DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-17 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Rheinmetall AG Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000 Einladung zur Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, dem 28. Mai 2019, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin, Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289 Absatz 4 und 5 und § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018* Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter _www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ zur Verfügung. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 12. März 2019 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 91.000.000,00 EUR wie folgt zu verwenden: - Ausschüttung einer = 90.475.142,10 EUR Dividende von 2,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie - Einstellung in die = 524.857,90 EUR anderen Gewinnrücklagen Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 2,10 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Abschlussprüfungsreformgesetzes am 11. März 2019 den Beginn der Ausschreibung der Abschlussprüfung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, die einen externen Wechsel des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 zum Ziel hat. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG* Die Rheinmetall AG hat gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft Rheinmetall Electronics GmbH am 28. März 2019 eine Vergleichsvereinbarung mit der AXA Corporate Solutions Deutschland und der HDI Global SE als Versicherern sowie ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Klaus Eberhardt, Herrn Dr. Gerd Kleinert und Herrn Dr. Herbert Müller geschlossen. Die zur Erledigung etwaiger Schadensersatzansprüche der Rheinmetall AG gegen die früheren Vorstandsmitglieder geschlossene Vergleichsvereinbarung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung der Vergleichsvereinbarung zustimmt und nicht eine Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die Vergleichsvereinbarung vom 28. März 2019 ist nachfolgend - abgesehen von den Kontodaten und Kontaktinformationen sowie der Unterschriften - vollständig wiedergegeben: *Vereinbarung* zwischen Rheinmetall AG, Rheinmetall-Platz 1, 40476 Düsseldorf - nachfolgend 'Rheinmetall AG' - und Rheinmetall Electronics GmbH, Brüggeweg 54, 28309 Bremen - nachfolgend 'RME' - - Rheinmetall AG und RME nachfolgend zusammen auch 'Rheinmetall' - und AXA Corporate Solutions Deutschland, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln - nachfolgend 'AXA CS' - und HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover - nachfolgend 'HDI' - und Herrn Klaus Eberhardt und Herrn Dr. Gerd Kleinert und Herrn Dr. Herbert Müller - Herr Eberhardt, Herr Dr. Kleinert und Herr Dr. Müller nachfolgend jeweils gemeinsam 'Ehemalige Vorstandsmitglieder' und einzeln 'Ehemaliges Vorstandsmitglied' - - Rheinmetall, RME, AXA CS, HDI und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' - *Vorbemerkungen* I. *Parteien und D&O-Versicherung* 1 Die Rheinmetall AG (HRB 39401, Amtsgericht Düsseldorf) ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf und ist die Obergesellschaft des Rheinmetall-Konzerns (Rheinmetall AG und alle aktuellen Konzerngesellschaften i.S.d. § 18 AktG nachfolgend zusammen: 'Rheinmetall-Konzern'; der Rheinmetall-Konzern mit Ausnahme der Rheinmetall AG und der RME nachfolgend: 'andere Konzerngesellschaften'). Die RME (HRB 9659, Amtsgericht Bremen) mit Sitz in Bremen ist eine Tochtergesellschaft der Rheinmetall AG. Die RME firmierte bis zum 16.06.2017 als Rheinmetall Defence Electronics GmbH. 2 Die Rheinmetall AG unterhält bei der AXA CS als führendem Versicherer (50 Prozent) und der HDI als weiterem Versicherer (50 Prozent) (nachfolgend zusammen: 'Versicherer') unter der Versicherungsschein-Nr. XDE0001160LI seit dem 01.01.2002 eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte (nachfolgend: 'D&O-Versicherung'). In der Versicherungsperiode vom 31.12.2013 bis zum 31.12.2014 (jeweils 12 Uhr mittags) betrug die Versicherungssumme EUR 50 Mio. je Versicherungsfall und Versicherungsjahr und dem Versicherungsvertrag lagen die Bedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte der Rheinmetall AG (AVB-D&O_Rheinmetall) mit Anhängen 1 bis 14, die Nachträge Nr. 1 bis Nr. 24 und ein Sideletter zum Versicherungsschutz vom 08.07.2002 zugrunde. II. *Griechenland-Geschäft der RME* Die RME (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) hat im Rahmen ihres Griechenland-Geschäfts seit dem Jahr 1996 mit dem Vertriebsvermittler Herrn Panagiotis Efstathiou (nachfolgend: 'PE') zusammengearbeitet. Unter Mitwirkung von PE hat die RME (bzw. deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) mit Datum vom 03.08.2000 mit dem griechischen Verteidigungsministerium einen Vertrag über die Lieferung von 54 Flugabwehrsystemen ASRAD abgeschlossen; weitere Aufträge betrafen die Projekte Intermediate Solutions und LEO 2 HEL (nachfolgend: 'Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit PE'). Die RME hat die Geschäftsbeziehung zu PE mit Abschluss eines Settlement Agreements vom 23.08./08.09.2010 beendet. III. *Strafverfahren* Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter anderem gegen die RME, ehemalige Mitarbeiter der RME sowie PE ein Ermittlungsverfahren mit dem maßgeblichen Vorwurf eingeleitet, dass es im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der RME in Griechenland unzulässige Zahlungen durch PE an griechische Amtsträger gegeben habe. Mit Bußgeldbescheid vom 05.12.2014 hat die Staatsanwaltschaft Bremen (Az. 301 Js 65478/14) unter anderem gegen die RME eine Geldbuße, und zwar insgesamt in Höhe von EUR 37,07 Mio. (einschließlich Gewinnabschöpfung) verhängt. Mit Anklageschrift vom 30.12.2016 sowie Anklageschrift vom 07.11.2017 hat die Staatsanwaltschaft
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April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
Bremen gegen PE und ein ehemaliges Organmitglied sowie ehemalige Angestellte der RME Anklage insbesondere wegen Bestechung erhoben (Az. 301 Js 1337/17 und 301 Js 66784/17). Zudem wird derzeit ein Strafverfahren gegen ehemalige Mitarbeiter der RME in Griechenland geführt (nachfolgend die Vorwürfe des vorgenannten Bußgeldbescheids, der Anklageschriften sowie des Strafverfahrens in Griechenland zusammen: 'Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen'). IV. *Güteverfahren* Die Rheinmetall AG hat mit Güteanträgen vom 26.05.2015 16 Personen (nachfolgend: 'Antragsgegner') auf Schadensersatz in unterschiedlicher Höhe, maximal in Höhe von EUR 29.281.651,52, wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der RME in Griechenland in Anspruch genommen (nachfolgend: 'Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen'). Die Rheinmetall AG hat die Güteanträge gegen zwei Personen mit Schreiben vom 30.06.2015 zurückgenommen. V. *Ehemalige Vorstandsmitglieder* Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat die Kanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB mit einer ergebnisoffenen Prüfung möglicher Organhaftungsansprüche wegen einer möglichen Verletzung von Organisations- und Überwachungspflichten im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit PE gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder beauftragt (nachfolgend: 'Prüfungen nach Ziffer V der Vorbemerkungen'). Im Zusammenhang mit diesen Prüfungen haben die Ehemaligen Vorstandsmitglieder schriftlich zu Fragen Stellung genommen. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder haben den Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen zurückgewiesen und dargelegt, warum sie nach ihrer Auffassung gegenüber der Rheinmetall AG bestehende Pflichten stets eingehalten haben, dass sie insbesondere die Compliance-Organisation im Rheinmetall-Konzern während ihrer Amtszeit weiterentwickelt und Compliance stets als Führungsaufgabe des Vorstands verstanden und vorgelebt haben und der Rheinmetall-Konzern insoweit im Branchenvergleich vorbildlich aufgestellt war. VI. *Verjährungsvereinbarungen* Mit den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern hat die Rheinmetall AG eine zuletzt bis zum 30.06.2019 verlängerte Verjährungsvereinbarung getroffen. Dies vorangestellt schließen die Parteien - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen - zur Beilegung unterschiedlicher Auffassungen bezüglich Haftung und Deckung folgende Vereinbarung: 1 *Zahlung* 1.1 AXA CS zahlt an die Rheinmetall AG einen Betrag in Höhe von EUR 3.375.000 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausend). 1.2 HDI zahlt an die Rheinmetall AG einen Betrag in Höhe von EUR 3.375.000 (in Worten: Euro drei Millionen dreihundertfünfundsiebzigtausend). 1.3 Die Zahlungen nach Ziffer 1.1 und 1.2 dieser Vereinbarung (nachfolgend zusammen: 'Vergleichsbetrag') werden jeweils fällig zwei Wochen nach Zugang * einer durch Rheinmetall rechtswirksam unterzeichneten Ausfertigung dieser Vereinbarung bei AXA CS, * einer Kopie der Niederschrift des Beschlusses der Hauptversammlung nach Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung bei AXA CS und * einer Kopie des Gesellschafterbeschlusses der RME gemäß Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung bei AXA CS. 1.4 AXA CS und HDI schulden den Vergleichsbetrag als Teilschuldner. Eine Gesamtschuld zwischen AXA CS und HDI besteht nicht. 1.5 Die Zahlung des Vergleichsbetrags erfolgt auf das folgende Konto der Rheinmetall AG: [Kontodaten] 2 *Abgeltungs- und Erledigungswirkung* 2.1 Mit dem Eintritt der unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung sind alle angeblichen Schadensersatzansprüche der Rheinmetall gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder und andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung aufgrund und/oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Rheinmetall-Konzerns mit PE sowie der Sachverhalte, die Gegenstand der Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen, der Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen und der Prüfungen nach Ziffer V der Vorbemerkungen sind (nachfolgend insgesamt der 'Abgegoltene Sachverhalt'), endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche, für die kein Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung bestanden hätte. Die Abgeltung und Erledigung gemäß dieser Ziffer 2.1 hat beschränkte Gesamtwirkung. Die anderen versicherten Personen nach Satz 1 dieser Ziffer 2.1 sind berechtigt, sich unmittelbar auf die Abgeltung und Erledigung gemäß dieser Ziffer 2.1 zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter). 2.2 Darüber hinaus sind mit dem Eintritt der unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung alle etwaigen Ansprüche und Rechte der Rheinmetall, der Ehemaligen Vorstandsmitglieder wie auch aller anderen versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung gegen die Versicherer aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt endgültig und abschließend abgegolten und erledigt, soweit die Parteien über die Ansprüche und Rechte aus der D&O-Versicherung nach dem Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind. Die Abgeltung und Erledigung gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt. 2.3 Der Versicherungsfall infolge der Strafverfahren nach Ziffer III der Vorbemerkungen, der Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen und der Prüfungen nach Ziffer V der Vorbemerkungen ist der Versicherungsperiode vom 31.12.2013 bis zum 31.12.2014 (jeweils 12 Uhr mittags) zugeordnet. Die Versicherungssumme in Höhe von EUR 50 Mio. für diese Versicherungsperiode gilt mit der Zahlung des Vergleichsbetrags in Höhe der in den Güteverfahren nach Ziffer IV der Vorbemerkungen geltend gemachten Schadensersatzansprüche von EUR 29.281.651,52 zuzüglich durch AXA CS und HDI bereits getragener und zukünftig noch zu tragender Abwehrkosten als in Höhe von insgesamt EUR 30 Mio. ausgeschöpft. 2.4 Die Versicherer werden aufgrund der Zahlung des Vergleichsbetrags sowie der zugunsten der Antragsgegner und Ehemaligen Vorstandsmitglieder getragenen Abwehrkosten keine Regressansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie andere versicherte Personen im Sinne der D&O-Versicherung, die ihrerseits zugunsten der Versicherer auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt verzichtet haben, geltend machen. Die betreffenden versicherten Personen im Sinne der D&O-Versicherung sind berechtigt, sich unmittelbar auf den Verzicht der Versicherer auf die Geltendmachung von Regressansprüchen zu berufen (Vertrag zugunsten Dritter). 3 *Freistellung* 3.1 Für den Fall, dass nach Wirksamwerden dieser Vereinbarung die Rheinmetall AG, die RME oder andere Konzerngesellschaften gleich aus welchem Rechtsgrund entgegen der Abgeltung und Erledigung nach Ziffer 2.1 dieser Vereinbarung Schadensersatzansprüche gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder außergerichtlich und/oder gerichtlich aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen Sachverhalt geltend machen sollten, werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner die Ehemaligen Vorstandsmitglieder jeweils einzeln von rechtskräftig oder von mit schriftlicher Zustimmung der Rheinmetall AG durch Vergleich oder Anerkenntnis festgestellten Ansprüchen freistellen. Darüber hinaus werden die Rheinmetall AG und die RME als Gesamtschuldner die Ehemaligen Vorstandsmitglieder von den ihnen durch die Inanspruchnahme entstehenden angemessenen Rechtsverteidigungskosten, insbesondere den Kosten ihrer anwaltlichen Vertreter, freistellen. Ziffer 3.1 gilt zugunsten Ehemaliger Vorstandsmitglieder entsprechend für den Fall, dass diese von anderen
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