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DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: MEDICLIN Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MEDICLIN Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
MEDICLIN Aktiengesellschaft Offenburg - ISIN 
DE0006595101 - 
- WKN 659510 - Einladung Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 29. Mai 2019, um 
11.00 Uhr* 
im Maritim Hotel Frankfurt, Theodor-Heuss-Allee 3, 
60486 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 
   und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 
   des Handelsgesetzbuchs* 
 
   Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.mediclin.de/hauptversammlung 
 
   abrufbar. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2018 und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 
   2018 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   gemäß § 172 des Aktiengesetzes (AktG) 
   festgestellt. Einer Feststellung des 
   Jahresabschlusses sowie einer Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, 
   sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung erfolgt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 
   41.481.927,76 Euro wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer        2.375.000,00 Euro 
   Dividende von 0,05 Euro 
   je dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag auf neue          39.106.927,76 Euro 
   Rechnung: 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 3. Juni 2019, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung und 
   Präferenz seines Prüfungsausschusses vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu wählen. 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein 
   nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen 
   an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes 
   Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss 
   daran hat der Prüfungsausschuss dem 
   Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, und die Baker Tilly GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   für das ausgeschriebene Prüfungsmandat 
   empfohlen und eine begründete Präferenz für 
   die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, mitgeteilt. 
 
   Zudem hat der Prüfungsausschuss in seiner 
   Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 
   der EU-Abschlussprüfungsverordnung genannten 
   Art auferlegt wurde. Der Aufsichtsrat hat vor 
   Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   vorgesehen Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
6. *Beschlussfassung über Anpassungen der 
   Satzung* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzte sich 
   bislang gemäß § 101 Absatz 1 Satz 1 AktG 
   in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 
   Satz 1 Nr. 1 MitbestG und § 8 Absatz 1 der 
   Satzung zur Hälfte je aus sechs Mitgliedern 
   der Anteilseigner und aus sechs Mitgliedern 
   der Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Da die Gesellschaft zwischenzeitlich in der 
   Regel mehr als 10.000 Arbeitnehmer (aber nicht 
   mehr als 20.000 Arbeitnehmer) beschäftigt, hat 
   der Vorstand gemäß § 97 Absatz 1 AktG ein 
   Statusverfahren eingeleitet, indem er im 
   Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang 
   in sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und 
   ihrer Konzernunternehmen bekannt gemacht hat, 
   dass nach seiner Auffassung der Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht 
   mehr nach den für ihn maßgeblichen 
   gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt ist. 
   Dieser Bekanntmachung wurde seitens der 
   Antragsberechtigten gemäß § 98 Absatz 2 
   AktG innerhalb der Anrufungsfrist von einem 
   Monat nach der Bekanntmachung im 
   Bundesanzeiger beim zuständigen Gericht, dem 
   Landgericht Offenburg, nicht widersprochen. 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   daher nun nach Maßgabe der §§ 101 Absatz 
   1 Satz 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 
   7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG aus sechzehn 
   Mitgliedern zusammen, von denen acht 
   Mitglieder durch die Aktionäre und acht 
   Mitglieder durch die Arbeitnehmer gewählt 
   werden. 
 
   Die Bestimmungen der Satzung über die 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die 
   Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über 
   die Wahl, Abberufung und Entsendung von 
   Aufsichtsratsmitgliedern treten gemäß § 
   97 Absatz 2 Satz 2 AktG mit der Beendigung der 
   ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
   Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens 
   aber sechs Monate nach Ablauf dieser Frist 
   insoweit außer Kraft, als sie den nunmehr 
   anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften 
   widersprechen. Die Satzung der Gesellschaft 
   soll daher in ihren betroffenen Regelungen nun 
   entsprechend neu gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
   a) § 8 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 
           sechzehn Mitgliedern, von denen 
           acht Mitglieder durch die Aktionäre 
           und acht Mitglieder durch die 
           Arbeitnehmer gewählt werden.' 
   b) In § 9 Absatz 1 der Satzung wird die 
      Absatznummerierung '(1)' entfernt und das 
      Wort 'sechs' durch das Wort 'acht' 
      ersetzt. § 9 der Satzung wird damit wie 
      folgt neu gefasst: 
 
   '§ 9 
   Vorsitzender 
 
   Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der 
   die acht Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre 
   gewählt worden sind, findet eine 
   Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer 
   besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser 
   Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach dem 
   Mitbestimmungsgesetz für die Dauer seiner 
   Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 
   und einen Stellvertreter.' 
7. *Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Wie zu Tagesordnungspunkt 6 ausgeführt, hat 
   der Vorstand der Gesellschaft nach § 97 AktG 
   das gesetzlich vorgesehene Statusverfahren zur 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrats 
   durchgeführt, ohne dass der Bekanntmachung des 
   Vorstands innerhalb der einmonatigen 
   Anrufungsfrist nach der Bekanntmachung im 
   Bundesanzeiger widersprochen wurde. Der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   deshalb mit der Beendigung der ersten 
   Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
   Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens 
   aber sechs Monate nach Ablauf dieser Frist 
   nach Maßgabe der §§ 101 Absatz 1 Satz 1 
   AktG in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 
   1 Satz 1 Nr. 2 MitbestG aus sechzehn 
   Mitgliedern, von denen acht Mitglieder durch 
   die Aktionäre und acht Mitglieder durch die 
   Arbeitnehmer gewählt werden, zusammen. Die 
   Bestimmungen der Satzung treten mit diesem 
   Zeitpunkt insoweit außer Kraft, als sie 
   den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen 
   Vorschriften widersprechen. Mit demselben 
   Zeitpunkt erlischt gemäß § 97 Absatz 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Satz 3 AktG auch das Amt der bisherigen 
   Aufsichtsratsmitglieder. 
 
   Infolge des Statusverfahrens ist daher eine 
   Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der 
   Anteilseigner durch die Hauptversammlung 
   erforderlich. Die Aufsichtsratsmitglieder der 
   Arbeitnehmer werden nach Maßgabe der 
   einschlägigen gesetzlichen Vorschriften 
   bestimmt. 
 
   Nach Maßgabe von § 96 Absatz 2 AktG muss 
   sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent 
   aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus 
   Männern zusammensetzen. Da der Gesamterfüllung 
   vorliegend widersprochen wurde, ist der 
   Mindestanteil von der Seite der 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und 
   der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer 
   getrennt zu erfüllen. Von den acht durch die 
   Hauptversammlung zu wählenden 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner 
   müssen daher mindestens zwei Frauen und 
   mindestens zwei Männer sein. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor diesem 
   Hintergrund auf Empfehlung des 
   Nominierungsausschusses vor, 
 
   a) Herrn Dr. Ulrich Wandschneider, Hamburg, 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      beebusy capital gmbh, Hamburg, 
   b) Herrn Michael Bock, Leverkusen, 
      Geschäftsführender Gesellschafter der 
      REALKAPITAL Vermögensmanagement GmbH, 
      Leverkusen, 
   c) Herrn Dr. Bernard große Broermann, 
      Unternehmer und Rechtsanwalt, Königstein 
      im Taunus, 
   d) Frau Barbara Brosius, Kronberg im Taunus, 
      ehemals Vice Chairman und Managing 
      Director der UBS Deutschland AG, 
      Frankfurt am Main, 
   e) Frau Dr. Julia Dannath-Schuh, Hamburg, 
      Partner und Managing Director der MANRES 
      AG, Zürich (Schweiz), 
   f) Herrn Kai Hankeln, Hamburg, CEO der 
      Asklepios Kliniken Gruppe und 
      Geschäftsführer der Asklepios Kliniken 
      Management GmbH, Königstein im Taunus, 
   g) Herrn Rainer Laufs, selbstständiger 
      Unternehmensberater, Kronberg im Taunus, 
   h) Frau Cornelia Wolf, Leverkusen, Leiterin 
      Konzernbereich Revision und 
      Risikomanagement der Asklepios Kliniken 
      GmbH & Co. KGaA, Hamburg, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
   am 29. Mai 2019 für den Zeitraum bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 
   beschließt, zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats zu wählen. 
 
   Es ist beabsichtigt, über die Wahl der 
   vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der 
   Einzelwahl gesondert abzustimmen. 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich 
   auf die Empfehlungen des 
   Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele; 
   gleichzeitig wird die Ausfüllung des 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium 
   angestrebt. 
 
   Aufgrund der persönlichen Eigenschaften, der 
   fachlichen Qualifikation und der beruflichen 
   Erfahrungen der Kandidaten und im Hinblick auf 
   die eigenen Zielvorgaben des Aufsichtsrats für 
   seine Zusammensetzung sowie die Forderungen 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   (DCGK) nach angemessener Vielfalt (Diversity) 
   und einer angemessenen Anzahl unabhängiger 
   Aufsichtsratsmitglieder schlagen 
   Nominierungsausschuss und Aufsichtsrat die 
   vorgenannten Kandidaten für die zu besetzenden 
   Aufsichtsratspositionen zur Wahl vor. Auch die 
   Vorschläge zur Wahl von Herrn Dr. Bernard 
   große Broermann und Herrn Rainer Laufs 
   erfolgen unter Berücksichtigung des vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   benannten Ziels, dass die Altersgrenze für 
   Aufsichtsratsmitglieder in der Regel bei 70 
   Jahren liegt, jedoch im Einzelfall unter 
   Abwägung des Unternehmensinteresses von dieser 
   Altersgrenze abgewichen werden kann (§ 4 
   Absatz 1 der Geschäftsordnung des 
   Aufsichtsrats). Nominierungsausschuss und 
   Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die 
   Bestellung von Herrn Dr. große Broermann 
   und Herrn Laufs, die beide diese Altersgrenze 
   überschreiten, im besonderen Interesse der 
   MEDICLIN Aktiengesellschaft liegt und ihre 
   Wahl in den Aufsichtsrat daher im Einklang mit 
   der Geschäftsordnung zu sehen ist. Herr Dr. 
   große Broermann weist insbesondere 
   umfangreiche Erfahrung im Gesundheitsmarkt 
   auf, und Herr Laufs verfügt über Erfahrung in 
   der Aufsichtsratsarbeit von börsennotierten 
   Aktiengesellschaften und auch eines 
   DAX-Konzerns. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass 
   alle Kandidaten den erwarteten Zeitaufwand für 
   die Tätigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrats 
   (bzw. auch als dessen Vorsitzender) aufbringen 
   können. 
   Herr Michael Bock erfüllt die Voraussetzungen 
   des § 100 Absatz 5 Halbsatz 1 AktG, wonach 
   mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung 
   oder Abschlussprüfung verfügen muss. 
 
   Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
   schlägt der Aufsichtsrat Herrn Dr. 
   Wandschneider als Kandidaten für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vor. 
 
   Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 
   DCGK: 
 
   Mit Ausnahme von Frau Dr. Julia Dannath-Schuh 
   und Herr Kai Hankeln sind sämtliche vom 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen bereits 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der MEDICLIN 
   Aktiengesellschaft. Direkt beteiligt mit einem 
   Anteil von 52,73 % sind die Asklepios Kliniken 
   GmbH & Co. KGaA, indirekt die Asklepios 
   Kliniken Management GmbH als deren 
   Komplementärin und die Broermann Holding GmbH 
   als deren Kommanditistin. Ebenfalls indirekt 
   beteiligt ist Dr. Bernard große Broermann 
   über die beiden vorgenannten Gesellschaften. 
 
   Herr Kai Hankeln ist CEO der Asklepios 
   Kliniken Gruppe und Geschäftsführer der 
   Asklepios Kliniken Management GmbH, Königstein 
   im Taunus; ferner ist er Mitglied des 
   Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken Hamburg 
   GmbH, Hamburg, und der Asklepios Klinik 
   Stadtroda GmbH, Stadtroda. 
 
   Frau Barbara Brosius, Frau Dr. Julia 
   Dannath-Schuh und Herr Rainer Laufs sind 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Asklepios 
   Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg. 
 
   Frau Cornelia Wolf leitet den Konzernbereich 
   Revision und Risikomanagement bei der 
   Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg. 
 
   Darüber hinaus bestehen zwischen den 
   vorgeschlagenen Personen einerseits und 
   Gesellschaften der MEDICLIN-Gruppe, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär andererseits nach 
   Kenntnis des Aufsichtsrats keine persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen, die nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv 
   urteilender Aktionär für seine 
   Wahlentscheidung als maßgebend ansehen 
   würde. 
 
   Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
   a) Herr Dr. Ulrich Wandschneider ist 
      Mitglied in folgenden anderen gesetzlich 
      zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
      - Stellvertretender Vorsitzender der 
        BioNTech SE, Mainz 
      - Stellvertretender Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats der MPH Health Care AG, 
        Berlin 
      - Stellvertretender Vorsitzender des 
        Aufsichtsrats der Vanguard AG, Berlin 
 
      Herr Dr. Ulrich Wandschneider ist 
      Mitglied in folgenden vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Vorsitzender des Beirats der Oberberg 
        GmbH, Berlin 
   b) Herr Michael Bock ist Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der TTL 
        Beteiligungs- und Grundbesitz-AG, 
        München 
 
      Herr Michael Bock ist nicht Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   c) Herr Dr. Bernard große Broermann ist 
      nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   d) Frau Barbara Brosius ist Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, 
        Hamburg 
 
      Frau Barbara Brosius ist nicht Mitglied 
      in vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   e) Frau Dr. Julia Dannath-Schuh ist Mitglied 
      in folgenden anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, 
        Hamburg 
 
      Frau Dr. Julia Dannath-Schuh ist nicht 
      Mitglied in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   f) Herr Kai Hankeln ist Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, 
        Hamburg 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Asklepios Klinik Stadtroda GmbH, 
        Stadtroda 
 
      Herr Kai Hankeln ist nicht Mitglied in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
   g) Herr Rainer Laufs ist Mitglied in 
      folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der 
        Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, 
        Hamburg 
 

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April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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