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DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MBB SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MBB SE Berlin Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
ISIN: DE000A0ETBQ4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
am 28. Mai 2019 in Berlin 
 
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre 
Aktionäre zu der am Dienstag, den 28. Mai 2019 um 10:00 
Uhr in der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, 
Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, Fasanenstraße 
85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, des 
   Vorschlags des Verwaltungsrats für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts 
   des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2018 
   sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Verwaltungsrat hat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung 
   vom 1. April 2019 gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur 
   Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   245.795.680,96 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende von 
      *EUR 0,69* je Stückaktie 
      mit voller Gewinnanteilberechtigung für 
      das Geschäftsjahr 2018 
      *EUR 4.099.118,19*; 
   b) Vortrag auf neue Rechnung 
      *EUR 241.696.562,77*. 
 
   Die Dividende ist am 31. Mai 2019 fällig. 
 
   Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Der 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   5.940.751 Stück im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung verändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,69 je 
   dividendenberechtigte Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvorschlag 
   vorsieht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 
   Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 
   Düsseldorf, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung* 
 
   § 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt deren 
   Unternehmensgegenstand. Dieser soll nun ohne 
   inhaltliche Änderung der tatsächlichen 
   Geschäftstätigkeit der Gesellschaft präzisiert 
   werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   § 2 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
   '1. _Gegenstand des Unternehmens ist die 
       Verwaltung eigenen Vermögens, 
       insbesondere durch Gründung, Erwerb und 
       Entwicklung von unternehmerisch 
       geführten Beteiligungen an Unternehmen 
       im In- und Ausland, insbesondere 
       Industrieunternehmen, grundsätzlich zur 
       Erzielung einer langfristigen 
       Wertsteigerung dieser Unternehmen._ 
   2. _Die Gesellschaft ist zu allen 
      Maßnahmen und Geschäften berechtigt, 
      die geeignet sind, den Gesellschaftszweck 
      zu fördern. Hierzu kann sie insbesondere 
      Zweigniederlassungen im In-und Ausland 
      errichten, ggfs. Unternehmen oder 
      Unternehmensanteile veräußern sowie 
      Unternehmen gleicher oder verwandter Art 
      gründen, erwerben oder sich an ihnen 
      beteiligen.'_ 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG* 
 
   Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 
   28. Juni 2018 unter Tagesordnungspunkt 9 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien ist durch das im März 2019 beschlossene 
   Aktienrückkaufprogramm weitgehend ausgeschöpft. 
   Daher soll die Ermächtigung aufgehoben werden 
   und für den Zeitraum bis zum 27. Mai 2024, neu 
   gefasst werden. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG ermächtigt, in dem Zeitraum bis zum 27. 
   Mai 2024 unter Wahrung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene 
   Aktien zu erwerben und zu verkaufen, und zwar 
   bis zur Höhe von 10 % des Grundkapitals zum 
   Zeitpunkt dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung 
   kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder 
   mehrmals, ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch 
   durch von der Gesellschaft abhängige 
   Konzernunternehmen oder für ihre Rechnung durch 
   Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung 
   darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen 
   Aktien ausgenutzt werden. 
 
   a) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des 
      Verwaltungsrats über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im 
      folgenden 'Erwerbsangebot'). 
 
      aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, 
          darf der Kaufpreis für eine Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch 
          die Eröffnungsauktion im 
          Xetra-Handel (oder einem das 
          Xetra-System ersetzenden 
          vergleichbaren Nachfolgesystems an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) 
          ermittelten Kurs der Aktie der 
          Gesellschaft an dem Erwerbstag um 
          nicht mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. 
      bb) Erfolgt der Erwerb über ein 
          Erwerbsangebot, so legt die 
          Gesellschaft einen Kaufpreis oder 
          eine Kaufpreisspanne je Aktie fest. 
          Dabei dürfen der gebotene Kaufpreis 
          oder die Grenzwerte der gebotenen 
          Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert 
          der Schlussauktionskurse im 
          Xetra-Handel (oder einem das 
          Xetra-System ersetzenden 
          vergleichbaren Nachfolgesystems an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
          den letzten drei Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der Veröffentlichung der 
          Ankündigung des Angebots um nicht 
          mehr als 20 % über- bzw. 
          unterschreiten. Ergeben sich nach 
          der öffentlichen Ankündigung des 
          Erwerbsangebots nicht unerhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Kurses, so kann das Erwerbsangebot 
          angepasst werden. In diesem Fall 
          wird auf den Schlussauktionspreis 
          der Aktie im Xetra-Handel (oder 
          einem das Xetra-System ersetzenden 
          vergleichbaren Nachfolgesystems an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) am 
          dritten Börsenhandelstag vor der 
          öffentlichen Ankündigung einer 
          etwaigen Anpassung abgestellt. 
          Sollte bei einem Erwerbsangebot das 
          Volumen der angebotenen Aktien das 
          vorgesehene Rückkaufvolumen 
          überschreiten, kann die Annahme im 
          Verhältnis der jeweils angebotenen 
          Aktien oder nach Quoten erfolgen. 
          Eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
          Offerten oder kleiner Teile von 
          Offerten bis zu 100 Stück kann 
          vorgesehen werden. 
   b) Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, 
      Aktien, die aufgrund dieser oder einer 
      früheren Ermächtigung erworben werden bzw. 
      wurden, unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      neben einer Veräußerung über die 
      Börse oder einem Angebot an alle 
      Aktionäre, zu allen weiteren gesetzlich 
      zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu 
      den nachfolgenden Zwecken zu verwenden: 
 
      aa) Angebot an Dritte im Rahmen des 
          Zusammenschlusses oder des Erwerbs 
          von Unternehmen oder Beteiligungen 
          daran, soweit dies zu einem Preis 
          erfolgt, der den Börsenpreis von 
          Aktien der Gesellschaft zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet, und/oder 

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April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

bb) Veräußerung an Dritte gegen 
          Barzahlung, soweit die 
          Veräußerung zu einem Preis 
          erfolgt, der den Börsenpreis von 
          Aktien der Gesellschaft zum 
          Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
          wesentlich unterschreitet, und/oder 
      cc) Verwendung zur Erfüllung von 
          Verpflichtungen aus von der 
          Gesellschaft in Zukunft ausgegebenen 
          Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
          , und/oder 
      dd) Einziehung der erworbenen Aktien mit 
          oder ohne Herabsetzung des 
          Grundkapitals, ohne dass es für die 
          Einziehung oder deren Durchführung 
          eines gesonderten 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf; 
          der Verwaltungsrat ist in diesem 
          Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl 
          der Aktien in der Satzung 
          anzupassen. 
   c) Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
      mehrmals, in Verfolgung eines oder 
      mehrerer gesetzlich zulässiger Zwecke 
      ausgeübt werden. 
   d) Der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft 
      gemäß den Ermächtigungen in lit. b) 
      aa) und b) bb) an Dritte abgegeben werden, 
      darf den Durchschnittswert, der durch die 
      Mittagsauktion im Xetra-Handel (oder einem 
      das Xetra-System ersetzenden 
      vergleichbaren Nachfolgesystems an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse) ermittelten 
      Kurs der Aktie der Gesellschaft an den 
      drei der Abgabe vorausgehenden Börsentagen 
      um nicht mehr als 5 % über- oder 
      unterschreiten. 
   e) Auf die aufgrund dieser Ermächtigung 
      erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr nach 
      den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu 
      keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
      Grundkapitals entfallen. 
   f) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
      auf die eigenen Aktien wird gemäß §§ 
      71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 und Abs. 4 
      AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese 
      Aktien gemäß der vorstehenden 
      Ermächtigungen zu lit. b) aa), b) bb) 
      und/oder b) cc) verwendet werden. Auf den 
      zulässigen Höchstbetrag von 10 % des 
      jeweiligen Grundkapitals wird der 
      rechnerische Anteil am Grundkapital von 
      Aktien angerechnet, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung in 
      unmittelbarer oder entsprechender 
      Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben 
      werden. Darüber hinaus kann der 
      Verwaltungsrat im Falle der 
      Veräußerung der eigenen Aktien im 
      Rahmen eines Angebots an die Aktionäre der 
      Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre 
      für Spitzenbeträge ausschließen. 
 
   Die durch die Hauptversammlung vom 28. Juni 2018 
   unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte Ermächtigung 
   zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   wird mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
   aufgehoben. 
 
   *Bericht des Verwaltungsrats an die 
   Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   zu Punkt 7 der Tagesordnung* 
 
   Mit der unter Tagesordnungspunkt 7 
   vorgeschlagenen Ermächtigung wird der 
   Verwaltungsrat bis zur gesetzlich zulässigen 
   Höchstgrenze von 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals in die Lage versetzt, unter 
   Berücksichtigung der bereits erworbenen, weitere 
   eigene Aktien der MBB SE zu erwerben. Die neue 
   Ermächtigung soll der Gesellschaft 
   größtmögliche Flexibilität verschaffen, um 
   die mit einem Aktienrückkauf verbundenen 
   Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre zu realisieren. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine 
   eigenen Aktien. 
 
   Der Erwerbspreis der Aktien hat sich an dem 
   aktuellen Börsenkurs zu orientieren; hierfür 
   wird eine Grenze von +/- 10 % des am Erwerbstag 
   in der Eröffnungsauktion festgestellten Kurses 
   im Xetra-Handel vorgeschlagen. Der Erwerb kann 
   zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erfolgen. 
   Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen 
   Aktien ist ausgeschlossen. 
 
   Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
   Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, 
   eigene Aktien durch ein öffentliches Angebot 
   oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
   eines Angebots (im folgenden 'Erwerbsangebot') 
   zu erwerben. Hierbei ist der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Hier 
   kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
   Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien, und 
   bei Festlegung einer Preisspanne zu welchem 
   Preis, er diese der Gesellschaft anbieten will. 
 
   Der Angebotspreis bzw. die Angebotsspanne haben 
   sich an dem aktuellen Börsenkurs zu orientieren 
   und dürfen eine Grenze von 20 % des Mittelwerts 
   der Schlussauktionskurse im Xetra-Handel drei 
   Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung des 
   Angebots nicht über- bzw. unterschreiten. Für 
   den Fall einer nachträglichen, nicht 
   unerheblichen Kursabweichung ist eine Anpassung 
   möglich, für welche der Schlussauktionspreis der 
   Aktie im Xetra-Handel am dritten 
   Börsenhandelstag vor der öffentlichen 
   Ankündigung einer etwaigen Anpassung 
   maßgeblich ist. 
 
   Übersteigt die angebotene Menge die von der 
   Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so 
   kann der Erwerb bzw. die Annahme unter 
   Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre 
   nach dem Verhältnis der angedienten bzw. 
   angebotenen Aktien erfolgen. Hierbei soll es 
   möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme 
   kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten 
   bis zu maximal 100 Stück vorzusehen. Dies dient 
   dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der 
   zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Die auf diesem Wege von der Gesellschaft unter 
   dieser oder einer früheren Ermächtigung der 
   Hauptversammlung erworbenen Aktien können 
   zunächst sowohl über die Börse als auch mittels 
   eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
   Angebots wieder veräußert werden. Hierdurch 
   werden alle Aktionäre bei dem Wiederbezug der 
   Aktien gleich behandelt. 
 
   Die Veräußerung der auf Basis dieser 
   Ermächtigung sowie einer früheren Ermächtigung 
   erworbenen eigenen Aktien soll in den folgenden 
   Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre erfolgen können. 
 
   a) Dem Verwaltungsrat wird die Ermächtigung 
      eingeräumt, die eigenen Aktien dazu zu 
      verwenden, diese als Gegenleistung im 
      Rahmen von Unternehmensakquisitionen 
      anbieten zu können. Diese von 
      Unternehmensverkäufern zunehmend 
      nachgefragte Form der Gegenleistung 
      ermöglicht es der Gesellschaft, 
      attraktive und wettbewerbsgerechte 
      Angebote bei dem Erwerb von Unternehmen 
      und Unternehmensbeteiligungen zu machen. 
      Durch den Ermächtigungsbeschluss wird die 
      Gesellschaft in die Lage versetzt, zu 
      gegebener Zeit flexibel und zeitnah 
      reagieren zu können, was bei einer 
      Befassung der Hauptversammlung mit dem 
      jeweiligen Akquisitionsprojekt nicht 
      erreichbar wäre; gleichfalls muss das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
      sein. Vorteile sieht der Verwaltungsrat 
      hierbei in der Bereitstellung einer 
      attraktiven Akquisitionsfinanzierung, um 
      die Vermögens- und Ertragslage der 
      Gesellschaft nachhaltig positiv 
      beeinflussen zu können. Den Interessen 
      der Aktionäre wird durch die Festsetzung 
      einer Preisspanne von +/- 5 % des 
      durchschnittlichen Börsenkurses der drei 
      vorangegangenen Handelstage Rechnung 
      getragen. 
 
      Der Gesellschaft steht neben der 
      Akquisitionsfinanzierung mittels eigener 
      Aktien auch noch das genehmigte Kapital 
      zur Verfügung. Die Entscheidung über die 
      jeweilige Art der Aktienbeschaffung wird 
      der Verwaltungsrat anhand der Interessen 
      der Aktionäre und der Gesellschaft 
      jeweils im Einzelfall treffen. 
   b) Darüber hinaus soll dem Verwaltungsrat 
      ermöglicht werden, eigene Aktien auch in 
      anderer Weise als über die Börse oder 
      durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen 
      Barzahlung an Dritte, z.B. an neue 
      institutionelle Investoren zu 
      veräußern; das Verbot des Handels in 
      eigenen Aktien bleibt unberührt. 
      Voraussetzung einer solchen 
      Veräußerung ist, dass der erzielte 
      Preis den Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet. Den Interessen der 
      Aktionäre wird durch die Festsetzung 
      einer Preisspanne von +/- 5 % des 
      durchschnittlichen Börsenkurses der drei 
      vorangegangenen Handelstage Rechnung 
      getragen. Die Anzahl der auf diese Weise 
      veräußerten Aktien darf 10 % des 
      Grundkapitals im Zeitpunkt der Verwendung 
      der Aktien nicht übersteigen; hierdurch 
      wird dem Verwässerungsschutzinteresse der 
      Aktionäre Rechnung getragen. Durch diese 
      bereits in der Gesetzesbegründung zu § 71 
      Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehene 

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April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

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