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Dow Jones News
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DGAP-HV: AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: AKASOL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019 
in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
AKASOL AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ 
- International Securities Identification Number 
DE000A2JNWZ9 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden 
hiermit herzlich zu der am Freitag, dem 24. Mai 2019, 
um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im 
Darmstadtium - Wissenschafts- und Kongresszentrum, 
Schloßgraben 1, 3. Konferenzebene, 64283 Darmstadt 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der AKASOL AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des 
   Corporate-Governance-Berichts jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Die genannten Unterlagen enthalten auch den 
   Vergütungsbericht und den erläuternden 
   Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuchs. Sie sind Bestandteil des 
   Geschäftsberichts 2018. Die Unterlagen sind 
   über unsere Internetseite 
 
   www.akasol.com/de/ 
 
   unter dem Punkt _Investor Relations_, dort 
   unter _Hauptversammlung _zugänglich und 
   werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. 
   Ferner werden sie in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und dort auch näher erläutert 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Aufgrund der Feststellung des 
   Jahresabschlusses durch Vorstand und 
   Aufsichtsrat ist eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 
   nicht vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2019* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2019 zu bestellen. 
 
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00 
Uhr MESZ) des *17. Mai 2019* in Textform (§126b BGB) in 
deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft 
unter der Adresse 
 
AKASOL AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Faxnummer: +49 / (0) 89 / 21 027 289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das 
depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis 
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
Sprache nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn (0:00 Uhr MESZ) des *3. Mai 2019* 
('Nachweisstichtag') beziehen und der Gesellschaft 
ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) 
des *17. Mai 2019* unter der für die Anmeldung 
genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des 
Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis zur 
Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß 
erbracht hat. 
 
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts, ist 
mithin allein der Aktienbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag (0:00 Uhr MESZ des 3. Mai 2019) 
maßgeblich. Mit dem Nachweisstichtag oder der 
Anmeldung zur Hauptversammlung sind keine 
Einschränkungen der Veräußerbarkeit der Aktien 
verbunden. Bei Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahmeberechtigung und 
den Umfang des Stimmrechts allein der Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen 
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben auf die 
Teilnahmeberechtigung und das Stimmrecht also keine 
Auswirkungen. Entsprechend sind Aktionäre, die ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als 
Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als 
solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht 
auszuüben. Die Möglichkeit, z.B. als Bevollmächtigter 
an der Hauptversammlung teilzunehmen und Stimmrechte 
auszuüben, bleibt hiervon unberührt. 
 
*Eintrittskarten* 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten 
Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
Eintrittskarten für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung 
zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich 
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung 
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt 
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei 
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die 
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch 
das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die 
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem 
depotführenden Institut angefordert haben, brauchen 
daher nichts weiter zu veranlassen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre 
sonstigen Rechte in der Hauptversammlung auch durch 
Bevollmächtigte, z.B. auch eine depotführende Bank, 
eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere 
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis 
des Anteilsbesitzes, so wie unter "_Voraussetzungen für 
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts_" 
beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer 
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der 
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der 
Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen 
sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet 
werden können (jedoch nicht verwendet werden müssen), 
werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte 
übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse 
 
www.akasol.com/de/ 
 
unter dem Punkt _Investor Relations_, dort unter 
_Hauptversammlung_ abgerufen werden. In der 
Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für 
die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt. 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die *Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis *der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für 
den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem 
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, 
insbesondere also die Vollmacht einem Kreditinstitut, 
einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach § 
135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten 
Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach 
§ 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt 
wird, wird weder durch das Aktiengesetz noch durch die 
Satzung eine besondere Form verlangt noch enthält die 
Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Es 
können daher abweichende Regelungen bestehen, die beim 
jeweils im Sinne des § 135 AktG zu Bevollmächtigenden 
zu erfragen sind. 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der 
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die 
Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen 
Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht 
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus § 
135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der 
Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der 
Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine 
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung 
(durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten 
wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg 
elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die 
Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

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