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DGAP-News: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung
der Einberufung zur Hauptversammlung
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-17 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN:
DE0005659700
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein.
Diese findet am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, um 10.30 Uhr, im Max
Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch,
Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des
Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik
AG zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2018, des Berichts
des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2018 sowie des
erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a
Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2018
*Vorlage des festgestellten Einzelabschlusses der Eckert &
Ziegler BEBIG SA zum 30. September 2018*
Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen
können im Internet unter
www.ezag.de
> Investoren > Hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden
in der Hauptversammlung vom Vorstand - und was den Bericht des
Aufsichtsrats angeht - vom Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert.
Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als auch den
Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist, findet zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung statt. Gleiches gilt für den vorgelegten
Einzelabschluss der Eckert & Ziegler BEBIG SA zum 30. September
2018, die als übertragender Rechtsträger auf die Eckert &
Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG als aufnehmender
Rechtsträger wirksam verschmolzen worden ist und für dessen
Feststellung nach Wirksamwerden der Verschmelzung Vorstand und
Aufsichtsrat der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik
AG zuständig geworden sind.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten
Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 6.358.805,20 wie
folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 6.177.027,60 EUR je
dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 1,20
Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro
181.777,60
Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die
Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum
Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten
Grundkapital in Höhe von Euro 5.147.523,00, eingeteilt in
5.147.523 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der
Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 145.460 eigenen
Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung
gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 1,20 je
dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend
angepassten Betrag zur Einstellung in die Gewinnrücklagen
vorsieht.
Die Dividende ist am 3. Juni 2019 zur Auszahlung fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1,
10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1,
10787 Berlin, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
des Geschäftsjahres 2019 sowie von sonstigen unterjährigen
(verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das
Geschäftsjahr 2019 sowie des unterjährigen verkürzten
Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2020
zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht
unterzogen werden.
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Detlev Ganten
endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019. Es ist
mithin die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG
ausschließlich aus von den Anteilseignern bestimmten
Mitgliedern zusammen. Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 der
Satzung aus sechs Mitgliedern, wobei der Eckert Wagniskapital
und Frühphasenfinanzierung GmbH, Panketal gemäß § 9 Abs. 2
der Satzung solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, das
Recht eingeräumt worden ist, zwei der auf die Anteilseigner
entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden
(Entsenderecht).
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Frank Perschmann, Unternehmer, Berlin
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum
Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht
mitgerechnet.
Herr Perschmann nimmt keine Mandate in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Perschmann nicht
in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den
Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der
Gesellschaft beteiligten Aktionär. Herr Perschmann ist nach
Einschätzung des Aufsichtsrats zudem unabhängig im Sinne von
Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Weitere Angaben zu Herrn Perschmann sind im Anschluss an die
Tagesordnung abgedruckt.
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,
Paola Eckert-Palvarini, Physikerin, Berlin
zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen,
dass Herr Perschmann vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem
Aufsichtsrat ausscheidet.
Frau Eckert-Palvarini nimmt derzeit kein Mandat in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
wahr.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Perschmann
sowie Frau Eckert-Palvarini den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
7. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Verwaltungsrates der Eckert & Ziegler BEBIG SA für das
Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2018 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Eckert &
Ziegler BEBIG SA, deren Rechtsnachfolgerin die Eckert & Ziegler
Strahlen- und Medizintechnik AG geworden ist, für das
Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines
Ergebnisabführungsvertrages mit der Eckert & Ziegler
Radiopharma GmbH*
Die Gesellschaft beabsichtigt, mit der Eckert & Ziegler
Radiopharma GmbH (nachfolgend EZR GmbH genannt) den am 11.
April 2019 aufgestellten Entwurf eines
Ergebnisabführungsvertrags abzuschließen. Der
Ergebnisabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen
Inhalt:
* Die EZR GmbH ist während der Vertragsdauer
verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die
Gesellschaft abzuführen. Abzuführen ist in
entsprechender Anwendung von § 301 AktG in
seiner jeweils geltenden Fassung der nach
den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert
um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem
Vorjahr, um den Betrag, der in
entsprechender Anwendung von § 300 AktG in
die gesetzliche Rücklage einzustellen ist
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April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)
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