der vom 
      Aufsichtsrat am 11. Dezember 2015 eingesetzte 
      Ausschuss am 13. Januar 2016 die im Zusammenhang 
      mit dieser Kapitalerhöhung erforderlichen 
      Änderungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 
      der Satzung beschlossen. Die (deklaratorische) 
      Eintragung der Satzungsänderung im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg 
      erfolgte am 18. Februar 2016. 
 
      Die KUKA Aktiengesellschaft hat am 18. Februar 
      2016 die Wandelschuldverschreibung entsprechend 
      den Anleihebedingungen vorzeitig gekündigt. Alle 
      Wandlungen, die bis zum 24. März 2016 ausgeübt 
      wurden, sind durch die Ausgabe neuer Aktien 
      befriedigt worden. Vor diesem Hintergrund kann 
      das verbliebene Bedingte Kapital 2010 nunmehr 
      vollständig aufgehoben werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
      folgt zu beschließen: 
 
       Das in § 4 Abs. 6 der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital 2010 wird 
       aufgehoben. § 4 Abs. 6 der Satzung 
       entfällt. 
   b) *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
      bestehenden Bedingten Kapitals 2013 sowie 
      entsprechende Satzungsänderung* 
 
      Die KUKA Aktiengesellschaft hatte unter 
      teilweiser Ausnutzung der Ermächtigung der 
      ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 
      am 26. Juli 2013 im Wege einer Privatplatzierung 
      eine (weitere) Wandelschuldverschreibung im 
      Gesamtnennbetrag von EUR 91.200.000,00 begeben. 
      Die am 26. Juli 2013 begebene 
      Wandelschuldverschreibung stellte dabei eine 
      Aufstockung der bereits am 12. Februar 2013 
      begebenen Wandelschuldverschreibung im 
      Gesamtnennbetrag von EUR 58.800.000,00 dar. Die 
      beiden Schuldverschreibungen hatten - mit 
      Ausnahme des Ausgabebetrags - die gleiche 
      Ausstattung und bildeten eine einheitliche 
      Schuldverschreibung (im Gesamtnennbetrag von EUR 
      150.000.000,00); sie hatten die gleiche 
      Wertpapierkennnummer (ISIN DE000A1R09V9) und 
      waren zum Handel in den Freiverkehr der 
      Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen. 
 
      Aus der Begebung der Wandelschuldverschreibung 
      vom 26. Juli 2013 entstand die (weitere) 
      Verpflichtung zugunsten der Anleihegläubiger, 
      jede Schuldverschreibung im Wert von nominal EUR 
      100.000,00 gemäß dem Wandlungsrecht 
      jederzeit während des Ausübungszeitraums ganz, 
      nicht jedoch teilweise, zum aktuellen 
      Wandlungspreis von EUR 36,8067 pro Aktie in auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der KUKA 
      Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von je EUR 2,60 zu wandeln. 
 
      Zur Bedienung der Wandelschuldverschreibungen 
      standen 2.479.553 Stückaktien mit einem 
      bedingten Kapital von EUR 6.446.837,80 zur 
      Verfügung (Bedingtes Kapital 2013). 
 
      Bis zum 31. Dezember 2015 machten 
      Anleihegläubiger von ihrem Wandlungsrecht 
      Gebrauch. Zur Bedienung von Wandlungsrechten 
      wurden aus dem Bedingten Kapital 2013 bis zum 
      31. Dezember insgesamt 1.195.423 Aktien neu 
      geschaffen, was zu einer effektiven Erhöhung des 
      Grundkapitals um EUR 3.108.099,80 führte. 
 
      Auf Basis der Ermächtigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 hat der vom 
      Aufsichtsrat am 11. Dezember 2015 eingesetzte 
      Ausschuss am 13. Januar 2016 die im Zusammenhang 
      mit dieser Kapitalerhöhung erforderlichen 
      Änderungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 
      der Satzung beschlossen. Die (deklaratorische) 
      Eintragung der Satzungsänderung im 
      Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg 
      erfolgte am 18. Februar 2016. 
 
      Des Weiteren machten auch im Zeitraum vom 1. 
      Januar 2016 bis zum 24. März 2016 
      Anleihegläubiger von ihrem Wandlungsrecht 
      Gebrauch. Zur Bedienung von Wandlungsrechten 
      wurden aus dem Bedingten Kapital 2013 in diesem 
      Zeitraum insgesamt 1.274.211 Aktien neu 
      geschaffen, was zu einer effektiven Erhöhung des 
      Grundkapitals um EUR 3.312.948,60 führte. 
 
      Auf Basis der Ermächtigung der ordentlichen 
      Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 hat der vom 
      Aufsichtsrat am 8. März 2016 eingesetzte 
      Ausschuss am 30. März 2016 die im Zusammenhang 
      mit dieser Kapitalerhöhung erforderlichen 
      weiteren Änderungen in § 4 Abs. 1 und Abs. 
      7 Satz 1 der Satzung beschlossen. Die 
      (deklaratorische) Eintragung der 
      Satzungsänderung im Handelsregister des 
      Amtsgerichts Augsburg erfolgte am 19. Juli 2016. 
 
      Die KUKA Aktiengesellschaft hat am 18. Februar 
      2016 die Wandelschuldverschreibung entsprechend 
      den Anleihebedingungen vorzeitig gekündigt. Alle 
      Wandlungen, die bis zum 24. März 2016 ausgeübt 
      wurden, sind durch die Ausgabe neuer Aktien 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

befriedigt worden. Vor diesem Hintergrund kann 
      das verbliebene Bedingte Kapital 2013 nunmehr 
      vollständig aufgehoben werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
      folgt zu beschließen: 
 
       Das in § 4 Abs. 7 der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital 2013 wird 
       aufgehoben. § 4 Abs. 7 der Satzung 
       entfällt. 
   c) *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
      bestehenden Bedingten Kapitals 2014 und die 
      Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen (Ermächtigung 
      2014) sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
      Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. Mai 
      2014 hat durch entsprechende Beschlussfassung 
      ein bedingtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 
      33.486.707,80 durch Ausgabe von bis zu 
      12.879.503 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien geschaffen (Bedingtes Kapital 2014). 
      Gleichzeitig hat die ordentliche 
      Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 den Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
      zum 27. Mai 2019 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber oder auf den Namen lautende Options- 
      oder Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen 
      sowie Genussrechte bzw. Kombinationen dieser 
      Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') 
      im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      600.000.000,00 mit oder ohne 
      Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern 
      oder Gläubigern der Schuldverschreibungen 
      Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
      Wandlungspflichten auf auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft mit 
      einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt bis zu EUR 33.486.707,80 nach näherer 
      Maßgabe der Bedingungen dieser 
      Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. 
      aufzuerlegen. 
 
      Diese Ermächtigung besteht nur noch bis zum 27. 
      Mai 2019 und kann nach dem 27. Mai 2019 nicht 
      mehr ausgeübt werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
      beschließen: 
 
       Das in § 4 Abs. 8 der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital 2014 wird 
       aufgehoben. § 4 Abs. 8 der Satzung 
       entfällt. 
   d) *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, 
      Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
      (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger 
      Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019 
      sowie entsprechende Satzungsänderung* 
 
      Es sollen eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Options- oder Wandelanleihen, 
      Gewinnschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
      (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) - auch 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts - erteilt und 
      ein neues Bedingtes Kapital 2019 geschaffen 
      sowie die Satzung der Gesellschaft entsprechend 
      geändert werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
      beschließen: 
 
      (1) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
          oder Wandelanleihen, 
          Gewinnschuldverschreibungen sowie 
          Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser 
          Instrumente) und zum Ausschluss des 
          Bezugsrechts* 
 
          (a) _Ermächtigungszeitraum und 
              Nennbetrag_ 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
              28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals 
              auf den Inhaber oder auf den Namen 
              lautende Options- oder 
              Wandelanleihen, 
              Gewinnschuldverschreibungen sowie 
              Genussrechte bzw. Kombinationen 
              dieser Instrumente (zusammen 
              'Schuldverschreibungen') im 
              Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
              500.000.000,00 mit oder ohne 
              Laufzeitbeschränkung auszugeben und 
              den Inhabern oder Gläubigern der 
              Schuldverschreibungen Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
              Wandlungspflichten auf auf den 
              Inhaber lautende Stückaktien der 
              KUKA Aktiengesellschaft mit einem 
              anteiligen Betrag des Grundkapitals 
              von insgesamt bis zu EUR 
              15.512.432,00 nach näherer 
              Maßgabe der Bedingungen dieser 
              Schuldverschreibungen zu gewähren 
              bzw. aufzuerlegen. 
 
              Die Schuldverschreibungen können 
              außer in Euro auch - unter 
              Begrenzung auf den entsprechenden 
              Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
              Währung eines OECD-Landes begeben 
              werden. Sie können auch durch ein 
              nachgeordnetes Konzernunternehmen 
              der KUKA Aktiengesellschaft 
              ausgegeben werden; für diesen Fall 
              wird der Vorstand ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
              KUKA Aktiengesellschaft die Garantie 
              für die Schuldverschreibungen zu 
              übernehmen und den Inhabern oder 
              Gläubigern Options- oder 
              Wandlungsrechte oder -pflichten auf 
              auf den Inhaber lautende Stückaktien 
              der KUKA Aktiengesellschaft zu 
              gewähren bzw. aufzuerlegen. 
          (b) _Bezugsrecht und Ausschluss des 
              Bezugsrechts_ 
 
              Die Schuldverschreibungen sind den 
              Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
              anzubieten. Soweit den Aktionären 
              nicht der unmittelbare Bezug der 
              Schuldverschreibungen ermöglicht 
              wird, wird den Aktionären das 
              gesetzliche Bezugsrecht in der Weise 
              eingeräumt, dass die 
              Schuldverschreibungen von einem 
              Kreditinstitut oder einem Konsortium 
              von Kreditinstituten mit der 
              Verpflichtung übernommen werden, sie 
              den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
              Werden die Schuldverschreibungen von 
              einem nachgeordneten 
              Konzernunternehmen ausgegeben, hat 
              die KUKA Aktiengesellschaft die 
              Gewährung des gesetzlichen 
              Bezugsrechts für die Aktionäre der 
              KUKA Aktiengesellschaft nach 
              Maßgabe des vorstehenden Satzes 
              sicherzustellen. 
 
              Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, 
              mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
              gesetzliche Bezugsrecht der 
              Aktionäre in folgenden Fällen 
              auszuschließen: 
 
              - Spitzenbeträge, die sich 
                aufgrund des Bezugsverhältnisses 
                ergeben; 
              - soweit es erforderlich ist, 
                damit den Inhabern von bereits 
                zuvor ausgegebenen Options- oder 
                Wandlungsrechten oder -pflichten 
                ein Bezugsrecht in dem Umfang 
                eingeräumt werden kann, wie es 
                ihnen nach Ausübung der Options- 
                oder Wandlungsrechte oder bei 
                Erfüllung der Options- oder 
                Wandlungspflichten als Aktionär 
                zustehen würde; 
              - sofern Schuldverschreibungen mit 
                Options- oder Wandlungsrechten 
                oder -pflichten gegen Barzahlung 
                ausgegeben werden, und der 
                Vorstand nach 
                pflichtgemäßer Prüfung zu 
                der Auffassung gelangt, dass der 
                Ausgabepreis der 
                Schuldverschreibungen ihren nach 
                anerkannten, insbesondere 
                finanzmathematischen Methoden 
                ermittelten hypothetischen 
                Marktwert nicht wesentlich 
                unterschreitet. Diese 
                Ermächtigung zum Ausschluss des 
                Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
                Schuldverschreibungen mit einem 
                Options- oder Wandlungsrecht 
                oder einer Options- oder 
                Wandlungspflicht auf Aktien mit 
                einem anteiligen Betrag des 
                Grundkapitals, der insgesamt 10% 
                des Grundkapitals nicht 
                übersteigen darf, und zwar weder 
                im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                noch - falls dieser Wert 
                geringer ist - im Zeitpunkt der 
                Ausübung der vorliegenden 
                Ermächtigung. Auf die 
                vorgenannte 10%-Grenze werden 
                eigene Aktien angerechnet, die 
                während der Laufzeit dieser 
                Ermächtigung bis zur nach § 186 
                Abs. 3 Satz 4 AktG 
                bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
                Schuldverschreibungen mit 
                Options- und/oder Wandlungsrecht 
                oder -pflicht unter Ausschluss 
                des Bezugsrechts gemäß § 71 
                Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung 
                mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                veräußert werden. Ferner 
                sind auf die vorgenannte 
                10%-Grenze diejenigen Aktien 
                anzurechnen, die während der 
                Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
                zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
                AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe 
                der Schuldverschreibungen mit 
                Options- und/oder Wandlungsrecht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

oder -pflicht aus genehmigtem 
                Kapital unter Ausschluss des 
                Bezugsrechts gemäß § 186 
                Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
                werden. 
 
              Soweit Genussrechte oder 
              Gewinnschuldverschreibungen ohne 
              Wandlungsrecht/-pflicht oder 
              Optionsrecht/-pflicht ausgegeben 
              werden, wird der Vorstand 
              ermächtigt, das Bezugsrecht der 
              Aktionäre mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats insgesamt 
              auszuschließen, wenn diese 
              Genussrechte oder 
              Gewinnschuldverschreibungen 
              obligationsähnlich ausgestattet 
              sind, d.h. keine 
              Mitgliedschaftsrechte in der KUKA 
              Aktiengesellschaft begründen, keine 
              Beteiligung am Liquidationserlös 
              gewähren und die Höhe der Verzinsung 
              nicht auf Grundlage der Höhe des 
              Jahresüberschusses, des 
              Bilanzgewinns oder der Dividende 
              berechnet wird. Außerdem müssen 
              in diesem Fall die Verzinsung und 
              der Ausgabebetrag der Genussrechte 
              oder Gewinnschuldverschreibungen den 
              zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
              Marktkonditionen entsprechen. 
          (c) _Options- und Wandlungsrecht_ 
 
              Die Schuldverschreibungen werden in 
              Teilschuldverschreibungen 
              eingeteilt. 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Optionsanleihen werden jeder 
              Teilschuldverschreibung ein oder 
              mehrere Optionsscheine beigefügt, 
              die den Inhaber nach näherer 
              Maßgabe der vom Vorstand 
              festzulegenden Optionsbedingungen 
              zum Bezug von auf den Inhaber 
              lautenden Stückaktien der KUKA 
              Aktiengesellschaft berechtigen. Für 
              auf Euro lautende, durch die KUKA 
              Aktiengesellschaft begebene 
              Optionsanleihen können die 
              Optionsbedingungen vorsehen, dass 
              der Optionspreis auch durch 
              Übertragung von 
              Teilschuldverschreibungen und 
              gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
              erfüllt werden kann. Der anteilige 
              Betrag des Grundkapitals, der auf 
              die je Teilschuldverschreibung zu 
              beziehenden Aktien entfällt, darf 
              den Nennbetrag der 
              Teilschuldverschreibung nicht 
              übersteigen. Soweit sich Bruchteile 
              von Aktien ergeben, kann vorgesehen 
              werden, dass diese Bruchteile nach 
              Maßgabe der Options- bzw. 
              Anleihebedingungen, gegebenenfalls 
              gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer 
              Aktien aufaddiert werden können. 
              Entsprechendes gilt, wenn 
              Optionsscheine einem Genussrecht 
              oder einer Gewinnschuldverschreibung 
              beigefügt werden. 
 
              Im Falle der Ausgabe von 
              Wandelanleihen erhalten bei auf den 
              Inhaber lautenden 
              Schuldverschreibungen die Inhaber, 
              ansonsten die Gläubiger der 
              Teilschuldverschreibungen, das 
              Recht, ihre 
              Teilschuldverschreibungen gemäß 
              den vom Vorstand festgelegten 
              Wandelanleihebedingungen in auf den 
              Inhaber lautende Stückaktien der 
              KUKA Aktiengesellschaft zu wandeln. 
              Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
              aus der Division des Nennbetrages 
              oder des unter dem Nennbetrag 
              liegenden Ausgabebetrages einer 
              Teilschuldverschreibung durch den 
              festgesetzten Wandlungspreis für 
              eine auf den Inhaber lautende 
              Stückaktie der KUKA 
              Aktiengesellschaft und kann auf eine 
              volle Zahl auf- oder abgerundet 
              werden; ferner können eine in bar zu 
              leistende Zuzahlung und die 
              Zusammenlegung oder ein Ausgleich 
              für nicht wandlungsfähige Spitzen 
              festgesetzt werden. Die 
              Anleihebedingungen können ein 
              variables Wandlungsverhältnis und 
              eine Bestimmung des Wandlungspreises 
              (vorbehaltlich des nachfolgend 
              bestimmten Mindestpreises) innerhalb 
              einer vorgegebenen Bandbreite in 
              Abhängigkeit von der Entwicklung des 
              Kurses der Stückaktie der KUKA 
              Aktiengesellschaft während der 
              Laufzeit der Anleihe vorsehen. 
              Entsprechendes gilt, wenn sich das 
              Wandlungsrecht auf ein Genussrecht 
              oder eine Gewinnschuldverschreibung 
              bezieht. 
 
              Die KUKA Aktiengesellschaft kann 
              entsprechend den vorgenannten 
              Grundsätzen und nach Maßgabe 
              der Anleihebedingungen auch 
              berechtigt werden, anstelle der 
              Inhaber bzw. Gläubiger das Options- 
              bzw. Wandlungsrecht ganz oder 
              teilweise auszuüben. 
          (d) _Options- bzw. Wandlungspreis_ 
 
              Der jeweils festzusetzende Options- 
              bzw. Wandlungspreis für eine 
              Stückaktie der KUKA 
              Aktiengesellschaft muss mit Ausnahme 
              der Fälle, in denen eine Options- 
              oder Wandlungspflicht oder ein 
              Aktienlieferungsrecht vorgesehen 
              ist, mindestens 80% des 
              volumengewichteten 
              durchschnittlichen Schlusskurses der 
              Stückaktien der KUKA 
              Aktiengesellschaft im elektronischen 
              Handel an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse an den letzten 10 
              Börsentagen vor dem Tag der 
              Beschlussfassung durch den Vorstand 
              über die Ausgabe der 
              Schuldverschreibung, die mit 
              Options- oder Wandlungsrecht oder 
              -pflicht ausgestattet sind, betragen 
              oder - für den Fall der Einräumung 
              eines Bezugsrechts - mindestens 80% 
              des volumengewichteten 
              durchschnittlichen Börsenkurses der 
              Aktien der KUKA Aktiengesellschaft 
              im elektronischen Handel an der 
              Frankfurter Wertpapierbörse während 
              der Bezugsfrist mit Ausnahme der 
              Tage der Bezugsfrist, die 
              erforderlich sind, damit der 
              Options- oder Wandlungspreis 
              gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG 
              fristgerecht bekannt gemacht werden 
              kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und 
              § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
              Bei mit Options- oder 
              Wandlungsrechten oder -pflichten 
              verbundenen Schuldverschreibungen 
              kann der Options- oder 
              Wandlungspreis unbeschadet des § 9 
              Abs. 1 AktG aufgrund einer 
              Verwässerungsschutzklausel nach 
              näherer Bestimmung der Bedingungen 
              dann ermäßigt werden, wenn die 
              KUKA Aktiengesellschaft während der 
              Options- oder Wandlungsfrist durch 
              (i) eine Kapitalerhöhung aus 
              Gesellschaftsmitteln das 
              Grundkapital erhöht, oder (ii) unter 
              Einräumung eines 
              ausschließlichen Bezugsrechts 
              an ihre Aktionäre das Grundkapital 
              erhöht, oder eigene Aktien 
              veräußert oder (iii) unter 
              Einräumung eines 
              ausschließlichen Bezugsrechts 
              an ihre Aktionäre weitere 
              Schuldverschreibungen mit Options- 
              oder Wandlungsrecht oder -pflicht 
              begibt, gewährt oder garantiert, und 
              in den Fällen (i) bis (iii) den 
              Inhabern schon bestehender Options- 
              oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
              hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt 
              wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
              Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. 
              nach Erfüllung der Options- oder 
              Wandlungspflicht zustehen würde. Die 
              Ermäßigung des Options- bzw. 
              Wandlungspreises kann auch durch 
              eine Barzahlung bei Ausübung des 
              Options- bzw. Wandlungsrechts oder 
              bei der Erfüllung einer Options- 
              oder Wandlungspflicht bewirkt 
              werden. Die Bedingungen der 
              Schuldverschreibung, die mit 
              Options- oder Wandlungsrechten oder 
              -pflichten verbunden sind, können 
              darüber hinaus für den Fall der 
              Kapitalherabsetzung oder anderer 
              außerordentlicher 
              Maßnahmen bzw. Ereignisse, die 
              mit einer wirtschaftlichen 
              Verwässerung des Wertes der Options- 
              oder Wandlungsrechte oder -pflichten 
              verbunden sind (z.B. 
              Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
              Anpassung der Options- bzw. 
              Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
              Wandlungspflichten vorsehen. § 9 
              Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
              unberührt. 

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April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

(e) _Sonstige Regelungen 
              einschließlich 
              Wandlungspflicht_ 
 
              Die Anleihebedingungen können das 
              Recht der KUKA Aktiengesellschaft 
              vorsehen, im Falle der Wandlung oder 
              Optionsausübung nicht neue 
              Stückaktien zu gewähren, sondern 
              einen Geldbetrag zu zahlen, der für 
              die Anzahl der anderenfalls zu 
              liefernden Aktien dem 
              volumengewichteten 
              durchschnittlichen Schlusskurs der 
              Stückaktien der KUKA 
              Aktiengesellschaft im elektronischen 
              Handel an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse während einer in den 
              Anleihebedingungen festzulegenden 
              Frist entspricht. Die 
              Anleihebedingungen können auch 
              vorsehen, dass die 
              Schuldverschreibung, die mit 
              Options- oder Wandlungsrechten oder 
              -pflichten verbunden ist, nach Wahl 
              der KUKA Aktiengesellschaft statt in 
              neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
              bereits existierende Aktien der KUKA 
              Aktiengesellschaft oder einer 
              börsennotierten anderen Gesellschaft 
              gewandelt werden kann bzw. das 
              Optionsrecht durch Lieferung solcher 
              Aktien erfüllt bzw. bei 
              Optionspflicht mit Lieferung solcher 
              Aktien bedient werden kann. 
 
              Die Anleihebedingungen können auch 
              eine Wandlungspflicht bzw. 
              Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
              (oder zu einem anderen Zeitpunkt) 
              oder das Recht der KUKA 
              Aktiengesellschaft vorsehen, bei 
              Fälligkeit der Schuldverschreibung, 
              die mit Options- oder 
              Wandlungsrechten oder -pflichten 
              verbunden ist (dies umfasst auch 
              eine Fälligkeit wegen Kündigung), 
              den Inhabern bzw. Gläubigern ganz 
              oder teilweise anstelle der Zahlung 
              des fälligen Geldbetrages 
              Stückaktien der KUKA 
              Aktiengesellschaft zu gewähren. In 
              diesen Fällen kann der Options- oder 
              Wandlungspreis nach näherer 
              Maßgabe der Anleihebedingungen 
              mindestens entweder den oben 
              genannten Mindestpreis betragen oder 
              dem volumengewichteten 
              durchschnittlichen Schlusskurs der 
              Stückaktie der KUKA 
              Aktiengesellschaft im elektronischen 
              Handel an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse während der 10 
              Börsentage vor dem Tag der 
              Endfälligkeit bzw. dem anderen 
              festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
              auch wenn dieser Durchschnittskurs 
              unterhalb des oben genannten 
              Mindestpreises (80%) liegt. Der 
              anteilige Betrag des Grundkapitals 
              der bei Wandlung bzw. 
              Optionsausübung auszugebenden 
              Stückaktien der KUKA 
              Aktiengesellschaft darf den 
              Nennbetrag der 
              Wandelschuldverschreibungen nicht 
              übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG in 
              Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG 
              sind zu beachten. 
 
              Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
              Zustimmung des Aufsichtsrats die 
              weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
              und Ausstattung der 
              Schuldverschreibungen, insbesondere 
              Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
              Stückelung, 
              Verwässerungsschutzbestimmungen, 
              Options- oder Wandlungszeitraum 
              sowie im vorgenannten Rahmen den 
              Wandlungs- oder Optionspreis zu 
              bestimmen bzw. im Einvernehmen mit 
              den Organen des die Options- oder 
              Wandelanleihe begebenden 
              Konzernunternehmens der KUKA 
              Aktiengesellschaft festzulegen. 
      (2) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
          2019* 
 
          Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
          15.512.432,00 durch Ausgabe von bis zu 
          5.966.320 neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
          Kapital 2019). Die bedingte 
          Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
          auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei 
          Ausübung von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung 
          entsprechender 
          Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei 
          Ausübung eines Wahlrechts der KUKA 
          Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrags Stückaktien der KUKA 
          Aktiengesellschaft zu gewähren, an die 
          Inhaber von Wandel- oder 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente), die 
          aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
          Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 bis zum 
          28. Mai 2024 von der KUKA 
          Aktiengesellschaft oder einem 
          nachgeordneten Konzernunternehmen gegen 
          Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe 
          der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
          Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
          Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
          bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
          Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
          Falle der Begebung von 
          Schuldverschreibungen, die mit Options- 
          oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
          ausgestattet sind, gemäß dem 
          Ermächtigungsbeschluss der 
          Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 und nur 
          insoweit durchzuführen, wie von Options- 
          bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht 
          wird bzw. zur Wandlung bzw. 
          Optionsausübung verpflichtete Inhaber von 
          Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung 
          zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen, 
          oder soweit die KUKA Aktiengesellschaft 
          ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrags Stückaktien der KUKA 
          Aktiengesellschaft zu gewähren, und soweit 
          jeweils nicht ein Barausgleich gewährt 
          oder eigene Aktien oder Aktien einer 
          anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
          Bedienung eingesetzt werden. Die 
          ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom 
          Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
          entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
          wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
          der Durchführung der bedingten 
          Kapitalerhöhung festzusetzen. 
      (3) *Satzungsänderungen* 
 
          In § 4 der Satzung wird folgender neuer 
          Abs. 6 eingefügt: 
 
          'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
          15.512.432,00 eingeteilt in bis zu Stück 
          5.966.320 auf den Inhaber lautende 
          Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
          Kapital 2019). Die bedingte 
          Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
          durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
          Gläubiger von Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. die zur 
          Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten 
          aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- 
          oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente), die von 
          der KUKA Aktiengesellschaft oder einem 
          nachgeordneten Konzernunternehmen der KUKA 
          Aktiengesellschaft aufgrund der 
          Ermächtigung des Vorstands durch 
          Hauptversammlungsbeschluss vom 29. Mai 
          2019 bis zum 28. Mai 2024 ausgegeben bzw. 
          garantiert werden, von ihren Options- bzw. 
          Wandlungsrechten Gebrauch machen, oder, 
          soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung 
          verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur 
          Wandlung/Optionsausübung erfüllen, oder 
          soweit die KUKA Aktiengesellschaft ein 
          Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
          anstelle der Zahlung des fälligen 
          Geldbetrags Aktien der KUKA 
          Aktiengesellschaft zu gewähren, soweit 
          jeweils nicht ein Barausgleich gewährt 
          oder eigene Aktien oder Aktien einer 
          anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
          Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
          der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
          Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
          Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
          bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. 
          Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
          Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
          am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
          der Durchführung der bedingten 
          Kapitalerhöhung festzusetzen." 
      (4) *Ermächtigung zur Satzungsanpassung* 
 
          Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
          Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 6 der 
          Satzung entsprechend der jeweiligen 
          Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie 
          alle sonstigen damit in Zusammenhang 
          stehenden Anpassungen der Satzung 

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April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

vorzunehmen, die nur die Fassung 
          betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
          der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
          Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
          Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie 
          im Falle der Nichtausnutzung des bedingten 
          Kapitals nach Ablauf der Fristen für die 
          Ausübung von Options- oder 
          Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung 
          von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter 
   Ausschluss eines Andienungs- und Bezugsrechts; 
   Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener 
   Aktien, auch mit Kapitalherabsetzung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Die der Gesellschaft durch die ordentliche 
      Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 erteilte 
      Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
      eigener Aktien besteht nur noch bis zum 27. 
      Mai 2019 und kann nach dem 27. Mai 2019 nicht 
      mehr ausgeübt werden. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien bis zu insgesamt 10% des bei der 
      Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu 
      erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, durch 
      die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch 
      durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen, und der 
      Erwerb kann auch für ihre oder deren Rechnung 
      durch Dritte durchgeführt werden. Die 
      Erwerbsermächtigung gilt bis zum 28. Mai 
      2024. 
   c) Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über 
      die Börse oder im Rahmen eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots der Gesellschaft. Der von der 
      Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie darf 
      den durchschnittlichen Schlusskurs für die 
      Aktien der Gesellschaft im 
      XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG 
      (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
      an den letzten fünf Handelstagen vor dem 
      Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines 
      öffentlichen Kaufangebots am achten bis 
      vierten Handelstag (jeweils 
      einschließlich) vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des öffentlichen 
      Kaufangebots (ohne Erwerbsnebenkosten) um 
      nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht 
      mehr als 10% unterschreiten. Ergeben sich 
      nach Veröffentlichung des öffentlichen 
      Kaufangebots der Gesellschaft erhebliche 
      Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder 
      den Grenzwerten der gebotenen 
      Kaufpreisspanne, so kann das Angebot 
      angepasst werden. In diesem Fall bestimmt 
      sich der maßgebliche Betrag nach dem 
      entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor 
      der Veröffentlichung der Anpassung; die 
      10%-Grenze für das Über- oder 
      Unterschreiten ist auf diesen Betrag 
      anzuwenden. Sofern die Anzahl der von den 
      Aktionären zum Rückkauf angebotenen Aktien 
      das Rückkaufsvolumen überschreitet, muss 
      unter insoweit partiellem Ausschluss eines 
      eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
      Andienung ihrer Aktien die Annahme im 
      Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien 
      erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
      geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
      Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je 
      Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit 
      partiellem Ausschluss eines eventuellen 
      Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer 
      Aktien vorgesehen werden. Ebenfalls 
      vorgesehen werden kann eine Rundung nach 
      kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung 
      rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das 
      Kaufangebot kann weitere Bedingungen 
      vorsehen. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigungen erworbenen eigenen 
      Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
 
      (1) im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
          Erwerb von Unternehmen oder 
          Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
          an Unternehmen oder zum Erwerb 
          sonstiger Vermögensgegenstände 
          (einschließlich Forderungen 
          Dritter gegen die Gesellschaft) an 
          Dritte zu veräußern; 
      (2) auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder durch ein Angebot an alle 
          Aktionäre zu veräußern, wenn diese 
          Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis 
          veräußert werden, der den 
          Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft 
          zum Zeitpunkt der Veräußerung 
          nicht wesentlich unterschreitet. 
 
          Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit 
          der Maßgabe, dass die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
          § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          veräußerten Aktien insgesamt 10% 
          des Grundkapitals nicht überschreiten 
          dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
          Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
          Begrenzung auf 10% des Grundkapitals 
          sind diejenigen Aktien anzurechnen, 
 
          (a) die zur Bedienung von Options- 
              oder Wandelanleihen, 
              Genussrechten oder 
              Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
              einer Kombination dieser 
              Instrumente ausgegeben werden, 
              sofern die Instrumente aufgrund 
              einer in dieser Hauptversammlung 
              beschlossenen Ermächtigung in 
              entsprechender Anwendung des § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
              worden sind; 
          (b) die unter Ausnutzung einer zum 
              Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
              dieser Ermächtigung geltenden 
              bzw. in dieser Hauptversammlung 
              beschlossenen Ermächtigung zur 
              Ausgabe neuer Aktien aus 
              genehmigtem Kapital gemäß § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              ausgegeben werden; 
      (3) zur Einführung von Aktien der 
          Gesellschaft an ausländischen Börsen zu 
          verwenden, an denen sie bisher nicht 
          zum Handel zugelassen sind. 
   e) Die aufgrund dieser Ermächtigungen erworbenen 
      eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne 
      dass die Einziehung oder die Durchführung der 
      Einziehung eines weiteren 
      Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
      Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
      Einziehung kann aber auch im vereinfachten 
      Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch 
      Anpassung des anteiligen Betrags des 
      Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 
      8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand ist für 
      diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl 
      der Aktien in der Satzung entsprechend zu 
      ändern. 
   f) Aufgrund der Ermächtigung kann der Erwerb 
      eigener Aktien sowie deren 
      Wiederveräußerung bzw. die Einziehung 
      dieser Aktien auch in Teilen einmal oder 
      mehrmals ausgeübt werden. 
8. *Beschlussfassung über Satzungsänderung* 
 
   § 2 Absatz 1 der Satzung (Gegenstand des 
   Unternehmens) soll geändert werden, um die Satzung 
   auf den tatsächlich ausgeübten und strategisch 
   beabsichtigten Unternehmensgegenstand zu fokussieren. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 
   Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   '(1) Die Gesellschaft leitet eine Gruppe von 
        Unternehmen im In- und Ausland, die vor 
        allem in folgenden Geschäftsbereichen 
        tätig sind: 
 
        - Entwicklung, Konstruktion, 
          Herstellung, Vertrieb und Wartung von 
          Industrierobotern und von 
          roboterbasierten Produkten und 
          Anwendungen sowie sonstigen 
          Handhabungssystemen und Handel mit 
          Erzeugnissen auf den vorgenannten 
          Gebieten, 
        - Entwicklung, Planung, Konstruktion, 
          Herstellung, Errichtung, Vertrieb, 
          Betrieb und Wartung von Anlagen, 
          einschließlich Industrieanlagen, 
          von Maschinen und von Werkzeugen der 
          Montage- und Produktionstechnik sowie 
          Handel mit Erzeugnissen auf den 
          vorgenannten Gebieten, 
        - Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und 
          Wartung von Software, Hardware sowie 
          IT- und Digitalisierungslösungen, 
          einschließlich Dienst- und 
          Beratungsleistungen im 
          Digitalisierungsumfeld. 
        - Ausführung von Dienstleistungen 
          jeglicher Art, insbesondere auf dem 
          Gebiet der Grundstücks- und 
          Gebäudeverwaltung, der 
          Datenverarbeitung, des Personalwesens 
          und des Fuhrparkwesens für gewerbliche 
          Unternehmen.' 
9. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, 
   des Prüfers für den verkürzten Abschluss und den 
   Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahres 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
Ende Mai leitete US-Präsident Donald Trump mit der Unterzeichnung mehrerer Dekrete eine weitreichende Wende in der amerikanischen Energiepolitik ein. Im Fokus: der beschleunigte Ausbau der Kernenergie.

Mit einem umfassenden Maßnahmenpaket sollen Genehmigungsprozesse reformiert, kleinere Reaktoren gefördert und der Anteil von Atomstrom in den USA massiv gesteigert werden. Auslöser ist der explodierende Energiebedarf durch KI-Rechenzentren, der eine stabile, CO₂-arme Grundlastversorgung zwingend notwendig macht.

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