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DGAP-News: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-15 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Nemetschek SE München - ISIN: DE 0006452907 - - WKN: 645290 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 28. Mai 2019, 10:00 Uhr, im hbw ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft Europasaal Max-Joseph-Straße 5 80333 München I. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Nemetschek SE und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz am 21. März 2019 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Feststellung. Die unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 182.183.768,74 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 31.185.000,00 Dividende in Höhe von EUR 0,81 je dividendenberechtigter Stückaktie Einstellung in die EUR 77.000.000,00 Gewinnrücklagen Gewinnvortrag EUR 73.998.768,74 Der Anspruch auf die Dividende ist am Montag, 3. Juni 2019, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek SE für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 6. *Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderungen* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 38.500.000,00 und ist eingeteilt in 38.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie. Der Aktienkurs der Nemetschek-Aktie hat sich in den letzten Jahren weiter überaus positiv entwickelt. Im Vergleich zu anderen Aktien im TecDax und MDAX liegt der Kurs der Aktie der Nemetschek SE überdurchschnittlich hoch. Um die Aktie für breite Anlegerkreise noch interessanter zu machen und das Handelsvolumen der Nemetschek-Aktie weiter zu erhöhen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft in eine höhere Aktienanzahl aufzuteilen (Aktiensplit). Da der anteilige Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital der Gesellschaft EUR 1,00 beträgt und ein geringerer anteiliger Betrag nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 3 AktG), sollen zum Zwecke eines (wirtschaftlichen) Aktiensplits das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln erhöht und auf jede derzeit vorhandene Stückaktie zwei neue Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden, d.h. nach Durchführung des Aktiensplits besitzt jeder Aktionär die dreifache Aktienanzahl. Auf diese Weise wird der anteilige Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital auch in Zukunft EUR 1,00 betragen. Die Beteiligung der Aktionäre am Grundkapital der Gesellschaft wird durch die vorgeschlagene Maßnahme wirtschaftlich nicht berührt. Für den Fall, dass die Hauptversammlung die vorgeschlagene Kapitalerhöhung beschließt, ist die Satzung der Gesellschaft bezüglich der Bestimmungen über das Grundkapital der Gesellschaft entsprechend anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 6.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 38.500.000,00 um EUR 77.000.000,00 auf EUR 115.500.000,00 aus Gesellschaftsmitteln erhöht durch Umwandlung des von der heutigen Hauptversammlung unter TOP 2 aus dem Bilanzgewinn den Gewinnrücklagen der Gesellschaft zugewiesenen Betrages in Höhe von EUR 77.000.000,00 in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 77.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft, denen die neuen Aktien im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zustehen. Auf jede bestehende Stückaktie entfallen also zwei neue Stückaktien. Die neuen Aktien sind ab dem Geschäftsjahr 2019 gewinnberechtigt. Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird die festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 zugrunde gelegt. Diese geprüfte und festgestellte Jahresbilanz ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln festzulegen. 6.2 § 5 Abs. 1 der Satzung der Nemetschek SE wird wie folgt geändert: _'§ 5_ _Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Stückaktien_ 1. _Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen fünfhunderttausend). Es ist eingeteilt in 115.500.000 (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen fünfhunderttausend) Stückaktien.'_ 7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die von der Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 beschlossene Ermächtigung ist bis zum 20. Mai 2020 befristet und gemäß den gesetzlichen Vorgaben beschränkt auf den Erwerb von maximal 3.850.000 Aktien, also auf 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Unter der Voraussetzung der Durchführung der unter TOP 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln soll die bestehende Ermächtigung deshalb auf 10% des dann erhöhten Grundkapitals der Gesellschaft angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 7.1 Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals bis zu 11.550.000 eigene Aktien, das sind 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, ganz oder in Teilbeträgen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der von der Hauptversammlung der Nemetschek Aktiengesellschaft am 20. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die hiermit aufgehoben wird, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 7.2 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots. a) Beim Erwerb über die Börse darf der
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April 15, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)