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DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-15 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Nemetschek SE München - ISIN: DE 0006452907 - 
- WKN: 645290 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 28. Mai 2019, 
10:00 Uhr, im hbw ConferenceCenter 
Haus der Bayerischen Wirtschaft 
Europasaal 
Max-Joseph-Straße 5 
80333 München I. Tagesordnung 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
    des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    zusammengefassten Lageberichts für die Nemetschek 
    SE und den Konzern, des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 
    315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und den 
    Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz am 
    21. März 2019 gebilligt und damit den 
    Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
    Feststellung. Die unter TOP 1 genannten 
    Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom 
    Vorstand und - in Bezug auf den Bericht des 
    Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des 
    Aufsichtsrats erläutert. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem 
    abgelaufenen Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
    182.183.768,74 wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         EUR 31.185.000,00 
    Dividende in Höhe von EUR 
    0,81 je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie 
    Einstellung in die         EUR 77.000.000,00 
    Gewinnrücklagen 
    Gewinnvortrag              EUR 73.998.768,74 
 
    Der Anspruch auf die Dividende ist am Montag, 3. 
    Juni 2019, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE für 
    das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats der Nemetschek SE 
    für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
    GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
    zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
    für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
6.  *Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln und entsprechende 
    Satzungsänderungen* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit 
    EUR 38.500.000,00 und ist eingeteilt in 
    38.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
    im rechnerischen Nennbetrag von EUR 1,00 je 
    Aktie. Der Aktienkurs der Nemetschek-Aktie hat 
    sich in den letzten Jahren weiter überaus positiv 
    entwickelt. Im Vergleich zu anderen Aktien im 
    TecDax und MDAX liegt der Kurs der Aktie der 
    Nemetschek SE überdurchschnittlich hoch. Um die 
    Aktie für breite Anlegerkreise noch interessanter 
    zu machen und das Handelsvolumen der 
    Nemetschek-Aktie weiter zu erhöhen, schlagen 
    Vorstand und Aufsichtsrat vor, das Grundkapital 
    der Gesellschaft in eine höhere Aktienanzahl 
    aufzuteilen (Aktiensplit). Da der anteilige 
    Betrag je Nemetschek-Aktie am Grundkapital der 
    Gesellschaft EUR 1,00 beträgt und ein geringerer 
    anteiliger Betrag nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 3 
    AktG), sollen zum Zwecke eines (wirtschaftlichen) 
    Aktiensplits das Grundkapital der Gesellschaft 
    aus Gesellschaftsmitteln erhöht und auf jede 
    derzeit vorhandene Stückaktie zwei neue Aktien an 
    die Aktionäre ausgegeben werden, d.h. nach 
    Durchführung des Aktiensplits besitzt jeder 
    Aktionär die dreifache Aktienanzahl. Auf diese 
    Weise wird der anteilige Betrag je 
    Nemetschek-Aktie am Grundkapital auch in Zukunft 
    EUR 1,00 betragen. Die Beteiligung der Aktionäre 
    am Grundkapital der Gesellschaft wird durch die 
    vorgeschlagene Maßnahme wirtschaftlich nicht 
    berührt. 
 
    Für den Fall, dass die Hauptversammlung die 
    vorgeschlagene Kapitalerhöhung beschließt, 
    ist die Satzung der Gesellschaft bezüglich der 
    Bestimmungen über das Grundkapital der 
    Gesellschaft entsprechend anzupassen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    6.1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 
        EUR 38.500.000,00 um EUR 77.000.000,00 auf 
        EUR 115.500.000,00 aus 
        Gesellschaftsmitteln erhöht durch 
        Umwandlung des von der heutigen 
        Hauptversammlung unter TOP 2 aus dem 
        Bilanzgewinn den Gewinnrücklagen der 
        Gesellschaft zugewiesenen Betrages in Höhe 
        von EUR 77.000.000,00 in Grundkapital. Die 
        Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 
        77.000.000 neuen, auf den Inhaber 
        lautenden Stückaktien an die Aktionäre der 
        Gesellschaft, denen die neuen Aktien im 
        Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen 
        Grundkapital zustehen. Auf jede bestehende 
        Stückaktie entfallen also zwei neue 
        Stückaktien. Die neuen Aktien sind ab dem 
        Geschäftsjahr 2019 gewinnberechtigt. 
 
        Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln wird die 
        festgestellte Jahresbilanz der 
        Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 
        zugrunde gelegt. Diese geprüfte und 
        festgestellte Jahresbilanz ist mit dem 
        uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
        Abschlussprüfers der Gesellschaft, der 
        Ernst & Young GmbH 
        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
        versehen. 
 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
        Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus 
        Gesellschaftsmitteln festzulegen. 
    6.2 § 5 Abs. 1 der Satzung der Nemetschek SE 
        wird wie folgt geändert: 
 
        _'§ 5_ 
 
        _Höhe und Einteilung des Grundkapitals, 
        Stückaktien_ 
 
        1. _Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 115.500.000,00 (in 
           Worten: einhundertfünfzehn Millionen 
           fünfhunderttausend). Es ist 
           eingeteilt in 115.500.000 (in Worten: 
           einhundertfünfzehn Millionen 
           fünfhunderttausend) Stückaktien.'_ 
7.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
    Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
    Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
    bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 
    Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
    zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
    die Hauptversammlung. Die von der 
    Hauptversammlung vom 20. Mai 2015 beschlossene 
    Ermächtigung ist bis zum 20. Mai 2020 befristet 
    und gemäß den gesetzlichen Vorgaben 
    beschränkt auf den Erwerb von maximal 3.850.000 
    Aktien, also auf 10% des derzeitigen 
    Grundkapitals der Gesellschaft. Unter der 
    Voraussetzung der Durchführung der unter TOP 6 
    vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus 
    Gesellschaftsmitteln soll die bestehende 
    Ermächtigung deshalb auf 10% des dann erhöhten 
    Grundkapitals der Gesellschaft angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
    Beschluss zu fassen: 
 
    7.1 Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
        28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals bis zu 
        11.550.000 eigene Aktien, das sind 10 % 
        des Grundkapitals der Gesellschaft, ganz 
        oder in Teilbeträgen nach Maßgabe der 
        folgenden Bestimmungen zu erwerben. Dabei 
        dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
        erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
        Aktien der Gesellschaft, welche die 
        Gesellschaft bereits erworben hat und noch 
        besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a 
        ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
        Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
        der Gesellschaft übersteigen. Die 
        Ermächtigung darf nicht zum Zweck des 
        Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
        werden. 
 
        Diese Ermächtigung tritt an die Stelle der 
        von der Hauptversammlung der Nemetschek 
        Aktiengesellschaft am 20. Mai 2015 zu 
        Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen 
        Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, 
        die hiermit aufgehoben wird, soweit von 
        ihr kein Gebrauch gemacht wurde. 
    7.2 Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
        über die Börse oder mittels eines an alle 
        Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
        öffentlichen Kaufangebots. 
 
        a) Beim Erwerb über die Börse darf der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der -2-

Kaufpreis für eine Nemetschek-Aktie 
           (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           durchschnittlichen Schlusskurs der 
           Aktie der letzten fünf Börsentage vor 
           der Verpflichtung zum Erwerb im 
           elektronischen Handel (Xetra - oder 
           einem an die Stelle des Xetra-Systems 
           getretenen funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 
           % über- oder unterschreiten. 
        b) Im Falle eines öffentlichen 
           Kaufangebots darf der Kaufpreis für 
           eine Nemetschek-Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs 
           an den fünf Börsentagen vor 
           Veröffentlichung des Angebots um 
           nicht mehr als 10 % über- oder 
           unterschreiten. Sofern die Anzahl der 
           angedienten Aktien das Volumen des 
           Angebots überschreitet, muss die 
           Annahme im Verhältnis der jeweils 
           angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
           bevorrechtigte Annahme geringer 
           Stückzahlen bis zu 100 Stück zum 
           Erwerb angebotene Aktien der 
           Gesellschaft je Aktionär der 
           Gesellschaft kann vorgesehen werden. 
    7.3 Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
        dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
        Aktien zu allen gesetzlich zulässigen 
        Zwecken, insbesondere auch zu den 
        folgenden Zwecken, zu verwenden: 
 
        a) Die Aktien können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Dritten als 
           Gegenleistung für den Erwerb von 
           Unternehmen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder Teilen 
           von Unternehmen angeboten werden. 
        b) Die Aktien können mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne 
           dass die Einziehung oder die 
           Durchführung der Einziehung eines 
           weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Die Einziehung führt zur 
           Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
           kann abweichend davon bestimmen, dass 
           das Grundkapital bei der Einziehung 
           unverändert bleibt und sich 
           stattdessen durch die Einziehung der 
           Anteil der übrigen Aktien am 
           Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
           AktG erhöht. Der Vorstand ist in 
           diesem Fall zur Anpassung der Angabe 
           der Zahl der Aktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
    7.4 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
        eigenen Aktien wird insoweit 
        ausgeschlossen, wie diese gemäß der 
        vorstehenden Ermächtigung unter Punkt 7.3 
        lit. a) der Tagesordnung verwendet werden. 
    7.5 Dieser Beschluss steht unter der 
        aufschiebenden Bedingung der Eintragung 
        der Durchführung der Kapitalerhöhung 
        gemäß TOP 6 in das Handelsregister 
        der Gesellschaft. 
8.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 
    der NEVARIS Bausoftware GmbH, Bremen* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrages zwischen der Nemetschek 
    SE und ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft, der 
    NEVARIS Bausoftware GmbH, vom 28. März 2019 wird 
    zugestimmt. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
    * Die NEVARIS Bausoftware GmbH als abhängige 
      Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
      Gesellschaft der Nemetschek SE als 
      herrschendem Unternehmen. 
    * Die Nemetschek SE hat das Recht, der 
      Geschäftsführung der NEVARIS Bausoftware 
      GmbH hinsichtlich der Leitung der 
      Gesellschaft Weisungen zu erteilen, welche 
      die Geschäftsführung der NEVARIS 
      Bausoftware GmbH zu befolgen hat. 
    * Die Nemetschek SE hat ein umfassendes 
      Auskunftsrecht. 
 
      Die NEVARIS Bausoftware GmbH verpflichtet 
      sich, ihren Gewinn entsprechend den 
      Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung an die Nemetschek 
      SE abzuführen. 
    * Die Nemetschek SE hat entsprechend den 
      Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung jeden während der 
      Dauer des Vertrages sonst entstehenden 
      Jahresfehlbetrag bei der NEVARIS 
      Bausoftware GmbH auszugleichen. 
    * Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann jederzeit mit einer 
      Frist von sechs Monaten zum Ende eines 
      Geschäftsjahres der NEVARIS Bausoftware 
      GmbH gekündigt werden, erstmals jedoch zum 
      Ende desjenigen Geschäftsjahres der 
      NEVARIS Bausoftware GmbH, das mindestens 
      fünf Zeitjahre nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahrs der NEVARIS Bausoftware 
      GmbH endet, in dem der Vertrag wirksam 
      geworden ist. Die fristlose Kündigung aus 
      wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
    Nemetschek SE gemäß diesem TOP 8, Zustimmung 
    der Gesellschafterversammlung der NEVARIS 
    Bausoftware GmbH und Eintragung in das 
    Handelsregister der NEVARIS Bausoftware GmbH 
    wirksam. 
 
    Der Vorstand der Nemetschek SE und die 
    Geschäftsführung der NEVARIS Bausoftware GmbH 
    haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a 
    AktG erstattet, in dem der Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet 
    wurde. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit 
    dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen 
    vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
    im Internet unter 
 
    https://ir.nemetschek.com/hv 
 
    zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen 
    werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
    gemacht. 
 
    Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist 
    bezüglich des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293b 
    Absatz 1, 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich 
    alle Geschäftsanteile der NEVARIS Bausoftware 
    GmbH in der Hand der Nemetschek SE befinden. Aus 
    demselben Grund sind auch keine 
    Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
    außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 
    304, 305 AktG zu gewähren. 
9.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit 
    der MAXON Computer GmbH, Friedrichsdorf* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    Dem Abschluss des Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrages zwischen der Nemetschek 
    SE und ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft, der 
    MAXON Computer GmbH, vom 28. März 2019 wird 
    zugestimmt. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    hat folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
    * Die MAXON Computer GmbH als abhängige 
      Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer 
      Gesellschaft der Nemetschek SE als 
      herrschendem Unternehmen. 
    * Die Nemetschek SE hat das Recht, der 
      Geschäftsführung der MAXON Computer GmbH 
      hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
      Weisungen zu erteilen, welche die 
      Geschäftsführung der MAXON Computer GmbH 
      zu befolgen hat. 
    * Die Nemetschek SE hat ein umfassendes 
      Auskunftsrecht. 
      Die MAXON Computer GmbH verpflichtet sich, 
      ihren Gewinn entsprechend den Vorschriften 
      des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen 
      Fassung an die Nemetschek SE abzuführen. 
    * Die Nemetschek SE hat entsprechend den 
      Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
      jeweils gültigen Fassung jeden während der 
      Dauer des Vertrages sonst entstehenden 
      Jahresfehlbetrag bei der MAXON Computer 
      GmbH auszugleichen. 
    * Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann jederzeit mit einer 
      Frist von sechs Monaten zum Ende eines 
      Geschäftsjahres der MAXON Computer GmbH 
      gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende 
      desjenigen Geschäftsjahres der MAXON 
      Computer GmbH, das mindestens fünf 
      Zeitjahre nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahrs der MAXON Computer GmbH 
      endet, in dem der Vertrag wirksam geworden 
      ist. Die fristlose Kündigung aus wichtigem 
      Grund bleibt unberührt. 
 
    Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    wird erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der 
    Nemetschek SE gemäß diesem TOP 9, Zustimmung 
    der Gesellschafterversammlung der MAXON Computer 
    GmbH und Eintragung in das Handelsregister der 
    MAXON Computer GmbH wirksam. 
 
    Der Vorstand der Nemetschek SE und die 
    Geschäftsführer der MAXON Computer GmbH haben 
    einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG 
    erstattet, in dem der Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet 
    wurde. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit 
    dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
    und den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen 
    vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an 
    im Internet unter 
 
    https://ir.nemetschek.com/hv 
 
    zugänglich. Alle zu veröffentlichenden Unterlagen 
    werden auch in der Hauptversammlung zugänglich 
    gemacht. 
 
    Eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer ist 
    bezüglich des Beherrschungs- und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der -3-

Gewinnabführungsvertrages gemäß § 293b 
    Absatz 1, 2. Halbsatz AktG entbehrlich, da sich 
    alle Geschäftsanteile der MAXON Computer GmbH in 
    der Hand der Nemetschek SE befinden. Aus 
    demselben Grund sind auch keine 
    Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
    außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 
    304, 305 AktG zu gewähren. 
10. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
    betreffend den Vorstand* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
    Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
    10.1 § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung der 
         Nemetschek SE werden wie folgt geändert: 
 
         _'§ 8_ 
 
         _Zusammensetzung und Geschäftsführung_ 
 
         1. _Der Vorstand der Gesellschaft 
            besteht aus einer oder mehreren 
            Personen der Kategorie A bzw. der 
            Kategorie B._ 
         2. _Die Mitglieder des Vorstands werden 
            vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum 
            von höchstens fünf Jahren bestellt. 
            Der Aufsichtsrat bestimmt, welches 
            Vorstandsmitglied der Kategorie A 
            bzw. der Kategorie B angehört. 
            Wiederbestellungen sind zulässig.'_ 
    10.2 § 9 Abs. 1 der Satzung der Nemetschek SE 
         wird wie folgt geändert: 
 
         _'§ 9_ 
 
         _Vertretung_ 
 
         1. Ist nur ein Vorstandsmitglied 
            bestellt, so vertritt dieses die 
            Gesellschaft allein. Sind mehrere 
            Vorstandsmitglieder bestellt, so wird 
            die Gesellschaft durch zwei 
            Vorstandsmitglieder der Kategorie A 
            oder durch ein Vorstandsmitglied der 
            Kategorie A zusammen mit einem 
            Vorstandsmitglied der Kategorie B 
            oder durch ein Vorstandsmitglied der 
            Kategorie A in Gemeinschaft mit einem 
            Prokuristen gesetzlich vertreten. Der 
            Aufsichtsrat kann bestimmen, dass 
            einzelne Vorstandsmitglieder einzeln 
            zur Vertretung berechtigt sind.' 
II. Bericht des Vorstands 
 
*Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung über 
die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
vor, den Vorstand zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
Aktien zu ermächtigen. Bei der Verwendung eigener Aktien 
als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen 
soll das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden 
können. 
 
Hierüber erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG den folgenden Bericht: 
 
Ein Bezugsrechtsausschluss, den der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen kann, kann 
erforderlich sein, wenn eigene Aktien als Gegenleistung 
für den Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensbeteiligungen oder Teilen von Unternehmen 
verwendet werden sollen. 
 
Der Vorstand prüft zu jedem Zeitpunkt Möglichkeiten, 
andere Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. Dabei kann es 
sinnvoll sein, anstelle von oder zusätzlich zu 
Barleistungen eigene Aktien als Akquisitionswährung zu 
verwenden. Teilweise wird dies von den Verkäufern 
verlangt. Um daher im Einzelfall 
Akquisitionsmöglichkeiten wahrnehmen zu können, kann es 
erforderlich sein, dass die Gesellschaft über eigene 
Aktien verfügt. Derartige Akquisitionsentscheidungen 
müssen typischerweise oft sehr kurzfristig getroffen 
werden, so dass keine Möglichkeit einer vorherigen 
Einbeziehung der Hauptversammlung besteht. 
 
Da die Aktien jeweils nur dem Verkäufer des 
Unternehmens, der Unternehmensbeteiligung oder des 
Unternehmensteils gewährt werden, muss das Bezugsrecht 
der Aktionäre ausgeschlossen werden können. 
 
Der Vorstand wird im Einzelfall bei Konkretisierung der 
Möglichkeit eines Unternehmenserwerbs sorgfältig prüfen, 
ob eigene Aktien der Gesellschaft unter 
Bezugsrechtsausschluss verwendet werden sollen. Dies 
wird nur dann erfolgen, wenn der Erwerb gegen Aktien der 
Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft liegt. 
 
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, eigene 
Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die 
Durchführung der Einziehung eines weiteren 
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Dabei soll die 
Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei 
Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft 
herabgesetzt wird, als auch ohne eine solche 
Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien 
unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden 
Aktien entfallenden anteiligen Betrages des 
Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem 
der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. 
 
Falls der Vorstand von den beschriebenen Ermächtigungen 
Gebrauch macht, wird er der folgenden Hauptversammlung 
über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten. 
 
III. Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 38.500.000 
   Stückaktien der Gesellschaft, die je ein 
   Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung 38.500.000 
   Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
2. *Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage 
   eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der 
   Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des 
   Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn (0.00 
   Uhr) des 7. Mai 2019 (Nachweisstichtag) 
   beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes 
   bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 21. Mai 
   2019 zugehen, und zwar bei folgender für die 
   Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle: 
 
   *Nemetschek SE* 
   *c/o UniCredit Bank AG* 
   *CBS51CA/GM* 
   *80311 München* 
   *Telefax: +49 89 5400-2519* 
   *E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de* 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
   teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre 
   depotführende Bank möglichst frühzeitig zu 
   benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und 
   den Nachweis des Aktienbesitzes an die 
   Anmeldestelle übermittelt, die die 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   ausstellt. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des 
   Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern oder sonst übertragen, sind - 
   bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis 
   zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Auswirkungen auf die (vollständige 
   oder teilweise) Veräußerbarkeit bzw. 
   Übertragbarkeit der Aktien. Für die 
   Dividendenberechtigung hat der 
   Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht 
   durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
   Aktionären, ausgeübt werden kann. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG 
   bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären 
   oder anderen der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen 
   sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
   erfragen sind. 
 
   Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von 
   der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
   Vollmachten sind in Textform zu erteilen. 
   Sollen die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so 
   muss der Aktionär diesen in jedem Fall 
   Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
   ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen 
   erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch 
   bei erteilter Vollmacht nur zur 
   Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
   ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen 
   Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   machen und den von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
   möchten, werden gebeten, hierzu das 
   Vollmachtsformular zu verwenden, das den 
   Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
   zugesandt wird. 
 
   Im Vorfeld der Hauptversammlung an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in 
   Textform erteilte Vollmachten und Weisungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 15, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

müssen der Gesellschaft unter der unter Ziffer 
   6 genannten Adresse bzw. der dort genannten 
   E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zugehen. Zur 
   organisatorischen Erleichterung wird bei 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter um 
   Übermittlung der Vollmachten und 
   Weisungen nach Möglichkeit bis zum 24. Mai 
   2019 gebeten. 
 
   Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir 
   unseren Aktionären auch im Internet unter 
 
   https://ir.nemetschek.com/hv 
 
   zur Verfügung; die Formulare können zudem 
   unter der unter Ziffer 6 angegebenen Adresse 
   bei der Gesellschaft kostenlos angefordert 
   werden. 
4. *Ausliegende Unterlagen* 
 
   Folgende Unterlagen sind ab dem Tag der 
   Einberufung im Internet unter 
 
   https://ir.nemetschek.com/hv 
 
   veröffentlicht: 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung 
 
   - Der Jahresabschluss der Nemetschek SE, der 
     Konzernabschluss, der zusammengefasste 
     Lagebericht für die Nemetschek SE und den 
     Konzern; 
   - der erläuternde Bericht des Vorstands zu 
     den Angaben nach den § 289a Abs. 1 und § 
     315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches; 
   - der Bericht des Aufsichtsrats. 
 
   Zu Punkt 2 der Tagesordnung 
 
   - Der Vorschlag des Vorstands für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns des 
     Geschäftsjahres 2018. 
 
   Zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   - Der Bericht des Vorstands. 
 
   Zu Punkt 8 der Tagesordnung 
 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag vom 28. März 2019 
     zwischen der Nemetschek SE und der NEVARIS 
     Bausoftware GmbH; 
   - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
     Nemetschek SE und der Geschäftsführung der 
     NEVARIS Bausoftware GmbH zum 
     Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
     vom 4. April 2019; 
   - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Nemetschek SE und die Jahresabschlüsse der 
     NEVARIS Bausoftware GmbH für die 
     Geschäftsjahre 2018, 2017 und 2016 sowie 
     die Lageberichte der NEVARIS Bausoftware 
     GmbH für die Geschäftsjahre 2018 und 2017. 
 
   Zu Punkt 9 der Tagesordnung 
 
   - Der Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag vom 28. März 2019 
     zwischen der Nemetschek SE und der MAXON 
     Computer GmbH; 
   - der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
     Nemetschek SE und der Geschäftsführung der 
     MAXON Computer GmbH zum Beherrschungs- und 
     Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2019; 
   - die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     Nemetschek SE sowie die Jahresabschlüsse 
     und Lageberichte der MAXON Computer GmbH 
     für die Geschäftsjahre 2018, 2017 und 
     2016. 
 
   Von der Einberufung der Hauptversammlung an 
   liegen die vorgenannten Unterlagen zudem in 
   den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Konrad-Zuse-Platz 1, 81829 München, zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die 
   vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung selbst ausliegen. Auf 
   Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift der vorgenannten 
   Unterlagen erteilt. 
 
   Die Unterlagen zu TOP 8 liegen von der 
   Einberufung an zudem in den Geschäftsräumen 
   der NEVARIS Bausoftware GmbH, 
   Hanna-Kunath-Str. 1, 28199 Bremen, zur 
   Einsicht aus. 
 
   Die Unterlagen zu TOP 9 liegen von der 
   Einberufung an zudem in den Geschäftsräumen 
   der MAXON Computer GmbH, 
   Max-Planck-Straße 20, 61381 
   Friedrichsdorf, zur Einsicht aus. 
5. *Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß 
   Art. 56 SE-VO, § 50 Abs.2 SEAG, § 122 Abs. 2 
   AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das 
   entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können 
   verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. 
 
   Das Verlangen muss dem Vorstand der 
   Gesellschaft bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des 
   27. April 2019 schriftlich oder in 
   elektronischer Form gemäß §§ 126 Abs. 3, 
   126a BGB (z.B. per E-Mail unter Hinzufügung 
   des Namens des Antragstellers mit 
   qualifizierter elektronischer Signatur) unter 
   der folgenden Adresse zugegangen sein: 
 
   Vorstand der NEMETSCHEK SE 
   Konrad-Zuse-Platz 1 
   81829 München 
 
   E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
   werden - soweit sie nicht bereits mit der 
   Einberufung bekannt gemacht wurden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
   die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem 
   unter 
 
   https://ir.nemetschek.com/hv 
 
   veröffentlicht. 
6. *Weisungen, Anfragen, Anträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären* 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, in der 
   Hauptversammlung gemäß § 126 AktG einen 
   Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
   Tagesordnungspunkt zu stellen und/oder einen 
   Wahlvorschlag gemäß § 127 AktG zu machen 
   (siehe Punkt 5 der Tagesordnung, Wahl des 
   Abschlussprüfers). Gegenanträge nach § 126 
   AktG müssen mit einer Begründung versehen 
   sein. Ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG 
   braucht nicht begründet zu werden. 
 
   Weisungen für von der Gesellschaft benannte 
   Stimmrechtsvertreter, Anfragen, Gegenanträge 
   gemäß § 126 AktG und Wahlvorschläge 
   gemäß § 127 AktG sind ausschließlich 
   zu richten an: 
 
   _NEMETSCHEK SE_ 
   _Investor Relations_ 
   _Konrad-Zuse-Platz 1_ 
   _81829 München_ 
 
   _Telefax: +49 89 540459-444_ 
   _E-Mail: hauptversammlung@nemetschek.com_ 
 
   Bis spätestens zum 13. Mai 2019 (24.00 Uhr) 
   unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge 
   und Wahlvorschläge werden wir unverzüglich 
   unter 
 
   https://ir.nemetschek.com/hv 
 
   ebenso wie etwaige Stellungnahmen der 
   Verwaltung veröffentlichen. Anderweitig 
   adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden 
   nicht berücksichtigt. 
7. *Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs 
   gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft 
   einschließlich der rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen 
   Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns 
   und der in den Konzernabschluss eingebundenen 
   Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur 
   sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
   der Tagesordnung erforderlich ist. 
8. *Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft* 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge 
   von Aktionären, die weitergehenden 
   Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
   nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 
   Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG, Formulare für die Bevollmächtigung von 
   Vertretern sowie weitere Informationen sind 
   auch auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   https://ir.nemetschek.com/hv 
 
   zugänglich. 
9. *Hinweise zum Datenschutz* 
 
   Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung 
   und Durchführung ihrer Hauptversammlung 
   personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und 
   etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten 
   umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort 
   bzw. die Anschrift, eine etwaige 
   E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, 
   die Eintrittskartennummer und die Erteilung 
   etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage 
   des Falls kommen auch weitere personenbezogene 
   Daten in Betracht. 
 
   Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft 
   die verantwortliche Stelle. Der Zweck der 
   Datenverarbeitung ist, den Aktionären und 
   Aktionärsvertretern die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer 
   Rechte vor und während der Hauptversammlung zu 
   ermöglichen. Rechtsgrundlage für die 
   Datenverarbeitung ist Art.?6 Abs.?1 Satz?1 
   lit. c DSGVO. 
 
   Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer 
   Hauptversammlung verschiedene Dienstleister 
   und Berater. Diese erhalten von der 
   Gesellschaft nur solche personenbezogenen 
   Daten, die zur Ausführung des jeweiligen 
   Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister 
   und Berater verarbeiten diese Daten 
   ausschließlich nach Weisung der 
   Gesellschaft. Im Übrigen werden 
   personenbezogene Daten im Rahmen der 
   gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
   Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, 
   namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. 
 
   Die personenbezogenen Daten werden 
   gespeichert, solange dies gesetzlich geboten 
   ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes 
   Interesse an der Speicherung hat, etwa im 
   Falle gerichtlicher oder 
   außergerichtlicher Streitigkeiten aus 
   Anlass der Hauptversammlung. Anschließend 
   werden die personenbezogenen Daten gelöscht. 
 
   Jeder Aktionär hat unter bestimmten 
   gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, 
   Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- 
   und Löschungsrecht mit Blick auf seine 
   personenbezogenen Daten bzw. deren 
   Verarbeitung sowie ein Recht auf 

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April 15, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

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