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DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-16 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005 Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 28. Mai 2019, 11.00 Uhr MESZ in der Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2018 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und Konzernabschluss, Lagebericht und Konzernlagebericht einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dierig Holding AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.740.464,24 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie: Dies sind bei 4.103.100 EUR 820.620,00 dividendenberechtigten Stückaktien Einstellung in die anderen EUR 550.000,00 Gewinnrücklagen Vortrag auf neue Rechnung EUR 369.844,24 Bilanzgewinn EUR 1.740.464,24 Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen werden. Die Dividende wird dementsprechend am 3. Juni 2019 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung und Wiederveräußerung eigener Aktien* Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2015 für die maximale Dauer von fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am 18. Mai 2020 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, diese Ermächtigung unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung für die Dauer von weiteren fünf Jahren zu erneuern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 1.) Die bestehende, durch die Hauptversammlung vom 19. Mai 2015 erteilte und bis zum 18. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. 2.) Der Vorstand der Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 27. Mai 2024 eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Dierig-Aktie der drei Handelstage, die jeweils dem Erwerb vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten; er darf maximal 20 Prozent darunter liegen. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden drei Handelstagen im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Kurse. 3.) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: a) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass für die Einziehung oder deren Durchführung ein weiterer Hauptversammlungsbeschluss erforderlich wäre. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Aufsichtsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. b) Die Aktien können über die Börse wieder veräußert werden. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den Durchschnittskurs der drei Handelstage, die jeweils der Veräußerung vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden drei Handelstagen im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Kurse. c) Die Aktien können gegen Barzahlung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der je Aktie den Durchschnittskurs der drei Handelstage, die jeweils der Veräußerung vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn Prozent unterschreitet. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden drei Handelstagen im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Kurse. Diese Ermächtigung ist auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt, wobei bei einer Veräußerung eigener Aktien, die den vorgenannten Bestimmungen entspricht, diejenigen Aktien anzurechnen sind, für die das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgeschlossen wird. d) Die Aktien können auch gegen Sachleistung veräußert werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder
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April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)