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Dow Jones News
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DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: voxeljet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
voxeljet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.05.2019 in Sofitel Munich Bayerpost, Bayerstraße 12, 80335 München 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
voxeljet AG Augsburg ISIN DE000A1X3WJ5 / WKN A1X3WJ (Aktien) 
ISIN US92912L1070 / WKN A1W556 (_American Depositary 
Shares_) 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 29. Mai 
2019 um 10:00 Uhr (MESZ) 
im Sofitel Hotel München Bayerpost, Konferenzraum 
"Bogenhausen 1", 
Bayerstraße 12, 80335 München, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 
TOP *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
1.  31. Dezember 2018, des gebilligten 
    Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
    Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2018* 
 
    Die genannten Unterlagen sind über unsere 
    Internetseite unter 
 
    *http://investor.voxeljet.com/* 
 
    zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage 
    auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert 
    werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
    aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss 
    bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
    Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
2. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Beschlussfassung über die Entlastung des 
3.  Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
    erteilen. 
TOP *Neuwahlen zum Aufsichtsrat* 
4. 
 
    Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder 
    endet mit Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 29. Mai 2019, so dass eine 
    Neuwahl erforderlich ist. 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
    gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der 
    Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der 
    Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im 
    Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Der 
    nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf einer 
    Empfehlung des Vergütungs- und 
    Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    1) *Peter G. Nietzer*, wohnhaft in München, 
       Diplom-Kaufmann und 
       Gesellschafter-Geschäftsführer der KITES 
       Industriebeteiligungen GmbH 
    2) *Dr. Stefan Söhn*, wohnhaft in Augsburg, 
       Volljurist und Vorstandsmitglied der 
       Andreas Schmid Logistik AG 
    3) *Eberhard Weiblen*, wohnhaft in 
       Stuttgart, Unternehmensberater und 
       Vorsitzender der Geschäftsführung der 
       Porsche Consulting GmbH 
 
    mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung 2019 als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zu wählen, und zwar für die Zeit bis 
    zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2023 beschließt. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes 
    hingewiesen: Im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
    soll Herr Peter G. Nietzer als Kandidat für den 
    Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat 
    auf Folgendes hin: Der Aufsichtsrat hat sich bei den 
    zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, 
    dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
    können. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6-8 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex weist der Aufsichtsrat 
    auf Folgendes hin: Herr Dr. Söhn ist seit 2018 
    Mitglied des Vorstands der Andreas Schmid Logistik 
    AG, Gersthofen. Die Gesellschaft steht mit voxeljet 
    in geschäftlicher Beziehung. Im Übrigen 
    bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine 
    für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
    Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
    geschäftlichen Beziehungen zwischen einem der 
    vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und der 
    Gesellschaft, ihren Tochtergesellschaften, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder 
    indirekt mit mehr als 10 Prozent der 
    stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft 
    beteiligten Aktionär andererseits. 
 
    Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl 
    vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben 
    gemacht: 
 
    Herr Peter G. Nietzer ist kein Mitglied in einem 
    nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Er 
    ist ferner kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Dr. Stefan Söhn ist kein Mitglied in einem nach 
    deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Er ist 
    ferner kein Mitglied in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Herr Eberhard Weiblen ist kein Mitglied in einem 
    nach deutschem Recht zu bildenden Aufsichtsrat. Herr 
    Weiblen ist hingegen Mitglied der folgenden 
    vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien 
    von Wirtschaftsunternehmen: 
 
    - Porsche Consulting S.r.l, Mailand, 
      Italien, Präsident des Verwaltungsrats; 
    - Porsche Consulting Inc., Atlanta, USA, 
      Vorsitzender des 
      Gesellschafterausschusses; 
    - Porsche Consulting Ltd., Schanghai, China, 
      Vorsitzender des 
      Gesellschafterausschusses. 
 
    Die Lebensläufe der Kandidaten, finden Sie im 
    Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sowie auf 
    der Internetseite unserer Gesellschaft unter 
 
    *https://www.voxeljet.com/unternehmen/aufsichtsrat/* 
TOP *Beschlussfassung über die Bestellung des 
5.  Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
    Geschäftsjahr 2019* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die 
    Empfehlung des Prüfungsausschusses, die KPMG AG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    Ganghoferstraße 29, 80339 München, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten 
6.  Kapitals (Genehmigtes Kapital 2018) sowie die 
    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
    (Genehmigtes Kapital 2019) mit Ermächtigung zum 
    Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung* 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30.05.2018 
    wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29.05.2023 
    gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals 
    um insgesamt bis zu EUR 1.860.000,00 zu erhöhen, 
    wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
    werden kann (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
    Die Gesellschaft hat im Rahmen einer 
    Kapitalerhöhungstransaktion im Oktober/November 2018 
    neue American Depositary Shares ("ADSs") emittiert. 
    Aufgrund der Kapitalerhöhung, die am 18.10.2018 
    (Haupttranche) und am 7.11.2018 (Greenshoe-Tranche) 
    in das Handelsregister eingetragen worden ist, wurde 
    das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausnutzung 
    des Genehmigten Kapitals 2018 um insgesamt EUR 
    1.116.000,00 durch Ausgabe von insgesamt 1.116.000 
    neuen Aktien erhöht. Damit steht der Gesellschaft 
    gegenwärtig nur noch ein genehmigtes Kapital in Höhe 
    von EUR 744.000,00 zur Verfügung. 
 
    Um der Gesellschaft eine möglichst umfassende 
    Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung 
    einzuräumen, soll das der Gesellschaft insgesamt zur 
    Verfügung stehende genehmigte Kapital auf 50% des 
    derzeit bestehenden Grundkapitals aufgestockt und 
    die Laufzeit verlängert werden. 
 
    Die vorgeschlagene Aufhebung des Genehmigten 
    Kapitals 2018 soll nur wirksam werden, wenn das 
    Genehmigte Kapital 2019 wirksam an dessen Stelle 
    tritt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
    folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    a) *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018* 
 
       Das genehmigte Kapital 2018 gemäß 
       bisherigem § 5 der Satzung wird mit Wirkung 
       zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
       lit. b) und c) beschlossenen Genehmigten 
       Kapitals 2019 im Handelsregister aufgehoben. 
    b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2019* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 28. Mai 2024 einmalig 
       oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
       2.418.000,00 (in Worten: zwei Millionen 
       vierhundertachtzehntausend Euro) durch 
       Ausgabe von bis zu 2.418.000 (in Worten: zwei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -2-

Millionen vierhundertachtzehntausend) neuen 
       auf den Namen lautenden Stammaktien 
       (Stückaktien) gegen Bareinlagen und/oder 
       Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
       2019). Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
       ausgenutzt werden. 
 
       Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
       Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt 
       werden, indem die neuen Aktien von einem 
       Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 
       Satz 1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder 
       Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen 
       tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären 
       mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum 
       Bezug anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
       der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
       Bareinlagen auszuschließen, wenn dies 
       zum Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt, 
       die mittels American Depositary Receipts 
       ("ADRs" oder im Folgenden auch "ADS") am 
       US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei 
       institutionellen und/oder privaten Investoren 
       platziert werden sollen, und in diesem 
       Zusammenhang auch zur Deckung einer den 
       Emissionsbanken eingeräumten 
       Mehrzuteilungsoption, soweit die nach der 
       vorstehenden Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien 
       insgesamt 30% des Grundkapitals nicht 
       überschreiten und der Ausgabepreis der neuen 
       Aktien den Börsenpreis der bereits an der 
       Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
       Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen 
       Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
       wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als 
       Börsenpreis gilt auch der Preis einer an der 
       New Yorker Börse (New York Stock Exchange, 
       NYSE) notierten ADS, multipliziert mit der 
       Anzahl der ADSs, die eine Aktie 
       repräsentieren. 
 
       Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, 
       das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder 
       mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
       Genehmigten Kapitals auszuschließen, 
 
       (i)   um Spitzenbeträge, die sich 
             aufgrund des Bezugsverhältnisses 
             ergeben, vom Bezugsrecht der 
             Aktionäre auszunehmen, 
       (ii)  bei Sachkapitalerhöhungen, 
             insbesondere - aber ohne 
             Beschränkung hierauf - zum Erwerb 
             von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder 
             Beteiligungen an Unternehmen, oder 
       (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Bareinlagen erfolgt und der 
             Ausgabepreis der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits an der 
             Börse gehandelten Aktien gleicher 
             Gattung und Ausstattung im 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabebetrags 
             nicht wesentlich im Sinne der §§ 
             203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG unterschreitet und der auf 
             die nach dieser Ziffer (iii) unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen neuen Aktien 
             entfallende anteilige Betrag des 
             Grundkapitals insgesamt 10% des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             und zwar weder des im Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung vorhandenen 
             Grundkapitals. Als Börsenpreis 
             gilt auch der Preis einer an der 
             New Yorker Börse (New York Stock 
             Exchange, NYSE) notierten ADS, 
             multipliziert mit der Anzahl der 
             ADSs, die eine Aktie 
             repräsentieren. Auf die 
             Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind ferner 
             diejenigen neuen oder eigenen 
             Aktien der Gesellschaft oder ADSs 
             anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieses genehmigten 
             Kapitals auf anderer Grundlage 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 
             1 Nr. 8 Satz 5 AktG oder § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, über den 
       weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
       Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats zu entscheiden. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung der Gesellschaft nach 
       Durchführung der Kapitalerhöhungen oder nach 
       Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Ausnutzung 
       des Genehmigten Kapitals zu ändern. 
    c) *Satzungsänderung* 
 
       § 5 der Satzung wird geändert und wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       "*§ 5* 
       *Genehmigtes Kapital* 
 
       (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
           28. Mai 2024 einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 2.418.000,00 (in 
           Worten: zwei Millionen 
           vierhundertachtzehntausend Euro) durch 
           Ausgabe von bis zu 2.418.000 (in 
           Worten: zwei Millionen 
           vierhundertachtzehntausend) neuen auf 
           den Namen lautenden Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bareinlagen 
           und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2019). Die 
           Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
           ausgenutzt werden. 
       (2) Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Das 
           gesetzliche Bezugsrecht kann auch in 
           der Weise gewährt werden, indem die 
           neuen Aktien von einem Kreditinstitut 
           oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder 
           nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
           des Gesetzes über das Kreditwesen 
           tätigen Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären mittelbar im Sinne von § 
           186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen 
           auszuschließen, wenn dies zum 
           Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt, 
           die mittels American Depositary 
           Receipts ("ADRs" oder "ADSs") am 
           US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei 
           institutionellen und/oder privaten 
           Investoren platziert werden sollen, und 
           in diesem Zusammenhang auch zur Deckung 
           einer den Emissionsbanken eingeräumten 
           Mehrzuteilungsoption, soweit die nach 
           der vorstehenden Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 30% des Grundkapitals 
           nicht überschreiten und der 
           Ausgabepreis der neuen Aktien den 
           Börsenpreis der bereits an der Börse 
           gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
           Ausstattung im Zeitpunkt der 
           endgültigen Festlegung des 
           Ausgabebetrags nicht wesentlich im 
           Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als 
           Börsenpreis gilt auch der Preis einer 
           an der New Yorker Börse (New York Stock 
           Exchange, NYSE) notierten ADS, 
           multipliziert mit der Anzahl der ADSs, 
           die eine Aktie repräsentieren. 
           Der Vorstand ist darüber hinaus 
           ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht 
           der Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           Genehmigten Kapitals 
           auszuschließen, 
 
           (i)   um Spitzenbeträge, die sich 
                 aufgrund des 
                 Bezugsverhältnisses ergeben, 
                 vom Bezugsrecht der Aktionäre 
                 auszunehmen, 
           (ii)  bei Sachkapitalerhöhungen, 
                 insbesondere - aber ohne 
                 Beschränkung hierauf - zum 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen, 
                 oder 
           (iii) wenn die Kapitalerhöhung gegen 
                 Bareinlagen erfolgt und der 
                 Ausgabepreis der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits an 
                 der Börse gehandelten Aktien 
                 gleicher Gattung und 
                 Ausstattung im Zeitpunkt der 
                 endgültigen Festlegung des 
                 Ausgabebetrags nicht wesentlich 
                 im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
                 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unterschreitet und der auf die 
                 nach dieser Ziffer (iii) unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts 
                 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
                 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
                 entfallende anteilige Betrag 

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April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -3-

des Grundkapitals insgesamt 10% 
                 des Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, und zwar weder 
                 des im Zeitpunkt des 
                 Wirksamwerdens noch im 
                 Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                 Ermächtigung vorhandenen 
                 Grundkapitals. Als Börsenpreis 
                 gilt auch der Preis einer an 
                 der New Yorker Börse (New York 
                 Stock Exchange, NYSE) notierten 
                 ADS, multipliziert mit der 
                 Anzahl der ADSs, die eine Aktie 
                 repräsentieren. Auf die 
                 Höchstgrenze von 10% des 
                 Grundkapitals sind ferner 
                 diejenigen neuen oder eigenen 
                 Aktien der Gesellschaft oder 
                 ADSs anzurechnen, die während 
                 der Laufzeit dieses genehmigten 
                 Kapitals auf anderer Grundlage 
                 unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts der Aktionäre 
                 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
                 Satz 5 AktG oder § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                 veräußert werden. 
       (3) Der Vorstand ist ermächtigt, über den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats zu 
           entscheiden. 
       (4) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung der Gesellschaft 
           nach Durchführung der Kapitalerhöhungen 
           oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
           ohne Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals zu ändern." 
WEITERE ANGABEN, HINWEISE und BERICHTE 
 
*Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 4 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
*Peter G. Nietzer, München* 
 
* Persönliche Daten: 
  Geburtsdatum: 11.10.1960 
  Geburtsort: Heilbronn 
* Ausbildung: 
  Studium und Abschluss als Dipl. Kfm. im Fach 
  Business Administration an der 
  Friedrich-Alexander Universität 
  Erlangen-Nürnberg 
* Berufliche Angaben: 
 
  seit Sept. 2013 Non-Executive Director in 
                  der Cognis Credit 
                  Opportunities Fund Ltd., 
                  Cognis Credit Opportunities 
                  Master Fund Ltd. und der 
                  Cognis Credit Opportunities 
                  Manager (Cayman) Ltd.; 
  seit Feb. 2013  Alleiniger Gesellschafter 
                  und Geschäftsführer der 
                  KITES Industriebeteiligungen 
                  GmbH, einer privaten 
                  Investment Holding 
                  Gesellschaft; 
  seit 2009       Geschäftsführer der RES 
                  LuxCo, einer 
                  Zwischenholdinggesellschaft; 
  seit 2005       Gesellschafter und 
                  Geschäftsführer der 
                  GermanCapital GmbH, einer 
                  Private Equity Gesellschaft 
  seit 2000       Gesellschafter und 
                  Geschäftsführer der 
                  Felicitas GmbH, einer Fonds 
                  Management Gesellschaft 
                  sowie der GI Erste 
                  Beteiligungs GmbH sowie 
                  Geschäftsführer der GI 
                  Vermögensverwaltungs GbR 
* Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
  inländischen Aufsichtsräten: 
 
  Vorsitzender des Aufsichtsrats der voxeljet 
  AG, Augsburg (seit Juli 2013). 
 
*Dr. Stefan Söhn, Augsburg* 
 
* Persönliche Daten: 
  Geburtsdatum: 18.06.1954 
  Geburtsort: Düsseldorf 
* Ausbildung: 
  Studium, Erstes und Zweites Juristisches 
  Staatsexamen und Erlangung eines Doktortitels 
  der Rechtswissenschaften an der Universität 
  Augsburg; 
  Studium und Erlangung eines Master of Science 
  in Management an der London Business School 
* Berufliche Angaben: 
 
  seit 2018   Mitglied des Vorstandes der 
              Andreas Schmid Logistik AG, 
              Gersthofen 
  seit 2010   Gesellschafter und 
              Geschäftsführer der 
              Multitrustcapital Partners GmbH, 
              Augsburg 
  2006 - 2009 Geschäftsführer (CEO) der KUKA 
              Systems GmbH; Augsburg 
  2000 - 2006 Geschäftsführer (CFO) der KUKA 
              Systems GmbH, Augsburg 
* Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
  inländischen Aufsichtsräten: 
 
  Stellvertretender Vorsitzender des 
  Aufsichtsrats der voxeljet AG, Augsburg (seit 
  Juli 2013). 
 
*Eberhard Weiblen, Stuttgart* 
 
* Persönliche Daten: 
  Geburtsdatum: 30.01.1964 
  Geburtsort: Metzingen 
* Ausbildung: 
  Studium und Abschluss als Dipl. Kfm. im Fach 
  Betriebswirtschaftslehre an der Technischen 
  Universität Stuttgart 
* Berufliche Angaben: 
 
  seit 2007   Vorsitzender der 
              Geschäftsführung der Porsche 
              Consulting GmbH, Stuttgart 
  1998 - 2007 Alleiniger Geschäftsführer der 
              Porsche Consulting GmbH, 
              Stuttgart 
  1995 - 1998 Projektleiter bei Porsche 
              Consulting GmbH, Stuttgart 
* Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
  inländischen Aufsichtsräten: 
 
  Mitglied des Aufsichtsrats der voxeljet AG, 
  Augsburg (seit Mai 2017). 
* Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder 
  ausländischen Kontrollgremien von 
  Wirtschaftsunternehmen: 
 
  Präsident des Verwaltungsrats der Porsche 
  Consulting S.r.l, Mailand, Italien; 
 
  Vorsitzender des Gesellschafterausschusses der 
  Porsche Consulting Inc., Atlanta, USA; 
 
  Vorsitzender des Gesellschafterausschusses der 
  Porsche Consulting Ltd., Schanghai, China. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu 
Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 
186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz* 
 
Am 30. Mai 2018 hat die Hauptversammlung das genehmigte 
Kapital 2018 beschlossen. Im Rahmen einer 
Kapitalerhöhungstransaktion im Oktober/November 2018 hat die 
Gesellschaft neue American Depositary Shares ("ADSs") 
emittiert. Aufgrund der Kapitalerhöhung, die am 18.10.2018 
(Haupttranche) und am 7.11.2018 (Greenshoe-Tranche) in das 
Handelsregister eingetragen worden ist, wurde das 
Grundkapital der Gesellschaft durch Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals 2018 um insgesamt EUR 1.116.000,00 
durch Ausgabe von insgesamt 1.116.000 neuen Aktien erhöht. 
Damit steht der Gesellschaft gegenwärtig nur noch ein 
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 744.000,00 zur 
Verfügung. 
 
Um der Gesellschaft eine möglichst umfassende Flexibilität 
bei ihrer Unternehmensfinanzierung einzuräumen, schlagen 
Vorstand und Aufsichtsrat vor, das genehmigte Kapital 2018 
aufzuheben und die Verwaltung zur Ausgabe neuer Aktien der 
Gesellschaft auf Grundlage eines neuen genehmigten Kapitals 
zu ermächtigen. Hierdurch soll es der Verwaltung auch 
weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die 
Gesellschaft zu beschaffen und unter anderem auch 
Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
Unternehmen gegen Ausgabe von Aktien zu erwerben. 
 
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein 
Bezugsrecht auf neu auszugebene Aktien, d.h. jeder Aktionär 
hat ein Recht auf den Bezug von neuen Aktien in einer 
Anzahl, welche die Aufrechterhaltung seiner bisherigen 
Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft ermöglicht. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht jedoch eine Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts für bestimmte, im 
Beschlussgegenstand im Einzelnen aufgeführte Zwecke vor. 
 
Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
unter Gewichtung und Abwägung sämtlicher Umstände aus den 
nachfolgenden Gründen sachlich gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
_Platzierung von ADRs_ 
 
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, 
wenn dies zum Zwecke der Ausgabe von Aktien erfolgt, die 
mittels ADRs/ADSs am US-Kapitalmarkt bzw. mittels ADRs bei 
institutionellen und/oder privaten Investoren platziert 
werden sollen, und in diesem Zusammenhang auch zur Deckung 
einer den Emissionsbanken eingeräumten Mehrzuteilungsoption, 
soweit die nach der vorstehenden Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 30% des 
Grundkapitals nicht überschreiten und der Ausgabepreis der 
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse 
gehandelten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung im 
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 
3 Satz 4 AktG unterschreitet. Als Börsenpreis gilt auch der 
Preis einer an der New Yorker Börse (New York Stock 
Exchange, NYSE) notierten ADS multipliziert mit der Anzahl 
der ADSs, die eine Aktie repräsentieren. 
 
Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist diese 
erweiterte, über 10% des Grundkapitals hinausgehende 
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss durch sachliche 
Gründe gerechtfertigt. Die Gesellschaft ist zur Finanzierung 
ihres weiteren geplanten Wachstums darauf angewiesen, 
kurzfristig am Kapitalmarkt weitere Finanzmittel aufnehmen 
zu können. Die im Handel befindlichen Wertpapiere der 
Gesellschaft (American Depositary Shares) sind an einer 
ausländischen Börse, der New York Stock Exchange, notiert. 
Die Erweiterung der Präsenz an ausländischen Finanzmärkten 
liegt im sachlichen Interesse der Gesellschaft. 
 
Die Gesellschaft steht in einem intensiven Wettbewerb um 
Investoren mit anderen in den USA gelisteten Unternehmen, 
bei denen ein Ausschluss des Bezugsrechts flexibler möglich 

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April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: voxeljet AG: Bekanntmachung der -4-

ist als dies in Deutschland typischerweise der Fall ist und 
die aus diesem Grund und aufgrund einer deutlich geringeren 
rechtlichen Komplexität rascher agieren können. 
Internationale institutionelle Investoren bevorzugen 
Transaktionen mit niedrigerer rechtlicher Komplexität. Für 
voxeljet ist es deshalb von großer Bedeutung, diesen 
wesentlichen Wettbewerbsnachteil so weit wie möglich zu 
reduzieren. Die Ermächtigung zu einem erweiterten 
Bezugsrechtsausschluss dient diesem Zweck. Denn der 
Bezugsrechtsausschluss stellt das am besten geeignete Mittel 
für eine flexible Unternehmensfinanzierung bei Ausgabe von 
Wertpapieren an US-Börsen dar, das gleichwohl angemessen ist 
und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre liegt. 
 
Ausreichende Eigenkapitalmittel stellen die wirtschaftliche 
Grundlage für die Geschäftsentwicklung von voxeljet dar und 
ihre Verfügbarkeit hat somit erheblichen Einfluss auf die 
Zukunftsaussichten der Gesellschaft und die Umsetzung ihrer 
Geschäftsstrategie. Da nach Ansicht der Gesellschaft die 
derzeitige Investorenbasis außerhalb der USA nicht 
ausreichend ist (ein Grund, der die Gesellschaft veranlasst 
hat, die Aktien nicht in Deutschland zum Handel zuzulassen, 
sondern eine Zulassung von ADSs an der NYSE zu erwirken), 
erwägt die Gesellschaft die Möglichkeit weiterer 
ADR-Emissionen, z.B. in Form von Privatplatzierungen an neue 
Investoren, insbesondere in den USA. Die Erweiterung der 
Ermächtigung zugunsten des Vorstands, das Bezugsrecht in 
einem Umfang von bis zu 30% des Grundkapitals 
auszuschließen, schafft vor diesem Hintergrund die für 
die Platzierung neuer ADRs erforderliche Flexibilität. 
 
Die Möglichkeit einer Bezugsrechtsemission, die den 
Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht erhalten würde, 
stellt für die Gesellschaft in dieser besonderen 
Konstellation kein geeignetes Mittel der 
Unternehmensfinanzierung dar. Die Durchführung einer 
Bezugsrechtskapitalerhöhung weist insbesondere aufgrund der 
gesetzlich zwingend vorgesehenen zweiwöchigen Bezugsfrist 
einen höheren Grad an Komplexität und eine geringere 
Flexibilität auf als eine bezugsrechtsfreie Emission. 
Darüber hinaus gestaltet sich die Durchführung einer 
Bezugsrechtskapitalerhöhung unter weiterer Ausgabe von ADRs 
abwicklungstechnisch in besonderem Maße schwierig. So 
ist das Bezugsverhalten der Aktionäre bzw. ADS-Inhaber 
ungewiss und lässt sich nur schwer prognostizieren, was ein 
hohes Transaktionsrisiko mit sich bringt. Hinzu kommt, dass 
bei einer Bezugsrechtsemission eine bezugsrechtsfreie und 
damit frei platzierbare Tranche nur dann geschaffen werden 
kann, wenn die Bezugsrechtsinhaber auf ihr Bezugsrecht 
verzichten. In ausreichendem Umfang wäre dies nur möglich, 
wenn auch die Depotbank auf das ihr als Aktionär zustehende 
gesetzliche Bezugsrecht verzichtet. Ein solcher Verzicht der 
Depotbank kann jedoch nicht ohne weiteres erfolgen, da diese 
zur treuhänderischen Wahrnehmung der Rechte der ADS-Inhaber 
verpflichtet ist und keinen Verzicht erklären kann, solange 
nicht sicher feststeht, dass die Bezugsrechte keinen 
wirtschaftlichen Wert haben. Zwar wird die Gesellschaft die 
Emissionsbanken immer anhalten, die ADSs nahe am Börsenkurs 
zu platzieren, so dass der Wert der Bezugsrechte gering ist. 
Ob die Depotbank einen Verzicht auf die Bezugsrechte 
erklären kann, ist allerdings nicht gesichert. 
 
Vor diesem Hintergrund kann die erforderliche Anzahl von 
ADSs daher häufig nur dann platziert werden, wenn 
Aktienbezugsrechte in einem Umfang von bis zu 30% durch den 
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen 
werden können. Der Vorstand wird indessen stets im 
Einzelfall prüfen, ob der Bezugsrechtsausschluss 
erforderlich ist und ob nicht doch eine Bezugsrechtsemission 
in Betracht kommt. 
 
Eine Kapitalerhöhung mit weitergehendem Ausschluss des 
Bezugsrechts würde darüber hinaus die Liquidität in den ADSs 
der Gesellschaft erhöhen. Eine höhere Liquidität führt 
typischerweise zu einer geringeren Volatilität in den ADSs, 
die vorteilhaft für die ADS-Inhaber ist. Darüber hinaus 
würden die voxeljet-ADSs eine aus Sicht der 
Research-Analysten erhöhte Attraktivität aufweisen. 
 
Bei der Festlegung des Platzierungspreises der neuen Aktien 
bzw. ADSs wird der Vorstand jeweils darauf achten, dass die 
Verwässerung für die bestehenden Aktionäre bzw. ADS-Inhaber 
möglichst gering ausfällt. 
 
_Vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
4 AktG_ 
 
Ferner wird die Verwaltung bei Kapitalerhöhung gegen 
Bareinlagen generell zum Ausschluss des Bezugsrechts 
ermächtigt, soweit der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich im 
Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
unterschreitet und der auf die ausgegebenen neuen Aktien 
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% 
des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder des im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Als 
Börsenpreis gilt auch der Preis einer an der New Yorker 
Börse (New York Stock Exchange, NYSE) notierten American 
Depositary Share (ADS), multipliziert mit der Anzahl der 
ADSs, die eine Aktie repräsentieren. Auf die Höchstgrenze 
von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder 
eigenen Aktien der Gesellschaft oder ADSs anzurechnen, die 
während der Laufzeit dieses genehmigten Kapitals auf anderer 
Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG oder § 186 Abs. 3 
Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
Die Gesellschaft wird durch diese Ermächtigung in die Lage 
versetzt, kurzfristig günstige Situationen auszunutzen und 
ihre Eigenkapitalbasis zu stärken. Da sich der Ausgabepreis 
für die unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
ausgegebenen neuen Aktien zudem am Börsenpreis der Aktien 
(bzw. den repräsentierenden ADSs) zu orientieren hat und die 
Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, besteht 
zudem die Möglichkeit, über den Erwerb von ADSs über die 
Börse die bestehende Beteiligungsquote und den bestehenden 
Stimmrechtsanteil aufrecht zu erhalten. Es ist daher 
sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der 
gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
Vermögens- und Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung 
genehmigten Kapitals angemessen gewahrt werden, während der 
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere 
Handlungsspielräume eröffnet werden. 
 
_Spitzenbeträge_ 
 
Die Ermächtigung, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
auszunehmen, dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der 
jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des 
Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde 
insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich 
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich 
für die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
halten aus diesen Gründen diese Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
_Sacheinlagen_ 
 
Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, das 
Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
Sacheinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
auszuschließen, insbesondere sofern dies zum Zwecke 
eines (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen 
gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft erfolgt. 
 
Die Ausweitung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft durch 
Akquisitionen stellt einen wesentlichen Teil der 
Unternehmensstrategie dar. Hierbei liegt es häufig im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, auch Aktien 
der Gesellschaft als Akquisitionswährung einzusetzen. Vor 
dem Hintergrund der zunehmenden Konsolidierung auch auf 
Märkten, auf denen sich die Gesellschaft bewegt, ist eine 
flexible Reaktionsmöglichkeit für den Vorstand besonders 
wichtig. Die allgemeine Praxis zeigt, dass Inhaber 
attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine 
Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien 
verlangen, um an dem zu schaffenden Mehrwert mit 
partizipieren zu können. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher 
die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum 
Erwerb von Unternehmen und Unternehmensteilen bzw. 
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen wahrzunehmen, da die Kapitalerhöhung 
im Falle einer derartigen Akquisition in der Regel 
kurzfristig durchgeführt werden muss und auf die 
Durchführung einer Hauptversammlung in der Regel nicht 
gewartet werden kann. Die Verwaltung wird im Zeitpunkt der 
Ausübung der Ermächtigung sorgfältig prüfen, ob der Wert der 
neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, also der Wert 
des einzubringenden Unternehmens oder Unternehmensteils bzw. 
der Beteiligung an einem Unternehmen oder der Wert der zu 
erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstände in einem 
angemessenen Verhältnis stehen. Die durch einen 
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen bedingte 
Verringerung der Beteiligungsquote und des relativen 
Stimmrechtsanteils der Aktionäre wird dadurch aufgewogen, 
dass die Geschäftsausweitung durch Dritte im Wege der 

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April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

Eigenkapitalstärkung finanziert wird und die vorhandenen 
Aktionäre - mit einer zwar geringeren Quote als zuvor - an 
einem Unternehmenswachstum teilhaben, das sie bei Einräumung 
eines Bezugsrechts aus eigenen Mitteln finanzieren müssten. 
 
Durch die Börsennotierung der Gesellschaft in den USA an der 
NYSE ist jedem Aktionär zudem die grundsätzliche Möglichkeit 
gegeben, seine Beteiligungsquote durch den Zuerwerb von ADSs 
wieder zu erhöhen. 
 
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der mit der 
vorgeschlagenen Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu 
Sachkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich die 
Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
Vermögensgegenständen konkretisieren sollte, wird der 
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der 
Ausgabe von Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Er wird 
dies nur tun, wenn dies nach pflichtgemäßer Prüfung im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre liegt und hierbei berücksichtigen, dass der Wert 
der zu erwerbenden Gegenstände dem Wert der von der 
Gesellschaft als Gegenleistung auszugebenden Aktien 
angemessen Rechnung tragen muss. 
 
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Vorstand 
in jedem der in dieser Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss genannten Einzelfälle sorgfältig und 
gewissenhaft prüfen wird, ob die Voraussetzungen für einen 
Bezugsrechtsausschluss nach dieser Ermächtigung gegeben sind 
und der Bezugsrechtsausschluss sachlich gerechtfertigt ist. 
 
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über 
jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.836.000,00 und ist 
eingeteilt in 4.836.000 auf den Namen lautende Stückaktien. 
Eine Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, 
sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte 4.836.000 beträgt. Die 
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 16 Absatz 1 der Satzung 
diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der 
Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig anmelden. 
 
Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft bis zum 
Ablauf des 
 
Mittwoch, 22. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ) ("Anmeldeschluss") 
 
unter der nachfolgend genannten Adresse in Textform (§ 126b 
BGB) in deutscher oder in englischer Sprache zugehen: 
 
 *voxeljet AG* 
 *Vorstand* 
 *Am Silbermannpark 1b* 
 *86161 Augsburg* 
 *E-Mail: HV2019@voxeljet.de* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Abs. 2 
Satz 1 des Aktiengesetzes als Aktionär nur, wer als solcher 
im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von 
Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des 
Aktienregisters am 22. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, 
(maßgeblicher Bestandsstichtag, auch "technical record 
date" genannt) maßgeblich, weil vom 23. Mai 2019, 0:00 
Uhr MESZ, bis zum Schluss der Hauptversammlung am 29. Mai 
2019 keine Umschreibungen vorgenommen werden. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung 
nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien 
auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei 
verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß 
§ 405 Abs. 3 Nr. 1 AktG ordnungswidrig handelt, wer Aktien 
eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, 
ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der 
Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft 
für die Hauptversammlung am 29. Mai 2019 als Aktionär nur 
gilt, wer als solcher am 22. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ, im 
Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung über 
Aktien Auswirkungen auf die Teilnahme- und Stimmberechtigung 
haben. 
 
Inhaber von American Depositary Shares können weitere 
Informationen über den Custodian Citibank N.A. - ADS 
Shareholder Services unter der Telefonnummer +1-888-250-3985 
erhalten. Bitte beachten Sie, dass diese Telefonnummer nur 
von 8.30 h bis 18.00 h EST (d.h. Eastern Standard Time) 
erreichbar ist. 
 
*Verfahren für die Teilnahme und die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß 
angemeldet haben, können ihr Teilnahmerecht an und ihr 
Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, 
z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung 
oder andere Personen ihrer Wahl ausüben lassen. Die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Abweichend davon 
gelten für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen oder anderen, diesen gemäß § 135 
Aktiengesetz gleichgestellten Personen die speziellen 
Regelungen in § 135 Aktiengesetz; die Einzelheiten der 
Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines 
geschäftsmäßig Handelnden bitten wir mit dem jeweiligen 
Bevollmächtigten abzustimmen. 
 
Vollmachtsformulare, die für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden können, können bei der 
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse 
angefordert werden: 
 
 *voxeljet AG* 
 *Vorstand* 
 *Am Silbermannpark 1b* 
 *86161 Augsburg* 
 *Fax: +49 821 7483 111* 
 
*E-Mail: HV2019@voxeljet.de* 
 
Ferner können die Vollmachtsformulare im Internet unter dem 
nachfolgend genannten Link abgerufen werden: 
 
http://investor.voxeljet.com/ 
 
Insbesondere für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und anderen, in § 135 Abs. 8 und Abs. 
10 i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellten 
Personen und Instituten können für ihre eigene 
Bevollmächtigung zur Verfügung gestellte Formulare genutzt 
werden. 
 
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten 
Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die 
Vollmacht am Tag der Hauptversammlung bei der 
Einlasskontrolle vorweist. Bei der Übermittlung des 
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder 
auf elektronischem Wege per E-Mail bietet die Gesellschaft 
die vorstehend genannte Adresse an. Auch der Widerruf der 
bereits erteilten Vollmacht kann auf dem vorgenannten 
Übermittlungsweg unmittelbar gegenüber der Gesellschaft 
erklärt werden. 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 
Abs. 2 Aktiengesetz* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen oder einzeln den 
anteiligen Betrag von EUR 241.800,00 (entsprechend 241.800 
Aktien der Gesellschaft) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
werden (Ergänzungsverlangen). Jedem neuen Gegenstand muss 
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ferner 
haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
(wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist) Inhaber 
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. 
 
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss ihm mindestens 30 Tage vor 
der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens bis zum Ablauf des *28. April 2019 (24:00 Uhr) 
MESZ*, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende 
Ergänzungsverlangen daher an folgende Adresse: 
 
 *voxeljet AG* 
 *Vorstand* 
 *Am Silbermannpark 1b* 
 *86161 Augsburg* 
 *Fax: +49 821 7483 111* 
 *E-Mail: HV2019@voxeljet.de* 
 
Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen sind, soweit sie 
nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, 
von der Gesellschaft unverzüglich nach Zugang des 
Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung 
bekannt zu machen. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz* 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten 
der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge 
zu machen. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären, 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung 
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter 
 
http://investor.voxeljet.com/ 
 
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor 
der Versammlung, also bis zum *14. Mai 2019 (24:00 Uhr 
MESZ), *der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an 
nachfolgende Adresse übersandt hat: 
 
 *voxeljet AG* 
 *Vorstand* 
 *Am Silbermannpark 1b* 
 *86161 Augsburg* 
 *E-Mail: HV2019@voxeljet.de* 
 
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags 
nachzuweisen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)

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