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Dow Jones News
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DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GFT Technologies SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GFT Technologies SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
04.06.2019 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GFT Technologies SE Stuttgart - Wertpapier-Kenn-Nr. 
580060 - 
- ISIN DE0005800601 - Sehr geehrte Aktionärinnen und 
Aktionäre, hiermit laden wir Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
der GFT Technologies SE, die am Dienstag, 4. Juni 2019, 
ab 10:00 Uhr im Kultur- und Kongresszentrum Liederhalle 
Hegel-Saal 
Berliner Platz 1-3 
70174 Stuttgart stattfindet. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2018 und des zusammengefassten 
   Lageberichts für die GFT Technologies SE und 
   den Konzern (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Verwaltungsrats zu 
   den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 
   1 HGB) sowie des Berichts des Verwaltungsrats 
   über das am 31. Dezember 2018 abgelaufene 
   Geschäftsjahr 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Verwaltungsrat den von den 
   geschäftsführenden Direktoren aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe 
   von EUR 13.946.483,79 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung von EUR   EUR   7.897.783,80 
   0,30 Dividende je 
   derzeit 26.325.946 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktien: 
   Einstellung in die     EUR   0,00 
   Gewinnrücklage: 
   Gewinnvortrag auf neue EUR   6.048.699,99 
   Rechnung: 
   *Bilanzgewinn:*        *EUR* *13.946.483,79* 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den 
   am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses 
   durch die geschäftsführenden Direktoren nach 
   Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser 
   dividendenberechtigten Stückaktien bis zur 
   Hauptversammlung ändern, wird in der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,30 je für 
   das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der 
   auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien 
   entfallende Betrag wird auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG1 ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, 
   also am 7. Juni 2019. 
 
   1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden 
   für die Gesellschaft und ihr Kapital gemäß 
   Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit 
   sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO 
   und des SE-Ausführungsgesetzes ('SEAG'), auf 
   die gesondert verwiesen wird, nichts anderes 
   ergibt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den 
   geschäftsführenden Direktoren der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018 
   Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der geschäftsführenden Direktoren entscheiden 
   zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Verwaltungsrats der GFT 
   Technologies SE für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Mitgliedern 
   des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE für 
   das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Verwaltungsrats entscheiden 
   zu lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers 
   für die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   den Konzern für das erste Halbjahr 2019 zu 
   bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem 
   Gewinnabführungsvertrag mit der GFT Invest 
   GmbH* 
 
   Die GFT Technologies SE als Obergesellschaft 
   und die GFT Invest GmbH als Untergesellschaft 
   haben am 21. März 2019 einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der 
   Gewinnabführungsvertrag wird nur mit Zustimmung 
   der Hauptversammlung der GFT Technologies SE 
   und der Gesellschafterversammlung der GFT 
   Invest GmbH und erst wirksam, wenn sein 
   Bestehen in das Handelsregister der GFT Invest 
   GmbH eingetragen worden ist. 
 
   Die GFT Technologies SE ist alleinige 
   Gesellschafterin der GFT Invest GmbH. Deshalb 
   ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags 
   durch einen Vertragsprüfer nach § 293b AktG 
   nicht erforderlich. Ferner muss der 
   Gewinnabführungsvertrag daher weder 
   Ausgleichszahlungen noch Abfindungen gemäß 
   §§ 304, 305 AktG für außenstehende 
   Gesellschafter vorsehen. 
 
   Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2019 
   zwischen der GFT Technologies SE und der GFT 
   Invest GmbH wird zugestimmt. 
 
   Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden 
   Wortlaut: 
 
   _'_ _Gewinnabführungsvertrag_ 
 
   _zwischen der_ 
 
   _GFT Technologies SE_ 
   _(HRB 753709, Amtsgericht Stuttgart)_ 
   _Schelmenwasenstraße 34_ 
   _70567 Stuttgart_ 
 
   _- nachfolgend auch 'GFT SE' genannt -_ 
 
   _und der_ 
 
   _GFT Invest GmbH_ 
   _(HRB 768477, Amtsgericht Stuttgart)_ 
   _Schelmenwasenstraße 34_ 
   _70567 Stuttgart_ 
 
   _- nachfolgend auch 'Tochtergesellschaft' 
   genannt -_ 
 
   _- nachfolgend GFT SE und 
   Tochtergesellschaft zusammen auch 'Parteien' 
   genannt -_ 
 
   _Die Parteien beabsichtigen einen 
   Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. 
   Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, 
   was folgt:_ 
 
   _Artikel 1_ 
   _Finanzielle Eingliederung_ 
 
   _Die GFT SE hält alle Geschäftsanteile der 
   Tochtergesellschaft. Dies entspricht dem 
   gesamten stimmberechtigten Stammkapital der 
   Tochtergesellschaft (finanzielle 
   Eingliederung). Diese finanzielle Eingliederung 
   der Tochtergesellschaft besteht ununterbrochen 
   seit dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres 
   der Tochtergesellschaft._ 
 
   _Artikel 2_ 
   _Gewinnabführung_ 
 
   (1) Die Tochtergesellschaft ist 
       verpflichtet, erstmals ab dem Beginn des 
       im Zeitpunkt der Eintragung dieses 
       Vertrages im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn an 
       die GFT SE abzuführen. Abzuführen ist - 
       vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung 
       von Rücklagen nach Absatz 2 - der 
       entsprechend § 301 AktG in der jeweils 
       gültigen Fassung zulässige Höchstbetrag. 
   (2) Die Tochtergesellschaft kann mit 
       Zustimmung der GFT SE Beträge aus dem 
       Jahresüberschuss insoweit in andere 
       Gewinnrücklagen einstellen, als dies 
       handelsrechtlich zulässig und bei 
       vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
       wirtschaftlich begründet ist. Während 
       der Dauer dieses Vertrags gebildete 
       andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
       HGB sind auf Verlangen der GFT SE 
       aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
       Die Abführung von Beträgen aus der 
       Auflösung von freien, vorvertraglichen 
       Rücklagen und vorvertraglichen 
       Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. 
   (3) _Sofern der Vertrag nicht vor Ablauf des 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft 
       endet, entsteht der Anspruch auf 
       Gewinnabführung zum Ende des 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. 
       Er ist mit Wertstellung zu diesem 
       Zeitpunkt fällig._ 
 
   _Artikel 3_ 
   _Verlustübernahme_ 
 
   _Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend._ 
 
   _Artikel 4_ 
   _Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
   (1) Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
       Zustimmung der Hauptversammlung der GFT 
       SE und der Gesellschafterversammlung der 
       Tochtergesellschaft geschlossen. Er wird 
       wirksam mit der Eintragung in das 
       Handelsregister der Tochtergesellschaft 
       und gilt rückwirkend ab dem Beginn des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: GFT Technologies SE: Bekanntmachung der -2-

im Zeitpunkt der Eintragung dieses 
       Vertrages im Handelsregister laufenden 
       Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. 
       Die Eintragung dieses Vertrags im 
       Handelsregister soll unverzüglich nach 
       Vorliegen der erforderlichen 
       Zustimmungsbeschlüsse erwirkt werden. 
   (2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
       geschlossen. Er kann unter Wahrung der 
       Schriftform und unter Einhaltung einer 
       Kündigungsfrist von einem Monat zum 
       Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der 
       Tochtergesellschaft ordentlich gekündigt 
       werden, erstmals jedoch zum Ende des 
       Geschäftsjahres, das fünf volle 
       Zeitjahre nach dem Beginn des 
       Geschäftsjahres (d.h. beispielsweise bei 
       einem etwaigen Beginn ab 1. August 2020: 
       Kündigung zum Ablauf des 31. Dezember 
       2025), für das die Rechtsfolgen des § 14 
       Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, 
       endet. Für die Einhaltung der Frist 
       kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs 
       des Kündigungsschreibens bei der anderen 
       Gesellschaft an. 
   (3) _Das Recht zur Kündigung des Vertrags 
       aus wichtigem Grund ohne Einhaltung 
       einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. 
       Die GFT SE ist insbesondere zur 
       Kündigung aus wichtigem Grund 
       berechtigt, wenn ihr nicht mehr die 
       Mehrheit der Stimmrechte aus den 
       Anteilen an der Tochtergesellschaft 
       zusteht._ 
 
   _Artikel 5_ 
   _Schlussbestimmungen_ 
 
   (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
       Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
       oder nicht durchführbar sein oder 
       werden, oder sollte der Vertrag eine 
       Regelungslücke enthalten, so soll dies 
       die Gültigkeit dieses Vertrages im 
       Übrigen nicht berühren. An die 
       Stelle der unwirksamen oder 
       undurchführbaren Bestimmung werden die 
       Parteien diejenige wirksame oder 
       durchführbare Bestimmung vereinbaren, 
       die dem wirtschaftlichen Ergebnis der 
       unwirksamen oder undurchführbaren 
       Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle 
       einer Lücke werden die Parteien 
       diejenige Bestimmung vereinbaren, die 
       bei Kenntnis der Lücke entsprechend dem 
       Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart 
       worden wäre. 
   (2) _Bei der Auslegung einzelner 
       Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
       §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils 
       geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls 
       die entsprechenden Nachfolgeregelungen 
       zu beachten. Soweit einzelne 
       Bestimmungen dieses Vertrages mit 
       Artikel 3 in Konflikt stehen sollten, 
       geht Artikel 3 diesen Bestimmungen 
       vor.'_ 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an die 
   folgenden Unterlagen über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich: 
 
   (1) der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
       GFT Technologies SE und der GFT Invest 
       GmbH vom 21. März 2019; 
   (2) die Jahresabschlüsse und die 
       Konzernabschlüsse sowie die 
       zusammengefassten Lageberichte für die 
       GFT Technologies SE und den Konzern für 
       die Geschäftsjahre 2016, 2017 und 2018; 
   (3) die Eröffnungsbilanz der GFT Invest 
       GmbH; 
   (4) der nach § 293a AktG erstattete 
       gemeinsame Bericht des Verwaltungsrats 
       der GFT Technologies SE und der 
       Geschäftsführung der GFT Invest GmbH. 
 
   Die GFT Invest GmbH wurde von der GFT 
   Technologies SE am 5. März 2019 neu gegründet, 
   so dass für die GFT Invest GmbH keine 
   Jahresabschlüsse und Lageberichte für 
   abgelaufene Geschäftsjahre vorliegen, die 
   vorgelegt werden könnten. Die GFT Invest GmbH 
   wurde mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 
   gegen eine bare Einlage von EUR 25.000,00 
   gegründet; eine aktive Geschäftstätigkeit hat 
   die GFT Invest GmbH noch nicht entfaltet. 
I. 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
a) *Teilnahmeberechtigung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 21 
   Absatz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
   bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung 
   muss in deutscher oder englischer Sprache 
   erfolgen und bedarf der Schrift- oder 
   Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Berechtigungen zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts sind der Gesellschaft 
   nachzuweisen (§ 21 Absatz 2 der Satzung). Zum 
   Nachweis ist eine schriftlich oder in 
   Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder 
   englischer Sprache erstellte Bescheinigung 
   des depotführenden Instituts über den 
   Anteilsbesitz ('Berechtigungsnachweis') 
   erforderlich. Dieser Berechtigungsnachweis 
   muss sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tags vor der 
   Hauptversammlung, also auf Dienstag, den 14. 
   Mai 2019, 0:00 Uhr, beziehen 
   ('Nachweisstichtag'). 
 
   Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   müssen der Gesellschaft bis spätestens 
   *Dienstag, 28. Mai 2019, 24:00 Uhr,* unter 
   folgender Adresse (schriftlich, per Telefax 
   oder elektronisch) zugehen: 
 
   GFT Technologies SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung 
   anmelden, erhalten eine Eintrittskarte 
   zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich 
   organisatorische Hilfsmittel und keine 
   Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
b) *Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. 
   Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre 
   Aktien erst nach dem Nachweisstichtag 
   erworben haben, weder an der Hauptversammlung 
   teilnehmen können noch Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Auswirkungen auf die 
   Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern, sind deshalb - bei 
   rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur 
   Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   ist für die Dividendenberechtigung ohne 
   Bedeutung. 
c) *Hinweise zur Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z.B. durch die 
   depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung 
   oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben 
   lassen. Auch in diesem Fall sind eine 
   rechtzeitige Anmeldung und der 
   Berechtigungsnachweis erforderlich. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 
   135 AktG gleichgestellte Person oder 
   Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Schriftform oder der 
   Textform. Für die Erteilung von Vollmachten 
   an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
   oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen sowie den 
   Widerruf und den Nachweis einer solchen 
   Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber 
   der Gesellschaft gelten die gesetzlichen 
   Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. 
 
   Die Vollmacht kann entweder durch Erklärung 
   gegenüber der Gesellschaft oder durch 
   Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   erteilt werden. Erfolgt die Erklärung 
   gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf 
   es eines Nachweises der Vollmachtserteilung 
   gegenüber der Gesellschaft in Schriftform 
   oder Textform. 
 
   Die von der Gesellschaft ausgestellten 
   Eintrittskarten enthalten ein Formular, das 
   zur Vollmachtserteilung verwendet werden 
   kann. 
 
   Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten 
   können den Nachweis der Bevollmächtigung am 
   Tag der Hauptversammlung im Rahmen der Ein- 
   und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung 
   erbringen oder die Vollmacht oder den 
   Nachweis ihrer Erteilung der Gesellschaft in 
   Schriftform oder in Textform unter der 
   folgenden Adresse (schriftlich, per Telefax 
   oder elektronisch) übermitteln: 
 
   GFT Technologies SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: GFT-HV2019@computershare.de 
 
   Vollmachtserteilungen sind auch noch während 
   der Hauptversammlung möglich. Dafür können 
   die Formulare verwendet werden, die den beim 
   Zutritt zur Hauptversammlung an die Aktionäre 
   ausgegebenen Stimmkarten beigefügt sind. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
d) *Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
   Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem 
   an, Vollmachten an von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter zu erteilen. 
   Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige 
   Anmeldung und der Berechtigungsnachweis 
   erforderlich. Den Stimmrechtsvertretern 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen 
   für die Ausübung des Stimmrechts erteilt 
   werden. Die Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
   Eine Ausübung der Stimmrechte durch die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach 
   eigenem Ermessen ist nicht möglich. Die 
   Erteilung der Vollmachten an die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, 
   ihr Widerruf sowie der Nachweis der 
   Bevollmächtigung können vor der 
   Hauptversammlung in Schriftform oder in 
   Textform erteilt werden. Die Aktionäre werden 
   gebeten, für die Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter das 
   entsprechende Formular zu verwenden, welches 
   auf der Eintrittskarte abgedruckt ist. 
 
   Die Vollmachten und Weisungen für die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in 
   Schriftform oder in Textform an nachfolgend 
   genannte Anschrift (schriftlich, per Telefax 
   oder elektronisch) bis spätestens *Montag, 3. 
   Juni 2019, 24:00 Uhr,* zu übermitteln: 
 
   GFT Technologies SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
 
   Telefax: +49 89 30903-74675 
   E-Mail: GFT-HV2019@computershare.de 
II. 
Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsrechte 
a) *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56 
   SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2 
   AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent 
   des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag 
   von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 
   500.000 GFT Aktien), können beantragen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist 
   gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-VO in 
   Verbindung mit § 50 Absatz 2 SEAG für 
   Ergänzungsanträge der Aktionäre einer 
   Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. 
 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
   Ergänzungsanträge müssen der Gesellschaft 
   schriftlich mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung - der Tag des Zugangs und 
   der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht 
   mitzurechnen -, also bis spätestens zum *4. 
   Mai 2019, 24:00 Uhr*, zugehen. Später 
   zugegangene Ergänzungsanträge werden nicht 
   berücksichtigt. Die Aktionäre werden gebeten, 
   entsprechende Ergänzungsanträge an die 
   folgende Adresse zu richten: 
 
   GFT Technologies SE 
   Investor Relations 
   Schelmenwasenstraße 34 
   70567 Stuttgart 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungsanträge der 
   Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang 
   des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem 
   über die Internetadresse 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich gemacht. 
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß 
   §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* 
 
   Jeder Aktionär kann zudem Gegenanträge gegen 
   Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten 
   Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft 
   stellen sowie Wahlvorschläge übersenden. 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären zur Hauptversammlung sind 
   ausschließlich an die folgende Adresse 
   (schriftlich, per Telefax oder elektronisch) 
   zu richten: 
 
   GFT Technologies SE 
   Investor Relations 
   Schelmenwasenstraße 34 
   70567 Stuttgart 
 
   Telefax: +49 711 62042-301 
   E-Mail: hauptversammlung@gft.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder 
   Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich 
   gemacht werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären, die der Gesellschaft unter der 
   vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 
   Tage vor der Hauptversammlung - der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind 
   dabei nicht mitzurechnen -, also bis zum *20. 
   Mai 2019, 24:00 Uhr,* zugegangen sind, werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs, 
   einer etwaigen zugänglich zu machenden 
   Begründung und einer etwaigen Stellungnahme 
   der Verwaltung unverzüglich über die 
   Internetseite 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich gemacht. 
 
   Die Gesellschaft kann von einer 
   Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
   seiner etwaigen Begründung sowie eines 
   Wahlvorschlags absehen, wenn die 
   Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG 
   vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind im 
   Dokument 'Rechte der Aktionäre' auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.gft.com/hv 
 
   dargestellt. Ein Wahlvorschlag muss auch dann 
   nicht zugänglich gemacht werden, wenn er 
   nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der 
   vorgeschlagenen Person enthält. Bei 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind 
   anstelle von Namen, ausgeübtem Beruf und 
   Wohnort die Firma und der Sitz anzugeben. 
   Vorschläge zur Wahl von 
   Verwaltungsratsmitgliedern brauchen auch dann 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des 
   vorgeschlagenen Kandidaten in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
   Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt 
   sind. 
c) *Auskunftsrechte von Aktionären gemäß § 
   131 Absatz 1 AktG und § 293g Absatz 3 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung Auskunft über 
   Angelegenheiten der Gesellschaft 
   einschließlich der rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft 
   zu verbundenen Unternehmen sowie über die 
   Lage des Konzerns und der in den 
   Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu 
   geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist. Außerdem ist zu 
   Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 293g Absatz 
   3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen in der 
   Hauptversammlung Auskunft auch über alle für 
   den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags 
   wesentlichen Angelegenheiten der GFT Invest 
   GmbH zu geben. Auskunftsverlangen sind in der 
   Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
   Rahmen der Aussprache zu stellen. 
 
   Die Gesellschaft ist berechtigt, in 
   bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG geregelten 
   Fällen, die Auskunft zu verweigern. Die 
   Tatbestände, in denen die Auskunft verweigert 
   werden darf, sind im Dokument 'Rechte der 
   Aktionäre' auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.gft.com/hv 
 
   dargestellt. 
d) *Informationen nach § 124a AktG und 
   weitergehende Erläuterungen auf der 
   Internetseite der Gesellschaft* 
 
   Diese Einberufung zur Hauptversammlung, die 
   der Hauptversammlung zugänglich zu machenden 
   Unterlagen, einschließlich der 
   erforderlichen Informationen nach § 124a 
   AktG, Anträge von Aktionären sowie 
   weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 
   SE-VO, § 50 Absatz 2 SEAG, § 122 Absatz 2, § 
   126 Absatz 1, § 127,§ 131 Absatz 1 AktG und § 
   293 Absatz 3 AktG sind ab Einberufung der 
   Hauptversammlung über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.gft.com/hv 
 
   zugänglich. 
III. 
Aktien und Stimmrechte 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung EUR 26.325.946,00 
und ist in 26.325.946 auf den Inhaber lautende 
Stückaktien (Aktien, die auf keinen Nennbetrag lauten) 
eingeteilt. Jede Stückaktie der Gesellschaft gewährt 
eine Stimme (§ 23 Absatz 1 der Satzung). Zum Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit 
insgesamt 26.325.946 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
keine eigenen Aktien. 
 
Stuttgart, im April 2019 
 
*GFT Technologies SE* 
 
_Der Verwaltungsrat_ 
 
*Hinweis zum Datenschutz* 
 
Der Schutz personenbezogener Daten und deren 
rechtskonforme Verarbeitung sind uns wichtig. In 
unseren Informationen zum Datenschutz für Aktionäre, 
Aktionärsvertreter und Gäste haben wir alle 
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten 
unserer Aktionäre, Aktionärsvertreter und Gäste und die 
Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte 
zusammengefasst. Die Informationen sind auf der Website 
der GFT Technologies SE unter 
 
www.gft.de/hv 
 
abrufbar. 
 
2019-04-17 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: GFT Technologies SE 
             Schelmenwasenstraße 34 
             70567 Stuttgart 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@gft.com 
Internet:    https://www.gft.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
801275 2019-04-17 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 17, 2019 09:06 ET (13:06 GMT)

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