DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
InVision Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN:
DE0005859698
WKN: 585969 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
2019 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir
laden Sie hiermit ein zur Ordentlichen Hauptversammlung
der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am
Dienstag, den 28. Mai 2019, 10:00 Uhr, in unserem Hause
InVision AG
Speditionstraße 5
40221 Düsseldorf
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen
aus Kostengründen *keine Bewirtung* bereit stellt und
dass *Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet* werden
können.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts und des
Konzernlageberichts mit dem Bericht des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und
dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den
Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB*
Vom Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung an stehen die vorgenannten
Unterlagen unter
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings
zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten
Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und den
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 in
seiner Sitzung am 27. März 2019 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit gemäß §
172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1
entfällt daher, entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im festgestellten Jahresabschluss der
InVision AG zum 31. Dezember 2018
ausgewiesenen und zur Verfügung stehenden
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.131.351,22 auf
neue Rechnung vorzutragen und den folgenden
Beschluss zu fassen:
_'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR
3.131.351,22 wird auf neue Rechnung
vorgetragen.'_
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
3.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Vorstand Peter Bollenbeck wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
3.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Vorstand Armand Zohari wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:
4.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Aufsichtsrat Dr. Thomas Hermes wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_
4.2. _ 'Dem im Geschäftsjahr 2018
amtierenden Aufsichtsrat Matthias
Schroer wird für diesen Zeitraum
Entlastung erteilt.'_
4.3. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden
Aufsichtsrat Prof. Dr. Wilhelm Mülder
wird für diesen Zeitraum Entlastung
erteilt.'_
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden
Beschluss zu fassen:
_'Die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird
zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2019, soweit diese
erfolgen sollte, bestellt."_
*Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG*
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 2.235.000,00 und ist eingeteilt in 2.235.000 auf
den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien
und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
beträgt dementsprechend 2.235.000. Aus von der
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die
Gesellschaft keine eigenen Aktien_._
*Teilnahme an der Hauptversammlung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der
InVision AG, Düsseldorf, nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
Dienstag, den 21. Mai 2019 (24:00 Uhr), in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei
unten genannter Adresse angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat bis zum Ablauf
des 21. Mai 2019 (24:00 Uhr) durch Vorlage eines in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder
englischer Sprache erstellten Nachweises des
depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz zu
Beginn des 07. Mai 2019 (00:00 Uhr; Nachweisstichtag)
zu geschehen.
Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die
Bestätigung des depotführenden Instituts müssen der
Gesellschaft unter der von ihr benannten Stelle:
*InVision AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289*
*oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de*
bis zum Ablauf des 21. Mai 2019 (24:00 Uhr) zugehen.
Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und
des Nachweises Eintrittskarten ausstellen, die den
Aktionären zugesandt werden. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.
h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
*Stimmrechtsvertretung*
Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere
auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein
Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie nicht
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann
unter anderem dadurch geführt werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch
durch Übermittlung des Nachweises per Post, per
Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse:
*InVision AG*
*c/o Link Market Services GmbH*
*Landshuter Allee 10*
*80637 München*
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289*
*oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de*
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein
gesonderter Nachweis über die Erteilung der
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder
einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen,
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG
in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten,
Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen.
Hierfür kann das Formular zur Vollmachtserteilung
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April 15, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
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verwendet werden, das sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten Anschrift angefordert werden und steht unter www.ivx.com/investors/shareholder-meetings zum Download bereit. Für die Form einer Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; bitte erfragen Sie in einem solchen Fall die Einzelheiten der Bevollmächtigung bei den genannten Vollmachtnehmern. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, von der Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien zwingend rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und eine Eintrittskarte anfordern. Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben. Soweit Aktionäre von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sollten zu einem Tagesordnungspunkt unklare oder missverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten sich diese insoweit der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter kann das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwandt werden. Außerdem steht ein entsprechendes Formular unter www.ivx.com/investors/shareholder-meetings zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen, für gemäß den obigen Voraussetzungen rechtzeitig angemeldete Aktien, sind ausschließlich bis zum 27. Mai 2019, 24:00 Uhr (Eingang), an die unten angegebene Adresse zu übermitteln: *InVision AG* *c/o Link Market Services GmbH* *Landshuter Allee 10* *80637 München* *oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289* *oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, Änderung oder ein Widerruf der Vollmacht bzw. von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der Generaldebatte auch an der Zugangskontrolle möglich. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* *Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals (dies entspricht 111.750 Stückaktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (InVision AG, Vorstand, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, spätestens am 27. April 2019 (24:00 Uhr). Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Internetadresse der Gesellschaft unter www.ivx.com/investors/shareholder-meetings den Aktionären zugänglich gemacht. Die Ergänzung der Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Soweit Aktionäre von ihrem Recht, Gegenanträge vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden, Gebrauch machen wollen, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten: *InVision AG* *c/o Link Market Services GmbH* *Landshuter Allee 10* *80637 München* *oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298* *oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de* Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung spätestens am 13. Mai 2019 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ivx.com/investors/shareholder-meetings veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im Einzelnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ivx.com/investors/shareholder-meetings dargestellt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der InVision AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Gegenanträge sind nur dann wirksam, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens am 13. Mai 2019, 24:00 Uhr) sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand der InVision AG braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag bestimmte Angaben nicht enthält. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ivx.com/investors/shareholder-meetings beschrieben. *Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs. 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu bestimmen. *Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ivx.com/investors/shareholder-meetings zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite. *Information zum Datenschutz für Aktionäre* Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist die InVision AG, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf. Sie erreichen die Gesellschaft unter info@invision.de und den Datenschutzbeauftragten unter privacy@invision.de Die InVision AG verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter (Name, Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte), um ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Ausrichtung und die Teilnahme der Aktionäre an der
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Hauptversammlung zwingend erforderlich. Diese Daten
erhält die InVision AG von den depotführenden Banken,
von Link Market Services GmbH bzw. von den Aktionären
direkt. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit der
InVision AG in Kontakt treten, werden zusätzlich die
Kontaktdaten (wie z.B. E-Mail-Adresse oder
Telefonnummer) für die Kommunikation mit der jeweiligen
Person verwendet.
Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf der Grundlage
von aktien- und kapitalmarktrechtlichen Erfordernissen
sowie aufsichtsrechtlicher Vorgaben (§§ 123, 129 AktG,
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO). Die
personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange
dies gesetzlich geboten ist und die Gesellschaft ein
berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im
Falle (außer-)gerichtlicher Streitigkeiten aus
Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden
diese Daten gelöscht.
Für die Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich
die InVision AG externer Dienstleister sowie deren
Subdienstleister innerhalb der EU und wird diesen zur
Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich,
personenbezogene Daten zugänglich machen. Die
Dienstleister dürfen die personenbezogenen Daten
ausschließlich im Auftrag der InVision AG und
nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten und müssen die
Daten vertraulich behandeln. Mit dem
Teilnhemerverzeichnis werden Daten auch anderen
Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung
gestellt.
Betroffenen steht bei Vorliegen der jeweiligen
gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft
nach Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Art. 16
DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO sowie auf
Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO zu.
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77
DSGVO.
Düsseldorf, im April 2019
*InVision AG*
_Der Vorstand_
2019-04-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: InVision Aktiengesellschaft
Speditionstraße 5
40221 Düsseldorf
Deutschland
E-Mail: ir@invision.de
Internet: http://www.invision.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
800137 2019-04-15
(END) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
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