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DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-15 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ
ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung
am 28. Mai 2019 in Berlin
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre
Aktionäre zu der am Dienstag, den 28. Mai 2019 um 10:00
Uhr in der Industrie- und Handelskammer zu Berlin,
Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, Fasanenstraße
85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018, des zusammengefassten
Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, des
Vorschlags des Verwaltungsrats für die
Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts
des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018
sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Der Verwaltungsrat hat den von den
geschäftsführenden Direktoren aufgestellten
Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung
vom 1. April 2019 gebilligt; damit ist der
Jahresabschluss festgestellt. Die
Hauptversammlung hat zu diesem
Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu
fassen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur
Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR
245.795.680,96 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von
*EUR 0,69* je Stückaktie
mit voller Gewinnanteilberechtigung für
das Geschäftsjahr 2018
*EUR 4.099.118,19*;
b) Vortrag auf neue Rechnung
*EUR 241.696.562,77*.
Die Dividende ist am 31. Mai 2019 fällig.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Der
Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die
5.940.751 Stück im Zeitpunkt der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung im
Bundesanzeiger dividendenberechtigten
Stückaktien. Sollte sich die Zahl der
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung verändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,69 je
dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen
entsprechend angepassten Gewinnvorschlag
vorsieht.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung
zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für
das Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung
zu erteilen.
5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in
Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474
Düsseldorf, zum Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über Änderungen der
Satzung*
§ 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt deren
Unternehmensgegenstand. Dieser soll nun ohne
inhaltliche Änderung der tatsächlichen
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft präzisiert
werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
§ 2 der Satzung wird wie folgt geändert:
'1. _Gegenstand des Unternehmens ist die
Verwaltung eigenen Vermögens,
insbesondere durch Gründung, Erwerb und
Entwicklung von unternehmerisch
geführten Beteiligungen an Unternehmen
im In- und Ausland, insbesondere
Industrieunternehmen, grundsätzlich zur
Erzielung einer langfristigen
Wertsteigerung dieser Unternehmen._
2. _Die Gesellschaft ist zu allen
Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
die geeignet sind, den Gesellschaftszweck
zu fördern. Hierzu kann sie insbesondere
Zweigniederlassungen im In-und Ausland
errichten, ggfs. Unternehmen oder
Unternehmensanteile veräußern sowie
Unternehmen gleicher oder verwandter Art
gründen, erwerben oder sich an ihnen
beteiligen.'_
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG*
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am
28. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 9
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien ist durch das im März 2019 beschlossene
Aktienrückkaufprogramm weitgehend ausgeschöpft.
Daher soll die Ermächtigung aufgehoben werden
und für den Zeitraum bis zum 27. Mai 2024, neu
gefasst werden.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 27.
Mai 2024 unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene
Aktien zu erwerben und zu verkaufen, und zwar
bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung
kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch
durch von der Gesellschaft abhängige
Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung durch
Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung
darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen
Aktien ausgenutzt werden.
a) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des
Verwaltungsrats über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre der
Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im
folgenden 'Erwerbsangebot').
aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse,
darf der Kaufpreis für eine Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den durch
die Eröffnungsauktion im
Xetra-Handel (oder einem das
Xetra-System ersetzenden
vergleichbaren Nachfolgesystems an
der Frankfurter Wertpapierbörse)
ermittelten Kurs der Aktie der
Gesellschaft an dem Erwerbstag um
nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
bb) Erfolgt der Erwerb über ein
Erwerbsangebot, so legt die
Gesellschaft einen Kaufpreis oder
eine Kaufpreisspanne je Aktie fest.
Dabei dürfen der gebotene Kaufpreis
oder die Grenzwerte der gebotenen
Kaufpreisspanne je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert
der Schlussauktionskurse im
Xetra-Handel (oder einem das
Xetra-System ersetzenden
vergleichbaren Nachfolgesystems an
der Frankfurter Wertpapierbörse) an
den letzten drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der Veröffentlichung der
Ankündigung des Angebots um nicht
mehr als 20 % über- bzw.
unterschreiten. Ergeben sich nach
der öffentlichen Ankündigung des
Erwerbsangebots nicht unerhebliche
Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Erwerbsangebot
angepasst werden. In diesem Fall
wird auf den Schlussauktionspreis
der Aktie im Xetra-Handel (oder
einem das Xetra-System ersetzenden
vergleichbaren Nachfolgesystems an
der Frankfurter Wertpapierbörse) am
dritten Börsenhandelstag vor der
öffentlichen Ankündigung einer
etwaigen Anpassung abgestellt.
Sollte bei einem Erwerbsangebot das
Volumen der angebotenen Aktien das
vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreiten, kann die Annahme im
Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien oder nach Quoten erfolgen.
Eine bevorrechtigte Annahme kleiner
Offerten oder kleiner Teile von
Offerten bis zu 100 Stück kann
vorgesehen werden.
b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt,
Aktien, die aufgrund dieser oder einer
früheren Ermächtigung erworben werden bzw.
wurden, unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
neben einer Veräußerung über die
Börse oder einem Angebot an alle
Aktionäre, zu allen weiteren gesetzlich
zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu
den nachfolgenden Zwecken zu verwenden:
aa) Angebot an Dritte im Rahmen des
Zusammenschlusses oder des Erwerbs
von Unternehmen oder Beteiligungen
daran, soweit dies zu einem Preis
erfolgt, der den Börsenpreis von
Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht
wesentlich unterschreitet, und/oder
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April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)
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