DJ DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-16 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005 Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 28. Mai 2019, 11.00 Uhr MESZ in der Industrie- und Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dierig Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2018 einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und Konzernabschluss, Lagebericht und Konzernlagebericht einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dierig Holding AG ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.740.464,24 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,20 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie: Dies sind bei 4.103.100 EUR 820.620,00 dividendenberechtigten Stückaktien Einstellung in die anderen EUR 550.000,00 Gewinnrücklagen Vortrag auf neue Rechnung EUR 369.844,24 Bilanzgewinn EUR 1.740.464,24 Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen werden. Die Dividende wird dementsprechend am 3. Juni 2019 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung und Wiederveräußerung eigener Aktien* Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2015 für die maximale Dauer von fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am 18. Mai 2020 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, diese Ermächtigung unter vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung für die Dauer von weiteren fünf Jahren zu erneuern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 1.) Die bestehende, durch die Hauptversammlung vom 19. Mai 2015 erteilte und bis zum 18. Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. 2.) Der Vorstand der Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 27. Mai 2024 eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf die im Rahmen dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche diese bereits erworben hat und noch besitzt oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Dierig-Aktie der drei Handelstage, die jeweils dem Erwerb vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten; er darf maximal 20 Prozent darunter liegen. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden drei Handelstagen im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Kurse. 3.) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden: a) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass für die Einziehung oder deren Durchführung ein weiterer Hauptversammlungsbeschluss erforderlich wäre. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Aufsichtsrat zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. b) Die Aktien können über die Börse wieder veräußert werden. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den Durchschnittskurs der drei Handelstage, die jeweils der Veräußerung vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn Prozent unterschreiten. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden drei Handelstagen im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Kurse. c) Die Aktien können gegen Barzahlung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Veräußerung zu einem Preis erfolgt, der je Aktie den Durchschnittskurs der drei Handelstage, die jeweils der Veräußerung vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn Prozent unterschreitet. Der insoweit maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt sich nach dem ungewichteten Durchschnitt der an den betreffenden drei Handelstagen im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Kurse. Diese Ermächtigung ist auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt, wobei bei einer Veräußerung eigener Aktien, die den vorgenannten Bestimmungen entspricht, diejenigen Aktien anzurechnen sind, für die das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 ausgeschlossen wird. d) Die Aktien können auch gegen Sachleistung veräußert werden, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder
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April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung gemäß Ziffer 3) lit. c) und d) verwandt werden oder soweit dies für den Fall der Veräußerung eigener Aktien an alle Aktionäre erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen. Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt bezugsrechtsfrei verwendeten Aktien weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen zwanzig vom Hundert des Grundkapitals überschreitet. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte Grenze anzurechnen. Die Ermächtigungen unter der Ziffer 3) lit. c) und d) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder durch Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden. 6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern: § 7 mit dem bisherigen Wortlaut: 'Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder nach näherer Bestimmung des Vorstandes durch andere Zeichnungsberechtigte vertreten.' wird wie folgt geändert: 'Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Prokuristen oder nach näherer Bestimmung des Vorstandes durch andere Zeichnungsberechtigte vertreten. Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder ermächtigen, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Befreiung vom Verbot der Mehrfachvertretung).' § 10 Nr. 6 mit dem bisherigen Wortlaut: 'Der Vorsitzende kann einen Beschluss des Aufsichtsrates durch Einholung schriftlicher, telegrafischer oder fernmündlicher Erklärungen herbeiführen, wenn kein anderes Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht.' wird wie folgt geändert: 'Der Vorsitzende kann einen Beschluss des Aufsichtsrates telefonisch, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder in einer anderen geeigneten Form herbeiführen, wenn kein anderes Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht.' § 12 mit dem bisherigen Wortlaut: '1. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Vornahme folgender Geschäfte, wenn sie über den Rahmen des normalen, laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehen und von überragender wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind: a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken, soweit ihr Wert Euro 1,0 Mio. übersteigt, b) Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Produktions- oder Geschäftszweige, c) Emission von Anleihen und Aufnahme langfristiger Kredite, soweit ihr Wert Euro 1,5 Mio. übersteigt, d) Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, soweit ihr Wert Euro 0,5 Mio. übersteigt, e) Gewährung von Darlehen und sonstigen Krediten, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Geschäftsbeziehungen ergeben und ihr Wert Euro 50.000,-- übersteigt, f) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen, g) Beteiligungen an anderen Unternehmen und Aufgabe solcher Beteiligungen. 2. Soweit der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, kann die Zustimmung, soweit gesetzlich zulässig, auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für bestimmte Arten von Geschäften gegeben werden.' wird wie folgt geändert: 'Der Aufsichtsrat bestimmt die Arten von Geschäften, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.' 7. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes 2019* a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Flick Gocke Schaumburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. b) Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die Flick Gocke Schaumburg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer für eine etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichts 2019 zu wählen. *Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG:* Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Der Bericht hat folgenden Inhalt: Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 27. Mai 2024 eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 19. Mai 2015 erteilte Ermächtigung läuft zum 18. Mai 2020 aus und soll deshalb rechtzeitig durch die vorgeschlagene Ermächtigung mit der gesetzlich zugelassenen Höchstdauer von fünf Jahren ersetzt werden. Die Dierig Holding Aktiengesellschaft wird auf diese Weise in die Lage versetzt, die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Der Beschlussvorschlag sieht in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung der aufgrund der vorgeschlagenen oder einer vorhergehenden Ermächtigung der Hauptversammlung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, dessen betragsmäßiger Wert den Börsenpreis von Dierig-Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Dierig Holding Aktiengesellschaft. Durch sie können eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger verkauft werden und so neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung der Aktien zu nutzen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts (gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) veräußerten Aktien insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sachleistung veräußert werden können, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Hierdurch soll es der Dierig Holding Aktiengesellschaft auf der Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses ermöglicht werden, im Rahmen ihrer Unternehmenspolitik
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