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DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft Offenburg - ISIN 
DE0006595101 - 
- WKN 659510 - Einladung Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 
11.00 Uhr* 
im Maritim Hotel Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3, 
60486 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
   und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 
   des Handelsgesetzbuchs* 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2018 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) 
   festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
   41.481.927,76 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        2.375.000,00 Euro 
   Dividende von 0,05 Euro 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue          39.106.927,76 Euro 
   Rechnung: 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 3. Juni 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und 
   Präferenz seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen 
   an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes 
   Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss 
   daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, und die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, mitgeteilt. 
 
   Zudem hat der Prüfungsausschuss in seiner 
   Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 
   der EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten 
   Art auferlegt wurde. Der Aufsichtsrat hat vor 
   Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehen Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über Anpassungen der 
   Satzung* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzte sich 
   bislang gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 AktG 
   in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 
   Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 8 Absatz 1 der 
   Satzung zur Hälfte je aus sechs Mitgliedern 
   der Anteilseigner und aus sechs Mitgliedern 
   der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Da die Gesellschaft zwischenzeitlich in der 
   Regel mehr als 10.000 Arbeitnehmer (aber nicht 
   mehr als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat 
   der Vorstand gemäß § 97 Absatz 1 AktG ein 
   Statusverfahren eingeleitet, indem er im 
   Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang 
   in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und 
   ihrer Konzernunternehmen bekannt gemacht hat, 
   dass nach seiner Auffassung der Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht 
   mehr nach den für ihn maßgeblichen 
   gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt ist. 
   Dieser Bekanntmachung wurde seitens der 
   Antragsberechtigten gemäß § 98 Absatz 2 
   AktG innerhalb der Anrufungsfrist von einem 
   Monat nach der Bekanntmachung im 
   Bundesanzeiger beim zuständigen Gericht, dem 
   Landgericht Offenburg, nicht widersprochen. 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   daher nun nach Maßgabe der §§ 101 Absatz 
   1 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 
   7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG aus sechzehn 
   Mitgliedern zusammen, von denen acht 
   Mitglieder durch die Aktionäre und acht 
   Mitglieder durch die Arbeitnehmer gewählt 
   werden. 
 
   Die Bestimmungen der Satzung über die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die 
   Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über 
   die Wahl, Abberufung und Entsendung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern treten gemäß § 
   97 Absatz 2 Satz 2 AktG mit der Beendigung der 
   ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
   Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens 
   aber sechs Monate nach Ablauf dieser Frist 
   insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr 
   anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften 
   widersprechen. Die Satzung der Gesellschaft 
   soll daher in ihren betroffenen Regelungen nun 
   entsprechend neu gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
   a) § 8 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 
           sechzehn Mitgliedern, von denen 
           acht Mitglieder durch die Aktionäre 
           und acht Mitglieder durch die 
           Arbeitnehmer gewählt werden.' 
   b) In § 9 Absatz 1 der Satzung wird die 
      Absatznummerierung '(1)' entfernt und das 
      Wort 'sechs' durch das Wort 'acht' 
      ersetzt. § 9 der Satzung wird damit wie 
      folgt neu gefasst: 
 
   '§ 9 
   Vorsitzender 
 
   Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der 
   die acht Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
   gewählt worden sind, findet eine 
   Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer 
   besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser 
   Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach dem 
   Mitbestimmungsgesetz für die Dauer seiner 
   Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 
   und einen Stellvertreter.' 
7. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Wie zu Tagesordnungspunkt 6 ausgeführt, hat 
   der Vorstand der Gesellschaft nach § 97 AktG 
   das gesetzlich vorgesehene Statusverfahren zur 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
   durchgeführt, ohne dass der Bekanntmachung des 
   Vorstands innerhalb der einmonatigen 
   Anrufungsfrist nach der Bekanntmachung im 
   Bundesanzeiger widersprochen wurde. Der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   deshalb mit der Beendigung der ersten 
   Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
   Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens 
   aber sechs Monate nach Ablauf dieser Frist 
   nach Maßgabe der §§ 101 Absatz 1 Satz 1 
   AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 
   1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG aus sechzehn 
   Mitgliedern, von denen acht Mitglieder durch 
   die Aktionäre und acht Mitglieder durch die 
   Arbeitnehmer gewählt werden, zusammen. Die 
   Bestimmungen der Satzung treten mit diesem 
   Zeitpunkt insoweit außer Kraft, als sie 
   den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen 
   Vorschriften widersprechen. Mit demselben 
   Zeitpunkt erlischt gemäß § 97 Absatz 2 

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April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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