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DGAP-HV: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in 34582 Borken (Hessen) mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in 34582 Borken (Hessen) mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
Borken (Hessen) ISIN DE0005254007 / WKN: 525400 
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 24. Mai 
2019 um 10:00 Uhr im Bürgerhaus (Parkhotel), 
Europaplatz 3, 34582 Borken (Hessen), stattfindenden 
außerordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung: 
 
*Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien 
der Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und 
Kraftanlagen Aktiengesellschaft, Borken (Hessen), auf 
die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, Borken 
(Hessen), gegen Gewährung einer angemessenen 
Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG* 
 
Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG mit Sitz in 
Borken (Hessen), eingetragen im Handelsregister des 
Amtsgerichts - Registergericht - Fritzlar unter HRB 
11091, ist gegenwärtig mit insgesamt 213.820 auf den 
Inhaber lautenden Stückaktien am Grundkapital der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
beteiligt. Das Grundkapital der Elektrische Licht- und 
Kraftanlagen Aktiengesellschaft beträgt insgesamt DM 
11.250.000,-- und ist eingeteilt in 225.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Die Park-Bau Verwaltung 
Borken in Hessen KG hält daher mehr als 95 Prozent des 
Grundkapitals der Elektrische Licht- und Kraftanlagen 
Aktiengesellschaft und ist deren Hauptaktionärin im 
Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. 
 
Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG hat sich 
entschlossen, ein Ausschlussverfahren nach den §§ 327a 
ff. AktG durchzuführen. Nach näherer Maßgabe 
dieser Vorschriften kann die Hauptversammlung 
beschließen, die Aktien der übrigen Aktionäre 
(Minderheitsaktionäre) gegen Gewährung einer 
angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu 
übertragen (sog. aktienrechtlicher Squeeze-out). Mit 
Schreiben vom 05. Dezember 2018 an den Vorstand der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
hat die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG 
verlangt, alle für eine Beschlussfassung nach §§ 327a 
ff. AktG notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 
Insbesondere enthält das Schreiben der Park-Bau 
Verwaltung Borken in Hessen KG vom 05. Dezember 2018 
die Aufforderung, eine Hauptversammlung einzuberufen 
und diese nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die 
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre 
gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung 
beschließen zu lassen. 
 
Mit Schreiben vom 12. April 2019 an den Vorstand der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
hat die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG ihr 
Verlangen vom 05. Dezember 2018 konkretisiert und die 
Barabfindung auf EUR 62,79 je auf den Inhaber lautende 
Stückaktie festgelegt. 
 
In einem schriftlichen Bericht vom 12. April 2019 
gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG (sog. 
Übertragungsbericht) hat die Park-Bau Verwaltung 
Borken in Hessen KG die Voraussetzungen für die 
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre 
dargelegt und die Angemessenheit der von ihr 
festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet. 
 
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 hat das Landgericht 
Frankfurt am Main die Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, zum 
sachverständigen Prüfer für die Prüfung der 
Angemessenheit der Barabfindung bestellt. In dieser 
Eigenschaft hat die Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Angemessenheit der 
Barabfindung geprüft und bestätigt. Am 11. April 2019 
hat sie hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 
327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet. 
 
Vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Park-Bau 
Verwaltung Borken in Hessen KG dem Vorstand der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
eine Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG 
mit Sitz in Berlin, Niederlassung Bremen, gemäß § 
327b Abs. 3 AktG übermittelt. Durch diese Erklärung 
übernimmt die Quirin Privatbank AG die Gewährleistung 
für die Erfüllung der Verpflichtung der Park-Bau 
Verwaltung Borken in Hessen KG, den 
Minderheitsaktionären nach Eintragung des 
Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die 
übergegangenen Aktien zu zahlen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt 
zu beschließen: 
 
"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
mit Sitz in Borken (Hessen), die von anderen Aktionären 
als der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, die 
ihren Sitz in Borken (Hessen) hat, gehalten werden 
(Minderheitsaktionäre), werden gemäß den §§ 327a 
ff. AktG gegen Gewährung einer von der Park-Bau 
Verwaltung Borken in Hessen KG zu zahlenden 
angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 62,79 je auf 
den Inhaber lautender Stückaktie an der Elektrische 
Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft auf die 
Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG übertragen." 
 
Alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen, d.h. der 
Entwurf des Übertragungsbeschlusses, die 
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Elektrische 
Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft für die 
letzten drei Geschäftsjahre, der nach § 327c Abs. 2 
Satz 1 AktG erstattete Übertragungsbericht der 
Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG und der nach § 
327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete 
Prüfungsbericht der Prof. Dr. Ludewig u. Partner GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, liegen von der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den 
Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der 
Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär 
unverzüglich eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen 
werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der 
Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes 
anmelden. Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut zu erbringen. Er hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist 
der Beginn des 03. Mai 2019 (0.00 Uhr), zu beziehen 
("Nachweisstichtag"). Die Anmeldung und der Nachweis 
der Berechtigung müssen der Gesellschaft spätestens bis 
zum Ablauf des 17. Mai 2019 (24.00 Uhr) unter der 
folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen: 
 
Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den 
Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder partiellen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Aktien, die nach 
dem Nachweisstichtag erworben werden. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen 
gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, 
soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. 
 
Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch 
Bevollmächtigte, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder 
eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein 
Kreditinstitut, ein nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 
125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person 
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so 
können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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