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Dow Jones News
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DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services -2-

DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt 
am Main ISIN DE 0005773303 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu 
der am *Dienstag, dem 28. Mai 2019, um 10.00 Uhr* in der 
*Jahrhunderthalle Frankfurt*, Pfaffenwiese 301, in 65929 
Frankfurt am Main, stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung.* 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzern-Abschlusses, des Lageberichts 
   der Gesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
   und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben der §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß § 
   172 Aktiengesetz (AktG) am 14. März 2019 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
   Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die 
   Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 
   EUR 184.937.408,00 zur Ausschüttung einer Dividende 
   im Betrag von EUR 2,00 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie, das entspricht insgesamt einem Betrag in 
   Höhe von EUR 184.782.678,00 zu verwenden und den 
   verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 154.730,00 in 
   andere Gewinnrücklagen einzustellen. 
 
   Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum 
   Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft 
   gehaltenen 77.365 eigenen Aktien, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt 
   der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und 
   Aufsichtsrat in der Hauptversammlung einen 
   angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
   unterbreiten. Dieser wird eine Ausschüttung von EUR 
   2,00 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsehen. 
 
   Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am 
   dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag (i.S.d. § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB), das 
   heißt am 31. Mai 2019, zur Auszahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen* 
 
   Die Fraport AG beabsichtigt, mit ihren beiden 
   100-prozentigen Tochtergesellschaften AirIT Services 
   GmbH mit Sitz in Lautzenhausen und Fraport Brasil 
   Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main 
   Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge 
   abzuschließen. Beide Verträge bedürfen zu ihrer 
   Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Dem Abschluss eines Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
      Gesellschaft als Organträgerin und der 
      AirIT Services GmbH mit Sitz in 
      Lautzenhausen als Organgesellschaft wird 
      zugestimmt; 
   b) dem Abschluss eines Beherrschungs- und 
      Ergebnisabführungsvertrags zwischen der 
      Gesellschaft als Organträgerin und der 
      Fraport Brasil Holding GmbH mit Sitz in 
      Frankfurt am Main als Organgesellschaft 
      wird zugestimmt. 
 
   Da die Fraport AG jeweils die alleinige 
   Gesellschafterin der vorgenannten 
   Tochtergesellschaften ist, sind Ausgleichszahlungen 
   oder Abfindungen für außenstehende 
   Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu 
   gewähren. Die abzuschließenden Beherrschungs- 
   und Ergebnisabführungsverträge zwischen der 
   Gesellschaft (als Organträgerin) und den 
   vorgenannten Tochtergesellschaften enthalten jeweils 
   eine Vorbemerkung mit der Beschreibung der 
   Vertragsparteien und mit einem Hinweis auf das Ziel 
   der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses 
   i.S.d. §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes 
   (KStG). Die Verträge haben darüber hinaus den 
   folgenden Inhalt: 
 
   _'Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag:_ 
 
   _§ 1 Leitung der Organgesellschaft_ 
 
   1.1 _Die Organgesellschaft unterstellt die 
       Leitung ihrer Gesellschaft der 
       Organträgerin. Die Organträgerin ist 
       berechtigt, der Geschäftsführung der 
       Organgesellschaft hinsichtlich der 
       Leitung der Gesellschaft Weisungen zu 
       erteilen. Weisungen bedürfen der 
       Schriftform (einschließlich Brief, 
       Fax und E-Mail)._ 
   1.2 _Die Geschäftsführung der 
       Organgesellschaft ist verpflichtet, die 
       Weisungen der Organträgerin zu 
       befolgen._ 
   1.3 _Die Organträgerin kann der 
       Geschäftsführung der Organgesellschaft 
       nicht die Weisung erteilen, diesen 
       Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten 
       oder zu beendigen._ 
   1.4 _Der Geschäftsführung der 
       Organgesellschaft obliegen weiterhin die 
       Führung der Geschäfte und die Vertretung 
       der Organgesellschaft. Die rechtliche 
       Selbstständigkeit der Vertragsparteien 
       bleibt unberührt._ 
 
   _§ 2 Informationsrechte_ 
 
   2.1 _Die Organträgerin kann jederzeit die 
       Bücher, Schriften und sonstigen 
       Geschäftsunterlagen der 
       Organgesellschaft einsehen und Auskünfte 
       über die rechtlichen, geschäftlichen und 
       organisatorischen Angelegenheiten der 
       Organgesellschaft verlangen._ 
   2.2 _Die Organgesellschaft ist verpflichtet, 
       der Organträgerin laufend über die 
       geschäftliche Entwicklung und über alle 
       wesentlichen Geschäftsvorfälle zu 
       berichten._ 
 
   _§ 3 Gewinnabführung_ 
 
   3.1 _Die Organgesellschaft verpflichtet sich - 
       vorbehaltlich der Bildung und Auflösung 
       von Rücklagen nach Absatz 3.2 dieses 
       Paragrafen - ihren ganzen Gewinn an die 
       Organträgerin abzuführen. Für die 
       Gewinnabführung gelten im Übrigen die 
       Vorschriften des § 301 AktG in seiner 
       jeweils gültigen Fassung entsprechend._ 
   3.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung 
       der Organträgerin Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss insoweit in andere 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) 
       einstellen, als dies handelsrechtlich 
       zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
       begründet ist. Während der Dauer dieses 
       Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen 
       (§ 272 Absatz 3 HGB) sind auf Verlangen 
       der Organträgerin aufzulösen und als 
       Gewinn abzuführen; § 4 dieses Vertrages 
       bleibt unberührt. 
   3.3 _Von der Abführung ausgeschlossen sind 
       insbesondere_ 
 
       - _ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor 
         Beginn dieses Vertrages,_ 
       - _Beträge aus der Auflösung von 
         Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB), 
         die vor Beginn dieses Vertrages 
         gebildet worden sind und_ 
       - _Beträge aus der Auflösung von 
         Kapitalrücklagen (§ 272 Absatz 2 
         HGB)._ 
   3.4 _Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht 
       jeweils zum Ende des Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft und ist ab diesem 
       Zeitpunkt fällig._ 
   3.5 _Die Organträgerin kann eine 
       Vorababführung von Gewinnen verlangen, 
       wenn und soweit die Zahlung einer 
       Vorabdividende zulässig wäre._ 
 
   _§ 4 Verlustübernahme_ 
 
    _Für die Verlustübernahme gelten die 
    Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
    jeweils gültigen Fassung entsprechend._ 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

_§ 5 Wirksamwerden, Dauer, Kündigung_ 
 
   5.1 _Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt 
       der Zustimmung der 
       Gesellschafterversammlungen der 
       Organträgerin und der Organgesellschaft. 
       Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in 
       das Handelsregister des Sitzes der 
       Organgesellschaft wirksam._ 
   5.2 _Nach Eintritt der unter Absatz 5.1 dieses 
       Paragrafen genannten Bedingungen gilt dieser 
       Vertrag - mit Ausnahme der Übertragung 
       der Leitungsmacht nach § 1 dieses Vertrages 
       - rückwirkend erstmals ab Beginn des 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
       dem dieser Vertrag wirksam wird._ 
   5.3 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann von beiden 
       Vertragsparteien zum Ablauf eines 
       Geschäftsjahres der Organgesellschaft unter 
       Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei 
       Monaten ordentlich gekündigt werden, 
       erstmals zum Ablauf des Geschäftsjahres der 
       Organgesellschaft, das mindestens fünf 
       Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn der 
       Verpflichtung zur Gewinnabführung oder 
       Verlustübernahme gemäß Absatz 5.2 
       dieses Paragrafen endet (Mindestlaufzeit). 
   5.4 _Davon unberührt bleibt das Recht zur 
       Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem 
       Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. 
       Als wichtiger Grund gilt insbesondere_ 
 
       5.4.1 _die Veräußerung oder jede 
             andere Form der Übertragung 
             (z.B. Einbringung) von Anteilen an 
             der Organgesellschaft durch die 
             Organträgerin (Organbeteiligung), 
             die zur Folge hat, dass die 
             Voraussetzungen der finanziellen 
             Eingliederung der 
             Organgesellschaft in die 
             Organträgerin nach den jeweils 
             geltenden steuerlichen Vorgaben 
             nicht mehr vorliegen, oder_ 
       5.4.2 die formwechselnde Umwandlung (§§ 
             190 ff. UmwG), die Verschmelzung 
             (§§ 2 ff. UmwG), Spaltung (§§ 123 
             ff. UmwG) oder Liquidation der 
             Organträgerin oder der 
             Organgesellschaft - eine 
             formwechselnde Umwandlung jedoch 
             nur dann, wenn nicht von der 
             Rechtsform der Kapitalgesellschaft 
             in die Rechtsform einer anderen 
             Kapitalgesellschaft gewechselt 
             wird - sofern, im Falle einer 
             Kündigung auf einen Zeitpunkt vor 
             Ablauf der Mindestlaufzeit, damit 
             jeweils zugleich ein wichtiger 
             Grund für die steuerlich 
             unschädliche Beendigung eines 
             Organschafts- oder 
             Ergebnisabführungsvertrages vor 
             Ablauf der steuerlichen 
             Mindestlaufzeit gegeben ist. 
   5.5 _Dieser Vertrag endet spätestens zum Ende 
       des Geschäftsjahres, in dem ein 
       außenstehender Gesellschafter i. S. von 
       § 304 AktG an der Organgesellschaft 
       beteiligt ist. § 307 AktG in seiner jeweils 
       gültigen Fassung gilt entsprechend._ 
   5.6 _Endet dieser Vertrag, so hat die 
       Organträgerin den Gläubigern der 
       Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. § 
       303 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
       gilt entsprechend._ 
   5.7 _Die Kündigung bedarf der Schriftform._ 
 
   _§ 6 Kosten_ 
 
    _Die im Zusammenhang mit dem Abschluss 
    dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt 
    die Organträgerin._ 
 
   _§ 7 Schlussbestimmungen_ 
 
   7.1 _Bei der Auslegung dieses Vertrages sind 
       die jeweiligen steuerlichen Vorschriften 
       der Organschaft in dem Sinne zu 
       berücksichtigen, dass eine wirksame 
       steuerliche Organschaft erwünscht ist._ 
   7.2 Änderungen und Ergänzungen dieses 
       Vertrages bedürfen der Schriftform, 
       sofern nicht notarielle Beurkundung 
       vorgeschrieben ist, und jeweils der 
       Zustimmung der 
       Gesellschafterversammlungen der 
       Organträgerin und der Organgesellschaft, 
       soweit es sich nicht um bloße 
       Berichtigungen handelt; sie werden erst 
       nach Eintragung der Änderung im 
       Handelsregister der Organgesellschaft 
       wirksam. 
   7.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
       ganz oder teilweise unwirksam oder 
       undurchführbar sein oder werden, so wird 
       dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
       Bestimmungen dieses Vertrages nicht 
       berührt. An die Stelle der unwirksamen 
       oder undurchführbaren Bestimmung tritt 
       diejenige wirksame oder durchführbare 
       Bestimmung, die dem von den 
       Vertragsparteien mit der unwirksamen 
       oder undurchführbaren Bestimmung 
       verfolgten wirtschaftlichen Zweck am 
       nächsten kommt. Entsprechendes gilt im 
       Falle einer unbeabsichtigten 
       Vertragslücke. 
   7.4 _Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für 
       beide Vertragsparteien Frankfurt am 
       Main._' 
 
   Jeder Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   ist in einem gemeinsamen Vertragsbericht des 
   Vorstands der Fraport AG und der Geschäftsführung 
   der jeweiligen Tochtergesellschaft näher erläutert 
   und begründet. 
 
   Folgende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6 sind 
   über die Internetseite 
 
   _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
   zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung 
   ausliegen: 
 
   * _Die Entwürfe der Beherrschungs- und 
     Ergebnisabführungsverträge zwischen der 
     Fraport AG und der AirIT Services GmbH 
     sowie zwischen der Fraport AG und der 
     Fraport Brasil Holding GmbH;_ 
   * _die Jahresabschlüsse der Fraport AG und 
     die Konzernabschlüsse (enthalten in den 
     Geschäftsberichten) für die Geschäftsjahre 
     2016, 2017 und 2018 sowie die 
     zusammengefassten Lageberichte der Fraport 
     AG und des Konzerns (enthalten in den 
     Geschäftsberichten) für diese 
     Geschäftsjahre;_ 
   * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der 
     AirIT Services GmbH für die Geschäftsjahre 
     2015, 2016, 2017 sowie der Jahresabschluss 
     der Fraport Brasil Holding GmbH für das 
     Rumpfgeschäftsjahr (Jahr der Gründung) 
     2018. Sofern der Jahresabschluss der Air 
     IT Services GmbH für das Geschäftsjahr 
     2018 noch vor der Hauptversammlung am 28. 
     Mai 2019 festgestellt wird, wird dieser 
     mit dem jeweiligen Lagebericht ebenfalls 
     über die Internetseite 
 
     _www.hauptversammlung.fraport.de_ 
 
     _zugänglich gemacht und in der 
     Hauptversammlung ausgelegt;_ 
   * _die nach § 293a AktG erstatteten 
     gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
     Fraport AG und der Geschäftsführung der 
     jeweiligen Tochtergesellschaft._ 
7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 
   der Satzung zur Vergütung des Aufsichtsrats* 
 
   Um dem Vergleich zur Vergütungsstruktur bei 
   ähnlichen Unternehmen sowie den über die vergangenen 
   Jahre gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit und 
   die Verantwortung des Aufsichtsrats Rechnung zu 
   tragen, soll dessen Vergütung - unter 
   grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen 
   Systematik - angehoben werden. Die Festvergütung 
   soll von EUR 22.500 auf EUR 35.000 je Mitglied 
   erhöht werden. Die zusätzliche, feste Vergütung für 
   die Mitgliedschaft in Ausschüssen soll von EUR 5.000 
   auf EUR 7.500 erhöht und weiterhin für höchstens 
   zwei Ausschussmitgliedschaften gezahlt werden. Das 
   Sitzungsgeld soll einheitlich auf EUR 1.000 pro 
   Sitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses 
   festgelegt werden. Die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung soll rückwirkend zum 1. 
   Januar 2019 in Kraft treten. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) § 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält 
      eine feste, am Ende des Geschäftsjahres 
      zahlbare Vergütung von EUR 35.000 pro 
      vollem Geschäftsjahr. Der 
      Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 
      Dreifache und der Vorsitzende des Finanz- 
      und Prüfungsausschusses erhält das 
      Doppelte, der Stellvertreter des 
      Aufsichtsratsvorsitzenden und die 
      Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse des 
      Aufsichtsrats erhalten das 
      Anderthalbfache dieses Betrages. Für die 
      Mitgliedschaft in Ausschüssen erhalten 
      die Aufsichtsratsmitglieder eine 
      zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 
      EUR 7.500 pro Ausschuss und vollem 
      Geschäftsjahr. Diese zusätzliche 
      Vergütung wird für höchstens zwei 
      Ausschussmitgliedschaften gezahlt. 
      Aufsichtsratsmitglieder, die während des 
      laufenden Geschäftsjahres in den 
      Aufsichtsrat eintreten oder aus dem 
      Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine 
      entsprechende anteilige Vergütung. 
      Entsprechendes gilt bei Veränderungen der 
      Mitgliedschaft in Ausschüssen.' 
   b) § 12 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält 
      für jede Teilnahme an Sitzungen des 
      Aufsichtsrats und an Sitzungen eines 
      Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ein 
      Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 
      1.000.' 
   c) Die vorstehend beschlossenen Regelungen 
      zur Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)

© 2019 Dow Jones News
Zeitenwende! 3 Uranaktien vor der Neubewertung
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