DJ DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: MAN SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-15 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MAN SE München International Securities Identification Numbers (ISIN): Stammaktien DE0005937007 Vorzugsaktien ohne DE0005937031 Stimmrecht Einladung zur 139. ordentlichen Hauptversammlung der Stammaktionäre und Vorzugsaktionäre unserer Gesellschaft am Mittwoch, dem 22. Mai 2019, um 10.00 Uhr in München Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung und die Vorschläge der Verwaltung zur Beschlussfassung sind im Bundesanzeiger vom 15. April 2019 wie folgt veröffentlicht: Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit zu der am Mittwoch, dem 22. Mai 2019, um 10.00 Uhr, im MAN Truck Forum der MAN Truck & Bus SE, Dachauer Straße 570, 80995 München, stattfindenden 139. ordentlichen Hauptversammlung der MAN SE ein. *Tagesordnung* und Vorschläge zur Beschlussfassung für die 139. ordentliche Hauptversammlung der MAN SE am Mittwoch, dem 22. Mai 2019: 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MAN SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 sowie des für die MAN SE und den MAN Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts* Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht, den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB und den Bericht nach § 289 Abs. 4 HGB. Die Unterlagen sind im Internet unter www.corporate.man.eu/hauptversammlung zugänglich. Zudem werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Zu dem Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen am 19. Februar 2019 gebilligt hat. 2. *Entlastung des Vorstands* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 3. *Entlastung des Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* Herr Matthias Gründler legte mit Wirkung zum 17. Mai 2018 sein Mandat als Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der MAN SE nieder. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Ziff. 2 AktG bestellte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 5. November 2018 Frau Annette Danielski ergänzend und mit sofortiger Wirkung als Anteilseignervertreterin zum Mitglied des Aufsichtsrats der MAN SE. Diese ergänzende gerichtliche Bestellung wird nun durch die Wahl eines Vertreters der Anteilseigner zum Mitglied im Aufsichtsrat der MAN SE ersetzt. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, § 15.1 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der MAN SE vom 18. Februar 2009 sowie § 7 Abs. (1) der Satzung der MAN SE aus 16 Mitgliedern zusammen, und zwar aus acht Anteilseigner- und acht Arbeitnehmervertretern. Die acht Anteilseignervertreter sind gemäß § 7 Abs. (3) Satz 1 der Satzung der MAN SE von der Hauptversammlung zu wählen. Die acht Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden gemäß § 7 Abs. (3) Satz 2 der Satzung der MAN SE nach den Bestimmungen der nach dem SE-Beteiligungsgesetz geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE vom 18. Februar 2009 in den Aufsichtsrat berufen. Gemäß § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz muss sich der Aufsichtsrat bei einer börsennotierten SE, deren Aufsichtsrat aus derselben Anzahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, aus mindestens 30 Prozent Frauen und mindestens 30 Prozent Männern zusammensetzen. Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat haben gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung widersprochen. Folglich ist der Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseignerseite als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem Mindestanteilsgebot des § 17 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz. Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats, den Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gegeben hat, und dem Diversitätskonzept des Aufsichtsrats. Dementsprechend schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, Frau Annette Danielski Leinfelden-Echterdingen geb. 10. Mai 1965 in Witzenhausen Leiterin Group Finance der TRATON SE Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: MAN Truck & Bus SE Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine für die restliche Amtszeit der in der Hauptversammlung der MAN SE am 15. Juni 2016 für fünf Jahre, das Jahr gerechnet vom Ende einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ende der nächsten, gewählten Anteilseignervertreter zum Mitglied des Aufsichtsrats der MAN SE zu wählen. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratskandidatin sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 5. *Zustimmung zum Vergleich zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG, der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, der AIG Europe Ltd., der HDI Global SE, der CNA Insurance Company Limited, der Chubb European Group PLC und der MAN SE vom 27. August/6. September/9. November 2018* Die MAN SE war vom 31.12.2008, 12:00 Uhr mittags, bis 31.12.2009, 12:00 Uhr mittags, Versicherungsnehmerin einer 'D&O-Versicherung', die aus einem Grundvertrag über EUR 25.000.000,00 sowie zwei Exzedentenverträgen über EUR 35.000.000,00 und EUR 90.000.000,00 bestand. Durch den Deckungsvergleich zum Compliance-Fall ISAR wurden die gesamte Deckungsstrecke des Grundvertrags sowie EUR 17.500.000,00 aus der Deckungsstrecke des ersten Exzedentenvertrags verbraucht, so dass noch eine Deckungsstrecke von insgesamt EUR 107.500.000,00 zur Verfügung steht. Die MAN SE hat am 27. August/6. September/9. November 2018 mit der Allianz Global Corporate & Specialty AG als führendem Versicherer des ersten Exzedentenvertrages und der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland als führendem Versicherer des zweiten Exzedentenvertrags eine einvernehmliche Regelung über haftungs- und deckungsrechtliche Ansprüche in Bezug auf den Komplex Ferrostaal/IPIC (siehe den nachstehenden, gemeinsamen Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 5 der Tagesordnung) für die Versicherungsperiode vom 31. Dezember 2008, 12:00 Uhr mittags, bis 31. Dezember 2009, 12:00 Uhr mittags, getroffen ('D&O-Vergleich Ferrostaal/IPIC'). Der D&O-Vergleich Ferrostaal/IPIC sieht vor, dass die Allianz Global Corporate & Specialty AG, die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, die AIG Europe Ltd., die HDI Global SE, die CNA Insurance Company Limited und die Chubb European Group PLC als die am ersten und/oder zweiten Exzedentenvertrag beteiligten D&O-Versicherer an die MAN SE zur Regulierung von etwaig entstandenen Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC als Teilschuldner eine Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 19.493.750,00 leisten. Der vollständige Wortlaut des D&O-Vergleichs Ferrostaal/IPIC ist in Anlage 1 zu dieser Einladung wiedergegeben. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Einladung. Der D&O-Vergleich Ferrostaal/IPIC bedarf hinsichtlich des darin enthaltenen Verzichts auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen (frühere) Vorstandsmitglieder zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MAN SE. Nähere Erläuterungen zum D&O-Vergleich Ferrostaal/IPIC finden sich in dem gemeinsamen Bericht von Aufsichtsrat und Vorstand zum Tagesordnungspunkt 5, der als Bestandteil dieser Einladung im Anschluss an die Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite www.corporate.man.eu/hauptversammlung zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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April 15, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: MAN SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-
folgenden Beschluss zu fassen: Dem Abschluss des D&O-Vergleichs Ferrostaal/IPIC zwischen der Allianz Global Corporate & Specialty AG, der Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, der AIG Europe Ltd., der HDI Global SE, der CNA Insurance Company Limited, der Chubb European Group PLC und der MAN SE vom 27. August/6. September/9. November 2018 wird zugestimmt. 6. *Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für eine Prüfung eines etwaigen Zwischenabschlusses für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zu wählen. *Weitere Angaben, Hinweise und Berichte* *Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 4 zur Wahl vorgeschlagene Aufsichtsratskandidatin* *Annette Danielski, *Leinfelden-Echterdingen, Leiterin Group Finance der TRATON SE Geburtsdatum: 10. Mai 1965 Staatsangehörigkeit: Deutsch Beruflicher Werdegang: 10/2018- heute Leiterin des Bereichs Group Finance TRATON SE, München 2017- 2018 TMK Controlling Unternehmen Audi AG, Ingolstadt 2016-2017 Leiterin Produktions-, Entwicklungs- und Investitionscontrolling Mercedes Benz Pkw-Werke und China JV 2012-2017 Bereichsleiterin Produktions- und Mitteleinsatzcontrolling Powertrain Werke & Logistik Mercedes-Benz Pkw, Daimler AG, Stuttgart 2005-2011 Abteilungsleiterin Berichterstattung & Controlling Daimler Trucks, Daimler AG, Stuttgart 2001-2004 Abteilungsleiterin Controlling Motoren und Antriebsstrang Powertrain Nutzfahrzeuge, DaimlerChrysler AG, Untertürkheim 1999-2001 Teamleiterin: Business/Profit & Loss planning and reporting Chrysler Trucks, DaimlerChrysler AG, Auburn Hills/Detroit 1988-1999 Verschiedene Finanz- und Controllingfunktionen Ausbildung: 1988 Diplom in Betriebswirtschaft (FH) in Finanzen und Controlling Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: MAN Truck & Bus SE*) Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der MAN SE: Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zu anderen Mandaten in Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien *) Konzernmandat *Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung* Mit der unter Punkt 5 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die MAN SE, die rechtliche Aufarbeitung des Komplexes Ferrostaal/IPIC abzuschließen. _Hintergrund: Der Compliance-Fall 'ISAR'_ Die MAN SE war vom 31.12.2008, 12:00 Uhr mittags, bis 31.12.2009, 12:00 Uhr mittags, Versicherungsnehmerin einer 'D&O-Versicherung', die aus einem Grundvertrag über EUR 25.000.000,00 sowie zwei Exzedentenverträgen über EUR 35.000.000,00 und EUR 90.000.000,00 bestand. Die ordentliche Hauptversammlung 2014 stimmte zur Regulierung des Compliance-Falls 'ISAR' einem Vergleich zu, wonach die Allianz Global Corporate & Specialty AG, die AIG Europe Ltd., die HDI Gerling Industrie Versicherung AG (heute: HDI Global SE), die CNA Insurance Company Limited und die Chubb Insurance Company of Europe S. E. als die am Grundvertrag und am ersten Exzedentenvertrag beteiligten D&O-Versicherer zum Ausgleich etwaiger der MAN SE aus oder im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall 'ISAR' entstandenen Schäden einen Betrag in Höhe von EUR 42.500.000,00 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahmen (Honorare der Anwälte der versicherten Personen) und etwaiger von den versicherten Personen zu tragenden Selbstbehalten zu leisten hatten ('*Deckungsvergleich ISAR*'). Von der Abgeltungswirkung des Deckungsvergleichs ISAR waren nach dessen Nr. 2.7 ausdrücklich nicht erfasst 'etwaige Pflichtverletzungen der versicherten Personen und daraus folgende Schäden der versicherten Gesellschaften aus oder im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Überwachung der Compliance Organisation bei Ferrostaal oder einer etwaigen Einflussnahme auf diese und durch diese Organisation nicht verhinderte Bestechungsverdachtsfälle oder Bestechungsfälle bei Ferrostaal oder ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften und/oder wegen etwaiger weiterer Pflichtverletzungen jeglicher Art aus oder im Zusammenhang mit (oder als Folge der vorgenannten etwaigen Pflichtverletzungen) den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsschluss der MAN und der MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH mit der IPIC Ferrostaal Holdings GmbH & Co. KG und durch die Rückabwicklung des Vertragsschlusses entstandene und noch entstehende, etwaige Vermögensnachteile für die MAN und oder die MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH' ('*Komplex Ferrostaal/IPIC*'). Ergänzend zum Deckungsvergleich ISAR wurden mit Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung 2014 Individualvergleiche mit den früheren Vorstandsmitgliedern der MAN SE Prof. Dr. Karlheinz Hornung, Hakan Samuelsson und Anton Weinmann abgeschlossen ('*Individualvergleiche ISAR*'). Lediglich der mit Herrn Samuelsson abgeschlossene Individualvergleich ISAR enthält eine Regelung zum Komplex Ferrostaal/IPIC und sieht insoweit in § 3.2 vor, dass die 'Haftung von Herrn Samuelsson für Ansprüche von MAN aus oder im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal / IPIC [.] summenmäßig auf die unter der D&O-Versicherung für die Versicherungsperiode 31. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 verbleibende Deckungssumme in Höhe von EUR 107.500.000,00 beschränkt [wird]. MAN bleibt berechtigt, sämtliche den Betrag von EUR 107.500.000,00 übersteigenden Schäden zur Begründung des Anspruchs heranzuziehen'. Weiterhin wurde in § 3.3 des mit Herrn Samuelsson geschlossenen Individualvergleichs vereinbart, dass die Durchsetzung und Abwicklung von etwaigen Ansprüchen der MAN SE gegen Herrn Samuelsson wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC möglichst ausschließlich im Verhältnis zwischen der MAN SE und den D&O-Versicherern erfolgen solle. Zu diesem Zweck trat Herr Samuelsson alle ihm gegen die D&O-Versicherer zustehenden Deckungsansprüche an die MAN SE ab. _Der Komplex Ferrostaal/IPIC_ Am 23.12.2008 schlossen die MAN SE und die MAN Ferrostaal Beteiligungs GmbH (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der MAN SE, die im Jahr 2013 auf diese verschmolzen wurde) mit der IPIC Ferrostaal Holdings GmbH & Co. KG ('IPIC') einen auf die Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an der Ferrostaal AG gerichteten Kaufvertrag ab, auf dessen Grundlage die MAN SE bei Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile an der Ferrostaal AG einen Kaufpreis in Höhe von EUR 729.241.454,41 erlöst hätte. Nachdem ein Teil der Gesellschaftsanteile übertragen worden war, verweigerte IPIC die Übernahme weiterer Gesellschaftsanteile und forderte die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags. Zur Begründung stützte IPIC sich auf die Offenlegung schwerwiegender Compliance-Mängel und vor Vertragsschluss unerkannt gebliebener Korruptionshandlungen bei Ferrostaal, die schließlich zu mehreren staatsanwaltschaftlichen Verfahren und einer enormen Minderung des Werts der Ferrostaal-Anteile (insbesondere wegen Geldbußen, Steuernachzahlungen, Imageschäden und Kosten der internen Aufklärung) geführt haben. Nach intensiven rechtlichen Auseinandersetzungen einschließlich eines Schiedsverfahrens betreffend die Rückabwicklung des Kaufvertrags einigten IPIC und die MAN SE sich am 28.11.2011 auf einen Vergleich, wonach der Verkauf von Ferrostaal rückabgewickelt wurde und die MAN SE von dem bereits vereinnahmten Kaufpreis in Höhe von EUR 454.521.073,00 einen Betrag in Höhe von EUR 350.000.000,00 zurückzuzahlen hatte. Darüber hinaus hatte die MAN SE die ihr entstandenen Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren und dem Vergleichsabschluss in Höhe von EUR 7.592.878,85 zu tragen. Die MAN SE verkaufte durch Kaufvertrag vom 25./26.11.2011 sämtliche Gesellschaftsanteile an der (zwischenzeitlich umfirmierten) Ferrostaal AG an die MPC Industries GmbH ('MPC') und erlöste dafür einen Kaufpreis in Höhe von EUR 5.000.000,00. _Schadensberechnung und Schadensersatzforderung_ Aufgrund des gescheiterten Verkaufs der Ferrostaal AG an IPIC und der anschließenden Veräußerung an MPC ergab sich für die MAN SE ein Schaden, der sich nach den zuletzt angestellten Berechnungen der mit der rechtlichen Aufarbeitung des Sachverhalts betrauten externen Rechtsanwälte auf einen Betrag in Höhe von EUR 465.759.634,64 belief. Dieser setzt sich zusammen aus dem entgangenen Mehrerlös aus dem Kaufvertrag mit IPIC in Höhe von insgesamt EUR 457.065.498,50 und den von der MAN SE zu tragenden Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung mit IPIC, der Veräußerung an MPC und der Aufklärung des IPIC-Komplexes sowie der Rechtsverfolgung gegenüber den verantwortlichen Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern in Höhe von EUR 8.694.136,14. Angesichts des erheblichen Schadens fasste der Aufsichtsrat der MAN SE entsprechend einer Empfehlung
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der externen Rechtsanwälte am 26.09.2014 den Beschluss, Herrn Samuelsson wegen einer Verletzung der ihm als Mitglied des Vorstands der MAN SE treffenden Organisations- und Überwachungspflicht hinsichtlich der Schäden aus und im Zusammenhang mit dem Komplex Ferrostaal/IPIC in Anspruch zu nehmen. Herr Samuelsson wies den durch externe Rechtsanwälte der MAN SE mit Schreiben vom 24.10.2014 erhobenen Schadensersatzanspruch mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 11.11.2014 zurück. Neben Herrn Samuelsson wurden zunächst keine weiteren Vorstandsmitglieder in Anspruch genommen. Allerdings haben - ebenso wie Herr Samuelsson - die früheren Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Karlheinz Hornung und Dr. Matthias Mitscherlich jeweils bis zum Ablauf des 30.06.2019 auf die Erhebung der Verjährungseinrede gegen mögliche Schadensersatzansprüche der MAN SE wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC verzichtet. Gegen weitere (frühere) Vorstandsmitglieder der MAN SE kommen nach Einschätzung der durch die MAN SE mit dem Fall betrauten externen Rechtsanwälte wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC mangels Pflichtverletzung keine Schadensersatzansprüche in Betracht. _Verhandlungen mit den D&O-Versicherern und Vergleichsabschluss_ An die Zurückweisung des von der MAN SE geltend gemachten Schadensersatzanspruchs durch Herrn Samuelsson schlossen sich umfangreiche Verhandlungen mit den D&O-Versicherern an. Diese lehnten schließlich mit Schreiben ihrer externen Rechtsanwälte im Juni 2016 jede Einstandspflicht ab. Zur Begründung beriefen die D&O-Versicherer sich im Wesentlichen auf das Fehlen einer Pflichtverletzung von Herrn Samuelsson, das Fehlen eines ersatzfähigen Schadens der MAN SE (insbesondere machten sie geltend, es handele sich um einen nicht ersatzfähigen sog. mittelbaren Schaden) sowie die fehlende Deckung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs durch die D&O-Versicherung. Nachdem die MAN SE den D&O-Versicherern am 20.07.2017 den Entwurf einer Klageschrift übersandt hatte, signalisierten die D&O-Versicherer im September 2017 erstmals Bereitschaft zum Abschluss eines Vergleichs in einer nach Einschätzung der externen anwaltlichen Berater der MAN SE angemessenen Höhe. Nach weiteren intensiven Verhandlungen hat die MAN SE schließlich am 9. November 2018 mit den am ersten und zweiten Exzedentenvertrag beteiligten D&O-Versicherern den mit dem Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung vorgelegten Vergleich abgeschlossen. Der Vergleich sieht vor, dass die sechs beteiligten D&O-Versicherer als Teilschuldner einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 19.493.750,00 an die MAN SE zahlen. Damit sind sämtliche Ansprüche der MAN SE und der weiteren versicherten Gesellschaften gegen die versicherten Personen sowie sämtliche Ansprüche der MAN SE, der weiteren versicherten Gesellschaften und der versicherten Personen gegen die D&O-Versicherer aus und im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall 'ISAR' sowie dem Komplex Ferrostaal/IPIC und damit in Zusammenhang stehenden Schäden insgesamt abgegolten und erledigt. Sollten nach Abschluss des Vergleichs noch solche Ansprüche von versicherten Personen und/oder versicherten Gesellschaften und/oder sonstigen Dritten gegen die D&O-Versicherer geltend gemacht werden, ist die MAN SE grundsätzlich zur Freistellung der Versicherer von solchen Ansprüchen und sämtlichen dadurch bedingten Kosten und Auslagen verpflichtet. Der Vergleich sieht ferner vor, dass mit seiner Erfüllung die gesamte nach dem ISAR-Vergleich noch offene Deckungsstrecke der beiden Exzedentenverträge in Höhe von EUR 107.500.000,00 verbraucht ist. Der Vergleich stand unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des Aufsichtsrats der MAN SE. Diese Bedingung ist mittlerweile eingetreten, nachdem der Aufsichtsrat seine Zustimmung mit Beschluss vom 22. November 2018 erklärt hat. Der Vergleich steht weiterhin unter der aufschiebenden Bedingung, dass die ordentliche Hauptversammlung der MAN SE ihm zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen zehn Prozent des jeweiligen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. _Rechtliche Rahmenbedingungen des Vergleichs_ Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die MAN SE nur auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens zehn Prozent des Grundkapitals erreicht, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Dreijahresfrist begann spätestens am 29.11.2011 nach Abschluss des Vergleichs über die Rückabwicklung des Kaufvertrags betreffend die Gesellschaftsanteile an der Ferrostaal AG, so dass sie spätestens mit dem 28.11.2014 geendet hat. Die gesetzlichen Beschränkungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erfassen den mit dem Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung vorgelegten Vergleich, weil mit vollständigem Eingang des Vergleichsbetrags sämtliche Ansprüche der MAN SE und der weiteren versicherten Gesellschaften aus und im Zusammenhang mit dem Compliance-Fall 'ISAR' und dem Komplex Ferrostaal/IPIC gegen die versicherten Personen und damit auch gegen (frühere) Vorstandsmitglieder der MAN SE abgegolten und erledigt sein sollen. _Rechtliche Beurteilung des Vergleichs und Gesamtbewertung_ Nach Einschätzung der mit der Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC gegen (frühere) Vorstandsmitglieder der MAN SE beauftragten externen Rechtsanwälte stehen einem Abschluss des mit dem Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung vorgelegten Vergleichs keine rechtlichen Bedenken entgegen, insbesondere sei er vom unternehmerischen Handlungsermessen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß §§ 93, 116 AktG gedeckt. Diese Beurteilung beruht auf der Einschätzung der externen Rechtsanwälte, dass eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit nur hinsichtlich der von der MAN SE aufgewandten Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von rund EUR 9 Mio. bestehe, während hinsichtlich des auf den entgangenen Kauferlös aus dem gescheiterten Kaufvertrag mit IPIC gestützten Schadensersatzanspruchs ein deutlich überwiegendes Unterliegensrisiko gegeben sei. Vor diesem Hintergrund sind der Vorstand und der Aufsichtsrat der MAN SE zu der Überzeugung gelangt, dass eine gerichtliche Geltendmachung der potentiellen Schadensersatzansprüche wegen des Komplexes Ferrostaal/IPIC gegen die insoweit als Anspruchsgegner in Frage kommenden früheren Vorstandsmitglieder der MAN SE (und die D&O-Versicherer) unternehmerisch nicht sinnvoll ist. Dies gilt umso mehr, als der Versuch einer streitigen Durchsetzung der potentiellen Schadensersatzansprüche aufwendige Gerichtsverfahren erfordern würde, die sich voraussichtlich über mehrere Instanzen erstrecken und einen Zeitraum von mehreren Jahren beanspruchen würden. Überdies wären diese Streitigkeiten auf Seiten der Gesellschaft mit erheblichen Kosten sowie Belastungen verbunden und würden sie voraussichtlich einen erheblichen Teil der zur Schadensregulierung zur Verfügung stehenden Vermögenswerte (Versicherungsleistungen und Privatvermögen) aufzehren. Damit wäre selbst im Falle eines letztinstanzlichen Obsiegens nicht gewährleistet, dass die MAN SE einen höheren Schadensersatz als bei Abschluss des mit dem Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung vorgelegten Vergleichs erhielte. Aus dem vollständigen Verbrauch der verbliebenen Deckungsstrecke der beiden Exzedentenverträge ergibt sich kein gegenläufiger Abwägungsgesichtspunkt, weil keine weiteren Ansprüche bekannt sind, die von dieser Deckungsstrecke erfasst sein könnten. Damit überwiegt nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der MAN SE in der Gesamtschau das Interesse der Gesellschaft, die rechtliche Aufarbeitung des Komplexes Ferrostaal/IPIC durch den mit dem Tagesordnungspunkt 5 zur Abstimmung vorgelegten Vergleich abzuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat der MAN SE schlagen deshalb der Hauptversammlung vor, dem Vergleich mit den D&O-Versicherern betreffend den Komplex Ferrostaal/IPIC zuzustimmen. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 376.422.400 Euro und ist eingeteilt in 147.040.000 Stückaktien. Von den 147.040.000 Stückaktien sind 140.974.350 Stück Stammaktien und 6.065.650 Stück Vorzugsaktien. Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Mit den Vorzugsaktien ist satzungsgemäß kein Stimmrecht, aber ein Teilnahmerecht verbunden. Die Gesellschaft hat keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind daher insgesamt 140.974.350 Stammaktien stimmberechtigt. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 15 der Satzung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 15. Mai 2019 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 1. Mai 2019 (0.00 Uhr MESZ) (Nachweisstichtag) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
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