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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.06.2019 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 03. Juni 2019, um 13.00 Uhr, im 
Münchner Künstlerhaus der Münchner Künstlerhaus-Stiftung, Lenbachplatz 8, 80333 
München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EYEMAXX Real Estate AG zum 
   31. Oktober 2018 und des gebilligten Jahresabschlusses zum 31. Oktober 2018 
   sowie der Lageberichte für die EYEMAXX Real Estate AG und den EYEMAXX-Konzern 
   (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 
   315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der EYEMAXX Real Estate 
   AG für das Geschäftsjahr 2017/2018 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer Website unter 
 
   http://eyemaxx.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptver 
   sammlung-2019 
 
   zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der 
   EYEMAXX Real Estate AG, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, zur 
   Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Verlangen auch 
   unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift zugesandt. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat 
   den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses 
   durch die Hauptversammlung entfallen somit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des am 31. Oktober 
   2018 endenden Geschäftsjahres in Höhe von EUR 4.972.703,59 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 
      1.069.261,00 
   b) Vortrag des verbleibenden Gewinns auf 
      neue Rechnung: EUR 3.903.442,59 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die 
   Dividende am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d.h. am 
   06. Juni 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr vom 
   01. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017/2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr vom 01. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma der 
   Gesellschaft)* 
 
   Die derzeitige Firmierung "EYEMAXX Real Estate AG" weist eine unterschiedliche 
   Groß- und Kleinschreibung auf. Die Firma der Gesellschaft soll künftig 
   einheitlich geschrieben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 1 Abs. 1 der Satzung wie folgt 
   neu zu fassen: 
 
   "1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
       Eyemaxx Real Estate AG." 
6. *Beschlussfasssung über die Bestellung des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 01. November 2018 bis zum 
   31. Oktober 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Niederlassung Bonn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr vom 01. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 zu wählen. 
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 
21 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes anmelden. Der Nachweis der 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
das depotführende Institut zu erbringen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
vor der Versammlung, das ist der Beginn des 13. Mai 2019 (0.00 Uhr), zu beziehen 
("Nachweisstichtag"). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2019 (24.00 Uhr) unter der 
folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den 
Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für 
die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich 
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
für Aktien, die nach dem Nachweisstichtag erworben werden. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie 
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der 
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein 
Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende 
Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das 
Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten 
Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung 
von Weisungen der Textform. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche 
oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme 
enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können weder im 
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Gegen- oder 
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten sowie 
das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Es 
steht auch unter 
 
http://eyemaxx.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlu 
ng-2019 
 
zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der 
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle 
vorweist. Ferner können der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten und 
das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auf einem der folgenden Wege übermittelt werden: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
E-Mail: eyemaxx@better-orange.de 
 
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

benannten Stimmrechtsvertreter sollen der Gesellschaft aus organisatorischen 
Gründen, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis 
spätestens zum Ablauf des 02. Juni 2019 (24.00 Uhr) zugehen. Darüber hinaus bieten 
wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies 
schließt - vorbehaltlich der genannten befristeten Möglichkeit der Erteilung 
einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine 
Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. 
 
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, §§ 126 Abs. 1, 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das 
entspricht 267.316 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 
500.000 erreichen (das entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Abs. 
2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
beiliegen. 
 
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung 
schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei 
nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 03. Mai 2019 (24.00 
Uhr). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. 
 
Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
- Der Vorstand - 
Weichertstraße 5 
63741 Aschaffenburg 
 
Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 
3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten. 
 
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen sowie Vorschläge zur 
Wahl von Abschlussprüfern oder des Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der 
Tagesordnung sind) unterbreiten. 
 
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des 
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 
19. Mai 2019 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft eingehen, den anderen Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs sowie ggfs. der Begründung unverzüglich 
im Internet unter 
 
http://eyemaxx.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlu 
ng-2019 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort 
veröffentlicht. 
 
Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand 
einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der 
Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich 
gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne 
von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. 
 
Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) und 
Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
EYEMAXX Real Estate AG 
Weichertstraße 5 
63741 Aschaffenburg 
Telefax: +49 (0)6021 386 69 - 15 
E-Mail: hauptversammlung_2019@eyemaxx.com 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden im Hinblick auf die 
Veröffentlichung nicht berücksichtigt. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der 
Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom 
Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich 
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich 
mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 
Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Website der Gesellschaft unter 
 
http://eyemaxx.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlu 
ng-2019 
 
zur Verfügung. 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG 
 
Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere 
Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der 
Hauptversammlung über die Website der Gesellschaft unter 
 
http://eyemaxx.com/de/investor-relations/hauptversammlung/ordentliche-hauptversammlu 
ng-2019 
 
zugänglich. 
 
Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen 
der Gesellschaft, Weichertstraße 5, 63741 Aschaffenburg, sowie in der 
Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen 
werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden 
Unterlagen erteilt. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.346.305 nennwertlose 
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 5.346.305 Stimmrechte. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter 
 
Die EYEMAXX Real Estate AG verarbeitet als "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 
Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer 
Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger 
Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, 
Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung 
etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden 
Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung 
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen 
rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse 
der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die EYEMAXX Real Estate AG diese Daten 
nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt 
die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die EYEMAXX Real Estate 
AG. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger 
Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 
Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG. 
 
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die EYEMAXX Real Estate 
AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche 
personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich 
sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach 
Weisung der EYEMAXX Real Estate AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im 
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern 
zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 
Abs. 4 AktG). 
 
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist 
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der 
Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen 
sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die 
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer 
personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie 
ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren 
Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, 
deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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