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Dow Jones News
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DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: InVision Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
InVision Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
InVision Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: 
DE0005859698 
WKN: 585969 Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 
2019 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir 
laden Sie hiermit ein zur Ordentlichen Hauptversammlung 
der InVision Aktiengesellschaft, Düsseldorf, am 
Dienstag, den 28. Mai 2019, 10:00 Uhr, in unserem Hause 
InVision AG 
Speditionstraße 5 
40221 Düsseldorf 
 
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen 
aus Kostengründen *keine Bewirtung* bereit stellt und 
dass *Fahrt- und Parkkosten nicht erstattet* werden 
können. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts mit dem Bericht des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und 
   dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an stehen die vorgenannten 
   Unterlagen unter 
 
   www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
   zum Download zur Verfügung. Die vorgenannten 
   Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und den 
   Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 in 
   seiner Sitzung am 27. März 2019 gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
   172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 
   entfällt daher, entsprechend den gesetzlichen 
   Bestimmungen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im festgestellten Jahresabschluss der 
   InVision AG zum 31. Dezember 2018 
   ausgewiesenen und zur Verfügung stehenden 
   Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.131.351,22 auf 
   neue Rechnung vorzutragen und den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   _'Der zur Verfügung stehende Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 
   3.131.351,22 wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen.'_ 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   3.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
        Vorstand Peter Bollenbeck wird für 
        diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
   3.2. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
        Vorstand Armand Zohari wird für diesen 
        Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   4.1. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
        Aufsichtsrat Dr. Thomas Hermes wird für 
        diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'_ 
   4.2. _ 'Dem im Geschäftsjahr 2018 
        amtierenden Aufsichtsrat Matthias 
        Schroer wird für diesen Zeitraum 
        Entlastung erteilt.'_ 
   4.3. _'Dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden 
        Aufsichtsrat Prof. Dr. Wilhelm Mülder 
        wird für diesen Zeitraum Entlastung 
        erteilt.'_ 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, den folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   _'Die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, wird 
   zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie für die prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2019, soweit diese 
   erfolgen sollte, bestellt."_ 
 
*Angaben gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
EUR 2.235.000,00 und ist eingeteilt in 2.235.000 auf 
den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag. Jede 
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien 
und die Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung 
der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
beträgt dementsprechend 2.235.000. Aus von der 
Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine 
Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die 
Gesellschaft keine eigenen Aktien_._ 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung der 
InVision AG, Düsseldorf, nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 
Dienstag, den 21. Mai 2019 (24:00 Uhr), in Textform (§ 
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei 
unten genannter Adresse angemeldet haben. 
 
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachzuweisen. Dies hat bis zum Ablauf 
des 21. Mai 2019 (24:00 Uhr) durch Vorlage eines in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache oder 
englischer Sprache erstellten Nachweises des 
depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz zu 
Beginn des 07. Mai 2019 (00:00 Uhr; Nachweisstichtag) 
zu geschehen. 
 
Die erforderlichen Anmeldungen der Aktionäre sowie die 
Bestätigung des depotführenden Instituts müssen der 
Gesellschaft unter der von ihr benannten Stelle: 
 
*InVision AG* 
*c/o Link Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289* 
*oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
bis zum Ablauf des 21. Mai 2019 (24:00 Uhr) zugehen. 
 
Die Gesellschaft wird gegen Vorlage der Anmeldung und 
des Nachweises Eintrittskarten ausstellen, die den 
Aktionären zugesandt werden. Um den rechtzeitigen 
Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte 
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Wir weisen die Aktionäre darauf hin, dass sie ihr 
Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere 
auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein 
Kreditinstitut, ausüben lassen können, wenn sie nicht 
persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
unter anderem dadurch geführt werden, dass der 
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die 
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist, oder auch 
durch Übermittlung des Nachweises per Post, per 
Telefax oder per E-Mail an die folgende Adresse, 
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse: 
 
*InVision AG* 
*c/o Link Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289* 
*oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Wenn die Vollmacht weder einem Kreditinstitut oder 
einer Vereinigung von Aktionären oder einem anderen, 
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG 
in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten, 
Vollmachtnehmer erteilt wird, ist die Vollmacht 
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erteilen. 
Hierfür kann das Formular zur Vollmachtserteilung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: InVision Aktiengesellschaft: -2-

verwendet werden, das sich auf der Rückseite der 
Eintrittskarte zur Hauptversammlung befindet. Dieses 
Formular kann auch kostenfrei unter der oben genannten 
Anschrift angefordert werden und steht unter 
 
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
zum Download bereit. Für die Form einer Vollmacht, die 
einem Kreditinstitut oder einer Vereinigung von 
Aktionären oder einem anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 
Abs. 5 AktG gleichgestellten, Vollmachtnehmer erteilt 
wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; bitte 
erfragen Sie in einem solchen Fall die Einzelheiten der 
Bevollmächtigung bei den genannten Vollmachtnehmern. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zusätzlich an, 
von der Gesellschaft benannte, jedoch an die Weisungen 
der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter vor der 
Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien zwingend 
rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden und eine 
Eintrittskarte anfordern. 
 
Die Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten die 
Aktionäre nach Anmeldung und Nachweis ihrer 
Berechtigung zur Teilnahme, wie oben beschrieben. 
 
Soweit Aktionäre von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen diesen in 
jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts 
erteilt werden. Sollten zu einem Tagesordnungspunkt 
unklare oder missverständliche Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter erteilt werden, enthalten sich 
diese insoweit der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Für die Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter kann das den Aktionären 
zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- 
und Weisungsformular verwandt werden. Außerdem 
steht ein entsprechendes Formular unter 
 
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen, 
für gemäß den obigen Voraussetzungen rechtzeitig 
angemeldete Aktien, sind ausschließlich bis zum 
27. Mai 2019, 24:00 Uhr (Eingang), an die unten 
angegebene Adresse zu übermitteln: 
 
*InVision AG* 
*c/o Link Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289* 
*oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de* 
 
Am Tag der Hauptversammlung ist eine Erteilung, 
Änderung oder ein Widerruf der Vollmacht bzw. von 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter von 9.00 Uhr bis zum Ende der 
Generaldebatte auch an der Zugangskontrolle möglich. 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, 
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des 
Grundkapitals (dies entspricht 111.750 Stückaktien) 
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand (InVision AG, 
Vorstand, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf) zu 
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung zugehen, spätestens am 27. 
April 2019 (24:00 Uhr). Jedem neuen Gegenstand der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 
gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass 
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs 
des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
Verlangen halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, 
steht den Antragstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG 
der Weg zu den Gerichten offen. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 
Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung 
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
Internetadresse der Gesellschaft unter 
 
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
den Aktionären zugänglich gemacht. Die Ergänzung der 
Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 
AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Soweit Aktionäre von ihrem Recht, Gegenanträge vor der 
Hauptversammlung der Gesellschaft zu übersenden, 
Gebrauch machen wollen, sind diese ausschließlich 
an folgende Adresse zu richten: 
 
*InVision AG* 
*c/o Link Market Services GmbH* 
*Landshuter Allee 10* 
*80637 München* 
*oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298* 
*oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de* 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die 
mit Begründung spätestens am 13. Mai 2019 (24:00 Uhr) 
unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft 
zugehen, werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden 
nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines 
Gegenantrags und seiner Begründung kann die 
Gesellschaft absehen, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- 
oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung 
führen würde. Die Ausschlusstatbestände sind im 
Einzelnen auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
dargestellt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt 
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der 
InVision AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre 
zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
Gegenanträge stellen. Gegenanträge sind nur dann 
wirksam, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich 
gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, 
während der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen 
oder mehrere Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu einem oder mehreren 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
unberührt. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl eines 
Abschlussprüfers gemäß § 127 AktG gelten die 
vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist 
für die Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang 
spätestens am 13. Mai 2019, 24:00 Uhr) sinngemäß 
mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht 
begründet werden muss. Der Vorstand der InVision AG 
braucht den Wahlvorschlag nach § 127 Satz 3 AktG auch 
dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag 
bestimmte Angaben nicht enthält. Diese sind auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
beschrieben. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie 
über die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. 
 
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, 
etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger 
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen 
nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs. 
2 der Satzung ist der Versammlungsleiter befugt, das 
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen 
zu bestimmen. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Den Aktionären sind die Informationen zur 
Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
www.ivx.com/investors/shareholder-meetings 
 
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 
Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser 
Internetseite. 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist die 
InVision AG, Speditionstraße 5, 40221 Düsseldorf. 
Sie erreichen die Gesellschaft unter 
 
info@invision.de 
 
und den Datenschutzbeauftragten unter 
 
privacy@invision.de 
 
Die InVision AG verarbeitet personenbezogene Daten 
ihrer Aktionäre und deren Stimmrechtsvertreter (Name, 
Anschrift, Sitz/Wohnort, Aktienanzahl, Aktiengattung, 
Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte), um 
ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den 
Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung ihrer Rechte zu ermöglichen. Die 
Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die 
Ausrichtung und die Teilnahme der Aktionäre an der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Hauptversammlung zwingend erforderlich. Diese Daten 
erhält die InVision AG von den depotführenden Banken, 
von Link Market Services GmbH bzw. von den Aktionären 
direkt. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit der 
InVision AG in Kontakt treten, werden zusätzlich die 
Kontaktdaten (wie z.B. E-Mail-Adresse oder 
Telefonnummer) für die Kommunikation mit der jeweiligen 
Person verwendet. 
 
Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf der Grundlage 
von aktien- und kapitalmarktrechtlichen Erfordernissen 
sowie aufsichtsrechtlicher Vorgaben (§§ 123, 129 AktG, 
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO). Die 
personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange 
dies gesetzlich geboten ist und die Gesellschaft ein 
berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
Falle (außer-)gerichtlicher Streitigkeiten aus 
Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden 
diese Daten gelöscht. 
 
Für die Ausrichtung der Hauptversammlung bedient sich 
die InVision AG externer Dienstleister sowie deren 
Subdienstleister innerhalb der EU und wird diesen zur 
Erfüllung ihrer Tätigkeiten, soweit erforderlich, 
personenbezogene Daten zugänglich machen. Die 
Dienstleister dürfen die personenbezogenen Daten 
ausschließlich im Auftrag der InVision AG und 
nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten und müssen die 
Daten vertraulich behandeln. Mit dem 
Teilnhemerverzeichnis werden Daten auch anderen 
Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung 
gestellt. 
 
Betroffenen steht bei Vorliegen der jeweiligen 
gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft 
nach Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung nach Art. 16 
DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO sowie auf 
Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO zu. 
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der 
zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 
DSGVO. 
 
Düsseldorf, im April 2019 
 
*InVision AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-15 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: InVision Aktiengesellschaft 
             Speditionstraße 5 
             40221 Düsseldorf 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@invision.de 
Internet:    http://www.invision.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
800137 2019-04-15 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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