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DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 28. Mai 2019 in Berlin 
 
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre 
Aktionäre zu der am Dienstag, den 28. Mai 2019 um 10:00 
Uhr in der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, 
Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, Fasanenstraße 
85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, des 
   Vorschlags des Verwaltungsrats für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts 
   des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Verwaltungsrat hat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung 
   vom 1. April 2019 gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur 
   Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   245.795.680,96 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 
      *EUR 0,69* je Stückaktie 
      mit voller Gewinnanteilberechtigung für 
      das Geschäftsjahr 2018 
      *EUR 4.099.118,19*; 
   b) Vortrag auf neue Rechnung 
      *EUR 241.696.562,77*. 
 
   Die Dividende ist am 31. Mai 2019 fällig. 
 
   Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Der 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   5.940.751 Stück im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,69 je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvorschlag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 
   Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 
   Düsseldorf, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung* 
 
   § 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt deren 
   Unternehmensgegenstand. Dieser soll nun ohne 
   inhaltliche Änderung der tatsächlichen 
   Geschäftstätigkeit der Gesellschaft präzisiert 
   werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
   '1. _Gegenstand des Unternehmens ist die 
       Verwaltung eigenen Vermögens, 
       insbesondere durch Gründung, Erwerb und 
       Entwicklung von unternehmerisch 
       geführten Beteiligungen an Unternehmen 
       im In- und Ausland, insbesondere 
       Industrieunternehmen, grundsätzlich zur 
       Erzielung einer langfristigen 
       Wertsteigerung dieser Unternehmen._ 
   2. _Die Gesellschaft ist zu allen 
      Maßnahmen und Geschäften berechtigt, 
      die geeignet sind, den Gesellschaftszweck 
      zu fördern. Hierzu kann sie insbesondere 
      Zweigniederlassungen im In-und Ausland 
      errichten, ggfs. Unternehmen oder 
      Unternehmensanteile veräußern sowie 
      Unternehmen gleicher oder verwandter Art 
      gründen, erwerben oder sich an ihnen 
      beteiligen.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG* 
 
   Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 
   28. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 9 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien ist durch das im März 2019 beschlossene 
   Aktienrückkaufprogramm weitgehend ausgeschöpft. 
   Daher soll die Ermächtigung aufgehoben werden 
   und für den Zeitraum bis zum 27. Mai 2024, neu 
   gefasst werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 27. 
   Mai 2024 unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene 
   Aktien zu erwerben und zu verkaufen, und zwar 
   bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung 
   kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder 
   mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch 
   durch von der Gesellschaft abhängige 
   Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung durch 
   Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung 
   darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
   Aktien ausgenutzt werden. 
 
   a) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
      Verwaltungsrats über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im 
      folgenden 'Erwerbsangebot'). 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          darf der Kaufpreis für eine Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch 
          die Eröffnungsauktion im 
          Xetra-Handel (oder einem das 
          Xetra-System ersetzenden 
          vergleichbaren Nachfolgesystems an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) 
          ermittelten Kurs der Aktie der 
          Gesellschaft an dem Erwerbstag um 
          nicht mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein 
          Erwerbsangebot, so legt die 
          Gesellschaft einen Kaufpreis oder 
          eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. 
          Dabei dürfen der gebotene Kaufpreis 
          oder die Grenzwerte der gebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
          der Schlussauktionskurse im 
          Xetra-Handel (oder einem das 
          Xetra-System ersetzenden 
          vergleichbaren Nachfolgesystems an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der Veröffentlichung der 
          Ankündigung des Angebots um nicht 
          mehr als 20 % über- bzw. 
          unterschreiten. Ergeben sich nach 
          der öffentlichen Ankündigung des 
          Erwerbsangebots nicht unerhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann das Erwerbsangebot 
          angepasst werden. In diesem Fall 
          wird auf den Schlussauktionspreis 
          der Aktie im Xetra-Handel (oder 
          einem das Xetra-System ersetzenden 
          vergleichbaren Nachfolgesystems an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) am 
          dritten Börsenhandelstag vor der 
          öffentlichen Ankündigung einer 
          etwaigen Anpassung abgestellt. 
          Sollte bei einem Erwerbsangebot das 
          Volumen der angebotenen Aktien das 
          vorgesehene Rückkaufvolumen 
          überschreiten, kann die Annahme im 
          Verhältnis der jeweils angebotenen 
          Aktien oder nach Quoten erfolgen. 
          Eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
          Offerten oder kleiner Teile von 
          Offerten bis zu 100 Stück kann 
          vorgesehen werden. 
   b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
      Aktien, die aufgrund dieser oder einer 
      früheren Ermächtigung erworben werden bzw. 
      wurden, unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      neben einer Veräußerung über die 
      Börse oder einem Angebot an alle 
      Aktionäre, zu allen weiteren gesetzlich 
      zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
      den nachfolgenden Zwecken zu verwenden: 
 
      aa) Angebot an Dritte im Rahmen des 
          Zusammenschlusses oder des Erwerbs 
          von Unternehmen oder Beteiligungen 
          daran, soweit dies zu einem Preis 
          erfolgt, der den Börsenpreis von 
          Aktien der Gesellschaft zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet, und/oder 

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April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

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