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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: 
DE0005659700 
 
Sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Diese findet am Mittwoch, dem 29. Mai 2019, um 10.30 Uhr, im Max 
Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, 
Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik 
   AG zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses 
   und des Konzernlageberichts zum 31. Dezember 2018, des Berichts 
   des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2018 sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2018 
   *Vorlage des festgestellten Einzelabschlusses der Eckert & 
   Ziegler BEBIG SA zum 30. September 2018* 
 
   Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen 
   können im Internet unter 
 
   www.ezag.de 
 
   > Investoren > Hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden 
   in der Hauptversammlung vom Vorstand - und was den Bericht des 
   Aufsichtsrats angeht - vom Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. 
   Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als auch den 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss 
   damit festgestellt ist, findet zu diesem Tagesordnungspunkt 
   keine Beschlussfassung statt. Gleiches gilt für den vorgelegten 
   Einzelabschluss der Eckert & Ziegler BEBIG SA zum 30. September 
   2018, die als übertragender Rechtsträger auf die Eckert & 
   Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG als aufnehmender 
   Rechtsträger wirksam verschmolzen worden ist und für dessen 
   Feststellung nach Wirksamwerden der Verschmelzung Vorstand und 
   Aufsichtsrat der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik 
   AG zuständig geworden sind. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von Euro 6.358.805,20 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 6.177.027,60 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 1,20 
 
   Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro 
   181.777,60 
 
   Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die 
   Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum 
   Zeitpunkt der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von Euro 5.147.523,00, eingeteilt in 
   5.147.523 nennwertlose Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der 
   Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 145.460 eigenen 
   Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von Euro 1,20 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend 
   angepassten Betrag zur Einstellung in die Gewinnrücklagen 
   vorsieht. 
 
   Die Dividende ist am 3. Juni 2019 zur Auszahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 
   10787 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 
   10787 Berlin, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 
   des Geschäftsjahres 2019 sowie von sonstigen unterjährigen 
   (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
   Geschäftsjahr 2019 sowie des unterjährigen verkürzten 
   Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2020 
   zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht 
   unterzogen werden. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Detlev Ganten 
   endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019. Es ist 
   mithin die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG 
   ausschließlich aus von den Anteilseignern bestimmten 
   Mitgliedern zusammen. Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 der 
   Satzung aus sechs Mitgliedern, wobei der Eckert Wagniskapital 
   und Frühphasenfinanzierung GmbH, Panketal gemäß § 9 Abs. 2 
   der Satzung solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, das 
   Recht eingeräumt worden ist, zwei der auf die Anteilseigner 
   entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden 
   (Entsenderecht). 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Frank Perschmann, Unternehmer, Berlin 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum 
   Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
   beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen. Das 
   Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Herr Perschmann nimmt keine Mandate in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Perschmann nicht 
   in einer nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehung zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den 
   Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär. Herr Perschmann ist nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats zudem unabhängig im Sinne von 
   Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
   Weitere Angaben zu Herrn Perschmann sind im Anschluss an die 
   Tagesordnung abgedruckt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
 
   Paola Eckert-Palvarini, Physikerin, Berlin 
 
   zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, 
   dass Herr Perschmann vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem 
   Aufsichtsrat ausscheidet. 
 
   Frau Eckert-Palvarini nimmt derzeit kein Mandat in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen 
   wahr. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass Herr Perschmann 
   sowie Frau Eckert-Palvarini den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen können. 
7. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Verwaltungsrates der Eckert & Ziegler BEBIG SA für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2018 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Eckert & 
   Ziegler BEBIG SA, deren Rechtsnachfolgerin die Eckert & Ziegler 
   Strahlen- und Medizintechnik AG geworden ist, für das 
   Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines 
   Ergebnisabführungsvertrages mit der Eckert & Ziegler 
   Radiopharma GmbH* 
 
   Die Gesellschaft beabsichtigt, mit der Eckert & Ziegler 
   Radiopharma GmbH (nachfolgend EZR GmbH genannt) den am 11. 
   April 2019 aufgestellten Entwurf eines 
   Ergebnisabführungsvertrags abzuschließen. Der 
   Ergebnisabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   * Die EZR GmbH ist während der Vertragsdauer 
     verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die 
     Gesellschaft abzuführen. Abzuführen ist in 
     entsprechender Anwendung von § 301 AktG in 
     seiner jeweils geltenden Fassung der nach 
     den maßgeblichen handelsrechtlichen 
     Vorschriften ohne die Gewinnabführung 
     entstehende Jahresüberschuss, vermindert 
     um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem 
     Vorjahr, um den Betrag, der in 
     entsprechender Anwendung von § 300 AktG in 
     die gesetzliche Rücklage einzustellen ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

und den nach § 268 Abs. 8 HGB 
     ausschüttungsgesperrten Betrag. Die EZR 
     GmbH kann mit Zustimmung der Gesellschaft 
     Beträge aus dem Jahresüberschuss - mit 
     Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen - 
     insoweit in andere Gewinnrücklagen 
     gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, 
     als dies handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. Während der 
     Dauer des Vertrages gemäß § 272 Abs. 
     3 HGB gebildete andere Gewinnrücklagen 
     sind auf Verlangen der Gesellschaft 
     aufzulösen und zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
     Gewinn abzuführen. Der Anspruch auf 
     Gewinnabführung entsteht zum Ende des 
     Geschäftsjahres. Er ist mit Wertstellung 
     zu diesem Zeitpunkt fällig. 
   * Die Gesellschaft ist in entsprechender 
     Anwendung des § 302 Abs. 1 AktG gegenüber 
     der EZR GmbH verpflichtet, jeden während 
     der Vertragsdauer entstehenden 
     Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit 
     dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
     dass den anderen Gewinnrücklagen 
     gemäß § 272 Abs. 3 HGB Beträge 
     entnommen werden, die während der 
     Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
     sind. Der Anspruch auf Verlustausgleich 
     entsteht zum Ende des Geschäftsjahres. Er 
     ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt 
     fällig. Im Übrigen findet § 302 AktG 
     in seiner jeweils geltenden Fassung 
     entsprechende Anwendung. 
   * Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
     das Handelsregister des Sitzes der EZR 
     GmbH wirksam. Mit Wirksamwerden des 
     Vertrages gelten die Bestimmungen dieses 
     Vertrages rückwirkend ab Beginn des 
     Geschäftsjahres, in dem die Eintragung in 
     das Handelsregister erfolgt. 
   * Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
     geschlossen. Er kann unter Einhaltung 
     einer Kündigungsfrist von sechs Monaten 
     zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, 
     frühestens jedoch zum Ende einer 
     Mindestlaufzeit von fünf Jahren gerechnet 
     ab Beginn des ersten Jahres der 
     Wirksamkeit, schriftlich gekündigt werden. 
   * Es besteht darüber hinaus das Recht zur 
     vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines 
     wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist 
     insbesondere der Verlust der Mehrheit der 
     Stimmrechte an der EZR GmbH durch die 
     Gesellschaft. 
   * Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
     Vertrages unwirksam oder undurchführbar 
     sein oder werden, so soll dies die 
     Gültigkeit dieses Vertrages im 
     Übrigen nicht berühren. An die Stelle 
     der unwirksamen oder undurchführbaren 
     Vereinbarung soll eine solche treten, die 
     dem wirtschaftlichen Ergebnis der 
     unwirksamen oder undurchführbaren Klausel 
     in zulässiger Weise am nächsten kommt. 
 
   Die Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   alleinige Gesellschafterin der EZR GmbH und wird dies auch zum 
   Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages sein. 
   Aus diesem Grund sind von der Gesellschaft für 
   außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen 
   noch Abfindungen zu gewähren. 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft sind ab dem Tag dieser 
   Einberufung unter 
 
   https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ 
 
   neben weiteren Informationen und Unterlagen zur 
   Hauptversammlung die folgenden Unterlagen zugänglich: 
 
   * der am 11. April 2019 aufgestellte Entwurf 
     des Ergebnisabführungsvertrags, 
   * die Jahresabschlüsse und die Lageberichte 
     der Gesellschaft für die letzten drei 
     Geschäftsjahre, 
   * der Jahresabschluss und die Lageberichte 
     der EZR GmbH für die Geschäftsjahre 2018 
     und 2017 sowie der Jahresabschluss der EZR 
     GmbH für das Geschäftsjahr 2016, 
   * der gemeinsame Bericht des Vorstands der 
     Gesellschaft und der Geschäftsführer der 
     EZR GmbH über den 
     Ergebnisabführungsvertrag. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat dem Abschluss des 
   Ergebnisabführungsvertrages zugestimmt. Die 
   Gesellschafterversammlung der EZR GmbH wird dem 
   Ergebnisabführungsvertrag gleichfalls zustimmen. 
 
   Der Ergebnisabführungsvertrag mit der EZR GmbH wird nur mit 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und erst, wenn 
   sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der EZR GmbH 
   eingetragen worden ist, wirksam. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der 
   Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG und der Eckert 
   & Ziegler Radiopharma GmbH in der Fassung des Entwurfs vom 11. 
   April 2019 wird zugestimmt. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Angaben über den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen 
Aufsichtsratskandidaten* 
 
Frank Perschmann, Berlin 
Unternehmer 
Jahrgang 1953 
 
Nach Abschluss der Oberschule mit dem Abitur im Jahr 1973 studierte 
Herr Perschmann BWL und anschließend Umwelttechnik an der 
Technischen Universität Berlin, wo er 1982 den Abschluss als 
Diplom-Ingenieur machte. 
 
1982 war er Mitgründer der BBO Datentechnik GmbH mit Sitz in Berlin, 
zu der er 1986 nach vier Jahren im Anlagenbau wechselte. Die BBO 
Datentechnik GmbH realisiert Softwareprojekte für die 
mittelständische Wirtschaft. Anfang 2018 schied Herr Perschmann als 
Geschäftsführer der BBO Datentechnik GmbH aus, ist aber weiterhin 
noch beratend tätig. Daneben ist Herr Perschmann seit 2011 als 
Businessangel und Investor in Berlin tätig. 
 
Herr Perschmann verfügt über Erfahrungen als Mitglied des Beirats in 
verschiedenen Softwareunternehmen. Er war Mitglied des Aufsichtsrats 
der Eckert & Ziegler AG von 2001-2008 sowie Mitglied des 
Verwaltungsrats der Eckert & Ziegler BEBIG SA von 2010-2015. 
 
Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten 
Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne 
Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung 
eine Stimme. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
Gesellschaft 145.460 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft 
allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Zum 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl 
der stimmberechtigten Aktien somit 5.147.523 Stück. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für 
die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
Hauptversammlung anmelden und zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft bis spätestens am 22. Mai 2019, 24.00 Uhr, unter der 
nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in 
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Versammlung (Nachweisstichtag), also auf den Beginn des 8. Mai 
2019, zu beziehen. 
 
Der Nachweisstichtag ist der maßgebende Stichtag für die 
Ermittlung der Aktionärseigenschaft im Hinblick auf die Teilnahme an 
der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Gemäß § 
123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die 
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den Nachweis der Aktionärseigenschaft zum 
Nachweisstichtag erbracht hat. 
 
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
gesperrt. Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung frei 
über ihre Aktien verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist 
allerdings der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz 
werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, die an der 
Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig eine 
Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende 
Institut vorgenommen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen 
möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen 
Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:05 ET (13:05 GMT)

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