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Dow Jones News
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DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nr. 
580060 - 
- ISIN DE0005800601 - Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der GFT Technologies SE, die am Dienstag, 4. Juni 2019, 
ab 10:00 Uhr im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle 
Hegel-Saal 
Berliner Platz 1-3 
70174 Stuttgart stattfindet. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GFT Technologies SE und 
   den Konzern (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu 
   den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 
   1 HGB) sowie des Berichts des Verwaltungsrats 
   über das am 31. Dezember 2018 abgelaufene 
   Geschäftsjahr 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe 
   von EUR 13.946.483,79 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung von EUR   EUR   7.897.783,80 
   0,30 Dividende je 
   derzeit 26.325.946 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktien: 
   Einstellung in die     EUR   0,00 
   Gewinnrücklage: 
   Gewinnvortrag auf neue EUR   6.048.699,99 
   Rechnung: 
   *Bilanzgewinn:*        *EUR* *13.946.483,79* 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den 
   am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses 
   durch die geschäftsführenden Direktoren nach 
   Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,30 je für 
   das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der 
   auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG1 ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, 
   also am 7. Juni 2019. 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden 
   für die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß 
   Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit 
   sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO 
   und des SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG'), auf 
   die gesondert verwiesen wird, nichts anderes 
   ergibt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der geschäftsführenden Direktoren entscheiden 
   zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für 
   das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden 
   zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr 2019 zu 
   bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag mit der GFT Invest 
   GmbH* 
 
   Die GFT Technologies SE als Obergesellschaft 
   und die GFT Invest GmbH als Untergesellschaft 
   haben am 21. März 2019 einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung 
   der Hauptversammlung der GFT Technologies SE 
   und der Gesellschafterversammlung der GFT 
   Invest GmbH und erst wirksam, wenn sein 
   Bestehen in das Handelsregister der GFT Invest 
   GmbH eingetragen worden ist. 
 
   Die GFT Technologies SE ist alleinige 
   Gesellschafterin der GFT Invest GmbH. Deshalb 
   ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags 
   durch einen Vertragsprüfer nach § 293b AktG 
   nicht erforderlich. Ferner muss der 
   Gewinnabführungsvertrag daher weder 
   Ausgleichszahlungen noch Abfindungen gemäß 
   §§ 304, 305 AktG für außenstehende 
   Gesellschafter vorsehen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2019 
   zwischen der GFT Technologies SE und der GFT 
   Invest GmbH wird zugestimmt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   _'_ _Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _GFT Technologies SE_ 
   _(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)_ 
   _Schelmenwasenstraße 34_ 
   _70567 Stuttgart_ 
 
   _- nachfolgend auch 'GFT SE' genannt -_ 
 
   _und der_ 
 
   _GFT Invest GmbH_ 
   _(HRB 768477, Amtsgericht Stuttgart)_ 
   _Schelmenwasenstraße 34_ 
   _70567 Stuttgart_ 
 
   _- nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft' 
   genannt -_ 
 
   _- nachfolgend GFT SE und 
   Tochtergesellschaft zusammen auch 'Parteien' 
   genannt -_ 
 
   _Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
   Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, 
   was folgt:_ 
 
   _Artikel 1_ 
   _Finanzielle Eingliederung_ 
 
   _Die GFT SE hält alle Geschäftsanteile der 
   Tochtergesellschaft. Dies entspricht dem 
   gesamten stimmberechtigten Stammkapital der 
   Tochtergesellschaft (finanzielle 
   Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung 
   der Tochtergesellschaft besteht ununterbrochen 
   seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres 
   der Tochtergesellschaft._ 
 
   _Artikel 2_ 
   _Gewinnabführung_ 
 
   (1) Die Tochtergesellschaft ist 
       verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des 
       im Zeitpunkt der Eintragung dieses 
       Vertrages im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an 
       die GFT SE abzuführen. Abzuführen ist - 
       vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung 
       von Rücklagen nach Absatz 2 - der 
       entsprechend § 301 AktG in der jeweils 
       gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag. 
   (2) Die Tochtergesellschaft kann mit 
       Zustimmung der GFT SE Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss insoweit in andere 
       Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer dieses Vertrags gebildete 
       andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
       HGB sind auf Verlangen der GFT SE 
       aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
       Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von freien, vorvertraglichen 
       Rücklagen und vorvertraglichen 
       Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
   (3) _Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft 
       endet, entsteht der Anspruch auf 
       Gewinnabführung zum Ende des 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. 
       Er ist mit Wertstellung zu diesem 
       Zeitpunkt fällig._ 
 
   _Artikel 3_ 
   _Verlustübernahme_ 
 
   _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend._ 
 
   _Artikel 4_ 
   _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
   (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
       Zustimmung der Hauptversammlung der GFT 
       SE und der Gesellschafterversammlung der 
       Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird 
       wirksam mit der Eintragung in das 
       Handelsregister der Tochtergesellschaft 
       und gilt rückwirkend ab dem Beginn des 

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April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

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