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DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung
Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten
Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-16 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 28. Mai
2019, 11.00 Uhr MESZ in der Industrie- und Handelskammer
Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der
Dierig Holding AG und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des
Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31.
Dezember 2018 einschließlich des erläuternden
Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1,
315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018*
Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist
entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein
Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits
den Jahresabschluss festgestellt und den
Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und
Konzernabschluss, Lagebericht und
Konzernlagebericht einschließlich des
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a
Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 können
von der Einberufung der Hauptversammlung an auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in
der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 zugänglich
sein und mündlich erläutert werden.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im
Jahresabschluss der Dierig Holding AG
ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.740.464,24
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer
Dividende von EUR 0,20 auf
jede dividendenberechtigte
Stückaktie:
Dies sind bei 4.103.100 EUR 820.620,00
dividendenberechtigten
Stückaktien
Einstellung in die anderen EUR 550.000,00
Gewinnrücklagen
Vortrag auf neue Rechnung EUR 369.844,24
Bilanzgewinn EUR 1.740.464,24
Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der
Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58
Abs. 4 Satz 3 AktG auch im
Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen
werden. Die Dividende wird dementsprechend am 3.
Juni 2019 fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Mitgliedern des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener Aktien,
einschließlich der Ermächtigung des
Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts bei
Verwendung und Wiederveräußerung eigener
Aktien*
Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich
zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch
die Hauptversammlung. Da die von der
Hauptversammlung am 19. Mai 2015 für die maximale
Dauer von fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am
18. Mai 2020 ausläuft, soll der Hauptversammlung
vorgeschlagen werden, diese Ermächtigung unter
vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
für die Dauer von weiteren fünf Jahren zu
erneuern.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
1.) Die bestehende, durch die Hauptversammlung
vom 19. Mai 2015 erteilte und bis zum 18.
Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien wird aufgehoben.
2.) Der Vorstand der Gesellschaft wird
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
ermächtigt, bis zum 27. Mai 2024 eigene
Aktien bis zu zehn vom Hundert des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls
dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die
Ermächtigung kann ganz oder in Teilen,
einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf
die im Rahmen dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen Aktien der Gesellschaft, welche
diese bereits erworben hat und noch besitzt
oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom
Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft
entfallen.
Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von
der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
Durchschnittskurs der Dierig-Aktie der drei
Handelstage, die jeweils dem Erwerb
vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn
Prozent überschreiten; er darf maximal 20
Prozent darunter liegen. Der insoweit
maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt
sich nach dem ungewichteten Durchschnitt
der an den betreffenden drei Handelstagen
im Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten
Kurse.
3.) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der
Gesellschaft, die auf Grund dieser oder
einer früheren Ermächtigung erworben
wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken,
insbesondere auch zu den folgenden Zwecken,
zu verwenden:
a) Die Aktien können eingezogen werden,
ohne dass für die Einziehung oder
deren Durchführung ein weiterer
Hauptversammlungsbeschluss
erforderlich wäre. Sie können auch im
vereinfachten Verfahren ohne
Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrags
der übrigen Stückaktien am
Grundkapital der Gesellschaft
eingezogen werden. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Erfolgt die
Einziehung im vereinfachten
Verfahren, ist der Aufsichtsrat zur
Anpassung der Zahl der Stückaktien in
der Satzung ermächtigt.
b) Die Aktien können über die Börse
wieder veräußert werden. Dabei
darf der Veräußerungspreis je
Aktie den Durchschnittskurs der drei
Handelstage, die jeweils der
Veräußerung vorangegangen sind,
um nicht mehr als zehn Prozent
unterschreiten. Der insoweit
maßgebliche Durchschnittskurs
bestimmt sich nach dem ungewichteten
Durchschnitt der an den betreffenden
drei Handelstagen im
Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse
gehandelten Kurse.
c) Die Aktien können gegen Barzahlung
auch in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle
Aktionäre veräußert werden, wenn
die Veräußerung zu einem Preis
erfolgt, der je Aktie den
Durchschnittskurs der drei
Handelstage, die jeweils der
Veräußerung vorangegangen sind,
um nicht mehr als zehn Prozent
unterschreitet. Der insoweit
maßgebliche Durchschnittskurs
bestimmt sich nach dem ungewichteten
Durchschnitt der an den betreffenden
drei Handelstagen im
Xetra-Handelssystem (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an
der Frankfurter Wertpapierbörse
gehandelten Kurse. Diese Ermächtigung
ist auf insgesamt höchstens zehn vom
Hundert des im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals beschränkt,
wobei bei einer Veräußerung
eigener Aktien, die den vorgenannten
Bestimmungen entspricht, diejenigen
Aktien anzurechnen sind, für die das
Bezugsrecht der Aktionäre gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4
ausgeschlossen wird.
d) Die Aktien können auch gegen
Sachleistung veräußert werden,
soweit dies zu dem Zweck erfolgt,
Unternehmen, Unternehmensteile oder
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April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
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