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DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg 
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005 
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 28. Mai 
2019, 11.00 Uhr MESZ in der Industrie- und Handelskammer 
Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Dierig Holding AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. 
   Dezember 2018 einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist 
   entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein 
   Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits 
   den Jahresabschluss festgestellt und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss, Lagebericht und 
   Konzernlagebericht einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 können 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 zugänglich 
   sein und mündlich erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dierig Holding AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.740.464,24 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von EUR 0,20 auf 
   jede dividendenberechtigte 
   Stückaktie: 
   Dies sind bei 4.103.100     EUR 820.620,00 
   dividendenberechtigten 
   Stückaktien 
   Einstellung in die anderen  EUR 550.000,00 
   Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 369.844,24 
   Bilanzgewinn                EUR 1.740.464,24 
 
   Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 
   Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende wird dementsprechend am 3. 
   Juni 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien, 
   einschließlich der Ermächtigung des 
   Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Verwendung und Wiederveräußerung eigener 
   Aktien* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
   zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
   die Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 19. Mai 2015 für die maximale 
   Dauer von fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am 
   18. Mai 2020 ausläuft, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, diese Ermächtigung unter 
   vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   für die Dauer von weiteren fünf Jahren zu 
   erneuern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1.) Die bestehende, durch die Hauptversammlung 
       vom 19. Mai 2015 erteilte und bis zum 18. 
       Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien wird aufgehoben. 
   2.) Der Vorstand der Gesellschaft wird 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
       ermächtigt, bis zum 27. Mai 2024 eigene 
       Aktien bis zu zehn vom Hundert des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
       einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf 
       die im Rahmen dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
       diese bereits erworben hat und noch besitzt 
       oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom 
       Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
       entfallen. 
 
       Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von 
       der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
       Durchschnittskurs der Dierig-Aktie der drei 
       Handelstage, die jeweils dem Erwerb 
       vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn 
       Prozent überschreiten; er darf maximal 20 
       Prozent darunter liegen. Der insoweit 
       maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt 
       sich nach dem ungewichteten Durchschnitt 
       der an den betreffenden drei Handelstagen 
       im Xetra-Handelssystem (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten 
       Kurse. 
   3.) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die auf Grund dieser oder 
       einer früheren Ermächtigung erworben 
       wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
       insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
       zu verwenden: 
 
       a) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass für die Einziehung oder 
          deren Durchführung ein weiterer 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          erforderlich wäre. Sie können auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen rechnerischen Betrags 
          der übrigen Stückaktien am 
          Grundkapital der Gesellschaft 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          kann auf einen Teil der erworbenen 
          Aktien beschränkt werden. Erfolgt die 
          Einziehung im vereinfachten 
          Verfahren, ist der Aufsichtsrat zur 
          Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
          der Satzung ermächtigt. 
       b) Die Aktien können über die Börse 
          wieder veräußert werden. Dabei 
          darf der Veräußerungspreis je 
          Aktie den Durchschnittskurs der drei 
          Handelstage, die jeweils der 
          Veräußerung vorangegangen sind, 
          um nicht mehr als zehn Prozent 
          unterschreiten. Der insoweit 
          maßgebliche Durchschnittskurs 
          bestimmt sich nach dem ungewichteten 
          Durchschnitt der an den betreffenden 
          drei Handelstagen im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          gehandelten Kurse. 
       c) Die Aktien können gegen Barzahlung 
          auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder durch Angebot an alle 
          Aktionäre veräußert werden, wenn 
          die Veräußerung zu einem Preis 
          erfolgt, der je Aktie den 
          Durchschnittskurs der drei 
          Handelstage, die jeweils der 
          Veräußerung vorangegangen sind, 
          um nicht mehr als zehn Prozent 
          unterschreitet. Der insoweit 
          maßgebliche Durchschnittskurs 
          bestimmt sich nach dem ungewichteten 
          Durchschnitt der an den betreffenden 
          drei Handelstagen im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          gehandelten Kurse. Diese Ermächtigung 
          ist auf insgesamt höchstens zehn vom 
          Hundert des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung 
          vorhandenen Grundkapitals beschränkt, 
          wobei bei einer Veräußerung 
          eigener Aktien, die den vorgenannten 
          Bestimmungen entspricht, diejenigen 
          Aktien anzurechnen sind, für die das 
          Bezugsrecht der Aktionäre gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          ausgeschlossen wird. 
       d) Die Aktien können auch gegen 
          Sachleistung veräußert werden, 
          soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
          Unternehmen, Unternehmensteile oder 

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April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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