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DGAP-News: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: DE0005659700 Sehr geehrte Aktionäre, hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese findet am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, um 10.30 Uhr, im Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2018, des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2018 *Vorlage des festgestellten Einzelabschlusses der Eckert & Ziegler BEBIG SA zum 30. September 2018* Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen können im Internet unter www.ezag.de > Investoren > Hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand - und was den Bericht des Aufsichtsrats angeht - vom Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung statt. Gleiches gilt für den vorgelegten Einzelabschluss der Eckert & Ziegler BEBIG SA zum 30. September 2018, die als übertragender Rechtsträger auf die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG als aufnehmender Rechtsträger wirksam verschmolzen worden ist und für dessen Feststellung nach Wirksamwerden der Verschmelzung Vorstand und Aufsichtsrat der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG zuständig geworden sind. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 6.358.805,20 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von Euro 6.177.027,60 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 1,20 Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro 181.777,60 Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 5.147.523,00, eingeteilt in 5.147.523 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 145.460 eigenen Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 1,20 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Betrag zur Einstellung in die Gewinnrücklagen vorsieht. Die Dividende ist am 3. Juni 2019 zur Auszahlung fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2019 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2019 sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2020 zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Detlev Ganten endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019. Es ist mithin die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von den Anteilseignern bestimmten Mitgliedern zusammen. Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, wobei der Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH, Panketal gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, das Recht eingeräumt worden ist, zwei der auf die Anteilseigner entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (Entsenderecht). Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, a) Frank Perschmann, Unternehmer, Berlin mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Herr Perschmann nimmt keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Perschmann nicht in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Herr Perschmann ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats zudem unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Weitere Angaben zu Herrn Perschmann sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, Paola Eckert-Palvarini, Physikerin, Berlin zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Herr Perschmann vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Frau Eckert-Palvarini nimmt derzeit kein Mandat in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Perschmann sowie Frau Eckert-Palvarini den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 7. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Eckert & Ziegler BEBIG SA für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Eckert & Ziegler BEBIG SA, deren Rechtsnachfolgerin die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG geworden ist, für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit der Eckert & Ziegler Radiopharma GmbH* Die Gesellschaft beabsichtigt, mit der Eckert & Ziegler Radiopharma GmbH (nachfolgend EZR GmbH genannt) den am 11. April 2019 aufgestellten Entwurf eines Ergebnisabführungsvertrags abzuschließen. Der Ergebnisabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt: * Die EZR GmbH ist während der Vertragsdauer verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Gesellschaft abzuführen. Abzuführen ist in entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung der nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der in entsprechender Anwendung von § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist
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April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)