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DGAP-News: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
InVision Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN:
DE0005859698
WKN: 585969 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
2019 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir
laden Sie hiermit ein zur Ordentlichen Hauptversammlung
der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am
Dienstag, den 28. Mai 2019, 10:00 Uhr, in unserem Hause
InVision AG
Speditionstraße 5
40221 Düsseldorf
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen
aus Kostengründen *keine Bewirtung* bereit stellt und
dass *Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet* werden
können.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts mit dem Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und
dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an stehen die vorgenannten
Unterlagen unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und den
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 in
seiner Sitzung am 27. März 2019 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1
entfällt daher, entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im festgestellten Jahresabschluss der
InVision AG zum 31. Dezember 2018
ausgewiesenen und zur Verfügung stehenden
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.131.351,22 auf
neue Rechnung vorzutragen und den folgenden
Beschluss zu fassen:
_'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR
3.131.351,22 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.'_
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
3.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Vorstand Peter Bollenbeck wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
3.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Vorstand Armand Zohari wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
4.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Aufsichtsrat Dr. Thomas Hermes wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4.2. _ 'Dem im Geschäftsjahr 2018
amtierenden Aufsichtsrat Matthias
Schroer wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.'_
4.3. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Aufsichtsrat Prof. Dr. Wilhelm Mülder
wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.'_
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
_'Die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird
zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2019, soweit diese
erfolgen sollte, bestellt."_
*Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 2.235.000,00 und ist eingeteilt in 2.235.000 auf
den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien
und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
beträgt dementsprechend 2.235.000. Aus von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die
Gesellschaft keine eigenen Aktien_._
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der
InVision AG, Düsseldorf, nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
Dienstag, den 21. Mai 2019 (24:00 Uhr), in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei
unten genannter Adresse angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat bis zum Ablauf
des 21. Mai 2019 (24:00 Uhr) durch Vorlage eines in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder
englischer Sprache erstellten Nachweises des
depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz zu
Beginn des 07. Mai 2019 (00:00 Uhr; Nachweisstichtag)
zu geschehen.
Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die
Bestätigung des depotführenden Instituts müssen der
Gesellschaft unter der von ihr benannten Stelle:
*InVision AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289*
*oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de*
bis zum Ablauf des 21. Mai 2019 (24:00 Uhr) zugehen.
Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und
des Nachweises Eintrittskarten ausstellen, die den
Aktionären zugesandt werden. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
*Stimmrechtsvertretung*
Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere
auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein
Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie nicht
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann
unter anderem dadurch geführt werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch
durch Übermittlung des Nachweises per Post, per
Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse:
*InVision AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289*
*oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein
gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder
einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen,
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG
in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten,
Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen.
Hierfür kann das Formular zur Vollmachtserteilung
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April 15, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
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