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DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -12-

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: IVU Traffic Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
IVU Traffic Technologies AG Berlin WKN 744850 
ISIN DE0007448508 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der 
am Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 11:00 Uhr 
in den Räumen der IVU Traffic Technologies AG, 
Bundesallee 88, 12161 Berlin, stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
    IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 
    2018 und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
    Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic 
    Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie 
    des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2018 und des erläuternden Berichts zu 
    den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
    Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung 
    an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    zugänglich. 
 
    Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung 
    der Gesellschaft am Wortmeldetisch zur 
    Einsichtnahme aus. 
 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
    Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist 
    der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
    festgestellt. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des 
    Bilanzgewinns der IVU Traffic Technologies AG* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
    Bilanzgewinn der Gesellschaft des abgelaufenen 
    Geschäftsjahrs 2018 in Höhe von 5.452.763,14 Euro 
    wie folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer         2.126.299,20 Euro 
    Dividende von 0,12 Euro je 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie: 
    Einstellung in die         2.500.000,00 Euro 
    Gewinnrücklagen: 
    Gewinnvortrag:             826.463,94 Euro 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch 
    auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den 
    Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
    fällig, mithin am 4. Juni 2019. 
 
    Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
    Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die 
    Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
    eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b 
    Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Für diesen 
    Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei 
    einer unveränderten Dividende von 0,12 Euro je 
    dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht 
    dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden 
    Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
    vorzutragen. 
 
    Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand 
    und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der 
    Dividende Folgendes: 
 
    Da die Dividende in vollem Umfang aus dem 
    steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 
    (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
    geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug 
    von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
    Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von 
    Einlagen und mindert nach Auffassung der deutschen 
    Finanzverwaltung die steuerlichen 
    Anschaffungskosten der Aktien. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des 
    Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
    für das Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
    gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
    Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung zu bestellen. 
6.  *Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an 
    die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach den 
    Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes, der 
    Anpassung der Verfahrensregelungen für den 
    Aufsichtsrat und den Vorsitzenden der 
    Hauptversammlung, sowie zur Berücksichtigung der 
    Tätigkeiten in Ausschüssen bei der Vergütung der 
    Aufsichtsratsmitglieder* 
 
    Der Vorstand der IVU Traffic Technologies AG hat am 
    6. März 2019 gemäß § 97 Abs. 1 AktG im 
    Bundesanzeiger bekanntgemacht, dass sich der 
    Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht mehr nach den 
    für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften 
    zusammensetzt, da die Gesellschaft inzwischen 
    nachhaltig mehr als 500, aber weniger als 2.000 
    Arbeitnehmer beschäftigt. Die IVU Traffic 
    Technologies AG wird daher künftig nach § 1 Abs. 1 
    Nr. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. §§ 95 Abs. 
    1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4 AktG einen Aufsichtsrat 
    bilden, der sich zu einem Drittel aus 
    Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und zu 
    zwei Dritteln aus Aufsichtsratsmitgliedern der 
    Anteilseigner zusammensetzt. Eine Anrufung des 
    zuständigen Gerichts durch Antragsberechtigte 
    gemäß § 98 Abs. 2 AktG ist innerhalb der 
    Anrufungsfrist von einem Monat nach der 
    Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach Kenntnis der 
    Gesellschaft nicht erfolgt. 
 
    Die Bestimmungen der Satzung über die 
    Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl 
    der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, 
    Abberufung und Entsendung von 
    Aufsichtsratsmitgliedern treten mit der Beendigung 
    der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
    Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs 
    Monate nach Ablauf dieser Frist gemäß § 97 
    Abs. 2 S. 2 AktG insoweit außer Kraft, als sie 
    den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften 
    widersprechen. Nach § 97 Abs. 2 S. 4 AktG kann eine 
    Hauptversammlung, die innerhalb der Frist von sechs 
    Monaten stattfindet, an Stelle der außer Kraft 
    tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher 
    Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen 
    beschließen. Die IVU Traffic Technologies AG 
    beabsichtigt in diesem Zusammenhang zudem, den 
    Aufsichtsrat auf sechs Mitglieder, bestehend aus 
    vier Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 
    zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, zu 
    vergrößern. 
 
    Weiterhin sollen in der Satzung festgelegte 
    Verfahrensregelungen für den Aufsichtsrat und für 
    die Leitung der Hauptversammlung angepasst werden. 
    Aufgrund der höheren Anzahl der Mitglieder im 
    Aufsichtsrat wird der Aufsichtsrat künftig zudem 
    voraussichtlich Ausschüsse bilden. Bei der 
    Festlegung der Vergütung des Aufsichtsrats sollen 
    daher die Tätigkeit oder der Vorsitz in Ausschüssen 
    gesondert berücksichtigt werden. 
 
    Eine Vergleichsfassung zwischen der geltenden 
    Satzung und der Satzung unter Einschluss der 
    nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen 
    findet sich im Internet unter 
 
    http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    a) § 9 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '1. _Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
           Mitgliedern.'_ 
    b) Hinter § 9 Absatz 1. der Satzung wird ein 
       neuer Absatz 2. eingefügt, der wie folgt 
       lautet: 
 
       '2. _Zwei Aufsichtsratsmitglieder werden 
           von den Mitarbeitern nach den 
           Bestimmungen des 
           Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. 
           Vier Aufsichtsratsmitglieder werden 
           von der Hauptversammlung gewählt.'_ 
    c) § 9 Absatz 2. der Satzung wird nunmehr zu § 
       9 Absatz 3. der Satzung. 
    d) § 9 Absätze 3. und 4. der Satzung werden 
       nunmehr § 9 Absätze 4. und 5., sie werden 
       zudem wie folgt neu gefasst: 
 
       '4. Gleichzeitig mit den ordentlichen 
           Aufsichtsratsmitgliedern der 
           Aktionäre können für ein oder für 
           mehrere bestimmte 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre Ersatzmitglieder gewählt 
           werden. Sie werden nach einer bei 
           der Wahl festzulegenden Reihenfolge 
           Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Aktionäre, als deren 
           Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, 
           vor Ablauf der Amtszeit aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheiden, ohne dass 
           ein Nachfolger bestellt ist. Falls 
           in einer Hauptversammlung nach 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -2-

Eintritt des Ersatzfalls eine 
           Neuwahl für den Ausgeschiedenen 
           stattfindet, erlischt das Amt des 
           eingetretenen Ersatzmitgliedes mit 
           Beendigung dieser Hauptversammlung, 
           anderenfalls mit Ablauf der 
           restlichen Amtszeit des 
           Ausgeschiedenen. Die Wahl von 
           Ersatzmitgliedern für die 
           Aufsichtsratsmitglieder der 
           Arbeitnehmer richtet sich nach dem 
           Drittelbeteiligungsgesetz. Die 
           Amtszeit eines nachrückenden 
           Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer 
           endet mit Ablauf der restlichen 
           Amtszeit des ausgeschiedenen 
           Aufsichtsratsmitglieds der 
           Arbeitnehmer. 
       5. _Wird ein Aufsichtsratsmitglied der 
          Aktionäre durch die Hauptversammlung 
          anstelle eines vorzeitig 
          ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
          besteht sein Amt, soweit bei der Wahl 
          keine kürzere Amtszeit bestimmt wird, 
          für den Rest der Amtsdauer des 
          ausscheidenden Mitglieds.'_ 
    e) § 9 Absatz 5. der Satzung wird nunmehr zu § 
       9 Absatz 6. der Satzung. 
    f) § 10 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner 
           Mitte einen Vorsitzenden und einen 
           Stellvertreter. Die Wahl soll wenn 
           möglich in einer Sitzung im 
           Anschluss an die Hauptversammlung, 
           in der die Aufsichtsratsmitglieder 
           der Aktionäre gewählt worden sind, 
           erfolgen; diese Sitzung bedarf 
           keiner besonderen Einberufung. Die 
           Wahl erfolgt für die Amtsdauer der 
           Gewählten oder einen kürzeren vom 
           Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum. 
           Der Stellvertreter hat die Rechte 
           und Pflichten des Vorsitzenden des 
           Aufsichtsrats, wenn dieser 
           verhindert ist.' 
    g) § 11 der Satzung erhält am Ende zwei neue 
       Absätze mit den Nummern 4. und 5., die wie 
       folgt lauten: 
 
       '4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           sind berechtigt, Anträge zur 
           Änderung oder Ergänzung der 
           Tagesordnung sowie Anträge zur 
           Beschlussfassung zu den einzelnen 
           Punkten der Tagesordnung bis 
           spätestens eine Woche vor dem 
           Sitzungstermin in Textform beim 
           Vorsitzenden zu stellen; die Anträge 
           sind zu begründen. Rechtzeitig 
           gestellte und begründete Anträge hat 
           der Vorsitzende den übrigen 
           Mitgliedern des Aufsichtsrats in 
           Textform mitzuteilen. Verspätet 
           gestellte oder begründete Anträge 
           sind in der nächsten Sitzung zu 
           verhandeln, es sei denn, kein 
           Aufsichtsratsmitglied widerspricht 
           der sofortigen Verhandlung. 
       5. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden 
          des Aufsichtsrates geführt. Der 
          Vorsitzende bestimmt den 
          Sitzungsablauf, die Reihenfolge, in 
          der die Gegenstände der Tagesordnung 
          verhandelt werden, sowie die 
          Reihenfolge, Art und Form der 
          Abstimmung und stellt die 
          Abstimmungsergebnisse fest. Er kann 
          bei Bedarf Sachverständige und 
          Auskunftspersonen zur Beratung über 
          einzelne Gegenstände hinzuziehen.' 
    h) § 12 der Satzung erhält einen neuen Absatz 
       2., der wie folgt lautet: 
 
       '2. _Der Aufsichtsrat ist 
           beschlussfähig, wenn mindestens drei 
           Mitglieder persönlich oder durch 
           schriftliche Stimmabgabe an der 
           Beschlussfassung teilnehmen.'_ 
    i) § 12 Absätze 2. und 3. der Satzung werden 
       nunmehr zu § 12 Absätzen 3. und 4. der 
       Satzung. 
    j) § 12 Absatz 4. der Satzung wird zu § 12 Abs. 
       5. der Satzung, zudem wird der letzte Satz 
       dieses Absatzes gestrichen. 
    k) § 12 Absatz 5. der Satzung wird zu § 12 Abs. 
       6. der Satzung. 
    l) § 12 Absatz 6. der Satzung wird zu § 12 Abs. 
       7. der Satzung und wie folgt neu gefasst: 
 
       '7. _Über die Verhandlungen und 
           Beschlüsse des Aufsichtsrats sind 
           Niederschriften anzufertigen, die 
           vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
           und vom Protokollführer zu 
           unterzeichnen und allen Mitgliedern 
           in Kopie unverzüglich zuzuleiten 
           sind.'_ 
    m) § 15 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
           erhalten neben dem Ersatz ihrer 
           Auslagen eine Vergütung zuzüglich 
           eventueller Umsatzsteuer, die von 
           der Hauptversammlung festzusetzen 
           ist. Bei der Festsetzung der Höhe 
           der Vergütung hat die 
           Hauptversammlung den Vorsitz und den 
           stellvertretenden Vorsitz im 
           Aufsichtsrat sowie den Vorsitz und 
           die Mitgliedschaft in den 
           Aufsichtsratsausschüssen besonders 
           zu berücksichtigen. Soweit die 
           Hauptversammlung nichts anderes 
           festlegt, ist die Vergütung binnen 
           eines Monats nach Ablauf des 
           jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar.' 
    n) § 20 Absatz 1. der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
           (Versammlungsleiter) führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
           ein anderes, von ihm bestimmtes 
           Aufsichtsratsmitglied oder eine von 
           ihm bestimmte dritte Person, die 
           weder Aktionär sein noch sonst dem 
           Unternehmen der Gesellschaft 
           angehören muss. Trifft der 
           Aufsichtsratsvorsitzende keine 
           solche Bestimmung oder ist das von 
           ihm bestimmte Aufsichtsratsmitglied 
           bzw. die bestimmte dritte Person an 
           der Übernahme der 
           Versammlungsleitung gehindert, so 
           eröffnet der zur Beurkundung 
           zugezogene Notar die 
           Hauptversammlung und lässt den 
           Leiter der Versammlung durch diese 
           wählen; wählbar sind auch Dritte im 
           Sinne des Satzes 1.' 
7.  *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
    Nach Durchführung des Statusverfahrens gemäß § 
    97 Abs. 1 AktG bezüglich der Zusammensetzung des 
    Aufsichtsrats endet das Amt der bisherigen 
    Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 97 Abs. 2 Satz 
    3 AktG mit der Beendigung der ersten 
    Hauptversammlung, die nach Ablauf der einmonatigen 
    Anrufungsfrist gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG 
    einberufen wird, spätestens jedoch sechs Monate 
    nach Ablauf der Anrufungsfrist. Das Amt der 
    bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der IVU Traffic 
    Technologies AG endet damit mit Ablauf der für den 
    29. Mai 2019 einberufenen Hauptversammlung. Daher 
    ist die Neuwahl der von den Anteilseignern zu 
    wählenden Aufsichtsratsmitglieder erforderlich. 
 
    Unter Punkt 6. der Tagesordnung wird die Satzung 
    der Gesellschaft auf die für die Gesellschaft 
    maßgeblichen gesetzlichen Regelungen 
    angepasst. Der Aufsichtsrat setzt sich danach 
    nunmehr nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 Unterabsatz 4, 
    101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 
    Drittelbeteiligungsgesetz i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 
    der Satzung der Gesellschaft in der unter 
    Tagesordnungspunkt 6. zu beschließenden 
    Fassung aus vier von der Hauptversammlung zu 
    wählenden Mitgliedern der Aktionäre und zwei von 
    den Mitarbeitern nach den Bestimmungen des 
    Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählenden 
    Mitgliedern zusammen. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
    gebunden. 
 
    Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt 
    gemäß § 9 Abs. 3. der Satzung in der unter 
    Tagesordnungspunkt 6. zu beschließenden 
    Fassung für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
    vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit 
    beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die 
    Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. 
    Die Amtszeit der zu diesem Tagesordnungspunkt zu 
    wählenden Aufsichtsratsmitglieder läuft somit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2023 beschließt. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
    Personen als Vertreter der Aktionäre in den 
    Aufsichtsrat zu wählen: 
 
    a) Prof. Dr.-Ing. Herbert Sonntag, Berlin, 
       Professor für Verkehrslogistik und 
       Forschungsgruppe Verkehrslogistik, 
    b) Ute Witt, Potsdam, Geschäftsführende 
       Gesellschafterin der FinTax policy advice 
       GmbH, 
    c) Dr.-Ing. Heiner Bente, Hamburg, 
       Unternehmer, Senior Advisor bei BSL 
       Management Consultants, und 
    d) Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz, 
       Berlin, Professorin für 
       Verkehrsgeographie und Direktorin des 
       Instituts für Verkehrsforschung des 
       Deutschen Zentrums für Luft- und 
       Raumfahrt. 
 
    Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats strebt die 
    Ausfüllung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele 
    für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie des 
    von ihm erarbeiteten Kompetenzprofils für das 
    Gesamtgremium an. 
 
    Prof. Dr. Herbert Sonntag ist nicht Mitglied in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -3-

anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Ute Witt ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich 
    zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- 
    oder ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Dr.-Ing. Heiner Bente ist nicht Mitglied in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
    vergleichbaren in- oder ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz ist Mitglied in 
    den folgenden gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- oder 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
    Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu 
    erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
    Es bestehen bei keinem der Kandidaten 
    maßgebende persönliche oder geschäftliche 
    Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 
    des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
    Frau Witt verfügt über Sachverstand auf den 
    Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im 
    Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
    Herr Prof. Dr. Sonntag und Frau Witt gehören 
    bereits bisher dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an 
    und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. Es ist 
    beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als 
    Einzelwahlen durchzuführen. 
 
    Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
    Kandidaten sind im Anhang zu dieser Einladung 
    abgedruckt. 
8.  *Beschlussfassung über die Vergütung des 
    Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2019* 
 
    Gemäß § 15 Abs. 1. Satz 1 der Satzung 
    beschließt die Hauptversammlung über die 
    Aufsichtsratsvergütung. Nach der gemäß 
    Tagesordnungspunkt 6. lit. m) vorgeschlagenen 
    Änderung der Satzung soll im Hinblick auf die 
    Erweiterung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder 
    auch die Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen bei 
    der Festsetzung der Höhe der Vergütung besonders 
    berücksichtigt werden. Im Hinblick hierauf soll die 
    Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die 
    zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung im 
    Jahr 2018 beschlossen wurde, angepasst werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
    Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
    Geschäftsjahr 2019 und die folgenden Geschäftsjahre 
    durch Beschluss der Hauptversammlung wie folgt neu 
    festzusetzen: 
 
    'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
    Ersatz seiner Auslagen für jedes volle 
    Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zu diesem 
    Gremium eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 
    15.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
    erhält abweichend davon eine feste jährliche 
    Vergütung in Höhe von 30.000,00 Euro, der 
    stellvertretende Vorsitzende in Höhe von 18.750,00 
    Euro. 
 
    Zusätzlich erhält ein Aufsichtsratsmitglied für die 
    Tätigkeit in einem Ausschuss eine weitere Vergütung 
    von 3.750,00 Euro und für den Vorsitz in einem 
    Ausschuss 7.500,00 Euro. 
 
    Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat oder 
    einem Ausschuss nicht während eines vollen 
    Geschäftsjahrs angehört oder jeweils den Vorsitz 
    oder den stellvertretenden Vorsitz des 
    Aufsichtsrats oder den Vorsitz in einem Ausschuss 
    nicht während eines vollen Geschäftsjahrs 
    innegehabt haben, erhalten für jeden angefangenen 
    Kalendermonat ihrer Tätigkeit die entsprechende 
    Vergütung zeitanteilig. 
 
    Die Gesellschaft erstattet jedem 
    Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung 
    gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer. 
 
    Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das 
    gesamte Geschäftsjahr 2019 Anwendung und gelten bis 
    zu einer Neufestsetzung durch die Hauptversammlung 
    gemäß § 15 Abs. 1. Satz 1 der Satzung der 
    Gesellschaft.' 
9.  *Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
    Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit des 
    Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung 
    der eigenen Aktien sowie Aufhebung der Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien vom 25. Mai 2016* 
 
    Die Hauptversammlung der IVU Traffic Technologies 
    AG vom 25. Mai 2016 hat den Vorstand ermächtigt, 
    bis zum Ablauf des 24. Mai 2021 Aktien der 
    Gesellschaft zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
    zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen 
    Beschränkungen zu erwerben. Von dieser Ermächtigung 
    zum Erwerb eigener Aktien wurde bisher kein 
    Gebrauch gemacht. Auch künftig soll die 
    Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien 
    nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
    erwerben und im Interesse der Gesellschaft zu 
    verwenden. Neben den aufgrund der Ermächtigung vom 
    25. Mai 2016 bestehenden Möglichkeiten zur 
    Verwendung eigener Aktien soll nunmehr zusätzlich 
    auch die Möglichkeit geschaffen werden, eigene 
    Aktien der Gesellschaft für Zwecke der Bedienung 
    von Vergütungskomponenten für den Vorstand der 
    Gesellschaft zu verwenden. Dies dient der Bindung 
    der Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft, da sie 
    über die so gewährten Aktien an einer 
    Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren und 
    so ergänzende Anreize für eine langfristige, auf 
    Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung 
    geschaffen werden können. Im Übrigen soll der 
    Umfang der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    unverändert mit neuer Laufzeit bis zum Ablauf des 
    28. Mai 2024 neu beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
    beschließen: 
 
    Die Ermächtigung vom 25. Mai 2016 zum Erwerb 
    eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der 
    nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben. 
 
    Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tags 
    der Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 an dazu 
    ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu jedem nach § 
    71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck im Rahmen der 
    gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe 
    der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Die 
    Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit 
    einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen 
    Betrag des Grundkapitals von EUR 1.771.916,00 
    beschränkt, das sind 10 % des Grundkapitals am Tag 
    der Hauptversammlung in Höhe von EUR 17.719.160,00. 
    Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
    einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder 
    mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten 
    Beschränkung von der Gesellschaft, aber auch von 
    zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft 
    beauftragten abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der 
    Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für 
    ihre oder deren Rechnung handelnden Dritten 
    ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
    zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im 
    Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den 
    §§ 71d f. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
    Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
    entfallen. 
 
    Die Ermächtigung wird mit Ablauf des Tags der 
    Beschlussfassung wirksam und gilt bis zum Ablauf 
    des 28. Mai 2024. 
 
    a) Der Erwerb der Aktien erfolgt unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
       gemäß § 53a AktG über die Börse. 
 
       Der von der Gesellschaft gezahlte 
       Kaufpreis je Aktie (ohne 
       Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs, 
       der für Aktien der Gesellschaft gleicher 
       Ausstattung an dem dem Erwerbstag 
       vorangegangenen Börsenhandelstag im 
       Xetra-Handel (oder einem entsprechenden 
       Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse 
       Frankfurt am Main ermittelt wird, um nicht 
       mehr als 10 % überschreiten oder um nicht 
       mehr als 20 % unterschreiten. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die aufgrund dieser 
       Ermächtigung erworben wurden, zu allen 
       gesetzlichen Zwecken zu verwenden und 
       diese insbesondere neben einer 
       Veräußerung über die Börse oder über 
       ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder 
       teilweise auch 
 
       (1) in anderer Weise als über die Börse 
           oder über ein Angebot an alle 
           Aktionäre gegen Barzahlung zu 
           veräußern, wenn der Preis, zu 
           dem Aktien der Gesellschaft an 
           Dritte abgegeben werden, den 
           Börsenpreis der bereits an der Börse 
           gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           am Tag der verbindlichen 
           Vereinbarung mit dem Dritten (ohne 
           Nebenkosten) nicht wesentlich 
           unterschreitet, 
       (2) Arbeitnehmern der Gesellschaft und 
           der mit der Gesellschaft im Sinne 
           der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
           Unternehmen als Belegschaftsaktien 
           anzubieten oder sie zur Erfüllung 
           der Verpflichtungen zu verwenden, 
           die sich aus den zum Erwerb solcher 
           anzubietender Belegschaftsaktien 
           eingegangenen 
           Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen 
           ergeben, 
       (3) Dritten im Rahmen des Erwerbs von 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -4-

Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
           von Beteiligungen an Unternehmen 
           bzw. im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           im Rahmen des Erwerbs von 
           Immaterialgüterrechten bzw. 
           gewerblichen Schutzrechten, von 
           urheberrechtlichen Nutzungsrechten, 
           von hierauf gerichteten Lizenzen, 
           sowie von sonstigen 
           Wirtschaftsgütern als 
           (Teil-)Gegenleistung anzubieten und 
           auf diese Dritten zu übertragen, 
           oder 
       (4) einzuziehen, ohne dass die 
           Einziehung oder die Durchführung der 
           Einziehung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, 
           wobei die Einziehung sowohl unter 
           Herabsetzung des Grundkapitals als 
           auch unter Erhöhung des Anteils der 
           übrigen Aktien am Grundkapital, § 
           237 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 
           8 Abs. 3 AktG, erfolgen kann. 
    c) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       aufgrund dieser oder einer früheren 
       Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien den 
       Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
       in Erfüllung der jeweils geltenden 
       Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. 
    d) Die Ermächtigungen unter a), b) Abs. (1) 
       bis (4) und c) können ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
       einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
 
       Die Ermächtigungen unter b) Abs. (1) bis 
       (3) können auch von zur Ausübung der 
       Ermächtigung von der Gesellschaft 
       beauftragten abhängigen oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
       Unternehmen oder von für ihre oder deren 
       Rechnung handelnden Dritten ausgenutzt 
       werden. 
 
       Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
       ausgeschlossen, soweit diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       in b) Abs. (1) bis (3) und c) verwendet 
       werden. 
    e) Für eine Veräußerung der Aktien 
       gemäß der Ermächtigung in b) Abs. (1) 
       gilt weiter Folgendes: Der anteilige 
       Betrag des Grundkapitals, der auf die zu 
       veräußernden Aktien entfällt, darf 
       die Grenze von insgesamt 10 % des im 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese 
       Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
       geringer ist - des im Zeitpunkt der 
       Veräußerung der Aktien bestehenden 
       Grundkapitals nicht überschreiten. Auf 
       diese Begrenzung ist der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals anzurechnen, der auf 
       Aktien entfällt, die während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung zum Erwerb eigener 
       Aktien bis zum Zeitpunkt der 
       Veräußerung eigener Aktien gemäß 
       dieser b) Abs. (1) aufgrund einer anderen 
       entsprechenden Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts in 
       unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert wurden, 
       soweit eine derartige Anrechnung 
       gesetzlich geboten ist. Ferner ist auf 
       diese Begrenzung die Ausgabe neuer Aktien 
       anzurechnen, sofern sie während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts aus einem von 
       der Hauptversammlung genehmigten Kapital 
       gemäß §§ 203 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 
       AktG erfolgt. 
    f) Im Fall der Einziehung der Aktien 
       gemäß der Ermächtigung in b) Abs. (4) 
       ohne Kapitalherabsetzung wird der Vorstand 
       gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz 
       AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der 
       Aktien in der Satzung entsprechend 
       anzupassen. Im Fall der Einziehung der 
       Aktien gemäß der Ermächtigung in b) 
       Abs. (4) bei gleichzeitiger 
       Kapitalherabsetzung wird der Vorstand 
       ermächtigt, das Grundkapital um den auf 
       die eingezogenen Aktien entfallenden 
       anteiligen Betrag des Grundkapitals 
       herabzusetzen und die Angabe der Zahl der 
       Aktien und des Grundkapitals in der 
       Satzung entsprechend anzupassen. 
 
    Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass von 
    dieser Ermächtigung generell oder in durch den 
    Aufsichtsrat bestimmten Fällen nur mit seiner 
    Zustimmung Gebrauch gemacht werden darf. 
10. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
    Ausgliederung des Geschäftsbereichs IVU.elect und 
    zum Ausgliederungsplan vom 10. April 2019* 
 
    Die IVU Traffic Technologies AG plant, den nicht zu 
    ihrem Kernbereich gehörenden Teilgeschäftsbetrieb 
    IVU.elect zum Zwecke der Schaffung einer am Markt 
    selbstständig auftretenden Einheit auf eine im 
    Rahmen der Ausgliederung neu zu gründende 
    Gesellschaft, die IVU.elect GmbH, auszugliedern. 
    Der Teilgeschäftsbetrieb IVU.elect umfasst die 
    Tätigkeit der Gesellschaft im Bereich Vorbereitung, 
    Organisation, Durchführung und Auswertung von 
    Wahlen. 
 
    Zur Umsetzung der Ausgliederung hat die IVU Traffic 
    Technologies AG einen Ausgliederungsplan 
    aufgestellt und am 10. April 2019 notariell 
    beurkundet (Ausgliederung zur Neugründung 
    gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 Umwandlungsgesetz). 
    Ausgliederungsstichtag ist der 1. Januar 2019, 0:00 
    Uhr. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
    nachfolgend abgedruckten bzw. erläuterten 
    Ausgliederungsplan vom 10. April 2019, UR-Nr. Fl 
    151/2019 des Notars John Flüh, Berlin, zuzustimmen: 
 
    *Ausgliederungsplan von IVU.elect* 
 
    der IVU Traffic Technologies AG (nachfolgend auch 
    'die übertragende Gesellschaft' oder 'IVU AG' 
    genannt) 
 
    auf die IVU.elect GmbH (nachfolgend auch 'die durch 
    die Ausgliederung entstehende Gesellschaft' oder 
    'die neue Gesellschaft' genannt). 
 
    *Präambel:* 
 
    Die IVU AG mit Sitz in Berlin ist im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg 
    (Berlin) unter HRB 69310 B eingetragen. Das 
    Stammkapital beträgt 17.719.160 EUR und ist 
    eingeteilt in 17.719.160 Stückaktien. 
 
    Gemäß § 2 Ziffer 1 der Satzung der IVU AG ist 
    deren wesentlicher Unternehmensgegenstand die 
    Erstellung und der Vertrieb von Produkten, Lösungen 
    und Systemen der Informationstechnologie, die 
    Erbringung von Dienstleistungen aller Art auf dem 
    Gebiet der Informationstechnologie sowie der 
    Vertrieb, die Produktion und die Entwicklung von 
    elektronischen Geräten und das Betreiben von 
    Datenverarbeitungsanlagen und Systemen der 
    Informationstechnologie für Verwaltungen, 
    Verkehrsbetriebe und andere Betriebe der 
    öffentlichen Hand und der privaten Wirtschaft. 
 
    Die IVU AG beabsichtigt, den Bereich IVU.elect (L5) 
    als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten im 
    Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 
    123 Abs. 3 Ziffer 2 UmwG unter Fortbestand des 
    übertragenden Rechtsträgers auf die IVU.elect GmbH 
    als übernehmenden Rechtsträger zu übertragen. Als 
    Gegenleistung erhält die IVU AG 100 % der 
    Gesellschaftsanteile an der IVU.elect GmbH. Ziel 
    der Ausgliederung ist die Schaffung einer am Markt 
    selbstständig auftretenden Einheit. 
 
    Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft stellt 
    folgenden Ausgliederungsplan auf: 
 
    *I. Ausgliederung* 
 
    (1) Die IVU AG als übertragender 
        Rechtsträger überträgt im Wege der 
        Ausgliederung zur Neugründung gemäß 
        § 123 Abs. 3 Ziffer 2 UmwG den Bereich 
        IVU.elect (L5) als Gesamtheit mit allen 
        Rechten und Pflichten (im folgenden 
        'Auszugliederndes Vermögen') auf die 
        IVU.elect GmbH als übernehmenden 
        Rechtsträger. 
    (2) Als Gegenleistung erhält die IVU AG 
        25.000 Geschäftsanteile im Nennbetrag 
        von je 1,- EUR an der IVU.elect GmbH. 
        Damit ist sie alleinige Gesellschafterin 
        der IVU.elect GmbH. 
 
    *II. Firma und Sitz der neuen Gesellschaft* 
 
    (1) Die Firma der neuen Gesellschaft lautet 
        IVU.elect GmbH. Sie hat ihren Sitz in 
        Berlin. 
    (2) Vorbehaltlich der Zustimmung durch die 
        Hauptversammlung der übertragenden 
        Gesellschaft gilt der als *Anlage 1* 
        beigefügte Gesellschaftsvertrag als 
        Satzung der IVU.elect GmbH. 
 
    *III. Ausgliederungsstichtag* 
 
    (1) Die Übertragung des 
        auszugliedernden Vermögens erfolgt 
        zwischen der übertragenden Gesellschaft 
        und der neuen Gesellschaft mit 
        wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 
        2019, 0:00 Uhr 
        ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem 
        Zeitpunkt an gelten im Verhältnis 
        zwischen der IVU AG und der IVU.elect 
        GmbH die Handlungen und Geschäfte, die 
        das auszugliedernde Vermögen betreffen, 
        als für die Rechnung der IVU.elect GmbH 
        vorgenommen. 
    (2) Steuerlicher Übertragungsstichtag 
        (§ 20 Abs. 6 UmwStG) ist der 31.12.2018, 
        24:00 Uhr ('steuerlicher 
        Übertragungsstichtag'). 
 
    *IV. Ausgliederungsbilanz und Schlussbilanz* 
 
    (1) Die Buchwerte des auszugliedernden 
        Vermögens zeigt die als Anlage 2 diesem 
        Ausgliederungsplan beigefügte 
        Ausgliederungsbilanz zum 31. Dezember 
        2018. Die Ausgliederungsbilanz wurde aus 
        der zum 31. Dezember 2018 aufgestellten 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -5-

Jahresbilanz der IVU AG entwickelt. 
        Diese Jahresbilanz ist Teil des 
        Jahresabschlusses der IVU AG, der von 
        deren Abschlussprüfer, der Ernst & Young 
        GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
        (Niederlassung Berlin), geprüft und mit 
        einem uneingeschränkten 
        Bestätigungsvermerk versehen und mit 
        Billigung durch den Aufsichtsrat der IVU 
        AG am 28. März 2019 festgestellt wurde. 
    (2) Schlussbilanz der übertragenden 
        Gesellschaft gemäß §§ 125 Satz 1, 
        17 Abs. 2 UmwG ist die unter Beachtung 
        der Vorschriften über die Jahresbilanz 
        und deren Prüfung aufgestellte, von der 
        Ernst & Young GmbH 
        Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
        (Niederlassung Berlin) geprüfte 
        Jahresbilanz der IVU AG zum 31. Dezember 
        2018, 24.00 Uhr ('Schlussbilanz'). 
    (3) Die IVU AG hat das auszugliedernde 
        Vermögen in ihrer handelsrechtlichen 
        Schlussbilanz zu Buchwerten angesetzt. 
    (4) Die IVU.elect GmbH wird das 
        auszugliedernde Vermögen in ihrer 
        handelsrechtlichen Rechnungslegung zu 
        Buchwerten ansetzen. 
    (5) Übersteigt der Wert des auf die 
        durch die Ausgliederung entstehende 
        Gesellschaft übertragenen Vermögens den 
        Nennbetrag des Stammkapitals der 
        Gesellschaft, wird dieser Betrag in die 
        Kapitalrücklage bei der IVU.elect GmbH 
        eingestellt. 
 
    *V. Auszugliederndes Vermögen* 
 
    (1) Zum Bereich IVU.elect (L5) gehören - unter 
        Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze 
        - alle Gegenstände des Aktiv- und 
        Passivvermögens, die durch die diesem 
        Ausgliederungsplan als *Anlage 2* 
        beigefügte Ausgliederungsbilanz erfasst 
        werden, sowie alle nicht 
        bilanzierungspflichtigen oder -fähigen und 
        alle nicht bilanzierten Gegenstände des 
        Aktiv- und Passivvermögens, Verträge, 
        Rechte und Pflichten, die dem Bereich 
        IVU.elect (L5) zum Ausgliederungsstichtag 
        zuzuordnen sind. 
    (2) Die in der Zeit zwischen dem Datum der 
        Ausgliederungsbilanz und dem Vollzugsdatum 
        (siehe Ziffer VII dieses 
        Ausgliederungsplans) zugegangenen oder 
        entstandenen bzw. noch zugehenden oder 
        entstehenden und dem Bereich IVU.elect (L5) 
        zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und 
        Passivvermögens, Verträge, Rechte und 
        Pflichten (einschließlich Surrogaten) 
        der IVU AG gehören - unter Berücksichtigung 
        der nachfolgenden Absätze - ebenfalls zu 
        dem auf die IVU.elect GmbH auszugliedernden 
        Vermögen und werden auf die IVU.elect GmbH 
        übertragen. Unbeschadet des vorigen Satzes 
        und unbeschadet der wirtschaftlichen 
        Rückwirkung der Ausgliederung auf den 
        Ausgliederungsstichtag gemäß Ziffer 
        III dieses Ausgliederungsplans werden 
        diejenigen dem Bereich IVU.elect (L5) 
        zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und 
        Passivvermögens, Verträge, Rechte und 
        Pflichten der IVU AG, die in der Zeit 
        zwischen dem Datum der Ausgliederungsbilanz 
        und dem Vollzugsdatum veräußert worden 
        sind oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr 
        bestehen, dinglich nicht auf die IVU.elect 
        GmbH übertragen. 
    (3) Im Einzelnen übertragen werden 
        vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer V 
        (2) und vorbehaltlich der Regelungen in 
        Ziffer V (4) dieses Ausgliederungsplans 
        insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt 
        zu sein, die nachfolgend unter dieser 
        Ziffer aufgeführten Gegenstände des Aktiv- 
        und Passivvermögens, Verträge, Rechte und 
        Pflichten der IVU AG: 
 
        *a) Hardware* 
 
        Die IVU AG überträgt die gesamte zum 
        Bereich IVU.elect gehörende Hardware 
        gemäß *Anlage 3a)* jeweils nebst 
        Zubehör auf die IVU.elect GmbH. Die 
        Hardware ist in Anlage 3a) durch ihre 
        jeweilige Kennung im Sachanlagenspiegel der 
        IVU AG beschrieben. 
 
        Hardware, die nicht ausschließlich von 
        Mitarbeitern des Bereichs IVU.elect genutzt 
        wird, gehört nicht zu der Hardware, die 
        übertragen wird. Das betrifft insbesondere 
        die Server. 
 
        *b) Software* 
 
        Die IVU AG überträgt die gesamten zum 
        Bereich IVU.elect (L5) gehörenden Rechte an 
        der in *Anlage 3b) Abschnitt 1 
        *aufgeführten Software auf die IVU.elect 
        GmbH, die im Auftrag und/oder 
        ausschließlich von Mitarbeitern der 
        IVU AG oder Dritten für die IVU AG 
        entwickelt wurden und die der IVU AG zum 
        Ausgliederungsstichtag zustehen. Die 
        Übertragung der entwickelten Software 
        umfasst - soweit vorhanden - das 
        ausschließliche, zeitliche, sachlich 
        und räumlich unbegrenzte Recht zur Nutzung 
        der dazugehörigen Softwarecodes 
        (einschließlich Quellcodes) für alle 
        bekannten oder noch nicht bekannten 
        Nutzungsarten einschließlich (i) des 
        Rechts zur Bearbeitung oder sonstigen 
        Umarbeitung nebst Vervielfältigung der 
        erzielten Ergebnisse und zur dauerhaften 
        oder vorübergehenden Vervielfältigung, (ii) 
        des Rechts zur Erstellung von 
        Sicherungskopien sowie (iii) des Rechts, 
        die vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte 
        an der entwickelten Software zu übertragen 
        und/oder unter zu lizenzieren. 
 
        Zudem überträgt die IVU AG die gesamten zum 
        operativen Bereich von IVU.elect (L5) 
        gehörenden und der IVU AG aufgrund der 
        entsprechenden Lizenzverträge zustehenden 
        Rechte an den in *Anlage 3b) Abschnitt 2* 
        aufgeführten Computerprogrammen Dritter 
        einschließlich der dort genannten 
        Softwarelizenzverträge sowie die Lizenzen 
        der Betriebssysteme, die auf den von den 
        von Mitarbeitern des Bereichs IVU.elect 
        genutzten und gemäß Ziffer V (3) a) 
        dieses Ausgliederungsplans an die IVU.elect 
        GmbH übertragenen PCs, Laptops und mobilen 
        Endgeräte installiert sind, auf die 
        IVU.elect GmbH. Soweit Drittsoftware nicht 
        ausschließlich durch den Bereich 
        IVU.elect (L5) genutzt wird, überträgt die 
        IVU AG nur die in der Anlage 3b) enthaltene 
        Anzahl der Lizenzen. Die Lizenzen sind in 
        Anlage 3b) Abschnitt 2 durch ihre jeweilige 
        Kennung im Sachanlagenspiegel der IVU AG 
        beschrieben. 
 
        *c) Sachanlagevermögen* 
 
        Die IVU AG überträgt der IVU.elect GmbH 
        sämtliche, dem Bereich IVU.elect (L5) 
        zuordenbaren sonstigen (d.h. nicht bereits 
        in Ziffer V (3) a) und b) dieses 
        Ausgliederungsplans erfassten) Gegenstände 
        des Sachanlagevermögens nebst ihren 
        wesentlichen Bestandteilen und ihrem 
        Zubehör, insbesondere die in *Anlage 3c)* 
        aufgeführten Gegenstände des 
        Sachanlagevermögens. 
 
        Ferner überträgt die IVU AG sämtliche 
        Geschäftsbücher, Unterlagen und 
        Dokumentationen betreffend Know-how, 
        Lieferanten- und Kundenlisten und sonstigen 
        Unterlagen, einschließlich der 
        Personalunterlagen, die dem Bereich 
        IVU.elect (L5) zuzuordnen sind, gleich in 
        welcher Form (im Original, in Kopie, 
        Ausdruck oder digital) auf die IVU.elect 
        GmbH. 
 
        *d) Forderungen* 
 
        Die IVU AG überträgt der IVU.elect GmbH 
        sämtliche dem Bereich IVU.elect (L5) 
        zuzuordnenden Forderungen und Rechte. Zum 
        einen handelt es sich um Forderungen aus 
        Kundenverträgen, die in *Anlage 3d)* unter 
        der jeweiligen Forderungskennung hinterlegt 
        sind. 
 
        Des Weiteren handelt es sich insbesondere 
        um sämtliche Forderungen aus den unter 
        Ziffer V (3) g) und h) dieses 
        Ausgliederungsplans aufgeführten 
        Vertragsverhältnissen einschließlich 
        der damit im Zusammenhang stehenden 
        Rechtsverhältnisse, insbesondere etwaige 
        Gewährleistungsrechte, 
        Schadensersatzansprüche und sonstige 
        Forderungen aus oder im Zusammenhang mit 
        den betreffenden Vertragsverhältnissen. 
 
        *e) Vorräte und sonstiges Umlaufvermögen* 
 
        Die IVU AG überträgt der IVU.elect GmbH 
        sämtliche dem Bereich IVU.elect (L5) 
        zuzuordnenden Vorräte und sonstigen 
        Gegenstände des Umlaufvermögens, 
        insbesondere die in der *Anlage 3e)* 
        aufgeführten Vorräte und sonstiges 
        Umlaufvermögen. 
 
        *f) Verbindlichkeiten* 
 
        Die IVU AG überträgt der IVU.elect GmbH 
        sämtliche dem Bereich IVU.elect (L5) 
        zuzuordnenden Verbindlichkeiten, 
        gleichgültig ob es sich um gewisse oder 
        ungewisse Verbindlichkeiten oder um 
        Verbindlichkeiten handelt, die erst in der 
        Zukunft bekannt werden. Zum einen handelt 
        es sich um Verbindlichkeiten aus Verträgen, 
        die in *Anlage 3f)* unter der jeweiligen 
        Belegnummer hinterlegt sind, sowie um 
        Rückstellungen (Tantieme, Urlaub und 
        Überstunden), die dem Bereich 
        IVU.elect (L5) zugeordnet sind. Zum anderen 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -6-

handelt es sich insbesondere um sämtliche 
        Verbindlichkeiten aus den unter Ziffer V 
        (3) g) und h) dieses Ausgliederungsplans 
        aufgeführten Vertragsverhältnissen 
        einschließlich der damit im 
        Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, 
        insbesondere etwaige 
        Gewährleistungsverpflichtungen, 
        Schadensersatzverpflichtungen und sonstige 
        Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang 
        mit den betreffenden Vertragsverhältnissen. 
        Darüber hinaus werden alle dem Bereich 
        IVU.elect zuzuordnenden 
        Gewährleistungsrisiken, 
        Haftungsverhältnisse und 
        Eventualverbindlichkeiten auf die IVU.elect 
        GmbH übertragen. 
 
        *g) Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote 
        sowie sonstige Rechtsverhältnisse* 
 
        Die IVU AG überträgt der IVU.elect GmbH 
        sämtliche dem Bereich IVU.elect (L5) 
        zuzuordnenden Verträge, Vertragsangebote 
        sowie die weiteren Rechte und Pflichten, 
        und zwar einschließlich sämtlicher 
        Rechtspositionen aus Vertragsangeboten und 
        Vertragsverhandlungen. Übertragen 
        werden insbesondere 
 
        * sämtliche Kundenverträge mit 
          denjenigen Kunden und Vertragsangebote 
          an diejenigen Kunden, die bei der IVU 
          AG unter der in *Anlage 3g) Abschnitt 
          1* aufgeführten Kundenkennung geführt 
          werden, 
        * sämtliche Verträge mit Lieferanten, 
          die überwiegend Leistungen für den 
          Bereich IVU.elect (L5) erbringen und 
          bei der IVU AG unter der in *Anlage 
          3g) Abschnitt 2* aufgeführten 
          Kreditorennummern geführt werden, 
        * sämtliche Verträge über 
          Beratungsleistungen, die den Bereich 
          IVU.elect (L5) betreffen, mit den in 
          *Anlage 3g) Abschnitt 3* aufgeführten 
          Beratern, 
        * sämtliche Leasingverträge über 
          Dienstwagen, die von den Mitarbeitern 
          des Bereich IVU.elect (L5) genutzt 
          werden, gemäß *Anlage 3g) 
          Abschnitt 4*, 
        * sämtliche Einzelverträge über 
          Mobilfunk, die für die dienstliche 
          Nutzung der Mitarbeiter des Bereichs 
          IVU.elect (L5) abgeschlossen wurden, 
          gemäß *Anlage 3g) Abschnitt 5*. 
 
        *h) Arbeitsverhältnisse* 
 
        Die IVU AG überträgt der IVU.elect GmbH 
        sämtliche dem Bereich IVU.elect (L5) 
        zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse. 
        Übertragen werden insbesondere 
 
        * die Arbeitsverhältnisse mit den in der 
          *Anlage 3h) Abschnitt 1* aufgeführten 
          Mitarbeitern, die durch ihre IVU 
          Personalnummer beschrieben sind, sowie 
        * die Versicherungsnehmereigenschaft im 
          Hinblick auf den zugunsten der 
          Mitarbeiter gemäß Anlage 3h) 
          Abschnitt 1 eingeschalteten externen 
          Versorgungsträger, der R+V 
          Pensionsversicherung [vgl. 
          insbesondere *Anlage 3h) Abschnitt 
          2*]. 
    (4) Nicht zu dem auf die IVU.elect GmbH 
        auszugliedernden Vermögen gehören 
 
        * Gegenstände des Finanzanlagevermögens, 
        * Grundbesitz, 
        * Beteiligungen an anderen Unternehmen. 
    (5) Sofern bestimmte Gegenstände des Aktiv- 
        oder Passivvermögens, Rechte und Pflichten, 
        Verträge oder sonstige Rechtsbeziehungen in 
        diesem Ausgliederungsplan nicht 
        ausdrücklich erwähnt sind, aber bei 
        wirtschaftlicher Betrachtung dem Bereich 
        IVU.elect (L5) zuzuordnen sind, so werden 
        diese ebenfalls im Wege der Ausgliederung 
        auf die IVU.elect GmbH übertragen. 
 
    *VI. Folgen der Ausgliederung für die Mitarbeiter 
    und ihre Vertretungen* 
 
    (1) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung gehen 
        die Arbeitsverhältnisse sämtlicher 
        Mitarbeiter der IVU AG, die dem Bereich 
        IVU.elect (L5) zugeordnet sind, mit allen 
        Rechten und Pflichten gemäß §§ 324 
        UmwG, 613a BGB auf die IVU.elect GmbH 
        über, sofern der jeweils betroffene 
        Mitarbeiter dem Betriebsteilübergang nicht 
        widerspricht. Sämtliche dem Bereich 
        IVU.elect zuzuordnenden Mitarbeiter sind 
        in *Anlage 3h)* mit ihrer Personalnummer 
        aufgeführt. 
    (2) Die gemäß § 613a Abs. 5 BGB 
        vorgesehene Unterrichtung der Mitarbeiter 
        über 
 
        * den geplanten Zeitpunkt des 
          Übergangs, 
        * den Grund des Übergangs, 
        * die rechtlichen, wirtschaftlichen und 
          sozialen Folgen des Übergangs für 
          die Mitarbeiter sowie 
        * die hinsichtlich der Mitarbeiter in 
          Aussicht genommenen Maßnahmen 
 
        wird mindestens einen Monat vor 
        Vollzugsdatum der Ausgliederung durch ein 
        gesondertes Schreiben erfolgen. Den 
        Mitarbeitern steht nach § 613 a Abs. 6 BGB 
        ein Widerspruchsrecht gegen den 
        Betriebsübergang zu. 
    (3) Die Ausgliederung und die insoweit 
        vorgesehenen Maßnahmen lassen die 
        individualrechtlichen und 
        kollektivrechtlichen Belange der 
        Mitarbeiter und ihrer Arbeitsverhältnisse 
        unberührt. Die in dem Bereich IVU.elect 
        (L5) der IVU AG bestehenden 
        Arbeitsverhältnisse bleiben mit ihrem 
        bisherigen Inhalt und ihrem bisherigen 
        sozialen Besitzstand auch bei der 
        IVU.elect GmbH als übernehmende 
        Gesellschaft erhalten. Das bedeutet 
        insbesondere: 
 
        * Die Ausgliederung hat auf die 
          kündigungsrechtliche Stellung der von 
          dem Betriebsübergang betroffenen 
          Mitarbeiter nach Maßgabe des § 
          323 Abs. 1 UmwG für die Dauer von zwei 
          Jahren ab Vollzugsdatum der 
          Ausgliederung keine Auswirkungen. Es 
          dürfen zudem keine Kündigungen wegen 
          des Betriebsteilübergangs 
          ausgesprochen werden (vgl. § 324 UmwG 
          in Verbindung mit § 613a Abs. 4 BGB). 
        * Bei allen von der 
          Betriebszugehörigkeit abhängigen 
          Regelungen wird die 
          Betriebszugehörigkeit bei der IVU AG 
          angerechnet. 
        * Die bestehenden Betriebsvereinbarungen 
          bleiben auch nach der Ausgliederung 
          unverändert bestehen. 
    (4) Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung 
        wird das arbeitsvertragliche Weisungsrecht 
        gegenüber den übergehenden Arbeitnehmern 
        von der IVU.elect GmbH wahrgenommen 
        werden. 
    (5) Der Ausgliederungsplan wird dem Berliner 
        Betriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat 
        unter Beachtung von § 126 Abs. 3 UmwG 
        zugeleitet. Ebenso wird der 
        Wirtschaftsausschuss entsprechend § 106 
        Abs 3 Nr. 8 BetrVG umfassend und 
        rechtzeitig informiert. 
    (6) Entsprechend § 21a BetrVG bleibt zunächst 
        der Berliner Betriebsrat im Amt und führt 
        die Geschäfte für die ihm bislang 
        zugeordneten Betriebsteile weiter 
        (Übergangsmandat). 
 
    *VII. Vollzug* 
 
    (1) Die Übertragung des 
        auszugliedernden Vermögens erfolgt mit 
        dinglicher Wirkung - nach Eintragung der 
        IVU.elect GmbH - zum Zeitpunkt der 
        Eintragung der Ausgliederung in das 
        Handelsregister der IVU AG (das 
        'Vollzugsdatum'). 
    (2) Der Besitz an den dem Bereich IVU.elect 
        (L5) zuzuordnenden beweglichen Sachen 
        geht am Vollzugsdatum auf die IVU.elect 
        GmbH über. 
    (3) Sollte es zu Zweifeln hinsichtlich des 
        Umfangs oder der Zuordnung der 
        übertragenen Gegenstände des Aktiv- und 
        Passivvermögens, Rechte oder Pflichten 
        kommen, steht der IVU AG ein 
        Bestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. 
 
    *VIII. Gewährung von Anteilen* 
 
    (1) Als Gegenleistung für die vorstehende 
        Vermögensübertragung erhält die IVU AG 
        25.000 Geschäftsanteile an der IVU.elect 
        GmbH mit den laufenden Nummern 1 bis 
        25.000 im Nennbetrag von jeweils 1 EUR. 
        Damit wird die IVU AG 100 % der 
        Geschäftsanteile an der IVU.elect GmbH 
        halten und wird alleinige 
        Gesellschafterin sein. 
    (2) Die Sacheinlage wird durch 
        Übertragung des auszugliedernden 
        Vermögens erbracht. Bare Zuzahlungen 
        sind nicht zu leisten. 
    (3) Weder gewährt (a) die IVU.elect GmbH als 
        übernehmender Rechtsträger einzelnen 
        Anteilsinhabern oder Inhabern besonderer 
        Rechte (z.B. Anteile ohne Stimmrecht, 
        Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, 
        Schuldverschreibungen und Genussrechte), 
        noch sind (b) Maßnahmen für diese 
        Personen vorgesehen, noch werden (c) 
        einem Mitglied eines Vertretungsorgans 
        oder eines Aufsichtsorgans der an der 
        Ausgliederung beteiligten Gesellschaften 
        (IVU AG und IVU.elect GmbH), einem 
        geschäftsführenden Gesellschafter, einem 
        Partner, einem Abschlussprüfer oder 
        einem Spaltungsprüfer besondere Vorteile 
        gewährt. 
 
    *IX. Künftige Leistungsbeziehungen* 
 
    Die Umsetzung dieses Ausgliederungsvertrags 
    erfordert aus operativer Sicht die Herstellung 
    vertraglicher Leistungsbeziehungen zwischen der IVU 
    AG und der IVU.elect GmbH. Dabei sollen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -7-

insbesondere Verträge betreffend die Erbringung von 
    Dienstleistungen, beispielsweise in den Bereichen 
    Personal, Finanzen, IT und Raummiete, abgeschlossen 
    werden. 
 
    *X. Gläubigerschutz und Innenausgleich* 
 
    Soweit sich aus diesem Vertrag keine andere 
    Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im 
    Zusammenhang mit dem auszugliedernden Vermögen 
    ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen: 
 
    (1) Wenn und soweit die IVU AG aufgrund der 
        Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer 
        Bestimmungen von Gläubigern für 
        Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder 
        Haftungsverhältnisse in Anspruch 
        genommen wird, die nach Maßgabe 
        dieses Vertrags der IVU.elect GmbH 
        zugewiesen worden sind, hat die 
        IVU.elect GmbH die IVU AG auf erstes 
        Anfordern von der jeweiligen 
        Verbindlichkeit, Verpflichtung oder 
        Haftung freizustellen. Gleiches gilt für 
        den Fall, dass die IVU AG von solchen 
        Gläubigern auf Sicherheitsleistung in 
        Anspruch genommen wird. 
    (2) Wenn und soweit umgekehrt die IVU.elect 
        GmbH aufgrund der Bestimmungen in § 133 
        UmwG oder anderer Bestimmungen von 
        Gläubigern für Verbindlichkeiten, 
        Verpflichtungen oder 
        Haftungsverhältnisse in Anspruch 
        genommen wird, die nach Maßgabe 
        dieses Vertrags nicht der IVU.elect GmbH 
        zugewiesen worden sind, hat die IVU AG 
        die IVU.elect GmbH auf erstes Anfordern 
        von der jeweiligen Verbindlichkeit, 
        Verpflichtung oder Haftung 
        freizustellen. Gleiches gilt für den 
        Fall, dass die IVU.elect GmbH von 
        solchen Gläubigern auf 
        Sicherheitsleistung in Anspruch genommen 
        wird. 
    (3) Die IVU AG wird alle durch sie erhaltene 
        Zahlungen und Korrespondenz sowie 
        Angebote, Aufträge und sonstigen 
        Anfragen von Kunden, Lieferanten und 
        anderen Geschäftspartnern in Bezug auf 
        den Bereich IVU.elect (L5) unverzüglich 
        an die IVU.elect GmbH weiterleiten. Die 
        IVU.elect GmbH wird umgekehrt alle 
        Zahlungen und jede Korrespondenz, die 
        sie erhält und die nicht dem Bereich 
        IVU.elect (L5) zuzuordnen sind, 
        unverzüglich an die IVU AG weiterleiten. 
 
    *XI. Geschäftsführerbestellung* 
 
    Die IVU AG als alleinige Gesellschafterin hält 
    hiermit unter Verzicht auf alle gesetzlichen und 
    gesellschaftsvertraglichen Vorschriften betreffend 
    Form, Fristen und Ladung eine außerordentliche 
    Gesellschafterversammlung der neu gegründeten 
    IVU.elect GmbH ab und beschließt wie folgt: 
    Als Geschäftsführer der IVU.elect GmbH werden Sven 
    Eulitz, wohnhaft in Berlin, und Steffen Voith, 
    wohnhaft in Schulzendorf, ernannt. Sie vertreten 
    die Gesellschaft stets gemeinsam mit einem anderen 
    Geschäftsführer oder einem Prokuristen. 
 
    *XII. Kosten* 
 
    Die IVU AG trägt die mit dem Abschluss dieses 
    Ausgliederungsplans entstehenden Kosten 
    (einschließlich der Beurkundungskosten, der 
    Kosten der Hauptversammlung, der Kosten der 
    Anmeldungen zum und der Eintragungen ins 
    Handelsregister sowie des Ausgliederungsplans). 
 
    *XIII. Schlussbestimmungen* 
 
    (1) Dieser Ausgliederungsplan wird erst 
        wirksam, wenn die Hauptversammlung der 
        IVU AG diesem zugestimmt hat. Die 
        Ausgliederung wird wirksam, wenn die 
        IVU.elect GmbH in das Handelsregister 
        und die Ausgliederung in das 
        Handelsregister der IVU AG eingetragen 
        ist. 
    (2) Die Anlagen dieses Ausgliederungsplans 
        sind Vertragsbestandteil. 
    (3) Sollten einzelne Bestimmungen des 
        Ausgliederungsplans unwirksam oder nicht 
        durchführbar sein, so bleiben die 
        übrigen abgegebenen Erklärungen 
        insgesamt wirksam. An die Stelle der 
        unwirksamen oder undurchführbaren 
        Bestimmungen treten solche, die den mit 
        den unwirksamen oder undurchführbaren 
        Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen 
        Zwecken in zulässiger Weise am Nächsten 
        kommen. 
 
*Anlage 1: Gesellschaftsvertrag* 
 
*§ 1 Firma, Sitz* 
 
Die Firma der Gesellschaft lautet: IVU.elect GmbH. 
 
Sitz der Gesellschaft ist Berlin. 
 
*§ 2 Gegenstand des Unternehmens* 
 
Gegenstand des Unternehmens ist die Erstellung und der 
Vertrieb von Wahl- und Individualsoftware, die Erbringung 
von Dienstleistungen aller Art auf diesen Gebieten und das 
Betreiben von Datenverarbeitungsanlagen und Systemen der 
Informationstechnologie für Verwaltungen und andere 
Betriebe der öffentlichen Hand und der privaten Wirtschaft. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu 
errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen - 
insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin 
-, sowie andere Unternehmen zu gründen. 
 
*§ 3 Dauer der Gesellschaft* 
 
Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das 
Handelsregister. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte 
Dauer errichtet. 
 
*§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen* 
 
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR. Es 
ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile im Nennwert von 
je 1 EUR. 
 
Alleiniger Gesellschafter der IVU.elect GmbH ist die IVU 
Traffic Technologies AG, eingetragen im Handelsregister des 
Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 69310 B 
mit dem Sitz in Berlin, Deutschland, und der 
Geschäftsanschrift Bundesallee 88, 12161 Berlin, 
Deutschland. Sie hält die Geschäftsanteile mit den Nummern 
1 bis 25.000. 
 
Die Stammeinlage wird in voller Höhe durch Sacheinlagen 
erbracht, indem das Betriebsvermögen des Betriebsteils 
IVU.elect der IVU Traffic Technologies AG als Ganzes mit 
den zugehörigen Aktiva und Passiva sowie allen Rechten und 
Pflichten im Wege der Ausgliederung zur Neugründung 
gemäß § 123 Abs. 3 Ziffer 2 Umwandlungsgesetz nach 
näherer Maßgabe des Ausgliederungsplans vom 10. April 
2019 auf die Gesellschaft übertragen wird. Als 
Einbringungswert wird der Buchwert des zu übertragenden 
Vermögens auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 
2018 festgesetzt. Der das Stammkapital übersteigende Wert 
wird als Kapitalrücklage eingestellt. 
 
*§ 5 Geschäftsführer* 
 
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 
 
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie 
deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot 
erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. 
 
*§ 6 Vertretung der Gesellschaft* 
 
Ein alleiniger Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft 
allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die 
Gesellschaft vertreten durch zwei Geschäftsführer gemeinsam 
oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem 
Prokuristen. Durch Gesellschafterbeschluss kann die 
Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer abweichend geregelt 
werden, insbesondere können auch alle oder einzelne 
Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB 
befreit werden. 
 
*§ 7 Geschäftsführung* 
 
Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht mehreren 
Geschäftsführern gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch 
Gesellschafterbeschluss, insbesondere im Rahmen einer 
Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft ist jeder Geschäftsführer 
verpflichtet, die Geschäftsführungsbeschränkungen 
einzuhalten, welche durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, 
Geschäftsführeranstellungsvertrag, Gesellschafterbeschlüsse 
und Geschäftsordnung festgesetzt sind oder werden. 
 
*§ 8 Geschäftsjahr und Jahresabschluss* 
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern in den 
ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene 
Geschäftsjahr aufzustellen, sofern nicht nach dem Gesetz 
der Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des 
Geschäftsjahres aufgestellt werden darf. 
 
*§ 9 Wettbewerbsverbot* 
 
Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle 
Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der Gesellschaft 
von einem kraft Gesetzes bestehenden Wettbewerbsverbot 
befreit werden. Der Gesellschafterbeschluss kann die 
Befreiung auf bestimmte Fälle oder Tätigkeiten beschränken. 
 
*§ 10 Schlussbestimmungen* 
 
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im deutschen 
Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden 
Veröffentlichungsorgan. 
 
Die Gründungskosten (Handelsregister, Bekanntmachungen, 
Beratungen, Notar) werden bis zu einem Betrag von 2.500,- 
EUR von der Gesellschaft getragen. 
 
Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses 
Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 
nicht berührt. 
 
*Anlage 2: Schlussbilanz/Ausgliederungsbilanz* 
 
*Aktiva*                *IVU Traffic* *IVU.elect 
                        *Technologies (L5)* 
                        AG*           *zum 
                        *zum          31.12.2018 
                        31.12.2018*   * 
                        *in EUR*      *in EUR* 
*A. Anlagevermögen* 
I. Immaterielle 
Vermögensgegenstände 
          entgeltlich   155.960,00    1.245,00 
          erworbene 
          Software und 
          Lizenzen 
II. Sachanlagen 
          1. Technische 54.976,60 
          Anlagen und 
          Maschinen 
          2. Andere     882.521,41    5.556,00 
          Anlagen, 
          Betriebs- und 
          Geschäftsauss 
          tattung 
          3. Geleistete 
          Anzahlungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -8-

und Anlagen 
          im Bau 
III. Finanzanlagen 
          Anteile an    848.866,86 
          verbundenen 
          Unternehmen 
*B. Umlaufvermögen* 
I. Vorräte 
          1. Unfertige  14.754.075,00 10.501,16 
          Leistungen 
          2. Waren      1.204.455,94 
          3. Geleistete 920.820,41 
          Anzahlungen 
II. Forderungen und 
sonstige 
Vermögensgegenstände 
          1.            21.903.390,37 774.193,64 
          Forderungen 
          aus 
          Lieferungen 
          und 
          Leistungen 
          2.            4.293.390,91 
          Forderungen 
          gegen 
          verbundene 
          Unternehmen 
          3. Sonstige   566.130,77 
          Vermögensgege 
          nstände 
III. Kassenbestand und  20.237.606,24 
Guthaben bei 
Kreditinstituten 
*C.                     153.489,98 
Rechnungsabgrenzungspo 
sten* 
*AKTIVA, Gesamt*        *65.975.684,4 *791.495,8 
                        9*            0* 
 
*Passiva*               *IVU Traffic* *IVU.elect 
                        *Technologies (L5)* 
                        AG*           *zum 
                        *zum          31.12.2018 
                        31.12.2018*   * 
                        *in EUR*      *in EUR* 
*A. Eigenkapital* 
I. Gezeichnetes         17.719.160,00 25.000,00 
Kapital / Stammkapital 
II. Kapitalrücklage     1.771.916,00  549.337,26 
III. Gewinnrücklage     2.500.000,00 
IV. Bilanzgewinn        6.653.172,61 
*B. Rückstellungen* 
            1.          4.153.893,84 
            Rückstellun 
            gen für 
            Pensionen 
            und 
            ähnliche 
            Verpflichtu 
            ngen 
            2.          1.702.681,74 
            Steuerrücks 
            tellungen 
            3. Sonstige 11.033.635,70 132.998,55 
            Rückstellun 
            gen 
*C. Verbindlichkeiten* 
            1.          15.150.190,67 
            Erhaltene 
            Anzahlungen 
            auf 
            Bestellunge 
            n 
            2.          2.815.260,33  15.088,90 
            Verbindlich 
            keiten aus 
            Lieferungen 
            und 
            Leistungen 
            3.          420.910,87 
            Verbindlich 
            keiten 
            gegenüber 
            verbundenen 
            Unternehmen 
            4. Sonstige 1.614.432,73  69.071,09 
            Verbindlich 
            keiten 
*D.                     440.430,00 
Rechnungsabgrenzungspo 
sten* 
*PASSIVA, Gesamt*       *65.975.684,4 *791.495,8 
                        9*            0* 
 
Anlagen 3a) bis 3h) zum Ausgliederungsplan beschreiben die 
im Rahmen der Ausgliederung auf die IVU.elect GmbH 
übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, 
Verträge, Rechte und Pflichten und Mitarbeiter der IVU 
Traffic Technologies AG: 
 
* Anlage 3a) beschreibt die übergehende Hardware 
  durch ihre jeweilige Kennung im 
  Sachanlagenspiegel der IVU Traffic 
  Technologies AG. 
* Anlage 3b) beschreibt die zum 
  Teilgeschäftsbetrieb der IVU.elect gehörende 
  übergehende Software der IVU Traffic 
  Technologies AG sowie die Lizenzen an 
  Computerprogrammen Dritter, die durch ihre 
  jeweilige Kennung im Sachanlagenspiegel der 
  IVU Traffic Technologies AG beschrieben sind. 
* Anlage 3c) beschreibt das sonstige zum 
  Teilgeschäftsbetrieb der IVU.elect gehörende 
  übergehende Sachanlagevermögen durch ihre 
  jeweilige Kennung im Sachanlagenspiegel der 
  IVU Traffic Technologies AG. 
* Anlage 3d) beschreibt die zum 
  Teilgeschäftsbetrieb der IVU.elect gehörenden 
  übergehenden Forderungen durch ihre jeweilige 
  Forderungskennung im Buchhaltungssystem der 
  IVU Traffic Technologies AG. 
* Anlage 3e) beschreibt sämtliche zum 
  Teilgeschäftsbetrieb der IVU.elect gehörenden 
  übergehenden Vorräte und sonstigen Gegenstände 
  des Umlaufvermögens durch Nennung der 
  Projektkennung des Projektes, aus dem sich die 
  hier allein aufgeführten unfertigen Leistungen 
  aus angearbeitetem Projekt ergeben. 
* Anlage 3f) beschreibt sämtliche zum 
  Teilgeschäftsbetrieb der IVU.elect gehörenden 
  übergehenden Verbindlichkeiten durch ihre 
  jeweilige Belegnummer im Buchhaltungssystem 
  der IVU Traffic Technologies AG. 
* Anlage 3g) beschreibt anhand der jeweiligen 
  Kundennummer, Kreditorennummer oder 
  Vertragsbezeichnung sämtliche zum 
  Teilgeschäftsbetrieb der IVU.elect gehörenden 
  übergehenden Vertragsverhältnisse, 
  Vertragsangebote sowie Rechtsverhältnisse, 
  namentlich die Kunden- und 
  Lieferantenverträge, gelegte Angebote, sowie 
  Berater-, Leasing- und Telefonverträge. 
* Anlage 3h) beschreibt anhand der 
  Personalnummern die zum Teilgeschäftsbetrieb 
  der IVU.elect gehörenden Arbeitnehmer sowie 
  die mit diesen zu übertragenden 
  Pensionsverpflichtungen, beschrieben durch die 
  jeweilige Pensionsversicherungsnummer. 
 
Der Ausgliederungsplan wurde vor der Einberufung der 
Hauptversammlung zum Handelsregister der IVU Traffic 
Technologies AG eingereicht. Die Ausgliederung ist im 
Ausgliederungsbericht des Vorstands der IVU Traffic 
Technologies AG vom 10. April 2019 ausführlich rechtlich 
und wirtschaftlich erläutert und begründet. Eine Prüfung 
des Ausgliederungsplans durch einen sachverständigen Prüfer 
und die Erstattung eines Prüfungsberichts durch diesen 
finden bei der Ausgliederung gemäß § 125 Satz 2 in 
Verbindung mit §§ 9 bis 12 Umwandlungsgesetz nicht statt. 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende 
Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
zugänglich: 
 
* der Ausgliederungsplan vom 10. April 2019 
  nebst allen Anlagen, 
* der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht 
  des Vorstands und der Konzernlagebericht der 
  IVU Traffic Technologies AG für das 
  Geschäftsjahr 2018, 
* der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht 
  des Vorstands und der Konzernlagebericht der 
  IVU Traffic Technologies AG für das 
  Geschäftsjahr 2017, 
* der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht 
  des Vorstands und der Konzernlagebericht der 
  IVU Traffic Technologies AG für das 
  Geschäftsjahr 2016, 
* der Ausgliederungsbericht des Vorstands der 
  IVU Traffic Technologies AG vom 10. April 
  2019. 
 
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
zugänglich gemacht. 
 
*Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 9. '* _Beschlussfassung über die 
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses bei der Veräußerung der 
eigenen Aktien_ *'* 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG räumt Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit ein, aufgrund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres 
Grundkapitals zu erwerben. Durch die zu Tagesordnungspunkt 
9 vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in die Lage versetzt 
werden, mit Wirkung vom Ablauf des Tages der 
Hauptversammlung vom 29. Mai 2019 bis zum Ablauf des 28. 
Mai 2024, also für einen Zeitraum von fünf Jahren, eigene 
Aktien im Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen 
Grundkapitals von EUR 17.719.160,00, also EUR 1.771.916,00, 
zu erwerben. Durch die Einräumung dieser Ermächtigung wird 
eine alljährlich wiederkehrende Befassung der 
Hauptversammlung mit dem Erwerb eigener Aktien, 
insbesondere wenn die Ermächtigung nicht oder nur in 
geringem Umfang ausgenutzt wurde, vermieden. Darüber hinaus 
wird dem Vorstand während dieses Zeitraums Flexibilität 
eingeräumt. Der Erwerb eigener Aktien darf nur über die 
Börse erfolgen. Der im Aktienrecht verankerte 
Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. 
 
Der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) darf den Schlusskurs, der für Aktien 
der Gesellschaft gleicher Ausstattung an dem dem Erwerbstag 
vorangegangenen Börsenhandelstag im Xetra-Handel (oder 
einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
Wertpapierbörse Frankfurt am Main ermittelt wird, um nicht 
mehr als 10 % überschreiten oder um nicht mehr als 20 % 
unterschreiten. 
 
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand im Einklang mit 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG eine Veräußerung bzw. 
Verwendung der aufgrund der zu Tagesordnungspunkt 9 
vorgeschlagenen erworbenen eigenen Aktien in den im 
Folgenden beschriebenen Fällen ganz oder teilweise auch in 
anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an 
alle Aktionäre vornehmen kann. Das Bezugsrecht der 
Aktionäre soll dabei in folgenden Fällen ausgeschlossen 
sein: 
 
a) Veräußerung der erworbenen eigenen 
   Aktien, bei entsprechender Anwendung des § 
   186 Abs. 3 Satz 1 AktG, in anderer Weise als 
   über die Börse oder über ein Angebot an alle 
   Aktionäre gegen Barzahlung, wenn der Preis, 
   zu dem Aktien der Gesellschaft an Dritte 
   abgegeben werden, den Börsenpreis der bereits 
   an der Börse gehandelten Aktien der 
   Gesellschaft am Tag der verbindlichen 
   Vereinbarung mit dem Dritten (ohne 
   Nebenkosten) nicht wesentlich unterschreitet. 
 
   Diese Ermächtigung ermöglicht es der 
   Gesellschaft - im Interesse der Erweiterung 
   der Aktionärsbasis der Gesellschaft - 
   Investoren Aktien anzubieten und/oder neue 
   Investorenkreise zu erschließen. Die 

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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -9-

Gesellschaft kann so rasch und flexibel auf 
   Beteiligungsanfragen von in- und 
   ausländischen Investoren reagieren und diese 
   als zusätzliche Anleger gewinnen. Es liegt im 
   Interesse der Gesellschaft, auf diese Weise 
   auch einen kurzfristigen Kapitalbedarf 
   kostengünstig, schnell und flexibel decken zu 
   können. Nur so kann die Gesellschaft sich 
   auch kurzfristig ergebende Marktchancen 
   nutzen und ihre Geschäftsfelder ausbauen. 
 
   Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
   Aktionäre werden bei der Veräußerung der 
   eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts angemessen gewahrt. Bei 
   entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 1 AktG dürfen die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des 
   Grundkapitals (im Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien und im Zeitpunkt der 
   Veräußerung von erworbenen eigenen 
   Aktien) nicht übersteigen. Auf diese 
   Begrenzung ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
   entfällt, die während der Laufzeit der 
   vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien bis zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung von erworbenen eigenen 
   Aktien aufgrund einer anderen Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
   unmittelbarer oder entsprechender Anwendung 
   des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
   veräußert wurden, soweit eine derartige 
   Anrechnung gesetzlich geboten ist. 
 
   Außerdem darf der Verkaufspreis der 
   eigenen Aktien den Börsenpreis der bereits an 
   der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
   nicht wesentlich unterschreiten. Gemäß 
   der Ermächtigung ist der Börsenpreis am Tag 
   der verbindlichen Vereinbarung mit dem 
   Dritten maßgeblich. Der Vorstand wird 
   sich in jedem Fall bemühen - unter 
   Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten - einen eventuellen 
   Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie 
   möglich zu halten. Der Abschlag vom 
   Börsenpreis soll voraussichtlich nicht mehr 
   als 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % 
   betragen. Diese Regelung trägt dem Bedürfnis 
   der Aktionäre nach Verwässerungsschutz 
   Rechnung. Darüber hinaus haben die Aktionäre 
   die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote an 
   der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von 
   Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
b) Ausgabe an Arbeitnehmer der Gesellschaft und 
   der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 
   ff. AktG verbundenen Unternehmen als 
   Belegschaftsaktien oder Verwendung zur 
   Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus 
   den zum Erwerb solcher anzubietender 
   Belegschaftsaktien eingegangenen 
   Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen ergeben. 
 
   Die Ausgabe eigener Aktien an Mitarbeiter 
   liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. Sie dient dazu, die Identifikation 
   der Mitarbeiter mit ihrem Unternehmen zu 
   fördern und soll einen Anreiz geben, auf eine 
   dauerhafte Wertsteigerung der Gesellschaft zu 
   achten. Im Ergebnis soll hierdurch auch die 
   Steigerung des Unternehmenswertes gefördert 
   werden. Das Bezugsrecht muss ausgeschlossen 
   werden, da nur so der mit der Ausgabe von 
   Belegschaftsaktien angestrebte Vorteil für 
   die Gesellschaft und ihre Aktionäre erreicht 
   wird. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so 
   festlegen, dass dieser den jeweiligen 
   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
   maßgeblichen Zeitpunkt im Hinblick auf 
   eine am Unternehmenserfolg orientierte 
   angemessene Vergünstigung nur insoweit 
   unterschreitet, wie dies für 
   Belegschaftsaktien nicht unüblich ist. Es 
   soll dabei der Gesamtbetrag der einem 
   Mitarbeiter durch die Ausgabe der 
   Belegschaftsaktien jeweils gewährten 
   Vergünstigung in einem angemessenen 
   Verhältnis zur Vergütung des Mitarbeiters und 
   dem erwarteten Vorteil für das Unternehmen 
   stehen, ohne dass dieser Bewertung eine 
   formale Betrachtung des Abschlags für die 
   einzelne Aktie zugrunde liegt. 
 
   Der Gesellschaft soll es, um die Abwicklung 
   der Ausgabe eigener Aktien als 
   Belegschaftsaktien zu erleichtern, ermöglicht 
   werden, die dafür benötigten Aktien auch im 
   Wege des Erwerbs eigener Aktien mittels 
   Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen zu 
   beschaffen sowie eigene Aktien zur Erfüllung 
   der Rückgewähransprüche der 
   Darlehensgeber/Verleiher zu verwenden. 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten - auch unter 
   Berücksichtigung eines möglichen 
   Verwässerungseffekts - den Ausschluss des 
   Bezugsrechts für sachlich gerechtfertigt und 
   gegenüber den Aktionären für angemessen. 
c) Übertragung auf Dritte im Rahmen des 
   Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
   oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. im 
   Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
   im Rahmen des Erwerbs von 
   Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen 
   Schutzrechten, von urheberrechtlichen 
   Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten 
   Lizenzen, sowie von sonstigen 
   Wirtschaftsgütern als (Teil-)Gegenleistung. 
 
   Die Ermächtigung versetzt den Vorstand in die 
   Lage, durch Übertragung eigener Aktien 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder 
   sonstige Wirtschaftsgüter zu erwerben. Ein 
   solcher Erwerbsakt ist im Interesse der 
   Gesellschaft, da hierdurch die Marktposition 
   der Gesellschaft verfestigt und gestärkt 
   werden kann. Die Gesellschaft kann so 
   Wachstum generieren und ihre 
   Wettbewerbsposition ausbauen. Der Vorstand 
   kann durch diese Ermächtigung flexibel, rasch 
   und liquiditätsschonend reagieren, es wird 
   ihm ein entsprechender Handlungsspielraum 
   eingeräumt, da er von der Gesellschaft 
   erworbene eigene Aktien für einen solchen 
   Erwerbsvorgang einsetzen kann. 
 
   Bei einer derartigen Transaktion kann es 
   weiterhin vorkommen, dass die Zahlung eines 
   Barkaufpreises vom betreffenden 
   Veräußerer nicht gewollt ist, da dieser 
   von der Gesellschaft die Übertragung von 
   Aktien erwartet, um so weiterhin eine 
   Unternehmensbeteiligung zu besitzen. Eine 
   Barzahlung wäre unter Umständen nur im 
   Gegenzug zu einem höheren Preis möglich, was 
   die Liquidität der Gesellschaft strapazieren 
   würde, deshalb ist die Zahlung durch 
   Übertragung eigener Aktien im Interesse 
   der Gesellschaft. 
 
   Solche Erwerbsprozesse finden oft unter 
   Zeitdruck statt und erfordern in der Regel 
   eine rasche Entscheidung der Gesellschaft. 
   Ein Abwarten auf die grundsätzlich nur einmal 
   jährlich stattfindende ordentliche 
   Hauptversammlung, aber wegen der 
   erforderlichen Wahrung der gesetzlichen 
   Fristen auch die Durchführung einer etwa 
   eigens einberufenen außerordentlichen 
   Hauptversammlung, ist in der Regel deshalb 
   nicht möglich. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht auch vor, dass 
   das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann, 
   um eigene Aktien im Rahmen des Erwerbs von 
   Immaterialgüterrechten bzw. gewerblichen 
   Schutzrechten, von urheberrechtlichen 
   Nutzungsrechten, von hierauf gerichteten 
   Lizenzen sowie von sonstigen 
   Wirtschaftsgütern, einzusetzen. Dies ist 
   deshalb sinnvoll und im Interesse der 
   Gesellschaft, da so im Falle des Erwerbs 
   eines Unternehmens oder einer 
   Unternehmensbeteiligung auch weitere 
   Wirtschaftsgüter mit Aktien als Gegenleistung 
   erworben werden können, wenn beispielsweise 
   ein zu erwerbendes Unternehmen nicht Inhaber 
   von mit seinem Geschäftsbetrieb im 
   Zusammenhang stehenden gewerblichen 
   Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten 
   ist. Es kann aber auch der Einzelerwerb von 
   Schutzrechten bzw. Immaterialgüterrechten für 
   die Gesellschaft von Interesse sein, auch in 
   einem solchen Fall ist es sinnvoll, wenn die 
   Gesellschaft eigene Aktien zur Verfügung hat. 
 
   Zum Erwerb anstehende Unternehmen, 
   Immaterialgüter und Lizenzen und sonstige 
   Wirtschaftsgüter werden marktorientiert 
   bewertet, gegebenenfalls auf der Grundlage 
   eines Wertgutachtens. Bei der Bemessung des 
   Werts der zu übertragenden Aktien der 
   Gesellschaft wird der Vorstand sich am 
   Börsenkurs orientieren. Es wäre jedoch nicht 
   im Interesse der Gesellschaft, wenn der 
   Vorstand bei der Bemessung des Werts der 
   übertragenen Aktien schematisch an den 
   Börsenkurs anknüpft, da ihm dies Flexibilität 
   nehmen und den Verhandlungsspielraum bei 
   derartigen Erwerbsverhandlung einengen würde. 
   In jedem Fall wird der Vorstand bei der 
   Bestimmung der Bewertungsrelation 
   sicherstellen, dass die Interessen der 
   Aktionäre gewahrt werden. 
 
   Die Entscheidung über die Art und Quelle der 
   Gegenleistung für die Transaktion - 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 
   und/oder Verwendung eigener Aktien - treffen 
   die zuständigen Organe der Gesellschaft. Wenn 
   sich eine Erwerbsgelegenheit konkretisiert, 
   wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er 
   von dieser Ermächtigung Gebrauch machen soll. 
   Er wird nur dann von dieser Ermächtigung 
   Gebrauch machen, wenn dies im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
   liegt. 
d) Übertragung an die Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft in Erfüllung der 
   jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen. 
 
   Durch die Ermächtigung zur Übertragung 
   von eigenen Aktien an die Mitglieder des 
   Vorstands der Gesellschaft soll der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -10-

Aufsichtsrat nunmehr erstmalig ermächtigt 
   werden, von der Gesellschaft erworbene eigene 
   Aktien Mitgliedern des Vorstands der 
   Gesellschaft in Erfüllung der jeweils 
   geltenden Vergütungsvereinbarungen zu 
   übertragen. Eigene Aktien dürfen somit 
   verwendet werden, um schuldrechtliche 
   Ansprüche zu bedienen, die den 
   Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Regelung 
   zur Vorstandsvergütung gewährt wurden. Bei 
   einer Gewährung von eigenen Aktien an 
   Vorstandsmitglieder im Rahmen der 
   Vorstandsvergütung ist ein Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die 
   Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder 
   ist eine weitere Möglichkeit zur Bindung der 
   Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft, da 
   sie über die so gewährten Aktien an einer 
   Wertsteigerung des Unternehmens 
   partizipieren. Auf diesem Weg können 
   ergänzende Anreize für eine langfristige, auf 
   Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung 
   gesetzt werden. So kann z.B. ein Teil der 
   variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   statt in Geld in Aktien gewährt werden. Eine 
   solche Regelung kann neben die Verpflichtung 
   der Vorstandsmitglieder treten, einen Teil 
   ihrer Vergütung in Aktien der Gesellschaft zu 
   investieren. Die im Rahmen der variablen 
   Vergütung an die Vorstandsmitglieder 
   ausgegebenen Aktien dürften die 
   Vorstandsmitglieder erst nach Ablauf einer 
   bestimmten Haltefrist wieder veräußern. 
   Auf diese Weise nimmt das Vorstandsmitglied 
   während der Haltefrist für die Aktien nicht 
   nur an positiven, sondern auch an negativen 
   Entwicklungen des Aktienwerts teil. Möglich 
   ist somit, dass für die Vorstandsmitglieder 
   neben einem Bonus- auch ein Maluseffekt 
   eintreten könnte. Die Einzelheiten für die 
   variable Vergütung sowie das Verhältnis der 
   Zahlung in Geld und in Aktien und die 
   Modalitäten der Übertragung von eigenen 
   Aktien der Gesellschaft an die Mitglieder des 
   Vorstands bestimmen sich nach den 
   Anstellungsverträgen bzw. 
   Vergütungsvereinbarungen, die der 
   Aufsichtsrat namens der Gesellschaft mit den 
   einzelnen Vorstandsmitgliedern abgeschlossen 
   hat bzw. in Zukunft abschließen wird. 
   Entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht aus 
   § 87 AktG sorgt der Aufsichtsrat dafür, dass 
   die Gesamtvergütung (einschließlich der 
   in Aktien gewährten Komponenten) in einem 
   angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und 
   Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur 
   Lage der Gesellschaft steht und die übliche 
   Vergütung nicht ohne besondere Gründe 
   übersteigt. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden 
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
Bevor Vorstand oder Aufsichtsrat eigene Aktien unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwenden, werden 
sie dies im Einzelfall besonders sorgfältig prüfen und dann 
entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. 
Diese Entscheidung wird jeweils unter Berücksichtigung der 
Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an der 
jeweils geplanten Maßnahme und Bewertung getroffen. 
Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass von dieser 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien generell oder in 
durch den Aufsichtsrat bestimmten Fällen nur mit seiner 
Zustimmung Gebrauch gemacht werden darf. 
 
Der Vorstand wird über eine etwaige Ausnutzung der 
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und über deren 
Verwendung der nächsten Hauptversammlung berichten. 
 
Dieser Bericht vom Vorstand, der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der 
Hauptversammlung zu erstatten ist, wird von dem Tag der 
Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht. Dieser Bericht liegt auch in der 
Hauptversammlung der Gesellschaft am Wortmeldetisch zur 
Einsichtnahme aus. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen 
durch das depotführende Institut in Textform erstellten 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher oder 
englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn 
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 8. Mai 
2019, 0:00 Uhr (sog. Nachweisstichtag), beziehen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft 
unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum 
Ablauf des 22. Mai 2019, 24:00 Uhr, zugegangen sein: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 89 21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und 
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den 
Aktionären Eintrittskarten übersandt, auf denen die Zahl 
der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall bedarf es des 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes. Die 
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während 
der Hauptversammlung zulässig. Die Vollmacht kann sowohl 
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt der Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, soweit sie nicht an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen 
nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten 
Person oder Institution erteilt wird, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach §§ 135 Abs. 8 
und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder 
Institution gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 
AktG, insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der 
Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und gleichgestellten Personen und 
Institutionen insoweit vorgegebenen Regelungen sind zu 
beachten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch 
Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre 
direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Darüber hinaus wird 
den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein 
Vollmachtsformular zugesandt, und dieses ist außerdem 
im Internet unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
abrufbar. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der 
Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung 
des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung stehen 
nachfolgend genannte Kontaktdaten, insbesondere auch für 
die elektronische Übermittlung, zur Verfügung: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Investor Relations 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
Telefax: +49 30 85906-111 
E-Mail: ir@ivu.de 
 
Die Bevollmächtigung kann darüber hinaus durch Vorweisen 
der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der 
Hauptversammlung nachgewiesen werden. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 
AktG* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -11-

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der IVU 
Traffic Technologies AG zu richten und muss der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
(der Tag des Zugangs ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 
AktG nicht mitzurechnen), also spätestens am Sonntag, den 
28. April 2019, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie 
entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Vorstand 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
 
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 
i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
bei der Gesellschaft Inhaber der erforderlichen Zahl an 
Aktien sind und die Mindestaktienzahl bis zur Entscheidung 
über den Antrag halten. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 
1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne 
dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, 
Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 
1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage 
vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist 
gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), 
d.h. bis spätestens Dienstag, den 14. Mai 2019, 24:00 Uhr, 
der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse übersandt 
hat: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Investor Relations 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
Telefax: +49 30 85906-111 
E-Mail: ir@ivu.de 
 
und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG 
erfüllt sind. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG, § 123 Abs. 
3 Nr. 2, § 125, § 64 Abs. 2 UmwG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Außerdem ist zu 
Tagesordnungspunkt 10 jedem Aktionär auf Verlangen in der 
Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die 
Ausgliederung wesentlichen Angelegenheiten der IVU.elect 
GmbH zu geben. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt 
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der IVU Traffic Technologies AG zu den mit ihr 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des IVU-Konzerns und 
der in den IVU-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, 
ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur 
sachgerechten Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht 
besteht. 
 
*Information zum Datenschutz für Aktionäre* 
 
Die IVU Traffic Technologies AG verarbeitet 
personenbezogene Daten (d.h. Name, Anschrift, 
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der 
Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der 
geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die 
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu 
ermöglichen. 
 
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den 
Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung 
angegeben wurden, übermittelt die Depot führende Bank die 
personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. 
 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre 
ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend 
erforderlich. Für die Verarbeitung ist die IVU Traffic 
Technologies AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage 
für die Verarbeitung ist seit dem 25. Mai 2018 Art. 6 Abs. 
1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. 
 
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt 
IVU Traffic Technologies AG verschiedene Dienstleister. 
Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche 
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die 
Dienstleister verarbeiten die Daten ausschließlich 
nach Weisung der IVU Traffic Technologies AG. Im 
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der 
gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und 
Aktionärsvertretern und dem Notar zur Verfügung gestellt, 
namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die 
personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen 
Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht. 
 
Die Aktionäre haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften 
ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich 
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese 
Rechte können die Aktionäre gegenüber der IVU Traffic 
Technologies AG über die folgenden Kontaktdaten geltend 
machen: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Investor Relations 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
Telefax: +49 30 85906-111 
E-Mail: ir@ivu.de 
 
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 
Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen den 
Datenschutzbeauftragten der IVU Traffic Technologies AG 
ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten. 
 
*Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich 
geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß 
§ 124a AktG befinden. Sämtliche der Hauptversammlung 
gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der 
Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
Auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/ 
 
finden sich zudem weitergehende Erläuterungen zu den 
Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 
und 131 Abs. 1 AktG, § 123 Abs. 3 Nr. 2, § 125, § 64 Abs. 2 
UmwG. Nach der Hauptversammlung werden die 
Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 17.719.160,00 
und ist in 17.719.160 Stückaktien eingeteilt. Die 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 17.719.160. 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Aus eigenen Aktien 
stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Anzahl eigener 
Aktien kann sich bis zum Tag der Hauptversammlung noch 
verändern. 
 
Berlin, im April 2019 
 
*IVU Traffic Technologies AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Anhang (zu TOP 7: Beschlussfassung über die Wahl zum 
Aufsichtsrat):* 
 
*Lebenslauf von Prof. Dr.-Ing. Herbert Sonntag* 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsdatum: 28.12.1946 
Nationalität: Deutsch 
Geburtsort:   Legau / Allgäu 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
2002 - 2019 Professor für Verkehrslogistik und 
            Forschungsgruppe Verkehrslogistik, 
            Technische Hochschule Wildau 
1976 - 2001 Gründungsgesellschafter und späteres 
            Vorstandsmitglied, IVU Traffic 
            Technologies AG 
 
*Ausbildung* 
 
1977        Promotion zum Dr.-Ing (Operations 
            Research), Technische Universität 
            Berlin 
1974 - 1979 Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 
            Technische Universität Berlin 
1968 - 1973 Studium Wirtschaftsingenieurwesen 
            zum Dipl. Ing., Technische 
            Universität Berlin 
 
*Mandate* 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der IVU Traffic Technologies AG 
seit 2009, Vorsitzender seit 2014 
Ehrenmitglied LNBB Logistiknetz Berlin-Brandenburg e.V. 
Gastprofessor DKU Deutsch Kasachische Universität, Almaty 
Kasachstan 
Gastprofessor GTU Georgische Technische Universität, Tiflis 
Georgien 
 
*Lebenslauf von Ute Witt* 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsdatum:     22.02.1956 
Nationalität:     Deutsch 
Geburtsort:       Remscheid 
Ausgeübter Beruf: Geschäftsführende 
                  Gesellschafterin der FinTax 
                  policy advice GmbH 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
2018 - dato Geschäftsführende Gesellschafterin 
            der FinTax policy advice GmbH 
1987 - 2018 Corporate Tax Partnerin der Ernst & 
            Young GmbH WPG 
1991 - 2018 Ernst & Young GmbH WPG, Berlin 
1999 - 2016 Aufbau und Leitung des Bereichs Tax 
            Policy Deutschland, Österreich 
            und Schweiz der Ernst & Young GmbH 
            WPG 
1991 - 2002 Aufbau und Leitung der 
            Steuerabteilung der Ernst & Young 
            GmbH WPG, Berlin 
1987 - 1991 Ernst & Young GmbH WPG, Düsseldorf 
2011 - 2017 Lehrbeauftragte an der Universität 
            Potsdam, Referentin zum Thema 
            Bilanzsteuerrecht 
 
*Ausbildung* 
 
1990        Bestellung zum Wirtschaftsprüfer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

1985        Bestellung zum Steuerberater 
1975 - 1980 Diplom-Kaufmann, Universität zu Köln 
 
*Ehrenamtliche Tätigkeiten* 
 
2013 - dato IHK-Berlin, Vizepräsidentin und 
            Schatzmeisterin 
2009 - dato DIHK, Steuerausschuss und Beirat 
1995 - dato Wirtschaftsrat der CDU, BFK Steuern, 
            Haushalt und Finanzen 
 
*Lebenslauf von Dr.-Ing. Heiner Bente* 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsdatum:     04.02.1956 
Nationalität:     Deutsch 
Geburtsort:       Bochum 
Ausgeübter Beruf: Unternehmer, Senior Advisor, 
                  Beirat und Aufsichtsrat 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
2010 - 2017  Vorsitzender des Beirats und Senior 
             Advisor, civity Management 
             Consultants 
2010 - heute Senior Advisor, BSL Management 
             Consultants 
1991 - 2008  Gründer, Gesellschafter und 
             Managing Director, BSL Management 
             Consultants 
1984 - 1990  Mummert + Partner 
             Unternehmensberatung 
1979 - 1983  Wissenschaftlicher Mitarbeiter, 
             Ruhr-Universität Bochum, Institut 
             für Energiewirtschaft 
 
Dr.-Ing Heiner Bente verfügt über mehr als 25 Jahre 
Erfahrung als Berater für namhafte internationale 
Verkehrsunternehmen. 
 
Unter anderem begleitete er Projekte für Amtrak (USA), 
Deutsche Bahn, das Bundesministerium für Verkehr in der 
Regierungskommission Bahn, namhafte europäische 
ÖPNV-Unternehmen und nahezu alle europäischen 
Staatsbahnen sowie Verkehrs- und Finanzministerien in 
Europa. 
 
*Ausbildung* 
 
1984        Promotion (summa cum laude) zum 
            Dr.-Ing. 
1974 - 1979 Studium der Physik und Geophysik mit 
            Diplom am Kernforschungszentrum 
            Karlsruhe 
 
*Lebenslauf von Dr. rer. nat. habil. Barbara Lenz* 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsdatum:     12.02.1955 
Nationalität:     Deutsch 
Geburtsort:       Stuttgart 
Ausgeübter Beruf: Direktorin des Instituts für 
                  Verkehrsforschung am Deutschen 
                  Zentrum für Luft- und 
                  Raumfahrt 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
2007 - heute Direktorin des Instituts für 
             Verkehrsforschung am Deutschen 
             Zentrum für Luft- und Raumfahrt 
2003 - heute Professorin für Verkehrsgeographie, 
             Humboldt-Universität zu Berlin 
2002 - 2006  Leiterin der Gruppe 'Raum und 
             Verkehr', Deutsches Zentrum für 
             Luft- und Raumfahrt, Institut für 
             Verkehrsforschung 
1989 - 2002  Wissenschaftliche Mitarbeiterin, 
             Universität Stuttgart, Institut für 
             Geographie 
1988 - 1989  Lehrerin, Privates Gymnasium Merz, 
             Stuttgart 
 
Barbara Lenz forscht schwerpunktmäßig zu aktuellen 
Mobilitätsthemen, darunter: Auswirkungen von Informations- 
und Kommunikationstechnologien auf Mobilität, Akzeptanz 
neuer Technologien, Autonomes Fahren, Elektromobilität, 
Entwicklung von Mobilitäts- und Transportbedarf sowie 
Zukunft von Mobilität und Verkehr. 
 
*Ausbildung* 
 
2001        Habilitation, Universität Stuttgart 
1994        Promotion zur Dr. rer. nat, 
            Universität Stuttgart 
1986 - 1988 Referendariat, Staatliches Seminar 
            für Pädagogik am Gymnasium 
1975 - 1982 Staatsexamen (Geographie, 
            Germanistik), Universität Stuttgart 
1973 - 1975 Ausbildung zur Redakteurin, Verlag 
            Waiblinger Kreiszeitung 
 
*Mandate* 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der Berliner Verkehrsbetriebe 
(BVG) 
 
2019-04-16 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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(END) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
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