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Dow Jones News
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DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Dierig Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Dierig Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Dierig Holding Aktiengesellschaft Augsburg 
Wertpapier-Kenn-Nr. 558 000 / ISIN DE0005580005 
Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer 
ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, dem 28. Mai 
2019, 11.00 Uhr MESZ in der Industrie- und Handelskammer 
Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg, ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Dierig Holding AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts zum 31. 
   Dezember 2018 einschließlich des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach den §§ 289a Abs. 1, 
   315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung ist 
   entsprechend den gesetzlichen Regelungen kein 
   Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat bereits 
   den Jahresabschluss festgestellt und den 
   Konzernabschluss gebilligt. Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss, Lagebericht und 
   Konzernlagebericht einschließlich des 
   erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie der Bericht des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 können 
   von der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung am 28. Mai 2019 zugänglich 
   sein und mündlich erläutert werden. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Dierig Holding AG 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.740.464,24 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer 
   Dividende von EUR 0,20 auf 
   jede dividendenberechtigte 
   Stückaktie: 
   Dies sind bei 4.103.100     EUR 820.620,00 
   dividendenberechtigten 
   Stückaktien 
   Einstellung in die anderen  EUR 550.000,00 
   Gewinnrücklagen 
   Vortrag auf neue Rechnung   EUR 369.844,24 
   Bilanzgewinn                EUR 1.740.464,24 
 
   Nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag 
   fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 
   Abs. 4 Satz 3 AktG auch im 
   Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen 
   werden. Die Dividende wird dementsprechend am 3. 
   Juni 2019 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
   und zur Verwendung eigener Aktien, 
   einschließlich der Ermächtigung des 
   Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Verwendung und Wiederveräußerung eigener 
   Aktien* 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich 
   zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch 
   die Hauptversammlung. Da die von der 
   Hauptversammlung am 19. Mai 2015 für die maximale 
   Dauer von fünf Jahren beschlossene Ermächtigung am 
   18. Mai 2020 ausläuft, soll der Hauptversammlung 
   vorgeschlagen werden, diese Ermächtigung unter 
   vorzeitiger Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
   für die Dauer von weiteren fünf Jahren zu 
   erneuern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   1.) Die bestehende, durch die Hauptversammlung 
       vom 19. Mai 2015 erteilte und bis zum 18. 
       Mai 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb 
       eigener Aktien wird aufgehoben. 
   2.) Der Vorstand der Gesellschaft wird 
       gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
       ermächtigt, bis zum 27. Mai 2024 eigene 
       Aktien bis zu zehn vom Hundert des zum 
       Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
       dieser Wert geringer ist - des zum 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
       bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die 
       Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, 
       einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf 
       die im Rahmen dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
       anderen Aktien der Gesellschaft, welche 
       diese bereits erworben hat und noch besitzt 
       oder welche ihr gemäß §§ 71a ff. AktG 
       zuzurechnen sind, nicht mehr als zehn vom 
       Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
       entfallen. 
 
       Der Erwerb erfolgt über die Börse. Der von 
       der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
       Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den 
       Durchschnittskurs der Dierig-Aktie der drei 
       Handelstage, die jeweils dem Erwerb 
       vorangegangen sind, um nicht mehr als zehn 
       Prozent überschreiten; er darf maximal 20 
       Prozent darunter liegen. Der insoweit 
       maßgebliche Durchschnittskurs bestimmt 
       sich nach dem ungewichteten Durchschnitt 
       der an den betreffenden drei Handelstagen 
       im Xetra-Handelssystem (oder einem 
       vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
       Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten 
       Kurse. 
   3.) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
       Gesellschaft, die auf Grund dieser oder 
       einer früheren Ermächtigung erworben 
       wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
       zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, 
       insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, 
       zu verwenden: 
 
       a) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass für die Einziehung oder 
          deren Durchführung ein weiterer 
          Hauptversammlungsbeschluss 
          erforderlich wäre. Sie können auch im 
          vereinfachten Verfahren ohne 
          Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
          des anteiligen rechnerischen Betrags 
          der übrigen Stückaktien am 
          Grundkapital der Gesellschaft 
          eingezogen werden. Die Einziehung 
          kann auf einen Teil der erworbenen 
          Aktien beschränkt werden. Erfolgt die 
          Einziehung im vereinfachten 
          Verfahren, ist der Aufsichtsrat zur 
          Anpassung der Zahl der Stückaktien in 
          der Satzung ermächtigt. 
       b) Die Aktien können über die Börse 
          wieder veräußert werden. Dabei 
          darf der Veräußerungspreis je 
          Aktie den Durchschnittskurs der drei 
          Handelstage, die jeweils der 
          Veräußerung vorangegangen sind, 
          um nicht mehr als zehn Prozent 
          unterschreiten. Der insoweit 
          maßgebliche Durchschnittskurs 
          bestimmt sich nach dem ungewichteten 
          Durchschnitt der an den betreffenden 
          drei Handelstagen im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          gehandelten Kurse. 
       c) Die Aktien können gegen Barzahlung 
          auch in anderer Weise als über die 
          Börse oder durch Angebot an alle 
          Aktionäre veräußert werden, wenn 
          die Veräußerung zu einem Preis 
          erfolgt, der je Aktie den 
          Durchschnittskurs der drei 
          Handelstage, die jeweils der 
          Veräußerung vorangegangen sind, 
          um nicht mehr als zehn Prozent 
          unterschreitet. Der insoweit 
          maßgebliche Durchschnittskurs 
          bestimmt sich nach dem ungewichteten 
          Durchschnitt der an den betreffenden 
          drei Handelstagen im 
          Xetra-Handelssystem (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse 
          gehandelten Kurse. Diese Ermächtigung 
          ist auf insgesamt höchstens zehn vom 
          Hundert des im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens und des im Zeitpunkt 
          der Ausübung dieser Ermächtigung 
          vorhandenen Grundkapitals beschränkt, 
          wobei bei einer Veräußerung 
          eigener Aktien, die den vorgenannten 
          Bestimmungen entspricht, diejenigen 
          Aktien anzurechnen sind, für die das 
          Bezugsrecht der Aktionäre gemäß 
          oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
          ausgeschlossen wird. 
       d) Die Aktien können auch gegen 
          Sachleistung veräußert werden, 
          soweit dies zu dem Zweck erfolgt, 
          Unternehmen, Unternehmensteile oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: -2-

Beteiligungen an Unternehmen zu 
          erwerben oder 
          Unternehmenszusammenschlüsse 
          durchzuführen. 
 
       Ein Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
       Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als 
       diese Aktien nach Maßgabe der 
       vorstehenden Ermächtigung gemäß Ziffer 
       3) lit. c) und d) verwandt werden oder 
       soweit dies für den Fall der 
       Veräußerung eigener Aktien an alle 
       Aktionäre erforderlich ist, um 
       Spitzenbeträge auszugleichen. Von den 
       vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss 
       des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in 
       einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass 
       der anteilige Betrag der insgesamt 
       bezugsrechtsfrei verwendeten Aktien weder 
       im Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
       Hauptversammlung noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigungen zwanzig vom 
       Hundert des Grundkapitals überschreitet. 
       Sofern während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
       von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
       zur Veräußerung von Aktien der 
       Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
       die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
       Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
       vorstehend genannte Grenze anzurechnen. 
 
       Die Ermächtigungen unter der Ziffer 3) lit. 
       c) und d) können auch durch abhängige oder 
       im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft 
       stehende Unternehmen oder auf deren 
       Rechnung oder durch Rechnung der 
       Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
       werden. 
6. *Beschlussfassung über Satzungsänderungen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   Satzung wie folgt zu ändern: 
 
   § 7 mit dem bisherigen Wortlaut: 
 
    'Die Gesellschaft wird gesetzlich durch 
    zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein 
    Vorstandsmitglied zusammen mit einem 
    Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird 
    die Gesellschaft durch Prokuristen oder 
    nach näherer Bestimmung des Vorstandes 
    durch andere Zeichnungsberechtigte 
    vertreten.' 
    wird wie folgt geändert: 
    'Die Gesellschaft wird gesetzlich durch 
    zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein 
    Vorstandsmitglied zusammen mit einem 
    Prokuristen vertreten. Im Übrigen wird 
    die Gesellschaft durch Prokuristen oder 
    nach näherer Bestimmung des Vorstandes 
    durch andere Zeichnungsberechtigte 
    vertreten. Der Aufsichtsrat kann 
    Vorstandsmitglieder ermächtigen, im Namen 
    der Gesellschaft mit sich als Vertreter 
    eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen 
    (Befreiung vom Verbot der 
    Mehrfachvertretung).' 
 
   § 10 Nr. 6 mit dem bisherigen Wortlaut: 
 
    'Der Vorsitzende kann einen Beschluss des 
    Aufsichtsrates durch Einholung 
    schriftlicher, telegrafischer oder 
    fernmündlicher Erklärungen herbeiführen, 
    wenn kein anderes Mitglied diesem Verfahren 
    innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten 
    angemessenen Frist widerspricht.' 
    wird wie folgt geändert: 
    'Der Vorsitzende kann einen Beschluss des 
    Aufsichtsrates telefonisch, schriftlich, 
    per Telefax, per E-Mail oder in einer 
    anderen geeigneten Form herbeiführen, wenn 
    kein anderes Mitglied diesem Verfahren 
    innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten 
    angemessenen Frist widerspricht.' 
 
   § 12 mit dem bisherigen Wortlaut: 
 
   '1. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des 
       Aufsichtsrates zur Vornahme folgender 
       Geschäfte, wenn sie über den Rahmen des 
       normalen, laufenden Geschäftsbetriebs 
       hinausgehen und von überragender 
       wirtschaftlicher Bedeutung für das 
       Unternehmen sind: 
 
       a) Erwerb, Veräußerung oder 
          Belastung von Grundstücken, 
          grundstücksgleichen Rechten und 
          Rechten an Grundstücken, soweit ihr 
          Wert Euro 1,0 Mio. übersteigt, 
       b) Aufnahme neuer und Aufgabe 
          vorhandener Produktions- oder 
          Geschäftszweige, 
       c) Emission von Anleihen und Aufnahme 
          langfristiger Kredite, soweit ihr 
          Wert Euro 1,5 Mio. übersteigt, 
       d) Übernahme von Bürgschaften, 
          Garantien oder ähnlichen Haftungen, 
          soweit ihr Wert Euro 0,5 Mio. 
          übersteigt, 
       e) Gewährung von Darlehen und sonstigen 
          Krediten, soweit sie sich nicht 
          unmittelbar aus den 
          Geschäftsbeziehungen ergeben und ihr 
          Wert Euro 50.000,-- übersteigt, 
       f) Errichtung und Auflösung von 
          Zweigniederlassungen, 
       g) Beteiligungen an anderen Unternehmen 
          und Aufgabe solcher Beteiligungen. 
   2. Soweit der Vorstand der Zustimmung des 
      Aufsichtsrates bedarf, kann die 
      Zustimmung, soweit gesetzlich zulässig, 
      auch in Form einer allgemeinen 
      Ermächtigung für bestimmte Arten von 
      Geschäften gegeben werden.' 
 
   wird wie folgt geändert: 
 
   'Der Aufsichtsrat bestimmt die Arten von 
   Geschäften, die nur mit seiner Zustimmung 
   vorgenommen werden dürfen.' 
7. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für eine 
   etwaige Prüfung des Halbjahresfinanzberichtes 
   2019* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Flick 
      Gocke Schaumburg GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor, die 
      Flick Gocke Schaumburg GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      zum Prüfer für eine etwaige Prüfung des 
      Halbjahresfinanzberichts 2019 zu wählen. 
 
*Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 nach § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4, 
Abs. 4 Satz 2 AktG:* 
 
Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur 
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Der Bericht hat 
folgenden Inhalt: 
 
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die 
Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
ermächtigen, bis zum 27. Mai 2024 eigene Aktien bis zu 
zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die 
derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 19. 
Mai 2015 erteilte Ermächtigung läuft zum 18. Mai 2020 aus 
und soll deshalb rechtzeitig durch die vorgeschlagene 
Ermächtigung mit der gesetzlich zugelassenen Höchstdauer 
von fünf Jahren ersetzt werden. Die Dierig Holding 
Aktiengesellschaft wird auf diese Weise in die Lage 
versetzt, die mit dem Erwerb von Aktien verbundenen 
Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre zu realisieren. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht in entsprechender Anwendung 
von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vor, dass der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrates eine Veräußerung der 
aufgrund der vorgeschlagenen oder einer vorhergehenden 
Ermächtigung der Hauptversammlung erworbenen eigenen 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts auch in anderer 
Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen Aktien zu 
einem Preis veräußert werden, dessen 
betragsmäßiger Wert den Börsenpreis von 
Dierig-Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Diese mit der Ermächtigung 
eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient 
dem Interesse der Dierig Holding Aktiengesellschaft. 
Durch sie können eigene Aktien beispielsweise an 
institutionelle Anleger verkauft werden und so neue 
Aktionärsgruppen gewonnen werden. Die Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die 
Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung 
bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige 
Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer 
schnelleren und kostengünstigeren Platzierung der Aktien 
zu nutzen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der 
Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
(gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) veräußerten 
Aktien insgesamt höchstens zehn vom Hundert des 
Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten 
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
diese Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals 
sind Aktien anzurechnen, die nach Wirksamwerden dieser 
Ermächtigung unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung beschlossenen bzw. an 
deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß oder 
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass die eigenen 
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
Sachleistung veräußert werden können, soweit dies zu 
dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder 
Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben oder 
Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Hierdurch 
soll es der Dierig Holding Aktiengesellschaft auf der 
Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses 
ermöglicht werden, im Rahmen ihrer Unternehmenspolitik 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Dierig Holding Aktiengesellschaft: -3-

flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen 
agieren zu können, um beispielsweise in bestimmten Fällen 
eigene Aktien als Gegenleistung bei Unternehmens- oder 
Beteiligungskäufen zu verwenden. Bei der Festlegung der 
Bewertungsrelation wird der Vorstand sicherstellen, dass 
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. 
In der Regel wird er sich bei der Bewertung der als 
Gegenleistung zu übertragenden Aktien der Gesellschaft am 
Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an 
den Börsenkurs ist aber nicht vorgesehen, insbesondere um 
einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. 
 
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, für 
den Fall der Veräußerung eigener Aktien an alle 
Aktionäre etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
auszuschließen. Dies ist für die technische 
Abwicklung eines solchen Angebots erforderlich, um die 
Ausgabe von Bruchteilen von Aktien zu vermeiden. Der 
Vorstand wird die als sogenannte freie Spitzen vom 
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien 
entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger 
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwerten. 
 
Zur weiteren Beschränkung der insgesamt unter Ausschluss 
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien der Gesellschaft und 
damit dem Ziel einer bestmöglichen Beschränkung der 
Verwässerung der Aktionäre darf der Vorstand von dem 
Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit der 
Verwendung eigener Aktien nur in einem solchen Umfang 
Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag dieser Aktien 
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss noch im 
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen zwanzig vom 
Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft überschreitet. 
Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung zum 
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien von anderen 
Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von 
Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die 
den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das 
Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
vorstehend genannte Grenze anzurechnen. 
 
Daneben können die eigenen Aktien von der Gesellschaft 
ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss ganz oder 
teilweise eingezogen werden. Dabei ist vorgesehen, dass 
die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG auch 
ohne Kapitalherabsetzung erfolgen kann. Durch die 
Einziehung der Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht 
sich der anteilige Betrag der verbleibenden Aktien am 
Grundkapital der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat soll 
daher für diesen Fall ermächtigt werden, die Satzung 
hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Aktien 
anzupassen. Über die Ausnutzung der Ermächtigung zum 
Erwerb bzw. zur Verwendung eigener Aktien wird der 
Vorstand in der auf einen solchen Erwerb folgenden 
Hauptversammlung berichten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
das Grundkapital der Gesellschaft EUR 11.000.000,00 und 
ist in 4.200.000 Stückaktien mit ebenso vielen 
Stimmrechten eingeteilt. Die Dierig Holding AG hält im 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 96.900 
Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Rechte zu. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft 
ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des 
Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden 
Institut in deutscher oder englischer Sprache abgefasste 
Bescheinigung erfolgen. Für den Nachweis genügt die 
Textform. Nachweis und Anmeldung müssen der Gesellschaft 
unter nachfolgender Adresse zugehen: 
 
 Dierig Holding AG 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 - General Meetings - 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 Fax: +49 (0) 69 12012-86045 
 E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 7. 
Mai. 2019, 0.00 Uhr MESZ, beziehen. Nachweis und 
Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am 21. Mai 
2019, 24.00 Uhr MESZ, unter der genannten Adresse 
zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des 
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die 
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der 
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten 
weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis 
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die 
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. 
 
Üblicherweise übernehmen die depotführenden 
Institute die erforderliche Anmeldung und die 
Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für 
ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich 
möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes 
Institut zu wenden und eine Eintrittskarte für die 
Hauptversammlung zu bestellen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter 
entsprechender Vollmachtserteilung durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine 
Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die 
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Die Vollmacht bzw. der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können am Tag 
der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt 
oder der Gesellschaft bereits vorab übermittelt werden. 
Im letzteren Fall sind die Unterlagen ausschließlich 
an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
 Dierig Holding AG 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 - General Meetings - 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 Fax: +49 (0) 69 12012-86045 
 E-Mail: WP.HV@db-is.com 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 
AktG bzw. § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten 
abweichende Regelungen. In diesen Fällen sind 
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch 
einen von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, der das Stimmrecht gemäß den 
schriftlichen Weisungen der Aktionäre bei den 
Abstimmungen ausübt, bei den Abstimmungen in der 
Hauptversammlung vertreten zu lassen. Aktionäre sollten 
darauf achten, dass die Stimmrechtsvertreter das 
Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung 
ausüben können, zu denen ihnen von den Aktionären 
Weisungen erteilt wurden, und dass sie weder im Vorfeld 
noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Soweit eine 
solche ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird 
sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die 
Vollmachts-/Weisungsvordrucke können bei der Gesellschaft 
unter der unten angegebenen Postanschrift oder per E-Mail 
angefordert werden. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
der Gesellschaft können bis zum 27. Mai 2019, 24.00 Uhr 
MESZ (Posteingang), erteilt werden. 
 
*Fragen, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen und Anträge 
von Aktionären* 
 
*Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000 erreichen (dies entspricht 190.910 Stückaktien), 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
an den Vorstand der Dierig Holding AG zu richten und muss 
der Gesellschaft spätestens zum 27. April 2019 bis 24.00 
Uhr MESZ zugehen. Entsprechende Verlangen und der 
Nachweis des erforderlichen Anteilsbesitzes sind an 
folgende Adresse zu richten: 
 
 Vorstand der Dierig Holding AG 
 Kirchbergstraße 23 
 86157 Augsburg 
 Fax: +49 (0) 821 - 52 10-393 
 E-Mail: info@dierig.de 
 
Die das Verlangen stellenden Aktionäre haben 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen 
werden kann, dass sie die Information in der gesamten 
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem 
unter der Internetadresse 
 
http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm 
 
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie 
Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer 
Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge 
und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung 
sind ausschließlich an 
 
 Dierig Holding AG 
 Kirchbergstraße 23 
 86157 Augsburg 
 Fax: +49 (0) 821 - 52 10-393 
 E-Mail: info@dierig.de 
 
zu richten. 
 
Wir werden alle nach § 126 und § 127 AktG zugänglich zu 
machenden, bis spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2019, 
24.00 Uhr MESZ, unter vorstehender Adresse eingegangenen 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
einschließlich des Namens des Aktionärs sowie 
zugänglich zu machender Begründung und nach Nachweis der 
Aktionärseigenschaft des Antragstellers nach ihrem 
Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm 
 
veröffentlichen. Dort werden auch etwaige Stellungnahmen 
der Verwaltung veröffentlicht. 
 
Aktionäre, die beabsichtigen, auf der Hauptversammlung 
Fragen zu stellen, werden gebeten, diese der Gesellschaft 
möglichst vor der Hauptversammlung mitzuteilen, um dem 
Vorstand Gelegenheit zur Vorbereitung der Antworten zu 
geben. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft, zu 
verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und 
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist. 
 
*Weitergehende Erläuterungen sowie Unterlagen zur 
Tagesordnung* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
sowie die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden 
Informationen finden sich unter der Internetadresse 
 
http://www.dierig.de/hauptversammlung.htm 
 
Falls Sie an der ausführlichen Fassung unseres 
Geschäftsberichtes interessiert sind, verweisen wir 
ebenfalls auf unsere Internetseite 
 
www.dierig.de 
 
dort ist auch die Tagesordnung abzurufen. 
 
*Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren 
Vertreter* 
 
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die 
Dierig Holding AG als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 
Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anrede und Titel, 
Kontaktdaten, Daten über die Aktien sowie 
Verwaltungsdaten) der Aktionäre und gegebenenfalls der 
gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von 
Aktionären. Die personenbezogenen Daten werden dabei vom 
Aktionär bzw. von dessen Vertreter zur Verfügung gestellt 
oder die Dierig Holding AG erhält sie vom depotführenden 
Institut des Aktionärs (in der Regel weitergeleitet über 
die Clearstream Banking AG). Zweck der Verarbeitung der 
Daten ist es, den Aktionären die Ausübung der ihnen im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden Rechte 
zu ermöglichen und die mit der Hauptversammlung 
verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. 
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 
Satz 1 Buchstabe c DSGVO. Daneben werden die 
personenbezogenen Daten zum Zweck der statistischen 
Erhebung für die Organisation der Hauptversammlung 
verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO. 
 
Die Dierig Holding AG beauftragt zum Zweck der 
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung 
Dienstleister mit Sitz in der EU, die von der Dierig 
Holding AG nur solche personenbezogenen Daten erhalten, 
die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung 
erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter erhalten, soweit diese vom Aktionär 
bzw. von dessen Vertreter bevollmächtigt werden, nur 
solche personenbezogenen Daten, die für die 
weisungsgebundene Stimmrechtsausübung erforderlich sind. 
 
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 
Abs. 2 AktG und im Fall von Gegenanträgen und 
Wahlvorschlägen nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG werden 
diese wie in der Einladung unter 'Fragen, Wahlvorschläge, 
Auskunftsverlangen und Anträge von Aktionären' 
beschrieben zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten 
der an der Hauptversammlung teilnehmenden bzw. der 
vertretenden Aktionäre (außer im Fall der Ausübung 
des Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht) sowie 
gegebenenfalls der Aktionärsvertreter sind nach 
Maßgabe von § 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis 
aufzunehmen, das Aktionären bzw. deren Vertretern nach 
Maßgabe von § 129 AktG Abs. 4 zugänglich zu machen 
ist. 
 
Die personenbezogenen Daten werden von der Dierig Holding 
AG 10 Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung gelöscht, 
soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund 
gesetzlicher Vorgaben, namentlich aufgrund des 
Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuches und der 
Abgabenordnung oder wegen eines berechtigten Interesses 
der Gesellschaft, namentlich im Fall von gerichtlichen 
oder außergerichtlichen Streitigkeiten anlässlich 
der Hauptversammlung, geboten ist. 
 
Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür 
vorliegen, können die betroffenen Aktionäre und die 
betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen 
Vertreter von Aktionären der Dierig Holding AG Auskunft 
über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 
DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten 
gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer 
personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, 
Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung 
bestimmter personenbezogener Daten an sie oder einen von 
ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) 
gemäß Art. 20 DSGVO verlangen. Diese Rechte können 
gegenüber der Dierig Holding AG unentgeltlich über eine 
der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten geltend gemacht 
werden. Zudem steht den betroffenen Aktionären und den 
betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen 
Vertretern von Aktionären gemäß Art. 77 DSGVO ein 
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu. 
 
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im 
Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: 
 
Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 23, 86157 
Augsburg, 
Tel. +49 (0) 821 - 52 10-395, Fax +49 (0) 821 - 52 
10-393, E-Mail: info@dierig.de 
 
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Dierig 
Holding AG lauten: 
 
Elizabet Demir, Dierig Holding AG, Kirchbergstraße 
23, D-86157 Augsburg, 
Telefon: +49 (0) 821 - 52 10 - 238, E-Mail: 
datenschutz@dierig.de 
 
Augsburg, 16. April 2019 
 
*Dierig Holding AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2019-04-16 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Dierig Holding Aktiengesellschaft 
             Kirchbergstraße 23 
             86157 Augsburg 
             Deutschland 
E-Mail:      info@dierig.de 
Internet:    https://www.dierig.de 
ISIN:        DE0005580005 
WKN:         558000 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
800755 2019-04-16 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 16, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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