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DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg 
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005 
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 28. Mai 
2019, 11.00 Uhr MESZ in der Industrie- und Handelskammer 
Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Dierig Holding AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. 
   Dezember 2018 einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist 
   entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein 
   Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits 
   den Jahresabschluss festgestellt und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss, Lagebericht und 
   Konzernlagebericht einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 können 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 zugänglich 
   sein und mündlich erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dierig Holding AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.740.464,24 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von EUR 0,20 auf 
   jede dividendenberechtigte 
   Stückaktie: 
   Dies sind bei 4.103.100     EUR 820.620,00 
   dividendenberechtigten 
   Stückaktien 
   Einstellung in die anderen  EUR 550.000,00 
   Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 369.844,24 
   Bilanzgewinn                EUR 1.740.464,24 
 
   Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 
   Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende wird dementsprechend am 3. 
   Juni 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien, 
   einschließlich der Ermächtigung des 
   Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Verwendung und Wiederveräußerung eigener 
   Aktien* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
   zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
   die Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 19. Mai 2015 für die maximale 
   Dauer von fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am 
   18. Mai 2020 ausläuft, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, diese Ermächtigung unter 
   vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   für die Dauer von weiteren fünf Jahren zu 
   erneuern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1.) Die bestehende, durch die Hauptversammlung 
       vom 19. Mai 2015 erteilte und bis zum 18. 
       Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien wird aufgehoben. 
   2.) Der Vorstand der Gesellschaft wird 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
       ermächtigt, bis zum 27. Mai 2024 eigene 
       Aktien bis zu zehn vom Hundert des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
       einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf 
       die im Rahmen dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
       diese bereits erworben hat und noch besitzt 
       oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom 
       Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
       entfallen. 
 
       Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von 
       der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
       Durchschnittskurs der Dierig-Aktie der drei 
       Handelstage, die jeweils dem Erwerb 
       vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn 
       Prozent überschreiten; er darf maximal 20 
       Prozent darunter liegen. Der insoweit 
       maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt 
       sich nach dem ungewichteten Durchschnitt 
       der an den betreffenden drei Handelstagen 
       im Xetra-Handelssystem (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten 
       Kurse. 
   3.) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die auf Grund dieser oder 
       einer früheren Ermächtigung erworben 
       wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
       insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
       zu verwenden: 
 
       a) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass für die Einziehung oder 
          deren Durchführung ein weiterer 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          erforderlich wäre. Sie können auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen rechnerischen Betrags 
          der übrigen Stückaktien am 
          Grundkapital der Gesellschaft 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          kann auf einen Teil der erworbenen 
          Aktien beschränkt werden. Erfolgt die 
          Einziehung im vereinfachten 
          Verfahren, ist der Aufsichtsrat zur 
          Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
          der Satzung ermächtigt. 
       b) Die Aktien können über die Börse 
          wieder veräußert werden. Dabei 
          darf der Veräußerungspreis je 
          Aktie den Durchschnittskurs der drei 
          Handelstage, die jeweils der 
          Veräußerung vorangegangen sind, 
          um nicht mehr als zehn Prozent 
          unterschreiten. Der insoweit 
          maßgebliche Durchschnittskurs 
          bestimmt sich nach dem ungewichteten 
          Durchschnitt der an den betreffenden 
          drei Handelstagen im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          gehandelten Kurse. 
       c) Die Aktien können gegen Barzahlung 
          auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder durch Angebot an alle 
          Aktionäre veräußert werden, wenn 
          die Veräußerung zu einem Preis 
          erfolgt, der je Aktie den 
          Durchschnittskurs der drei 
          Handelstage, die jeweils der 
          Veräußerung vorangegangen sind, 
          um nicht mehr als zehn Prozent 
          unterschreitet. Der insoweit 
          maßgebliche Durchschnittskurs 
          bestimmt sich nach dem ungewichteten 
          Durchschnitt der an den betreffenden 
          drei Handelstagen im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          gehandelten Kurse. Diese Ermächtigung 
          ist auf insgesamt höchstens zehn vom 
          Hundert des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung 
          vorhandenen Grundkapitals beschränkt, 
          wobei bei einer Veräußerung 
          eigener Aktien, die den vorgenannten 
          Bestimmungen entspricht, diejenigen 
          Aktien anzurechnen sind, für die das 
          Bezugsrecht der Aktionäre gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          ausgeschlossen wird. 
       d) Die Aktien können auch gegen 
          Sachleistung veräußert werden, 
          soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
          Unternehmen, Unternehmensteile oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Beteiligungen an Unternehmen zu 
          erwerben oder 
          Unternehmenszusammenschlüsse 
          durchzuführen. 
 
       Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
       Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als 
       diese Aktien nach Maßgabe der 
       vorstehenden Ermächtigung gemäß Ziffer 
       3) lit. c) und d) verwandt werden oder 
       soweit dies für den Fall der 
       Veräußerung eigener Aktien an alle 
       Aktionäre erforderlich ist, um 
       Spitzenbeträge auszugleichen. Von den 
       vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in 
       einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass 
       der anteilige Betrag der insgesamt 
       bezugsrechtsfrei verwendeten Aktien weder 
       im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigungen zwanzig vom 
       Hundert des Grundkapitals überschreitet. 
       Sofern während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
       von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
       zur Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
       die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
       Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
       vorstehend genannte Grenze anzurechnen. 
 
       Die Ermächtigungen unter der Ziffer 3) lit. 
       c) und d) können auch durch abhängige oder 
       im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehende Unternehmen oder auf deren 
       Rechnung oder durch Rechnung der 
       Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
       werden. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Satzung wie folgt zu ändern: 
 
   § 7 mit dem bisherigen Wortlaut: 
 
    'Die Gesellschaft wird gesetzlich durch 
    zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein 
    Vorstandsmitglied zusammen mit einem 
    Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird 
    die Gesellschaft durch Prokuristen oder 
    nach näherer Bestimmung des Vorstandes 
    durch andere Zeichnungsberechtigte 
    vertreten.' 
    wird wie folgt geändert: 
    'Die Gesellschaft wird gesetzlich durch 
    zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein 
    Vorstandsmitglied zusammen mit einem 
    Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird 
    die Gesellschaft durch Prokuristen oder 
    nach näherer Bestimmung des Vorstandes 
    durch andere Zeichnungsberechtigte 
    vertreten. Der Aufsichtsrat kann 
    Vorstandsmitglieder ermächtigen, im Namen 
    der Gesellschaft mit sich als Vertreter 
    eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen 
    (Befreiung vom Verbot der 
    Mehrfachvertretung).' 
 
   § 10 Nr. 6 mit dem bisherigen Wortlaut: 
 
    'Der Vorsitzende kann einen Beschluss des 
    Aufsichtsrates durch Einholung 
    schriftlicher, telegrafischer oder 
    fernmündlicher Erklärungen herbeiführen, 
    wenn kein anderes Mitglied diesem Verfahren 
    innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten 
    angemessenen Frist widerspricht.' 
    wird wie folgt geändert: 
    'Der Vorsitzende kann einen Beschluss des 
    Aufsichtsrates telefonisch, schriftlich, 
    per Telefax, per E-Mail oder in einer 
    anderen geeigneten Form herbeiführen, wenn 
    kein anderes Mitglied diesem Verfahren 
    innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten 
    angemessenen Frist widerspricht.' 
 
   § 12 mit dem bisherigen Wortlaut: 
 
   '1. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des 
       Aufsichtsrates zur Vornahme folgender 
       Geschäfte, wenn sie über den Rahmen des 
       normalen, laufenden Geschäftsbetriebs 
       hinausgehen und von überragender 
       wirtschaftlicher Bedeutung für das 
       Unternehmen sind: 
 
       a) Erwerb, Veräußerung oder 
          Belastung von Grundstücken, 
          grundstücksgleichen Rechten und 
          Rechten an Grundstücken, soweit ihr 
          Wert Euro 1,0 Mio. übersteigt, 
       b) Aufnahme neuer und Aufgabe 
          vorhandener Produktions- oder 
          Geschäftszweige, 
       c) Emission von Anleihen und Aufnahme 
          langfristiger Kredite, soweit ihr 
          Wert Euro 1,5 Mio. übersteigt, 
       d) Übernahme von Bürgschaften, 
          Garantien oder ähnlichen Haftungen, 
          soweit ihr Wert Euro 0,5 Mio. 
          übersteigt, 
       e) Gewährung von Darlehen und sonstigen 
          Krediten, soweit sie sich nicht 
          unmittelbar aus den 
          Geschäftsbeziehungen ergeben und ihr 
          Wert Euro 50.000,-- übersteigt, 
       f) Errichtung und Auflösung von 
          Zweigniederlassungen, 
       g) Beteiligungen an anderen Unternehmen 
          und Aufgabe solcher Beteiligungen. 
   2. Soweit der Vorstand der Zustimmung des 
      Aufsichtsrates bedarf, kann die 
      Zustimmung, soweit gesetzlich zulässig, 
      auch in Form einer allgemeinen 
      Ermächtigung für bestimmte Arten von 
      Geschäften gegeben werden.' 
 
   wird wie folgt geändert: 
 
   'Der Aufsichtsrat bestimmt die Arten von 
   Geschäften, die nur mit seiner Zustimmung 
   vorgenommen werden dürfen.' 
7. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine 
   etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes 
   2019* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Flick 
      Gocke Schaumburg GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die 
      Flick Gocke Schaumburg GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      zum Prüfer für eine etwaige Prüfung des 
      Halbjahresfinanzberichts 2019 zu wählen. 
 
*Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 nach § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, 
Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Der Bericht hat 
folgenden Inhalt: 
 
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
ermächtigen, bis zum 27. Mai 2024 eigene Aktien bis zu 
zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die 
derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 19. 
Mai 2015 erteilte Ermächtigung läuft zum 18. Mai 2020 aus 
und soll deshalb rechtzeitig durch die vorgeschlagene 
Ermächtigung mit der gesetzlich zugelassenen Höchstdauer 
von fünf Jahren ersetzt werden. Die Dierig Holding 
Aktiengesellschaft wird auf diese Weise in die Lage 
versetzt, die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen 
Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre zu realisieren. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht in entsprechender Anwendung 
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor, dass der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung der 
aufgrund der vorgeschlagenen oder einer vorhergehenden 
Ermächtigung der Hauptversammlung erworbenen eigenen 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts auch in anderer 
Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien zu 
einem Preis veräußert werden, dessen 
betragsmäßiger Wert den Börsenpreis von 
Dierig-Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Diese mit der Ermächtigung 
eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient 
dem Interesse der Dierig Holding Aktiengesellschaft. 
Durch sie können eigene Aktien beispielsweise an 
institutionelle Anleger verkauft werden und so neue 
Aktionärsgruppen gewonnen werden. Die Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die 
Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige 
Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer 
schnelleren und kostengünstigeren Platzierung der Aktien 
zu nutzen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
(gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) veräußerten 
Aktien insgesamt höchstens zehn vom Hundert des 
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten 
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
diese Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals 
sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an 
deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß oder 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass die eigenen 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
Sachleistung veräußert werden können, soweit dies zu 
dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder 
Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Hierdurch 
soll es der Dierig Holding Aktiengesellschaft auf der 
Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses 
ermöglicht werden, im Rahmen ihrer Unternehmenspolitik 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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