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Dow Jones News
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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Gelsenkirchen 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Masterflex SE Gelsenkirchen ISIN: DE0005492938 / WKN 549293 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Dienstag, dem 28. Mai 2019, um 11.00 Uhr, im Schloss Horst, 
Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten Lagebericht 
   für die Masterflex SE und den Konzern mit den erläuternden Berichten des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Masterflex SE zum 
   31. Dezember 2018 in Höhe von 13.847.828,73 EUR zur Ausschüttung einer 
   Dividende von 0,07 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, das entspricht 
   insgesamt einem Betrag in Höhe von 673.283,38 EUR, zu verwenden und EUR 
   13.174.545,35 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf die 
   Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 03. Juni 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der 
   Masterflex SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   Masterflex SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die 
   Masterflex SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 28. Mai 2019. Daher sind Neuwahlen erforderlich. 
 
   Dementsprechend sind drei neue Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Absatz 2, Absatz 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut 
   der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung, nachfolgend 'SE-VO') i.V.m. 
   § 17 SEAG und § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziffer 5.4.3) in 
   der Fassung vom 7. Februar 2017 sehen vor, dass die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Unter den Tagesordnungspunkten 
   6a), 6b) und 6c) sollen die Wahlen zum Aufsichtsrat daher einzeln erfolgen. 
 
   a) Wahl von Herrn Georg van Hall zum 
      Aufsichtsrat 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur 
      Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung für das am 31. 
      Dezember 2024 endende Geschäftsjahr 
      beschließt, 
 
      Herrn Dipl.-Kfm. Georg van Hall, 
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 
      Partner der AccountingPartners 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 
      Düsseldorf, wohnhaft in Kerken, 
 
      in den Aufsichtsrat zu wählen. 
   b) Wahl von Herrn Dr. Gerson Link zum 
      Aufsichtsrat 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur 
      Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung für das am 31. 
      Dezember 2024 endende Geschäftsjahr 
      beschließt, 
 
      Herrn Dr. Gerson Link, Vorstand der 
      InnoTec TSS AG, Düsseldorf, wohnhaft in 
      Düsseldorf, 
 
      in den Aufsichtsrat zu wählen. 
   c) Wahl von Herrn Jan van der Zouw zum 
      Aufsichtsrat 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur 
      Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung für das am 31. 
      Dezember 2024 endende Geschäftsjahr 
      beschließt, 
 
      Herrn Jan van der Zouw, vormalig bis 2011 
      CEO bei Eriks NV, Niederlande, aktuell 
      verschiedene Aufsichtsrats-/ 
      Beiratspositionen, u.a. der Den Helder 
      Airport NV, Den Helder (NL), wohnhaft in 
      Amsterdam, Niederlande, 
 
      in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   *Bekanntgabe gemäß Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance Kodex* 
 
   Im Hinblick auf Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodexes wird 
   mitgeteilt, dass Herr Georg van Hall für den Fall seiner Wahl für das Amt des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten nochmals 
   versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
   können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zudem keine für die 
   Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.2 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen den Kandidaten einerseits und 
   der Masterflex SE, deren Konzernunternehmen, den Organen der Masterflex SE 
   oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten 
   Aktien an der Masterflex SE beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind in den nachfolgend aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats 
   oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   a) *Herr Georg van Hall* 
 
       Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       * Keine 
 
       Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * Keine 
   b) *Herr Dr. Gerson Link* 
 
       Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       * Rodenberg Türsysteme AG, Porta 
         Westfalica, 
         (Aufsichtsratsvorsitzender) 
       * Waag & Zübert Value AG, Nürnberg 
 
       Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * Keine 
   c) *Herr Jan van der Zouw* 
 
       Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       * Keine 
       Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * Aufsichtsratsvorsitzender von Den 
         Helder Airport CV, Den Helder, 
         Niederlande 
       * Aufsichtsratsmitglied der Aalberts 
         Industries NV, 
         Langebroek/Niederlande 
       * Aufsichtsratsvorsitzender der Van 
         Wijnen Holding NV, 
         Baarn/Niederlande 
       * Aufsichtsratsvorsitzender der HGG 
         Group BV, Wieringerwerf/Niederlande 
       * Beiratsvorsitzender der VIBA NV, 
         Zoetermeer/Niederlande 
       * Aufsichtsratsvorsitzender bei der 
         LievenseCSO Intra BV, 
         Breda/Niederlande 
 
   Die Lebensläufe der Kandidaten sowie die Übersichten über deren 
   wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden Sie nachfolgend 
   sowie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter 
 
   www.Masterflexgroup.com/Unternehmen/Unsere-Gruppe-im-Ueberblick/Organisation/A 
   ufsichtsrat 
 
   *a) Herr Georg van Hall* 
 
   wohnhaft in Kerken 
 
   *Persönliche Daten* 
 
   Geburtsdatum: 14. Oktober 1957 
 
   Geburtsort: Aldekerk, (heute Kerken) 
 
   *Ausbildung* 
 
   1977        Abitur 
   1977 - 1978 Wehrdienst 
   1978 - 1983 Studium der 
               Betriebswirtschaftslehre an der 
               Technischen Universität Berlin 
               und der University of Illinois 
               at Urbana-Champaign, USA 
               Abschluss: Diplom-Kaufmann 
 
   *Beruflicher Werdegang* 
 
   Seit 2009   Gesellschafter und Partner der 
               AccountingPartners 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
               Düsseldorf 
   Seit 2009   Dozent für Prüfungswesen in der 
               Deutschen Akademie für Steuern, 
               Recht & Wirtschaft, Köln 
   Seit 2005   Eigene Praxis 
   1987 - 2004 Senior, Manager, Partner, 
               zuletzt Mitglied des Vorstands 
               der Rölfs WP Partner AG 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -2-

Düsseldorf und Gesellschafter 
               der RölfsPartner-Gruppe 
   1983 - 1987 Prüfungsassistent, Senior bei 
               Arthur Andersen GmbH 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
               Düsseldorf 
 
   *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:* 
 
   Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer 
 
   *b) Herr Dr. Gerson Link* 
 
   wohnhaft in Düsseldorf 
 
   *Persönliche Daten* 
 
   Geburtsdatum: 05.08.1971 
 
   Geburtsort: Wiesbaden 
 
   *Ausbildung* 
 
   1991 Abitur 
 
   1997 Abschluss Studium der Betriebswirtschaftslehre, Johannes 
   Gutenberg-Universität Mainz 
 
   2001 Promotion (Anreizkompatible Finanzierung durch Mezzanine-Kapital) 
 
   *Beruflicher Werdegang* 
 
   Seit 2009 Gesellschafter GLB GmbH und damit Aktionär InnoTec TSS AG 
 
   Seit 2002 Alleinvorstand der börsennotierten InnoTec TSS AG 
 
   1998 - 2002 Kapitalbeteiligungsgesellschaft der Deutschen 
   Versicherungswirtschaft AG, Beteiligungsmanager und Prokurist 
 
   *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:* 
 
   Vorstand der InnoTec TSS AG 
 
   *c) Herr Jan van der Zouw* 
 
   wohnhaft in Hoorn, Niederlande 
 
   *Persönliche Daten* 
 
   Geburtsdatum: 20.06.1954 
 
   Geburtsort: Den Helder 
 
   *Ausbildung* 
 
   Studium Schiffsingenieurwesen, Nautical College Den Helder, 1971-75, 
   Niederlande 
 
   Studium Maschinenbau in Amsterdam, Marine Technical Institute Amsterdam, 
   1977-78, Niederlande 
 
   *Beruflicher Werdegang* 
 
   2012 - heute Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Van Wijnen NV 
   2012 - heute Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Den Helder Airport 
   2013 - heute Beiratsvorsitzender bei VIBA NV 
   2016 - heute Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Lievense Holding 
   2016 - heute Aufsichtsratsmitglied bei 
                Masterflex SE 
   2012 - heute Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                HGG Group 
   2012-2017    Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Europart GmbH 
   2013-2016    Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Grontmij NV 
   2012-2015    Aufsichtsratsmitglied bei 
                Ammeraal Beltech 
   2003-2013    CEO bei ERIKS NV, ein NYSE 
                Euronext gelistetes Unternehmen 
   1999-2003    Vorstandsmitglied bei Eriks 
                Nederland bv 
   1989-1999    CEO bei Transmark 
                International, Europäischer 
                Branchenmarktführer 
   1987-1989    Vertriebsdirektor bei Econosto 
                Rotterdam 
   1980-1987    Produktmanager bei ERIKS bv 
   1977-1980    Ingenieur bei Stork 
 
   *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:* 
 
   Aufsichtsratsvorsitzender bei Van Wijnen NV 
 
   Aufsichtsratsvorsitzender bei Den Helder Airport 
 
   Beiratsvorsitzender bei VIBA NV 
 
   Aufsichtsratsvorsitzender bei Lievense Holding 
 
   Aufsichtsratsvorsitzender bei HGG Group 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bisherigen 
   bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung und die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2019)* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 24. Juni 2014, 
   Options- und/oder Wandelanleihen auf Aktien der Gesellschaft zu begeben, läuft 
   am 23. Juni 2019 aus. Von ihr ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Um 
   diese Möglichkeit der Kapitalaufnahme auch künftig nutzen zu können, soll eine 
   neue Ermächtigung beschlossen werden. Zur Bedienung der Options- oder 
   Wandlungsrechte bzw. von Options- oder Wandlungspflichten im Fall der 
   Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung des bisherigen 
   bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung ein neues bedingtes 
   Kapital (Bedingtes Kapital 2019) und eine entsprechende Änderung von § 4 
   der Satzung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen* 
 
   aa. Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
       Aktienanzahl, Laufzeit, Verzinsung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
       Mai 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen im 
       Folgenden auch 'Schuldverschreibungen') 
       im Gesamtnennbetrag von bis zu 
       60.000.000 Euro auszugeben. Den Inhabern 
       bzw. Gläubigern von Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend 
       gemeinsam 'Inhaber') können Options- 
       bzw. Wandlungsrechte auf insgesamt bis 
       zu 4.876.230 neue, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       mit einem anteiligen Betrag am 
       Grundkapital von insgesamt bis zu 
       4.876.230,00 Euro nach näherer 
       Maßgabe der Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen gewährt oder es 
       können Wandlungspflichten in 
       entsprechender Höhe begründet werden. 
       Die Schuldverschreibungen sowie die 
       Options- und Wandlungsrechte bzw. 
       -pflichten können mit oder ohne 
       Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die 
       Schuldverschreibungen können mit einer 
       festen oder variablen Verzinsung 
       ausgestattet werden, wobei die 
       Verzinsung auch wie bei einer 
       Gewinnschuldverschreibung vollständig 
       oder teilweise von der Höhe der 
       Dividende der Gesellschaft abhängig sein 
       kann. Die Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen kann auch gegen 
       Erbringung von Sachleistungen erfolgen. 
       Die Schuldverschreibungen können 
       einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
       in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
       verschiedenen Tranchen begeben werden. 
       Alle Teilschuldverschreibungen einer 
       jeweils begebenen Tranche sind mit unter 
       sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
       Pflichten zu versehen. 
   bb. Bezugsrechtsgewährung, 
       Bezugsrechtsausschluss 
 
       Die Aktionäre haben auf von der 
       Gesellschaft begebene 
       Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
       gesetzliches Bezugsrecht. Die 
       Schuldverschreibungen können auch von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       den Mitgliedern eines Konsortiums von 
       Kreditinstituten oder von Kreditinstituten 
       nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
       gleichgestellten Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       i.   Für Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des 
            Bezugsrechtsverhältnisses ergeben; 
       ii.  sofern die Schuldverschreibungen 
            gegen Barleistungen ausgegeben 
            werden und der Ausgabepreis den 
            nach anerkannten 
            finanzmathematischen Grundsätzen 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            der Schuldverschreibungen nicht 
            wesentlich unterschreitet. Diese 
            Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
            nur für Schuldverschreibungen mit 
            Rechten auf Aktien, auf die ein 
            anteiliger Betrag des Grundkapitals 
            von insgesamt nicht mehr als zehn 
            Prozent des Grundkapitals entfällt, 
            und zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung. 
            Auf diese Begrenzung ist die 
            Veräußerung eigener Aktien 
            anzurechnen, sofern sie während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG erfolgt. Ferner sind auf diese 
            Begrenzung diejenigen Aktien 
            anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
            genehmigtem Kapital unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben werden; 
       iii. sofern die Schuldverschreibungen 
            gegen Sachleistungen ausgegeben 
            werden und der Wert der 
            Sachleistung im Vergleich zu dem 
            nach anerkannten 
            finanzmathematischen Grundsätzen 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            der Schuldverschreibungen nicht 
            unangemessen niedrig ist. 
 
       Die Summe der Aktien, die an Inhaber von 
       Schuldverschreibungen, welche nach dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden, darf unter 
       Anrechnung der Aktien, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
       genehmigtem Kapital oder aus einem Bestand 
       eigener Aktien unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen ausgegeben werden, insgesamt 
       20 Prozent des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
       nicht übersteigen, wobei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge 
       unberücksichtigt bleiben. Die Ausgabe von 
       Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen von 
       Aktienoptionsprogrammen, die derzeit bei 
       der Gesellschaft nicht bestehen, stellt 
       keinen Bezugsrechtsausschluss in diesem 
       Sinne dar. 
   cc. Währung, Ausgabe durch 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
 
       Die Schuldverschreibungen können 
       außer in Euro auch - unter 
       Begrenzung auf den entsprechenden 
       Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
       Währung eines OECD-Landes begeben 
       werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze 
       dieser Ermächtigung ist bei Begebung in 
       Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag 
       der Schuldverschreibungen am Tag der 
       Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
       umzurechnen. Die Schuldverschreibungen 
       können auch durch unmittelbare oder 
       mittelbare 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
       Masterflex SE (Gesellschaften, an denen 
       die Masterflex SE unmittelbar oder 
       mittelbar mit Mehrheit der Stimmen und 
       des Kapitals beteiligt ist) begeben 
       werden; in diesem Fall wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats für die Masterflex SE die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen 
       zu übernehmen und den Inhabern solcher 
       Schuldverschreibungen Options- bzw. 
       Wandlungsrechte auf Aktien der 
       Masterflex SE zu gewähren bzw. zu 
       garantieren. 
   dd. Options- und Wandlungsrecht 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden 
       jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
       mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
       den Inhaber nach näherer Maßgabe 
       der vom Vorstand festzulegenden 
       Optionsbedingungen zum Bezug von neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       der Gesellschaft berechtigen. Für auf 
       Euro lautende, durch die Gesellschaft 
       begebene Optionsschuldverschreibungen 
       können die Optionsbedingungen vorsehen, 
       dass der Optionspreis ganz oder 
       teilweise durch Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       erfüllt werden kann. Das 
       Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       gemäß den Optionsbedingungen zu 
       zahlenden Preis für eine Aktie der 
       Gesellschaft. Der anteilige Betrag am 
       Grundkapital, der auf die je 
       Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
       neuen Aktien entfällt, darf den 
       Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen 
       (gegebenenfalls zuzüglich einer baren 
       Zuzahlung) nicht übersteigen. Soweit 
       sich ein Bezug auf Bruchteile von Aktien 
       ergibt, kann vorgesehen werden, dass 
       diese Bruchteile nach Maßgabe der 
       Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen 
       Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
       aufaddiert werden können. 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
       Inhaber der Schuldverschreibungen das 
       Recht, ihre Teilschuldverschreibungen 
       gemäß den vom Vorstand festgelegten 
       Wandelanleihebedingungen in auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft umzutauschen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrages oder des unter 
       dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 
       einer Teilschuldverschreibung durch den 
       in den Wandelanleihebedingungen 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft. Das 
       Umtauschverhältnis kann auf eine volle 
       Zahl auf- oder abgerundet werden, soweit 
       nicht vorgesehen wird, dass rechnerisch 
       Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien 
       gewährt werden, die nach Maßgabe 
       der Wandelanleihebedingungen zum Bezug 
       ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
       Ferner kann eine in bar zu leistende 
       Zuzahlung festgesetzt werden. Der 
       anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf die Wandlung je 
       Teilschuldverschreibung entfällt, darf 
       den Nennbetrag der einzelnen 
       Teilschuldverschreibung bzw. den unter 
       dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag 
       einer Teilschuldverschreibung nicht 
       übersteigen, soweit die Differenz nicht 
       durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten 
       gedeckt ist. 
   ee. Options- und Wandlungspflicht 
 
       Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können auch eine 
       Options- bzw. Wandlungspflicht 
       (Mandatory Convertible) zum Ende der 
       Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt 
       (nachfolgend jeweils auch 
       'Endfälligkeit') begründen oder das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
       Endfälligkeit den Inhabern der 
       Schuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise an Stelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. In diesen 
       Fällen kann der Options- oder 
       Wandlungspreis für eine Aktie dem 
       (ungewichteten) durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft 
       im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) 
       der Deutsche Börse AG während der zehn 
       Börsentage vor oder nach dem Tag der 
       Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
       dieser unterhalb des unter der 
       nachfolgenden lit. gg. genannten 
       Mindestpreises liegt. Die §§ 9 Absatz 1, 
       199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
   ff. Gewährung neuer oder bestehender Aktien; 
       Geldzahlung 
 
       Die Gesellschaft kann im Fall der 
       Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei 
       der Erfüllung von Options- oder 
       Wandlungspflichten nach ihrer Wahl 
       entweder neue Aktien aus bedingtem 
       Kapital oder bereits bestehende Aktien 
       der Gesellschaft oder Aktien einer 
       anderen börsennotierten Gesellschaft 
       gewähren, gegebenenfalls zuzüglich einer 
       baren Zuzahlung. Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können auch das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall 
       der Optionsausübung oder Wandlung bzw. 
       bei der Erfüllung der Options- oder 
       Wandlungspflichten nicht Aktien zu 
       gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
       zahlen, der sich aus der Anzahl der 
       anderenfalls zu liefernden Aktien und 
       dem ungewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
       oder in einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem während eines 
       Referenzzeitraums von drei bis zehn 
       Börsentagen vor oder nach der 
       Optionsausübung bzw. Erklärung der 
       Wandlung ergibt. §§ 9 Absatz 1, 199 
       Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
   gg. Optionspreis, Wandlungspreis, 
       wertwahrende Anpassung des Options- oder 
       Wandlungspreises 
 
       Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
       Wandlungspreis für eine Aktie der 
       Gesellschaft muss - auch bei einem 
       variablen Umtauschverhältnis bzw. 
       Options- oder Wandlungspreis - entweder 
       mindestens 80 Prozent des ungewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurses der 
       Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
       der Deutsche Börse AG oder in einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem während 
       eines Referenzzeitraums von zehn 
       Börsentagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Begebung der Options- oder 
       Wandelanleihe entsprechen oder - für den 
       Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
       wenn (i) ein Bezugsrechtshandel 
       stattfindet, mindestens 80 Prozent des 
       ungewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
       oder in einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem während der Tage 
       entsprechen, an denen die Bezugsrechte 
       auf die Schuldverschreibungen an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt 
       werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
       Börsentage des Bezugsrechtshandels oder 
       wenn (ii) kein Bezugsrechtshandel 
       stattfindet, mindestens 80 Prozent des 
       nicht gewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
       oder in einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom 
       Beginn der Bezugsfrist bis zum Tag vor 
       der Bekanntmachung der endgültigen 
       Festlegung der Konditionen 
       (einschließlich) entsprechen. Die 
       §§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG bleiben 
       unberührt. 
 
       Eine hiervon abweichende Festsetzung des 
       Options- bzw. Wandlungspreises bei 
       Bestehen einer Options- oder 
       Wandlungspflicht oder eines 
       Wandlungsrechts der Gesellschaft 
       gemäß vorstehender lit. ee) bleibt 
       hiervon unberührt. 
 
       Der Options- oder Wandlungspreis kann 
       unbeschadet der §§ 9 Absatz 1, 199 
       Absatz 2 AktG aufgrund einer 
       Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
       Bestimmung der Anleihebedingungen 
       ermäßigt werden, wenn die 
       Gesellschaft während der Options- oder 
       Wandlungsfrist das Grundkapital unter 
       Einräumung eines ausschließlichen 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder 
       durch Kapitalerhöhung aus 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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