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DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -3-

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: IVU Traffic Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
IVU Traffic Technologies AG Berlin WKN 744850 
ISIN DE0007448508 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der 
am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 11:00 Uhr 
in den Räumen der IVU Traffic Technologies AG, 
Bundesallee 88, 12161 Berlin, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 
    2018 und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic 
    Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie 
    des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts zu 
    den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
    Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung 
    an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich. 
 
    Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft am Wortmeldetisch zur 
    Einsichtnahme aus. 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
    Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist 
    der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
    festgestellt. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns der IVU Traffic Technologies AG* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der Gesellschaft des abgelaufenen 
    Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von 5.452.763,14 Euro 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         2.126.299,20 Euro 
    Dividende von 0,12 Euro je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Einstellung in die         2.500.000,00 Euro 
    Gewinnrücklagen: 
    Gewinnvortrag:             826.463,94 Euro 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig, mithin am 4. Juni 2019. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die 
    Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
    eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b 
    Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Für diesen 
    Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei 
    einer unveränderten Dividende von 0,12 Euro je 
    dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht 
    dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden 
    Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
 
    Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand 
    und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der 
    Dividende Folgendes: 
 
    Da die Dividende in vollem Umfang aus dem 
    steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 
    (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
    geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug 
    von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
    Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von 
    Einlagen und mindert nach Auffassung der deutschen 
    Finanzverwaltung die steuerlichen 
    Anschaffungskosten der Aktien. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
    gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
    Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an 
    die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach den 
    Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes, der 
    Anpassung der Verfahrensregelungen für den 
    Aufsichtsrat und den Vorsitzenden der 
    Hauptversammlung, sowie zur Berücksichtigung der 
    Tätigkeiten in Ausschüssen bei der Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder* 
 
    Der Vorstand der IVU Traffic Technologies AG hat am 
    6. März 2019 gemäß § 97 Abs. 1 AktG im 
    Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass sich der 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den 
    für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften 
    zusammensetzt, da die Gesellschaft inzwischen 
    nachhaltig mehr als 500, aber weniger als 2.000 
    Arbeitnehmer beschäftigt. Die IVU Traffic 
    Technologies AG wird daher künftig nach § 1 Abs. 1 
    Nr. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. §§ 95 Abs. 
    1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4 AktG einen Aufsichtsrat 
    bilden, der sich zu einem Drittel aus 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und zu 
    zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
    Anteilseigner zusammensetzt. Eine Anrufung des 
    zuständigen Gerichts durch Antragsberechtigte 
    gemäß § 98 Abs. 2 AktG ist innerhalb der 
    Anrufungsfrist von einem Monat nach der 
    Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Kenntnis der 
    Gesellschaft nicht erfolgt. 
 
    Die Bestimmungen der Satzung über die 
    Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl 
    der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, 
    Abberufung und Entsendung von 
    Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung 
    der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
    Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs 
    Monate nach Ablauf dieser Frist gemäß § 97 
    Abs. 2 S. 2 AktG insoweit außer Kraft, als sie 
    den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften 
    widersprechen. Nach § 97 Abs. 2 S. 4 AktG kann eine 
    Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs 
    Monaten stattfindet, an Stelle der außer Kraft 
    tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher 
    Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen 
    beschließen. Die IVU Traffic Technologies AG 
    beabsichtigt in diesem Zusammenhang zudem, den 
    Aufsichtsrat auf sechs Mitglieder, bestehend aus 
    vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
    zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, zu 
    vergrößern. 
 
    Weiterhin sollen in der Satzung festgelegte 
    Verfahrensregelungen für den Aufsichtsrat und für 
    die Leitung der Hauptversammlung angepasst werden. 
    Aufgrund der höheren Anzahl der Mitglieder im 
    Aufsichtsrat wird der Aufsichtsrat künftig zudem 
    voraussichtlich Ausschüsse bilden. Bei der 
    Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats sollen 
    daher die Tätigkeit oder der Vorsitz in Ausschüssen 
    gesondert berücksichtigt werden. 
 
    Eine Vergleichsfassung zwischen der geltenden 
    Satzung und der Satzung unter Einschluss der 
    nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen 
    findet sich im Internet unter 
 
    http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    a) § 9 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '1. _Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
           Mitgliedern.'_ 
    b) Hinter § 9 Absatz 1. der Satzung wird ein 
       neuer Absatz 2. eingefügt, der wie folgt 
       lautet: 
 
       '2. _Zwei Aufsichtsratsmitglieder werden 
           von den Mitarbeitern nach den 
           Bestimmungen des 
           Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. 
           Vier Aufsichtsratsmitglieder werden 
           von der Hauptversammlung gewählt.'_ 
    c) § 9 Absatz 2. der Satzung wird nunmehr zu § 
       9 Absatz 3. der Satzung. 
    d) § 9 Absätze 3. und 4. der Satzung werden 
       nunmehr § 9 Absätze 4. und 5., sie werden 
       zudem wie folgt neu gefasst: 
 
       '4. Gleichzeitig mit den ordentlichen 
           Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Aktionäre können für ein oder für 
           mehrere bestimmte 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre Ersatzmitglieder gewählt 
           werden. Sie werden nach einer bei 
           der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
           Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre, als deren 
           Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, 
           vor Ablauf der Amtszeit aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass 
           ein Nachfolger bestellt ist. Falls 
           in einer Hauptversammlung nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -2-

Eintritt des Ersatzfalls eine 
           Neuwahl für den Ausgeschiedenen 
           stattfindet, erlischt das Amt des 
           eingetretenen Ersatzmitgliedes mit 
           Beendigung dieser Hauptversammlung, 
           anderenfalls mit Ablauf der 
           restlichen Amtszeit des 
           Ausgeschiedenen. Die Wahl von 
           Ersatzmitgliedern für die 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Arbeitnehmer richtet sich nach dem 
           Drittelbeteiligungsgesetz. Die 
           Amtszeit eines nachrückenden 
           Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer 
           endet mit Ablauf der restlichen 
           Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieds der 
           Arbeitnehmer. 
       5. _Wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
          Aktionäre durch die Hauptversammlung 
          anstelle eines vorzeitig 
          ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
          besteht sein Amt, soweit bei der Wahl 
          keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, 
          für den Rest der Amtsdauer des 
          ausscheidenden Mitglieds.'_ 
    e) § 9 Absatz 5. der Satzung wird nunmehr zu § 
       9 Absatz 6. der Satzung. 
    f) § 10 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner 
           Mitte einen Vorsitzenden und einen 
           Stellvertreter. Die Wahl soll wenn 
           möglich in einer Sitzung im 
           Anschluss an die Hauptversammlung, 
           in der die Aufsichtsratsmitglieder 
           der Aktionäre gewählt worden sind, 
           erfolgen; diese Sitzung bedarf 
           keiner besonderen Einberufung. Die 
           Wahl erfolgt für die Amtsdauer der 
           Gewählten oder einen kürzeren vom 
           Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. 
           Der Stellvertreter hat die Rechte 
           und Pflichten des Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats, wenn dieser 
           verhindert ist.' 
    g) § 11 der Satzung erhält am Ende zwei neue 
       Absätze mit den Nummern 4. und 5., die wie 
       folgt lauten: 
 
       '4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           sind berechtigt, Anträge zur 
           Änderung oder Ergänzung der 
           Tagesordnung sowie Anträge zur 
           Beschlussfassung zu den einzelnen 
           Punkten der Tagesordnung bis 
           spätestens eine Woche vor dem 
           Sitzungstermin in Textform beim 
           Vorsitzenden zu stellen; die Anträge 
           sind zu begründen. Rechtzeitig 
           gestellte und begründete Anträge hat 
           der Vorsitzende den übrigen 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats in 
           Textform mitzuteilen. Verspätet 
           gestellte oder begründete Anträge 
           sind in der nächsten Sitzung zu 
           verhandeln, es sei denn, kein 
           Aufsichtsratsmitglied widerspricht 
           der sofortigen Verhandlung. 
       5. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden 
          des Aufsichtsrates geführt. Der 
          Vorsitzende bestimmt den 
          Sitzungsablauf, die Reihenfolge, in 
          der die Gegenstände der Tagesordnung 
          verhandelt werden, sowie die 
          Reihenfolge, Art und Form der 
          Abstimmung und stellt die 
          Abstimmungsergebnisse fest. Er kann 
          bei Bedarf Sachverständige und 
          Auskunftspersonen zur Beratung über 
          einzelne Gegenstände hinzuziehen.' 
    h) § 12 der Satzung erhält einen neuen Absatz 
       2., der wie folgt lautet: 
 
       '2. _Der Aufsichtsrat ist 
           beschlussfähig, wenn mindestens drei 
           Mitglieder persönlich oder durch 
           schriftliche Stimmabgabe an der 
           Beschlussfassung teilnehmen.'_ 
    i) § 12 Absätze 2. und 3. der Satzung werden 
       nunmehr zu § 12 Absätzen 3. und 4. der 
       Satzung. 
    j) § 12 Absatz 4. der Satzung wird zu § 12 Abs. 
       5. der Satzung, zudem wird der letzte Satz 
       dieses Absatzes gestrichen. 
    k) § 12 Absatz 5. der Satzung wird zu § 12 Abs. 
       6. der Satzung. 
    l) § 12 Absatz 6. der Satzung wird zu § 12 Abs. 
       7. der Satzung und wie folgt neu gefasst: 
 
       '7. _Über die Verhandlungen und 
           Beschlüsse des Aufsichtsrats sind 
           Niederschriften anzufertigen, die 
           vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           und vom Protokollführer zu 
           unterzeichnen und allen Mitgliedern 
           in Kopie unverzüglich zuzuleiten 
           sind.'_ 
    m) § 15 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           erhalten neben dem Ersatz ihrer 
           Auslagen eine Vergütung zuzüglich 
           eventueller Umsatzsteuer, die von 
           der Hauptversammlung festzusetzen 
           ist. Bei der Festsetzung der Höhe 
           der Vergütung hat die 
           Hauptversammlung den Vorsitz und den 
           stellvertretenden Vorsitz im 
           Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und 
           die Mitgliedschaft in den 
           Aufsichtsratsausschüssen besonders 
           zu berücksichtigen. Soweit die 
           Hauptversammlung nichts anderes 
           festlegt, ist die Vergütung binnen 
           eines Monats nach Ablauf des 
           jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar.' 
    n) § 20 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
           (Versammlungsleiter) führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
           ein anderes, von ihm bestimmtes 
           Aufsichtsratsmitglied oder eine von 
           ihm bestimmte dritte Person, die 
           weder Aktionär sein noch sonst dem 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           angehören muss. Trifft der 
           Aufsichtsratsvorsitzende keine 
           solche Bestimmung oder ist das von 
           ihm bestimmte Aufsichtsratsmitglied 
           bzw. die bestimmte dritte Person an 
           der Übernahme der 
           Versammlungsleitung gehindert, so 
           eröffnet der zur Beurkundung 
           zugezogene Notar die 
           Hauptversammlung und lässt den 
           Leiter der Versammlung durch diese 
           wählen; wählbar sind auch Dritte im 
           Sinne des Satzes 1.' 
7.  *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Nach Durchführung des Statusverfahrens gemäß § 
    97 Abs. 1 AktG bezüglich der Zusammensetzung des 
    Aufsichtsrats endet das Amt der bisherigen 
    Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 97 Abs. 2 Satz 
    3 AktG mit der Beendigung der ersten 
    Hauptversammlung, die nach Ablauf der einmonatigen 
    Anrufungsfrist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG 
    einberufen wird, spätestens jedoch sechs Monate 
    nach Ablauf der Anrufungsfrist. Das Amt der 
    bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der IVU Traffic 
    Technologies AG endet damit mit Ablauf der für den 
    29. Mai 2019 einberufenen Hauptversammlung. Daher 
    ist die Neuwahl der von den Anteilseignern zu 
    wählenden Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. 
 
    Unter Punkt 6. der Tagesordnung wird die Satzung 
    der Gesellschaft auf die für die Gesellschaft 
    maßgeblichen gesetzlichen Regelungen 
    angepasst. Der Aufsichtsrat setzt sich danach 
    nunmehr nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4, 
    101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 
    Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 
    der Satzung der Gesellschaft in der unter 
    Tagesordnungspunkt 6. zu beschließenden 
    Fassung aus vier von der Hauptversammlung zu 
    wählenden Mitgliedern der Aktionäre und zwei von 
    den Mitarbeitern nach den Bestimmungen des 
    Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
 
    Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt 
    gemäß § 9 Abs. 3. der Satzung in der unter 
    Tagesordnungspunkt 6. zu beschließenden 
    Fassung für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
    beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. 
    Die Amtszeit der zu diesem Tagesordnungspunkt zu 
    wählenden Aufsichtsratsmitglieder läuft somit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
    Personen als Vertreter der Aktionäre in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Prof. Dr.-Ing. Herbert Sonntag, Berlin, 
       Professor für Verkehrslogistik und 
       Forschungsgruppe Verkehrslogistik, 
    b) Ute Witt, Potsdam, Geschäftsführende 
       Gesellschafterin der FinTax policy advice 
       GmbH, 
    c) Dr.-Ing. Heiner Bente, Hamburg, 
       Unternehmer, Senior Advisor bei BSL 
       Management Consultants, und 
    d) Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz, 
       Berlin, Professorin für 
       Verkehrsgeographie und Direktorin des 
       Instituts für Verkehrsforschung des 
       Deutschen Zentrums für Luft- und 
       Raumfahrt. 
 
    Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats strebt die 
    Ausfüllung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele 
    für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des 
    von ihm erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium an. 
 
    Prof. Dr. Herbert Sonntag ist nicht Mitglied in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ute Witt ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich 
    zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- 
    oder ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Dr.-Ing. Heiner Bente ist nicht Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz ist Mitglied in 
    den folgenden gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
    Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu 
    erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Es bestehen bei keinem der Kandidaten 
    maßgebende persönliche oder geschäftliche 
    Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
    Frau Witt verfügt über Sachverstand auf den 
    Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im 
    Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
    Herr Prof. Dr. Sonntag und Frau Witt gehören 
    bereits bisher dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an 
    und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. Es ist 
    beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
    Einzelwahlen durchzuführen. 
 
    Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
    Kandidaten sind im Anhang zu dieser Einladung 
    abgedruckt. 
8.  *Beschlussfassung über die Vergütung des 
    Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2019* 
 
    Gemäß § 15 Abs. 1. Satz 1 der Satzung 
    beschließt die Hauptversammlung über die 
    Aufsichtsratsvergütung. Nach der gemäß 
    Tagesordnungspunkt 6. lit. m) vorgeschlagenen 
    Änderung der Satzung soll im Hinblick auf die 
    Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder 
    auch die Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen bei 
    der Festsetzung der Höhe der Vergütung besonders 
    berücksichtigt werden. Im Hinblick hierauf soll die 
    Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die 
    zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung im 
    Jahr 2018 beschlossen wurde, angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
    Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
    Geschäftsjahr 2019 und die folgenden Geschäftsjahre 
    durch Beschluss der Hauptversammlung wie folgt neu 
    festzusetzen: 
 
    'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
    Ersatz seiner Auslagen für jedes volle 
    Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zu diesem 
    Gremium eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 
    15.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    erhält abweichend davon eine feste jährliche 
    Vergütung in Höhe von 30.000,00 Euro, der 
    stellvertretende Vorsitzende in Höhe von 18.750,00 
    Euro. 
 
    Zusätzlich erhält ein Aufsichtsratsmitglied für die 
    Tätigkeit in einem Ausschuss eine weitere Vergütung 
    von 3.750,00 Euro und für den Vorsitz in einem 
    Ausschuss 7.500,00 Euro. 
 
    Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder 
    einem Ausschuss nicht während eines vollen 
    Geschäftsjahrs angehört oder jeweils den Vorsitz 
    oder den stellvertretenden Vorsitz des 
    Aufsichtsrats oder den Vorsitz in einem Ausschuss 
    nicht während eines vollen Geschäftsjahrs 
    innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen 
    Kalendermonat ihrer Tätigkeit die entsprechende 
    Vergütung zeitanteilig. 
 
    Die Gesellschaft erstattet jedem 
    Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung 
    gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer. 
 
    Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das 
    gesamte Geschäftsjahr 2019 Anwendung und gelten bis 
    zu einer Neufestsetzung durch die Hauptversammlung 
    gemäß § 15 Abs. 1. Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft.' 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
    Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung 
    der eigenen Aktien sowie Aufhebung der Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien vom 25. Mai 2016* 
 
    Die Hauptversammlung der IVU Traffic Technologies 
    AG vom 25. Mai 2016 hat den Vorstand ermächtigt, 
    bis zum Ablauf des 24. Mai 2021 Aktien der 
    Gesellschaft zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
    Beschränkungen zu erwerben. Von dieser Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien wurde bisher kein 
    Gebrauch gemacht. Auch künftig soll die 
    Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien 
    nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
    erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu 
    verwenden. Neben den aufgrund der Ermächtigung vom 
    25. Mai 2016 bestehenden Möglichkeiten zur 
    Verwendung eigener Aktien soll nunmehr zusätzlich 
    auch die Möglichkeit geschaffen werden, eigene 
    Aktien der Gesellschaft für Zwecke der Bedienung 
    von Vergütungskomponenten für den Vorstand der 
    Gesellschaft zu verwenden. Dies dient der Bindung 
    der Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft, da sie 
    über die so gewährten Aktien an einer 
    Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren und 
    so ergänzende Anreize für eine langfristige, auf 
    Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung 
    geschaffen werden können. Im Übrigen soll der 
    Umfang der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    unverändert mit neuer Laufzeit bis zum Ablauf des 
    28. Mai 2024 neu beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    Die Ermächtigung vom 25. Mai 2016 zum Erwerb 
    eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der 
    nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben. 
 
    Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tags 
    der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 an dazu 
    ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu jedem nach § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck im Rahmen der 
    gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe 
    der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die 
    Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit 
    einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von EUR 1.771.916,00 
    beschränkt, das sind 10 % des Grundkapitals am Tag 
    der Hauptversammlung in Höhe von EUR 17.719.160,00. 
    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
    einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
    mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten 
    Beschränkung von der Gesellschaft, aber auch von 
    zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft 
    beauftragten abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 
    Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für 
    ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten 
    ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
    zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
    Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
    §§ 71d f. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
    Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
    entfallen. 
 
    Die Ermächtigung wird mit Ablauf des Tags der 
    Beschlussfassung wirksam und gilt bis zum Ablauf 
    des 28. Mai 2024. 
 
    a) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
       gemäß § 53a AktG über die Börse. 
 
       Der von der Gesellschaft gezahlte 
       Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs, 
       der für Aktien der Gesellschaft gleicher 
       Ausstattung an dem dem Erwerbstag 
       vorangegangenen Börsenhandelstag im 
       Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
       Frankfurt am Main ermittelt wird, um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten oder um nicht 
       mehr als 20 % unterschreiten. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben wurden, zu allen 
       gesetzlichen Zwecken zu verwenden und 
       diese insbesondere neben einer 
       Veräußerung über die Börse oder über 
       ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder 
       teilweise auch 
 
       (1) in anderer Weise als über die Börse 
           oder über ein Angebot an alle 
           Aktionäre gegen Barzahlung zu 
           veräußern, wenn der Preis, zu 
           dem Aktien der Gesellschaft an 
           Dritte abgegeben werden, den 
           Börsenpreis der bereits an der Börse 
           gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           am Tag der verbindlichen 
           Vereinbarung mit dem Dritten (ohne 
           Nebenkosten) nicht wesentlich 
           unterschreitet, 
       (2) Arbeitnehmern der Gesellschaft und 
           der mit der Gesellschaft im Sinne 
           der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
           Unternehmen als Belegschaftsaktien 
           anzubieten oder sie zur Erfüllung 
           der Verpflichtungen zu verwenden, 
           die sich aus den zum Erwerb solcher 
           anzubietender Belegschaftsaktien 
           eingegangenen 
           Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen 
           ergeben, 
       (3) Dritten im Rahmen des Erwerbs von 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

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