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Dow Jones News
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DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -5-

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Rheinmetall AG Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 
703000 Einladung zur Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Rheinmetall AG, Düsseldorf, die am Dienstag, dem 28. 
Mai 2019, 10.00 Uhr, im MARITIM Hotel Berlin, 
Stauffenbergstraße 26, 10785 Berlin, stattfindet. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem 
   Konzernlagebericht zusammengefasst ist, 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben gem. § 289 Absatz 
   4 und 5 und § 315 Absatz 4 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet 
   unter 
 
   _www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
   zur Verfügung. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 12. März 2019 entsprechend 
   §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. 
   Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. 
   Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Rheinmetall AG des 
   Geschäftsjahres 2018 in Höhe von 91.000.000,00 
   EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer     = 90.475.142,10 EUR 
     Dividende von 2,10 EUR 
     je 
     dividendenberechtigter 
     Stückaktie 
   - Einstellung in die     = 524.857,90 EUR 
     anderen 
     Gewinnrücklagen 
 
   Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. 
   Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl 
   der eigenen Aktien ändert, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 2,10 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet 
   werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat in 
   Übereinstimmung mit den Vorgaben des 
   Abschlussprüfungsreformgesetzes am 11. März 
   2019 den Beginn der Ausschreibung der 
   Abschlussprüfung im elektronischen 
   Bundesanzeiger veröffentlicht, die einen 
   externen Wechsel des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2020 zum Ziel hat. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer 
   Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft nach § 
   93 Abs. 4 S. 3 AktG* 
 
   Die Rheinmetall AG hat gemeinsam mit ihrer 
   Tochtergesellschaft Rheinmetall Electronics 
   GmbH am 28. März 2019 eine 
   Vergleichsvereinbarung mit der AXA Corporate 
   Solutions Deutschland und der HDI Global SE 
   als Versicherern sowie ihren ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern Herrn Klaus Eberhardt, 
   Herrn Dr. Gerd Kleinert und Herrn Dr. Herbert 
   Müller geschlossen. 
 
   Die zur Erledigung etwaiger 
   Schadensersatzansprüche der Rheinmetall AG 
   gegen die früheren Vorstandsmitglieder 
   geschlossene Vergleichsvereinbarung steht 
   unter der aufschiebenden Bedingung, dass 
   gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die 
   Hauptversammlung der Vergleichsvereinbarung 
   zustimmt und nicht eine Minderheit von 
   Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten 
   Teil des Grundkapitals erreichen, zur 
   Niederschrift Widerspruch erhebt. 
 
   Die Vergleichsvereinbarung vom 28. März 2019 
   ist nachfolgend - abgesehen von den Kontodaten 
   und Kontaktinformationen sowie der 
   Unterschriften - vollständig wiedergegeben: 
 
    *Vereinbarung* 
    zwischen 
    Rheinmetall AG, Rheinmetall-Platz 1, 
    40476 Düsseldorf 
    - nachfolgend 'Rheinmetall AG' - 
    und 
    Rheinmetall Electronics GmbH, Brüggeweg 
    54, 28309 Bremen 
    - nachfolgend 'RME' - 
    - Rheinmetall AG und RME nachfolgend 
    zusammen auch 'Rheinmetall' - 
    und 
    AXA Corporate Solutions Deutschland, 
    Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln 
    - nachfolgend 'AXA CS' - 
    und 
    HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 
    Hannover 
    - nachfolgend 'HDI' - 
    und 
    Herrn Klaus Eberhardt 
    und 
    Herrn Dr. Gerd Kleinert 
    und 
    Herrn Dr. Herbert Müller 
    - Herr Eberhardt, Herr Dr. Kleinert und 
    Herr Dr. Müller 
    nachfolgend jeweils gemeinsam 'Ehemalige 
    Vorstandsmitglieder' 
    und einzeln 'Ehemaliges 
    Vorstandsmitglied' - 
    - Rheinmetall, RME, AXA CS, HDI und die 
    Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
    nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' 
    - 
 
   *Vorbemerkungen* 
 
   I. *Parteien und D&O-Versicherung* 
   1 Die Rheinmetall AG (HRB 39401, Amtsgericht 
     Düsseldorf) ist eine börsennotierte 
     Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf 
     und ist die Obergesellschaft des 
     Rheinmetall-Konzerns (Rheinmetall AG und 
     alle aktuellen Konzerngesellschaften 
     i.S.d. § 18 AktG nachfolgend zusammen: 
     'Rheinmetall-Konzern'; der 
     Rheinmetall-Konzern mit Ausnahme der 
     Rheinmetall AG und der RME nachfolgend: 
     'andere Konzerngesellschaften'). 
 
     Die RME (HRB 9659, Amtsgericht Bremen) mit 
     Sitz in Bremen ist eine 
     Tochtergesellschaft der Rheinmetall AG. 
     Die RME firmierte bis zum 16.06.2017 als 
     Rheinmetall Defence Electronics GmbH. 
   2 Die Rheinmetall AG unterhält bei der AXA 
     CS als führendem Versicherer (50 Prozent) 
     und der HDI als weiterem Versicherer (50 
     Prozent) (nachfolgend zusammen: 
     'Versicherer') unter der 
     Versicherungsschein-Nr. XDE0001160LI seit 
     dem 01.01.2002 eine 
     Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
     für Organe und leitende Angestellte 
     (nachfolgend: 'D&O-Versicherung'). In der 
     Versicherungsperiode vom 31.12.2013 bis 
     zum 31.12.2014 (jeweils 12 Uhr mittags) 
     betrug die Versicherungssumme EUR 50 Mio. 
     je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 
     und dem Versicherungsvertrag lagen die 
     Bedingungen zur 
     Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 
     für Organe und leitende Angestellte der 
     Rheinmetall AG (AVB-D&O_Rheinmetall) mit 
     Anhängen 1 bis 14, die Nachträge Nr. 1 bis 
     Nr. 24 und ein Sideletter zum 
     Versicherungsschutz vom 08.07.2002 
     zugrunde. 
   II.  *Griechenland-Geschäft der RME* 
 
        Die RME (bzw. deren 
        Vorgängergesellschaft STN Atlas 
        Elektronik GmbH) hat im Rahmen ihres 
        Griechenland-Geschäfts seit dem Jahr 
        1996 mit dem Vertriebsvermittler Herrn 
        Panagiotis Efstathiou (nachfolgend: 
        'PE') zusammengearbeitet. Unter 
        Mitwirkung von PE hat die RME (bzw. 
        deren Vorgängergesellschaft STN Atlas 
        Elektronik GmbH) mit Datum vom 
        03.08.2000 mit dem griechischen 
        Verteidigungsministerium einen Vertrag 
        über die Lieferung von 54 
        Flugabwehrsystemen ASRAD abgeschlossen; 
        weitere Aufträge betrafen die Projekte 
        Intermediate Solutions und LEO 2 HEL 
        (nachfolgend: 'Geschäftsbeziehung des 
        Rheinmetall-Konzerns mit PE'). Die RME 
        hat die Geschäftsbeziehung zu PE mit 
        Abschluss eines Settlement Agreements 
        vom 23.08./08.09.2010 beendet. 
   III. *Strafverfahren* 
 
        Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter 
        anderem gegen die RME, ehemalige 
        Mitarbeiter der RME sowie PE ein 
        Ermittlungsverfahren mit dem 
        maßgeblichen Vorwurf eingeleitet, 
        dass es im Zusammenhang mit der 
        Geschäftstätigkeit der RME in 
        Griechenland unzulässige Zahlungen 
        durch PE an griechische Amtsträger 
        gegeben habe. Mit Bußgeldbescheid 
        vom 05.12.2014 hat die 
        Staatsanwaltschaft Bremen (Az. 301 Js 
        65478/14) unter anderem gegen die RME 
        eine Geldbuße, und zwar insgesamt 
        in Höhe von EUR 37,07 Mio. 
        (einschließlich Gewinnabschöpfung) 
        verhängt. Mit Anklageschrift vom 
        30.12.2016 sowie Anklageschrift vom 
        07.11.2017 hat die Staatsanwaltschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -2-

Bremen gegen PE und ein ehemaliges 
        Organmitglied sowie ehemalige 
        Angestellte der RME Anklage 
        insbesondere wegen Bestechung erhoben 
        (Az. 301 Js 1337/17 und 301 Js 
        66784/17). Zudem wird derzeit ein 
        Strafverfahren gegen ehemalige 
        Mitarbeiter der RME in Griechenland 
        geführt (nachfolgend die Vorwürfe des 
        vorgenannten Bußgeldbescheids, der 
        Anklageschriften sowie des 
        Strafverfahrens in Griechenland 
        zusammen: 'Strafverfahren nach Ziffer 
        III der Vorbemerkungen'). 
   IV.  *Güteverfahren* 
 
        Die Rheinmetall AG hat mit Güteanträgen 
        vom 26.05.2015 16 Personen 
        (nachfolgend: 'Antragsgegner') auf 
        Schadensersatz in unterschiedlicher 
        Höhe, maximal in Höhe von EUR 
        29.281.651,52, wegen behaupteter 
        Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit 
        der Geschäftstätigkeit der RME in 
        Griechenland in Anspruch genommen 
        (nachfolgend: 'Güteverfahren nach 
        Ziffer IV der Vorbemerkungen'). Die 
        Rheinmetall AG hat die Güteanträge 
        gegen zwei Personen mit Schreiben vom 
        30.06.2015 zurückgenommen. 
   V.   *Ehemalige Vorstandsmitglieder* 
 
        Der Aufsichtsrat der Rheinmetall AG hat 
        die Kanzlei Hengeler Mueller 
        Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB 
        mit einer ergebnisoffenen Prüfung 
        möglicher Organhaftungsansprüche wegen 
        einer möglichen Verletzung von 
        Organisations- und 
        Überwachungspflichten im Hinblick 
        auf die Geschäftsbeziehung des 
        Rheinmetall-Konzerns mit PE gegen die 
        Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
        beauftragt (nachfolgend: 'Prüfungen 
        nach Ziffer V der Vorbemerkungen'). Im 
        Zusammenhang mit diesen Prüfungen haben 
        die Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
        schriftlich zu Fragen Stellung 
        genommen. Die Ehemaligen 
        Vorstandsmitglieder haben den Vorwurf 
        möglicher Pflichtverletzungen 
        zurückgewiesen und dargelegt, warum sie 
        nach ihrer Auffassung gegenüber der 
        Rheinmetall AG bestehende Pflichten 
        stets eingehalten haben, dass sie 
        insbesondere die 
        Compliance-Organisation im 
        Rheinmetall-Konzern während ihrer 
        Amtszeit weiterentwickelt und 
        Compliance stets als Führungsaufgabe 
        des Vorstands verstanden und vorgelebt 
        haben und der Rheinmetall-Konzern 
        insoweit im Branchenvergleich 
        vorbildlich aufgestellt war. 
   VI.  *Verjährungsvereinbarungen* 
 
        Mit den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern 
        hat die Rheinmetall AG eine zuletzt bis 
        zum 30.06.2019 verlängerte 
        Verjährungsvereinbarung getroffen. 
 
        Dies vorangestellt schließen die 
        Parteien - ohne Präjudiz für die Sach- 
        und Rechtslage und ohne Anerkennung 
        einer Rechtspflicht im Übrigen - 
        zur Beilegung unterschiedlicher 
        Auffassungen bezüglich Haftung und 
        Deckung folgende Vereinbarung: 
   1 *Zahlung* 
   1.1 AXA CS zahlt an die Rheinmetall AG einen 
       Betrag in Höhe von EUR 3.375.000 (in 
       Worten: Euro drei Millionen 
       dreihundertfünfundsiebzigtausend). 
   1.2 HDI zahlt an die Rheinmetall AG einen 
       Betrag in Höhe von EUR 3.375.000 (in 
       Worten: Euro drei Millionen 
       dreihundertfünfundsiebzigtausend). 
   1.3 Die Zahlungen nach Ziffer 1.1 und 1.2 
       dieser Vereinbarung (nachfolgend 
       zusammen: 'Vergleichsbetrag') werden 
       jeweils fällig zwei Wochen nach Zugang 
   * einer durch Rheinmetall rechtswirksam 
     unterzeichneten Ausfertigung dieser 
     Vereinbarung bei AXA CS, 
   * einer Kopie der Niederschrift des 
     Beschlusses der Hauptversammlung nach 
     Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung bei AXA CS 
     und 
   * einer Kopie des Gesellschafterbeschlusses 
     der RME gemäß Ziffer 4.2 dieser 
     Vereinbarung bei AXA CS. 
   1.4 AXA CS und HDI schulden den 
       Vergleichsbetrag als Teilschuldner. Eine 
       Gesamtschuld zwischen AXA CS und HDI 
       besteht nicht. 
   1.5 Die Zahlung des Vergleichsbetrags 
       erfolgt auf das folgende Konto der 
       Rheinmetall AG: 
 
       [Kontodaten] 
   2 *Abgeltungs- und Erledigungswirkung* 
   2.1 Mit dem Eintritt der unter Ziffer 4.1 
       dieser Vereinbarung genannten 
       aufschiebenden Bedingung sind alle 
       angeblichen Schadensersatzansprüche der 
       Rheinmetall gegen die Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder und andere 
       versicherte Personen im Sinne der 
       D&O-Versicherung aufgrund und/oder im 
       Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung 
       des Rheinmetall-Konzerns mit PE sowie 
       der Sachverhalte, die Gegenstand der 
       Strafverfahren nach Ziffer III der 
       Vorbemerkungen, der Güteverfahren nach 
       Ziffer IV der Vorbemerkungen und der 
       Prüfungen nach Ziffer V der 
       Vorbemerkungen sind (nachfolgend 
       insgesamt der 'Abgegoltene 
       Sachverhalt'), endgültig und 
       abschließend abgegolten und 
       erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob 
       es sich um gegenwärtige oder zukünftige, 
       bekannte oder unbekannte Ansprüche 
       handelt. Ausgenommen hiervon sind 
       Ansprüche, für die kein 
       Versicherungsschutz unter der 
       D&O-Versicherung bestanden hätte. 
 
       Die Abgeltung und Erledigung gemäß 
       dieser Ziffer 2.1 hat beschränkte 
       Gesamtwirkung. Die anderen versicherten 
       Personen nach Satz 1 dieser Ziffer 2.1 
       sind berechtigt, sich unmittelbar auf 
       die Abgeltung und Erledigung gemäß 
       dieser Ziffer 2.1 zu berufen (Vertrag 
       zugunsten Dritter). 
   2.2 Darüber hinaus sind mit dem Eintritt der 
       unter Ziffer 4.1 dieser Vereinbarung 
       genannten aufschiebenden Bedingung alle 
       etwaigen Ansprüche und Rechte der 
       Rheinmetall, der Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder wie auch aller 
       anderen versicherten Personen im Sinne 
       der D&O-Versicherung gegen die 
       Versicherer aufgrund und/oder im 
       Zusammenhang mit dem Abgegoltenen 
       Sachverhalt endgültig und 
       abschließend abgegolten und 
       erledigt, soweit die Parteien über die 
       Ansprüche und Rechte aus der 
       D&O-Versicherung nach dem 
       Versicherungsvertrag und dem 
       Versicherungsvertragsgesetz 
       verfügungsbefugt sind. Die Abgeltung und 
       Erledigung gilt unabhängig davon, ob es 
       sich um gegenwärtige oder zukünftige, 
       bekannte oder unbekannte Ansprüche 
       handelt. 
   2.3 Der Versicherungsfall infolge der 
       Strafverfahren nach Ziffer III der 
       Vorbemerkungen, der Güteverfahren nach 
       Ziffer IV der Vorbemerkungen und der 
       Prüfungen nach Ziffer V der 
       Vorbemerkungen ist der 
       Versicherungsperiode vom 31.12.2013 bis 
       zum 31.12.2014 (jeweils 12 Uhr mittags) 
       zugeordnet. Die Versicherungssumme in 
       Höhe von EUR 50 Mio. für diese 
       Versicherungsperiode gilt mit der 
       Zahlung des Vergleichsbetrags in Höhe 
       der in den Güteverfahren nach Ziffer IV 
       der Vorbemerkungen geltend gemachten 
       Schadensersatzansprüche von EUR 
       29.281.651,52 zuzüglich durch AXA CS und 
       HDI bereits getragener und zukünftig 
       noch zu tragender Abwehrkosten als in 
       Höhe von insgesamt EUR 30 Mio. 
       ausgeschöpft. 
   2.4 Die Versicherer werden aufgrund der 
       Zahlung des Vergleichsbetrags sowie der 
       zugunsten der Antragsgegner und 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
       getragenen Abwehrkosten keine 
       Regressansprüche gegen die Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder sowie andere 
       versicherte Personen im Sinne der 
       D&O-Versicherung, die ihrerseits 
       zugunsten der Versicherer auf die 
       Geltendmachung von Ansprüchen aus oder 
       im Zusammenhang mit dem Abgegoltenen 
       Sachverhalt verzichtet haben, geltend 
       machen. Die betreffenden versicherten 
       Personen im Sinne der D&O-Versicherung 
       sind berechtigt, sich unmittelbar auf 
       den Verzicht der Versicherer auf die 
       Geltendmachung von Regressansprüchen zu 
       berufen (Vertrag zugunsten Dritter). 
   3 *Freistellung* 
   3.1 Für den Fall, dass nach Wirksamwerden 
       dieser Vereinbarung die Rheinmetall AG, 
       die RME oder andere 
       Konzerngesellschaften gleich aus welchem 
       Rechtsgrund entgegen der Abgeltung und 
       Erledigung nach Ziffer 2.1 dieser 
       Vereinbarung Schadensersatzansprüche 
       gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder 
       außergerichtlich und/oder 
       gerichtlich aufgrund und/oder im 
       Zusammenhang mit dem Abgegoltenen 
       Sachverhalt geltend machen sollten, 
       werden die Rheinmetall AG und die RME 
       als Gesamtschuldner die Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder jeweils einzeln von 
       rechtskräftig oder von mit schriftlicher 
       Zustimmung der Rheinmetall AG durch 
       Vergleich oder Anerkenntnis 
       festgestellten Ansprüchen freistellen. 
       Darüber hinaus werden die Rheinmetall AG 
       und die RME als Gesamtschuldner die 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder von den 
       ihnen durch die Inanspruchnahme 
       entstehenden angemessenen 
       Rechtsverteidigungskosten, insbesondere 
       den Kosten ihrer anwaltlichen Vertreter, 
       freistellen. 
 
       Ziffer 3.1 gilt zugunsten Ehemaliger 
       Vorstandsmitglieder entsprechend für den 
       Fall, dass diese von anderen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -3-

versicherten Personen im Sinne der 
       D&O-Versicherung im Wege des 
       Innenschuldnerregresses in Anspruch 
       genommen werden, weil die Rheinmetall 
       AG, die RME oder andere 
       Konzerngesellschaften gleich aus welchem 
       Rechtsgrund Schadensersatzansprüche 
       aufgrund und/oder im Zusammenhang mit 
       dem Abgegoltenen Sachverhalt, für die 
       Versicherungsschutz unter der 
       D&O-Versicherung bestanden hätte, gegen 
       solche anderen versicherten Personen im 
       Sinne der D&O-Versicherung entgegen der 
       Abgeltung und Erledigung nach Ziffer 2.1 
       dieser Vereinbarung geltend gemacht 
       haben. 
   3.2 Für den Fall, dass nach Wirksamwerden 
       dieser Vereinbarung die Rheinmetall AG, 
       die RME oder andere 
       Konzerngesellschaften versicherte 
       Personen im Sinne der D&O-Versicherung 
       aufgrund und/oder im Zusammenhang mit 
       dem Abgegoltenen Sachverhalt auf 
       Schadensersatz in Anspruch nehmen 
       sollten und die versicherten Personen im 
       Sinne der D&O-Versicherung insoweit 
       entgegen der mit Ziffer 2.2 dieser 
       Vereinbarung bezweckten endgültigen und 
       abschließenden Abgeltung und 
       Erledigung Ansprüche auf 
       Versicherungsschutz gegen die 
       Versicherer außergerichtlich 
       und/oder gerichtlich geltend machen 
       sollten, werden die Rheinmetall AG und 
       die RME als Gesamtschuldner die 
       Versicherer jeweils einzeln von 
       rechtskräftig oder von mit schriftlicher 
       Zustimmung der Rheinmetall AG durch 
       Vergleich oder Anerkenntnis 
       festgestellten Ansprüchen freistellen. 
       Darüber hinaus werden die Rheinmetall AG 
       und die RME als Gesamtschuldner die 
       Versicherer von den ihnen durch die 
       Inanspruchnahme entstehenden 
       angemessenen Rechtsverteidigungskosten, 
       insbesondere den Kosten ihrer 
       anwaltlichen Vertreter, freistellen. 
 
       Die Versicherer werden die Rheinmetall 
       AG unverzüglich informieren, sobald 
       Ansprüche im Sinne von Ziffer 3.2 dieser 
       Vereinbarung gegen die Versicherer 
       geltend gemacht werden, und 
       regelmäßig über die Abwehr der 
       Ansprüche unterrichten. 
 
       Die Freistellungspflicht von Rheinmetall 
       AG und RME nach dieser Ziffer 3.2 ist 
       zusammen auf EUR 6,75 Mio. begrenzt. 
   4 *Aufschiebende Bedingung, 
     Gesellschafterbeschluss, Rückerstattung* 
   4.1 Diese Vereinbarung wird mit Ausnahme von 
       Ziffer 5 (Verjährungsverzicht) dieser 
       Vereinbarung insgesamt wirksam 
       (aufschiebende Bedingung), wenn die 
       Hauptversammlung der Rheinmetall AG die 
       Zustimmung zu dieser 
       Vergleichsvereinbarung beschließt 
       und nicht eine Minderheit, deren Anteile 
       zusammen den zehnten Teil des 
       Grundkapitals erreichen, zur 
       Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 
       Abs. 4 Satz 3 AktG). 
   4.2 Die Rheinmetall AG wird als 
       Gesellschafterin der RME die Zustimmung 
       zu dieser Vereinbarung erteilen und die 
       rechtzeitige Einholung eines etwaig 
       erforderlichen Gesellschafterbeschlusses 
       sicherstellen. 
   4.3 Sollte die Nichtigkeit und/oder 
       Unwirksamkeit dieser Vereinbarung 
       rechtskräftig festgestellt oder einer 
       Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage 
       gegen den dieser Vereinbarung 
       zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss 
       der Rheinmetall AG rechtskräftig 
       stattgegeben werden, entfällt 
       rückwirkend die Wirksamkeit dieser 
       Vereinbarung insgesamt mit Ausnahme 
       dieser Ziffer 4.3 und der Ziffer 5 
       (Verjährungsverzicht). Die Zahlungen 
       nach Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 dieser 
       Vereinbarung sind innerhalb von zwei 
       Wochen ab rechtskräftiger Feststellung 
       der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit 
       dieser Vereinbarung oder dem 
       rechtskräftigen stattgebenden Urteil in 
       einer Anfechtungs- oder 
       Nichtigkeitsklage gegen den der 
       Vereinbarung zustimmenden 
       Hauptversammlungsbeschluss an AXA CS 
       respektive HDI zurückzuerstatten und vom 
       Tage ihrer Leistung bis zur 
       Rückerstattung mit 2 Prozentpunkten über 
       dem Basiszinssatz zu verzinsen. 
   4.4 Ziffer 5 (Verjährungsverzicht) dieser 
       Vereinbarung wird unbeschadet der 
       vorstehenden Regelungen in Ziffer 4.1 
       bis 4.3 mit Unterzeichnung durch das 
       jeweilige Ehemalige Vorstandsmitglied 
       und damit unabhängig von der 
       Unterzeichnung durch die anderen 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder wirksam 
       und wirkt ab diesem Zeitpunkt im 
       Verhältnis zwischen dem jeweiligen 
       Ehemaligen Vorstandsmitglied, 
       Rheinmetall und den Versicherern. 
   5 *Verjährungsverzicht* 
   5.1 Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder 
       verzichten bis zum Wirksamwerden dieser 
       Vereinbarung auf die Einrede der 
       Verjährung im Hinblick auf die 
       Schadensersatzansprüche der Rheinmetall 
       gegen sie aufgrund und/oder im 
       Zusammenhang mit dem Abgegoltenen 
       Sachverhalt, soweit diese 
       Schadensersatzansprüche am 15.12.2015 
       noch nicht verjährt waren (diese 
       Ansprüche nachfolgend die 'Unverjährten 
       Ansprüche'). 
   5.2 Für den Fall, dass diese Vereinbarung 
       nicht bis zum 30. Juni 2019 nach Ziffer 
       4.1 wirksam geworden ist, verzichten die 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder bis zu 
       dem Zeitpunkt, der sechs Monate nach der 
       Hauptversammlung der Rheinmetall AG 
       gemäß Ziffer 4.1 liegt, auf die 
       Einrede der Verjährung im Hinblick auf 
       die Unverjährten Ansprüche. 
   5.3 Für den Fall, dass eine Anfechtungs- 
       oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser 
       Vereinbarung zustimmenden 
       Hauptversammlungsbeschluss der 
       Rheinmetall AG erhoben wird, verzichten 
       die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bis 
       zu dem Zeitpunkt, der sechs Monate nach 
       (i) einer rechtskräftigen Feststellung 
       der Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit 
       dieser Vereinbarung oder (ii) einer 
       rechtskräftigen Stattgabe der 
       Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage 
       gegen den dieser Vereinbarung 
       zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss 
       der Rheinmetall AG liegt, auf die 
       Einrede der Verjährung im Hinblick auf 
       die Unverjährten Ansprüche. 
   5.4 Rheinmetall nimmt den 
       Verjährungsverzicht gemäß Ziffer 
       5.1 bis Ziffer 5.3 an. 
   5.5 Während der Dauer des 
       Verjährungsverzichts gemäß Ziffer 
       5.1 bis Ziffer 5.3 ist die Verjährung im 
       Hinblick auf die Unverjährten Ansprüche 
       jeweils in entsprechender Anwendung der 
       §§ 204, 209 BGB gehemmt. 
   6 *Kosten* 
 
     Die Parteien tragen die ihnen im 
     Zusammenhang mit dem Abschluss dieser 
     Vereinbarung entstandenen Kosten jeweils 
     selbst. Ferner tragen die Parteien ihre 
     eigenen Anwaltskosten. Ein Kostenausgleich 
     findet nicht statt. 
   7 *Kommunikation* 
   7.1 Rheinmetall, die Versicherer und die 
       Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden 
       sich wechselseitig unverzüglich über 
       geplante Pressemitteilungen, 
       Veröffentlichungen, Stellungnahmen sowie 
       jegliche andere Kommunikation gegenüber 
       an dieser Vereinbarung nicht beteiligten 
       Dritten informieren und ohne 
       ausdrückliche Zustimmung jeweils von 
       Rheinmetall bzw. der Versicherer in 
       Textform keine Erklärungen über den 
       Abschluss sowie den Inhalt dieser 
       Vereinbarung abgeben. 
   7.2 Die Offenlegung gegenüber der 
       Hauptversammlung der Rheinmetall AG nach 
       § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, die Erteilung 
       von Auskünften an Aktionäre in der 
       Hauptversammlung der Rheinmetall AG 
       gemäß § 131 AktG sowie sonstige 
       gesetzliche Bekanntmachungs- und 
       Informationspflichten von Rheinmetall 
       sind von Ziffer 7.1 dieser Vereinbarung 
       nicht umfasst. Die Rheinmetall AG wird 
       die Einladungsunterlagen den 
       Versicherern im Vorfeld zur Information 
       überlassen. 
   8 *Anzeigen* 
 
     Alle Anzeigen und Erklärungen aufgrund 
     oder im Zusammenhang mit dieser 
     Vereinbarung sind in Schriftform und 
     zugleich vorab per E-Mail zu richten an: 
   8.1 Für AXA CS, HDI und die Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder: 
 
       [Kontaktinformationen] 
   8.2 Für Rheinmetall: 
 
       [Kontaktinformationen] 
   9 *Schlussbestimmungen* 
   9.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung 
       erfolgt im Interesse aller Parteien zur 
       Vermeidung langjähriger Streitigkeiten 
       und damit verbundener Prozess- und 
       Kostenrisiken ohne Anerkennung einer 
       außerhalb dieser Vereinbarung 
       liegenden Rechtspflicht und ohne 
       Präjudiz für die Rechtslage. 
       Insbesondere ist mit dem Abschluss 
       dieser Vereinbarung kein Anerkenntnis 
       einer Haftung der Ehemaligen 
       Vorstandsmitglieder sowie einer 
       Deckungspflicht der AXA CS und der HDI 
       verbunden. 
   9.2 Nebenabreden zwischen den Parteien zu 
       dieser Vereinbarung bestehen nicht. 
       Änderungen, Ergänzungen und 
       Nebenabreden zu dieser Vereinbarung, 
       einschließlich dieses 
       Schriftformerfordernisses, bedürfen der 
       Schriftform. 
   9.3 Diese Vereinbarung unterliegt deutschem 
       Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus 
       und/oder im Zusammenhang mit dieser 
       Vereinbarung sind die Zivilgerichte der 

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April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: -4-

Bundesrepublik Deutschland zuständig. 
       Ausschließlicher Gerichtsstand ist 
       Düsseldorf. 
   9.4 Sollte eine Bestimmung dieser 
       Vereinbarung ganz oder teilweise 
       unwirksam sein oder ihre 
       Rechtswirksamkeit später verlieren, wird 
       hierdurch die Gültigkeit der übrigen 
       Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der 
       unwirksamen Bestimmung gilt, soweit dies 
       rechtlich zulässig ist, eine angemessene 
       Regelung, die wirtschaftlich dem am 
       nächsten kommt, was die Parteien gewollt 
       haben oder gewollt hätten, wenn sie die 
       Unwirksamkeit der Regelung bedacht 
       hätten. Entsprechendes gilt für eine 
       Lücke dieser Vereinbarung. 
 
   [Unterschriften] 
 
   Nähere Erläuterungen zu dieser 
   Vergleichsvereinbarung finden sich in dem 
   Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 
   6 der Tagesordnung, der als Bestandteil dieser 
   Einladung im Anschluss an die 
   Tagesordnungspunkte aufgeführt und von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an über die 
   Internetseite 
 
   _www.rheinmetall.com/hauptversammlung_ 
 
   zugänglich ist. Alle zu veröffentlichenden 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung 
    zwischen der Rheinmetall AG und ihrer 
    Tochtergesellschaft Rheinmetall Electronics 
    GmbH einerseits und den D&O-Versicherern 
    AXA Corporate Solutions Deutschland und HDI 
    Global SE sowie den ehemaligen 
    Vorstandsmitgliedern Herrn Klaus Eberhardt, 
    Herrn Dr. Gerd Kleinert und Herrn Dr. 
    Herbert Müller andererseits wird 
    zugestimmt. 
 
Gemeinsamer Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats 
zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
Mit der unter Punkt 6 der Tagesordnung zur Abstimmung 
gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die 
Rheinmetall AG, die bisherige Aufarbeitung des 
nachfolgend beschriebenen Griechenland-Komplexes mit 
einem wirtschaftlich für die Gesellschaft akzeptablen 
Ergebnis zu beenden und eine langwierige rechtliche 
Auseinandersetzung mit den ehemaligen Mitgliedern des 
Vorstands Klaus Eberhardt, Dr. Gerd Kleinert und Dr. 
Herbert Müller über Pflichtverletzungen und eine 
entsprechende Schadensersatzhaftung im Zusammenhang mit 
einer möglichen Verletzung von Organisations- und 
Überwachungspflichten während ihrer Amtszeit zu 
vermeiden. 
 
*Hintergrund des Vergleichsschlusses* 
 
*Griechenland-Geschäft der Rheinmetall Electronics 
GmbH; Strafverfahren* 
 
Die Rheinmetall Electronics GmbH ("RME") (bzw. deren 
Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH), eine 
Tochtergesellschaft der Rheinmetall AG, hat im Rahmen 
ihres Griechenland-Geschäfts seit dem Jahr 1996 mit 
einem Vertriebsmittler zusammengearbeitet. Unter 
Mitwirkung dieses Vertriebsmittlers hat die RME (bzw. 
deren Vorgängergesellschaft STN Atlas Elektronik GmbH) 
mit dem griechischen Verteidigungsministerium u.a. 
einen Vertrag zur Lieferung von Flugabwehrsystemen 
abgeschlossen sowie Aufträge zu weiteren Projekten 
(Intermediate Solutions und LEO 2 HEL) erhalten. Die 
RME hat die Geschäftsbeziehung zu diesem 
Vertriebsmittler mit Abschluss eines Settlement 
Agreements vom 23.08./08.09.2010 beendet. 
 
Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter anderem gegen 
die RME, ehemalige Mitarbeiter der RME sowie den 
Vertriebsmittler ein Ermittlungsverfahren mit dem 
maßgeblichen Vorwurf eingeleitet, dass es im 
Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der RME in 
Griechenland unzulässige Zahlungen durch den 
Vertriebsmittler an griechische Amtsträger gegeben 
habe. Mit Bußgeldbescheid vom 05.12.2014 hat die 
Staatsanwaltschaft Bremen (Az. 301 Js 65478/14) unter 
anderem gegen die RME eine Geldbuße in Höhe von 
insgesamt EUR 37,07 Mio. (einschließlich 
Gewinnabschöpfung) wegen Verstoß gegen § 130 OWiG 
(Verletzung von Aufsichtspflichten) verhängt. Dieser 
Bußgeldbescheid ist bestandskräftig geworden. 
 
Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Bremen u.a. 
gegen ehemalige Mitarbeiter der RME wegen der 
mutmaßlichen Zahlungen durch den Vertriebsmittler 
an griechische Amtsträger Anklage insbesondere wegen 
Bestechung erhoben; zudem wird gegen einige wenige 
ehemalige Mitarbeiter der RME ein Strafverfahren in 
Griechenland geführt. Zum Zeitpunkt der 
Veröffentlichung dieser Einberufung waren diese 
Verfahren teilweise noch nicht abgeschlossen; teilweise 
wurden die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt. 
 
*Mögliche Verletzung von Organisations- und 
Überwachungspflichten* 
 
Vor diesem Hintergrund untersuchten sowohl Vorstand als 
auch Aufsichtsrat der Rheinmetall AG beginnend ab dem 
Erlass des Bußgeldbescheids vom 05.12.2014 im 
Rahmen einer internen Untersuchung mit Unterstützung 
externer Berater, ob die interne Organisation der 
Rheinmetall AG und ihrer Konzerntöchter im fraglichen 
Zeitraum in Bezug auf die Vermeidung möglicher 
Zahlungen an ausländische Amtsträger defizitär war, wer 
für den entstandenen Schaden verantwortlich war und ob 
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auch unter 
Berücksichtigung der bestehenden D&O-Versicherung 
rechtlich und wirtschaftlich Aussicht auf Erfolg haben 
könnte. In diesem Zusammenhang ließ der 
Aufsichtsrat auch prüfen, ob die zur Zeit der 
fraglichen Handlungen amtierenden Vorstandsmitglieder 
der Rheinmetall AG möglicherweise ihren Organisations- 
und Überwachungspflichten nicht ausreichend 
nachgekommen sind. Insbesondere ging es dabei um die 
Frage, ob das Compliance-Management-System des 
Rheinmetall-Konzerns vor dem Jahr 2010 den 
Anforderungen, die sich aus dem Gesetz und den 
Sorgfaltspflichten des Vorstands unter Berücksichtigung 
der Geschäftstätigkeit des Rheinmetall-Konzerns 
ergaben, genügte. Zu keiner Zeit standen eigene 
Bestechungshandlungen der ehemaligen 
Vorstandsmitglieder oder auch nur Kenntnis oder 
bewusste Duldung der Vorfälle in Griechenland in Rede. 
 
*Möglicher Schaden der Rheinmetall AG und ihrer 
Tochtergesellschaften* 
 
Der größte Teil der möglicherweise als Schäden zu 
behandelnden Positionen der Rheinmetall AG bzw. ihrer 
Tochtergesellschaften entfällt auf die im Zeitraum 
zwischen 2001 bis 2011 möglicherweise teilweise zu 
Unrecht gezahlten Provisionen an den griechischen 
Vertriebsmittler (insgesamt Zahlungen in Höhe von ca. 
EUR 42 Mio.) sowie die mit dem Bußgeldbescheid 
verhängte Geldbuße (EUR 37,07 Mio., davon EUR 
36,77 Mio. Gewinnabschöpfung und EUR 300.000,00 
Bußgeldzahlung). Hinzu kommen Kosten für die 
interne Aufklärung und Rechtsverfolgungskosten in Höhe 
von bislang ca. EUR 4,2 Mio. 
 
*Schadensersatzanspruch der Rheinmetall AG gegenüber 
den ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den 
D&O-Versicherern* 
 
Sollte sich erweisen, dass die ehemaligen 
Vorstandsmitglieder ihre Organisationspflichten im 
Hinblick auf die Verhinderung unberechtigter Zahlungen 
an Amtsträger verletzt und dadurch unzulässige 
Zahlungen an griechische Amtsträger mitverursacht 
haben, wären sie persönlich für den der Rheinmetall AG 
dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig, soweit 
ein solcher Anspruch noch nicht verjährt ist und ihm 
keine sonstigen Einwendungen entgegenstehen. 
 
Die ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. 
Kleinert und Dr. Müller gehören zu dem versicherten 
Personenkreis einer von der Gesellschaft als 
Versicherungsnehmerin für den relevanten Zeitraum 
abgeschlossenen 
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vertreter 
juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie 
leitende Angestellte ("D&O Versicherung"), die aus 
einem Grundvertrag mit einer Deckungssumme über EUR 50 
Mio. sowie Exzedentenvereinbarungen besteht. 
Versicherer sind AXA Corporate Solutions Deutschland 
und HDI Global SE ("*D&O-Versicherer*"). 
 
Die ehemaligen Vorstandsmitglieder und die 
D&O-Versicherer haben ihre Einstandspflicht für den aus 
dem zugrundeliegenden Sachverhalt resultierenden 
Schaden der Gesellschaft abgelehnt. Sie haben dabei 
bereits das Vorliegen einer relevanten 
Pflichtverletzung durch die ehemaligen 
Vorstandsmitglieder bestritten. Insbesondere sind die 
ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert 
und Dr. Müller der Meinung, ihre Pflichten in Bezug auf 
die Organisation und Überwachung der internen 
Prozesse des Rheinmetall-Konzerns jederzeit 
ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Auch die Höhe des 
möglichen Schadens sowie Fragen der Darlegungs- und 
Beweislast wurden von den ehemaligen 
Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern anders 
beurteilt als von Vorstand und Aufsichtsrat der 
Rheinmetall AG und ihren jeweiligen Beratern. 
 
Nach intensiven Verhandlungen mit den D&O-Versicherern, 
die sich insgesamt über fast zwei Jahre zogen, hat die 
Gesellschaft im März 2019 mit den D&O-Versicherern und 
den ehemaligen Vorstandsmitgliedern eine - unter der 
aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch die 
Hauptversammlung der Gesellschaft stehende - 
Vergleichsvereinbarung abgeschlossen. 
 
*Erläuterung der Vergleichsvereinbarung* 
 
*Rechtliche Rahmenbedingungen der 
Vergleichsvereinbarung* 
 
Gemäß § 93 Abs. 4 S. 3 AktG kann die Rheinmetall 
AG nur unter besonderen Voraussetzungen auf 
Ersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder 
verzichten oder sich darüber vergleichen: 
 
* Seit der Entstehung des Anspruchs müssen drei 
  Jahre vergangen sein. Die Dreijahresfrist 
  begann spätestens mit Erlass des 
  Bußgeldbescheids am 05.12.2014, sodass 
  sie mittlerweile abgelaufen ist. 
* Die Hauptversammlung muss der 

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April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

Vergleichsvereinbarung mit einfacher Mehrheit 
  der abgegebenen Stimmen zustimmen. 
* Es hat keine Aktionärsminderheit, die 
  mindestens zehn Prozent des Grundkapitals 
  erreicht, Widerspruch zur Niederschrift 
  erklärt. 
 
Die vorliegend zur Abstimmung vorgelegte 
Vergleichsvereinbarung wird von § 93 Abs. 4 S. 3 AktG 
erfasst, da mit vollständigem Eingang des 
Vergleichsbetrags sämtliche Ansprüche der Rheinmetall 
AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften gegen die 
ehemaligen Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert 
und Dr. Müller im Zusammenhang mit dem oben bereits als 
Hintergrund erläuterten Griechenland-Komplex abgegolten 
und erledigt sein sollen. 
 
*Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarung* 
 
Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen 
Wirkungen der Vergleichsvereinbarung lassen sich wie 
folgt zusammenfassen: 
 
* Die D&O-Versicherer verpflichten sich zu einer 
  Zahlung eines Betrags in Höhe von EUR 6,75 
  Mio. an die Gesellschaft (Ziffer 1). 
* Nach Ziffer 2.1 sind mit der Wirksamkeit der 
  Vergleichsvereinbarung alle etwaigen 
  Schadensersatzansprüche der Rheinmetall AG und 
  der RME gegen die ehemaligen 
  Vorstandsmitglieder Eberhardt, Dr. Kleinert 
  und Dr. Müller aufgrund oder im Zusammenhang 
  mit der Geschäftsbeziehung des 
  Rheinmetall-Konzerns zu dem griechischen 
  Vertriebsmittler bzw. mit den Sachverhalten, 
  die den aus dieser Geschäftsbeziehung 
  resultierenden straf- und 
  ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren 
  zugrunde liegen, endgültig erledigt und 
  abgegolten. Da für die D&O-Versicherer eine 
  vergleichsweise Erledigung nur in Betracht 
  kommt, wenn sie nach ihren Zahlungen 
  Sicherheit haben, dass sie aus den 
  betreffenden Sachverhalten nicht mehr in 
  Anspruch genommen werden können, mussten sich 
  die Gesellschaft und die RME darüber hinaus zu 
  einem Verzicht auf und einer Erledigung von 
  etwaigen Ersatzansprüchen gegen sonstige 
  versicherte Personen, insbesondere ehemalige 
  Geschäftsführer und Mitarbeiter der RME, 
  bereit erklären. Die versicherten Personen 
  können sich auf diese Regelung auch gegenüber 
  der Gesellschaft und der RME berufen. 
* Darüber hinaus sollen nach Ziffer 2.2 mit 
  Wirksamwerden der Vergleichsvereinbarung alle 
  aus dem Griechenland-Komplex resultierenden 
  etwaigen Ansprüche der Rheinmetall AG, der 
  ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie der 
  sonstigen versicherten Personen gegen die 
  D&O-Versicherer endgültig erledigt und 
  abgegolten sein. 
* Nicht erledigt und abgegolten werden nach 
  Ziffer 2.1 jedoch solche 
  Schadensersatzansprüche, die auf einem 
  Verhalten der versicherten Personen beruhen, 
  für das kein Versicherungsschutz unter der 
  D&O-Versicherung bestanden hätte. Dies 
  betrifft insbesondere den Fall, dass einzelne 
  Mitarbeiter oder Organmitglieder der RME in 
  den bereits erwähnten Strafverfahren wegen 
  wissentlicher Pflichtverletzung (insbesondere 
  z.B. aktiver Beteiligung an 
  Bestechungshandlungen) verurteilt werden 
  sollten. In diesem Fall könnten die 
  Rheinmetall AG oder die RME weiterhin 
  Schadensersatzansprüche gegen diese 
  Mitarbeiter bzw. Organmitglieder geltend 
  machen; ein Versicherungsschutz unter der 
  D&O-Versicherung bestünde in einem solchen 
  Fall nicht. 
* Ziffer 3 enthält Freistellungen zugunsten der 
  ehemaligen Vorstandsmitglieder und der 
  D&O-Versicherer für den Fall, dass die 
  Rheinmetall AG oder eine andere 
  Konzerngesellschaft entgegen der 
  beabsichtigten endgültigen Erledigung der 
  Ansprüche gem. Ziffer 2.1 doch 
  Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen 
  Vorstandsmitglieder geltend machen sollte. 
* Während der Phase der internen Untersuchung 
  und der Verhandlungen über einen Vergleich 
  haben die ehemaligen Vorstandsmitglieder 
  Verjährungsverzichte erklärt, die 
  verhinderten, dass Ansprüche, die am 15. 
  Dezember 2015 noch nicht verjährt waren, 
  allein aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geltend 
  gemacht werden können. Ziffer 5 stellt sicher, 
  dass es auch dann nicht zu einer Verjährung 
  kommt, wenn die Hauptversammlung der 
  Vergleichsvereinbarung nicht wirksam zustimmen 
  oder der Vergleich aus anderen Gründen 
  scheitern sollte. 
 
*Wesentliche Erwägungen für den Vergleichsschluss* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG sind der 
Überzeugung, dass der Abschluss der 
Vergleichsvereinbarung im Interesse der Gesellschaft 
liegt. Die Alternative zu dem vorgeschlagenen 
Vergleichsschluss wäre die gerichtliche Geltendmachung 
von Ersatzansprüchen. Bei einer gerichtlichen 
Geltendmachung von Ersatzansprüchen hätte die 
Gesellschaft naturgemäß die Chance, im Ergebnis 
einen höheren Betrag als die angebotene Vergleichssumme 
zu erzielen. Neben einer Leistungsklage auf Ersatz der 
bereits entstandenen Schäden könnte sie 
Feststellungsklage auf Ersatz zukünftiger, derzeit 
nicht absehbarer Schäden erheben und sich insoweit für 
die Zukunft, beispielsweise im Hinblick auf etwaige 
Ersatzansprüche Dritter gegen die Gesellschaft im 
Zusammenhang mit dem Griechenland-Komplex, schützen. 
Vorstand und Aufsichtsrat halten den Vergleich dennoch 
aus den folgenden Gründen für vorzugswürdig gegenüber 
einer gerichtlichen Verfolgung von 
Schadensersatzansprüchen: 
 
* Die Vergleichssumme von EUR 6,75 Mio. 
  erscheint wirtschaftlich vertretbar. Die 
  tatsächlich erlittenen Vermögenseinbußen 
  der Gesellschaft fallen zwar deutlich höher 
  aus, ein großer Teil dieser Einbußen 
  wäre aber voraussichtlich nicht im Wege eines 
  Schadensersatzes bei den ehemaligen 
  Vorstandsmitgliedern und damit auch nicht bei 
  den D&O-Versicherern liquidierbar. Ein Teil 
  der Ansprüche auf Ersatz vermutlich 
  rechtswidrig geleisteter Provisionszahlungen 
  ist bereits verjährt. In Bezug auf 
  Bußgelder ist weitgehend anerkannt, dass 
  ein Unternehmen den Gewinnabschöpfungsteil des 
  Bußgelds nicht im Wege eines 
  Schadensersatzanspruchs gegen eigene 
  Vorstandsmitglieder oder Arbeitnehmer geltend 
  machen kann. In Bezug auf den Ahndungsteil von 
  Bußgeldern ist dies sehr umstritten und 
  noch nicht höchstrichterlich geklärt. Im 
  Übrigen könnten die ehemaligen 
  Vorstandsmitglieder versuchen, einem 
  Schadensersatzanspruch ersparte Aufwendungen 
  und Vorteile aus dem relevanten Verhalten 
  entgegenzuhalten. Für zukünftige Ansprüche 
  Dritter, für die sich die Gesellschaft durch 
  eine Klage eine Rückgriffsmöglichkeit bei 
  ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den 
  D&O-Versicherern offenhalten könnte, sehen 
  Vorstand und Aufsichtsrat derzeit keine 
  realistische belastbare Basis. 
* Jede gerichtliche Geltendmachung trägt ein 
  Prozessrisiko in sich. Vorliegend ist zu 
  berücksichtigen, dass sowohl das Vorliegen 
  einer Pflichtverletzung als auch die Höhe 
  eines etwaig zu ersetzenden Schadens von den 
  D&O-Versicherern und den ehemaligen 
  Vorstandsmitgliedern bestritten werden. Daher 
  würden bei prozessualer Geltendmachung 
  voraussichtlich langwierige Beweisaufnahmen 
  erforderlich werden, deren Ausgang nur 
  schwierig zu prognostizieren ist, zumal der 
  Vorgang viele Jahre zurückliegt und zahlreiche 
  wichtige Zeugen, allen voran der ehemalige 
  Vertriebsmittler der RME in Griechenland, 
  bereits ein hohes Alter haben und unklar ist, 
  ob sie überhaupt vor Gericht aussagen würden. 
  Eine gerichtliche Geltendmachung ist daher mit 
  einem nicht unerheblichen Risiko des 
  teilweisen oder sogar vollständigen 
  Unterliegens behaftet. 
* In jedem Fall wäre eine verbindliche Klärung 
  des Bestehens von Schadensersatzansprüchen und 
  ein etwaiger Mittelzufluss bei der 
  Gesellschaft erst nach einem langwierigen 
  Verfahren in einigen Jahren zu erwarten. 
* Eine gerichtliche Geltendmachung hätte in 
  jedem Fall erhebliche Kosten auf Seiten aller 
  Beteiligten, gerade auch auf Seiten der 
  Gesellschaft als Klägerin zur Folge. Zudem 
  würden durch einen solchen Prozess über einen 
  beträchtlichen Zeitraum personelle Ressourcen 
  der Gesellschaft gebunden. Auch bei einem 
  vollständigen Obsiegen wäre nicht 
  sichergestellt, dass die tatsächlich 
  entstandenen Kosten von den Beklagten ersetzt 
  würden. Bei einem vollständigen oder 
  teilweisen Unterliegen würde die Gesellschaft 
  nicht nur ihren Schaden nicht (vollständig) 
  ersetzt erhalten, sondern würde zusätzlich die 
  Verfahrenskosten vollständig oder teilweise 
  tragen. 
* Vorliegend ist es der Gesellschaft zudem 
  gelungen, einen Vergleich sogar vor 
  Klageerhebung abzuschließen. Dadurch 
  wurden die Kosten eines gerichtlichen 
  Verfahrens vollständig vermieden. 
* Durch den Vergleichsschluss wird zugleich 
  vermieden, dass in einem öffentlichen 
  Gerichtsverfahren ein mittlerweile lange 
  zurückliegendes potentielles Fehlverhalten von 
  Geschäftsleitern und Mitarbeitern der 
  Rheinmetall-Gruppe in einem öffentlichen 
  Gerichtsverfahren thematisiert wird. Bei einer 
  solchen öffentlichen Verhandlung bestünde das 
  Risiko, dass die Rheinmetall-Gruppe und ihre 
  Compliance-Bemühungen nicht auf Grundlage des 
  hohen, heute erreichten und praktizierten 
  Niveaus beurteilt werden, sondern auf Basis 
  von Strukturen und Verhalten, das mittlerweile 
  Jahre zurückliegt. Es bestünde die Gefahr, 
  dass eine solche durch die Vergangenheit 
  verzerrte Sichtweise auf die 
  Rheinmetall-Gruppe von heute negative 
  Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und 
  die Reputation der Gruppe haben könnte. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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