DJ DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Wacker Neuson SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in
München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-16 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer
Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 29. Mai 2019,
um 10:00 Uhr im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5,
80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Wacker Neuson
SE mit dem Geschäftssitz in 80809 München, Preußenstraße 41,
eingeladen.
I. *Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018,
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018
einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die
Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht
enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2018
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 12. März
2019 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein
Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die
Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst
zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der
erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass
das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu
machen.
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Wacker
Neuson SE (Preußenstraße 41, 80809 München) sowie in der
Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und können auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2019/
eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf
hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen
der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan
ist. Es wird daher lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post
erfolgen.
(*) _Die Vorschriften des deutschen
Aktiengesetzes finden auf die Wacker
Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit.
c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch:
SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich
aus speziellen Vorschriften der
SE-Verordnung nichts anderes ergibt._
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR
256.373.214,75 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende EUR
von je EUR 0,60 auf insgesamt 42.084.000,0
70.140.000 0
dividendenberechtigte
Stückaktien, insgesamt
Ausschüttung einer EUR
Sonderdividende von je EUR 35.070.000,0
0,50 auf insgesamt 70.140.000 0
dividendenberechtigte
Stückaktien, insgesamt
Gewinnvortrag auf neue EUR
Rechnung 179.219.214,
75
Bilanzgewinn EUR
256.373.214,
75
Unter Zugrundelegung dieses Ausschüttungsvorschlags entfällt auf das
dividendenberechtigte Grundkapital von EUR 70.140.000,00 eine
Dividendensumme von EUR 77.154.000,00.
Gemäß § 58 Abs. 4 AktG ist der Anspruch auf die Dividende und die
Sonderdividende am 4. Juni 2019 fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird
für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den
Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2019 und für die
prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen)
Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts
im Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung
seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2019 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum
Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten
(konzernbezogenen) Halbjahresabschlusses und des (konzernbezogenen)
Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2019 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von
ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die
Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz
6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG
der Kommission) auferlegt wurde.
II. *Weitere Angaben zur Einberufung*
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind
und die sich bis spätestens Mittwoch, 22. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ),
schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter einer der folgenden
Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angemeldet haben:
Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses
Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht
ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am
Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung
des Aktienregisters in der Zeit vom 23. Mai 2019 bis
einschließlich 29. Mai 2019 erst mit Gültigkeitsdatum 30. Mai
2019 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp).
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical
Record Date) ist daher der Ablauf des 22. Mai 2019. Erwerber von
Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 22. Mai 2019 bei der
Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus
diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen
bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im
Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien
der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind,
werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
2. *Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und frist- und
formgerecht angemeldet sind (siehe oben Abschnitt '_Teilnahme an der
Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung_'), können ihre Rechte in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen;
bevollmächtigen kann der Aktionär eine Person seiner Wahl, auch z.B.
die depotführende Bank oder eine Aktionärsvereinigung. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
Wird nicht ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, dann müssen die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihr Widerruf sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Die Gesellschaft bittet darum, Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht und ggf. ihren Widerruf gegenüber der Gesellschaft bzw. den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht und ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft rechtzeitig an die Gesellschaft unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln: Wacker Neuson SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München oder Telefax: +49 - (0)89/889 690 633 oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen. Wird ein Kreditinstitut, ein diesem nach § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und mit diesem abzustimmen sind. 3. *Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Vollmachten nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) erteilt, geändert und widerrufen werden und der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 28. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben unter dem Abschnitt '_Stimmrechtsvertretung_' genannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. Wir bitten, die Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung bevorzugt unter Verwendung des von der Gesellschaft bereitgestellten Vollmachtsformulars zu übermitteln. Nach Ablauf des 28. Mai 2019 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben. Nähere Informationen zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen sowie Vollmachtsformulare erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Anmeldeformular zugesandt. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt '_Teilnahme an der Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung_') Sorge zu tragen. 4. *Rechte der Aktionäre* Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2019/ *a) Gegenanträge und Wahlvorschläge* Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) gemäß § 127 AktG zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt: Wacker Neuson SE Hauptverwaltung Investor Relations Preußenstraße 41 80809 München oder Telefax: +49 - (0)89 / 35402-298 oder E-Mail: ir@wackerneuson.com Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Rechtzeitig, also spätestens bis Dienstag, 14. Mai 2019, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären, werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs, der - bei Wahlvorschlägen optionalen - Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter www.wackerneusongroup.com/de/investor-relations/hauptversammlung/2019/ veröffentlicht. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden im Übrigen in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige form- und fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt. Die Anforderung von Unterlagen oder allgemeine Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir ebenfalls per Post, Fax oder E-Mail an die vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu richten. *b) Auskunftsrechte der Aktionäre* Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Wacker Neuson SE zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Solche Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft zu einzelnen Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern (zum Beispiel kann eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden). Außerdem kann nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen. *c) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung* Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien)
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 16, 2019 09:04 ET (13:04 GMT)
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