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DGAP-News: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in 34582 Borken (Hessen) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft Borken (Hessen) ISIN DE0005254007 / WKN: 525400 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 24. Mai 2019 um 10:00 Uhr im Bürgerhaus (Parkhotel), Europaplatz 3, 34582 Borken (Hessen), stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung: *Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft, Borken (Hessen), auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, Borken (Hessen), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG* Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG mit Sitz in Borken (Hessen), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts - Registergericht - Fritzlar unter HRB 11091, ist gegenwärtig mit insgesamt 213.820 auf den Inhaber lautenden Stückaktien am Grundkapital der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft beteiligt. Das Grundkapital der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft beträgt insgesamt DM 11.250.000,-- und ist eingeteilt in 225.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG hält daher mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft und ist deren Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG hat sich entschlossen, ein Ausschlussverfahren nach den §§ 327a ff. AktG durchzuführen. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschriften kann die Hauptversammlung beschließen, die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out). Mit Schreiben vom 05. Dezember 2018 an den Vorstand der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft hat die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG verlangt, alle für eine Beschlussfassung nach §§ 327a ff. AktG notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere enthält das Schreiben der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG vom 05. Dezember 2018 die Aufforderung, eine Hauptversammlung einzuberufen und diese nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen. Mit Schreiben vom 12. April 2019 an den Vorstand der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft hat die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG ihr Verlangen vom 05. Dezember 2018 konkretisiert und die Barabfindung auf EUR 62,79 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt. In einem schriftlichen Bericht vom 12. April 2019 gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (sog. Übertragungsbericht) hat die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bestellt. In dieser Eigenschaft hat die Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Am 11. April 2019 hat sie hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet. Vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG dem Vorstand der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft eine Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG mit Sitz in Berlin, Niederlassung Bremen, gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch diese Erklärung übernimmt die Quirin Privatbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: "Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft mit Sitz in Borken (Hessen), die von anderen Aktionären als der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, die ihren Sitz in Borken (Hessen) hat, gehalten werden (Minderheitsaktionäre), werden gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 62,79 je auf den Inhaber lautender Stückaktie an der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG übertragen." Alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen, d.h. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre, der nach § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete Übertragungsbericht der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG und der nach § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht der Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes anmelden. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Er hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist der Beginn des 03. Mai 2019 (0.00 Uhr), zu beziehen ("Nachweisstichtag"). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Mai 2019 (24.00 Uhr) unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Aktien, die nach dem Nachweisstichtag erworben werden. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei
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April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)