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Dow Jones News
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DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: voxeljet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.05.2019 in Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
voxeljet AG Augsburg ISIN DE000A1X3WJ5 / WKN A1X3WJ (Aktien) 
ISIN US92912L1070 / WKN A1W556 (_American Depositary 
Shares_) 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 29. Mai 
2019 um 10:00 Uhr (MESZ) 
im Sofitel Hotel München Bayerpost, Konferenzraum 
"Bogenhausen 1", 
Bayerstraße 12, 80335 München, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
1.  31. Dezember 2018, des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Die genannten Unterlagen sind über unsere 
    Internetseite unter 
 
    *http://investor.voxeljet.com/* 
 
    zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage 
    auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert 
    werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
2. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3.  Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
4. 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    endet mit Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 29. Mai 2019, so dass eine 
    Neuwahl erforderlich ist. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der 
    Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im 
    Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Der 
    nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer 
    Empfehlung des Vergütungs- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    1) *Peter G. Nietzer*, wohnhaft in München, 
       Diplom-Kaufmann und 
       Gesellschafter-Geschäftsführer der KITES 
       Industriebeteiligungen GmbH 
    2) *Dr. Stefan Söhn*, wohnhaft in Augsburg, 
       Volljurist und Vorstandsmitglied der 
       Andreas Schmid Logistik AG 
    3) *Eberhard Weiblen*, wohnhaft in 
       Stuttgart, Unternehmensberater und 
       Vorsitzender der Geschäftsführung der 
       Porsche Consulting GmbH 
 
    mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2019 als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für die Zeit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
    hingewiesen: Im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
    soll Herr Peter G. Nietzer als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat 
    auf Folgendes hin: Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
    zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, 
    dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
    können. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6-8 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat 
    auf Folgendes hin: Herr Dr. Söhn ist seit 2018 
    Mitglied des Vorstands der Andreas Schmid Logistik 
    AG, Gersthofen. Die Gesellschaft steht mit voxeljet 
    in geschäftlicher Beziehung. Im Übrigen 
    bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
    für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
    Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zwischen einem der 
    vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der 
    Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 Prozent der 
    stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär andererseits. 
 
    Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben 
    gemacht: 
 
    Herr Peter G. Nietzer ist kein Mitglied in einem 
    nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Er 
    ist ferner kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Dr. Stefan Söhn ist kein Mitglied in einem nach 
    deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Er ist 
    ferner kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Eberhard Weiblen ist kein Mitglied in einem 
    nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Herr 
    Weiblen ist hingegen Mitglied der folgenden 
    vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
    von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    - Porsche Consulting S.r.l, Mailand, 
      Italien, Präsident des Verwaltungsrats; 
    - Porsche Consulting Inc., Atlanta, USA, 
      Vorsitzender des 
      Gesellschafterausschusses; 
    - Porsche Consulting Ltd., Schanghai, China, 
      Vorsitzender des 
      Gesellschafterausschusses. 
 
    Die Lebensläufe der Kandidaten, finden Sie im 
    Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie auf 
    der Internetseite unserer Gesellschaft unter 
 
    *https://www.voxeljet.com/unternehmen/aufsichtsrat/* 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
5.  Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Ganghoferstraße 29, 80339 München, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten 
6.  Kapitals (Genehmigtes Kapital 2018) sowie die 
    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2019) mit Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.05.2018 
    wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29.05.2023 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals 
    um insgesamt bis zu EUR 1.860.000,00 zu erhöhen, 
    wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
    werden kann (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
    Die Gesellschaft hat im Rahmen einer 
    Kapitalerhöhungstransaktion im Oktober/November 2018 
    neue American Depositary Shares ("ADSs") emittiert. 
    Aufgrund der Kapitalerhöhung, die am 18.10.2018 
    (Haupttranche) und am 7.11.2018 (Greenshoe-Tranche) 
    in das Handelsregister eingetragen worden ist, wurde 
    das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausnutzung 
    des Genehmigten Kapitals 2018 um insgesamt EUR 
    1.116.000,00 durch Ausgabe von insgesamt 1.116.000 
    neuen Aktien erhöht. Damit steht der Gesellschaft 
    gegenwärtig nur noch ein genehmigtes Kapital in Höhe 
    von EUR 744.000,00 zur Verfügung. 
 
    Um der Gesellschaft eine möglichst umfassende 
    Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung 
    einzuräumen, soll das der Gesellschaft insgesamt zur 
    Verfügung stehende genehmigte Kapital auf 50% des 
    derzeit bestehenden Grundkapitals aufgestockt und 
    die Laufzeit verlängert werden. 
 
    Die vorgeschlagene Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2018 soll nur wirksam werden, wenn das 
    Genehmigte Kapital 2019 wirksam an dessen Stelle 
    tritt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018* 
 
       Das genehmigte Kapital 2018 gemäß 
       bisherigem § 5 der Satzung wird mit Wirkung 
       zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
       lit. b) und c) beschlossenen Genehmigten 
       Kapitals 2019 im Handelsregister aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2019* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 28. Mai 2024 einmalig 
       oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
       2.418.000,00 (in Worten: zwei Millionen 
       vierhundertachtzehntausend Euro) durch 
       Ausgabe von bis zu 2.418.000 (in Worten: zwei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Millionen vierhundertachtzehntausend) neuen 
       auf den Namen lautenden Stammaktien 
       (Stückaktien) gegen Bareinlagen und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
       2019). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
       ausgenutzt werden. 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
       werden, indem die neuen Aktien von einem 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
       tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären 
       mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
       Bezug anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bareinlagen auszuschließen, wenn dies 
       zum Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt, 
       die mittels American Depositary Receipts 
       ("ADRs" oder im Folgenden auch "ADS") am 
       US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei 
       institutionellen und/oder privaten Investoren 
       platziert werden sollen, und in diesem 
       Zusammenhang auch zur Deckung einer den 
       Emissionsbanken eingeräumten 
       Mehrzuteilungsoption, soweit die nach der 
       vorstehenden Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 30% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten und der Ausgabepreis der neuen 
       Aktien den Börsenpreis der bereits an der 
       Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
       Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen 
       Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
       wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als 
       Börsenpreis gilt auch der Preis einer an der 
       New Yorker Börse (New York Stock Exchange, 
       NYSE) notierten ADS, multipliziert mit der 
       Anzahl der ADSs, die eine Aktie 
       repräsentieren. 
 
       Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
       das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
       mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals auszuschließen, 
 
       (i)   um Spitzenbeträge, die sich 
             aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen, 
       (ii)  bei Sachkapitalerhöhungen, 
             insbesondere - aber ohne 
             Beschränkung hierauf - zum Erwerb 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen, oder 
       (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen erfolgt und der 
             Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits an der 
             Börse gehandelten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung im 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags 
             nicht wesentlich im Sinne der §§ 
             203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG unterschreitet und der auf 
             die nach dieser Ziffer (iii) unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen neuen Aktien 
             entfallende anteilige Betrag des 
             Grundkapitals insgesamt 10% des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             und zwar weder des im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals. Als Börsenpreis 
             gilt auch der Preis einer an der 
             New Yorker Börse (New York Stock 
             Exchange, NYSE) notierten ADS, 
             multipliziert mit der Anzahl der 
             ADSs, die eine Aktie 
             repräsentieren. Auf die 
             Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner 
             diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft oder ADSs 
             anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses genehmigten 
             Kapitals auf anderer Grundlage 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 Satz 5 AktG oder § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, über den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats zu entscheiden. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung der Gesellschaft nach 
       Durchführung der Kapitalerhöhungen oder nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals zu ändern. 
    c) *Satzungsänderung* 
 
       § 5 der Satzung wird geändert und wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       "*§ 5* 
       *Genehmigtes Kapital* 
 
       (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 2.418.000,00 (in 
           Worten: zwei Millionen 
           vierhundertachtzehntausend Euro) durch 
           Ausgabe von bis zu 2.418.000 (in 
           Worten: zwei Millionen 
           vierhundertachtzehntausend) neuen auf 
           den Namen lautenden Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bareinlagen 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2019). Die 
           Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
           ausgenutzt werden. 
       (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Das 
           gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
           der Weise gewährt werden, indem die 
           neuen Aktien von einem Kreditinstitut 
           oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
           nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
           des Gesetzes über das Kreditwesen 
           tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären mittelbar im Sinne von § 
           186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
           auszuschließen, wenn dies zum 
           Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt, 
           die mittels American Depositary 
           Receipts ("ADRs" oder "ADSs") am 
           US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei 
           institutionellen und/oder privaten 
           Investoren platziert werden sollen, und 
           in diesem Zusammenhang auch zur Deckung 
           einer den Emissionsbanken eingeräumten 
           Mehrzuteilungsoption, soweit die nach 
           der vorstehenden Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 30% des Grundkapitals 
           nicht überschreiten und der 
           Ausgabepreis der neuen Aktien den 
           Börsenpreis der bereits an der Börse 
           gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
           Ausstattung im Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des 
           Ausgabebetrags nicht wesentlich im 
           Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als 
           Börsenpreis gilt auch der Preis einer 
           an der New Yorker Börse (New York Stock 
           Exchange, NYSE) notierten ADS, 
           multipliziert mit der Anzahl der ADSs, 
           die eine Aktie repräsentieren. 
           Der Vorstand ist darüber hinaus 
           ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht 
           der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           Genehmigten Kapitals 
           auszuschließen, 
 
           (i)   um Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, 
                 vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen, 
           (ii)  bei Sachkapitalerhöhungen, 
                 insbesondere - aber ohne 
                 Beschränkung hierauf - zum 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen, 
                 oder 
           (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
                 Bareinlagen erfolgt und der 
                 Ausgabepreis der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits an 
                 der Börse gehandelten Aktien 
                 gleicher Gattung und 
                 Ausstattung im Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                 im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
                 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unterschreitet und der auf die 
                 nach dieser Ziffer (iii) unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts 
                 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
                 entfallende anteilige Betrag 

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April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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