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DGAP-News: AKASOL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AKASOL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2019
in Darmstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2019-04-17 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AKASOL AG Darmstadt - Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ
- International Securities Identification Number
DE000A2JNWZ9 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden
hiermit herzlich zu der am Freitag, dem 24. Mai 2019,
um 10.30 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im
Darmstadtium - Wissenschafts- und Kongresszentrum,
Schloßgraben 1, 3. Konferenzebene, 64283 Darmstadt
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen. Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts der AKASOL AG für das
Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des
Corporate-Governance-Berichts jeweils für das
Geschäftsjahr 2018*
Die genannten Unterlagen enthalten auch den
Vergütungsbericht und den erläuternden
Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs. Sie sind Bestandteil des
Geschäftsberichts 2018. Die Unterlagen sind
über unsere Internetseite
www.akasol.com/de/
unter dem Punkt _Investor Relations_, dort
unter _Hauptversammlung _zugänglich und
werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt.
Ferner werden sie in der Hauptversammlung
zugänglich sein und dort auch näher erläutert
werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss bereits
gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Aufgrund der Feststellung des
Jahresabschlusses durch Vorstand und
Aufsichtsrat ist eine Beschlussfassung der
Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1
nicht vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2019*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2019 zu bestellen.
*WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG:*
*Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf (24:00
Uhr MESZ) des *17. Mai 2019* in Textform (§126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft
unter der Adresse
AKASOL AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Faxnummer: +49 / (0) 89 / 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
durch einen in Textform (§ 126b BGB) durch das
depotführende Institut erstellten besonderen Nachweis
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer
Sprache nachgewiesen haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn (0:00 Uhr MESZ) des *3. Mai 2019*
('Nachweisstichtag') beziehen und der Gesellschaft
ebenfalls spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ)
des *17. Mai 2019* unter der für die Anmeldung
genannten Adresse bzw. Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 des
Aktiengesetzes (AktG) gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den vorgenannten Nachweis ordnungsgemäß
erbracht hat.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts, ist
mithin allein der Aktienbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag (0:00 Uhr MESZ des 3. Mai 2019)
maßgeblich. Mit dem Nachweisstichtag oder der
Anmeldung zur Hauptversammlung sind keine
Einschränkungen der Veräußerbarkeit der Aktien
verbunden. Bei Veränderungen im Aktienbestand nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahmeberechtigung und
den Umfang des Stimmrechts allein der Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben auf die
Teilnahmeberechtigung und das Stimmrecht also keine
Auswirkungen. Entsprechend sind Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben,
im Verhältnis zur Gesellschaft nicht berechtigt, als
Aktionär an der Hauptversammlung teilzunehmen und als
solcher in der Hauptversammlung das Stimmrecht
auszuüben. Die Möglichkeit, z.B. als Bevollmächtigter
an der Hauptversammlung teilzunehmen und Stimmrechte
auszuüben, bleibt hiervon unberührt.
*Eintrittskarten*
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten
Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären
Eintrittskarten für die Teilnahme an der
Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung
zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei
ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch
das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die
rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem
depotführenden Institut angefordert haben, brauchen
daher nichts weiter zu veranlassen.
*Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und/oder ihre
sonstigen Rechte in der Hauptversammlung auch durch
Bevollmächtigte, z.B. auch eine depotführende Bank,
eine Vereinigung von Aktionären oder durch eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes, so wie unter "_Voraussetzungen für
die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts_"
beschrieben, erforderlich. Die Erteilung einer
Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der
Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen
sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Formulare, die zur Erteilung einer Vollmacht verwendet
werden können (jedoch nicht verwendet werden müssen),
werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
übersandt. Sie können auch unter der Internetadresse
www.akasol.com/de/
unter dem Punkt _Investor Relations_, dort unter
_Hauptversammlung_ abgerufen werden. In der
Hauptversammlung selbst werden ebenfalls Formulare für
die Vollmachtserteilung zur Verfügung gestellt.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen.
Die *Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis *der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für
den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem
Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt,
insbesondere also die Vollmacht einem Kreditinstitut,
einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen nach §
135 Abs. 8 AktG Kreditinstituten gleichgestellten
Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstitut nach
§ 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt
wird, wird weder durch das Aktiengesetz noch durch die
Satzung eine besondere Form verlangt noch enthält die
Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Es
können daher abweichende Regelungen bestehen, die beim
jeweils im Sinne des § 135 AktG zu Bevollmächtigenden
zu erfragen sind.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der
Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die
Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen
Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich
nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht
dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus §
135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der
Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der
Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine
Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung
(durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten
wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg
elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die
Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft
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April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)
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