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DGAP-News: AKASOL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-04-17 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. AKASOL AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ - International Securities Identification Number DE000A2JNWZ9 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit herzlich zu der am Freitag, dem 24. Mai 2019, um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Darmstadtium - Wissenschafts- und Kongresszentrum, Schloßgraben 1, 3. Konferenzebene, 64283 Darmstadt stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der AKASOL AG für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts jeweils für das Geschäftsjahr 2018* Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind Bestandteil des Geschäftsberichts 2018. Die Unterlagen sind über unsere Internetseite www.akasol.com/de/ unter dem Punkt _Investor Relations_, dort unter _Hauptversammlung _zugänglich und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Aufgrund der Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat ist eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 nicht vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. *WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:* *Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des *17. Mai 2019* in Textform (§126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft unter der Adresse AKASOL AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Faxnummer: +49 / (0) 89 / 21 027 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (0:00 Uhr MESZ) des *3. Mai 2019* ('Nachweisstichtag') beziehen und der Gesellschaft ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des *17. Mai 2019* unter der für die Anmeldung genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts, ist mithin allein der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag (0:00 Uhr MESZ des 3. Mai 2019) maßgeblich. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung sind keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit der Aktien verbunden. Bei Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahmeberechtigung und den Umfang des Stimmrechts allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben auf die Teilnahmeberechtigung und das Stimmrecht also keine Auswirkungen. Entsprechend sind Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben. Die Möglichkeit, z.B. als Bevollmächtigter an der Hauptversammlung teilzunehmen und Stimmrechte auszuüben, bleibt hiervon unberührt. *Eintrittskarten* Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen. *Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. auch eine depotführende Bank, eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, so wie unter "_Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts_" beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet werden können (jedoch nicht verwendet werden müssen), werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse www.akasol.com/de/ unter dem Punkt _Investor Relations_, dort unter _Hauptversammlung_ abgerufen werden. In der Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die *Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis *der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, insbesondere also die Vollmacht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt wird, wird weder durch das Aktiengesetz noch durch die Satzung eine besondere Form verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Es können daher abweichende Regelungen bestehen, die beim jeweils im Sinne des § 135 AktG zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft
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April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)