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Dow Jones News
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DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Gelsenkirchen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Masterflex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Masterflex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Gelsenkirchen 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Masterflex SE Gelsenkirchen ISIN: DE0005492938 / WKN 549293 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft 
werden hiermit zu der am Dienstag, dem 28. Mai 2019, um 11.00 Uhr, im Schloss Horst, 
Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten Lagebericht 
   für die Masterflex SE und den Konzern mit den erläuternden Berichten des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist 
   damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher zu diesem 
   Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Masterflex SE zum 
   31. Dezember 2018 in Höhe von 13.847.828,73 EUR zur Ausschüttung einer 
   Dividende von 0,07 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, das entspricht 
   insgesamt einem Betrag in Höhe von 673.283,38 EUR, zu verwenden und EUR 
   13.174.545,35 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf die 
   Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 03. Juni 2019, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der 
   Masterflex SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   Masterflex SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die 
   Masterflex SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der 
   Hauptversammlung am 28. Mai 2019. Daher sind Neuwahlen erforderlich. 
 
   Dementsprechend sind drei neue Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Absatz 2, Absatz 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut 
   der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung, nachfolgend 'SE-VO') i.V.m. 
   § 17 SEAG und § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Die Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Ziffer 5.4.3) in 
   der Fassung vom 7. Februar 2017 sehen vor, dass die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   als Einzelwahlen durchgeführt werden sollen. Unter den Tagesordnungspunkten 
   6a), 6b) und 6c) sollen die Wahlen zum Aufsichtsrat daher einzeln erfolgen. 
 
   a) Wahl von Herrn Georg van Hall zum 
      Aufsichtsrat 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur 
      Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung für das am 31. 
      Dezember 2024 endende Geschäftsjahr 
      beschließt, 
 
      Herrn Dipl.-Kfm. Georg van Hall, 
      Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 
      Partner der AccountingPartners 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 
      Düsseldorf, wohnhaft in Kerken, 
 
      in den Aufsichtsrat zu wählen. 
   b) Wahl von Herrn Dr. Gerson Link zum 
      Aufsichtsrat 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur 
      Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung für das am 31. 
      Dezember 2024 endende Geschäftsjahr 
      beschließt, 
 
      Herrn Dr. Gerson Link, Vorstand der 
      InnoTec TSS AG, Düsseldorf, wohnhaft in 
      Düsseldorf, 
 
      in den Aufsichtsrat zu wählen. 
   c) Wahl von Herrn Jan van der Zouw zum 
      Aufsichtsrat 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur 
      Beendigung derjenigen Hauptversammlung, 
      die über die Entlastung für das am 31. 
      Dezember 2024 endende Geschäftsjahr 
      beschließt, 
 
      Herrn Jan van der Zouw, vormalig bis 2011 
      CEO bei Eriks NV, Niederlande, aktuell 
      verschiedene Aufsichtsrats-/ 
      Beiratspositionen, u.a. der Den Helder 
      Airport NV, Den Helder (NL), wohnhaft in 
      Amsterdam, Niederlande, 
 
      in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   *Bekanntgabe gemäß Ziffer 5.4.3 Deutscher Corporate Governance Kodex* 
 
   Im Hinblick auf Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodexes wird 
   mitgeteilt, dass Herr Georg van Hall für den Fall seiner Wahl für das Amt des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden kandidiert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten nochmals 
   versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen 
   können. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zudem keine für die 
   Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.2 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex zwischen den Kandidaten einerseits und 
   der Masterflex SE, deren Konzernunternehmen, den Organen der Masterflex SE 
   oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten 
   Aktien an der Masterflex SE beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind in den nachfolgend aufgeführten 
   Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats 
   oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   a) *Herr Georg van Hall* 
 
       Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       * Keine 
 
       Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * Keine 
   b) *Herr Dr. Gerson Link* 
 
       Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       * Rodenberg Türsysteme AG, Porta 
         Westfalica, 
         (Aufsichtsratsvorsitzender) 
       * Waag & Zübert Value AG, Nürnberg 
 
       Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * Keine 
   c) *Herr Jan van der Zouw* 
 
       Mitgliedschaften in anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       * Keine 
       Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * Aufsichtsratsvorsitzender von Den 
         Helder Airport CV, Den Helder, 
         Niederlande 
       * Aufsichtsratsmitglied der Aalberts 
         Industries NV, 
         Langebroek/Niederlande 
       * Aufsichtsratsvorsitzender der Van 
         Wijnen Holding NV, 
         Baarn/Niederlande 
       * Aufsichtsratsvorsitzender der HGG 
         Group BV, Wieringerwerf/Niederlande 
       * Beiratsvorsitzender der VIBA NV, 
         Zoetermeer/Niederlande 
       * Aufsichtsratsvorsitzender bei der 
         LievenseCSO Intra BV, 
         Breda/Niederlande 
 
   Die Lebensläufe der Kandidaten sowie die Übersichten über deren 
   wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden Sie nachfolgend 
   sowie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter 
 
   www.Masterflexgroup.com/Unternehmen/Unsere-Gruppe-im-Ueberblick/Organisation/A 
   ufsichtsrat 
 
   *a) Herr Georg van Hall* 
 
   wohnhaft in Kerken 
 
   *Persönliche Daten* 
 
   Geburtsdatum: 14. Oktober 1957 
 
   Geburtsort: Aldekerk, (heute Kerken) 
 
   *Ausbildung* 
 
   1977        Abitur 
   1977 - 1978 Wehrdienst 
   1978 - 1983 Studium der 
               Betriebswirtschaftslehre an der 
               Technischen Universität Berlin 
               und der University of Illinois 
               at Urbana-Champaign, USA 
               Abschluss: Diplom-Kaufmann 
 
   *Beruflicher Werdegang* 
 
   Seit 2009   Gesellschafter und Partner der 
               AccountingPartners 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
               Düsseldorf 
   Seit 2009   Dozent für Prüfungswesen in der 
               Deutschen Akademie für Steuern, 
               Recht & Wirtschaft, Köln 
   Seit 2005   Eigene Praxis 
   1987 - 2004 Senior, Manager, Partner, 
               zuletzt Mitglied des Vorstands 
               der Rölfs WP Partner AG 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -2-

Düsseldorf und Gesellschafter 
               der RölfsPartner-Gruppe 
   1983 - 1987 Prüfungsassistent, Senior bei 
               Arthur Andersen GmbH 
               Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
               Düsseldorf 
 
   *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:* 
 
   Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer 
 
   *b) Herr Dr. Gerson Link* 
 
   wohnhaft in Düsseldorf 
 
   *Persönliche Daten* 
 
   Geburtsdatum: 05.08.1971 
 
   Geburtsort: Wiesbaden 
 
   *Ausbildung* 
 
   1991 Abitur 
 
   1997 Abschluss Studium der Betriebswirtschaftslehre, Johannes 
   Gutenberg-Universität Mainz 
 
   2001 Promotion (Anreizkompatible Finanzierung durch Mezzanine-Kapital) 
 
   *Beruflicher Werdegang* 
 
   Seit 2009 Gesellschafter GLB GmbH und damit Aktionär InnoTec TSS AG 
 
   Seit 2002 Alleinvorstand der börsennotierten InnoTec TSS AG 
 
   1998 - 2002 Kapitalbeteiligungsgesellschaft der Deutschen 
   Versicherungswirtschaft AG, Beteiligungsmanager und Prokurist 
 
   *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:* 
 
   Vorstand der InnoTec TSS AG 
 
   *c) Herr Jan van der Zouw* 
 
   wohnhaft in Hoorn, Niederlande 
 
   *Persönliche Daten* 
 
   Geburtsdatum: 20.06.1954 
 
   Geburtsort: Den Helder 
 
   *Ausbildung* 
 
   Studium Schiffsingenieurwesen, Nautical College Den Helder, 1971-75, 
   Niederlande 
 
   Studium Maschinenbau in Amsterdam, Marine Technical Institute Amsterdam, 
   1977-78, Niederlande 
 
   *Beruflicher Werdegang* 
 
   2012 - heute Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Van Wijnen NV 
   2012 - heute Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Den Helder Airport 
   2013 - heute Beiratsvorsitzender bei VIBA NV 
   2016 - heute Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Lievense Holding 
   2016 - heute Aufsichtsratsmitglied bei 
                Masterflex SE 
   2012 - heute Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                HGG Group 
   2012-2017    Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Europart GmbH 
   2013-2016    Aufsichtsratsvorsitzender bei 
                Grontmij NV 
   2012-2015    Aufsichtsratsmitglied bei 
                Ammeraal Beltech 
   2003-2013    CEO bei ERIKS NV, ein NYSE 
                Euronext gelistetes Unternehmen 
   1999-2003    Vorstandsmitglied bei Eriks 
                Nederland bv 
   1989-1999    CEO bei Transmark 
                International, Europäischer 
                Branchenmarktführer 
   1987-1989    Vertriebsdirektor bei Econosto 
                Rotterdam 
   1980-1987    Produktmanager bei ERIKS bv 
   1977-1980    Ingenieur bei Stork 
 
   *Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:* 
 
   Aufsichtsratsvorsitzender bei Van Wijnen NV 
 
   Aufsichtsratsvorsitzender bei Den Helder Airport 
 
   Beiratsvorsitzender bei VIBA NV 
 
   Aufsichtsratsvorsitzender bei Lievense Holding 
 
   Aufsichtsratsvorsitzender bei HGG Group 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses, 
   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals unter Aufhebung des bisherigen 
   bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung und die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 6 der Satzung (Bedingtes Kapital 2019)* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 24. Juni 2014, 
   Options- und/oder Wandelanleihen auf Aktien der Gesellschaft zu begeben, läuft 
   am 23. Juni 2019 aus. Von ihr ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Um 
   diese Möglichkeit der Kapitalaufnahme auch künftig nutzen zu können, soll eine 
   neue Ermächtigung beschlossen werden. Zur Bedienung der Options- oder 
   Wandlungsrechte bzw. von Options- oder Wandlungspflichten im Fall der 
   Ausnutzung der neuen Ermächtigung soll zudem unter Aufhebung des bisherigen 
   bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung ein neues bedingtes 
   Kapital (Bedingtes Kapital 2019) und eine entsprechende Änderung von § 4 
   der Satzung beschlossen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen* 
 
   aa. Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
       Aktienanzahl, Laufzeit, Verzinsung 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
       Mai 2024 einmalig oder mehrmals auf den 
       Inhaber oder auf den Namen lautende 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen im 
       Folgenden auch 'Schuldverschreibungen') 
       im Gesamtnennbetrag von bis zu 
       60.000.000 Euro auszugeben. Den Inhabern 
       bzw. Gläubigern von Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen (nachfolgend 
       gemeinsam 'Inhaber') können Options- 
       bzw. Wandlungsrechte auf insgesamt bis 
       zu 4.876.230 neue, auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       mit einem anteiligen Betrag am 
       Grundkapital von insgesamt bis zu 
       4.876.230,00 Euro nach näherer 
       Maßgabe der Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen gewährt oder es 
       können Wandlungspflichten in 
       entsprechender Höhe begründet werden. 
       Die Schuldverschreibungen sowie die 
       Options- und Wandlungsrechte bzw. 
       -pflichten können mit oder ohne 
       Laufzeitbegrenzung begeben werden. Die 
       Schuldverschreibungen können mit einer 
       festen oder variablen Verzinsung 
       ausgestattet werden, wobei die 
       Verzinsung auch wie bei einer 
       Gewinnschuldverschreibung vollständig 
       oder teilweise von der Höhe der 
       Dividende der Gesellschaft abhängig sein 
       kann. Die Ausgabe von 
       Schuldverschreibungen kann auch gegen 
       Erbringung von Sachleistungen erfolgen. 
       Die Schuldverschreibungen können 
       einmalig oder mehrmals, insgesamt oder 
       in Teilen sowie auch gleichzeitig in 
       verschiedenen Tranchen begeben werden. 
       Alle Teilschuldverschreibungen einer 
       jeweils begebenen Tranche sind mit unter 
       sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
       Pflichten zu versehen. 
   bb. Bezugsrechtsgewährung, 
       Bezugsrechtsausschluss 
 
       Die Aktionäre haben auf von der 
       Gesellschaft begebene 
       Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
       gesetzliches Bezugsrecht. Die 
       Schuldverschreibungen können auch von 
       einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
       den Mitgliedern eines Konsortiums von 
       Kreditinstituten oder von Kreditinstituten 
       nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
       gleichgestellten Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       Schuldverschreibungen in folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       i.   Für Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund des 
            Bezugsrechtsverhältnisses ergeben; 
       ii.  sofern die Schuldverschreibungen 
            gegen Barleistungen ausgegeben 
            werden und der Ausgabepreis den 
            nach anerkannten 
            finanzmathematischen Grundsätzen 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            der Schuldverschreibungen nicht 
            wesentlich unterschreitet. Diese 
            Ermächtigung zum 
            Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
            nur für Schuldverschreibungen mit 
            Rechten auf Aktien, auf die ein 
            anteiliger Betrag des Grundkapitals 
            von insgesamt nicht mehr als zehn 
            Prozent des Grundkapitals entfällt, 
            und zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
            der Ausübung dieser Ermächtigung. 
            Auf diese Begrenzung ist die 
            Veräußerung eigener Aktien 
            anzurechnen, sofern sie während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG erfolgt. Ferner sind auf diese 
            Begrenzung diejenigen Aktien 
            anzurechnen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
            genehmigtem Kapital unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben werden; 
       iii. sofern die Schuldverschreibungen 
            gegen Sachleistungen ausgegeben 
            werden und der Wert der 
            Sachleistung im Vergleich zu dem 
            nach anerkannten 
            finanzmathematischen Grundsätzen 
            ermittelten theoretischen Marktwert 
            der Schuldverschreibungen nicht 
            unangemessen niedrig ist. 
 
       Die Summe der Aktien, die an Inhaber von 
       Schuldverschreibungen, welche nach dieser 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden, darf unter 
       Anrechnung der Aktien, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
       genehmigtem Kapital oder aus einem Bestand 
       eigener Aktien unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen ausgegeben werden, insgesamt 
       20 Prozent des im Zeitpunkt der 
       Beschlussfassung der Hauptversammlung 
       bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft 
       oder - falls dieser Wert geringer ist - im 
       Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
       nicht übersteigen, wobei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -3-

Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge 
       unberücksichtigt bleiben. Die Ausgabe von 
       Bezugsrechten oder Aktien im Rahmen von 
       Aktienoptionsprogrammen, die derzeit bei 
       der Gesellschaft nicht bestehen, stellt 
       keinen Bezugsrechtsausschluss in diesem 
       Sinne dar. 
   cc. Währung, Ausgabe durch 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
 
       Die Schuldverschreibungen können 
       außer in Euro auch - unter 
       Begrenzung auf den entsprechenden 
       Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
       Währung eines OECD-Landes begeben 
       werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze 
       dieser Ermächtigung ist bei Begebung in 
       Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag 
       der Schuldverschreibungen am Tag der 
       Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
       umzurechnen. Die Schuldverschreibungen 
       können auch durch unmittelbare oder 
       mittelbare 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
       Masterflex SE (Gesellschaften, an denen 
       die Masterflex SE unmittelbar oder 
       mittelbar mit Mehrheit der Stimmen und 
       des Kapitals beteiligt ist) begeben 
       werden; in diesem Fall wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats für die Masterflex SE die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen 
       zu übernehmen und den Inhabern solcher 
       Schuldverschreibungen Options- bzw. 
       Wandlungsrechte auf Aktien der 
       Masterflex SE zu gewähren bzw. zu 
       garantieren. 
   dd. Options- und Wandlungsrecht 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden 
       jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
       mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
       den Inhaber nach näherer Maßgabe 
       der vom Vorstand festzulegenden 
       Optionsbedingungen zum Bezug von neuen, 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
       der Gesellschaft berechtigen. Für auf 
       Euro lautende, durch die Gesellschaft 
       begebene Optionsschuldverschreibungen 
       können die Optionsbedingungen vorsehen, 
       dass der Optionspreis ganz oder 
       teilweise durch Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       erfüllt werden kann. Das 
       Bezugsverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags einer 
       Teilschuldverschreibung durch den 
       gemäß den Optionsbedingungen zu 
       zahlenden Preis für eine Aktie der 
       Gesellschaft. Der anteilige Betrag am 
       Grundkapital, der auf die je 
       Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
       neuen Aktien entfällt, darf den 
       Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen 
       (gegebenenfalls zuzüglich einer baren 
       Zuzahlung) nicht übersteigen. Soweit 
       sich ein Bezug auf Bruchteile von Aktien 
       ergibt, kann vorgesehen werden, dass 
       diese Bruchteile nach Maßgabe der 
       Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen 
       Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
       aufaddiert werden können. 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
       Inhaber der Schuldverschreibungen das 
       Recht, ihre Teilschuldverschreibungen 
       gemäß den vom Vorstand festgelegten 
       Wandelanleihebedingungen in auf den 
       Inhaber lautende Stückaktien der 
       Gesellschaft umzutauschen. Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrages oder des unter 
       dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 
       einer Teilschuldverschreibung durch den 
       in den Wandelanleihebedingungen 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Aktie der Gesellschaft. Das 
       Umtauschverhältnis kann auf eine volle 
       Zahl auf- oder abgerundet werden, soweit 
       nicht vorgesehen wird, dass rechnerisch 
       Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien 
       gewährt werden, die nach Maßgabe 
       der Wandelanleihebedingungen zum Bezug 
       ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
       Ferner kann eine in bar zu leistende 
       Zuzahlung festgesetzt werden. Der 
       anteilige Betrag des Grundkapitals, der 
       auf die Wandlung je 
       Teilschuldverschreibung entfällt, darf 
       den Nennbetrag der einzelnen 
       Teilschuldverschreibung bzw. den unter 
       dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag 
       einer Teilschuldverschreibung nicht 
       übersteigen, soweit die Differenz nicht 
       durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten 
       gedeckt ist. 
   ee. Options- und Wandlungspflicht 
 
       Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können auch eine 
       Options- bzw. Wandlungspflicht 
       (Mandatory Convertible) zum Ende der 
       Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt 
       (nachfolgend jeweils auch 
       'Endfälligkeit') begründen oder das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
       Endfälligkeit den Inhabern der 
       Schuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise an Stelle der Zahlung des 
       fälligen Geldbetrags Aktien der 
       Gesellschaft zu gewähren. In diesen 
       Fällen kann der Options- oder 
       Wandlungspreis für eine Aktie dem 
       (ungewichteten) durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft 
       im Xetra-Handel (oder Nachfolgesystem) 
       der Deutsche Börse AG während der zehn 
       Börsentage vor oder nach dem Tag der 
       Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
       dieser unterhalb des unter der 
       nachfolgenden lit. gg. genannten 
       Mindestpreises liegt. Die §§ 9 Absatz 1, 
       199 Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
   ff. Gewährung neuer oder bestehender Aktien; 
       Geldzahlung 
 
       Die Gesellschaft kann im Fall der 
       Optionsausübung oder Wandlung bzw. bei 
       der Erfüllung von Options- oder 
       Wandlungspflichten nach ihrer Wahl 
       entweder neue Aktien aus bedingtem 
       Kapital oder bereits bestehende Aktien 
       der Gesellschaft oder Aktien einer 
       anderen börsennotierten Gesellschaft 
       gewähren, gegebenenfalls zuzüglich einer 
       baren Zuzahlung. Die Bedingungen der 
       Schuldverschreibungen können auch das 
       Recht der Gesellschaft vorsehen, im Fall 
       der Optionsausübung oder Wandlung bzw. 
       bei der Erfüllung der Options- oder 
       Wandlungspflichten nicht Aktien zu 
       gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
       zahlen, der sich aus der Anzahl der 
       anderenfalls zu liefernden Aktien und 
       dem ungewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
       oder in einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem während eines 
       Referenzzeitraums von drei bis zehn 
       Börsentagen vor oder nach der 
       Optionsausübung bzw. Erklärung der 
       Wandlung ergibt. §§ 9 Absatz 1, 199 
       Absatz 2 AktG bleiben unberührt. 
   gg. Optionspreis, Wandlungspreis, 
       wertwahrende Anpassung des Options- oder 
       Wandlungspreises 
 
       Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
       Wandlungspreis für eine Aktie der 
       Gesellschaft muss - auch bei einem 
       variablen Umtauschverhältnis bzw. 
       Options- oder Wandlungspreis - entweder 
       mindestens 80 Prozent des ungewichteten 
       durchschnittlichen Schlusskurses der 
       Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel 
       der Deutsche Börse AG oder in einem 
       entsprechenden Nachfolgesystem während 
       eines Referenzzeitraums von zehn 
       Börsentagen vor dem Tag der 
       Beschlussfassung durch den Vorstand über 
       die Begebung der Options- oder 
       Wandelanleihe entsprechen oder - für den 
       Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
       wenn (i) ein Bezugsrechtshandel 
       stattfindet, mindestens 80 Prozent des 
       ungewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
       oder in einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem während der Tage 
       entsprechen, an denen die Bezugsrechte 
       auf die Schuldverschreibungen an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt 
       werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
       Börsentage des Bezugsrechtshandels oder 
       wenn (ii) kein Bezugsrechtshandel 
       stattfindet, mindestens 80 Prozent des 
       nicht gewichteten durchschnittlichen 
       Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft 
       im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG 
       oder in einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom 
       Beginn der Bezugsfrist bis zum Tag vor 
       der Bekanntmachung der endgültigen 
       Festlegung der Konditionen 
       (einschließlich) entsprechen. Die 
       §§ 9 Absatz 1, 199 Absatz 2 AktG bleiben 
       unberührt. 
 
       Eine hiervon abweichende Festsetzung des 
       Options- bzw. Wandlungspreises bei 
       Bestehen einer Options- oder 
       Wandlungspflicht oder eines 
       Wandlungsrechts der Gesellschaft 
       gemäß vorstehender lit. ee) bleibt 
       hiervon unberührt. 
 
       Der Options- oder Wandlungspreis kann 
       unbeschadet der §§ 9 Absatz 1, 199 
       Absatz 2 AktG aufgrund einer 
       Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
       Bestimmung der Anleihebedingungen 
       ermäßigt werden, wenn die 
       Gesellschaft während der Options- oder 
       Wandlungsfrist das Grundkapital unter 
       Einräumung eines ausschließlichen 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder 
       durch Kapitalerhöhung aus 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -4-

Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere 
       Options- oder Wandelanleihen begibt und 
       den Inhabern zuvor ausgegebener 
       Schuldverschreibungen dabei jeweils kein 
       Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
       wird, wie es ihnen nach Ausübung der 
       Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei 
       Erfüllung der Options- oder 
       Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
       würde. Eine solche Ermäßigung des 
       Options- oder Wandlungspreises kann auch 
       durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
       Options- oder Wandlungsrechts oder bei 
       der Erfüllung einer Options- oder 
       Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
       Anleihebedingungen können im Rahmen 
       einer Verwässerungsschutzklausel ferner 
       vorsehen, dass den Inhabern der 
       Schuldverschreibungen zusätzliche 
       Options- und Wandlungsrechte auch auf 
       Aktien aus einem bedingten Kapital der 
       Gesellschaft oder auf von der 
       Gesellschaft erworbene eigene Aktien 
       gewährt werden, sofern insoweit 
       bedingtes Kapital bzw. eigene Aktien der 
       Gesellschaft zur Verfügung stehen. 
       Schließlich können die 
       Anleihebedingungen für den Fall einer 
       Kapitalherabsetzung eine Anpassung der 
       Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
       -pflichten vorsehen. 
   hh. Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
       Einzelheiten 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung der Schuldverschreibungen 
       festzulegen, insbesondere Zinssatz, Art 
       der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit 
       und Stückelung, 
       Verwässerungsschutzbestimmungen, 
       Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im 
       vorgenannten Rahmen den Options- bzw. 
       Wandlungspreis, Umtauschmodalitäten bei 
       Umtauschberechtigung und/oder Umtausch- 
       oder Wandlungspflichten sowie Rechte der 
       Gesellschaft zur vorzeitigen Wandlung 
       von Schuldverschreibungen. 
 
   b) *Aufhebung des bisherigen bedingten 
      Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der 
      Satzung und Schaffung eines neuen 
      Bedingten Kapitals 2019 gemäß eines 
      neuen § 4 Absatz 6 der Satzung* 
 
   aa. Das gemäß Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 24. Juni 2014 
       beschlossene und in § 4 Absatz 6 der 
       Satzung enthaltene bedingte Kapital wird 
       aufgehoben. 
   bb. Das Grundkapital der Gesellschaft wird 
       um bis zu 4.876.230,00 Euro durch 
       Ausgabe von bis zu 4.876.230 neuen, auf 
       den Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
       Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht. 
       Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
       Sicherung der Gewährung von 
       Optionsrechten und der Vereinbarung von 
       Optionspflichten nach Maßgabe der 
       Optionsbedingungen an die Inhaber von 
       Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. 
       der Sicherung der Erfüllung von 
       Wandlungsrechten und der Erfüllung von 
       Wandlungspflichten nach Maßgabe der 
       Wandelanleihebedingungen an die Inhaber 
       von Wandelanleihen, die jeweils aufgrund 
       der vorstehenden Ermächtigung gemäß 
       lit. a von der Gesellschaft in der Zeit 
       bis zum 27. Mai 2024 begeben bzw. 
       garantiert werden. Die bedingte 
       Kapitalerhöhung ist nur im Fall der 
       Begebung der Options- bzw. 
       Wandelanleihen und nur insoweit 
       durchzuführen, wie die Inhaber der 
       Optionsscheine bzw. der Wandelanleihen 
       von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
       Gebrauch machen oder eine Options- bzw. 
       Wandlungspflicht (auch im Fall der 
       Ausübung eines entsprechenden Wahlrechts 
       der Gesellschaft) erfüllt werden soll. 
       Die neuen Aktien nehmen jeweils vom 
       Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
       sie entstehen, am Gewinn teil. Der 
       Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der 
       bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   c) Änderung der Satzung 
 
      § 4 Absatz 6 der Satzung (Höhe und 
      Einteilung des Grundkapitals) wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '6. Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu 4.876.230,00 Euro 
          durch Ausgabe von bis zu 4.876.230 
          neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stammaktien ohne Nennbetrag 
          (Stückaktien) bedingt erhöht. Die 
          bedingte Kapitalerhöhung dient der 
          Sicherung der Gewährung von 
          Optionsrechten und der Vereinbarung 
          von Optionspflichten nach 
          Maßgabe der 
          Optionsanleihebedingungen an die 
          Inhaber bzw. Gläubiger von 
          Optionsscheinen aus Optionsanleihen 
          bzw. der Sicherung der Erfüllung von 
          Wandlungsrechten und der Erfüllung 
          von Wandlungspflichten nach 
          Maßgabe der 
          Wandelanleihebedingungen an die 
          Inhaber bzw. Gläubiger von 
          Wandelanleihen, die jeweils aufgrund 
          des Beschlusses der Hauptversammlung 
          vom 28. Mai 2019 von der 
          Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. 
          Mai 2024 begeben werden. Die 
          bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
          Fall der Begebung der Options- bzw. 
          Wandelanleihen und nur insoweit 
          durchzuführen, wie die Inhaber bzw. 
          Gläubiger der Optionsscheine bzw. 
          der Wandelanleihen von ihren 
          Options- bzw. Wandlungsrechten 
          Gebrauch machen oder eine Options- 
          bzw. Wandlungspflicht (auch im Fall 
          der Ausübung eines entsprechenden 
          Wahlrechts der Gesellschaft) erfüllt 
          werden soll. Die neuen Aktien nehmen 
          jeweils vom Beginn des 
          Geschäftsjahres an, in dem sie 
          entstehen, am Gewinn teil. Der 
          Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Durchführung der bedingten 
          Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
          _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 
          4 Absatz 6 der Satzung entsprechend 
          der jeweiligen Inanspruchnahme des 
          bedingten Kapitals und nach Ablauf 
          sämtlicher Options- bzw. 
          Wandlungsfristen zu ändern.'_ 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 der Beschlussfassung über die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
   zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i. V .m. § 186 
   Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
   Die Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
   nachfolgend auch 'Schuldverschreibungen') bietet attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten. Die bisherige Ermächtigung der Hauptversammlung 
   vom 24. Juni 2014 über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelanleihen und zum Bezugsrechtsausschluss, von der bislang kein Gebrauch 
   gemacht wurde, läuft am 23. Juni 2019 und damit kurz nach der diesjährigen 
   ordentlichen Hauptversammlung aus. Sie soll daher durch eine neue Ermächtigung 
   ersetzt werden. Zur Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der 
   Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der 
   Optionsanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsscheinen 
   aus Optionsanleihen bzw. zur Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und 
   der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der 
   Wandelanleihebedingungen an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelanleihen 
   (Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsscheinen aus Optionsanleihen und Inhaber 
   bzw. Gläubiger von Wandelanleihen nachfolgend auch 'Inhaber') sollen unter 
   Aufhebung des bisherigen bedingten Kapitals gemäß § 4 Absatz 6 der 
   Satzung ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2019) und eine 
   entsprechende Änderung von § 4 Absatz 6 der Satzung beschlossen werden. 
 
   Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu 60.000.000 Euro und die Schaffung des 
   dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 4.876.230,00 Euro sollen die 
   Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert 
   werden. Die Ermächtigung macht es möglich, zusätzlich zu den klassischen 
   Formen der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme, je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen und hierdurch die 
   Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft zu 
   schaffen. Die Emission von Schuldverschreibungen erlaubt die Aufnahme von 
   Fremdkapital zu attraktiven Konditionen. Die Einräumung von Options- oder 
   Wandlungsrechten bzw. die Aufnahme von Wandlungspflichten oder 
   Wandlungsrechten zugunsten der Gesellschaft eröffnet der Gesellschaft 
   außerdem die Chance, dass ihr die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   aufgenommenen Gelder ganz oder zum Teil als Eigenkapital erhalten bleiben bzw. 
   je nach Ausgestaltung sowohl für Bonitätsprüfungen als auch für bilanzielle 
   Zwecke bereits vor Optionsausübung bzw. Wandlung als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden können. Die erzielten Options- bzw. 
   Wandlungsprämien sowie eine etwaige Eigenkapitaleinstufung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die Ermächtigung sieht keine 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -5-

Laufzeitbegrenzung vor, da der Vorstand bei Gestaltung der jeweiligen 
   Bedingungen der Schuldverschreibung bei Ausnutzung der Ermächtigung nicht 
   darin beschränkt werden soll, die Laufzeit entsprechend den dann geltenden 
   Bedürfnissen des Kapitalmarkts festzulegen. Die Ermächtigung gibt der 
   Gesellschaft ferner die erforderliche Flexibilität, je nach Marktlage den 
   deutschen Kapitalmarkt oder, insbesondere über 
   Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften, auch den internationalen Kapitalmarkt in 
   Anspruch zu nehmen. 
 
   Die Schuldverschreibungen können beispielsweise zur Refinanzierung des Erwerbs 
   von Unternehmensbeteiligungen, Grundbesitz und anderen Wirtschaftsgütern oder 
   zur Ablösung bestehender Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der 
   Gesellschaft ausgegeben werden. Insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen eröffnet sich so dem Vorstand mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats ein Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden 
   flexiblen und zeitnahen Finanzierung. Weiterer Spielraum für die Ausgestaltung 
   der Schuldverschreibungen wird durch die Möglichkeit geschaffen, bei den 
   Anleihen gegebenenfalls auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht oder ein 
   Wandlungsrecht der Gesellschaft vorzusehen. Die Möglichkeit, durch einen 
   Pflichtumtausch eine Wandlung zum Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Wandlung herbeizuführen, gibt der Gesellschaft Sicherheit 
   hinsichtlich der Umwandlung von Schuldverschreibungen in Eigenmittel. 
 
   Die Möglichkeit der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen 
   erweitert die Handlungsfreiheit des Vorstands zusätzlich. Ein Bedürfnis, bei 
   der Ausgabe von Schuldverschreibungen auch Sachleistungen zuzulassen, kann 
   vornehmlich beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
   bestehen. Mögliche Einsatzfelder einer solchen Ermächtigung sind zudem die 
   Ablösung bereits ausgegebener Wandelschuldverschreibungen oder der sog. 
   Debt-Equity-Swap, bei dem von der Gesellschaft anderweit aufgenommenes 
   Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden kann. 
 
   Bei der Begebung von Options- bzw. Wandelanleihen durch die Gesellschaft steht 
   den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu (§§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 1 AktG). Um die 
   Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, 
   die Options- und Wandelanleihen an ein Kreditinstitut oder ein 
   Bankenkonsortium mit der Verpflichtung auszugeben, die Anleihen den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, § 186 Absatz 5 AktG). 
 
   Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
   erscheint zweckmäßig und erforderlich, um die Ausnutzung der erbetenen 
   Ermächtigung durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die 
   Abwicklung von Bezugsrechten zu erleichtern. 
 
   Ein Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber von etwa bereits 
   ausgegebenen Options- bzw. Wandelanleihen erfolgt mit Rücksicht auf den 
   Verwässerungsschutz, der diesen nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen 
   in aller Regel zusteht. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung ist eine Alternative zu einer Anpassung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises und ermöglicht einen insgesamt höheren Mittelzufluss; die 
   Gesellschaft hat zwar derzeit keine Options- und Wandlungsrechte ausgegeben, 
   es ist aber vorstellbar, dass die Gesellschaft von der Ermächtigung zeitlich 
   gestaffelt mehrfach Gebrauch machen wird. 
 
   Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre auf solche Schuldverschreibungen 
   auszuschließen, die Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der 
   Gesellschaft mit einem Anteil von insgesamt nicht mehr als zehn Prozent des 
   Grundkapitals oder entsprechende Options- bzw. Wandlungspflichten vorsehen; 
   insofern gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Für die Zehn-Prozent-Grenze ist auf den 
   Betrag des Grundkapitals abzustellen, der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   im Handelsregister eingetragen ist, oder aber auf das zum Zeitpunkt der 
   Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital, falls dessen Betrag - etwa 
   aufgrund Einziehung von durch die Gesellschaft zurückerworbener eigener Aktien 
   - niedriger sein sollte. Gegenwärtig entspricht die Zehn-Prozent-Grenze einem 
   Grundkapitalbetrag von 975.246,00 Euro bzw. 975.246 Stückaktien. Bei 
   Ausnutzung der Zehn-Prozent-Grenze sind anderweitige Bezugsrechtsausschlüsse 
   aufgrund anderer Ermächtigungen in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG anzurechnen. Das bedeutet, dass die Zehn-Prozent-Grenze unter 
   Berücksichtigung anderweitiger zum Zeitpunkt der Einräumung dieser 
   Ermächtigung noch bestehender Bezugsrechtsausschlüsse in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insgesamt nicht überschritten werden 
   darf. Derartige Anrechnungen können insbesondere ein genehmigtes Kapital oder 
   auch eigene Aktien betreffen, die aufgrund einer Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Durch einen 
   solchen Bezugsrechtsausschluss erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, 
   günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig und schnell auszunutzen und durch 
   zeitnahe Festsetzung der Anleihekonditionen günstigere Bedingungen - etwa bei 
   der Bestimmung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis oder Ausgabepreis 
   für die Anleihen - zu erreichen. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 AktG bei 
   Einräumung eines Bezugsrechts eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
   damit bei Schuldverschreibungen deren Konditionen) bis spätestens drei Tage 
   vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko, insbesondere Kursänderungsrisiko, über 
   mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
   Schuldverschreibungsbedingungen und so zu nicht optimalen Konditionen führen 
   kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über 
   dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei neuen 
   Investoren gefährdet, jedenfalls aber mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen 
   der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Im Übrigen können mit Hilfe einer derartigen 
   Platzierung unter Nutzung des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses neue 
   Investoren im In- und Ausland gewonnen werden. Bei einer Zuteilung der 
   Schuldverschreibungen an einen oder mehrere Investoren wird sich der Vorstand 
   ausschließlich am Unternehmensinteresse orientieren. 
 
   Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss ist entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 
   4 AktG der Ausgabepreis nicht wesentlich unter dem Börsenkurs festzulegen; 
   damit sollen die Aktionäre vor einer nennenswerten Verwässerung des Wertes 
   ihrer Aktien geschützt werden. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei 
   bezugsrechtsfreier Begebung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
   eintreten würde, lässt sich ermitteln, indem der theoretische Marktwert der 
   Anleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelt und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
   pflichtgemäßer Prüfung der Ausgabepreis nur unwesentlich, in der Regel 
   also nicht mehr als drei Prozent, jedenfalls aber nicht mehr als fünf Prozent, 
   unter dem rechnerischen Marktwert zum Zeitpunkt der Begebung der 
   Schuldverschreibungen, so ist nach Sinn und Zweck des § 186 Absatz 3 Satz 4 
   AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags 
   zulässig. In diesen Fällen liegt der Wert des Bezugsrechts praktisch bei null. 
   Den Aktionären entsteht folglich durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
   nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Soweit der Vorstand es in der 
   jeweiligen Situation für angemessen hält, bedient er sich für die 
   anzustellenden Berechnungen der Unterstützung sachkundiger Experten. So können 
   insbesondere die eine Emission begleitenden Konsortialbanken, eine unabhängige 
   Investmentbank oder ein Sachverständiger dem Vorstand in geeigneter Weise 
   bestätigen, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes von Aktien nicht zu 
   erwarten ist. 
 
   Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der jeweils festzusetzende Options- 
   bzw. Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft mindestens 80 Prozent des 
   in einem zeitnahen Referenzzeitraum ermittelten Börsenkurses entsprechen muss. 
   Schließlich können Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft aufrechterhalten möchten, dies jederzeit durch einen Zukauf von 
   Aktien über die Börse zu annähernd gleichen wirtschaftlichen Bedingungen 
   erreichen. 
 
   Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sachleistungen erfolgen, 
   sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der 
   Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in einem 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: Masterflex SE: Bekanntmachung der -6-

angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen 
   Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen 
   steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten 
   Einzelfällen auch als Akquisitionswährung einsetzen zu können, beispielsweise 
   im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   sonstigen Wirtschaftsgütern. So kann sich in Verhandlungen durchaus die 
   Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in anderer 
   Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
   anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante 
   Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   sonstigen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann 
   auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll 
   sein. Mögliche Einsatzfelder einer solchen Ermächtigung sind zudem die 
   Ablösung bereits ausgegebener Wandelschuldverschreibungen oder der sog. 
   Debt-Equity-Swap, bei dem von der Gesellschaft anderweit aufgenommenes 
   Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Der Vorstand wird in 
   jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung 
   von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten gegen Sachleistung 
   mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, 
   wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche 
   insgesamt nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts emittiert 
   werden, darf unter Anrechnung der Aktien, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung aus einem bestehenden genehmigten Kapital oder als von der 
   Gesellschaft gehaltene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 20% des derzeitigen oder des 
   beim Gebrauchmachen von der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
   übersteigen. Gegenwärtig entspricht dies einem Grundkapitalbetrag von 
   1.950.492,00 Euro bzw. 1.950.492 Stückaktien. Diese Beschränkung stellt eine 
   Begrenzung von Bezugsrechtsausschlüssen nach oben hin sicher und begrenzt die 
   mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre 
   angemessen. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind lediglich Aktien, die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge oder an die 
   Geschäftsführung oder Mitarbeiter der Gesellschaft nach Ausübung von im Rahmen 
   von Aktienoptionsprogrammen eingeräumten Bezugsrechten ausgegeben werden. 
   Solche bestehen aktuell bei der Gesellschaft jedoch nicht. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von einer 
   Ermächtigung zur Begebung einer Options- oder Wandelschuldverschreibung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch macht. Eine Ausnutzung 
   dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn sie nach Einschätzung des 
   Vorstands und des Aufsichtsrats einem im Interesse der Gesellschaft liegenden 
   legitimen Zweck dient und der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
   Relation zu den hiermit für die Gesellschaft angestrebten Vorteilen als 
   geeignet, erforderlich und angemessen erscheint. Der Vorstand wird über 
   entsprechende Maßnahmen in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung 
   berichten. 
 
   Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in 
   Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
   Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigungen zu Lasten 
   der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und 
   für angemessen. 
 
   Übersicht über bestehende Reservekapitalia der Gesellschaft 
 
   Für den Fall, dass das erbetene bedingte Kapital beschlossen und wirksam wird, 
   würde das neue bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2019) mit einem Betrag von 
   bis zu 4.876.230,00 Euro bestehen. Das bisherige bedingte Kapital mit einem 
   Umfang von 4.432.937,00 Euro würde aufgehoben. Für das Bedingte Kapital würden 
   die vorgenannten Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten. 
 
   Weiterhin wurde der Vorstand von der Hauptversammlung am 14. Juni 2016 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   bis zum 14. Juni 2021 um bis zu 4.432.937,00 Euro durch ein- oder mehrmalige 
   Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand hat 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats von dieser Ermächtigung in einem Umfang von 
   886.586,00 Euro durch Ausgabe von 886.586 neuen Stückaktien im Jahr 2017 
   Gebrauch gemacht, so dass die aktuelle Ziffer des genehmigten Kapitals 2016 
   und damit der Umfang der noch fortbestehenden Ermächtigung die Möglichkeit 
   vorsieht, das Grundkapital noch um bis zu 3.546.351,00 Euro durch ein- oder 
   mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.546.351 auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Zudem wurde der Vorstand von der 
   Hauptversammlung am 27. Juni 2017 ermächtigt, das Grundkapital der 
   Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2021 um bis zu 
   1.329.879,00 Euro durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis 1.329.879 zu auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Mit dieser Ermächtigung (Genehmigtes Kapital 2017) 
   wurde auch die Möglichkeit zum Bezugsrechtsauschluss bei Bareinlagen, bis zu 
   einem Betrag der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 
   und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals nicht überschreitet, erneuert. 
 
   Der Vorstand ist damit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre (i) für Spitzenbeträge, (ii) bei Kapitalerhöhungen 
   gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
   Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   auszuschließen, sowie (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
   des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
   Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, sofern der Ausgabebetrag der 
   Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum 
   Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
   unterschreitet und (iv) um Inhabern oder Gläubigern von mit Options- oder 
   Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. mit entsprechenden Options- 
   oder Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen, die von der 
   Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren 
   Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
   werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte 
   zustünde. Auf die vorgenannte Zehn-Prozent-Grenze werden zudem Aktien 
   angerechnet, die aufgrund einer von der Hauptversammlung erteilten 
   Ermächtigung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung veräußert 
   werden oder aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der 
   Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. 
 
   Die Summe der Reservekapitalia, die ausgeübt werden könnten, würde damit nach 
   Zustimmung der Hauptversammlung zu dem von Vorstand und Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2019 insgesamt 9.752.460 Euro betragen. Dies 
   entspricht 50 Prozent des Grundkapitals nach vollständiger Ausnutzung der 
   Reservekapitalia und maximal 100 Prozent des derzeit bestehenden 
   Grundkapitals. 
_ENDE DER TAGESORDNUNG_ 
 
Die Bekanntmachung dieser Einberufung im Bundesanzeiger zusammen mit den übrigen 
Veröffentlichungen ist gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Masterflex SE 
unter 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. Sie werden jedem Aktionär auf ein entsprechendes Verlangen unverzüglich 
und kostenlos übersandt und auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre 
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in 
deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

7. Mai 2019, 0:00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der Gesellschaft ebenso 
wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis Dienstag, den 21. Mai 2019, 
24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
Masterflex SE 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
D-81241 München 
Telefax: +49 89 8896 906-33 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 
sie können sich aber ggf. vom Veräußerer bevollmächtigen lassen. 
 
Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den 
Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die 
Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Klargestellt sei, dass 
die Eintrittskarten nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
sind, sondern der Erleichterung der technischen Abwicklung dienen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung* 
 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder 
eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist 
sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung 
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer 
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
erforderlich. 
 
Bevollmächtigung von Dritten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 135 AktG 
 
Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. an gemäß § 135 Absatz 8 und 
Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte 
Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) erteilt werden, 
bedürfen der Textform. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der 
Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten, oder das auf der 
Internetseite 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Eine Verpflichtung zur Verwendung der 
von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht. Möglich ist es 
daher auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die 
erforderliche Form gewahrt bleibt. 
 
Die Vollmacht und ihr Widerruf sind entweder (i) an die Gesellschaft zu übermitteln 
oder (ii) gegenüber dem Bevollmächtigten zu erklären. Für die Erklärung einer 
Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die 
Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht 
die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung: 
 
Masterflex SE 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Fax: + 49 (0) 89 / 88 96 906-55 
E-Mail: MasterflexGroup@better-orange.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung können diese Erklärungen bzw. Nachweise gegenüber der 
Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung abgegeben 
bzw. erbracht werden. 
 
Bevollmächtigung von Kreditinstituten bzw. diesen insoweit gleichgestellten Personen 
oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) 
 
Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 
Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen 
oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese 
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren 
Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. 
Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 
'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts' erforderlich sind. 
 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung ihres 
Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung durch den 
Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' 
erforderlich. Soweit der Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem zur 
Abstimmung über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung darf der 
Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. 
 
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der 
Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung 
unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung 
während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem in der 
Hauptversammlung ausgehändigten Stimmkartenbogen beigefügt bzw. in der 
Hauptversammlung erhältlich ist - ausschließlich das zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesandte oder das auf der Internetseite 
 
www.MasterflexGroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während der 
Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis 
Montag, den 27. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, per Post, per Fax oder per E-Mail an die 
folgende Adresse übermitteln: 
 
Masterflex SE 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Fax: + 49 (0) 89 / 88 96 906-55 
E-Mail: MasterflexGroup@better-orange.de 
 
Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an den Stimmrechtsvertreter gelten die 
vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen 
entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des 
Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter 
teilnehmen und Rechte aus den betreffenden Aktien ausüben, so ist dies jedoch bei 
Erscheinen in der Hauptversammlung unter vorherigem oder gleichzeitigen Widerruf der 
Vollmacht möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder 
seinen Vertreter an der Einlasskontrolle wird der Stimmrechtsvertreter von einer ihm 
erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf seiner Vollmacht keinen Gebrauch 
machen. 
 
*Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (Artikel 56 Satz 
2 und 3 SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen 
Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, was 500.000 Stückaktien 
entspricht, können die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung durch einen 
oder mehrere Punkte verlangen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der 
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag 
des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
Zeitpunkt für den Zugang eines Verlangens auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit 
Samstag, der 27. April 2019, 24:00 Uhr MESZ. Das Verlangen muss der Gesellschaft 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
Masterflex SE 
Vorstand 
Willy-Brandt-Allee 300 
45891 Gelsenkirchen, Deutschland 
 
Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekannt gemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter 
 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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