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DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MAN SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in 
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MAN SE München 
 
 International Securities Identification 
 Numbers (ISIN): 
 Stammaktien             DE0005937007 
 Vorzugsaktien ohne      DE0005937031 
 Stimmrecht 
 
Einladung zur 139. ordentlichen Hauptversammlung der 
Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre 
unserer Gesellschaft am Mittwoch, dem 22. Mai 2019, um 
10.00 Uhr in München 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung 
und die Vorschläge der Verwaltung zur Beschlussfassung 
sind im Bundesanzeiger vom 15. April 2019 wie folgt 
veröffentlicht: 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu der am Mittwoch, dem 22. Mai 
2019, um 10.00 Uhr, im MAN Truck Forum der MAN Truck & 
Bus SE, Dachauer Straße 570, 80995 München, 
stattfindenden 139. ordentlichen Hauptversammlung der 
MAN SE ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 139. 
ordentliche Hauptversammlung der MAN SE am Mittwoch, 
dem 22. Mai 2019: 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der MAN SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 sowie 
   des für die MAN SE und den MAN Konzern 
   zusammengefassten Lageberichts für das 
   Geschäftsjahr 2018 einschließlich des 
   Berichts des Aufsichtsrats und des 
   Corporate-Governance-Berichts* 
 
   Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten 
   Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 
   HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB. Die 
   Unterlagen sind im Internet unter 
 
   www.corporate.man.eu/hauptversammlung 
 
   zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Zu dem Tagesordnungspunkt 1 
   ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der 
   Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß den 
   gesetzlichen Bestimmungen am 19. Februar 2019 
   gebilligt hat. 
2. *Entlastung des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
3. *Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
4. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Herr Matthias Gründler legte mit Wirkung zum 
   17. Mai 2018 sein Mandat als Vertreter der 
   Anteilseigner im Aufsichtsrat der MAN SE 
   nieder. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 
   Ziff. 2 AktG bestellte das Amtsgericht München 
   mit Beschluss vom 5. November 2018 Frau 
   Annette Danielski ergänzend und mit sofortiger 
   Wirkung als Anteilseignervertreterin zum 
   Mitglied des Aufsichtsrats der MAN SE. Diese 
   ergänzende gerichtliche Bestellung wird nun 
   durch die Wahl eines Vertreters der 
   Anteilseigner zum Mitglied im Aufsichtsrat der 
   MAN SE ersetzt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
   Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), 
   § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz, § 15.1 der Vereinbarung 
   über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
   MAN SE vom 18. Februar 2009 sowie § 7 Abs. (1) 
   der Satzung der MAN SE aus 16 Mitgliedern 
   zusammen, und zwar aus acht Anteilseigner- und 
   acht Arbeitnehmervertretern. Die acht 
   Anteilseignervertreter sind gemäß § 7 
   Abs. (3) Satz 1 der Satzung der MAN SE von der 
   Hauptversammlung zu wählen. Die acht 
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden 
   gemäß § 7 Abs. (3) Satz 2 der Satzung der 
   MAN SE nach den Bestimmungen der nach dem 
   SE-Beteiligungsgesetz geschlossenen 
   Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der SE vom 18. Februar 2009 in 
   den Aufsichtsrat berufen. 
 
   Gemäß § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz 
   muss sich der Aufsichtsrat bei einer 
   börsennotierten SE, deren Aufsichtsrat aus 
   derselben Anzahl von Anteilseigner- und 
   Arbeitnehmervertretern besteht, aus mindestens 
   30 Prozent Frauen und mindestens 30 Prozent 
   Männern zusammensetzen. Die 
   Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat haben 
   gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der 
   Gesamterfüllung widersprochen. Folglich ist 
   der Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseignerseite 
   als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit 
   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei 
   Männern zu besetzen. Der nachfolgende 
   Beschlussvorschlag genügt somit dem 
   Mindestanteilsgebot des § 17 Abs. 2 
   SE-Ausführungsgesetz. 
 
   Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem 
   Kompetenzprofil des Aufsichtsrats, den Zielen, 
   die sich der Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung gegeben hat, und dem 
   Diversitätskonzept des Aufsichtsrats. 
 
   Dementsprechend schlägt der Aufsichtsrat auf 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
    Frau Annette Danielski 
    Leinfelden-Echterdingen 
    geb. 10. Mai 1965 in Witzenhausen 
    Leiterin Group Finance der TRATON SE 
    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
    inländischen Aufsichtsräten: 
    MAN Truck & Bus SE 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
    Keine 
 
   für die restliche Amtszeit der in der 
   Hauptversammlung der MAN SE am 15. Juni 2016 
   für fünf Jahre, das Jahr gerechnet vom Ende 
   einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum 
   Ende der nächsten, gewählten 
   Anteilseignervertreter zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats der MAN SE zu wählen. 
 
   Weitere Angaben über die zur Wahl 
   vorgeschlagene Aufsichtsratskandidatin sind im 
   Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
5. *Zustimmung zum Vergleich zwischen der Allianz 
   Global Corporate & Specialty AG, der Zurich 
   Insurance plc Niederlassung für Deutschland, 
   der AIG Europe Ltd., der HDI Global SE, der 
   CNA Insurance Company Limited, der Chubb 
   European Group PLC und der MAN SE vom 27. 
   August/6. September/9. November 2018* 
 
   Die MAN SE war vom 31.12.2008, 12:00 Uhr 
   mittags, bis 31.12.2009, 12:00 Uhr mittags, 
   Versicherungsnehmerin einer 
   'D&O-Versicherung', die aus einem Grundvertrag 
   über EUR 25.000.000,00 sowie zwei 
   Exzedentenverträgen über EUR 35.000.000,00 und 
   EUR 90.000.000,00 bestand. Durch den 
   Deckungsvergleich zum Compliance-Fall ISAR 
   wurden die gesamte Deckungsstrecke des 
   Grundvertrags sowie EUR 17.500.000,00 aus der 
   Deckungsstrecke des ersten Exzedentenvertrags 
   verbraucht, so dass noch eine Deckungsstrecke 
   von insgesamt EUR 107.500.000,00 zur Verfügung 
   steht. 
 
   Die MAN SE hat am 27. August/6. September/9. 
   November 2018 mit der Allianz Global Corporate 
   & Specialty AG als führendem Versicherer des 
   ersten Exzedentenvertrages und der Zurich 
   Insurance plc Niederlassung für Deutschland 
   als führendem Versicherer des zweiten 
   Exzedentenvertrags eine einvernehmliche 
   Regelung über haftungs- und deckungsrechtliche 
   Ansprüche in Bezug auf den Komplex 
   Ferrostaal/IPIC (siehe den nachstehenden, 
   gemeinsamen Bericht von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu Punkt 5 der Tagesordnung) für 
   die Versicherungsperiode vom 31. Dezember 
   2008, 12:00 Uhr mittags, bis 31. Dezember 
   2009, 12:00 Uhr mittags, getroffen 
   ('D&O-Vergleich Ferrostaal/IPIC'). 
 
   Der D&O-Vergleich Ferrostaal/IPIC sieht vor, 
   dass die Allianz Global Corporate & Specialty 
   AG, die Zurich Insurance plc Niederlassung für 
   Deutschland, die AIG Europe Ltd., die HDI 
   Global SE, die CNA Insurance Company Limited 
   und die Chubb European Group PLC als die am 
   ersten und/oder zweiten Exzedentenvertrag 
   beteiligten D&O-Versicherer an die MAN SE zur 
   Regulierung von etwaig entstandenen Schäden 
   aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex 
   Ferrostaal/IPIC als Teilschuldner eine Zahlung 
   in Höhe von insgesamt EUR 19.493.750,00 
   leisten. 
 
   Der vollständige Wortlaut des D&O-Vergleichs 
   Ferrostaal/IPIC ist in Anlage 1 zu dieser 
   Einladung wiedergegeben. Anlage 1 ist 
   Bestandteil dieser Einladung. 
 
   Der D&O-Vergleich Ferrostaal/IPIC bedarf 
   hinsichtlich des darin enthaltenen Verzichts 
   auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen 
   (frühere) Vorstandsmitglieder zu seiner 
   Wirksamkeit der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der MAN SE. Nähere 
   Erläuterungen zum D&O-Vergleich 
   Ferrostaal/IPIC finden sich in dem gemeinsamen 
   Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zum 
   Tagesordnungspunkt 5, der als Bestandteil 
   dieser Einladung im Anschluss an die 
   Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite 
 
   www.corporate.man.eu/hauptversammlung 
 
   zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Abschluss des D&O-Vergleichs 
   Ferrostaal/IPIC zwischen der Allianz Global 
   Corporate & Specialty AG, der Zurich Insurance 
   plc Niederlassung für Deutschland, der AIG 
   Europe Ltd., der HDI Global SE, der CNA 
   Insurance Company Limited, der Chubb European 
   Group PLC und der MAN SE vom 27. August/6. 
   September/9. November 2018 wird zugestimmt. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für 
   eine Prüfung eines etwaigen 
   Zwischenabschlusses für das erste Halbjahr des 
   Geschäftsjahrs 2019 zu wählen. 
 
*Weitere Angaben, Hinweise und Berichte* 
 
*Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 4 zur Wahl 
vorgeschlagene Aufsichtsratskandidatin* 
 
*Annette Danielski, *Leinfelden-Echterdingen, 
Leiterin Group Finance der TRATON SE 
 
Geburtsdatum:        10. Mai 1965 
Staatsangehörigkeit: Deutsch 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
10/2018- heute Leiterin des Bereichs Group 
               Finance 
               TRATON SE, München 
2017- 2018     TMK Controlling Unternehmen 
               Audi AG, Ingolstadt 
2016-2017      Leiterin Produktions-, 
               Entwicklungs- und 
               Investitionscontrolling 
               Mercedes Benz Pkw-Werke und China 
               JV 
2012-2017      Bereichsleiterin Produktions- und 
               Mitteleinsatzcontrolling 
               Powertrain Werke & Logistik 
               Mercedes-Benz Pkw, Daimler AG, 
               Stuttgart 
2005-2011      Abteilungsleiterin 
               Berichterstattung & Controlling 
               Daimler Trucks, Daimler AG, 
               Stuttgart 
2001-2004      Abteilungsleiterin Controlling 
               Motoren und Antriebsstrang 
               Powertrain Nutzfahrzeuge, 
               DaimlerChrysler AG, Untertürkheim 
1999-2001      Teamleiterin: Business/Profit & 
               Loss planning and reporting 
               Chrysler Trucks, DaimlerChrysler 
               AG, Auburn Hills/Detroit 
1988-1999      Verschiedene Finanz- und 
               Controllingfunktionen 
 
Ausbildung: 
 
1988 Diplom in Betriebswirtschaft (FH) in 
     Finanzen und Controlling 
 
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
inländischen Aufsichtsräten: 
MAN Truck & Bus SE*) 
 
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen: 
Keine 
 
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat 
bei der MAN SE: 
Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zu anderen 
Mandaten in Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren 
Kontrollgremien 
 
*) Konzernmandat 
 
*Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und des 
Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung* 
 
Mit der unter Punkt 5 der Tagesordnung zur Abstimmung 
gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die MAN 
SE, die rechtliche Aufarbeitung des Komplexes 
Ferrostaal/IPIC abzuschließen. 
 
_Hintergrund: Der Compliance-Fall 'ISAR'_ 
 
Die MAN SE war vom 31.12.2008, 12:00 Uhr mittags, bis 
31.12.2009, 12:00 Uhr mittags, Versicherungsnehmerin 
einer 'D&O-Versicherung', die aus einem Grundvertrag 
über EUR 25.000.000,00 sowie zwei Exzedentenverträgen 
über EUR 35.000.000,00 und EUR 90.000.000,00 bestand. 
 
Die ordentliche Hauptversammlung 2014 stimmte zur 
Regulierung des Compliance-Falls 'ISAR' einem Vergleich 
zu, wonach die Allianz Global Corporate & Specialty AG, 
die AIG Europe Ltd., die HDI Gerling Industrie 
Versicherung AG (heute: HDI Global SE), die CNA 
Insurance Company Limited und die Chubb Insurance 
Company of Europe S. E. als die am Grundvertrag und am 
ersten Exzedentenvertrag beteiligten D&O-Versicherer 
zum Ausgleich etwaiger der MAN SE aus oder im 
Zusammenhang mit dem Compliance-Fall 'ISAR' 
entstandenen Schäden einen Betrag in Höhe von EUR 
42.500.000,00 abzüglich der Kosten für die 
Inanspruchnahmen (Honorare der Anwälte der versicherten 
Personen) und etwaiger von den versicherten Personen zu 
tragenden Selbstbehalten zu leisten hatten 
('*Deckungsvergleich ISAR*'). 
 
Von der Abgeltungswirkung des Deckungsvergleichs ISAR 
waren nach dessen Nr. 2.7 ausdrücklich nicht erfasst 
'etwaige Pflichtverletzungen der versicherten Personen 
und daraus folgende Schäden der versicherten 
Gesellschaften aus oder im Zusammenhang mit dem Aufbau 
und der Überwachung der Compliance Organisation 
bei Ferrostaal oder einer etwaigen Einflussnahme auf 
diese und durch diese Organisation nicht verhinderte 
Bestechungsverdachtsfälle oder Bestechungsfälle bei 
Ferrostaal oder ihrer Tochter- und 
Beteiligungsgesellschaften und/oder wegen etwaiger 
weiterer Pflichtverletzungen jeglicher Art aus oder im 
Zusammenhang mit (oder als Folge der vorgenannten 
etwaigen Pflichtverletzungen) den Vertragsverhandlungen 
und dem Vertragsschluss der MAN und der MAN Ferrostaal 
Beteiligungs GmbH mit der IPIC Ferrostaal Holdings GmbH 
& Co. KG und durch die Rückabwicklung des 
Vertragsschlusses entstandene und noch entstehende, 
etwaige Vermögensnachteile für die MAN und oder die MAN 
Ferrostaal Beteiligungs GmbH' ('*Komplex 
Ferrostaal/IPIC*'). 
 
Ergänzend zum Deckungsvergleich ISAR wurden mit 
Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung 2014 
Individualvergleiche mit den früheren 
Vorstandsmitgliedern der MAN SE Prof. Dr. Karlheinz 
Hornung, Hakan Samuelsson und Anton Weinmann 
abgeschlossen ('*Individualvergleiche ISAR*'). 
Lediglich der mit Herrn Samuelsson abgeschlossene 
Individualvergleich ISAR enthält eine Regelung zum 
Komplex Ferrostaal/IPIC und sieht insoweit in § 3.2 
vor, dass die 'Haftung von Herrn Samuelsson für 
Ansprüche von MAN aus oder im Zusammenhang mit dem 
Komplex Ferrostaal / IPIC [.] summenmäßig auf die 
unter der D&O-Versicherung für die Versicherungsperiode 
31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 verbleibende 
Deckungssumme in Höhe von EUR 107.500.000,00 beschränkt 
[wird]. MAN bleibt berechtigt, sämtliche den Betrag von 
EUR 107.500.000,00 übersteigenden Schäden zur 
Begründung des Anspruchs heranzuziehen'. Weiterhin 
wurde in § 3.3 des mit Herrn Samuelsson geschlossenen 
Individualvergleichs vereinbart, dass die Durchsetzung 
und Abwicklung von etwaigen Ansprüchen der MAN SE gegen 
Herrn Samuelsson wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC 
möglichst ausschließlich im Verhältnis zwischen 
der MAN SE und den D&O-Versicherern erfolgen solle. Zu 
diesem Zweck trat Herr Samuelsson alle ihm gegen die 
D&O-Versicherer zustehenden Deckungsansprüche an die 
MAN SE ab. 
 
_Der Komplex Ferrostaal/IPIC_ 
 
Am 23.12.2008 schlossen die MAN SE und die MAN 
Ferrostaal Beteiligungs GmbH (eine hundertprozentige 
Tochtergesellschaft der MAN SE, die im Jahr 2013 auf 
diese verschmolzen wurde) mit der IPIC Ferrostaal 
Holdings GmbH & Co. KG ('IPIC') einen auf die 
Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an der 
Ferrostaal AG gerichteten Kaufvertrag ab, auf dessen 
Grundlage die MAN SE bei Veräußerung sämtlicher 
Gesellschaftsanteile an der Ferrostaal AG einen 
Kaufpreis in Höhe von EUR 729.241.454,41 erlöst hätte. 
 
Nachdem ein Teil der Gesellschaftsanteile übertragen 
worden war, verweigerte IPIC die Übernahme 
weiterer Gesellschaftsanteile und forderte die 
Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags. Zur 
Begründung stützte IPIC sich auf die Offenlegung 
schwerwiegender Compliance-Mängel und vor 
Vertragsschluss unerkannt gebliebener 
Korruptionshandlungen bei Ferrostaal, die 
schließlich zu mehreren staatsanwaltschaftlichen 
Verfahren und einer enormen Minderung des Werts der 
Ferrostaal-Anteile (insbesondere wegen Geldbußen, 
Steuernachzahlungen, Imageschäden und Kosten der 
internen Aufklärung) geführt haben. 
 
Nach intensiven rechtlichen Auseinandersetzungen 
einschließlich eines Schiedsverfahrens betreffend 
die Rückabwicklung des Kaufvertrags einigten IPIC und 
die MAN SE sich am 28.11.2011 auf einen Vergleich, 
wonach der Verkauf von Ferrostaal rückabgewickelt wurde 
und die MAN SE von dem bereits vereinnahmten Kaufpreis 
in Höhe von EUR 454.521.073,00 einen Betrag in Höhe von 
EUR 350.000.000,00 zurückzuzahlen hatte. Darüber hinaus 
hatte die MAN SE die ihr entstandenen Kosten für 
anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit 
dem Schiedsverfahren und dem Vergleichsabschluss in 
Höhe von EUR 7.592.878,85 zu tragen. Die MAN SE 
verkaufte durch Kaufvertrag vom 25./26.11.2011 
sämtliche Gesellschaftsanteile an der (zwischenzeitlich 
umfirmierten) Ferrostaal AG an die MPC Industries GmbH 
('MPC') und erlöste dafür einen Kaufpreis in Höhe von 
EUR 5.000.000,00. 
 
_Schadensberechnung und Schadensersatzforderung_ 
 
Aufgrund des gescheiterten Verkaufs der Ferrostaal AG 
an IPIC und der anschließenden Veräußerung an 
MPC ergab sich für die MAN SE ein Schaden, der sich 
nach den zuletzt angestellten Berechnungen der mit der 
rechtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts betrauten 
externen Rechtsanwälte auf einen Betrag in Höhe von EUR 
465.759.634,64 belief. Dieser setzt sich zusammen aus 
dem entgangenen Mehrerlös aus dem Kaufvertrag mit IPIC 
in Höhe von insgesamt EUR 457.065.498,50 und den von 
der MAN SE zu tragenden Kosten der rechtlichen 
Auseinandersetzung mit IPIC, der Veräußerung an 
MPC und der Aufklärung des IPIC-Komplexes sowie der 
Rechtsverfolgung gegenüber den verantwortlichen 
Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern in Höhe 
von EUR 8.694.136,14. 
 
Angesichts des erheblichen Schadens fasste der 
Aufsichtsrat der MAN SE entsprechend einer Empfehlung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

der externen Rechtsanwälte am 26.09.2014 den Beschluss, 
Herrn Samuelsson wegen einer Verletzung der ihm als 
Mitglied des Vorstands der MAN SE treffenden 
Organisations- und Überwachungspflicht 
hinsichtlich der Schäden aus und im Zusammenhang mit 
dem Komplex Ferrostaal/IPIC in Anspruch zu nehmen. Herr 
Samuelsson wies den durch externe Rechtsanwälte der MAN 
SE mit Schreiben vom 24.10.2014 erhobenen 
Schadensersatzanspruch mit Schreiben seiner 
Rechtsanwälte vom 11.11.2014 zurück. 
 
Neben Herrn Samuelsson wurden zunächst keine weiteren 
Vorstandsmitglieder in Anspruch genommen. Allerdings 
haben - ebenso wie Herr Samuelsson - die früheren 
Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Karlheinz Hornung und Dr. 
Matthias Mitscherlich jeweils bis zum Ablauf des 
30.06.2019 auf die Erhebung der Verjährungseinrede 
gegen mögliche Schadensersatzansprüche der MAN SE wegen 
des Komplexes Ferrostaal/IPIC verzichtet. Gegen weitere 
(frühere) Vorstandsmitglieder der MAN SE kommen nach 
Einschätzung der durch die MAN SE mit dem Fall 
betrauten externen Rechtsanwälte wegen des Komplexes 
Ferrostaal/IPIC mangels Pflichtverletzung keine 
Schadensersatzansprüche in Betracht. 
 
_Verhandlungen mit den D&O-Versicherern und 
Vergleichsabschluss_ 
 
An die Zurückweisung des von der MAN SE geltend 
gemachten Schadensersatzanspruchs durch Herrn 
Samuelsson schlossen sich umfangreiche Verhandlungen 
mit den D&O-Versicherern an. Diese lehnten 
schließlich mit Schreiben ihrer externen 
Rechtsanwälte im Juni 2016 jede Einstandspflicht ab. 
Zur Begründung beriefen die D&O-Versicherer sich im 
Wesentlichen auf das Fehlen einer Pflichtverletzung von 
Herrn Samuelsson, das Fehlen eines ersatzfähigen 
Schadens der MAN SE (insbesondere machten sie geltend, 
es handele sich um einen nicht ersatzfähigen sog. 
mittelbaren Schaden) sowie die fehlende Deckung eines 
etwaigen Schadensersatzanspruchs durch die 
D&O-Versicherung. 
 
Nachdem die MAN SE den D&O-Versicherern am 20.07.2017 
den Entwurf einer Klageschrift übersandt hatte, 
signalisierten die D&O-Versicherer im September 2017 
erstmals Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs in 
einer nach Einschätzung der externen anwaltlichen 
Berater der MAN SE angemessenen Höhe. Nach weiteren 
intensiven Verhandlungen hat die MAN SE 
schließlich am 9. November 2018 mit den am ersten 
und zweiten Exzedentenvertrag beteiligten 
D&O-Versicherern den mit dem Tagesordnungspunkt 5 zur 
Abstimmung vorgelegten Vergleich abgeschlossen. 
 
Der Vergleich sieht vor, dass die sechs beteiligten 
D&O-Versicherer als Teilschuldner einen Betrag in Höhe 
von insgesamt EUR 19.493.750,00 an die MAN SE zahlen. 
Damit sind sämtliche Ansprüche der MAN SE und der 
weiteren versicherten Gesellschaften gegen die 
versicherten Personen sowie sämtliche Ansprüche der MAN 
SE, der weiteren versicherten Gesellschaften und der 
versicherten Personen gegen die D&O-Versicherer aus und 
im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall 'ISAR' sowie 
dem Komplex Ferrostaal/IPIC und damit in Zusammenhang 
stehenden Schäden insgesamt abgegolten und erledigt. 
Sollten nach Abschluss des Vergleichs noch solche 
Ansprüche von versicherten Personen und/oder 
versicherten Gesellschaften und/oder sonstigen Dritten 
gegen die D&O-Versicherer geltend gemacht werden, ist 
die MAN SE grundsätzlich zur Freistellung der 
Versicherer von solchen Ansprüchen und sämtlichen 
dadurch bedingten Kosten und Auslagen verpflichtet. Der 
Vergleich sieht ferner vor, dass mit seiner Erfüllung 
die gesamte nach dem ISAR-Vergleich noch offene 
Deckungsstrecke der beiden Exzedentenverträge in Höhe 
von EUR 107.500.000,00 verbraucht ist. 
 
Der Vergleich stand unter der aufschiebenden Bedingung 
der Zustimmung des Aufsichtsrats der MAN SE. Diese 
Bedingung ist mittlerweile eingetreten, nachdem der 
Aufsichtsrat seine Zustimmung mit Beschluss vom 22. 
November 2018 erklärt hat. Der Vergleich steht 
weiterhin unter der aufschiebenden Bedingung, dass die 
ordentliche Hauptversammlung der MAN SE ihm zustimmt 
und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn 
Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur 
Niederschrift Widerspruch erhebt. 
 
_Rechtliche Rahmenbedingungen des Vergleichs_ 
 
Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die MAN SE nur 
auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) 
Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber 
vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs 
drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung 
zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens zehn 
Prozent des Grundkapitals erreicht, zur Niederschrift 
Widerspruch erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der 
Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen. Die Dreijahresfrist begann 
spätestens am 29.11.2011 nach Abschluss des Vergleichs 
über die Rückabwicklung des Kaufvertrags betreffend die 
Gesellschaftsanteile an der Ferrostaal AG, so dass sie 
spätestens mit dem 28.11.2014 geendet hat. 
 
Die gesetzlichen Beschränkungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 
AktG erfassen den mit dem Tagesordnungspunkt 5 zur 
Abstimmung vorgelegten Vergleich, weil mit 
vollständigem Eingang des Vergleichsbetrags sämtliche 
Ansprüche der MAN SE und der weiteren versicherten 
Gesellschaften aus und im Zusammenhang mit dem 
Compliance-Fall 'ISAR' und dem Komplex Ferrostaal/IPIC 
gegen die versicherten Personen und damit auch gegen 
(frühere) Vorstandsmitglieder der MAN SE abgegolten und 
erledigt sein sollen. 
 
_Rechtliche Beurteilung des Vergleichs und 
Gesamtbewertung_ 
 
Nach Einschätzung der mit der Durchsetzung etwaiger 
Schadensersatzansprüche wegen des Komplexes 
Ferrostaal/IPIC gegen (frühere) Vorstandsmitglieder der 
MAN SE beauftragten externen Rechtsanwälte stehen einem 
Abschluss des mit dem Tagesordnungspunkt 5 zur 
Abstimmung vorgelegten Vergleichs keine rechtlichen 
Bedenken entgegen, insbesondere sei er vom 
unternehmerischen Handlungsermessen des Vorstands und 
des Aufsichtsrats gemäß §§ 93, 116 AktG gedeckt. 
Diese Beurteilung beruht auf der Einschätzung der 
externen Rechtsanwälte, dass eine überwiegende 
Erfolgswahrscheinlichkeit nur hinsichtlich der von der 
MAN SE aufgewandten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe 
von rund EUR 9 Mio. bestehe, während hinsichtlich des 
auf den entgangenen Kauferlös aus dem gescheiterten 
Kaufvertrag mit IPIC gestützten Schadensersatzanspruchs 
ein deutlich überwiegendes Unterliegensrisiko gegeben 
sei. 
 
Vor diesem Hintergrund sind der Vorstand und der 
Aufsichtsrat der MAN SE zu der Überzeugung 
gelangt, dass eine gerichtliche Geltendmachung der 
potentiellen Schadensersatzansprüche wegen des 
Komplexes Ferrostaal/IPIC gegen die insoweit als 
Anspruchsgegner in Frage kommenden früheren 
Vorstandsmitglieder der MAN SE (und die 
D&O-Versicherer) unternehmerisch nicht sinnvoll ist. 
Dies gilt umso mehr, als der Versuch einer streitigen 
Durchsetzung der potentiellen Schadensersatzansprüche 
aufwendige Gerichtsverfahren erfordern würde, die sich 
voraussichtlich über mehrere Instanzen erstrecken und 
einen Zeitraum von mehreren Jahren beanspruchen würden. 
Überdies wären diese Streitigkeiten auf Seiten der 
Gesellschaft mit erheblichen Kosten sowie Belastungen 
verbunden und würden sie voraussichtlich einen 
erheblichen Teil der zur Schadensregulierung zur 
Verfügung stehenden Vermögenswerte 
(Versicherungsleistungen und Privatvermögen) aufzehren. 
Damit wäre selbst im Falle eines letztinstanzlichen 
Obsiegens nicht gewährleistet, dass die MAN SE einen 
höheren Schadensersatz als bei Abschluss des mit dem 
Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung vorgelegten 
Vergleichs erhielte. Aus dem vollständigen Verbrauch 
der verbliebenen Deckungsstrecke der beiden 
Exzedentenverträge ergibt sich kein gegenläufiger 
Abwägungsgesichtspunkt, weil keine weiteren Ansprüche 
bekannt sind, die von dieser Deckungsstrecke erfasst 
sein könnten. 
 
Damit überwiegt nach Auffassung von Vorstand und 
Aufsichtsrat der MAN SE in der Gesamtschau das 
Interesse der Gesellschaft, die rechtliche Aufarbeitung 
des Komplexes Ferrostaal/IPIC durch den mit dem 
Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung vorgelegten 
Vergleich abzuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat 
der MAN SE schlagen deshalb der Hauptversammlung vor, 
dem Vergleich mit den D&O-Versicherern betreffend den 
Komplex Ferrostaal/IPIC zuzustimmen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 376.422.400 
Euro und ist eingeteilt in 147.040.000 Stückaktien. Von 
den 147.040.000 Stückaktien sind 140.974.350 Stück 
Stammaktien und 6.065.650 Stück Vorzugsaktien. Jede 
Stammaktie gewährt eine Stimme. Mit den Vorzugsaktien 
ist satzungsgemäß kein Stimmrecht, aber ein 
Teilnahmerecht verbunden. Die Gesellschaft hat keine 
eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung sind daher insgesamt 140.974.350 
Stammaktien stimmberechtigt. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 
der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis 
spätestens zum Ablauf des 15. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) 
bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom 
depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den 
Beginn des 1. Mai 2019 (0.00 Uhr MESZ) 
(Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 

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April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Hensoldt, Renk & Rheinmetall teuer
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