Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.
DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-15 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2019 in Berlin Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am Dienstag, den 28. Mai 2019 um 10:00 Uhr in der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, des Vorschlags des Verwaltungsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Der Verwaltungsrat hat den von den geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 1. April 2019 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 245.795.680,96 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von *EUR 0,69* je Stückaktie mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2018 *EUR 4.099.118,19*; b) Vortrag auf neue Rechnung *EUR 241.696.562,77*. Die Dividende ist am 31. Mai 2019 fällig. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 5.940.751 Stück im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,69 je dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvorschlag vorsieht. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für das Geschäftsjahr 2018* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für das Geschäftsjahr 2018* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über Änderungen der Satzung* § 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt deren Unternehmensgegenstand. Dieser soll nun ohne inhaltliche Änderung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft präzisiert werden. Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 2 der Satzung wird wie folgt geändert: '1. _Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere durch Gründung, Erwerb und Entwicklung von unternehmerisch geführten Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, insbesondere Industrieunternehmen, grundsätzlich zur Erzielung einer langfristigen Wertsteigerung dieser Unternehmen._ 2. _Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Hierzu kann sie insbesondere Zweigniederlassungen im In-und Ausland errichten, ggfs. Unternehmen oder Unternehmensanteile veräußern sowie Unternehmen gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.'_ 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist durch das im März 2019 beschlossene Aktienrückkaufprogramm weitgehend ausgeschöpft. Daher soll die Ermächtigung aufgehoben werden und für den Zeitraum bis zum 27. Mai 2024, neu gefasst werden. Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 27. Mai 2024 unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zu erwerben und zu verkaufen, und zwar bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft abhängige Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. a) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Verwaltungsrats über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im folgenden 'Erwerbsangebot'). aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Kaufpreis für eine Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Eröffnungsauktion im Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse) ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft an dem Erwerbstag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. bb) Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. Dabei dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlussauktionskurse im Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Erwerbsangebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlussauktionspreis der Aktie im Xetra-Handel (oder einem das Xetra-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse) am dritten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Sollte bei einem Erwerbsangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, kann die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien oder nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu 100 Stück kann vorgesehen werden. b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, Aktien, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben werden bzw. wurden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neben einer Veräußerung über die Börse oder einem Angebot an alle Aktionäre, zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgenden Zwecken zu verwenden: aa) Angebot an Dritte im Rahmen des Zusammenschlusses oder des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran, soweit dies zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, und/oder
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)