DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: IVU Traffic Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-16 / 15:03
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
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IVU Traffic Technologies AG Berlin WKN 744850
ISIN DE0007448508 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der
am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 11:00 Uhr
in den Räumen der IVU Traffic Technologies AG,
Bundesallee 88, 12161 Berlin, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr
2018 und des gebilligten Konzernabschlusses, des
Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic
Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts zu
den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung
an über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/
zugänglich.
Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung
der Gesellschaft am Wortmeldetisch zur
Einsichtnahme aus.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und
Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist
der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG
festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der IVU Traffic Technologies AG*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der Gesellschaft des abgelaufenen
Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von 5.452.763,14 Euro
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer 2.126.299,20 Euro
Dividende von 0,12 Euro je
dividendenberechtigter
Stückaktie:
Einstellung in die 2.500.000,00 Euro
Gewinnrücklagen:
Gewinnvortrag: 826.463,94 Euro
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch
auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, mithin am 4. Juni 2019.
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die
Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung
eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b
Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Für diesen
Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei
einer unveränderten Dividende von 0,12 Euro je
dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht
dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden
Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung
vorzutragen.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand
und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der
Dividende Folgendes:
Da die Dividende in vollem Umfang aus dem
steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG
(nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)
geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug
von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von
Einlagen und mindert nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung die steuerlichen
Anschaffungskosten der Aktien.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die
gegebenenfalls prüferische Durchsicht von
Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu bestellen.
6. *Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach den
Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes, der
Anpassung der Verfahrensregelungen für den
Aufsichtsrat und den Vorsitzenden der
Hauptversammlung, sowie zur Berücksichtigung der
Tätigkeiten in Ausschüssen bei der Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder*
Der Vorstand der IVU Traffic Technologies AG hat am
6. März 2019 gemäß § 97 Abs. 1 AktG im
Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass sich der
Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den
für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften
zusammensetzt, da die Gesellschaft inzwischen
nachhaltig mehr als 500, aber weniger als 2.000
Arbeitnehmer beschäftigt. Die IVU Traffic
Technologies AG wird daher künftig nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. §§ 95 Abs.
1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4 AktG einen Aufsichtsrat
bilden, der sich zu einem Drittel aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und zu
zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der
Anteilseigner zusammensetzt. Eine Anrufung des
zuständigen Gerichts durch Antragsberechtigte
gemäß § 98 Abs. 2 AktG ist innerhalb der
Anrufungsfrist von einem Monat nach der
Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Kenntnis der
Gesellschaft nicht erfolgt.
Die Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl
der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl,
Abberufung und Entsendung von
Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung
der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der
Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs
Monate nach Ablauf dieser Frist gemäß § 97
Abs. 2 S. 2 AktG insoweit außer Kraft, als sie
den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften
widersprechen. Nach § 97 Abs. 2 S. 4 AktG kann eine
Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs
Monaten stattfindet, an Stelle der außer Kraft
tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher
Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen
beschließen. Die IVU Traffic Technologies AG
beabsichtigt in diesem Zusammenhang zudem, den
Aufsichtsrat auf sechs Mitglieder, bestehend aus
vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und
zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, zu
vergrößern.
Weiterhin sollen in der Satzung festgelegte
Verfahrensregelungen für den Aufsichtsrat und für
die Leitung der Hauptversammlung angepasst werden.
Aufgrund der höheren Anzahl der Mitglieder im
Aufsichtsrat wird der Aufsichtsrat künftig zudem
voraussichtlich Ausschüsse bilden. Bei der
Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats sollen
daher die Tätigkeit oder der Vorsitz in Ausschüssen
gesondert berücksichtigt werden.
Eine Vergleichsfassung zwischen der geltenden
Satzung und der Satzung unter Einschluss der
nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen
findet sich im Internet unter
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu
beschließen:
a) § 9 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt neu
gefasst:
'1. _Der Aufsichtsrat besteht aus sechs
Mitgliedern.'_
b) Hinter § 9 Absatz 1. der Satzung wird ein
neuer Absatz 2. eingefügt, der wie folgt
lautet:
'2. _Zwei Aufsichtsratsmitglieder werden
von den Mitarbeitern nach den
Bestimmungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt.
Vier Aufsichtsratsmitglieder werden
von der Hauptversammlung gewählt.'_
c) § 9 Absatz 2. der Satzung wird nunmehr zu §
9 Absatz 3. der Satzung.
d) § 9 Absätze 3. und 4. der Satzung werden
nunmehr § 9 Absätze 4. und 5., sie werden
zudem wie folgt neu gefasst:
'4. Gleichzeitig mit den ordentlichen
Aufsichtsratsmitgliedern der
Aktionäre können für ein oder für
mehrere bestimmte
Aufsichtsratsmitglieder der
Aktionäre Ersatzmitglieder gewählt
werden. Sie werden nach einer bei
der Wahl festzulegenden Reihenfolge
Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn
Aufsichtsratsmitglieder der
Aktionäre, als deren
Ersatzmitglieder sie gewählt wurden,
vor Ablauf der Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass
ein Nachfolger bestellt ist. Falls
in einer Hauptversammlung nach
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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -2-
Eintritt des Ersatzfalls eine
Neuwahl für den Ausgeschiedenen
stattfindet, erlischt das Amt des
eingetretenen Ersatzmitgliedes mit
Beendigung dieser Hauptversammlung,
anderenfalls mit Ablauf der
restlichen Amtszeit des
Ausgeschiedenen. Die Wahl von
Ersatzmitgliedern für die
Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer richtet sich nach dem
Drittelbeteiligungsgesetz. Die
Amtszeit eines nachrückenden
Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer
endet mit Ablauf der restlichen
Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds der
Arbeitnehmer.
5. _Wird ein Aufsichtsratsmitglied der
Aktionäre durch die Hauptversammlung
anstelle eines vorzeitig
ausscheidenden Mitglieds gewählt, so
besteht sein Amt, soweit bei der Wahl
keine kürzere Amtszeit bestimmt wird,
für den Rest der Amtsdauer des
ausscheidenden Mitglieds.'_
e) § 9 Absatz 5. der Satzung wird nunmehr zu §
9 Absatz 6. der Satzung.
f) § 10 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter. Die Wahl soll wenn
möglich in einer Sitzung im
Anschluss an die Hauptversammlung,
in der die Aufsichtsratsmitglieder
der Aktionäre gewählt worden sind,
erfolgen; diese Sitzung bedarf
keiner besonderen Einberufung. Die
Wahl erfolgt für die Amtsdauer der
Gewählten oder einen kürzeren vom
Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum.
Der Stellvertreter hat die Rechte
und Pflichten des Vorsitzenden des
Aufsichtsrats, wenn dieser
verhindert ist.'
g) § 11 der Satzung erhält am Ende zwei neue
Absätze mit den Nummern 4. und 5., die wie
folgt lauten:
'4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
sind berechtigt, Anträge zur
Änderung oder Ergänzung der
Tagesordnung sowie Anträge zur
Beschlussfassung zu den einzelnen
Punkten der Tagesordnung bis
spätestens eine Woche vor dem
Sitzungstermin in Textform beim
Vorsitzenden zu stellen; die Anträge
sind zu begründen. Rechtzeitig
gestellte und begründete Anträge hat
der Vorsitzende den übrigen
Mitgliedern des Aufsichtsrats in
Textform mitzuteilen. Verspätet
gestellte oder begründete Anträge
sind in der nächsten Sitzung zu
verhandeln, es sei denn, kein
Aufsichtsratsmitglied widerspricht
der sofortigen Verhandlung.
5. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden
des Aufsichtsrates geführt. Der
Vorsitzende bestimmt den
Sitzungsablauf, die Reihenfolge, in
der die Gegenstände der Tagesordnung
verhandelt werden, sowie die
Reihenfolge, Art und Form der
Abstimmung und stellt die
Abstimmungsergebnisse fest. Er kann
bei Bedarf Sachverständige und
Auskunftspersonen zur Beratung über
einzelne Gegenstände hinzuziehen.'
h) § 12 der Satzung erhält einen neuen Absatz
2., der wie folgt lautet:
'2. _Der Aufsichtsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder persönlich oder durch
schriftliche Stimmabgabe an der
Beschlussfassung teilnehmen.'_
i) § 12 Absätze 2. und 3. der Satzung werden
nunmehr zu § 12 Absätzen 3. und 4. der
Satzung.
j) § 12 Absatz 4. der Satzung wird zu § 12 Abs.
5. der Satzung, zudem wird der letzte Satz
dieses Absatzes gestrichen.
k) § 12 Absatz 5. der Satzung wird zu § 12 Abs.
6. der Satzung.
l) § 12 Absatz 6. der Satzung wird zu § 12 Abs.
7. der Satzung und wie folgt neu gefasst:
'7. _Über die Verhandlungen und
Beschlüsse des Aufsichtsrats sind
Niederschriften anzufertigen, die
vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats
und vom Protokollführer zu
unterzeichnen und allen Mitgliedern
in Kopie unverzüglich zuzuleiten
sind.'_
m) § 15 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten neben dem Ersatz ihrer
Auslagen eine Vergütung zuzüglich
eventueller Umsatzsteuer, die von
der Hauptversammlung festzusetzen
ist. Bei der Festsetzung der Höhe
der Vergütung hat die
Hauptversammlung den Vorsitz und den
stellvertretenden Vorsitz im
Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und
die Mitgliedschaft in den
Aufsichtsratsausschüssen besonders
zu berücksichtigen. Soweit die
Hauptversammlung nichts anderes
festlegt, ist die Vergütung binnen
eines Monats nach Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar.'
n) § 20 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt
neu gefasst:
'1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung
(Versammlungsleiter) führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
ein anderes, von ihm bestimmtes
Aufsichtsratsmitglied oder eine von
ihm bestimmte dritte Person, die
weder Aktionär sein noch sonst dem
Unternehmen der Gesellschaft
angehören muss. Trifft der
Aufsichtsratsvorsitzende keine
solche Bestimmung oder ist das von
ihm bestimmte Aufsichtsratsmitglied
bzw. die bestimmte dritte Person an
der Übernahme der
Versammlungsleitung gehindert, so
eröffnet der zur Beurkundung
zugezogene Notar die
Hauptversammlung und lässt den
Leiter der Versammlung durch diese
wählen; wählbar sind auch Dritte im
Sinne des Satzes 1.'
7. *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat*
Nach Durchführung des Statusverfahrens gemäß §
97 Abs. 1 AktG bezüglich der Zusammensetzung des
Aufsichtsrats endet das Amt der bisherigen
Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 97 Abs. 2 Satz
3 AktG mit der Beendigung der ersten
Hauptversammlung, die nach Ablauf der einmonatigen
Anrufungsfrist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG
einberufen wird, spätestens jedoch sechs Monate
nach Ablauf der Anrufungsfrist. Das Amt der
bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der IVU Traffic
Technologies AG endet damit mit Ablauf der für den
29. Mai 2019 einberufenen Hauptversammlung. Daher
ist die Neuwahl der von den Anteilseignern zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.
Unter Punkt 6. der Tagesordnung wird die Satzung
der Gesellschaft auf die für die Gesellschaft
maßgeblichen gesetzlichen Regelungen
angepasst. Der Aufsichtsrat setzt sich danach
nunmehr nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4,
101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1
Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2
der Satzung der Gesellschaft in der unter
Tagesordnungspunkt 6. zu beschließenden
Fassung aus vier von der Hauptversammlung zu
wählenden Mitgliedern der Aktionäre und zwei von
den Mitarbeitern nach den Bestimmungen des
Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählenden
Mitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt
gemäß § 9 Abs. 3. der Satzung in der unter
Tagesordnungspunkt 6. zu beschließenden
Fassung für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
Die Amtszeit der zu diesem Tagesordnungspunkt zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder läuft somit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 beschließt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden
Personen als Vertreter der Aktionäre in den
Aufsichtsrat zu wählen:
a) Prof. Dr.-Ing. Herbert Sonntag, Berlin,
Professor für Verkehrslogistik und
Forschungsgruppe Verkehrslogistik,
b) Ute Witt, Potsdam, Geschäftsführende
Gesellschafterin der FinTax policy advice
GmbH,
c) Dr.-Ing. Heiner Bente, Hamburg,
Unternehmer, Senior Advisor bei BSL
Management Consultants, und
d) Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz,
Berlin, Professorin für
Verkehrsgeographie und Direktorin des
Instituts für Verkehrsforschung des
Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt.
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats strebt die
Ausfüllung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele
für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des
von ihm erarbeiteten Kompetenzprofils für das
Gesamtgremium an.
Prof. Dr. Herbert Sonntag ist nicht Mitglied in
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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw.
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Ute Witt ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in-
oder ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Dr.-Ing. Heiner Bente ist nicht Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw.
vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz ist Mitglied in
den folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
* Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen
Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu
erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Es bestehen bei keinem der Kandidaten
maßgebende persönliche oder geschäftliche
Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8
des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Frau Witt verfügt über Sachverstand auf den
Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im
Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Herr Prof. Dr. Sonntag und Frau Witt gehören
bereits bisher dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an
und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. Es ist
beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als
Einzelwahlen durchzuführen.
Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten sind im Anhang zu dieser Einladung
abgedruckt.
8. *Beschlussfassung über die Vergütung des
Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2019*
Gemäß § 15 Abs. 1. Satz 1 der Satzung
beschließt die Hauptversammlung über die
Aufsichtsratsvergütung. Nach der gemäß
Tagesordnungspunkt 6. lit. m) vorgeschlagenen
Änderung der Satzung soll im Hinblick auf die
Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder
auch die Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen bei
der Festsetzung der Höhe der Vergütung besonders
berücksichtigt werden. Im Hinblick hierauf soll die
Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die
zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung im
Jahr 2018 beschlossen wurde, angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das
Geschäftsjahr 2019 und die folgenden Geschäftsjahre
durch Beschluss der Hauptversammlung wie folgt neu
festzusetzen:
'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem
Ersatz seiner Auslagen für jedes volle
Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zu diesem
Gremium eine feste jährliche Vergütung in Höhe von
15.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält abweichend davon eine feste jährliche
Vergütung in Höhe von 30.000,00 Euro, der
stellvertretende Vorsitzende in Höhe von 18.750,00
Euro.
Zusätzlich erhält ein Aufsichtsratsmitglied für die
Tätigkeit in einem Ausschuss eine weitere Vergütung
von 3.750,00 Euro und für den Vorsitz in einem
Ausschuss 7.500,00 Euro.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder
einem Ausschuss nicht während eines vollen
Geschäftsjahrs angehört oder jeweils den Vorsitz
oder den stellvertretenden Vorsitz des
Aufsichtsrats oder den Vorsitz in einem Ausschuss
nicht während eines vollen Geschäftsjahrs
innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen
Kalendermonat ihrer Tätigkeit die entsprechende
Vergütung zeitanteilig.
Die Gesellschaft erstattet jedem
Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung
gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.
Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das
gesamte Geschäftsjahr 2019 Anwendung und gelten bis
zu einer Neufestsetzung durch die Hauptversammlung
gemäß § 15 Abs. 1. Satz 1 der Satzung der
Gesellschaft.'
9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit des
Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung
der eigenen Aktien sowie Aufhebung der Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien vom 25. Mai 2016*
Die Hauptversammlung der IVU Traffic Technologies
AG vom 25. Mai 2016 hat den Vorstand ermächtigt,
bis zum Ablauf des 24. Mai 2021 Aktien der
Gesellschaft zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen
Beschränkungen zu erwerben. Von dieser Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wurde bisher kein
Gebrauch gemacht. Auch künftig soll die
Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien
nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu
erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu
verwenden. Neben den aufgrund der Ermächtigung vom
25. Mai 2016 bestehenden Möglichkeiten zur
Verwendung eigener Aktien soll nunmehr zusätzlich
auch die Möglichkeit geschaffen werden, eigene
Aktien der Gesellschaft für Zwecke der Bedienung
von Vergütungskomponenten für den Vorstand der
Gesellschaft zu verwenden. Dies dient der Bindung
der Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft, da sie
über die so gewährten Aktien an einer
Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren und
so ergänzende Anreize für eine langfristige, auf
Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung
geschaffen werden können. Im Übrigen soll der
Umfang der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
unverändert mit neuer Laufzeit bis zum Ablauf des
28. Mai 2024 neu beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu
beschließen:
Die Ermächtigung vom 25. Mai 2016 zum Erwerb
eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der
nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben.
Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tags
der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 an dazu
ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu jedem nach §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck im Rahmen der
gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die
Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit
einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen
Betrag des Grundkapitals von EUR 1.771.916,00
beschränkt, das sind 10 % des Grundkapitals am Tag
der Hauptversammlung in Höhe von EUR 17.719.160,00.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten
Beschränkung von der Gesellschaft, aber auch von
zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft
beauftragten abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für
ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten
ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den
§§ 71d f. AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen.
Die Ermächtigung wird mit Ablauf des Tags der
Beschlussfassung wirksam und gilt bis zum Ablauf
des 28. Mai 2024.
a) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
gemäß § 53a AktG über die Börse.
Der von der Gesellschaft gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs,
der für Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung an dem dem Erwerbstag
vorangegangenen Börsenhandelstag im
Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse
Frankfurt am Main ermittelt wird, um nicht
mehr als 10 % überschreiten oder um nicht
mehr als 20 % unterschreiten.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die aufgrund dieser
Ermächtigung erworben wurden, zu allen
gesetzlichen Zwecken zu verwenden und
diese insbesondere neben einer
Veräußerung über die Börse oder über
ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder
teilweise auch
(1) in anderer Weise als über die Börse
oder über ein Angebot an alle
Aktionäre gegen Barzahlung zu
veräußern, wenn der Preis, zu
dem Aktien der Gesellschaft an
Dritte abgegeben werden, den
Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien der Gesellschaft
am Tag der verbindlichen
Vereinbarung mit dem Dritten (ohne
Nebenkosten) nicht wesentlich
unterschreitet,
(2) Arbeitnehmern der Gesellschaft und
der mit der Gesellschaft im Sinne
der §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen als Belegschaftsaktien
anzubieten oder sie zur Erfüllung
der Verpflichtungen zu verwenden,
die sich aus den zum Erwerb solcher
anzubietender Belegschaftsaktien
eingegangenen
Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen
ergeben,
(3) Dritten im Rahmen des Erwerbs von
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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