DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
04.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2019-04-17 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nr.
580060 -
- ISIN DE0005800601 - Sehr geehrte Aktionärinnen und
Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen
Hauptversammlung
der GFT Technologies SE, die am Dienstag, 4. Juni 2019,
ab 10:00 Uhr im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle
Hegel-Saal
Berliner Platz 1-3
70174 Stuttgart stattfindet. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2018 und des zusammengefassten
Lageberichts für die GFT Technologies SE und
den Konzern (einschließlich des
erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu
den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz
1 HGB) sowie des Berichts des Verwaltungsrats
über das am 31. Dezember 2018 abgelaufene
Geschäftsjahr
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den
geschäftsführenden Direktoren aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den
Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe
von EUR 13.946.483,79 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung von EUR EUR 7.897.783,80
0,30 Dividende je
derzeit 26.325.946
dividendenberechtigter
Stückaktien:
Einstellung in die EUR 0,00
Gewinnrücklage:
Gewinnvortrag auf neue EUR 6.048.699,99
Rechnung:
*Bilanzgewinn:* *EUR* *13.946.483,79*
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den
am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
durch die geschäftsführenden Direktoren nach
Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten
Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser
dividendenberechtigten Stückaktien bis zur
Hauptversammlung ändern, wird in der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der
unverändert eine Dividende von EUR 0,30 je für
das abgelaufene Geschäftsjahr 2018
dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der
auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien
entfallende Betrag wird auf neue Rechnung
vorgetragen.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG1 ist der
Anspruch auf die Dividende am dritten auf die
Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig,
also am 7. Juni 2019.
1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden
für die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß
Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit
sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO
und des SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG'), auf
die gesondert verwiesen wird, nichts anderes
ergibt.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktoren der GFT
Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den
geschäftsführenden Direktoren der GFT
Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018
Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der geschäftsführenden Direktoren entscheiden
zu lassen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT
Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern
des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für
das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im
Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden
zu lassen.
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers
für die prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die
prüferische Durchsicht des verkürzten
Abschlusses und des Zwischenlageberichts für
den Konzern für das erste Halbjahr 2019 zu
bestellen.
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem
Gewinnabführungsvertrag mit der GFT Invest
GmbH*
Die GFT Technologies SE als Obergesellschaft
und die GFT Invest GmbH als Untergesellschaft
haben am 21. März 2019 einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der
Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung
der Hauptversammlung der GFT Technologies SE
und der Gesellschafterversammlung der GFT
Invest GmbH und erst wirksam, wenn sein
Bestehen in das Handelsregister der GFT Invest
GmbH eingetragen worden ist.
Die GFT Technologies SE ist alleinige
Gesellschafterin der GFT Invest GmbH. Deshalb
ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags
durch einen Vertragsprüfer nach § 293b AktG
nicht erforderlich. Ferner muss der
Gewinnabführungsvertrag daher weder
Ausgleichszahlungen noch Abfindungen gemäß
§§ 304, 305 AktG für außenstehende
Gesellschafter vorsehen.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2019
zwischen der GFT Technologies SE und der GFT
Invest GmbH wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden
Wortlaut:
_'_ _Gewinnabführungsvertrag_
_zwischen der_
_GFT Technologies SE_
_(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)_
_Schelmenwasenstraße 34_
_70567 Stuttgart_
_- nachfolgend auch 'GFT SE' genannt -_
_und der_
_GFT Invest GmbH_
_(HRB 768477, Amtsgericht Stuttgart)_
_Schelmenwasenstraße 34_
_70567 Stuttgart_
_- nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft'
genannt -_
_- nachfolgend GFT SE und
Tochtergesellschaft zusammen auch 'Parteien'
genannt -_
_Die Parteien beabsichtigen einen
Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien,
was folgt:_
_Artikel 1_
_Finanzielle Eingliederung_
_Die GFT SE hält alle Geschäftsanteile der
Tochtergesellschaft. Dies entspricht dem
gesamten stimmberechtigten Stammkapital der
Tochtergesellschaft (finanzielle
Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung
der Tochtergesellschaft besteht ununterbrochen
seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft._
_Artikel 2_
_Gewinnabführung_
(1) Die Tochtergesellschaft ist
verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des
im Zeitpunkt der Eintragung dieses
Vertrages im Handelsregister laufenden
Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an
die GFT SE abzuführen. Abzuführen ist -
vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung
von Rücklagen nach Absatz 2 - der
entsprechend § 301 AktG in der jeweils
gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag.
(2) Die Tochtergesellschaft kann mit
Zustimmung der GFT SE Beträge aus dem
Jahresüberschuss insoweit in andere
Gewinnrücklagen einstellen, als dies
handelsrechtlich zulässig und bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
wirtschaftlich begründet ist. Während
der Dauer dieses Vertrags gebildete
andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3
HGB sind auf Verlangen der GFT SE
aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
Die Abführung von Beträgen aus der
Auflösung von freien, vorvertraglichen
Rücklagen und vorvertraglichen
Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.
(3) _Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des
Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft
endet, entsteht der Anspruch auf
Gewinnabführung zum Ende des
Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft.
Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig._
_Artikel 3_
_Verlustübernahme_
_Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend._
_Artikel 4_
_Wirksamwerden und Vertragsdauer_
(1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Hauptversammlung der GFT
SE und der Gesellschafterversammlung der
Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird
wirksam mit der Eintragung in das
Handelsregister der Tochtergesellschaft
und gilt rückwirkend ab dem Beginn des
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)
im Zeitpunkt der Eintragung dieses
Vertrages im Handelsregister laufenden
Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft.
Die Eintragung dieses Vertrags im
Handelsregister soll unverzüglich nach
Vorliegen der erforderlichen
Zustimmungsbeschlüsse erwirkt werden.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann unter Wahrung der
Schriftform und unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der
Tochtergesellschaft ordentlich gekündigt
werden, erstmals jedoch zum Ende des
Geschäftsjahres, das fünf volle
Zeitjahre nach dem Beginn des
Geschäftsjahres (d.h. beispielsweise bei
einem etwaigen Beginn ab 1. August 2020:
Kündigung zum Ablauf des 31. Dezember
2025), für das die Rechtsfolgen des § 14
Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten,
endet. Für die Einhaltung der Frist
kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs
des Kündigungsschreibens bei der anderen
Gesellschaft an.
(3) _Das Recht zur Kündigung des Vertrags
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
Die GFT SE ist insbesondere zur
Kündigung aus wichtigem Grund
berechtigt, wenn ihr nicht mehr die
Mehrheit der Stimmrechte aus den
Anteilen an der Tochtergesellschaft
zusteht._
_Artikel 5_
_Schlussbestimmungen_
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
oder nicht durchführbar sein oder
werden, oder sollte der Vertrag eine
Regelungslücke enthalten, so soll dies
die Gültigkeit dieses Vertrages im
Übrigen nicht berühren. An die
Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung werden die
Parteien diejenige wirksame oder
durchführbare Bestimmung vereinbaren,
die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle
einer Lücke werden die Parteien
diejenige Bestimmung vereinbaren, die
bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem
Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart
worden wäre.
(2) _Bei der Auslegung einzelner
Bestimmungen dieses Vertrages sind die
§§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils
geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls
die entsprechenden Nachfolgeregelungen
zu beachten. Soweit einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages mit
Artikel 3 in Konflikt stehen sollten,
geht Artikel 3 diesen Bestimmungen
vor.'_
Zu diesem Tagesordnungspunkt sind von der
Einberufung der Hauptversammlung an die
folgenden Unterlagen über die Internetseite der
Gesellschaft unter
www.gft.com/hv
zugänglich:
(1) der Gewinnabführungsvertrag zwischen der
GFT Technologies SE und der GFT Invest
GmbH vom 21. März 2019;
(2) die Jahresabschlüsse und die
Konzernabschlüsse sowie die
zusammengefassten Lageberichte für die
GFT Technologies SE und den Konzern für
die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018;
(3) die Eröffnungsbilanz der GFT Invest
GmbH;
(4) der nach § 293a AktG erstattete
gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats
der GFT Technologies SE und der
Geschäftsführung der GFT Invest GmbH.
Die GFT Invest GmbH wurde von der GFT
Technologies SE am 5. März 2019 neu gegründet,
so dass für die GFT Invest GmbH keine
Jahresabschlüsse und Lageberichte für
abgelaufene Geschäftsjahre vorliegen, die
vorgelegt werden könnten. Die GFT Invest GmbH
wurde mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00
gegen eine bare Einlage von EUR 25.000,00
gegründet; eine aktive Geschäftstätigkeit hat
die GFT Invest GmbH noch nicht entfaltet.
I.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
a) *Teilnahmeberechtigung*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 21
Absatz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung
muss in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen und bedarf der Schrift- oder
Textform (§ 126b BGB).
Die Berechtigungen zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind der Gesellschaft
nachzuweisen (§ 21 Absatz 2 der Satzung). Zum
Nachweis ist eine schriftlich oder in
Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder
englischer Sprache erstellte Bescheinigung
des depotführenden Instituts über den
Anteilsbesitz ('Berechtigungsnachweis')
erforderlich. Dieser Berechtigungsnachweis
muss sich auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tags vor der
Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 14.
Mai 2019, 0:00 Uhr, beziehen
('Nachweisstichtag').
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis
müssen der Gesellschaft bis spätestens
*Dienstag, 28. Mai 2019, 24:00 Uhr,* unter
folgender Adresse (schriftlich, per Telefax
oder elektronisch) zugehen:
GFT Technologies SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung
anmelden, erhalten eine Eintrittskarte
zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts.
b) *Bedeutung des Nachweisstichtags*
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat.
Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, weder an der Hauptversammlung
teilnehmen können noch Stimmrechte in der
Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag
hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre,
die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern, sind deshalb - bei
rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des
Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur
Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung ihres
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag
ist für die Dividendenberechtigung ohne
Bedeutung.
c) *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der
Hauptversammlung auch durch einen
Bevollmächtigten, z.B. durch die
depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind eine
rechtzeitige Anmeldung und der
Berechtigungsnachweis erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach §
135 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Schriftform oder der
Textform. Für die Erteilung von Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte
Personen oder Institutionen sowie den
Widerruf und den Nachweis einer solchen
Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber
der Gesellschaft gelten die gesetzlichen
Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG.
Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft oder durch
Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erteilt werden. Erfolgt die Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf
es eines Nachweises der Vollmachtserteilung
gegenüber der Gesellschaft in Schriftform
oder Textform.
Die von der Gesellschaft ausgestellten
Eintrittskarten enthalten ein Formular, das
zur Vollmachtserteilung verwendet werden
kann.
Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten
können den Nachweis der Bevollmächtigung am
Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Ein-
und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erbringen oder die Vollmacht oder den
Nachweis ihrer Erteilung der Gesellschaft in
Schriftform oder in Textform unter der
folgenden Adresse (schriftlich, per Telefax
oder elektronisch) übermitteln:
GFT Technologies SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: GFT-HV2019@computershare.de
Vollmachtserteilungen sind auch noch während
der Hauptversammlung möglich. Dafür können
die Formulare verwendet werden, die den beim
Zutritt zur Hauptversammlung an die Aktionäre
ausgegebenen Stimmkarten beigefügt sind.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
d) *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft*
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem
an, Vollmachten an von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter zu erteilen.
Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige
Anmeldung und der Berechtigungsnachweis
erforderlich. Den Stimmrechtsvertretern
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)
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