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DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nemetschek SE München - ISIN: DE 0006452907 - 
- WKN: 645290 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 28. Mai 2019, 
10:00 Uhr, im hbw ConferenceCenter 
Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Europasaal 
Max-Joseph-Straße 5 
80333 München I. Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
    des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Nemetschek 
    SE und den Konzern, des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz am 
    21. März 2019 gebilligt und damit den 
    Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
    Feststellung. Die unter TOP 1 genannten 
    Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
    Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des 
    Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats erläutert. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem 
    abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
    182.183.768,74 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         EUR 31.185.000,00 
    Dividende in Höhe von EUR 
    0,81 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in die         EUR 77.000.000,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag              EUR 73.998.768,74 
 
    Der Anspruch auf die Dividende ist am Montag, 3. 
    Juni 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE für 
    das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
    für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6.  *Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit 
    EUR 38.500.000,00 und ist eingeteilt in 
    38.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 je 
    Aktie. Der Aktienkurs der Nemetschek-Aktie hat 
    sich in den letzten Jahren weiter überaus positiv 
    entwickelt. Im Vergleich zu anderen Aktien im 
    TecDax und MDAX liegt der Kurs der Aktie der 
    Nemetschek SE überdurchschnittlich hoch. Um die 
    Aktie für breite Anlegerkreise noch interessanter 
    zu machen und das Handelsvolumen der 
    Nemetschek-Aktie weiter zu erhöhen, schlagen 
    Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital 
    der Gesellschaft in eine höhere Aktienanzahl 
    aufzuteilen (Aktiensplit). Da der anteilige 
    Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital der 
    Gesellschaft EUR 1,00 beträgt und ein geringerer 
    anteiliger Betrag nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 3 
    AktG), sollen zum Zwecke eines (wirtschaftlichen) 
    Aktiensplits das Grundkapital der Gesellschaft 
    aus Gesellschaftsmitteln erhöht und auf jede 
    derzeit vorhandene Stückaktie zwei neue Aktien an 
    die Aktionäre ausgegeben werden, d.h. nach 
    Durchführung des Aktiensplits besitzt jeder 
    Aktionär die dreifache Aktienanzahl. Auf diese 
    Weise wird der anteilige Betrag je 
    Nemetschek-Aktie am Grundkapital auch in Zukunft 
    EUR 1,00 betragen. Die Beteiligung der Aktionäre 
    am Grundkapital der Gesellschaft wird durch die 
    vorgeschlagene Maßnahme wirtschaftlich nicht 
    berührt. 
 
    Für den Fall, dass die Hauptversammlung die 
    vorgeschlagene Kapitalerhöhung beschließt, 
    ist die Satzung der Gesellschaft bezüglich der 
    Bestimmungen über das Grundkapital der 
    Gesellschaft entsprechend anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    6.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 
        EUR 38.500.000,00 um EUR 77.000.000,00 auf 
        EUR 115.500.000,00 aus 
        Gesellschaftsmitteln erhöht durch 
        Umwandlung des von der heutigen 
        Hauptversammlung unter TOP 2 aus dem 
        Bilanzgewinn den Gewinnrücklagen der 
        Gesellschaft zugewiesenen Betrages in Höhe 
        von EUR 77.000.000,00 in Grundkapital. Die 
        Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 
        77.000.000 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien an die Aktionäre der 
        Gesellschaft, denen die neuen Aktien im 
        Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen 
        Grundkapital zustehen. Auf jede bestehende 
        Stückaktie entfallen also zwei neue 
        Stückaktien. Die neuen Aktien sind ab dem 
        Geschäftsjahr 2019 gewinnberechtigt. 
 
        Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln wird die 
        festgestellte Jahresbilanz der 
        Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 
        zugrunde gelegt. Diese geprüfte und 
        festgestellte Jahresbilanz ist mit dem 
        uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
        Abschlussprüfers der Gesellschaft, der 
        Ernst & Young GmbH 
        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
        versehen. 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
        Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln festzulegen. 
    6.2 § 5 Abs. 1 der Satzung der Nemetschek SE 
        wird wie folgt geändert: 
 
        _'§ 5_ 
 
        _Höhe und Einteilung des Grundkapitals, 
        Stückaktien_ 
 
        1. _Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 115.500.000,00 (in 
           Worten: einhundertfünfzehn Millionen 
           fünfhunderttausend). Es ist 
           eingeteilt in 115.500.000 (in Worten: 
           einhundertfünfzehn Millionen 
           fünfhunderttausend) Stückaktien.'_ 
7.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
    zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
    die Hauptversammlung. Die von der 
    Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 beschlossene 
    Ermächtigung ist bis zum 20. Mai 2020 befristet 
    und gemäß den gesetzlichen Vorgaben 
    beschränkt auf den Erwerb von maximal 3.850.000 
    Aktien, also auf 10% des derzeitigen 
    Grundkapitals der Gesellschaft. Unter der 
    Voraussetzung der Durchführung der unter TOP 6 
    vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln soll die bestehende 
    Ermächtigung deshalb auf 10% des dann erhöhten 
    Grundkapitals der Gesellschaft angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    7.1 Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
        28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals bis zu 
        11.550.000 eigene Aktien, das sind 10 % 
        des Grundkapitals der Gesellschaft, ganz 
        oder in Teilbeträgen nach Maßgabe der 
        folgenden Bestimmungen zu erwerben. Dabei 
        dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
        erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
        Aktien der Gesellschaft, welche die 
        Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
        besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a 
        ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
        Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
        der Gesellschaft übersteigen. Die 
        Ermächtigung darf nicht zum Zweck des 
        Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
        werden. 
 
        Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der 
        von der Hauptversammlung der Nemetschek 
        Aktiengesellschaft am 20. Mai 2015 zu 
        Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen 
        Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, 
        die hiermit aufgehoben wird, soweit von 
        ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 
    7.2 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
        über die Börse oder mittels eines an alle 
        Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
        öffentlichen Kaufangebots. 
 
        a) Beim Erwerb über die Börse darf der 

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April 15, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

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