DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: IVU Traffic Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-16 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. IVU Traffic Technologies AG Berlin WKN 744850 ISIN DE0007448508 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 11:00 Uhr in den Räumen der IVU Traffic Technologies AG, Bundesallee 88, 12161 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 2018 und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ zugänglich. Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft am Wortmeldetisch zur Einsichtnahme aus. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der IVU Traffic Technologies AG* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft des abgelaufenen Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von 5.452.763,14 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer 2.126.299,20 Euro Dividende von 0,12 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie: Einstellung in die 2.500.000,00 Euro Gewinnrücklagen: Gewinnvortrag: 826.463,94 Euro Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 4. Juni 2019. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei einer unveränderten Dividende von 0,12 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorzutragen. Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes, der Anpassung der Verfahrensregelungen für den Aufsichtsrat und den Vorsitzenden der Hauptversammlung, sowie zur Berücksichtigung der Tätigkeiten in Ausschüssen bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder* Der Vorstand der IVU Traffic Technologies AG hat am 6. März 2019 gemäß § 97 Abs. 1 AktG im Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammensetzt, da die Gesellschaft inzwischen nachhaltig mehr als 500, aber weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Die IVU Traffic Technologies AG wird daher künftig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4 AktG einen Aufsichtsrat bilden, der sich zu einem Drittel aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und zu zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner zusammensetzt. Eine Anrufung des zuständigen Gerichts durch Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 AktG ist innerhalb der Anrufungsfrist von einem Monat nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Kenntnis der Gesellschaft nicht erfolgt. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 AktG insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Nach § 97 Abs. 2 S. 4 AktG kann eine Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfindet, an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen. Die IVU Traffic Technologies AG beabsichtigt in diesem Zusammenhang zudem, den Aufsichtsrat auf sechs Mitglieder, bestehend aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, zu vergrößern. Weiterhin sollen in der Satzung festgelegte Verfahrensregelungen für den Aufsichtsrat und für die Leitung der Hauptversammlung angepasst werden. Aufgrund der höheren Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat wird der Aufsichtsrat künftig zudem voraussichtlich Ausschüsse bilden. Bei der Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats sollen daher die Tätigkeit oder der Vorsitz in Ausschüssen gesondert berücksichtigt werden. Eine Vergleichsfassung zwischen der geltenden Satzung und der Satzung unter Einschluss der nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen findet sich im Internet unter http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen: a) § 9 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1. _Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.'_ b) Hinter § 9 Absatz 1. der Satzung wird ein neuer Absatz 2. eingefügt, der wie folgt lautet: '2. _Zwei Aufsichtsratsmitglieder werden von den Mitarbeitern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. Vier Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.'_ c) § 9 Absatz 2. der Satzung wird nunmehr zu § 9 Absatz 3. der Satzung. d) § 9 Absätze 3. und 4. der Satzung werden nunmehr § 9 Absätze 4. und 5., sie werden zudem wie folgt neu gefasst: '4. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre können für ein oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass ein Nachfolger bestellt ist. Falls in einer Hauptversammlung nach
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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
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Eintritt des Ersatzfalls eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, erlischt das Amt des eingetretenen Ersatzmitgliedes mit Beendigung dieser Hauptversammlung, anderenfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. Die Amtszeit eines nachrückenden Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer endet mit Ablauf der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer. 5. _Wird ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre durch die Hauptversammlung anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt, soweit bei der Wahl keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.'_ e) § 9 Absatz 5. der Satzung wird nunmehr zu § 9 Absatz 6. der Satzung. f) § 10 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl soll wenn möglich in einer Sitzung im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, erfolgen; diese Sitzung bedarf keiner besonderen Einberufung. Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer der Gewählten oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist.' g) § 11 der Satzung erhält am Ende zwei neue Absätze mit den Nummern 4. und 5., die wie folgt lauten: '4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sowie Anträge zur Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin in Textform beim Vorsitzenden zu stellen; die Anträge sind zu begründen. Rechtzeitig gestellte und begründete Anträge hat der Vorsitzende den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats in Textform mitzuteilen. Verspätet gestellte oder begründete Anträge sind in der nächsten Sitzung zu verhandeln, es sei denn, kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht der sofortigen Verhandlung. 5. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geführt. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf, die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Reihenfolge, Art und Form der Abstimmung und stellt die Abstimmungsergebnisse fest. Er kann bei Bedarf Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände hinzuziehen.' h) § 12 der Satzung erhält einen neuen Absatz 2., der wie folgt lautet: '2. _Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen.'_ i) § 12 Absätze 2. und 3. der Satzung werden nunmehr zu § 12 Absätzen 3. und 4. der Satzung. j) § 12 Absatz 4. der Satzung wird zu § 12 Abs. 5. der Satzung, zudem wird der letzte Satz dieses Absatzes gestrichen. k) § 12 Absatz 5. der Satzung wird zu § 12 Abs. 6. der Satzung. l) § 12 Absatz 6. der Satzung wird zu § 12 Abs. 7. der Satzung und wie folgt neu gefasst: '7. _Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats und vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern in Kopie unverzüglich zuzuleiten sind.'_ m) § 15 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung zuzüglich eventueller Umsatzsteuer, die von der Hauptversammlung festzusetzen ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung hat die Hauptversammlung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen besonders zu berücksichtigen. Soweit die Hauptversammlung nichts anderes festlegt, ist die Vergütung binnen eines Monats nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar.' n) § 20 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung (Versammlungsleiter) führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes, von ihm bestimmtes Aufsichtsratsmitglied oder eine von ihm bestimmte dritte Person, die weder Aktionär sein noch sonst dem Unternehmen der Gesellschaft angehören muss. Trifft der Aufsichtsratsvorsitzende keine solche Bestimmung oder ist das von ihm bestimmte Aufsichtsratsmitglied bzw. die bestimmte dritte Person an der Übernahme der Versammlungsleitung gehindert, so eröffnet der zur Beurkundung zugezogene Notar die Hauptversammlung und lässt den Leiter der Versammlung durch diese wählen; wählbar sind auch Dritte im Sinne des Satzes 1.' 7. *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* Nach Durchführung des Statusverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 AktG bezüglich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats endet das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der einmonatigen Anrufungsfrist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG einberufen wird, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Anrufungsfrist. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der IVU Traffic Technologies AG endet damit mit Ablauf der für den 29. Mai 2019 einberufenen Hauptversammlung. Daher ist die Neuwahl der von den Anteilseignern zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. Unter Punkt 6. der Tagesordnung wird die Satzung der Gesellschaft auf die für die Gesellschaft maßgeblichen gesetzlichen Regelungen angepasst. Der Aufsichtsrat setzt sich danach nunmehr nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft in der unter Tagesordnungspunkt 6. zu beschließenden Fassung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern der Aktionäre und zwei von den Mitarbeitern nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 9 Abs. 3. der Satzung in der unter Tagesordnungspunkt 6. zu beschließenden Fassung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Die Amtszeit der zu diesem Tagesordnungspunkt zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder läuft somit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Prof. Dr.-Ing. Herbert Sonntag, Berlin, Professor für Verkehrslogistik und Forschungsgruppe Verkehrslogistik, b) Ute Witt, Potsdam, Geschäftsführende Gesellschafterin der FinTax policy advice GmbH, c) Dr.-Ing. Heiner Bente, Hamburg, Unternehmer, Senior Advisor bei BSL Management Consultants, und d) Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz, Berlin, Professorin für Verkehrsgeographie und Direktorin des Instituts für Verkehrsforschung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats strebt die Ausfüllung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des von ihm erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Prof. Dr. Herbert Sonntag ist nicht Mitglied in
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anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Ute Witt ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Dr.-Ing. Heiner Bente ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Es bestehen bei keinem der Kandidaten maßgebende persönliche oder geschäftliche Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Frau Witt verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. Herr Prof. Dr. Sonntag und Frau Witt gehören bereits bisher dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahlen durchzuführen. Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind im Anhang zu dieser Einladung abgedruckt. 8. *Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2019* Gemäß § 15 Abs. 1. Satz 1 der Satzung beschließt die Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung. Nach der gemäß Tagesordnungspunkt 6. lit. m) vorgeschlagenen Änderung der Satzung soll im Hinblick auf die Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder auch die Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung besonders berücksichtigt werden. Im Hinblick hierauf soll die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2018 beschlossen wurde, angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2019 und die folgenden Geschäftsjahre durch Beschluss der Hauptversammlung wie folgt neu festzusetzen: 'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zu diesem Gremium eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 15.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält abweichend davon eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 30.000,00 Euro, der stellvertretende Vorsitzende in Höhe von 18.750,00 Euro. Zusätzlich erhält ein Aufsichtsratsmitglied für die Tätigkeit in einem Ausschuss eine weitere Vergütung von 3.750,00 Euro und für den Vorsitz in einem Ausschuss 7.500,00 Euro. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahrs angehört oder jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats oder den Vorsitz in einem Ausschuss nicht während eines vollen Geschäftsjahrs innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer Tätigkeit die entsprechende Vergütung zeitanteilig. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer. Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das gesamte Geschäftsjahr 2019 Anwendung und gelten bis zu einer Neufestsetzung durch die Hauptversammlung gemäß § 15 Abs. 1. Satz 1 der Satzung der Gesellschaft.' 9. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung der eigenen Aktien sowie Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 25. Mai 2016* Die Hauptversammlung der IVU Traffic Technologies AG vom 25. Mai 2016 hat den Vorstand ermächtigt, bis zum Ablauf des 24. Mai 2021 Aktien der Gesellschaft zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Von dieser Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Auch künftig soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu verwenden. Neben den aufgrund der Ermächtigung vom 25. Mai 2016 bestehenden Möglichkeiten zur Verwendung eigener Aktien soll nunmehr zusätzlich auch die Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien der Gesellschaft für Zwecke der Bedienung von Vergütungskomponenten für den Vorstand der Gesellschaft zu verwenden. Dies dient der Bindung der Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft, da sie über die so gewährten Aktien an einer Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren und so ergänzende Anreize für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung geschaffen werden können. Im Übrigen soll der Umfang der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unverändert mit neuer Laufzeit bis zum Ablauf des 28. Mai 2024 neu beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: Die Ermächtigung vom 25. Mai 2016 zum Erwerb eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben. Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tags der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 an dazu ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1.771.916,00 beschränkt, das sind 10 % des Grundkapitals am Tag der Hauptversammlung in Höhe von EUR 17.719.160,00. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft, aber auch von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d f. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung wird mit Ablauf des Tags der Beschlussfassung wirksam und gilt bis zum Ablauf des 28. Mai 2024. a) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs, der für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung an dem dem Erwerbstag vorangegangenen Börsenhandelstag im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main ermittelt wird, um nicht mehr als 10 % überschreiten oder um nicht mehr als 20 % unterschreiten. b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlichen Zwecken zu verwenden und diese insbesondere neben einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder teilweise auch (1) in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft am Tag der verbindlichen Vereinbarung mit dem Dritten (ohne Nebenkosten) nicht wesentlich unterschreitet, (2) Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen als Belegschaftsaktien anzubieten oder sie zur Erfüllung der Verpflichtungen zu verwenden, die sich aus den zum Erwerb solcher anzubietender Belegschaftsaktien eingegangenen Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen ergeben, (3) Dritten im Rahmen des Erwerbs von
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