DJ DGAP-HV: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-16 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide Frankfurt am Main ISIN DE 0005773303 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der am *Dienstag, dem 28. Mai 2019, um 10.00 Uhr* in der *Jahrhunderthalle Frankfurt*, Pfaffenwiese 301, in 65929 Frankfurt am Main, stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung.* *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzern-Abschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern-Abschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) am 14. März 2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite _www.hauptversammlung.fraport.de_ zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 184.937.408,00 zur Ausschüttung einer Dividende im Betrag von EUR 2,00 je dividendenberechtigter Stückaktie, das entspricht insgesamt einem Betrag in Höhe von EUR 184.782.678,00 zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 154.730,00 in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 77.365 eigenen Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird eine Ausschüttung von EUR 2,00 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsehen. Der Anspruch der Aktionäre auf die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag (i.S.d. § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB), das heißt am 31. Mai 2019, zur Auszahlung fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen* Die Fraport AG beabsichtigt, mit ihren beiden 100-prozentigen Tochtergesellschaften AirIT Services GmbH mit Sitz in Lautzenhausen und Fraport Brasil Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge abzuschließen. Beide Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und der AirIT Services GmbH mit Sitz in Lautzenhausen als Organgesellschaft wird zugestimmt; b) dem Abschluss eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und der Fraport Brasil Holding GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main als Organgesellschaft wird zugestimmt. Da die Fraport AG jeweils die alleinige Gesellschafterin der vorgenannten Tochtergesellschaften ist, sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu gewähren. Die abzuschließenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen der Gesellschaft (als Organträgerin) und den vorgenannten Tochtergesellschaften enthalten jeweils eine Vorbemerkung mit der Beschreibung der Vertragsparteien und mit einem Hinweis auf das Ziel der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i.S.d. §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Die Verträge haben darüber hinaus den folgenden Inhalt: _'Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag:_ _§ 1 Leitung der Organgesellschaft_ 1.1 _Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen der Schriftform (einschließlich Brief, Fax und E-Mail)._ 1.2 _Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen._ 1.3 _Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen._ 1.4 _Der Geschäftsführung der Organgesellschaft obliegen weiterhin die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit der Vertragsparteien bleibt unberührt._ _§ 2 Informationsrechte_ 2.1 _Die Organträgerin kann jederzeit die Bücher, Schriften und sonstigen Geschäftsunterlagen der Organgesellschaft einsehen und Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen._ 2.2 _Die Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung und über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle zu berichten._ _§ 3 Gewinnabführung_ 3.1 _Die Organgesellschaft verpflichtet sich - vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Absatz 3.2 dieses Paragrafen - ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für die Gewinnabführung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend._ 3.2 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen; § 4 dieses Vertrages bleibt unberührt. 3.3 _Von der Abführung ausgeschlossen sind insbesondere_ - _ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages,_ - _Beträge aus der Auflösung von Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB), die vor Beginn dieses Vertrages gebildet worden sind und_ - _Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Absatz 2 HGB)._ 3.4 _Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und ist ab diesem Zeitpunkt fällig._ 3.5 _Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig wäre._ _§ 4 Verlustübernahme_ _Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend._
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April 16, 2019 09:03 ET (13:03 GMT)
_§ 5 Wirksamwerden, Dauer, Kündigung_ 5.1 _Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft. Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam._ 5.2 _Nach Eintritt der unter Absatz 5.1 dieses Paragrafen genannten Bedingungen gilt dieser Vertrag - mit Ausnahme der Übertragung der Leitungsmacht nach § 1 dieses Vertrages - rückwirkend erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird._ 5.3 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertragsparteien zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn der Verpflichtung zur Gewinnabführung oder Verlustübernahme gemäß Absatz 5.2 dieses Paragrafen endet (Mindestlaufzeit). 5.4 _Davon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Als wichtiger Grund gilt insbesondere_ 5.4.1 _die Veräußerung oder jede andere Form der Übertragung (z.B. Einbringung) von Anteilen an der Organgesellschaft durch die Organträgerin (Organbeteiligung), die zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, oder_ 5.4.2 die formwechselnde Umwandlung (§§ 190 ff. UmwG), die Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft - eine formwechselnde Umwandlung jedoch nur dann, wenn nicht von der Rechtsform der Kapitalgesellschaft in die Rechtsform einer anderen Kapitalgesellschaft gewechselt wird - sofern, im Falle einer Kündigung auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Mindestlaufzeit, damit jeweils zugleich ein wichtiger Grund für die steuerlich unschädliche Beendigung eines Organschafts- oder Ergebnisabführungsvertrages vor Ablauf der steuerlichen Mindestlaufzeit gegeben ist. 5.5 _Dieser Vertrag endet spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem ein außenstehender Gesellschafter i. S. von § 304 AktG an der Organgesellschaft beteiligt ist. § 307 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend._ 5.6 _Endet dieser Vertrag, so hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. § 303 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend._ 5.7 _Die Kündigung bedarf der Schriftform._ _§ 6 Kosten_ _Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin._ _§ 7 Schlussbestimmungen_ 7.1 _Bei der Auslegung dieses Vertrages sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organschaft erwünscht ist._ 7.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, und jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft, soweit es sich nicht um bloße Berichtigungen handelt; sie werden erst nach Eintragung der Änderung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam. 7.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer unbeabsichtigten Vertragslücke. 7.4 _Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Frankfurt am Main._' Jeder Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Vertragsbericht des Vorstands der Fraport AG und der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft näher erläutert und begründet. Folgende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6 sind über die Internetseite _www.hauptversammlung.fraport.de_ zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen: * _Die Entwürfe der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zwischen der Fraport AG und der AirIT Services GmbH sowie zwischen der Fraport AG und der Fraport Brasil Holding GmbH;_ * _die Jahresabschlüsse der Fraport AG und die Konzernabschlüsse (enthalten in den Geschäftsberichten) für die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018 sowie die zusammengefassten Lageberichte der Fraport AG und des Konzerns (enthalten in den Geschäftsberichten) für diese Geschäftsjahre;_ * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der AirIT Services GmbH für die Geschäftsjahre 2015, 2016, 2017 sowie der Jahresabschluss der Fraport Brasil Holding GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr (Jahr der Gründung) 2018. Sofern der Jahresabschluss der Air IT Services GmbH für das Geschäftsjahr 2018 noch vor der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 festgestellt wird, wird dieser mit dem jeweiligen Lagebericht ebenfalls über die Internetseite _www.hauptversammlung.fraport.de_ _zugänglich gemacht und in der Hauptversammlung ausgelegt;_ * _die nach § 293a AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der Fraport AG und der Geschäftsführung der jeweiligen Tochtergesellschaft._ 7. *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung zur Vergütung des Aufsichtsrats* Um dem Vergleich zur Vergütungsstruktur bei ähnlichen Unternehmen sowie den über die vergangenen Jahre gestiegenen Anforderungen an die Tätigkeit und die Verantwortung des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, soll dessen Vergütung - unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Systematik - angehoben werden. Die Festvergütung soll von EUR 22.500 auf EUR 35.000 je Mitglied erhöht werden. Die zusätzliche, feste Vergütung für die Mitgliedschaft in Ausschüssen soll von EUR 5.000 auf EUR 7.500 erhöht und weiterhin für höchstens zwei Ausschussmitgliedschaften gezahlt werden. Das Sitzungsgeld soll einheitlich auf EUR 1.000 pro Sitzung des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses festgelegt werden. Die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung soll rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) § 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste, am Ende des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von EUR 35.000 pro vollem Geschäftsjahr. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Dreifache und der Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses erhält das Doppelte, der Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Vorsitzenden der weiteren Ausschüsse des Aufsichtsrats erhalten das Anderthalbfache dieses Betrages. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von EUR 7.500 pro Ausschuss und vollem Geschäftsjahr. Diese zusätzliche Vergütung wird für höchstens zwei Ausschussmitgliedschaften gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung. Entsprechendes gilt bei Veränderungen der Mitgliedschaft in Ausschüssen.' b) § 12 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(2) Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jede Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und an Sitzungen eines Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 1.000.' c) Die vorstehend beschlossenen Regelungen zur Vergütung der Aufsichtsratstätigkeit
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