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DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.05.2019 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2019-04-17 / 15:07 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie zu unserer *ordentlichen Hauptversammlung* 
am *Mittwoch, 29. Mai 2019, 10:30 Uhr (MESZ),* in die 
Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 
Frankfurt am Main, ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts der Leifheit Aktiengesellschaft und 
   des Konzerns einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a 
   Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
   (HGB), des im Nachhaltigkeitsbericht 2018 
   enthaltenen gesonderten nichtfinanziellen 
   Berichts nach § 315b Abs. 3 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß §§ 172, 173 des 
   Aktiengesetzes (AktG) am 25. März 2019 gebilligt 
   und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss und 
   zusammengefasster Lagebericht einschließlich 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB, 
   der im Nachhaltigkeitsbericht 2018 enthaltene 
   gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach § 315b 
   Abs. 3 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats 
   können im Internet unter 
 
   hv.leifheit-group.com 
 
   eingesehen werden. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 10.285.000,00 EUR 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          9.984.481,50 EUR 
   Dividende von 1,05 EUR je 
   dividendenberechtigte 
   Stückaktie (ISIN 
   DE0006464506) 
   Gewinnvortrag               300.518,50 EUR 
 
   Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
   berücksichtigt die 490.970 eigenen Aktien der 
   Leifheit Aktiengesellschaft, die die Gesellschaft 
   im Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder 
   mittelbar hält und die nicht dividendenberechtigt 
   sind. Sollte sich die Anzahl der für das 
   Geschäftsjahr 2018 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der unverändert eine Dividende von 1,05 
   EUR je dividendenberechtigte Stückaktie sowie 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2019 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
   erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 und 
   sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 
   sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. 
   Juni 2019 enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts sowie zum Prüfer für die 
   etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 
   115 Abs. 7 des Gesetzes über den Wertpapierhandel 
   (WpHG) des Geschäftsjahres 2019 und 2020 zu 
   bestellen, sofern eine solche prüferische 
   Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung 
   erfolgt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung der 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission) auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassungen über die Änderung der 
   Satzung der Gesellschaft in einzelnen 
   Bestimmungen* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft soll in einzelnen 
   Bestimmungen geändert werden. Im Einzelnen: 
 
   A) *Streichung von § 3 Abs. 3 der Satzung* 
 
      Aufgrund § 3 Abs. 3 der Satzung findet § 
      43 (vormals § 27a) WpHG keine Anwendung. 
      Dieser regelt, dass ein Meldepflichtiger, 
      der die Schwelle von 10 Prozent der 
      Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere 
      Schwelle erreicht oder überschreitet, die 
      mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten 
      Ziele und die Herkunft der für den Erwerb 
      verwendeten Mittel dem Emittenten 
      mitteilen muss. Mit der nachfolgend 
      vorgeschlagenen Streichung soll die 
      Satzung an die gesetzlichen Vorgaben 
      angepasst werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      § 3 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos 
      gestrichen. 
   B) *Neufassung von § 6 Abs. 3 Satz 2 der 
      Satzung* 
 
      § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung regelt, 
      dass bei Verabschiedung von 
      Vorstandsbeschlüssen im Falle der 
      Stimmengleichheit die Stimme des 
      Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag geben 
      soll. Mit der nachfolgend vorgeschlagenen 
      Neufassung soll die Satzung auf die 
      Situation angepasst werden, dass der 
      Vorstand lediglich aus zwei 
      Vorstandsmitgliedern besteht. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
      'Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt, 
      so gibt bei Stimmengleichheit seine 
      Stimme den Ausschlag, sofern der Vorstand 
      aus mindestens drei Mitgliedern besteht.' 
   C) *Neufassung von § 10 Abs. 4 Satz 2 und 
      Abs. 5 der Satzung* 
 
      § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung regelt, 
      dass bei Verabschiedung von 
      Aufsichtsratsbeschlüssen im Falle der 
      Stimmengleichheit die Stimme des 
      Vorsitzenden der betreffenden Sitzung den 
      Ausschlag geben soll. Mit der nachfolgend 
      vorgeschlagenen Neufassung soll 
      klargestellt werden, dass dies auch für 
      Beschlüsse außerhalb von 
      Präsenzsitzungen gilt. Weiterhin regelt § 
      10 Abs. 5 der Satzung, wer 
      Willenserklärungen für den Aufsichtsrat 
      und seine Ausschüsse abgibt. Durch die 
      nachfolgend vorgeschlagene Neufassung 
      soll klargestellt werden, dass nur die 
      Willenserklärungen des Aufsichtsrats 
      durch den Vorsitzenden oder seinen 
      Stellvertreter abgegeben werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 
      fassen: 
 
      (a) § 10 Abs. 4 Satz 2 der Satzung wird 
          wie folgt neu gefasst: 
          'Im Falle der Stimmengleichheit 
          entscheidet - auch bei Wahlen - die 
          Stimme des Vorsitzenden der 
          betreffenden Sitzung und im Falle 
          einer Beschlussfassung 
          außerhalb einer Sitzung der 
          Aufsichtsratsvorsitzende.' 
      (b) § 10 Abs. 5 der Satzung wird wie 
          folgt neu gefasst: 
          'Willenserklärungen des 
          Aufsichtsrats werden durch den 
          Vorsitzenden oder seinen 
          Stellvertreter abgegeben.' 
   D) *Neufassung von § 17 Abs. 1 und Abs. 3 
      der Satzung* 
 
      § 17 Abs. 1 der Satzung regelt den 
      Vorsitz in der Hauptversammlung. Durch 
      die nachfolgend vorgeschlagene Neufassung 
      soll der Aufsichtsrat zur Wahl des 
      Versammlungsleiters berufen sein, falls 
      der Aufsichtsratsvorsitzende und sein 
      Stellvertreter den Vorsitz nicht 
      übernehmen. Weiterhin soll eine 
      redaktionelle Änderung von § 17 Abs. 
      3 der Satzung erfolgen. Die Nummerierung 
      der Unterabsätze soll a) bis e) anstatt 
      e) bis i) lauten. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
      deshalb vor, folgenden Beschluss zu 

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April 17, 2019 09:07 ET (13:07 GMT)

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