DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: voxeljet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
29.05.2019 in Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-16 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
voxeljet AG Augsburg ISIN DE000A1X3WJ5 / WKN A1X3WJ (Aktien)
ISIN US92912L1070 / WKN A1W556 (_American Depositary
Shares_)
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 29. Mai
2019 um 10:00 Uhr (MESZ)
im Sofitel Hotel München Bayerpost, Konferenzraum
"Bogenhausen 1",
Bayerstraße 12, 80335 München, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum
1. 31. Dezember 2018, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2018*
Die genannten Unterlagen sind über unsere
Internetseite unter
*http://investor.voxeljet.com/*
zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage
auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der
Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert
werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine
Beschlussfassung vorgesehen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands*
2.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des
3. Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
TOP *Neuwahlen zum Aufsichtsrat*
4.
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder
endet mit Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 29. Mai 2019, so dass eine
Neuwahl erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich
gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der
Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der
Hauptversammlung zu wählen sind.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im
Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Der
nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer
Empfehlung des Vergütungs- und
Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
1) *Peter G. Nietzer*, wohnhaft in München,
Diplom-Kaufmann und
Gesellschafter-Geschäftsführer der KITES
Industriebeteiligungen GmbH
2) *Dr. Stefan Söhn*, wohnhaft in Augsburg,
Volljurist und Vorstandsmitglied der
Andreas Schmid Logistik AG
3) *Eberhard Weiblen*, wohnhaft in
Stuttgart, Unternehmensberater und
Vorsitzender der Geschäftsführung der
Porsche Consulting GmbH
mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung 2019 als Mitglieder des
Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2023 beschließt.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen
Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes
hingewiesen: Im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat
soll Herr Peter G. Nietzer als Kandidat für den
Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen
Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat
auf Folgendes hin: Der Aufsichtsrat hat sich bei den
zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert,
dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen
können.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6-8 des Deutschen
Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat
auf Folgendes hin: Herr Dr. Söhn ist seit 2018
Mitglied des Vorstands der Andreas Schmid Logistik
AG, Gersthofen. Die Gesellschaft steht mit voxeljet
in geschäftlicher Beziehung. Im Übrigen
bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden
Aktionärs maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen einem der
vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der
Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften, den
Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder
indirekt mit mehr als 10 Prozent der
stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär andererseits.
Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl
vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben
gemacht:
Herr Peter G. Nietzer ist kein Mitglied in einem
nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Er
ist ferner kein Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Herr Dr. Stefan Söhn ist kein Mitglied in einem nach
deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Er ist
ferner kein Mitglied in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen.
Herr Eberhard Weiblen ist kein Mitglied in einem
nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Herr
Weiblen ist hingegen Mitglied der folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
- Porsche Consulting S.r.l, Mailand,
Italien, Präsident des Verwaltungsrats;
- Porsche Consulting Inc., Atlanta, USA,
Vorsitzender des
Gesellschafterausschusses;
- Porsche Consulting Ltd., Schanghai, China,
Vorsitzender des
Gesellschafterausschusses.
Die Lebensläufe der Kandidaten, finden Sie im
Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie auf
der Internetseite unserer Gesellschaft unter
*https://www.voxeljet.com/unternehmen/aufsichtsrat/*
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des
5. Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Ganghoferstraße 29, 80339 München, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten
6. Kapitals (Genehmigtes Kapital 2018) sowie die
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
(Genehmigtes Kapital 2019) mit Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung*
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.05.2018
wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29.05.2023
gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals
um insgesamt bis zu EUR 1.860.000,00 zu erhöhen,
wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen
werden kann (Genehmigtes Kapital 2018).
Die Gesellschaft hat im Rahmen einer
Kapitalerhöhungstransaktion im Oktober/November 2018
neue American Depositary Shares ("ADSs") emittiert.
Aufgrund der Kapitalerhöhung, die am 18.10.2018
(Haupttranche) und am 7.11.2018 (Greenshoe-Tranche)
in das Handelsregister eingetragen worden ist, wurde
das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2018 um insgesamt EUR
1.116.000,00 durch Ausgabe von insgesamt 1.116.000
neuen Aktien erhöht. Damit steht der Gesellschaft
gegenwärtig nur noch ein genehmigtes Kapital in Höhe
von EUR 744.000,00 zur Verfügung.
Um der Gesellschaft eine möglichst umfassende
Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung
einzuräumen, soll das der Gesellschaft insgesamt zur
Verfügung stehende genehmigte Kapital auf 50% des
derzeit bestehenden Grundkapitals aufgestockt und
die Laufzeit verlängert werden.
Die vorgeschlagene Aufhebung des Genehmigten
Kapitals 2018 soll nur wirksam werden, wenn das
Genehmigte Kapital 2019 wirksam an dessen Stelle
tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018*
Das genehmigte Kapital 2018 gemäß
bisherigem § 5 der Satzung wird mit Wirkung
zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß
lit. b) und c) beschlossenen Genehmigten
Kapitals 2019 im Handelsregister aufgehoben.
b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2019*
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 28. Mai 2024 einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
2.418.000,00 (in Worten: zwei Millionen
vierhundertachtzehntausend Euro) durch
Ausgabe von bis zu 2.418.000 (in Worten: zwei
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Millionen vierhundertachtzehntausend) neuen
auf den Namen lautenden Stammaktien
(Stückaktien) gegen Bareinlagen und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2019). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen
ausgenutzt werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche
Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt
werden, indem die neuen Aktien von einem
Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären
mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum
Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen auszuschließen, wenn dies
zum Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt,
die mittels American Depositary Receipts
("ADRs" oder im Folgenden auch "ADS") am
US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei
institutionellen und/oder privaten Investoren
platziert werden sollen, und in diesem
Zusammenhang auch zur Deckung einer den
Emissionsbanken eingeräumten
Mehrzuteilungsoption, soweit die nach der
vorstehenden Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien
insgesamt 30% des Grundkapitals nicht
überschreiten und der Ausgabepreis der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und
Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags nicht
wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als
Börsenpreis gilt auch der Preis einer an der
New Yorker Börse (New York Stock Exchange,
NYSE) notierten ADS, multipliziert mit der
Anzahl der ADSs, die eine Aktie
repräsentieren.
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt,
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder
mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des
Genehmigten Kapitals auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen,
(ii) bei Sachkapitalerhöhungen,
insbesondere - aber ohne
Beschränkung hierauf - zum Erwerb
von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen, oder
(iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der
Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung im
Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG unterschreitet und der auf
die nach dieser Ziffer (iii) unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals insgesamt 10% des
Grundkapitals nicht überschreitet,
und zwar weder des im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals. Als Börsenpreis
gilt auch der Preis einer an der
New Yorker Börse (New York Stock
Exchange, NYSE) notierten ADS,
multipliziert mit der Anzahl der
ADSs, die eine Aktie
repräsentieren. Auf die
Höchstgrenze von 10% des
Grundkapitals sind ferner
diejenigen neuen oder eigenen
Aktien der Gesellschaft oder ADSs
anzurechnen, die während der
Laufzeit dieses genehmigten
Kapitals auf anderer Grundlage
unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5 AktG oder § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, über den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung
des Aufsichtsrats zu entscheiden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung
der Satzung der Gesellschaft nach
Durchführung der Kapitalerhöhungen oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals zu ändern.
c) *Satzungsänderung*
§ 5 der Satzung wird geändert und wie folgt
neu gefasst:
"*§ 5*
*Genehmigtes Kapital*
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum
28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals um
insgesamt bis zu EUR 2.418.000,00 (in
Worten: zwei Millionen
vierhundertachtzehntausend Euro) durch
Ausgabe von bis zu 2.418.000 (in
Worten: zwei Millionen
vierhundertachtzehntausend) neuen auf
den Namen lautenden Stammaktien
(Stückaktien) gegen Bareinlagen
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2019). Die
Ermächtigung kann in Teilbeträgen
ausgenutzt werden.
(2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Das
gesetzliche Bezugsrecht kann auch in
der Weise gewährt werden, indem die
neuen Aktien von einem Kreditinstitut
oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen
tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionären mittelbar im Sinne von §
186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen, wenn dies zum
Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt,
die mittels American Depositary
Receipts ("ADRs" oder "ADSs") am
US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei
institutionellen und/oder privaten
Investoren platziert werden sollen, und
in diesem Zusammenhang auch zur Deckung
einer den Emissionsbanken eingeräumten
Mehrzuteilungsoption, soweit die nach
der vorstehenden Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen
Aktien insgesamt 30% des Grundkapitals
nicht überschreiten und der
Ausgabepreis der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits an der Börse
gehandelten Aktien gleicher Gattung und
Ausstattung im Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich im
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als
Börsenpreis gilt auch der Preis einer
an der New Yorker Börse (New York Stock
Exchange, NYSE) notierten ADS,
multipliziert mit der Anzahl der ADSs,
die eine Aktie repräsentieren.
Der Vorstand ist darüber hinaus
ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des
Genehmigten Kapitals
auszuschließen,
(i) um Spitzenbeträge, die sich
aufgrund des
Bezugsverhältnisses ergeben,
vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen,
(ii) bei Sachkapitalerhöhungen,
insbesondere - aber ohne
Beschränkung hierauf - zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen,
oder
(iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen
Bareinlagen erfolgt und der
Ausgabepreis der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits an
der Börse gehandelten Aktien
gleicher Gattung und
Ausstattung im Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrags nicht wesentlich
im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und
2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet und der auf die
nach dieser Ziffer (iii) unter
Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegebenen neuen Aktien
entfallende anteilige Betrag
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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