DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: voxeljet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-16 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. voxeljet AG Augsburg ISIN DE000A1X3WJ5 / WKN A1X3WJ (Aktien) ISIN US92912L1070 / WKN A1W556 (_American Depositary Shares_) Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 29. Mai 2019 um 10:00 Uhr (MESZ) im Sofitel Hotel München Bayerpost, Konferenzraum "Bogenhausen 1", Bayerstraße 12, 80335 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 1. 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Die genannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter *http://investor.voxeljet.com/* zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 2. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 3. Aufsichtsrats* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TOP *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 4. Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Mai 2019, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer Empfehlung des Vergütungs- und Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 1) *Peter G. Nietzer*, wohnhaft in München, Diplom-Kaufmann und Gesellschafter-Geschäftsführer der KITES Industriebeteiligungen GmbH 2) *Dr. Stefan Söhn*, wohnhaft in Augsburg, Volljurist und Vorstandsmitglied der Andreas Schmid Logistik AG 3) *Eberhard Weiblen*, wohnhaft in Stuttgart, Unternehmensberater und Vorsitzender der Geschäftsführung der Porsche Consulting GmbH mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2019 als Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Peter G. Nietzer als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat auf Folgendes hin: Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6-8 des Deutschen Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat auf Folgendes hin: Herr Dr. Söhn ist seit 2018 Mitglied des Vorstands der Andreas Schmid Logistik AG, Gersthofen. Die Gesellschaft steht mit voxeljet in geschäftlicher Beziehung. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen einem der vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben gemacht: Herr Peter G. Nietzer ist kein Mitglied in einem nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Er ist ferner kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Herr Dr. Stefan Söhn ist kein Mitglied in einem nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Er ist ferner kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Herr Eberhard Weiblen ist kein Mitglied in einem nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Herr Weiblen ist hingegen Mitglied der folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - Porsche Consulting S.r.l, Mailand, Italien, Präsident des Verwaltungsrats; - Porsche Consulting Inc., Atlanta, USA, Vorsitzender des Gesellschafterausschusses; - Porsche Consulting Ltd., Schanghai, China, Vorsitzender des Gesellschafterausschusses. Die Lebensläufe der Kandidaten, finden Sie im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter *https://www.voxeljet.com/unternehmen/aufsichtsrat/* TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 5. Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, 80339 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten 6. Kapitals (Genehmigtes Kapital 2018) sowie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2019) mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.05.2018 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29.05.2023 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.860.000,00 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2018). Die Gesellschaft hat im Rahmen einer Kapitalerhöhungstransaktion im Oktober/November 2018 neue American Depositary Shares ("ADSs") emittiert. Aufgrund der Kapitalerhöhung, die am 18.10.2018 (Haupttranche) und am 7.11.2018 (Greenshoe-Tranche) in das Handelsregister eingetragen worden ist, wurde das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 um insgesamt EUR 1.116.000,00 durch Ausgabe von insgesamt 1.116.000 neuen Aktien erhöht. Damit steht der Gesellschaft gegenwärtig nur noch ein genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 744.000,00 zur Verfügung. Um der Gesellschaft eine möglichst umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung einzuräumen, soll das der Gesellschaft insgesamt zur Verfügung stehende genehmigte Kapital auf 50% des derzeit bestehenden Grundkapitals aufgestockt und die Laufzeit verlängert werden. Die vorgeschlagene Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2019 wirksam an dessen Stelle tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018* Das genehmigte Kapital 2018 gemäß bisherigem § 5 der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) und c) beschlossenen Genehmigten Kapitals 2019 im Handelsregister aufgehoben. b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019* Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.418.000,00 (in Worten: zwei Millionen vierhundertachtzehntausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 2.418.000 (in Worten: zwei
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April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Millionen vierhundertachtzehntausend) neuen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn dies zum Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt, die mittels American Depositary Receipts ("ADRs" oder im Folgenden auch "ADS") am US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei institutionellen und/oder privaten Investoren platziert werden sollen, und in diesem Zusammenhang auch zur Deckung einer den Emissionsbanken eingeräumten Mehrzuteilungsoption, soweit die nach der vorstehenden Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 30% des Grundkapitals nicht überschreiten und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als Börsenpreis gilt auch der Preis einer an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, NYSE) notierten ADS, multipliziert mit der Anzahl der ADSs, die eine Aktie repräsentieren. Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals auszuschließen, (i) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (ii) bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die nach dieser Ziffer (iii) unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Als Börsenpreis gilt auch der Preis einer an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, NYSE) notierten ADS, multipliziert mit der Anzahl der ADSs, die eine Aktie repräsentieren. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft oder ADSs anzurechnen, die während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG oder § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Der Vorstand wird ermächtigt, über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu entscheiden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach Durchführung der Kapitalerhöhungen oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Ausnutzung des Genehmigten Kapitals zu ändern. c) *Satzungsänderung* § 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: "*§ 5* *Genehmigtes Kapital* (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.418.000,00 (in Worten: zwei Millionen vierhundertachtzehntausend Euro) durch Ausgabe von bis zu 2.418.000 (in Worten: zwei Millionen vierhundertachtzehntausend) neuen auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn dies zum Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt, die mittels American Depositary Receipts ("ADRs" oder "ADSs") am US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei institutionellen und/oder privaten Investoren platziert werden sollen, und in diesem Zusammenhang auch zur Deckung einer den Emissionsbanken eingeräumten Mehrzuteilungsoption, soweit die nach der vorstehenden Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 30% des Grundkapitals nicht überschreiten und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als Börsenpreis gilt auch der Preis einer an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange, NYSE) notierten ADS, multipliziert mit der Anzahl der ADSs, die eine Aktie repräsentieren. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals auszuschließen, (i) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (ii) bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die nach dieser Ziffer (iii) unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag
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