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DGAP-News: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-16 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. MEDICLIN Aktiengesellschaft Offenburg - ISIN DE0006595101 - - WKN 659510 - Einladung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 11.00 Uhr* im Maritim Hotel Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3, 60486 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts der MEDICLIN Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs* Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mediclin.de/hauptversammlung abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der MEDICLIN Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 41.481.927,76 Euro wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer 2.375.000,00 Euro Dividende von 0,05 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie: Vortrag auf neue 39.106.927,76 Euro Rechnung: Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 3. Juni 2019, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und Präferenz seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, und die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen und eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt. Zudem hat der Prüfungsausschuss in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten Art auferlegt wurde. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über Anpassungen der Satzung* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzte sich bislang gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 8 Absatz 1 der Satzung zur Hälfte je aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und aus sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Da die Gesellschaft zwischenzeitlich in der Regel mehr als 10.000 Arbeitnehmer (aber nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat der Vorstand gemäß § 97 Absatz 1 AktG ein Statusverfahren eingeleitet, indem er im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekannt gemacht hat, dass nach seiner Auffassung der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt ist. Dieser Bekanntmachung wurde seitens der Antragsberechtigten gemäß § 98 Absatz 2 AktG innerhalb der Anrufungsfrist von einem Monat nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger beim zuständigen Gericht, dem Landgericht Offenburg, nicht widersprochen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich daher nun nach Maßgabe der §§ 101 Absatz 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG aus sechzehn Mitgliedern zusammen, von denen acht Mitglieder durch die Aktionäre und acht Mitglieder durch die Arbeitnehmer gewählt werden. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern treten gemäß § 97 Absatz 2 Satz 2 AktG mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Die Satzung der Gesellschaft soll daher in ihren betroffenen Regelungen nun entsprechend neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) § 8 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn Mitgliedern, von denen acht Mitglieder durch die Aktionäre und acht Mitglieder durch die Arbeitnehmer gewählt werden.' b) In § 9 Absatz 1 der Satzung wird die Absatznummerierung '(1)' entfernt und das Wort 'sechs' durch das Wort 'acht' ersetzt. § 9 der Satzung wird damit wie folgt neu gefasst: '§ 9 Vorsitzender Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die acht Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.' 7. *Wahl zum Aufsichtsrat* Wie zu Tagesordnungspunkt 6 ausgeführt, hat der Vorstand der Gesellschaft nach § 97 AktG das gesetzlich vorgesehene Statusverfahren zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats durchgeführt, ohne dass der Bekanntmachung des Vorstands innerhalb der einmonatigen Anrufungsfrist nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger widersprochen wurde. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich deshalb mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens aber sechs Monate nach Ablauf dieser Frist nach Maßgabe der §§ 101 Absatz 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG aus sechzehn Mitgliedern, von denen acht Mitglieder durch die Aktionäre und acht Mitglieder durch die Arbeitnehmer gewählt werden, zusammen. Die Bestimmungen der Satzung treten mit diesem Zeitpunkt insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Mit demselben Zeitpunkt erlischt gemäß § 97 Absatz 2
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April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)